Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 9 KR 877/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 370/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.04.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Krankengeld über den 29.11.2013 hinaus bis zum 14.05.2014.
Der am 00.00.1975 geborene Kläger war Mitglied der Beklagten. Ab dem 23.08.2013 bezog er Krankengeld. Sein Arbeitgeber meldete der Beklagten das Ende seines Beschäftigungsverhältnis zum 15.12.2013.
Bei der Beklagten gingen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein für die Zeiträume 28.08.2013 - 06.09.2013, 10.09.2013 -16.09.2013, 17.09.2013 - 20.09.2013, 23.09.2013 - 06.10.2013, 07.10.2013 - 11.10.2013, 14.10.2013 - 18.10.2013, 21.10.2013 - 01.11.2013 und 04.11.2013 - 15.11.2013. Nachdem der Kläger einen von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. K unter dem 28.11.2013 ausgestellten Auszahlschein bei der Beklagten vorgelegt hatte, zahlte diese ihm für die Zeit vom 23.08.2013 bis zum 29.11.2013 Krankengeld.
Auf dem Auszahlschein vom 28.11.2013 ist bei der Diagnose F 43.8 (sonstige Reaktionen auf schwere Belastung) Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 29.11.2013 angegeben. In der Rubrik: "Darüber hinaus weiter" ist "Ja" angekreuzt. Im Feld "bis vorauss." ist ein Fragezeichen eingetragen.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Praxis von Dr. K mit, der Kläger habe sich nach dem 29.11.2013 nicht wegen weiterer Attestierung von Arbeitsunfähigkeit und wegen Behandlungsterminen vorgestellt. Erst im April 2014 sei eine weitere Vorstellung wegen einer anderen Erkrankung erfolgt (Telefonvermerk vom 03.07.2014).
Mit Bescheid vom 04.07.2014 verweigerte die Beklagte eine weitere Gewährung von Krankengeld. Ab dem 29.11.2013 sei weder Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden noch seien ärztliche Behandlungen erfolgt. Zur Erhaltung des Krankengeldanspruchs sei es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Versicherte spätestens am letzten Tag des Zeitraumes, für den die letzte Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden sei, die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lasse. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, da der Kläger den behandelnden Arzt erst im April 2014 wegen einer anderen Erkrankung aufgesucht habe, die nicht in Zusammenhang mit der Erkrankung vom 12.07.2013 stehe. Eine fortlaufende Attestierung von Arbeitsunfähigkeit sei nach dem 29.11.2013 nicht erfolgt.
Hiergegen legte der Kläger am 16.07.2014 Widerspruch ein. Da der Auszahlschein keine Angabe über das Ende der Arbeitsunfähigkeit enthalte, habe diese jedenfalls über den 29.11.2013 hinaus fortbestanden. In einer solchen Situation sei es Aufgabe der Beklagten ihn aufzufordern, weitere Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen zu lassen.
Auf nochmalige Anfrage der Beklagten bestätigte Dr. K am 11.09.2014, dass eine Behandlung lediglich am 14.05.2014 stattgefunden habe und die Diagnose F 43.8 nicht erneut gestellt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Durch die ärztliche Bestätigung vom 29.11.2013 werde der Nachweis einer weiteren Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht. Dieser setze vielmehr eine ärztliche Untersuchung und eine regelmäßige Behandlung voraus. Im Zeitpunkt der erneuten Vorstellung bei dem behandelnden Arzt am 14.05.2014 habe kein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch mehr bestanden, so dass selbst bei Annahme erneuter Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeldanspruch bestehe.
Dagegen hat der Kläger am 22.12.2014 Klage erhoben und unter Wiederholung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren ergänzend vorgetragen, dass die Arbeitsunfähigkeitsfeststellung zunächst zeitlich nicht beschränkt sei, weil der Auszahlungsschein kein Enddatum enthalte. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Leistung nur bis zum 29.11.2013 gewährt worden sei, zumal die Beklagte eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) hätte veranlassen oder den Arzt hätte befragen können. Die Datierung 29.11.2013 habe nur deklaratorische Wirkung; der Arzt habe das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus bestätigt. Anlässlich eines telefonischen Kontaktes im Februar 2014 habe er um Übersendung eines weiteren Auszahlscheins bei der Beklagten gebeten, einen solchen aber nicht erhalten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2014 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 30.11.2013 bis zum 14.05.2014 Krankengeld zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Im Auszahlschein sei die Arbeitsunfähigkeit bis zum 29.11.2013 begrenzt gewesen. Lediglich die prognostische Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit sei zeitlich nicht festgelegt worden. Der bloße Hinweis ohne Befristung, dass die Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" bestehe, löse keinen unbefristeten Krankengeldanspruch aus. Die Einstellung der Krankengeldzahlung beruhe auf der Verletzung von Obliegenheitspflichten des Klägers.
