Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 37 AS 1591/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 1817/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 215/19 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.07.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2013, insbesondere die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Form von Darlehenszinsen.
Die Kläger beantragten im Januar 2013 erstmals die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie bildeten eine Bedarfsgemeinschaft und bewohnten eine im Dezember 1993 von der Klägerin zu 2) gekaufte Eigentumswohnung, deren Gesamtgröße sich nach ihren Angaben auf 120 m², davon Wohnflächenanteil 80 m², beläuft. Der Kaufpreis betrug 80.000 DM. Für den Erwerb und die Sanierung der Wohnung haben die Kläger zu 1) und 2) nach ihren Angaben Bankdarlehen in Höhe von insgesamt 350.000 DM aufgenommen, wobei 323.750 DM zur Auszahlung gelangt sind. Zu Gunsten der gewährenden Bank wurde die Immobilie mit einer Grundschuld über 350.000 DM belastet, die im September 1994 ins Grundbuch eingetragen wurde. Das Darlehen über 350.000 DM ist 1995 - nach Vortrag der Kläger auf Vorschlag der Bank aus steuerlichen Gründen - aus von dem Kläger zu 1) privat angesparten ca. 560.000 DM getilgt worden. Die Ersparnisse seien bis dahin bei der auch die Immobiliendarlehen gewährenden Bank als Festgelder angelegt gewesen und hätten der Absicherung von Krediten, die die Bank der U GmbH und der U1-GmbH gewährt habe, an denen der Kläger zu 1) als Gesellschafter zu 50 % beteiligt gewesen und der es 1995 "wirtschaftlich recht gut" gegangen sei, gedient. Der Mehrbetrag der Ersparnisse sei zur teilweisen Tilgung der Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Bank verwendet worden. Wegen der aufgrund der Ablösung des Immobiliendarlehens nicht mehr der Bank als Sicherheit für Außenstände der GmbH zur Verfügung stehenden Gelder habe die Bank dafür die Grundschuld vereinbarungsgemäß (siehe dazu die Grundschuldzweckerklärung vom 08.09.1995) herangezogen. Infolge der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH sei die Gesellschaft später aufgelöst worden und die Klägerin zu 2) habe zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in die Eigentumswohnung die noch offenen Bankschulden der GmbH durch die Mitte 1999 erfolgte Aufnahme zweier neuer Darlehen bei der Bank in Höhe von 200.000,00 DM und 172.016,88 DM teilweise ausgeglichen. Diese Kredite seien durch die weiterhin bestehende Grundschuld, eine Bürgschaft des Klägers zu 1) über 372.016,00 DM und die Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung in Höhe von 53.050,00 DM gesichert worden. Noch nicht getilgt sei nach zwischenzeitlich erfolgten Umschuldungen in 2004 und 2008 und Teiltilgung über die Auflösung einer Lebensversicherung ein Betrag in Höhe von ca. 140.000 EUR. Die darauf entfallenden Schuldzinsen sind nach Auffassung der Kläger Teil der übernahmefähigen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 04.02.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.02.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit von 01.01.2013 bis 30.06.2013. Die Leistungsbewilligung erfolgte wegen schwankender Einkünfte aufgrund selbständiger Tätigkeit vorläufig. Kosten der Unterkunft und Heizung wurden i.H.v. 234,83 EUR monatlich berücksichtigt (Heizkosten: 100,00 EUR, Hausgeld in Höhe der Nebenkosten: 120,00 EUR, Schuldzinsen: 14,83 EUR). Diese Bescheide wurden von den Klägern nicht angefochten. Mit einem weiteren Bescheid vom 12.02.2013 entschied der Beklagte, dass weitere Schuldzinsen wegen fehlender Darlehensverträge nicht übernommen werden könnten. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2013 zurück. Es sei nicht nachgewiesen, dass die geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 571,00 EUR monatlich aus für den Wohnungserwerb und/oder dessen Sanierung verwendeten Krediten resultierten. Die jetzt vorgelegten Darlehensverträge lauteten ausschließlich auf die Klägerin zu 2) und stammten aus den Jahren 2004 und 2008. Damit seien Verbindlichkeiten des Privatkontos sowie zweier weiterer Konten und ein Firmendarlehen ausgeglichen worden, es sei hingegen nicht nachgewiesen, dass diese Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb eingegangen worden seien. Über den Bewilligungszeitraum wurden vom Beklagten weitere vorläufige Änderungsbescheide vom 04.04.2013 (Berücksichtigung der Warmwasserpauschale gem. § 21 Abs. 7 SGB II in Höhe von insgesamt 19,93 EUR für die drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ab Januar 2013) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2013 und vom 24.04.2013 (Anpassung an geändertes Einkommen) sowie vom 17.05.2013 (Berücksichtigung von Stromkosten für die Heizung in Höhe von weiteren 10,24 EUR - monatlicher Gesamtbetrag für alle drei Kläger - ab Januar 2013), dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2013 erlassen. Die gegen den letztgenannten Widerspruchsbescheid wegen höherer Leistungen für den Betrieb der Heizung erhobene Klage mit dem Az. S 37 AS 2981/13 ist vom Sozialgericht Dortmund zum vorliegenden Verfahren verbunden worden. Unter dem 21.06.2013, 01.07.2013 und 23.12.2013 wurden weitere Änderungsbescheide erlassen, wobei die Summe der anerkannten Bedarfe für Unterkunft und Heizung keine Änderung erfuhr.
