L 19 AS 1096/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AS 2155/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1096/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10.05.2017 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II im Zeitraum von Mai 2013 bis April 2014 als Zuschuss im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X.

Der am 00.00.1969 geborene Kläger ist zu 1/6 Mitglied einer Erbengemeinschaft, bestehend aus ihm, seiner Mutter, der Zeugin N U (N.U), und seine beiden Brüdern, den Zeugen B U und C U. Der Erbfall trat am 13.04.1980 ein. Nachlassgegenstand ist das 816 qm große, mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Q-straße 00 in S. Das Wohnhaus besteht aus zwei Wohnungen. Die 61,48 qm große Erdgeschosswohnung bewohnt der Kläger seit 2001. Die andere 62,63 qm große Wohnung ist vermietet. Die Miete erhält die Zeugin N.U, die im Mietvertrag als Vermieterin bezeichnet wird. Diese bestreitet die laufenden Kosten des Hauses. Der Kläger zahlt keine Miete, er übernahm im streitgegenständlichen Zeitraum die Kosten für Wasser und den Schornsteinfeger für das gesamte Haus und erhielt von der Zeugin als Ausgleich für die Kosten der zweiten Wohnung einen Betrag von 60,00 Euro monatlich. Der Grundbesitz ist im streitgegenständlichen Zeitraum nicht belastet.

Im Mai 2013 beantragte der Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Der Beklagte holte eine Wertauskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis H vom 24.10.2013 ein. Danach betrug der Verkehrswert der Immobilie 162.000,00 Euro.

In der vom Kläger nicht unterzeichneten Verhandlungsniederschrift vom 18.11.2013 erklärte der Beklagte die Bereitschaft zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Darlehen. Im Gegenzug sollte der Kläger aufgrund unangemessenen Vermögens die Eintragung einer Grundschuld zugunsten des Beklagten veranlassen.

Gegen die Verhandlungsniederschrift legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass er Anspruch auf zuschussweise Leistungen habe. Verwertbares Vermögen sei nicht vorhanden. Die selbst genutzte Wohnung habe eine angemessene Größe und sei nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Ob die vermietete Wohnung im Obergeschoss den Vermögensfreibetrag überschreite, sei fraglich, wenn eine Teilung vorgenommen werde. Jedenfalls stelle die Bewilligung als Darlehen eine unbillige Härte dar. Die Hilfebedürftigkeit sei voraussichtlich nur von kurzer Dauer. Darüber hinaus diene die Immobilie auch der Altersvorsorge.

Mit Bescheid vom 22.11.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.05.2013 bis 30.04.2014 darlehensweise Grundsicherungsleistungen i.H.v. 377,88 Euro monatlich.

Da der Kläger die Eintragung einer Grundschuld verweigerte, entzog ihm der Beklagte mit Bescheid vom 25.11.2013 die Leistungen ab dem 01.12.2013. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half der Beklagte mit Bescheid vom 27.02.2014 ab und zahlte dem Kläger die darlehensweise bewilligten Leistungen monatlich aus.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Verhandlungsniederschrift vom 18.11.2013 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Detmold, S 16 AS 49/14. Das Verfahren endete durch einen Vergleich der Beteiligten, in dem sich der Beklagte verpflichtete, den Widerspruchsbescheid vom 02.01.2014 aufzuheben und die Klage vom 09.01.2014 als Überprüfungsantrag i.S.v. § 44 SGB X gegen die Bescheide vom 22.11.2013 und 25.11.2013 zu werten. Der Kläger nahm die Klage zurück.

Mit Bescheid vom 16.07.2014 lehnte der Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 22.11.2013 ab, da weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch das Recht unrichtig angewandt worden sei.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 18.11.2014 als unbegründet zurück. Er führte aus, dass der Kläger über ein seinen Vermögensfreibetrag i.H.v. 7.350,00 Euro übersteigendes Vermögen verfüge. Das Hausgrundstück sei nicht angemessen. Hierbei sei die gesamte Fläche des Hauses von 124 qm zu berücksichtigen. Angemessen seien lediglich 90 qm. Das Vermögen sei auch verwertbar. Im Falle der vorliegenden Erbengemeinschaft sei zu erwarten, dass sich der Kläger ernstlich um die einvernehmliche Auseinandersetzung bemühe. Geschehe dies nicht, liege kein tatsächliches Verwertungshindernis vor. Der Anspruch könne auch klageweise durchgesetzt werden. Neben der Veräußerung bestehe die Möglichkeit der Belastung des Anteils an dem Hausgrundstück. Im Übrigen könne der Kläger seinen Erbanteil veräußern. Der Anteil des Klägers am Hausgrundstück habe einen Wert von 27.000,00 Euro, so dass verwertbares Vermögen in Höhe von 19.650,00 Euro vorliege. Eine besondere Härte oder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung sei nicht erkennbar. Es liege in der Natur der Erbengemeinschaft, aufgelöst zu werden. Eine Privilegierung als Altersvorsorgevermögen komme nicht in Betracht, da eine vertragliche Vereinbarung über den Ausschluss der Verwertung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht existiere.

