L 12 AS 1056/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 46 AS 2229/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 1056/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 284/18 B
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.04.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Grundsicherungsleistungen, hier insbesondere ein höherer Bedarf auf Grund alters- und geschlechtsspezifischer Diskriminierung, Rechtsmittelkosten, sowie die Übernahme der Kosten für einen Elektroradiator zum zusätzlichen Beheizen der Wohnung im Kalenderjahr 2015, verbunden mit einer Erstattungsforderung in Höhe von 120,60 Euro nach endgültiger Festsetzung streitig.

Der Kläger bezieht seit Januar 2005 laufend Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von dem Beklagten. Er bewohnt eine 48 qm große Erdgeschosswohnung, bestehend aus einem Kinderzimmer, einem Bad, einer Küche, welche ohne Tür mit dem Flur verbunden ist, einem Wohnzimmer und einem Schlafzimmer. Die Wohnung wird mit einer Gasetagenheizung beheizt. Die Warmwasserbereitung erfolgt nach Angaben des Klägers jedoch über Strom. Die Gasetagenheizung hat nach den Herstellerangaben eine kleinste Wärmebelastung von 8,4 Kilowatt (kW), die elektrische Leistungsaufnahme beträgt 120 Watt (W). Bereits bei seiner ersten Antragstellung gab er an, dass er aufgrund seiner persönlichen Lebensführung, seiner Anschauungen sowie seiner genetischen Anlagen einen erhöhten monatlichen Mehraufwand habe. Er berief sich dabei u.a. auf die UN-Menschenrechte.

Mit Bescheid vom 24.11.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von 391,00 Euro Regelleistung und 279,04 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung (insgesamt: 670,04 Euro monatlich). Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 01.12.2014 passte der Beklagte die Regelleistung ab 01.01.2015 auf monatlich 399,00 Euro an. Mit Änderungsbescheid vom 13.02.2015 passte der Beklagte die geänderten Abschlagszahlungen für die Gasversorgung an. Auf Grund einer Nachzahlung ergab sich im Februar 2015 ein höherer Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 299,30 Euro, ab März 2015 nach Absenkung der an den Gasversorger zu zahlenden Abschläge ein niedrigerer Betrag von monatlich 272,89 Euro.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Hinsichtlich der Höhe der Heizkosten und der Verfassungsmäßigkeit der Bedarfe verwies der Beklagte insoweit auf die abgeschlossenen sowie die noch anhängigen Gerichtsverfahren. Aufgrund dieser noch anhängigen Verfahren sei die Bewilligung lediglich vorläufig erfolgt. Dies sei nicht zu beanstanden. Ein höherer Anspruch ergebe sich derzeit nicht.

Mit der dagegen am 19.06.2015 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er trug vor, dass junge Menschen einen höheren Ernährungsbedarf haben als ältere, sowie Männer einen höheren Bedarf als Frauen. Dies sei wissenschaftlich erwiesen. Auch sei die Unterscheidung zwischen Arbeitslosengeld und der bis 2004 bestehenden Arbeitslosenhilfe unzulässig. Ebenso unzulässig sei die Unterscheidung zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II. Das Handeln des Beklagten verstoße gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die UN-Menschenrechte. Seine Heizkosten inklusive des Betriebes des Elektroradiators seien angemessen.

Der Kläger hat eine Übersicht über die Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr eingereicht. Hinsichtlich des Betriebes des Elektroradiators zum Beheizen der Wohnung hat der Kläger eine Aufstellung zu den Akten gereicht, wann und wie lange er im Zeitraum ab Januar 2015 den Radiator benutzt hat. Zudem hat er Erklärungen seiner Mutter und seiner Brüder eingereicht, ausweislich derer der Kläger auch mit dem Elektroradiator geheizt habe.