Den Bescheid vom 12.02.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 haben die Kläger mit ihrer Klage vom 04.04.2013 zum Sozialgericht Dortmund angefochten und beantragt, höhere Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2013 unter Berücksichtigung weiterer Schuldzinsen i.H.v. monatlich 568,05 EUR (Stand März 2013) als Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts mit Beweisaufnahme am 20.12.2013 zum Az. L 19 AS 1127/13 B ER - das Sozialgericht hatte die Akten beigezogen - hat sich der Beklagte zur Abwendung der drohenden Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung der Klägerin zu 2) verpflichtet, den Klägern vorläufig weitere 408,80 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2013 zu gewähren.
In dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem Sozialgericht am 20.08.2015 hat der Kläger zu 1) angegeben, die Wohnfläche der selbst genutzten Eigentumswohnung liege bei ca. 200 m2 ohne Berücksichtigung von Abzügen wegen der Schrägen im Dachgeschoss. Wegen des bestehenden Sanierungsbedarfs und im Hinblick auf die Verbindlichkeiten ergebe sich jedoch kein nennenswerter Verkaufserlös.
Bzgl. der Berücksichtigung der Kosten der Heizung haben die Beteiligten - eine gesonderte Erfassung des Stromverbrauchs erfolgte nicht - eine Schätzung auf der Basis von weiteren 5 % des Stromverbrauchs als zutreffend angesehen.
In der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht am 11.07.2017 haben die Kläger gegenüber dem Beklagten die endgültige Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum Januar bis Juni 2013 und in der Sache beantragt,
den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 04.02.2013, 18.02.2013, 12.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 sowie der Änderungsbescheide vom 22.03.2013, 04.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2013, vom 24.04.2013 und 17.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2013 sowie der Änderungsbescheide vom 21.06.2013, 01.07.2013 sowie 23.12.2013 zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2013 monatlich weitere endgültige Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Mit Urteil vom 11.07.2017 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Die auf endgültige Leistungsbewilligung gerichtete Klage sei unzulässig, weil bislang nur vorläufige Bewilligungen erfolgt seien und die endgültige Leistungsgewährung vom Beklagten nicht zumindest konkludent abgelehnt worden sei.
Mit Bescheid vom 13.07.2017 hat der Beklagte die den Klägern im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 gewährten Leistungen endgültig festgesetzt. Kosten für Unterkunft und Heizung wurden i.H.v. 228,63 EUR bzw. 273,12 EUR für Februar und Mai 2013 berücksichtigt, der Mehrbedarf für Warmwasserbereitung in Höhe von 10,06 EUR (Kläger zu 1. und 2.) bzw. 10,05 (Kläger zu 3.); Zinsen wurden für die beiden Darlehen aus 2004 und 2008 (nach der Umschuldung) weiterhin nicht berücksichtigt. Das bereinigte Einkommen lag bei durchschnittlich 149,02 EUR im Monat.