Der Kläger hat am 18.12.2014 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass er die Auflösung der Erbengemeinschaft bereits mit den anderen Miterben besprochen habe. Seine Mutter wolle nun ihren Anwalt aufsuchen. Es solle zu einer Teilung in zwei Eigentumswohnungen kommen. Die Wohnung im Erdgeschoss solle er erhalten, die Wohnung im Obergeschoss sein Bruder B sowie seine Mutter. Sein Bruder C solle einen Abfindungsbetrag erhalten. Zudem sei die Auflösung der Erbengemeinschaft nicht erstmals im Jahr 2015 besprochen worden. Seine Mutter weigere sich, die Erbengemeinschaft formell aufzulösen. Sie sei der Meinung, dass die Angelegenheit in der Familie bleiben könne und die Auflösung nicht notwendig sei. Vor diesem Hintergrund habe die Auflösung nun auch weiterhin nicht vorangetrieben werden können. Krankheitsbedingt könne seine Mutter die Position des Beklagten nicht nachvollziehen. Zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges habe es keine Veranlassung gegeben, die Erbauseinandersetzung zu verlangen bzw. zu regeln, zumal dies seitens des Beklagten auch in der Zeit der früheren Leistungsbezüge kein Thema gewesen sei. Er habe in den vergangenen zwölf Jahren bereits dreimal Leistungen bezogen und die Rechtslage habe sich in dieser Zeit in diesen Punkten nicht wesentlich geändert. Vor etwa zehn Jahren habe er einmal ein Vorgespräch mit einem Notar betreffend die Erbauseinandersetzung geführt. Die Sache sei allerdings im Sande verlaufen, auch allein schon deshalb, weil die Kostenfrage zwischen ihm und seiner Mutter nicht habe geklärt werden können. Der Notar habe ihn zudem nicht auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Erbauseinandersetzung hingewiesen. Der Notar sei mittlerweile verstorben.

Der Beklagte hat vorgetragen, es sei die gesamte Fläche des Hauses zu berücksichtigen, die mit 124 qm deutlich über der angemessenen Größe von 90 qm liege. Das erstmalige Verlangen der Auflösung der Erbengemeinschaft im Jahr 2015 belege, dass zuvor keine entsprechenden Bemühungen angestrengt worden seien. Die jetzige Einigung belege zudem, dass ein Verwertungshindernis nicht bestanden habe.

Mit Urteil vom 10.05.2017 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2014 verurteilt, den Bescheid vom 22.11.2013 dahingehend abzuändern, dass dem Kläger die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss bewilligt werden. Es hat u.a. ausgeführt, der Hilfebedürftigkeit des Klägers stehe nicht entgegen, dass er im streitigen Zeitraum Miteigentümer des selbstgenutzten Hausgrundstückes gewesen sei. Bei dem Hausgrundstück des Klägers handele es sich nicht um verwertbares Vermögen, da es nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II privilegiert sei. Es handele sich um ein selbst genutztes Hausgrundstück von "angemessener Größe" im Sinne dieser Vorschrift. Auf den Kläger entfielen lediglich 61,48 qm für die von ihm allein genutzte Wohnung im Erdgeschoss. Die bei dem Kläger zu berücksichtigende Wohnfläche liege damit sogar unterhalb der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht für Hausgrundstücke als angemessen zu berücksichtigende Größe von 90 qm (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R). Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten sei nur auf die von dem Kläger bewohnte Wohnfläche abzustellen und nicht auf die gesamte Fläche des Hauses von 124 qm, da der Kläger das Haus nicht allein bewohne und es auch nicht in seinem Alleineigentum stehe. Denn durch das Miteigentum seiner Mutter und seiner beiden Brüder am Hausgrundstück sei der Kläger nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich an der alleinigen Nutzung des Grundstückes gehindert. In Absprache mit allen Miteigentümern sei ist die obere Wohnung des Hauses auf Grundlage eines Mietvertrages durch die Mutter des Klägers vermietet, so dass der Kläger den oberen Teil des Hauses weder faktisch noch rechtlich nutzen könne. Wenn die Wohnstatt des Miteigentümers durch die ihren Anteilen entsprechende Nutzung der anderen Miteigentümer auf einen seinem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden realen Grundstücks- oder Gebäudeteil beschränkt sei, könne für die Bewertung, ob das im Miteigentum stehende Hausgrundstück angemessen sei, auf den aufgrund des Miteigentumsanteils als Wohnstatt genutzten Teil des Grundstücks abgestellt werden (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R; BVerwG, Urteil vom 25.06.1992 - 5 C 19/89; LSG NRW, Urteil vom 30.06.2011 - L 7 AS 79/08; SG Detmold, Urteil vom 17.04.2014 - S 18 AS 2103/12; SG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2016 - S 17 AS 2487/15). Hier nutze der Kläger eine über seinen Miteigentumsanteil hinausgehende Fläche als Wohnfläche, so dass die tatsächlich genutzte Fläche maßgeblich sei. Als Vermögen im Sinne von § 12 SGB II kämen neben dem Miteigentumsanteil am Hausgrundstück noch der Anteil des Klägers am Nachlass sowie der Anspruch des Klägers auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und der damit verbundene Anspruch auf einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben in Betracht. Allerdings könne die Verwertung nicht von dem Kläger verlangt werden, weil hiervon auch das von ihm bewohnte Wohnhaus, welches gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II von der Verwertung geschützt sei, betroffen wäre. Darüber hinaus hätten ideelle Grundstücksanteile keinen nennenswerten Markt und seien deshalb grundsätzlich unverkäuflich.