Auf Nachfrage des Sozialgerichts (SG) Duisburg hat der behandelnde Arzt Dr. K mit Schreiben vom 12.05.2016 ausgeführt, der Kläger sei vom 12.07.2013 bis zum 29.11.2013 wegen Belastungsreaktion arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Die Angaben auf dem Auszahlschein seien auf den Wunsch des Klägers hin erfolgt, um so bis 29.11.2013 Krankengeld zu erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht absehbar gewesen, wann er wieder arbeitsfähig sein werde. Danach sei bis zum 14.05.2014 keine Behandlung mehr erfolgt. Unter dem 01.03.2017 hat er erklärt, der Kläger sei aus seiner Sicht über den 29.11.2013 hinaus wegen ausgeprägter Nervosität und Antriebslosigkeit arbeitsunfähig krank gewesen. Da die Beschwerden auf die Arbeit als Auslöser bezogen gewesen seien, habe die Behandlungsempfehlung in einer Distanzierung zum möglichen Auslöser bestanden. Es sei ihm nicht erinnerlich, aus welchem Grund keine Überweisung an einen Psychiater erfolgt sei. Wie lange die Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei am 29.11.2013 nicht absehbar gewesen, daher habe er keinen festen Folgetermin angegeben. Am 15.03.2017 hat er angegeben, es sei absehbar gewesen, dass die Arbeitsunfähigkeit noch eine gewisse Zeit andauern würde. Die vorherige Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 15.11.2013 gedauert, danach sei der Kläger bis zum 29.11.2013 nicht erreichbar und auch nicht in der Praxis gewesen. Wenn die Angabe eines Fragezeichens als Ende einer längeren Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend gewesen sein sollte, hätte die Krankenkasse bei ihm nachfragen können, was aber nicht geschehen sei.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.04.2017 abgewiesen. Nach dem 29.11.2013 habe der Kläger keinen Anspruch auf Krankengeld, da das weitere Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nicht wie in § 46 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gefordert ärztlich festgestellt sei. Der Kläger habe sich ab dem 29.11.2013 bis zum 14.05.2014 - abgesehen von einer Vorstellung wegen einer anderen Erkrankung im April 2014 - nicht mehr in ärztlicher Behandlung befunden. Der Umstand, dass Dr. K auf dem Auszahlschein unter dem 29.11.2013 Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich "?" angegeben und hierzu auf Befragen ausgeführt habe, der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar gewesen, vermöge die grundsätzlich abschnittsweise erforderliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit nicht zu ersetzen. Der Eintrag eines Fragezeichens belege, dass der Arzt bei seiner Einschätzung unsicher gewesen sei. Dies enthebe den Kläger nicht von seiner Obliegenheit, sich regelmäßig zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit vorzustellen, wenn er seine Ansprüche wahren wolle. Es sei kein Freibrief für den unbegrenzten Bezug von Krankengeld bis zur Leistungserschöpfung. Da der Kläger sich nach dem 29.11.2013 bei Dr. K nicht mehr vorgestellt habe, gehe dessen prognostische Einschätzung einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit ins Leere. Spätestens mit der förmlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses könne eine arbeitsplatzbedingte Belastungssituation als Auslöser der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Beschwerden nicht mehr als gegeben angesehen werden.
Ob und wann eine hinreichende Distanzierung erfolgt sei und damit ein Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne, lasse sich nicht feststellen, weil der Kläger sich weder erneut vorgestellt noch habe weiter behandeln lassen. Soweit er die notwendigen Feststellungen nicht ermöglicht habe, gehe dies zu seinen Lasten. Es falle in den Eigenverantwortungsbereich der Versicherten, für die rechtzeitige Erlangung der Feststellung einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit zu sorgen und sich behandeln zu lassen. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitig getroffenen ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit seien deshalb grundsätzlich vom Versicherten selbst zu tragen. Es sei dagegen nicht Aufgabe einer Krankenkasse, einen Versicherten zu regelmäßigen Arztbesuchen anzuhalten.