Das ihnen am 23.08.2017 zugestellte Urteil des Sozialgerichts haben die Kläger mit der Berufung vom 11.09.2017 angefochten. Sie vertreten weiterhin die Auffassung, die Schuldzinsen aus den der Klägerin zu 2) gewährten Darlehen seien Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB II und müssten leistungserhöhend berücksichtigt werden.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.07.2017 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 in der Gestalt des Bescheides vom 13.07.2017 zu verurteilen, für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 höhere Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung i.H.v. 568,05 EUR monatlich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf den bisherigen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Prozessakte sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Dortmund zu den Az. S 37 AS 1964/13, S 37 AS 1965/13 ER und S 37 AS 362/14 ER Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klagen abgewiesen.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind nur die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.06.2013. Dies ist von den Klägern in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt worden. Bei den Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand (vergleiche dazu Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 03.03.2009 zum Az. B 4 AS 37/08 R, Rn. 13 bei juris) so dass vom Gericht die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung im Übrigen nicht zu prüfen war; die Höhe des erzielten Einkommens wirkte sich ebenfalls nicht aus.
Streitbefangen ist nur noch der Bescheid vom 13.07.2017, mit dem vom Beklagten die den Klägern vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 zustehenden Leistungen endgültig festgesetzt wurden. Die zuvor angefochtenen vorläufigen Festsetzungen sind nicht mehr Streitgegenstand, denn sie haben sich mit Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides auf sonstige Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 Variante 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 zum Az. B 14 AS 139/10 R, Rn. 13 bei juris). Die am 01.08.2016 in Kraft getretene Regelung des § 41a SGB II findet hier wegen vorläufig beschiedener Leistungsansprüche für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01.08.2016 beendet waren, nur eingeschränkt Anwendung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II); eine abschließende Festsetzung mit Bescheid vom 13.07.2017 ist innerhalb der Jahresfrist ergangen. Ansonsten richtet sich das Verfahren nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der bis Juli 2016 geltenden Fassung (alte Fassung - aF) i.V.m. § 328 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Wurde die Beschwer der Leistungsempfänger, so wie hier, mit den endgültigen Bescheiden nicht vollumfänglich beseitigt, werden diese Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens (BSG, Urteil vom 22.08.2012 zum Az B 14 AS 13/12 R, Rn. 12 bei juris). Ergeht der Bescheid mit der endgültigen Festsetzung nach Erlass des Urteils erster Instanz, aber vor Einlegung der Berufung wird er Gegenstand des Berufungsverfahrens (BSG, BSGE 47, 28, 31).
Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung im streitbefangenen Zeitraum. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Zu den grundsätzlich, d.h. im Rahmen der Angemessenheit, erstattungsfähigen Aufwendungen bei selbstgenutztem Wohneigentum gehören die für die aufgenommenen Kredite zur Finanzierung des Eigentums aufzuwenden Schuldzinsen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 03.03.2009 zum Az. B4 AS 38/08 R, Rn. 14 bei juris). Unerheblich ist, ob Darlehen für den Kauf eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung, für die Bebauung eines bereits vorhandenen Grundstücks oder für eine vor dem Bezug erfolgte Sanierung oder Modernisierung des Wohneigentums aufgenommen wurden. Erforderlich für eine Berücksichtigungsfähigkeit der Schuldzinsen ist aber ein direkter Bezug des Darlehens zum Erwerb oder zum Auf- bzw. Ausbau des Wohneigentums. Nur bei dafür verwendeten Geldmitteln können die zu deren Beschaffung aufzuwendenden Kreditzinsen Bedarfe im Sinne des § 22 SGB II sein. Nicht genügend ist hingegen die dingliche Absicherung eines Darlehens am Wohneigentum. Deshalb können Schuldzinsen für Darlehen, die nicht unmittelbar für das Wohneigentum verwendet werden, auch dann nicht Teil der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II sein, wenn für diese Darlehen dem Darlehensgeber zur Sicherheit eine Hypothek oder Grundschuld am Wohneigentum eingeräumt wird.