Gegen das ihm am 19.05.2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 07.06.2017 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Es werde bestritten, dass der Kläger eine Erbauseinandersetzung versucht habe und die Miterben mit dieser nicht einverstanden gewesen seien. Hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Klägers sei nicht nur auf den selbstbewohnten Wohnungsteil, sondern auf die gesamte Fläche abzustellen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.07.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ihm stünden die gewährten Leistungen als Zuschuss zu. Denn bei dem Hausgrundstück handele es sich nicht um verwertbares Vermögen. Er habe eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft versucht. Diese sei aber an dem Widerstand seiner Mutter gescheitert. Dies hätte die Beweisaufnahme ergeben. Bei dem Hausgrundstück handele es sich um ein privilegiertes Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II. Zudem sei er nicht mehr Teil der Erbengemeinschaft. Er sei durch das Rechtsinstitut der Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. Denn sein Erbteil sei durch das unentgeltliche Wohnen und durch weitere Zuwendungen der Mutter bei finanziellen Engpässen bereits abgeschichtet worden. Dies gelte auch für seinen Bruder C U, der im Jahr 2001 von seiner Mutter zur Finanzierung einer Eigentumswohnung einen Betrag von 80.000,00 DM erhalten habe. Das Grundbuch sei insoweit unrichtig. Schließlich sei zuletzt im März 2016 versucht worden, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, wie sich aus einem Vertragsentwurf des Notars I T ergebe. Auch dies sei am Widerstand seiner Mutter gescheitert.

Der Senat hat die Zeugen N U, B U und C U vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.02.2019 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Detmold S 16 AS 49/14 Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist neben dem Urteil des Sozialgerichts der Bescheid vom 16.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2014. Durch diesen Bescheid hat der Beklagte die Überprüfung des Bescheides vom 22.11.2013 nach § 44 SGB X abgelehnt, mit welchem der Beklagte die Grundsicherungsleistungen für den Bewilligungszeitraum von Mai 2013 bis April 2014 als Darlehen bewilligt hat.

Die Klage des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger die für den Bewilligungszeitraum vom 01.05.2014 bis 30.04.2015 bewilligten Grundsicherungsleistungen als Zuschuss zu gewähren.

Der Kläger beansprucht eine Korrektur des Bewilligungsbescheids vom 22.11.2013 für den streitbefangenen Zeitraum von Mai 2013 bis April 2014 wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X. Die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1 S. 1, 56 SGG), gerichtet auf die Aufhebung des die Überprüfung des Bewilligungsbescheids vom 22.11.2013 ablehnenden Verwaltungsakts vom 16.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2014 sowie auf Verpflichtung zur Erteilung eines entsprechenden Änderungsbescheids im Wege eines Grundurteils entsprechend § 130 Abs.1 SGG ist zulässig. Zu befinden ist nur darüber, ob die bewilligten Darlehensleistungen als Zuschuss hätten erbracht werden müssen. Nachdem der Beklagte bereits geleistet hat und mithin nicht erneut zur Leistung verurteilt werden kann und der Kläger keine höheren Leistungen als bewilligt begehrt, muss lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss statt Darlehen) verändert werden (BSG, Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R m.w.N.).