Gegen das am 11.05.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.06.2017 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, der behandelnde Arzt habe Arbeitsunfähigkeit über den 29.11.2013 hinaus attestiert. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung und den ergänzenden Angaben von Dr. K auf Nachfrage des SG. Weder sei eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwingend zeitlich zu befristen noch habe es dem Kläger oblegen, für weitere ärztliche Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit zu sorgen. Bei Zweifeln an einer fortwährenden Arbeitsunfähigkeit hätte die Beklagte den MDK einschalten können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.04.2017 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2014 zu verurteilen, ihm Krankengeld für die Zeit vom 30.11.2013 bis zum 14.05.2014 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Auf die Notwendigkeit der lückenlosen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit habe sie den Kläger mehrfach hingewiesen. Es sei nicht ihre Aufgabe, einen Versicherten zu regelmäßigen Arztbesuchen anzuhalten. Der Auszahlschein vom 29.11.2013 sei am 06.12.2013 bei ihr eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da die Berufsrichter sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 04.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
1. Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (hier anzuwenden in der bis zum 22.07.2015 geltenden Fassung (a.F), vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R -)) sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Die ausschließlich in Betracht kommende Tatbestandsvariante der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist für den streitbefangenen Zeitraum nicht erfüllt. Nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. entsteht der Anspruch auf Krankengeld - abweichend von dem hier nicht vorliegenden Fall der Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung "von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt"; maßgebend für den Krankengeldbeginn ist dabei nicht der "wirkliche" oder der "ärztlich attestierte" Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern der Folgetag nach der ärztlichen Feststellung (BSG, Urteil vom 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R - m.w.N.). Diese ist damit Voraussetzung für einen Anspruch auf Krankengeld (st. Rspr., z.B. BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R -).
Am 28.11.2013 hat Dr. K im Auszahlschein Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 29.11.2013 bescheinigt. Die weiteren Angaben im Feld "Darüber hinaus weiter" sind nicht eindeutig und bedürfen der Auslegung. Maßgeblich ist der verobjektivierte Empfängerhorizint zum Zeitpunkt der Erklärung. Auf die Jahre später erfolgten Angaben des Arztes gegenüber dem SG kann nicht abgestellt werden. In der vorangehenden Zeit seit 28.08.2013 erfolgten die Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen durch Dr. K für unterschiedlich lange Zeiträume zwischen drei und 15 Tagen (und weisen im Übrigen erhebliche Lücken auf). In der überwiegenden Anzahl erfolgte die Feststellung nur für kurze Zeiträume von drei bis vier Tagen. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, die Angabe auf dem Auszahlungsschein vom 28.11.2013, dass Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 29.11.2013 bestehe und darüber hinaus "bis vorauss. ?", so zu verstehen, dass Arbeitsunfähigkeit sicher bis zum 29.11.2013 bescheinigt wurde. Eine sichere Aussage, ob darüber hinaus Arbeitsunfähigkeit bestehen würde, hat der Arzt nicht getroffen. Er hat eine solche nicht positiv festgestellt. Damit fehlt es für die Zeit nach dem 29.11.2013 an der für einen Krankengeldanspruch erforderlichen ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit.
Ein Ausnahmefall, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise - rückwirkend - nachgeholt werden kann (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R - und vom 26.06.2007 - B 1 KR 37/06 R -), liegt nicht vor. Der Kläger wäre nicht gehindert gewesen, alles in seinem Verantwortungsbereich Mögliche zu unternehmen, um vor Ablauf des Arbeitsunfähigkeitszeitraums eine rechtzeitige Verlängerung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über den 29.11.2013 hinaus zu erlangen.
2. Selbst wenn abweichend von vorstehenden Ausführungen von einer ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit über den 29.11.2013 ausgegangen wird, ergibt sich daraus kein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld.
a) Ein etwaiger Anspruch auf Krankengeld für die Zeit bis zum 06.12.2013 hätte jedenfalls nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V geruht. Nach dieser Norm ruht der Anspruch, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die Folgen der verspäteten Meldung treffen grundsätzlich den Versicherten, selbst wenn ihn kein Verschulden der verspäteten Anzeige trifft. Die Meldung ist in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch erst dann erfolgt, wenn sie der Krankenkasse zugegangen ist (BSG, Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R -). Die am 28.11.2013 festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist der Beklagten erst am 06.12.2013 und damit nicht innerhalb einer Woche gemeldet worden. Dafür, dass die verzögerte Meldung der Arbeitsunfähigkeit auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen sind (vgl. dazu zusammenfassend BSG, Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R -), ist nichts vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b) Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch ab dem 07.12.2013 kann nicht festgestellt werden. Neben der ärztlichen Bescheinigung fehlt auch der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit.