Im vorliegenden Verfahren fehlt es an der erforderlichen unmittelbaren Beziehung zwischen den der Klägerin zu 2) bankseitig gewährten Darlehen, für die im streitbefangenen Zeitraum noch Schuldzinsen anfielen, und der Schaffung von selbstgenutztem Wohneigentum. Die für den Kauf der Eigentumswohnung den Klägern zu 1) und 2) 1993/1994 gewährten und dinglich durch Eintragung einer Grundschuld an der Immobilie zu Gunsten der Bank als Kreditgeber gesicherten Darlehen sind 1995 vollständig zurückgezahlt worden. Die Rückzahlung erfolgte durch Bankguthaben und nicht durch Aufnahme neuer Kredite, so dass es sich nicht um eine Umschuldung im Sinne einer Fortsetzung der Verschuldung für den Immobilienerwerb durch Ablösung der bestehenden durch neue Darlehen handelt. Im Moment der Rückzahlung des Immobiliendarlehens durch vorhandene Mittel (Festgelder) des Klägers zu 1) war die Immobilie schuldenfrei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die zuvor zu Gunsten der Bank eingetragene Grundschuld nicht gelöscht wurde und nach der nun erfolgten Sicherungsabrede zur Sicherung der Verbindlichkeiten der GmbH, an der der Kläger zu 1) beteiligt war, dienen sollte. Ein Zusammenhang ist zwar dadurch gegeben, dass nach den vom Senat der Entscheidung zugrunde gelegten Angaben der Kläger die zur Ablösung der Immobilienkredite verwendeten Festgelder des Klägers zu 1) für diesen nicht frei verfügbar waren, weil sie aufgrund einer Abrede mit der Bank als Sicherheit für Verbindlichkeiten der GmbH dienten. Nach der Tilgung der Immobilienkredite 1995 waren aber keine für das Wohneigentum aufzuwendenden Schuldzinsen mehr vorhanden. Allein die Haftung der Immobilie mittels der bestehenden Grundschuld nun für Zahlungsverbindlichkeiten der GmbH führt nicht dazu, dass die für Kreditverbindlichkeiten der GmbH aufzuwendenden Schuldzinsen als Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung anzusehen sind. In der Folge sind auch die 1999 dann wegen der vorgetragenen Verschlechterung der finanziellen Lage der GmbH von der Klägerin zu 2) als Immobilieneigentümerin nunmehr aufgenommenen Kredite zum Zwecke der Tilgung oder jedenfalls Verminderung der Schulden der GmbH keine Immobilienkredite, denn sie dienten nicht dem Erwerb bzw. der Erstellung von Wohneigentum, sondern allenfalls der Vermeidung der Verwertung der Immobilie von Seiten der Bank wegen der daran gesicherten Verbindlichkeiten der GmbH. Die auf die 1999 aufgenommenen Kredite im streitbefindlichen Zeitraum noch zu zahlenden Schuldzinsen sind schon deshalb auch nicht indirekt auf die Darlehen für den Immobilienerwerb von 1993/1994 zurückzuführen, weil nach Ablösung der letztgenannten Darlehen 1995 über vier Jahre keine Forderung bestand, die auch im weitesten Sinne noch als mit dem Immobilienerwerb zusammenhängend gewertet werden könnte. Damit ist ausgeschlossen, dass die Schuldzinsen für die 1999 der Klägerin zu 2) gewährten Kredite - Kreditnehmer der ursprünglichen Darlehen waren der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) - oder die in deren Folge durch Umschuldungen im streitbefangenen Zeitraum noch bestehenden Kredite Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB II sind. Der Senat konnte deshalb offen lassen, ob die Darlehnsverträge aus 1999 im Hinblick auf fehlendes Einkommen der Klägerin zu 2) sittenwidrig und damit nichtig waren mit der Folge, dass die Kläger gar keinen wirksamen Verpflichtungen ausgesetzt waren.
Die von dem Beklagten bei der endgültigen Bewilligung zugrunde gelegten Kosten der Unterkunft und Heizung sind der Höhe nach zutreffend. Das Hausgeld ist monatlich in identischer Höhe zu zahlen gewesen, abgesehen von den beiden Monaten mit höheren Kosten. Auch bzgl. der Stromkosten für den Betrieb der Heizung ist eine Schätzungsgrundlage gewählt worden, die zutreffend ist. Einkommen wurde in so geringer Höhe erzielt, dass es nicht auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzurechnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG); es handelt sich um eine Einzelfallproblematik.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2013, insbesondere die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Form von Darlehenszinsen.