Der Kläger ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG.

Der Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 16.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2014 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat durch Bescheid vom 22.11.2013 dem Kläger zu Recht die Grundsicherungsleistungen für die Zeit von Mai 2013 bis April 2014 nur als Darlehn erbracht.

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl. I, 850) i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X liegen nicht vor. Der Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 22.11.2013 das Recht richtig angewandt und ist von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als richtig erweist. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen als Zuschuss gehabt.

Der Kläger hat im streitigen Zeitraum dem Grunde nach die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erfüllt. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (Nr. 1), er ist erwerbsfähig gewesen (Nr. 2) und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt (Nr. 4).

Der Kläger ist auch hilfebedürftig nach §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II gewesen. Hilfebedürftig i.S. von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u.a. aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs. 4 SGB II ist schließlich hilfebedürftig auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Ist eine sofortige Verwertung eines Vermögensgegenstandes nicht möglich, sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen (§ 24 Abs. 5 SGB II).

Der Kläger hat im streitigen Zeitraum über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt, welches nicht sofort verwertbar gewesen ist.

Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen, soweit das Vermögen die Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II übersteigt. Vermögensgegenstände, die einen Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 6 SGB II erfüllen, sind als Schonvermögen nicht zu berücksichtigen.

Der Kläger hat als Mitglied einer Erbengemeinschaft (1) über einen Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (vgl. §§ 2046 - 2048 BGB) und dem damit verbundenen Anspruch auf einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben nach § 2047 BGB verfügt. Hierbei handelt es sich um verwertbares Vermögen (2). Die Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 3. S. 1 SGB II greifen nicht ein (3). Der Verkehrswert des Anteils am Auseinandersetzungsguthaben nach § 2047 BGB übersteigt die Vermögensfreibeträge des Klägers (4).

1. Der Kläger ist zu 1/6 Mitglied der Erbengemeinschaft bestehend aus seiner Mutter, seinen beiden Brüdern und ihm, gewesen. Er hat seine Rechtsstellung als Miterbe im streitigen Zeitraum nicht durch eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verloren. Weder ist der einzige Nachlassgegenstand, das Grundstück Q-straße 00 in S, veräußert worden noch hat der Kläger seinen Erbanteil an einen Dritten übertragen.

Auch ist der Kläger nicht im Wege einer Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. Zwar kann eine Erbengemeinschaft nicht nur durch Teilung bzw. Veräußerung der Nachlassgegenstände oder durch Übertragung von Erbteilen, sondern auch durch eine sog. Abschichtung auseinandergesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1998 - IV ZR 346/96). Hiernach können Miterben gegen Abfindung einverständlich aus der Erbengemeinschaft ausscheiden (Abschichtung). Als Folge des Ausscheidens aus der Erbengemeinschaft wächst der Erbteil des Ausgeschiedenen den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes an. Bleibt nur ein Miterbe übrig, führt die Anwachsung zu Alleineigentum am Nachlass und damit zur Beendigung der Erbengemeinschaft.

Der Senat sieht es nicht als erweisen an, dass eine solche einvernehmliche Regelung hinsichtlich des Erbteils des Klägers von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft getroffen worden ist. Aus den Zeugenaussagen der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft ergibt sich keine irgendwie geartete einvernehmliche Regelung innerhalb der Erbengemeinschaft, dass der Kläger auf seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft verzichten wollte bzw. hat. Auch der im Berufungsverfahren vorgelegte Vertragsentwurf zur Erbauseinandersetzung spricht gegen eine solche Vereinbarung. Allein das mietfreie Wohnen, das auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Mutter und nicht auf seiner Stellung als Miterbe begründet wurde, führt nicht zu einer solchen Vereinbarung, zumal die anderen Miterben, die beiden Brüder des Klägers, an solch einer Vereinbarung nicht mitgewirkt haben.

2. Zu den Vermögensgegenständen, die vorliegend in die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 12 SGB II einzubeziehen sind, gehören daher der Anteil des Klägers an dem Nachlass, über den er nach § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB verfügen kann, das Gesamthandseigentum an dem Grundstück in ungeteilter Erbengemeinschaft und der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB). Während für die Vermögensgegenstände Anteil am Nachlass (a) und Gesamthandseigentum an dem Grundstück in ungeteilter Erbengemeinschaft (b) ein Verwertungshindernis besteht, verfügt der Kläger in Form des Anspruchs auf Erbauseinandersetzung um verwertbares Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II (c). Der Anspruch des Klägers auf Erbauseinandersetzung fällt nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 3 S. 1 SGB II (d).

Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff der Verwertbarkeit ist rein wirtschaftlich und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, sei es, dass Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder dass sie, wie z.B. ein Grundstück infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Rechtlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den Verfügungsbeschränkungen bestehen, deren Aufhebung der Inhaber nicht erreichen kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R m.w.N.). Ein Aspekt der tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf. eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R m.w.N.).

a) Vorliegend scheidet eine Verwertung des gesamten Erbanteils des Klägers, über den dieser nach § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB verfügen kann, durch Verkauf oder Verpfändung aus. Rechtliche Hindernisse für eine Verwertbarkeit durch Übertragung des Erbteils im Wege des Erbschaftsverkaufs oder auch durch eine Verpfändung des Miterbenanteils entsprechend §§ 1273 Abs. 2, 1258 BGB bestehen zwar nicht. Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) ist das Vermögen des Erblassers mit dem Erbfall auf den Kläger, seiner Mutter und seinen Brüdern als Miterben als Ganzes übergegangen; der Nachlass steht den Miterben gemeinschaftlich zur gesamten Hand zu (§ 2032 BGB). Solange die Erbengemeinschaft ungeteilt fortbesteht, kann der einzelne Miterbe zwar nicht über einzelne Nachlassgegenstände, jedoch über seinen Anteil an dem Nachlass als solchen verfügen (§ 2033 Abs. 1 S. 1 BGB). Vorliegend hat ein tatsächliches Verwertungshindernis bestanden, da keine konkreten Möglichkeiten der Veräußerung des Erbteils, der aus einem 1/6 Anteil am Hausgrundstück besteht, an ein Mitglied der Erbengemeinschaft oder einen Dritten bestanden hat. Für einen Erbschaftsverkauf oder eine Verpfändung des Erbteils an eine Dritten besteht, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Erbteil aus 1/6 Eigentumsanteil an einem Hausgrundstück besteht, unter den gegebenen Bedingungen kein Markt, mithin keine tatsächliche Möglichkeit der Verwertung (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.09.2017 - L 4 AS 138/12). Aus den Aussagen der vor dem Senat gehörten Miterben ergibt sich auch kein Interesse am Erwerb des Erbteils des Klägers.

b) Auch die Verwertung des zum Vermögen des Klägers gehörenden anteiligen Gesamthandseigentum an dem Hausgrundstück kommt nicht in Betracht.

Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 3 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R). Für diesen Bewilligungszeitraum muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden.

Die Verwertung eines anteiligen Gesamthandseigentum an einem Grundstück in ungeteilter Erbengemeinschaft ist nur durch einen freihändigen Verkauf des gesamten Grundbesitzes durch die gesamte Erbengemeinschaft möglich. Vor der abschließenden Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - wie im vorliegenden Fall - können die Miterben über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Liegt eine dauerhafte und ernstliche (nicht nur gegenüber der Beklagten vorgeschobene) Weigerung der Miterben vor, kann von einer Verwertungsmöglichkeit des Grundstückes durch freihändigen Verkauf innerhalb eines absehbaren Zeitrahmens nicht ausgegangen werden (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R). In einem solchen Fall besteht die Verfügungsbeschränkung des § 2033 Abs. 2 BGB als rechtliches Hindernis für eine Verwertbarkeit uneingeschränkt und auf unabsehbare Zeit fort.

Zur Überzeugung des Senats hat der Verwertbarkeit des Gesamthandseigentum durch Verkauf ein rechtliches Verwertungshindernis nach § 2033 Abs. 2 BGB entgegengestanden. Denn die übrigen Gesamthandseigentümer, insbesondere die Mutter des Klägers, haben sich dauerhaft geweigert, einem Verkauf des Grundstücks und der anschließenden Aufteilung des Erlöses zuzustimmen. Sie hat gegenüber ihren Kindern immer wieder betont, dass ein Verkauf des Grundstücks nicht in Frage kommt. Dies ergibt sich aus den vor dem Senat getätigten Aussagen.

