L 8 R 930/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 R 743/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 930/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.08.2016 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 16.11.2018 abgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren (§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) darüber, ob die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für Klägerin vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2016 als Chefredakteur der Kirchenzeitung für das Bistum B der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Amtsgericht [AG] B, HRB xxx) mit dem Unternehmensgegenstand "Verlag, Herstellung und Vertrieb von Büchern, Zeitschriften und elektronischen Medien, Handel mit einschlägigen Artikeln und alle diesem Hauptzweck dienenden Rechtsgeschäften". Hauptgesellschafter der Klägerin ist der jeweilige Generalvikar des Bistums B mit einer jeweiligen Gesamtbeteiligung von 89,20% bzw. später 90,55%.

Die Zusammenarbeit der Klägerin mit dem Bistum B erfolgte im streitigen Zeitraum auf der Basis des Gesellschaftsvertrages der Klägerin in der Fassung vom 8.5.2006 (GesV), auf den Bezug genommen wird. Nach dessen § 7 Abs. 4 GesV hat die Geschäftsführung vor der Anstellung eines Chefredakteurs bzw. vor der Ernennung seines Stellvertreters das Einvernehmen mit dem Herausgeber herbeizuführen. Herausgeber der Kirchenzeitung ist das Bistum B.

Die Kirchenzeitung erscheint im wöchentlichen Turnus in neun Regionalausgaben als Print-Ausgabe und E-Paper im Verlag der Klägerin. In den meisten Wochen des Jahres ist sie 40 Seiten stark. In der nachrichtenarmen Zeit (z.B. Sommerferien) erscheint die Zeitung in einem Umfang von 32 Seiten. Sie besteht aus einem überregionalen Teil, einem Bistumsteil, regionalen Seiten sowie den Pfarrnachrichten und Anzeigen. Im Einzelnen umfasst der überregionale Teil zwölf Seiten. Dazu gehören die Rubriküberschriften: Werkstatt, Unterhaltung, Service, Thema der Woche, Aus aller Welt, Horizonte, Glauben heute sowie Medien. Die entsprechenden überregionalen Beiträge erscheinen nicht nur in der Kirchenzeitung für das Bistum B, sondern auch in den Kirchenzeitungen, die von den anderen deutschen Bistümern herausgegeben werden. Dieser überregionale Teil der Kirchenzeitung wird von der zentralen Redaktion der Verlagsgruppe C GmbH ("Verbund P") mit Sitz in P erstellt. Daneben umfasst die 40seitige Kirchenzeitung 17 Seiten (ansonsten zwölf Seiten), die das regionale Geschehen betreffen, den sog. Bistumsteil sowie den jeweiligen Regionalteil. Die Seiten betreffen die Überschriften: Bistum, Aus der Region und Bei den Nachbarn. Hinzu kommt das Titelblatt der Zeitung. Während die Seiten "Bistum" und "Bei den Nachbarn" im gesamten Bistumsgebiet identisch sind, beinhalten die Seiten "Aus der Region" Berichterstattungen über unterschiedliche Ereignisse in den jeweiligen Bistumsregionen (B Stadt, B Land, N, L usw.). Bei der Rubrik "Pfarrnachrichten" handelt es sich um die Ankündigung der kirchlichen Ereignisse im jeweiligen regionalen Verbreitungsgebiet (z.B. Gottesdienstordnung der Kirchengemeinden). In der 40seitigen Ausgabe der Kirchenzeitung umfassen die Pfarrnachrichten üblicherweise sechs Seiten und die Anzeigen insgesamt fünf Seiten.

Die Klägerin kooperiert hinsichtlich des überregionalen Teils der Kirchenzeitung seit 2004 mit der O Verlagsgesellschaft (O), welche zwischenzeitlich in Verlagsgruppe C GmbH umfirmierte, einem Zusammenschluss von vier katholischen Kirchenzeitungsverlagen. Die Verlagsgruppe unterhält eine Zentralredaktion, die den überregionalen Teil für die Kirchenzeitungen der Gesellschafter sowie für andere Verlage (z.B. die Klägerin) erstellt. Die publizistische Eigenständigkeit der beteiligten Bistumszeitungen, die sich auf die Berichterstattung aus ihrem Verbreitungsgebiet konzentrieren können, bleibt in diesem Kooperationsmodell erhalten.