Während des laufenden Verfahrens hat der Beklagte auf Grund der von dem Kläger eingereichten Jahresabrechnung über die Betriebs- und Heizkosten die Unterkunftskosten angepasst und schließlich die Leistungen endgültig festgesetzt. Die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2014 endete mit einem Guthaben in Höhe von 85,70 Euro, das dem Kläger im Januar 2015 gutgeschrieben wurde. Abzüglich des Anteils der Stromrechnung ergab sich ein Guthaben in Höhe von 52,12 Euro. Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 endete mit einem Guthaben von 68,48 Euro, welches mit der Miete im Juni 2015 verrechnet wurde.

Mit Änderungsbescheid vom 22.02.2016 hat der Beklagte hinsichtlich der Heizkosten neben den Abschlägen für die Gaslieferung auch den Aufschlag von 5% für den Betriebsstrom für die Gasheizung berücksichtigt. Ab März 2015 beliefen sich die Kosten der Unterkunft und Heizung somit auf 273,79 Euro.

Mit endgültigem Bewilligungsbescheid vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2016 hat der Beklagte sodann die dem Kläger zu gewährenden Leistungen endgültig festgesetzt. Hierbei belief sich die Regelleistung unverändert auf monatlich 399,00 Euro. Die Kosten für die Unterkunft und Heizung wurden unter Berücksichtigung des im Januar 2015 zugeflossenen Guthabens aus der Heizkostenabrechnung und des im Juni 2015 zugeflossenen Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung endgültig wie folgt übernommen:

- im Januar 2015 in Höhe von 279,04 Euro;
- im Februar 2015 in Höhe von 247,18 Euro und somit 52,12 Euro niedriger als vorläufig bewilligt;
- im März bis Juni 2015 in Höhe von 273,79 Euro;
- im Juli 2015 in Höhe von zunächst 85,31 Euro, diesbezüglich hat der Beklagte jedoch mit Änderungsbescheid vom 23.03.2017 einen weiteren Betrag von 120,00 Euro anerkannt und dem Kläger ausgezahlt, der Betrag ist somit um 68,48 Euro niedriger festgesetzt als vorläufig bewilligt;
- im August bis Dezember 2015: 273,79 Euro.

Mit Erstattungsbescheid vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2016 und des Änderungsbescheides vom 23.03.2017 hat der Beklagte sodann von dem Kläger die sich aus der endgültigen Festsetzung gegenüber der vorläufigen Bewilligung ergebenden Differenzbeträge von 52,12 Euro für Februar 2015 und 68,48 Euro für Juli 2015 zurückgefordert.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 24.11.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 01.12.2014 und 13.02.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2015 sowie der Bescheide vom 22.02.2016 und 09.03.2016 und des Änderungsbescheides vom 23.03.2017 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere Leistungen für den Betrieb des Elektroradiators zu gewähren, hier für 271,5 kw/h.

Ferner hat der Kläger folgende Anträge gestellt:

1. Ich beantrage, die Entscheidungen des LSG NRW als Beweis hinzuzuziehen u.a. Urteil L 2 AS 273/14, L 2 AS 564/14, L 2 AS 798/14 und L 2 AS 800/14.

2. Ich beantrage, das Sitzungsprotokoll vom 23.09.2014 und die entsprechenden späteren anderslautenden Entscheidungen des LSG NRW als Beweis hinzuzuziehen u.a. die Sitzungsprotokolle zu denselben Aktenzeichen, wie zu den Urteilen unter 2. genannt.

3. Ich beantrage einen Schadensersatz gem. § 823 BGB und 839 BGB sowie auch einen immateriellen Schaden nach § 253 BGB; außerdem Schmerzensgeld (§ 847 BGB).

4. Ich beantrage, die verfassungswidrigen Diskriminierungen bei der Ernährung bzw. Diskriminierung von Männern/jungen Menschen gegenüber Frauen/älteren Menschen bei der Ernährung durch die nichtbedarfsgerechte/nicht transparente Grundsicherung SGB II Regelleistung zu unterlassen. Ich mache höhere Leistungen geltend.