Die Verwertbarkeit des einzelnen Nachlassgegenstandes folgt auch nicht unmittelbar aus dem Recht des Klägers, die Auflösung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Die Erbengemeinschaft ist zwar auf ihre Auflösung angelegt; jeder Miterbe kann jederzeit ihre Auseinandersetzung verlangen, bei der nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten der Rest unter den Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile aufzuteilen ist (§ 2042 Abs. 1 BGB). Besteht der Nachlass (wie hier) nur aus einem Vermögensgegenstand, bedeutet dessen Veräußerung und die Verteilung des Gewinns zugleich die endgültige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, der Kläger könne im Wege der Auseinandersetzung jederzeit die Zustimmung der Miterben zu Verkauf und Übereignung des Grundstücks an einen Dritten verlangen. Werden sich die Miterben nicht über die Vorgehensweise für die Auflösung der Erbengemeinschaft einig, geben die §§ 2046 - 2048 BGB und § 2042 Abs. 2 BGB durch den Verweis auf die §§ 749 Abs. 2 und Abs. 3, 750 - 758 BGB die Regeln an, nach denen die Auseinandersetzung vorzunehmen ist. Die Verwertung von unbeweglichem Vermögen erfolgt in diesem Fall durch Zwangsversteigerung nach § 753 BGB i.V.m. §§ 180 ff. des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Ein freihändiger Verkauf des Grundstücks scheidet damit aus.

Bei dem Anspruch des Klägers auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und dem damit verbundenen Anspruch auf einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben nach § 2047 BGB handelt es sich um einen verwertbaren Vermögensgegenstand.

Der Anspruch auf Auseinandersetzung (vgl. §§ 2046-2048 BGB und § 2042 Abs. 2 BGB) und der damit verbundene Anspruch auf einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben nach § 2047 BGB ist ein Vermögensgegenstand i.S.v. § 12 Abs. 1 S.1 SGB. Diesen Anspruch hat der Kläger als Leistungsberechtigter grundsätzlich zur Abwendung von Hilfebedürftigkeit einzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R).

Rechtliche Einschränkungen stehen der Verwertbarkeit eines Anspruchs auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vorliegend nicht entgegen. Für einen Ausschluss der sofortigen Auseinandersetzung durch entsprechende Verfügung des Erblassers (vgl. § 2044 BGB) oder einen Aufschubgrund (vgl. §§ 2043, 2045 BGB) ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.

Es besteht auch kein tatsächliches Verwertungshindernis im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 SGB II. Ein solches kann nicht angenommen werden, da der Kläger im streitbefangenen Zeitraum seinerseits an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht interessiert gewesen ist und den Auseinandersetzungsanspruch nicht ernstlich geltend gemacht hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R). Der Senat sieht es als erwiesen an, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum den Anspruch auf Auseinandersetzung nicht gegenüber den Miterben geltend gemacht hat. Weder aus den Angaben des Klägers noch aus den Aussagen der als Zeugen gehörten Miterben ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum oder vorher gegenüber den übrigen Miterben den Auseinandersetzungsanspruch ernsthaft geltend gemacht hat. Die beiden Brüder des Klägers haben übereinstimmend bekundet, dass der Kläger nicht auf sie zugekommen sei, um eine Erbauseinandersetzung zu verlangen. Auch gegenüber seiner Mutter hat der Kläger einen solchen Anspruch zumindest ab dem Beginn der Hilfebedürftigkeit im Mai 2013 nicht geltend gemacht. Der Kläger hat vielmehr im Rahmen der Beweisaufnahme angegeben, dass er sich nicht mehr erinnern könne, zu welchem Zeitpunkt er Gespräche mit seiner Mutter über das Erbe geführt habe. Diese Erinnerungslücke geht zu seinen Lasten. Mit Schreiben vom 21.02.2016 hat der Kläger zudem gegenüber dem Sozialgericht erklärt, dass es zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs gar keine Veranlassung gegeben habe, die Erbauseinandersetzung zu betreiben. Er habe bereits dreimal zuvor Leistungen von dem Beklagten bezogen, dabei sei dies nie thematisiert worden. Er gab in dem Schreiben an, dass er hinsichtlich einer möglichen Erbauseinandersetzung vor ca. 10 Jahren einmal ein Vorgespräch bei einem Notar Gromann gehabt habe. Das Gespräch sei im Sande verlaufen, da er sich mit seiner Mutter nicht über eine Kostentragung habe einigen können. Dass ein solches Gespräch stattgefunden hat, hat auch die Mutter in ihrer Aussage bestätigt. Dieses Gespräch hat deutlich vor dem Beginn des streitigen Zeitraums stattgefunden. Die vom Kläger im Verfahren angegebenen vergeblichen Versuche, die Erbauseinandersetzung im Jahr 2015 und 2016 zu betreiben, führen zu keiner anderen Bewertung, da sie außerhalb des Leistungszeitraums liegen.