Der Kooperation liegt der am 19.7.2004 durch die Klägerin noch mit der O geschlossene "Vertrag über die publizistische Zusammenarbeit" zugrunde. In diesem Vertrag heißt es u.a. wie folgt (Hinzufügung in runden Klammern diesseits):

"§ 2
Ab dem 1. August 2004 beliefert die O die Redaktion der B Kirchenzeitung wöchentlich mit acht Seiten in Form und Layout der B Kirchenzeitung. Darüber hinaus stellt O der Redaktion der B Kirchenzeitung bei Bedarf Texte und Fotomaterial aus der aktuellen Mantelseitenproduktion der O zur Verfügung. Einzelheiten werden zwischen den beiden Redaktionen vereinbart. [ ...].

§ 4
Ab 1. Januar 2005 bezieht die B Kirchenzeitung wöchentlich einen 16-seitigen Zeitungsmantel im halben Rheinischen Format von der Zentralredaktion der O.

§ 5
Die O verpflichtet sind (sich) zu einer Überarbeitung ihres Zeitungslayouts sowie des Redaktionskonzeptes. In diese Überarbeitung wird die B Kirchenzeitung gleichberechtigt mit den Redaktionen einbezogen, die zum Gesellschafterkreis der O gehören. [ ...].

§ 7
Die O gewährleistet die rechtzeitige Lieferung der Mantelseiten entsprechend den Vorgaben des Verlages. Der Umfang des Mantelteils kann nach Absprache verändert werden.

§ 8
Die B Kirchenzeitung wird als Gast in die Gremien der O aufgenommen:
a) Der Herausgeber der B Kirchenzeitung wird zu den Herausgeberkonferenzen der O eingeladen.
b) Die B Kirchenzeitung wird bei der Besetzung des Beirates berücksichtigt.
c) Der Verlagsleiter der B Kirchenzeitung wird zu den Konferenzen der O-Verlagsleiter eingeladen.
d) Der leitende Redakteur der B Kirchenzeitung wird zu den satzungsgemäß vorgesehenen Treffen der leitenden Redakteure mit dem Chefredakteur der O-Zentralredaktion eingeladen.
e) Die Redaktion der B Kirchenzeitung wird gleichberechtigt in den Planungsprozess zwischen Zentralredaktion und Diözesanredaktionen einbezogen. Zur Absprache der einzelnen Themen und um Dubletten im Mantel und in den Bistumsseiten zu vermeiden, gibt es jeweils am Mittwoch der Vorwoche eine Themenplanung der Zentralredaktion. Ferner gibt es jeweils am Montag eine Telefonkonferenz zur gegenseitigen Abstimmung. [ ...]."

Auf den weiteren Inhalt des Vertrages wird ebenso wie auf die im Jahr 2009 erfolgte Vertragsergänzung Bezug genommen.

Neben den festangestellten Mitgliedern der Redaktion verfügt die Klägerin auch über "regionale Mitarbeiter", mit denen sie einheitlich sog. Werkverträge schließt, die sich auf die Inhalte der Regionalteile der Kirchenzeitung beziehen. In einem exemplarisch vorgelegten Werkvertrag haben diese sich zu redaktionellen Leistungen für 51 Ausgaben, mithin Zulieferung von zwei "doppelregionalen Doppelseiten" einerseits für die Regionalausgaben L und L1 und andererseits für die Regionalausgaben E und E1, verpflichtet (§ 2 WV-reg.). Auf den weiteren Inhalt des Vertrages wird Bezug genommen.

Auch hinsichtlich der Inhalte des Bistumsteils unterhält die Klägerin einen Pool von - nach Angaben des Beigeladenen zu 1) - freien Mitarbeitern. Schriftliche Verträge werden mit diesen nicht geschlossen. Die Vergütung wird durch eine Honorarordnung geregelt.

Der Druck der Zeitung erfolgt aufgrund eines durch die Klägerin mit der Gebr. M GmbH & Co. KG am 8./16.11.2007 geschlossenen Druckvertrages (DruckV). Danach übernimmt die Gebr. M GmbH & Co. KG die Druckherstellung der wöchentlich erscheinenden Kirchenzeitung in einem grundsätzlichen Umfang von 32 bis 64 Seiten mit einer Druckauflage von damals rund 46.000 Exemplaren (§ 1 DruckV). Die zur Erstellung der Druckplatten notwendigen Seiten werden durch die Klägerin komplett digital im Portable Document Format (PDF) zur Verfügung gestellt. Die Anlieferung der Seiten erfolgt beginnend am Freitag der jeweiligen Vorwoche des Erscheinungstermins, der wesentliche Teil der Seiten wird am Montag vor dem Erscheinungstermin gesendet; das Senden des Restumfangs von ca. 32 Seiten erfolgt am Dienstagvormittag. Die letzte Seite hat bis 12:30 Uhr einzutreffen (§ 2 DruckV). Der Druckbeginn erfolgt am Dienstag gegen 13:00 Uhr, die Anlieferung der Auflage in B am Mittwoch gegen 8:00 Uhr (§ 6 DruckV). Auf den weiteren Inhalt des Vertrages wird Bezug genommen.