5. Ich beantrage, die fehlende Transparenz insbesondere der Referenzgruppe der Einkommens- und Verbraucherstichprobe und die Streichungen von Tabak und Alkohol zu unterlassen.

6. Ich beantrage, es zu unterlassen, an dem verfassungswidrigen Handeln, verfassungswidrigen Diskriminierungen festzuhalten.

7. Ich beantrage, dass das Handeln (die Bescheidungen) der Beklagten und das Handeln Deutschlands in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte stehen, weil Deutschland sich in der Schlussakte der KSZE unter VII dazu verpflichtet hat, dass sein Handeln in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht.

8. Ich beantrage, es zu unterlassen, dass das Handeln Deutschlands nicht in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht.

9. Ich beantrage, die Unterscheidung ALG und ALG II bzw. die Diskriminierung der sogenannten Langzeitarbeitslosen zu unterlassen und alle Arbeitslosen gleich zu behandeln, abzusichern und die widerrechtlichen Sanktionsandrohungen und Sanktionen zu unterlassen.

10. Ich beantrage eine Erstattung meiner Rechtsmittelkosten und die Kostenfestsetzung sowie Schadensersatzansprüche.

11. Ich beantrage, die Verfahren gem. § 100 Abs. 2 Grundgesetz (GG) auszusetzen und an das zuständige Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu verweisen, weil es um Völkerrecht/Schlussakte der KSZE geht, weil sich Deutschland in der Schlussakte der KSZE unter VII dazu verpflichtet hat, dass sein Handeln mit den Zielen und Grundsätzen der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Einklang steht und Deutschland/Jobcenter dieser Verpflichtung aus der Schlussakte der KSZE unter VII zuwider handelt,

12. Ich beantrage, die gesamten schriftlichen Einreichungen/Anträge zu berücksichtigen.

Ferner hat der Kläger beantragt,

den Erstattungsbescheid vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2016 und des Änderungsbescheides vom 23.03.2017 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist bei seiner im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vertretenen Auffassung verblieben und verweist auf die Ausführungen in den vorangegangenen Verfahren sowie im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 06.04.2017 die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei sowohl der Bescheid vom 24.11.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 01.12.2014 und 13.02.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2015, mit dem dem Kläger Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 bewilligt worden seien, als auch die weiteren Bescheide vom 22.02.2016 und 09.03.2016 nebst Widerspruchsbescheiden, mit denen ebenfalls Leistungen für den hier streitigen Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 bewilligt worden seien. Das Verfahren S 46 AS 892/17, in dem der Kläger Klage gegen den Änderungsbescheid vom 22.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2017 erhoben hätte, sei mit dem hiesigen Verfahren verbunden worden. Streitgegenstand sei zudem der Erstattungsbescheid vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2016 und des Änderungsbescheides vom 23.03.2017, da es sich um eine Erstattungsforderung betreffend den hier gegenständlichen Bewilligungszeitraum handele. Das zunächst unter dem Aktenzeichen S 35 AS 4490/16 geführte Verfahren sei mit dem hiesigen Verfahren verbunden worden.

Der weitere Bescheid vom 25.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2016 sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Mit diesem Bescheid habe der Beklagte einen Ersatzanspruch wegen nicht weitergeleiteter Nebenkosten im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von 120,00 Euro geltend gemacht. Dieser Ersatzanspruch des Beklagten betreffe nicht den hiesigen Streitgegenstand, der allein die Leistungsansprüche des Klägers umfasse. Der Ersatzanspruch sei ein Gegenanspruch des Beklagten, der unabhängig vom hiesigen Streitgegenstand geltend gemacht werden könne und von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht umfasst sei.