Die Kläger beantragten im Januar 2013 erstmals die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie bildeten eine Bedarfsgemeinschaft und bewohnten eine im Dezember 1993 von der Klägerin zu 2) gekaufte Eigentumswohnung, deren Gesamtgröße sich nach ihren Angaben auf 120 m², davon Wohnflächenanteil 80 m², beläuft. Der Kaufpreis betrug 80.000 DM. Für den Erwerb und die Sanierung der Wohnung haben die Kläger zu 1) und 2) nach ihren Angaben Bankdarlehen in Höhe von insgesamt 350.000 DM aufgenommen, wobei 323.750 DM zur Auszahlung gelangt sind. Zu Gunsten der gewährenden Bank wurde die Immobilie mit einer Grundschuld über 350.000 DM belastet, die im September 1994 ins Grundbuch eingetragen wurde. Das Darlehen über 350.000 DM ist 1995 - nach Vortrag der Kläger auf Vorschlag der Bank aus steuerlichen Gründen - aus von dem Kläger zu 1) privat angesparten ca. 560.000 DM getilgt worden. Die Ersparnisse seien bis dahin bei der auch die Immobiliendarlehen gewährenden Bank als Festgelder angelegt gewesen und hätten der Absicherung von Krediten, die die Bank der U GmbH und der U1-GmbH gewährt habe, an denen der Kläger zu 1) als Gesellschafter zu 50 % beteiligt gewesen und der es 1995 "wirtschaftlich recht gut" gegangen sei, gedient. Der Mehrbetrag der Ersparnisse sei zur teilweisen Tilgung der Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Bank verwendet worden. Wegen der aufgrund der Ablösung des Immobiliendarlehens nicht mehr der Bank als Sicherheit für Außenstände der GmbH zur Verfügung stehenden Gelder habe die Bank dafür die Grundschuld vereinbarungsgemäß (siehe dazu die Grundschuldzweckerklärung vom 08.09.1995) herangezogen. Infolge der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH sei die Gesellschaft später aufgelöst worden und die Klägerin zu 2) habe zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in die Eigentumswohnung die noch offenen Bankschulden der GmbH durch die Mitte 1999 erfolgte Aufnahme zweier neuer Darlehen bei der Bank in Höhe von 200.000,00 DM und 172.016,88 DM teilweise ausgeglichen. Diese Kredite seien durch die weiterhin bestehende Grundschuld, eine Bürgschaft des Klägers zu 1) über 372.016,00 DM und die Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung in Höhe von 53.050,00 DM gesichert worden. Noch nicht getilgt sei nach zwischenzeitlich erfolgten Umschuldungen in 2004 und 2008 und Teiltilgung über die Auflösung einer Lebensversicherung ein Betrag in Höhe von ca. 140.000 EUR. Die darauf entfallenden Schuldzinsen sind nach Auffassung der Kläger Teil der übernahmefähigen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 04.02.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.02.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit von 01.01.2013 bis 30.06.2013. Die Leistungsbewilligung erfolgte wegen schwankender Einkünfte aufgrund selbständiger Tätigkeit vorläufig. Kosten der Unterkunft und Heizung wurden i.H.v. 234,83 EUR monatlich berücksichtigt (Heizkosten: 100,00 EUR, Hausgeld in Höhe der Nebenkosten: 120,00 EUR, Schuldzinsen: 14,83 EUR). Diese Bescheide wurden von den Klägern nicht angefochten. Mit einem weiteren Bescheid vom 12.02.2013 entschied der Beklagte, dass weitere Schuldzinsen wegen fehlender Darlehensverträge nicht übernommen werden könnten. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2013 zurück. Es sei nicht nachgewiesen, dass die geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 571,00 EUR monatlich aus für den Wohnungserwerb und/oder dessen Sanierung verwendeten Krediten resultierten. Die jetzt vorgelegten Darlehensverträge lauteten ausschließlich auf die Klägerin zu 2) und stammten aus den Jahren 2004 und 2008. Damit seien Verbindlichkeiten des Privatkontos sowie zweier weiterer Konten und ein Firmendarlehen ausgeglichen worden, es sei hingegen nicht nachgewiesen, dass diese Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb eingegangen worden seien. Über den Bewilligungszeitraum wurden vom Beklagten weitere vorläufige Änderungsbescheide vom 04.04.2013 (Berücksichtigung der Warmwasserpauschale gem. § 21 Abs. 7 SGB II in Höhe von insgesamt 19,93 EUR für die drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ab Januar 2013) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2013 und vom 24.04.2013 (Anpassung an geändertes Einkommen) sowie vom 17.05.2013 (Berücksichtigung von Stromkosten für die Heizung in Höhe von weiteren 10,24 EUR - monatlicher Gesamtbetrag für alle drei Kläger - ab Januar 2013), dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2013 erlassen. Die gegen den letztgenannten Widerspruchsbescheid wegen höherer Leistungen für den Betrieb der Heizung erhobene Klage mit dem Az. S 37 AS 2981/13 ist vom Sozialgericht Dortmund zum vorliegenden Verfahren verbunden worden. Unter dem 21.06.2013, 01.07.2013 und 23.12.2013 wurden weitere Änderungsbescheide erlassen, wobei die Summe der anerkannten Bedarfe für Unterkunft und Heizung keine Änderung erfuhr.