Den Vertrieb der fertigen Zeitung stellt die Klägerin sicher.

Der 1968 geborene Beigeladene zu 1) war seit dem 18.2.2008 zunächst für den redaktionellen Inhalt der Regionalseiten "B-Stadt" aufgrund eines Werkvertrages zuständig. Seit Juli 2011 leitet er die Redaktion der Kirchenzeitung für das Bistum B. Ausweislich der Rechnungen betreute er zudem weiterhin den Regionalteil "B-Stadt" der Kirchenzeitung. Auf den diesbezüglich vorgelegten Werkvertrag vom 15.5.2014 zwischen den Beteiligten wird Bezug genommen.

Am 11.2.2011 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) folgenden, so bezeichneten Werkvertrag (WV), in dem es u.a. wie folgt heißt und auf den im Übrigen Bezug genommen wird:

"§ 1 Gesamtrahmen des Vertrages
Die Vertragspartner schließen diesen Vertrag mit dem Ziel, die redaktionelle Qualität des Produkts "Kirchenzeitung für das Bistum B" stetig zu verbessern. Die pastoralen Anliegen des Herausgebers sollen in angemessener Form berücksichtigt werden. Das Produkt soll attraktiver werden für jüngere Adressaten und in Richtung digitaler Nutzung weiterentwickelt werden.

Unter anderem sollen folgende Entwicklungsziele verfolgt werden:

- Optimierung der Rahmenbedingungen für wöchentliche Heftproduktion
- Weiterentwicklung der Strukturen und Abläufe der Redaktionsarbeit
- Etablierung eines professionellen Themenmanagements
- Etablierung einer kontinuierlichen Blattkritik
- stärkere Einbeziehung und Bindung von Abonnenten

Der Auftragnehmer bringt im Rahmen des Werkvertrages seine Kompetenzen, Kontakte und Zeit zur Erfüllung dieses Ziels bei. Nähere Bestimmungen dazu in den nachfolgenden Paragraphen.

Der Auftraggeber sichert als Basis für den Erfolg eine angemessene personelle, infrastrukturelle und finanzielle Ausstattung der Redaktion für deren Alltagsarbeit und die Weiterentwicklung zu.

§ 2 Aufgaben des Auftragnehmers
Redaktionelle Leistungen

- wöchentliche Planung und Redaktion des Bistumsteils
- wöchentliche Qualitätssicherung der Regionalausgaben
- journalistische Recherchen rund um Bistumsthemen

Weitere Leistungen

- Leitung von Redaktionskonferenzen und Workshops
- Planungsgespräche mit Leitungsverantwortlichen des Bistums
- profilschärfende Repräsentation der Kirchenzeitung
- Kooperationsprojekte zur Erschließung neuer Lesergruppen
- Austausch mit Medienschaffenden im Bistum B
- Austausch mit Verbund P

Quantitative Beschreibung des Leistungsumfangs

- Im Quartal sind 325 Arbeitsstunden (1.300 h/Jahr) zu leisten.
- Es wird eine redaktionelle Mitwirkung an 45 von 51 Ausgaben des Jahres vereinbart. Bei den übrigen Ausgaben kann sich der Auftragnehmer durch einen Kollegen mit einer vergleichbaren Qualifikation wie der Auftragnehmer vertreten lassen. Der Auftragnehmer organisiert die Vertretung innerhalb der Urlaubszeiten in Abstimmung mit dem Auftraggeber und Redaktion.
- Der Auftragnehmer ist im Hinblick auf die Lage seiner Arbeitszeit frei. Er ist nicht verpflichtet, seine Arbeit in den Redaktionsräumen des Auftraggebers zu leisten.

§ 3: Honorierung der Leistungen
Es wird eine Bruttosumme von EUR 65.000 im Jahr vereinbart. Sie setzt sich zusammen aus

- EUR 45.000 für journalistische Leistungen (Umsatzsteuer 7 %)
- EUR 20.000 für organisatorische Leistungen (Umsatzsteuer 19 %)

Die Zahlung erfolgt auf Rechnung monatlich, gesplittet in:

- EUR 3.750, - für journalistische Leistungen (abzüglich EUR 245,33 Umsatzsteuer)
- EUR 1.666, - für organisatorische Leistungen (abzüglich EUR 266 Umsatzsteuer)

Nach jedem Vertragsjahr wird eine Überprüfung von Aufwand und Honorierung geleistet. Bei deutlichem Missverhältnis wird über eine Anpassung von Leistungserwartungen und/oder Honorierung verhandelt, also jeweils im Juli des Nachfolgejahres.