Der Bescheid vom 24.11.2014 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 01.12.2014 und 13.02.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2015, sowie der Bescheide vom 22.02.2016 und 09.03.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25.10.2016 und 31.01.2017 und des Änderungsbescheides vom 23.03.2017 seien rechtmäßig. Gleiches gelte hinsichtlich des Erstattungsbescheides vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2016 und des Änderungsbescheides vom 23.03.2017. Die weiteren Anträge hätten ebenfalls keinen Erfolg. Die Höhe der dem Kläger gewährten und endgültig festgesetzten Leistungen, insbesondere die von dem Beklagten übernommenen Kosten für die Unterkunft und Heizung seien nicht zu beanstanden. Die Wohnung sei mit einer Gasetagenheizung ausgestattet. Die Abschläge für die Gasversorgung würden in voller Höhe übernommen. Für den Betriebsstrom der Gasheizung werde zusätzlich ein Anteil von 5% der Heizkosten übernommen. Dies entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.02.2013, L 2 AS 2081/12). Auch das Bundessozialgericht (BSG) verweise darauf, dass die Kosten für den Betriebsstrom mangels eigenen Zählers einer Schätzung zugänglich seien und dass ein Anteil von 4-10% der Brennstoffkosten eine mögliche Rechenweise für die Schätzung darstelle (BSG Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 47/14 R).

Die Übernahme der Kosten für den Elektroradiator komme daneben nicht in Betracht. Zum einen sei die Wohnung mit einer Gasetagenheizung ausgestattet. Wenn diese nicht ausreiche, um die Wohnung komplett zu beheizen, müsse sich der Kläger an seinen Vermieter wenden. Auch das Fehlen eines Heizkörpers im Flur und in der Küche führe nicht zu einem Anspruch auf Kostenübernahme durch den Beklagten. Aus der Tatsache, dass das Landessozialgericht in einem der Sitzungsprotokolle der früheren Verfahren festgehalten habe, dass ein Anspruch darauf bestehe, die gesamte Wohnung zu beheizen, ergebe sich insoweit nichts anderes. Aus den von dem Kläger eingereichten Protokollen über den Betrieb des Elektroradiators in anderen Streitzeiträumen (hier: ab 2015, im Parallelverfahren S 46 AS 4050/14 auch für den früheren Zeitraum Januar bis März 2014) ergebe sich, dass er den Radiator ausschließlich abends und nachts verwendet habe. Im Verhandlungstermin habe der Kläger zudem angegeben, dass er den Elektroradiator nicht nur in der Küche und im Flur, sondern auch in seinem Arbeitszimmer (das auch als Kinderzimmer bezeichnet worden sei), im Wohnzimmer und im Schlafzimmer benutzt habe. Die Notwendigkeit des Heizens mit dem Elektroradiator sei nicht gegeben. Denn in der Küche und insbesondere im Flur, in dem man sich nicht dauerhaft aufhalte, erschließe sich die Notwendigkeit des Heizens in der Nacht nicht. In den anderen Räumen seien Heizkörper vorhanden, die mit der Gasetagenheizung beheizt werden könnten. Die insoweit entstehenden Kosten würden von dem Beklagten übernommen. Zum anderen seien die Kosten für den Betrieb des Elektroradiators nicht nachgewiesen. Zwar habe der Kläger Erklärungen von Familienangehörigen eingereicht, dass er den Radiator benutzt habe, aber dies stelle keinen geeigneten Nachweis über die genaue Betriebsdauer und insbesondere nicht über die dadurch entstandenen Kosten dar. Die bloße Behauptung, dass der Elektroradiator einen Betrag X verbrauche und dass deshalb ein Verbrauch von 271,5 kw/h im hier streitigen Zeitraum gegeben sei, sei nicht ausreichend, um den tatsächlichen Verbrauch zu belegen. Soweit der Beklagte bei der endgültigen Festsetzung in den Monaten Februar und Juli 2015 niedrigere Beträge anerkannt habe, beruhe dies auf der Anrechnung der Guthaben aus Heiz- und Betriebskostenabrechnung. Rechtsgrundlage für die zutreffend erfolgte Anrechnung sei § 22 Abs. 3 SGB II. Das Guthaben aus der Heizkostenabrechnung sei dem Kläger im Januar 2015 in Höhe von 85,70 Euro gutgeschrieben worden. Abzüglich des Anteils der Stromrechnung würde sich ein Guthaben in Höhe von 52,12 Euro ergeben. Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 sei mit einem Guthaben von 68,48 Euro, welches mit der Miete im Juni 2015 verrechnet wurde, geendet. Auch diese Verrechnung mit den Mietzahlungsansprüchen des Vermieters stelle einen zu berücksichtigenden Einkommenszufluss bei dem Kläger dar, da es sich insoweit um eine Schuldbefreiung und somit einen wirtschaftlichen Vorteil handele. Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II würden Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien, die nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehenden Aufwendungen, mindern. Somit sei das entstandene und dem Kläger im Januar 2015 zugeflossene Guthaben im Monat Februar 2015 bei der Leistungsbewilligung zu berücksichtigen gewesen. Das weiter entstandene und dem Kläger im Juni 2015 zugeflossene Guthaben sei im Monat Juli 2015 bei der Leistungsbewilligung zu berücksichtigen gewesen. Berücksichtigt sei allein das tatsächlich entstandene Guthaben. Die zunächst rechtsfehlerhaft erfolgte Anrechnung auch eines weiteren Betrages in Höhe von 120,00 Euro sei durch den Beklagten aufgehoben worden. Insoweit sei sodann ein Ersatzanspruch geltend gemacht worden, dieser sei jedoch nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens.