Den Bescheid vom 12.02.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 haben die Kläger mit ihrer Klage vom 04.04.2013 zum Sozialgericht Dortmund angefochten und beantragt, höhere Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2013 unter Berücksichtigung weiterer Schuldzinsen i.H.v. monatlich 568,05 EUR (Stand März 2013) als Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts mit Beweisaufnahme am 20.12.2013 zum Az. L 19 AS 1127/13 B ER - das Sozialgericht hatte die Akten beigezogen - hat sich der Beklagte zur Abwendung der drohenden Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung der Klägerin zu 2) verpflichtet, den Klägern vorläufig weitere 408,80 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2013 zu gewähren.
In dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem Sozialgericht am 20.08.2015 hat der Kläger zu 1) angegeben, die Wohnfläche der selbst genutzten Eigentumswohnung liege bei ca. 200 m2 ohne Berücksichtigung von Abzügen wegen der Schrägen im Dachgeschoss. Wegen des bestehenden Sanierungsbedarfs und im Hinblick auf die Verbindlichkeiten ergebe sich jedoch kein nennenswerter Verkaufserlös.
Bzgl. der Berücksichtigung der Kosten der Heizung haben die Beteiligten - eine gesonderte Erfassung des Stromverbrauchs erfolgte nicht - eine Schätzung auf der Basis von weiteren 5 % des Stromverbrauchs als zutreffend angesehen.
In der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht am 11.07.2017 haben die Kläger gegenüber dem Beklagten die endgültige Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum Januar bis Juni 2013 und in der Sache beantragt,
den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 04.02.2013, 18.02.2013, 12.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 sowie der Änderungsbescheide vom 22.03.2013, 04.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2013, vom 24.04.2013 und 17.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2013 sowie der Änderungsbescheide vom 21.06.2013, 01.07.2013 sowie 23.12.2013 zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2013 monatlich weitere endgültige Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Mit Urteil vom 11.07.2017 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Die auf endgültige Leistungsbewilligung gerichtete Klage sei unzulässig, weil bislang nur vorläufige Bewilligungen erfolgt seien und die endgültige Leistungsgewährung vom Beklagten nicht zumindest konkludent abgelehnt worden sei.
Mit Bescheid vom 13.07.2017 hat der Beklagte die den Klägern im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 gewährten Leistungen endgültig festgesetzt. Kosten für Unterkunft und Heizung wurden i.H.v. 228,63 EUR bzw. 273,12 EUR für Februar und Mai 2013 berücksichtigt, der Mehrbedarf für Warmwasserbereitung in Höhe von 10,06 EUR (Kläger zu 1. und 2.) bzw. 10,05 (Kläger zu 3.); Zinsen wurden für die beiden Darlehen aus 2004 und 2008 (nach der Umschuldung) weiterhin nicht berücksichtigt. Das bereinigte Einkommen lag bei durchschnittlich 149,02 EUR im Monat.