Der Maßstab für die Beurteilung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers ergibt sich aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im zum damaligen Zeitpunkt konkret bestehenden Versicherungsverhältnis (vgl. BSG Urteil vom 04.04.2006 - B 1 KR 21/05 R - m.w.N.). Im Dezember 2013 bestand die Versicherung in der Krankenversicherung der Angestellten aufgrund noch andauernden Beschäftigungsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Damit lag eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab 07.12.2013 nur dann vor, wenn der Kläger gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, seine letzte Tätigkeit zu verrichten. Hiervon konnte sich der Senat nicht überzeugen.
Auf Grundlage der Angaben von Dr. K, der nur von einer Distanzierung vom Arbeitsplatz als einzig notwendiger Maßnahme ausging, ist es dem Senat nicht möglich, vernünftige Zweifel daran, dass im Dezember 2013 keine Arbeitsfähigkeit (mehr) bestand, auszuschließen. Zwar hat der behandelnde Allgemeinmediziner auf Nachfrage des SG am 01.03.2017 angegeben, dass der Kläger über den 29.11.2013 hinaus arbeitsunfähig gewesen sei. Er hat jedoch selbst keine ärztlichen Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit nach dem 28.11.2013 mehr getroffen. Über die psychische Erkrankung des Klägers liegen daher keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse vor. Der Kläger befand sich zum damaligen Zeitpunkt nicht in fachärztlicher Behandlung. Die Distanzierung vom Arbeitsplatz war seit vier Monaten erfolgt. Für den maßgeblichen Zeitpunkt liegen keine Untersuchungsbefunde vor, die retrospektiv ein negatives Leistungsbild stützen.
Der Kläger trägt die Beweislast für diejenigen Tatsachen, welche die von ihm geltend gemachte Rechtsfolge begründen. Bezogen auf den hier streitigen Krankengeldanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB V bedeutet das, dass ein Versicherter kein Krankengeld beanspruchen kann, wenn sich mit den zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht nachweisen lässt, dass er aus Krankheitsgründen nicht in der Lage gewesen ist, seine Arbeit zu verrichten (BSG, Urteile vom 08.11.2005 - B 1 KR 18/04 R - und vom 26.02.1992 - 1/3 RK 13/90 - jeweils m.w.N.). So verhält es sich hier. Weitere Möglichkeiten der Beweiserhebung haben nicht bestanden. Die Arbeitsunfähigkeit war bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung beendet, so dass eine körperliche Untersuchung durch einen Sachverständigen nicht zur Aufklärung hätte beitragen können. Bei der nächsten ärztlichen Vorstellung am 14.05.2014 lag nach der Stellungnahme von Dr. K keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Darüber, wie sich die gesundheitliche Situation des Klägers in der Zeit vom 28.11.2013 bis Mai 2015 entwickelt hat, existieren keine ärztlichen Aufzeichnungen, weil der Kläger sich bei keinem Arzt vorgestellt hat. Gerichtliche Ermittlungen zur Aufklärung der Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum scheiden daher aus.
Hinzu kommt, dass das Beschäftigungsverhältnis am 15.12.2013 (Abmeldung durch Arbeitgeber bei Beklagter, Angabe des Klägers gegenüber dem SG im Erörterungstermin vom 28.04.2016) oder jedenfalls am 28.02.2014 (Angabe des Klägers gegenüber dem SG in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2017) geendet hat. Der rechtliche Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ändert sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses insofern, als nicht mehr auf die konkreten Verhältnisse am früheren Arbeitsplatz abzustellen ist, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung einschließlich gleich oder ähnlich gearteter Tätigkeiten (BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R - m.w.N.; Urteil vom 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R -). Die psychische Belastung, die am ehemaligen Arbeitsplatz bestand, ist jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitsunfähigkeitsbegründend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Krankengeld über den 29.11.2013 hinaus bis zum 14.05.2014.