3.) Der Anspruch des Klägers auf Erbauseinandersetzung fällt nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 3 S. 1 SGB II. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und 5 SGB II liegen offensichtlich nicht vor. Der Anspruch stellt auch kein Schonvermögen i.S.d. § 12 Abs. 3. S. 1 Nr. 4 SGB II dar (a). Zu Gunsten des Klägers greift die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 3. S. 1 Nr. 6 SGB II nicht ein. Die Verwertung des Anspruchs des Klägers auf Erbauseinandersetzung ist weder offensichtlich unwirtschaftlich (b), noch würde sie für den Kläger eine besondere Härte bedeuten (c).

a) Der Anspruch des Klägers auf Erbauseinandersetzung, der formal in Höhe von 1/6 an dem Hausgrundstück besteht, ist nicht als selbstgenutztes Haus bzw. als Eigentumswohnung nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II geschützt. Danach ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung als Vermögen nicht zu berücksichtigen. Diese Norm ist bereits nicht einschlägig. Denn bei dem Anspruch auf Erbauseinandersetzung handelt es sich zum einem nicht um eine Immobilie sondern um eine Forderung i.S.v. § 241 BGB. Zum anderen nutzt der Kläger die untere Wohnung nicht aufgrund seiner Stellung als Gesamthandseigentümer in einer ungeteilten Erbengemeinschaft sondern allein aufgrund einer Vereinbarung mit seiner Mutter als Vertreterin der Erbengemeinschaft über eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung.

b) Die Verwertung des Anspruchs auf Erbauseinandersetzung ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich i.S.v. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 1. Alt. SGB II. Von der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert eines Vermögensgegenstandes steht. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Bei der Prüfung einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung von ererbtem Vermögen ist allein der mögliche Wertverlust zwischen Anfall der Erbschaft und Antragstellung maßgeblich. Ein weitergehender Schutz von Vermögen, das nicht die (frühere) eigene wirtschaftliche Position des Leistungsberechtigten widerspiegelt, ist nicht gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R). Die Verwertung des Grundstücks bedeutet vorliegend die endgültige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, so dass zur Ermittlung des zu erwartenden Auseinandersetzungsguthabens im Grundsatz von dem Verkehrswert des Grundstücks im Antragszeitpunkt, also im Mai 2013 auszugehen ist. Vorliegend legt der Senat auf Grundlage der Ermittlungen des Gutachterausschusses vom 24.10.2013 einen Verkehrswert von 163.000,00 Euro für das gesamte Hausgrundstück zu Grunde. Dieser Wert ist vom Kläger bisher nicht bestritten worden. Bezogen auf den Erbanteil des Klägers von 1/6 entspricht dies einem Betrag von 27.000,00 Euro. Selbst wenn man von dem aus dem im Berufungsverfahren übersandten Entwurf eines Erbauseinandersetzungsvertrages aus März 2016 ausgeht, in welchem der Kläger und seine Mutter einem Wert von 150.000,00 Euro angegeben haben, beträgt der Anteil des Klägers immer noch 25.000,00 Euro. Das Grundstück ist dinglich nicht belastet. Nachlassverbindlichkeiten bestehen nicht mehr, diese sind vielmehr durch eine Verwertung des Hausgrundstückes in Form von Vermietung zwischenzeitlich getilgt worden, so dass ein Wertverlust des Erbes zwischen Anfall der Erbschaft und dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht feststellbar ist.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die wirtschaftlich sinnvollste Verwertungsmöglichkeit wegen eines rechtlich nicht zu beseitigender Hindernisses - nämlich der Weigerung seiner Mutter, einem freihändigen Verkauf und der anschließende Aufteilung des Erlöses zuzustimmen - ausscheidet und die übrigen Verwertungsmöglichkeiten sich allein deshalb als offensichtlich unwirtschaftlich darstellen, weil sie gegenüber der nicht zu realisierenden Verwertungsmöglichkeit einen geringeren Erlös erwarten ließen. Sofern eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung an der Weigerung eines Miterbens scheitert, bleibt für einem Leistungsberechtigten wie für jeden anderen ökonomisch handelnden Marktteilnehmer keine andere wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit der Verwertung des Erbteils als die streitige Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regelungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R).

c) Die Verwertung des Erbanteils durch Erbauseinandersetzung stellt für die Kläger auch keine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II dar.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.08.2017 - B 14 AS 30/16 R - m.w.N.) handelt es sich bei dem Begriff "besondere Härte" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ob von einer besonderen Härte i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 2. Alt SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 S. 1 SGB II) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Demnach setzt § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Es sind nur besondere, bei anderen Leistungsberechtigten regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 52/06 R).

Ein solcher Härtefall liegt hier nicht vor. Dieser kann insbesondere nicht mit der Rücksichtnahme auf die Familie oder der teilweisen Eigennutzung des Nachlassgegenstandes begründet werden.