Das ihnen am 23.08.2017 zugestellte Urteil des Sozialgerichts haben die Kläger mit der Berufung vom 11.09.2017 angefochten. Sie vertreten weiterhin die Auffassung, die Schuldzinsen aus den der Klägerin zu 2) gewährten Darlehen seien Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB II und müssten leistungserhöhend berücksichtigt werden.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.07.2017 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 in der Gestalt des Bescheides vom 13.07.2017 zu verurteilen, für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 höhere Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung i.H.v. 568,05 EUR monatlich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf den bisherigen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Prozessakte sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Dortmund zu den Az. S 37 AS 1964/13, S 37 AS 1965/13 ER und S 37 AS 362/14 ER Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klagen abgewiesen.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind nur die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.06.2013. Dies ist von den Klägern in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt worden. Bei den Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand (vergleiche dazu Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 03.03.2009 zum Az. B 4 AS 37/08 R, Rn. 13 bei juris) so dass vom Gericht die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung im Übrigen nicht zu prüfen war; die Höhe des erzielten Einkommens wirkte sich ebenfalls nicht aus.
Streitbefangen ist nur noch der Bescheid vom 13.07.2017, mit dem vom Beklagten die den Klägern vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 zustehenden Leistungen endgültig festgesetzt wurden. Die zuvor angefochtenen vorläufigen Festsetzungen sind nicht mehr Streitgegenstand, denn sie haben sich mit Erlass des endgültigen Bewilligungsbescheides auf sonstige Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 Variante 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 zum Az. B 14 AS 139/10 R, Rn. 13 bei juris). Die am 01.08.2016 in Kraft getretene Regelung des § 41a SGB II findet hier wegen vorläufig beschiedener Leistungsansprüche für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01.08.2016 beendet waren, nur eingeschränkt Anwendung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II); eine abschließende Festsetzung mit Bescheid vom 13.07.2017 ist innerhalb der Jahresfrist ergangen. Ansonsten richtet sich das Verfahren nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der bis Juli 2016 geltenden Fassung (alte Fassung - aF) i.V.m. § 328 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Wurde die Beschwer der Leistungsempfänger, so wie hier, mit den endgültigen Bescheiden nicht vollumfänglich beseitigt, werden diese Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens (BSG, Urteil vom 22.08.2012 zum Az B 14 AS 13/12 R, Rn. 12 bei juris). Ergeht der Bescheid mit der endgültigen Festsetzung nach Erlass des Urteils erster Instanz, aber vor Einlegung der Berufung wird er Gegenstand des Berufungsverfahrens (BSG, BSGE 47, 28, 31).
Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung im streitbefangenen Zeitraum. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Zu den grundsätzlich, d.h. im Rahmen der Angemessenheit, erstattungsfähigen Aufwendungen bei selbstgenutztem Wohneigentum gehören die für die aufgenommenen Kredite zur Finanzierung des Eigentums aufzuwenden Schuldzinsen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 03.03.2009 zum Az. B4 AS 38/08 R, Rn. 14 bei juris). Unerheblich ist, ob Darlehen für den Kauf eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung, für die Bebauung eines bereits vorhandenen Grundstücks oder für eine vor dem Bezug erfolgte Sanierung oder Modernisierung des Wohneigentums aufgenommen wurden. Erforderlich für eine Berücksichtigungsfähigkeit der Schuldzinsen ist aber ein direkter Bezug des Darlehens zum Erwerb oder zum Auf- bzw. Ausbau des Wohneigentums. Nur bei dafür verwendeten Geldmitteln können die zu deren Beschaffung aufzuwendenden Kreditzinsen Bedarfe im Sinne des § 22 SGB II sein. Nicht genügend ist hingegen die dingliche Absicherung eines Darlehens am Wohneigentum. Deshalb können Schuldzinsen für Darlehen, die nicht unmittelbar für das Wohneigentum verwendet werden, auch dann nicht Teil der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II sein, wenn für diese Darlehen dem Darlehensgeber zur Sicherheit eine Hypothek oder Grundschuld am Wohneigentum eingeräumt wird.