Der am 00.00.1975 geborene Kläger war Mitglied der Beklagten. Ab dem 23.08.2013 bezog er Krankengeld. Sein Arbeitgeber meldete der Beklagten das Ende seines Beschäftigungsverhältnis zum 15.12.2013.
Bei der Beklagten gingen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein für die Zeiträume 28.08.2013 - 06.09.2013, 10.09.2013 -16.09.2013, 17.09.2013 - 20.09.2013, 23.09.2013 - 06.10.2013, 07.10.2013 - 11.10.2013, 14.10.2013 - 18.10.2013, 21.10.2013 - 01.11.2013 und 04.11.2013 - 15.11.2013. Nachdem der Kläger einen von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. K unter dem 28.11.2013 ausgestellten Auszahlschein bei der Beklagten vorgelegt hatte, zahlte diese ihm für die Zeit vom 23.08.2013 bis zum 29.11.2013 Krankengeld.
Auf dem Auszahlschein vom 28.11.2013 ist bei der Diagnose F 43.8 (sonstige Reaktionen auf schwere Belastung) Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 29.11.2013 angegeben. In der Rubrik: "Darüber hinaus weiter" ist "Ja" angekreuzt. Im Feld "bis vorauss." ist ein Fragezeichen eingetragen.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Praxis von Dr. K mit, der Kläger habe sich nach dem 29.11.2013 nicht wegen weiterer Attestierung von Arbeitsunfähigkeit und wegen Behandlungsterminen vorgestellt. Erst im April 2014 sei eine weitere Vorstellung wegen einer anderen Erkrankung erfolgt (Telefonvermerk vom 03.07.2014).
Mit Bescheid vom 04.07.2014 verweigerte die Beklagte eine weitere Gewährung von Krankengeld. Ab dem 29.11.2013 sei weder Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden noch seien ärztliche Behandlungen erfolgt. Zur Erhaltung des Krankengeldanspruchs sei es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Versicherte spätestens am letzten Tag des Zeitraumes, für den die letzte Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden sei, die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lasse. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, da der Kläger den behandelnden Arzt erst im April 2014 wegen einer anderen Erkrankung aufgesucht habe, die nicht in Zusammenhang mit der Erkrankung vom 12.07.2013 stehe. Eine fortlaufende Attestierung von Arbeitsunfähigkeit sei nach dem 29.11.2013 nicht erfolgt.
Hiergegen legte der Kläger am 16.07.2014 Widerspruch ein. Da der Auszahlschein keine Angabe über das Ende der Arbeitsunfähigkeit enthalte, habe diese jedenfalls über den 29.11.2013 hinaus fortbestanden. In einer solchen Situation sei es Aufgabe der Beklagten ihn aufzufordern, weitere Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen zu lassen.
Auf nochmalige Anfrage der Beklagten bestätigte Dr. K am 11.09.2014, dass eine Behandlung lediglich am 14.05.2014 stattgefunden habe und die Diagnose F 43.8 nicht erneut gestellt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Durch die ärztliche Bestätigung vom 29.11.2013 werde der Nachweis einer weiteren Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht. Dieser setze vielmehr eine ärztliche Untersuchung und eine regelmäßige Behandlung voraus. Im Zeitpunkt der erneuten Vorstellung bei dem behandelnden Arzt am 14.05.2014 habe kein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch mehr bestanden, so dass selbst bei Annahme erneuter Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeldanspruch bestehe.
Dagegen hat der Kläger am 22.12.2014 Klage erhoben und unter Wiederholung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren ergänzend vorgetragen, dass die Arbeitsunfähigkeitsfeststellung zunächst zeitlich nicht beschränkt sei, weil der Auszahlungsschein kein Enddatum enthalte. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Leistung nur bis zum 29.11.2013 gewährt worden sei, zumal die Beklagte eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) hätte veranlassen oder den Arzt hätte befragen können. Die Datierung 29.11.2013 habe nur deklaratorische Wirkung; der Arzt habe das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus bestätigt. Anlässlich eines telefonischen Kontaktes im Februar 2014 habe er um Übersendung eines weiteren Auszahlscheins bei der Beklagten gebeten, einen solchen aber nicht erhalten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2014 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 30.11.2013 bis zum 14.05.2014 Krankengeld zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Im Auszahlschein sei die Arbeitsunfähigkeit bis zum 29.11.2013 begrenzt gewesen. Lediglich die prognostische Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit sei zeitlich nicht festgelegt worden. Der bloße Hinweis ohne Befristung, dass die Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" bestehe, löse keinen unbefristeten Krankengeldanspruch aus. Die Einstellung der Krankengeldzahlung beruhe auf der Verletzung von Obliegenheitspflichten des Klägers.