Der Erstattungsbescheid vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2016 und des Änderungsbescheides vom 23.03.2017 sei ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Erstattungsforderung sei § 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III). Die auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen seien gemäß § 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werde, seien auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Höhe der Erstattungsforderung folge aus der Höhe der endgültigen Festsetzung. Abweichungen zur vorläufigen Bewilligung und daraus folgende Erstattungsansprüche des Beklagten würden sich allein in den Monaten Februar und Juli 2015 ergeben, begründet durch die Anrechnung der Guthaben aus Heiz- und Betriebskostenabrechnung. Berechnungsfehler seien nicht ersichtlich. Im Rahmen des Erstattungsanspruches nach erfolgter endgültiger Festsetzung gemäß § 328 SGB III sei ein Vertrauensschutz nicht zu berücksichtigen. Zudem handele es sich bei der Erstattungsforderung nach endgültiger Festsetzung um eine gebundene Entscheidung.

Die weiteren Anträge des Klägers hätten ebenfalls keinen Erfolg. Die Urteile und Sitzungsprotokolle des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen lägen vor, für eine weitergehende Beiziehung der in den Anträgen genannten und bereits vorliegenden Urteile und Protokolle fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Für eine Schadenersatzforderung und Schmerzensgeld bestehe keine Zuständigkeit des Sozialgerichts. Der Sozialrechtsweg gemäß § 51 SGG sei nicht eröffnet. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entschieden gemäß § 51 Abs. 1 SGG nur über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den unter Nr. 1 - 10 genannten Fällen und gemäß § 51 Abs. 2 SGG über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen und privaten Pflegeversicherung. Eine Schadenersatzklage könne daher vor dem Sozialgericht keinen Erfolg haben.

Die Anträge, soweit sie auf die allgemeine Verfassungswidrigkeit oder auf allgemeine Ansprüche anderer Menschen abstellen würden, seien unzulässig. Eine konkrete eigene Beschwer des Klägers im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG sei insoweit nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes (§ 20 SGB II) in Frage stelle und höhere Leistungen begehre, da er als junger Mann einen höheren Bedarf habe als ältere Menschen oder Frauen, sei die Klage unbegründet. Das Gericht habe an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfes keine Zweifel (vgl. u.a. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.07.2014, L 2 AS 1866/13 sowie BSG Urteil vom 28.03.2013, B 4 AS 12/12 R).