Im vorliegenden Verfahren fehlt es an der erforderlichen unmittelbaren Beziehung zwischen den der Klägerin zu 2) bankseitig gewährten Darlehen, für die im streitbefangenen Zeitraum noch Schuldzinsen anfielen, und der Schaffung von selbstgenutztem Wohneigentum. Die für den Kauf der Eigentumswohnung den Klägern zu 1) und 2) 1993/1994 gewährten und dinglich durch Eintragung einer Grundschuld an der Immobilie zu Gunsten der Bank als Kreditgeber gesicherten Darlehen sind 1995 vollständig zurückgezahlt worden. Die Rückzahlung erfolgte durch Bankguthaben und nicht durch Aufnahme neuer Kredite, so dass es sich nicht um eine Umschuldung im Sinne einer Fortsetzung der Verschuldung für den Immobilienerwerb durch Ablösung der bestehenden durch neue Darlehen handelt. Im Moment der Rückzahlung des Immobiliendarlehens durch vorhandene Mittel (Festgelder) des Klägers zu 1) war die Immobilie schuldenfrei. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die zuvor zu Gunsten der Bank eingetragene Grundschuld nicht gelöscht wurde und nach der nun erfolgten Sicherungsabrede zur Sicherung der Verbindlichkeiten der GmbH, an der der Kläger zu 1) beteiligt war, dienen sollte. Ein Zusammenhang ist zwar dadurch gegeben, dass nach den vom Senat der Entscheidung zugrunde gelegten Angaben der Kläger die zur Ablösung der Immobilienkredite verwendeten Festgelder des Klägers zu 1) für diesen nicht frei verfügbar waren, weil sie aufgrund einer Abrede mit der Bank als Sicherheit für Verbindlichkeiten der GmbH dienten. Nach der Tilgung der Immobilienkredite 1995 waren aber keine für das Wohneigentum aufzuwendenden Schuldzinsen mehr vorhanden. Allein die Haftung der Immobilie mittels der bestehenden Grundschuld nun für Zahlungsverbindlichkeiten der GmbH führt nicht dazu, dass die für Kreditverbindlichkeiten der GmbH aufzuwendenden Schuldzinsen als Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung anzusehen sind. In der Folge sind auch die 1999 dann wegen der vorgetragenen Verschlechterung der finanziellen Lage der GmbH von der Klägerin zu 2) als Immobilieneigentümerin nunmehr aufgenommenen Kredite zum Zwecke der Tilgung oder jedenfalls Verminderung der Schulden der GmbH keine Immobilienkredite, denn sie dienten nicht dem Erwerb bzw. der Erstellung von Wohneigentum, sondern allenfalls der Vermeidung der Verwertung der Immobilie von Seiten der Bank wegen der daran gesicherten Verbindlichkeiten der GmbH. Die auf die 1999 aufgenommenen Kredite im streitbefindlichen Zeitraum noch zu zahlenden Schuldzinsen sind schon deshalb auch nicht indirekt auf die Darlehen für den Immobilienerwerb von 1993/1994 zurückzuführen, weil nach Ablösung der letztgenannten Darlehen 1995 über vier Jahre keine Forderung bestand, die auch im weitesten Sinne noch als mit dem Immobilienerwerb zusammenhängend gewertet werden könnte. Damit ist ausgeschlossen, dass die Schuldzinsen für die 1999 der Klägerin zu 2) gewährten Kredite - Kreditnehmer der ursprünglichen Darlehen waren der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) - oder die in deren Folge durch Umschuldungen im streitbefangenen Zeitraum noch bestehenden Kredite Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB II sind. Der Senat konnte deshalb offen lassen, ob die Darlehnsverträge aus 1999 im Hinblick auf fehlendes Einkommen der Klägerin zu 2) sittenwidrig und damit nichtig waren mit der Folge, dass die Kläger gar keinen wirksamen Verpflichtungen ausgesetzt waren.
Die von dem Beklagten bei der endgültigen Bewilligung zugrunde gelegten Kosten der Unterkunft und Heizung sind der Höhe nach zutreffend. Das Hausgeld ist monatlich in identischer Höhe zu zahlen gewesen, abgesehen von den beiden Monaten mit höheren Kosten. Auch bzgl. der Stromkosten für den Betrieb der Heizung ist eine Schätzungsgrundlage gewählt worden, die zutreffend ist. Einkommen wurde in so geringer Höhe erzielt, dass es nicht auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzurechnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG); es handelt sich um eine Einzelfallproblematik.
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