Auf Nachfrage des Sozialgerichts (SG) Duisburg hat der behandelnde Arzt Dr. K mit Schreiben vom 12.05.2016 ausgeführt, der Kläger sei vom 12.07.2013 bis zum 29.11.2013 wegen Belastungsreaktion arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Die Angaben auf dem Auszahlschein seien auf den Wunsch des Klägers hin erfolgt, um so bis 29.11.2013 Krankengeld zu erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht absehbar gewesen, wann er wieder arbeitsfähig sein werde. Danach sei bis zum 14.05.2014 keine Behandlung mehr erfolgt. Unter dem 01.03.2017 hat er erklärt, der Kläger sei aus seiner Sicht über den 29.11.2013 hinaus wegen ausgeprägter Nervosität und Antriebslosigkeit arbeitsunfähig krank gewesen. Da die Beschwerden auf die Arbeit als Auslöser bezogen gewesen seien, habe die Behandlungsempfehlung in einer Distanzierung zum möglichen Auslöser bestanden. Es sei ihm nicht erinnerlich, aus welchem Grund keine Überweisung an einen Psychiater erfolgt sei. Wie lange die Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei am 29.11.2013 nicht absehbar gewesen, daher habe er keinen festen Folgetermin angegeben. Am 15.03.2017 hat er angegeben, es sei absehbar gewesen, dass die Arbeitsunfähigkeit noch eine gewisse Zeit andauern würde. Die vorherige Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 15.11.2013 gedauert, danach sei der Kläger bis zum 29.11.2013 nicht erreichbar und auch nicht in der Praxis gewesen. Wenn die Angabe eines Fragezeichens als Ende einer längeren Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend gewesen sein sollte, hätte die Krankenkasse bei ihm nachfragen können, was aber nicht geschehen sei.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.04.2017 abgewiesen. Nach dem 29.11.2013 habe der Kläger keinen Anspruch auf Krankengeld, da das weitere Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nicht wie in § 46 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gefordert ärztlich festgestellt sei. Der Kläger habe sich ab dem 29.11.2013 bis zum 14.05.2014 - abgesehen von einer Vorstellung wegen einer anderen Erkrankung im April 2014 - nicht mehr in ärztlicher Behandlung befunden. Der Umstand, dass Dr. K auf dem Auszahlschein unter dem 29.11.2013 Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich "?" angegeben und hierzu auf Befragen ausgeführt habe, der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar gewesen, vermöge die grundsätzlich abschnittsweise erforderliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit nicht zu ersetzen. Der Eintrag eines Fragezeichens belege, dass der Arzt bei seiner Einschätzung unsicher gewesen sei. Dies enthebe den Kläger nicht von seiner Obliegenheit, sich regelmäßig zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit vorzustellen, wenn er seine Ansprüche wahren wolle. Es sei kein Freibrief für den unbegrenzten Bezug von Krankengeld bis zur Leistungserschöpfung. Da der Kläger sich nach dem 29.11.2013 bei Dr. K nicht mehr vorgestellt habe, gehe dessen prognostische Einschätzung einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit ins Leere. Spätestens mit der förmlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses könne eine arbeitsplatzbedingte Belastungssituation als Auslöser der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Beschwerden nicht mehr als gegeben angesehen werden.
Ob und wann eine hinreichende Distanzierung erfolgt sei und damit ein Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne, lasse sich nicht feststellen, weil der Kläger sich weder erneut vorgestellt noch habe weiter behandeln lassen. Soweit er die notwendigen Feststellungen nicht ermöglicht habe, gehe dies zu seinen Lasten. Es falle in den Eigenverantwortungsbereich der Versicherten, für die rechtzeitige Erlangung der Feststellung einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit zu sorgen und sich behandeln zu lassen. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitig getroffenen ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit seien deshalb grundsätzlich vom Versicherten selbst zu tragen. Es sei dagegen nicht Aufgabe einer Krankenkasse, einen Versicherten zu regelmäßigen Arztbesuchen anzuhalten.