Der Antrag hinsichtlich der Erstattung der Rechtsmittelkosten sei weder zulässig, noch begründet. Rechtsmittelkosten würden nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) übernommen, soweit ein Widerspruch erfolgreich sei. In Klageverfahren würden Kosten nach § 193 SGG erstattet. Die Kostenerstattung erfolge hierbei konkret für das jeweilige Verfahren. Im vorliegenden Verfahren seien Widerspruch und Klage nicht erfolgreich gewesen, so dass eine Kostenerstattung insoweit nicht in Betracht komme. Eine allgemeine, über § 63 SGB X und § 193 SGG hinausgehende Erstattung von Rechtsmittelkosten sehe das Gesetz nicht vor.

Dem Antrag hinsichtlich des Aussetzungsbegehrens sei ebenfalls nicht zu folgen gewesen. Gemäß Art. 100 Abs. 2 GG habe das Gericht die Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn in einem Rechtsstreit zweifelhaft sei, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes sei und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeuge. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Das Gericht habe keine Zweifel daran, dass dem Kläger weitere Ansprüche auf Grund völkerrechtlicher Bestimmungen nicht zustehen würden.

Der Antrag hinsichtlich der Berücksichtigung der gesamten schriftlichen Einreichungen/Anträge sei gegenstandslos, da alle Anträge des Klägers berücksichtigt worden seien. Sämtliche Schriftsätze und Anträge seien ohnehin Gegenstand des Verfahrens gewesen, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag nicht gegeben sei.

Das Urteil des Sozialgerichts ist dem Kläger am 19.04.2017 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 17.05.2017 Berufung eingelegt. Wegen seiner Begründung wird auf seine Schriftsätze Bezug genommen. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein Begehren und meint, seine aufgeworfenen Rechtsfragen seien auch von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. Seine Anträge seien begründet. Denn die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig, weil sie höherrangiges Recht verletze. Um Wiederholungen und Kosten zu vermeiden, beantrage er, seine gerichtsbekannten Ausführungen hinzuziehen. Es seien nicht alle Anträge in den Urteilen der ersten Instanz berücksichtigt worden. Er habe ferner beantragt, ihn während der streitgegenständlichen Zeiträume behelfsweise so abzusichern wie bei ALG I. Wegen der widerrechtlich fehlenden gesetzlichen Rechtsgrundlage einer allgemeinen Gleichbehandlung aller Arbeitslosen beantrage er, seine Zeiten während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und ALG II behelfsweise so zu behandeln wie bei Arbeitslosengeld I. Ferner habe er rückwirkend eine höhere Absicherung geltend gemacht und eine Erstattung seiner Rechtsmittelkosten und Kostenfestsetzung beantragt. Seine aufgeworfenen Rechtsfragen seien auch von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. Im Hinblick auf die Anträge des Klägers wird auf die Schriftsätze des Klägers Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verweist auf die aus seiner Sicht überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 07.10.2017 darauf hingewiesen, dass er eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG beabsichtige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu mit Schreiben des Senats vom 07.10.2017 gehört worden.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.

Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers ergibt sich keine andere Entscheidung und kein Ergänzungsbedarf gegenüber den Ausführungen des Sozialgerichts.

Nur der Form halber weist der Senat darauf hin, dass er an einer Prüfung von Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte hierfür gehindert ist, Art. 34 Satz 3 Grundgesetz (vgl. hierzu Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 06.07.2017, L 6 AS 855/15).

Soweit der Kläger meint, dass seine aufgeworfenen Rechtsfragen von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung sind, vermag der Senat dies nicht zu erkennen. Im Übrigen enthalten die Schriftsätze des Klägers Ausführungen, die neben der Sache liegen und keinen konkreten Bezug zum hiesigen Rechtsstreit aufweisen. Vor diesem Hintergrund geht der Senat nicht näher auf Einzelheiten ein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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