Fahrtkosten werden separat abgerechnet. Gleiches gilt für Spesen bei Reisen, Tagungen oder andere notwendige Aufwendungen im Zuge der Leistungserfüllung. Die Spesenerstattung erfolgt nach Vorlage entsprechender Belege.

§ 4: Charakter der Mitarbeit
Für die gesetzlich vorgeschriebene Versteuerung sowie für seine soziale Absicherung ist der Auftragnehmer selbst verantwortlich. Die hier vereinbarte freie Mitarbeit ist eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 18 (1) Nr. 1 EStG.

Der Auftragnehmer ist in der Ausführung des Auftrages selbstständig. Er führt ihn mit der notwendigen Sorgfalt in eigener unternehmerischer Verantwortung aus. Dabei hat er zugleich die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer unterliegt keinem persönlichen Weisungs- und Direktionsrecht des Auftraggebers.

Durch diese Vereinbarung wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Es bestehen keine über das in dieser Vereinbarung explizit Formulierte generellen Ansprüche hinsichtlich Kündigungsschutz, Abfindung, Versicherung in der Sozialversicherung und Zusatzversorgung, Urlaub, auf Weiterzahlung des Honorars im Krankheitsfall sowie auf andere soziale Leistungen. Der Tarifvertrag für Redakteure bei Zeitungen und Zeitschriften in NRW findet keine Anwendung.

Bei Abwesenheits- oder Minderleistungszeiten innerhalb der 45 redaktionell betreuten Ausgaben jährlich trägt der Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen und Dienstleistungen Dritter Sorge für eine adäquate Erfüllung der vertraglichen Pflichten. Für die Finanzierung dieser Maßnahmen und Dienstleistungen ist der Auftragnehmer verantwortlich.

§ 5: Schweigepflicht und Datenschutz [ ...]

§ 6: Nebenabreden und salvatorische Klausel Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden. [ ...].

§ 7: Weitere Vertragsbestimmungen [ ...]."

Der Herstellungsprozess einer Ausgabe der Kirchenzeitung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: In der Woche vor dem Erscheinen der jeweiligen Kirchenzeitung fand dienstags eine Redaktionskonferenz statt, auf der die Themen der kommenden Ausgabe festgelegt wurden. Mittwochs folgte die Redaktionskonferenz im "Verbund P". Sodann mussten etwaige thematische Dubletten bereinigt werden. Die fest zu übernehmenden Artikel aus dem "Verbund P" wurden fertig layoutet geliefert und von dem Beigeladenen zu 1) ggf. noch auf Vereinbarkeit mit den pastoralen Vorgaben des Bistums B überprüft. Darüber hinaus stellte der Verbund weitere Artikel zur Verfügung, aus denen der Beigeladene zu 1) eine Auswahl treffen konnte. Die in B erstellten Artikel wurden, bevor sie dem Beigeladenen zu 1) vorgelegt wurden, von der aus zwei angestellten Mitarbeitern bestehenden Grafikabteilung layoutet. Darüber hinaus wurden in die Zeitung z.T. aktuelle Pressemitteilungen aufgenommen. Das fertige Layout dieser Seiten erstellte der Beigeladene zu 1) im Zusammenwirken mit der Grafikabteilung. Die letztgenannten Arbeiten fielen von Freitag der Vorwoche bis regelmäßig Montag der Woche des Erscheinens an. Bis zu diesem Zeitpunkt mussten auch die nicht-journalistischen Informationen wie z.B. Pfarrnachrichten vorliegen. Am Dienstagvormittag mussten alle Dokumente in der Druckerei sein, bevor sodann am Nachmittag die Redaktionskonferenz für die kommende Woche stattfand. Im Rahmen dieses Ablaufs fielen für den Beigeladenen zu 1) als organisatorische Leistungen u.a. die permanente Weiterentwicklung der organisatorischen Abläufe bei der Heftproduktion sowie die Erstellung und kontinuierliche Pflege eines Ausgabenplans zur Sicherstellung der Termineinhaltung an.