Gegen das am 11.05.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.06.2017 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, der behandelnde Arzt habe Arbeitsunfähigkeit über den 29.11.2013 hinaus attestiert. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung und den ergänzenden Angaben von Dr. K auf Nachfrage des SG. Weder sei eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwingend zeitlich zu befristen noch habe es dem Kläger oblegen, für weitere ärztliche Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit zu sorgen. Bei Zweifeln an einer fortwährenden Arbeitsunfähigkeit hätte die Beklagte den MDK einschalten können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.04.2017 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2014 zu verurteilen, ihm Krankengeld für die Zeit vom 30.11.2013 bis zum 14.05.2014 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Auf die Notwendigkeit der lückenlosen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit habe sie den Kläger mehrfach hingewiesen. Es sei nicht ihre Aufgabe, einen Versicherten zu regelmäßigen Arztbesuchen anzuhalten. Der Auszahlschein vom 29.11.2013 sei am 06.12.2013 bei ihr eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da die Berufsrichter sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 04.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
1. Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (hier anzuwenden in der bis zum 22.07.2015 geltenden Fassung (a.F), vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R -)) sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Die ausschließlich in Betracht kommende Tatbestandsvariante der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist für den streitbefangenen Zeitraum nicht erfüllt. Nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. entsteht der Anspruch auf Krankengeld - abweichend von dem hier nicht vorliegenden Fall der Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung "von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt"; maßgebend für den Krankengeldbeginn ist dabei nicht der "wirkliche" oder der "ärztlich attestierte" Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern der Folgetag nach der ärztlichen Feststellung (BSG, Urteil vom 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R - m.w.N.). Diese ist damit Voraussetzung für einen Anspruch auf Krankengeld (st. Rspr., z.B. BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R -).
Am 28.11.2013 hat Dr. K im Auszahlschein Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 29.11.2013 bescheinigt. Die weiteren Angaben im Feld "Darüber hinaus weiter" sind nicht eindeutig und bedürfen der Auslegung. Maßgeblich ist der verobjektivierte Empfängerhorizint zum Zeitpunkt der Erklärung. Auf die Jahre später erfolgten Angaben des Arztes gegenüber dem SG kann nicht abgestellt werden. In der vorangehenden Zeit seit 28.08.2013 erfolgten die Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen durch Dr. K für unterschiedlich lange Zeiträume zwischen drei und 15 Tagen (und weisen im Übrigen erhebliche Lücken auf). In der überwiegenden Anzahl erfolgte die Feststellung nur für kurze Zeiträume von drei bis vier Tagen. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, die Angabe auf dem Auszahlungsschein vom 28.11.2013, dass Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 29.11.2013 bestehe und darüber hinaus "bis vorauss. ?", so zu verstehen, dass Arbeitsunfähigkeit sicher bis zum 29.11.2013 bescheinigt wurde. Eine sichere Aussage, ob darüber hinaus Arbeitsunfähigkeit bestehen würde, hat der Arzt nicht getroffen. Er hat eine solche nicht positiv festgestellt. Damit fehlt es für die Zeit nach dem 29.11.2013 an der für einen Krankengeldanspruch erforderlichen ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit.
Ein Ausnahmefall, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise - rückwirkend - nachgeholt werden kann (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R - und vom 26.06.2007 - B 1 KR 37/06 R -), liegt nicht vor. Der Kläger wäre nicht gehindert gewesen, alles in seinem Verantwortungsbereich Mögliche zu unternehmen, um vor Ablauf des Arbeitsunfähigkeitszeitraums eine rechtzeitige Verlängerung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über den 29.11.2013 hinaus zu erlangen.
2. Selbst wenn abweichend von vorstehenden Ausführungen von einer ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit über den 29.11.2013 ausgegangen wird, ergibt sich daraus kein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld.
a) Ein etwaiger Anspruch auf Krankengeld für die Zeit bis zum 06.12.2013 hätte jedenfalls nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V geruht. Nach dieser Norm ruht der Anspruch, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die Folgen der verspäteten Meldung treffen grundsätzlich den Versicherten, selbst wenn ihn kein Verschulden der verspäteten Anzeige trifft. Die Meldung ist in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch erst dann erfolgt, wenn sie der Krankenkasse zugegangen ist (BSG, Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R -). Die am 28.11.2013 festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist der Beklagten erst am 06.12.2013 und damit nicht innerhalb einer Woche gemeldet worden. Dafür, dass die verzögerte Meldung der Arbeitsunfähigkeit auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen sind (vgl. dazu zusammenfassend BSG, Urteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R -), ist nichts vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b) Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch ab dem 07.12.2013 kann nicht festgestellt werden. Neben der ärztlichen Bescheinigung fehlt auch der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit.