Eine besondere Härte durch die Rücksichtnahme auf die Familie scheidet bereits deshalb aus, weil die Mutter des Klägers faktisch schon mit der Auseinandersetzung des Erbes begonnen hat. Sie hat dem Zeugen C U im Jahr 2001 bereits eine finanzielle Zuwendung zur Finanzierung seiner Eigentumswohnung i.H.v. 80.000,00 DM zukommen lassen und mit dem Zeugen C U vereinbart, dass damit dessen Anteil am Hausgrundstück abgegolten sei. Diese finanzielle Zuwendung wurde über eine Grundschuld auf dem geerbten Grundstück gesichert, wobei das dadurch gesicherte Darlehen zwischenzeitlich getilgt ist. Mit dieser Zuwendung sollten die Ansprüche des Bruders an dem geerbten Grundbesitz abgegolten sein, so dass faktisch eine Erbauseinandersetzung mit dem Bruder C stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund ist das Bestreben der Mutter des Klägers, den Grundbesitz für den Fall ihres Todes für ihre Kinder zu bewahren, nicht schutzwürdig.

Schließlich ergibt sich die besondere Härte auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger einen Teil des Hauses selbst bewohnt. Berücksichtigt man insoweit den Gedanken des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II scheitert eine Privilegierung entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Klägers daran, dass vorliegend für die Bewertung, ob es sich um einen Vermögensgegenstand von angemessener Größe handelt, auf die Wohnfläche des gesamten Hauses abzustellen wäre. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Beurteilung der Angemessenheit von der Gesamtwohnfläche eines Hauses und nicht nur der vom Eigentümer bewohnten Fläche auszugehen (Urteile vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R m.w.N., vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R, vom 12.07.2012 - B 14 AS 158/11 R und vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R), es sei denn, diese sind eigentumsrechtlich verselbständigt oder auf sonstige Weise einer uneingeschränkten tatsächlichen Nutzung durch den Eigentümer entzogen (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II , 01/16, § 12 SGB II, Rn 432 m.w.N.). Dies folgt aus dem Zweck der Regelung des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II -dem Schutz der eigenen Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses des Wohnens und als räumlicher Lebensmittelpunkt (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R m.w.N.). Solange eine Teilung des Eigentums - wie im vorliegenden Fall - nicht vorliegt, ist ein Hausgrundstück deshalb in seiner Gesamtheit zu bewerten und muss für die Beurteilung der Angemessenheit auf die gesamte Wohnfläche eines Hauses und nicht nur auf die von der Grundsicherungsleistungen beanspruchenden Person selbst bewohnte Fläche abgehoben werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R). Die vom Sozialgericht zitierte Rechtsprechung, wonach für die Bewertung, ob das im Miteigentum stehende Hausgrundstück angemessen i.S.v. § 12 SGB II ist, nur auf den ideellen Miteigentumsanteil im Verhältnis zur tatsächlich bewohnten Wohnfläche abzustellen sei (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R), ist vorliegend nicht einschlägig. Zum einen entspricht der vom Kläger genutzte Wohnflächenanteil (ca. ½) nicht seinem tatsächlichen Erbanteil von 1/6. Zum anderen ist der Kläger in seiner Eigenschaft als Miterbe nicht Eigentümer eines rechtlich abgrenzbaren ideellen Teils an dem Hausgrundstück, sondern er ist als Mitglied einer Erbengemeinschaft Gesamthandseigentümer und damit Eigentümer des ganzen Hausgrundstückes, der in der Verfügungsmacht in der Weise gesamthänderisch gebunden ist, dass er nur gemeinschaftlich mit allen Gesamthandseigentümern über die Sache verfügen kann (§ 2040 BGB; vgl. Hengelhaupt, a.a.O., § 12 SGB II Rn.125). Insoweit ist auch der Kläger entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht von Nutzung der zweiten Wohnung im Haus rechtlich ausgeschlossen, da Vermieterin dieser Wohnung die Erbengemeinschaft, also die Gesamthandsgemeinschaft, vertreten durch die Mutter des Klägers ist.

4. Der Verkehrswert des Anspruchs auf Erbauseinandersetzung i.S.v. § 12 Abs. 4 S. 1 SGB II übersteigt zum Stichtag Mai 2013 (Monat der Antragstellung) die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II. Bei Antragstellung im Mai 2013 hatte der Kläger 44. Lebensjahr vollendet, so dass ihm ein Freibetrag von insgesamt 7.350,00 Euro (44 x 150,00 Euro + 750,00 Euro) zugestanden hat. Diesen Betrag übersteigt der verwertbare Vermögenswert von 27.000, 00 Euro bzw. 25.000,00 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat sieht keinen Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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