L 14 R 411/19 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 48 R 1545/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 411/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 46/19 S
Datum
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Beschwerde als unzulässig verworfen
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.01.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Dem Antragsteller ist auch nach der Auffassung des Senats zuzumuten, den Ausgang des beim Sozialgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens (allerdings ohne Vorverfahren; ursprüngliches Aktenzeichen S 48 R 1525/18, jetziges Aktenzeichen S 48 R 185/19) abzuwarten. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Begründung des angefochtenen Beschlusses an und nimmt hierauf Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

Aufgrund eines Verrechnungsersuchens der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hannover vom 25.04.2018 in Höhe von 338,14 EUR nach § 52 SGB I in Verbindung mit § 51 Abs. 2 SGB I wurde, nach Anhörung des Antragstellers, am 23.08.2018 ein Verrechnungsbescheid erlassen. Dieser Bescheid ist bereits bindend geworden. Deshalb wurde von der Antragsgegnerin der Betrag in Höhe von 338,14 EUR einmalig mit der Rentenzahlung des Antragstellers im November 2018 zugunsten der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hannover verrechnet. Laufende Verrechnungen liegen nicht vor.

Hinsichtlich des von dem Antragsteller außerdem geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Für die hierfür erhobene Klage fehlt es mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Sozialgerichten sowohl an einem Anordnungsanspruch, als auch mangels erkennbarer Eilbedürftigkeit an einem Anordnungsgrund.

Die Einwände des Antragstellers gegen die Berechnung der ab Januar 2019 gezahlten Hinterbliebenenrente sind nicht streitbefangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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