Der Maßstab für die Beurteilung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers ergibt sich aus dem Umfang des Versicherungsschutzes im zum damaligen Zeitpunkt konkret bestehenden Versicherungsverhältnis (vgl. BSG Urteil vom 04.04.2006 - B 1 KR 21/05 R - m.w.N.). Im Dezember 2013 bestand die Versicherung in der Krankenversicherung der Angestellten aufgrund noch andauernden Beschäftigungsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Damit lag eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab 07.12.2013 nur dann vor, wenn der Kläger gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, seine letzte Tätigkeit zu verrichten. Hiervon konnte sich der Senat nicht überzeugen.
Auf Grundlage der Angaben von Dr. K, der nur von einer Distanzierung vom Arbeitsplatz als einzig notwendiger Maßnahme ausging, ist es dem Senat nicht möglich, vernünftige Zweifel daran, dass im Dezember 2013 keine Arbeitsfähigkeit (mehr) bestand, auszuschließen. Zwar hat der behandelnde Allgemeinmediziner auf Nachfrage des SG am 01.03.2017 angegeben, dass der Kläger über den 29.11.2013 hinaus arbeitsunfähig gewesen sei. Er hat jedoch selbst keine ärztlichen Feststellungen von Arbeitsunfähigkeit nach dem 28.11.2013 mehr getroffen. Über die psychische Erkrankung des Klägers liegen daher keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse vor. Der Kläger befand sich zum damaligen Zeitpunkt nicht in fachärztlicher Behandlung. Die Distanzierung vom Arbeitsplatz war seit vier Monaten erfolgt. Für den maßgeblichen Zeitpunkt liegen keine Untersuchungsbefunde vor, die retrospektiv ein negatives Leistungsbild stützen.
Der Kläger trägt die Beweislast für diejenigen Tatsachen, welche die von ihm geltend gemachte Rechtsfolge begründen. Bezogen auf den hier streitigen Krankengeldanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB V bedeutet das, dass ein Versicherter kein Krankengeld beanspruchen kann, wenn sich mit den zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht nachweisen lässt, dass er aus Krankheitsgründen nicht in der Lage gewesen ist, seine Arbeit zu verrichten (BSG, Urteile vom 08.11.2005 - B 1 KR 18/04 R - und vom 26.02.1992 - 1/3 RK 13/90 - jeweils m.w.N.). So verhält es sich hier. Weitere Möglichkeiten der Beweiserhebung haben nicht bestanden. Die Arbeitsunfähigkeit war bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung beendet, so dass eine körperliche Untersuchung durch einen Sachverständigen nicht zur Aufklärung hätte beitragen können. Bei der nächsten ärztlichen Vorstellung am 14.05.2014 lag nach der Stellungnahme von Dr. K keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Darüber, wie sich die gesundheitliche Situation des Klägers in der Zeit vom 28.11.2013 bis Mai 2015 entwickelt hat, existieren keine ärztlichen Aufzeichnungen, weil der Kläger sich bei keinem Arzt vorgestellt hat. Gerichtliche Ermittlungen zur Aufklärung der Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum scheiden daher aus.
Hinzu kommt, dass das Beschäftigungsverhältnis am 15.12.2013 (Abmeldung durch Arbeitgeber bei Beklagter, Angabe des Klägers gegenüber dem SG im Erörterungstermin vom 28.04.2016) oder jedenfalls am 28.02.2014 (Angabe des Klägers gegenüber dem SG in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2017) geendet hat. Der rechtliche Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ändert sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses insofern, als nicht mehr auf die konkreten Verhältnisse am früheren Arbeitsplatz abzustellen ist, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung einschließlich gleich oder ähnlich gearteter Tätigkeiten (BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R - m.w.N.; Urteil vom 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R -). Die psychische Belastung, die am ehemaligen Arbeitsplatz bestand, ist jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitsunfähigkeitsbegründend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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