Im Rahmen dieser Tätigkeit erhielt der Beigeladene zu 1) aufgrund Rechnungstellung von der Klägerin im Streitzeitraum Honorare in nachfolgender Höhe. Zudem war er für diverse weitere Auftraggeber vornehmlich aus der Kirche im Bistums B tätig, bei welchen er nachfolgende Honorare erzielte:

Jahr - andere Auftraggeber netto in EUR - Klägerin netto in EUR - Ø mtl. Klägerin netto in EUR - Sachkosten Klägerin netto in EUR

2016 - 18.129,78 - 58.856,04 - 4.904,67 - 40,96
2015 - 11.969,21 - 65.711,55 - 5.475,96 - 461,34
2014 - 15.884,72 - 67.802,20 - 5.650,18 - 848,89
2013 - 14.955,60 - 69.539,59 - 5.794,97 - 2.035,80
2012 - 16.122,19 - 70.849,36 - 5.904,11 - 1.160,37
ab 7/2011 - 11.212,45 - 37.084,65 - 6.180,78 - 585,71

Dabei entfielen von den obigen Gesamtbeträgen, die der Beigeladene zu 1) der Klägerin in Rechnung stellte, folgende Summen auf seine journalistische Tätigkeiten in der Rubrik "B-Stadt"-Seiten, (zweimalig) auf die Sonderbeilage zum Bischofsgeburtstag und (einmalig) auf das Projekt Gottesfinder in 2015 ein Betrag von 6.855,51 EUR, in 2014 von 8.946,16 EUR, in 2013 von 5.778,88 EUR, in 2012 von 6.154,05 EUR und ab 2011 von 2.751,96 EUR. Die genannten Zusatzleistungen, mit Ausnahme der "B-Stadt"-Seiten, wurden aufgrund mündlicher Absprachen erbracht.

Am 27.1.2015 stellten die Klägerin und der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten einen Antrag auf Statusfeststellung nach § 7a SGB IV mit dem Begehren, dass es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ab dem 1.7.2011 nicht um eine Beschäftigung handele. Stattdessen sei von einer freien journalistisch Mitarbeiter bei der Kirchenzeitung für das Bistum B auszugehen. Der Beigeladene zu 1) erhalte keine Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Auftragsausführung. Kontrolliert werde nur die Qualität des Ergebnisses seiner Arbeit (Recherchen, Texte, Fotos und Konzepte). Es gebe keine Vorgaben bezüglich der Arbeits-/Anwesenheitszeiten. Lediglich die Teilnahme an einer wöchentlich stattfindenden Redaktionskonferenz, die er leite, sei sachlich geboten. Als Chefredakteur treffe er die maßgeblichen Entscheidungen hinsichtlich Themen- und Artikelauswahl. Seine Arbeitsstunden würden nicht dokumentiert. Es bestünden keine Einschränkungen seitens der Klägerin hinsichtlich des Tätigkeitsortes. Der Großteil der Tätigkeit erfolge im Home-Office bzw. an Ortsterminen im Bistum. Der Beigeladene zu 1) sei nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert und in ihre Dienstpläne bzw. ihr Besprechungs-/Schulungswesen nicht eingebunden. Er trete seit zwei Jahrzehnten unternehmerisch auf, habe einen eigenen Geschäftsauftritt (Briefbögen, Visitenkarten, Internetauftritt) und sei umsatzsteuerpflichtig. Das Vertragsmuster für den WV habe er vom Journalistenverband erhalten und vorgegeben. Die Zahl von 325 Arbeitsstunden pro Quartal sei auf seinen Wunsch aufgenommen worden, um klarzustellen, dass es sich nicht um eine Vollzeittätigkeit handele.

Im Anhörungsverfahren (Schreiben der Beklagten v. 30.4.2015) vertrat die Klägerin die Auffassung, der Beigeladene zu 1) sei wie ein "programmgestaltender Mitarbeiter" im Sinne des Gemeinsamen Rundschreibens zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 13.4.2010 (Anlagen 1 und 5) anzusehen. Er sei letztverantwortlich für den redaktionellen Inhalt der Zeitung zuständig und bringe dabei seine persönliche Auffassung zu politischen, gesellschaftlichen, kirchlichen und anderen Themen oder Sachfragen und seine publizistische Befähigung und Aussagekraft in die Zeitung ein. Soweit die Beklagte das Fehlen von Kapitaleinsatz als Indiz für eine abhängige Beschäftigung ansehe, sei darauf hinzuweisen, dass für eine publizistische Tätigkeit keine wesentlichen Investitionen erfolgen müssten. Im Übrigen könne der Beigeladene zu 1) aber Beiträge, die er selbst verfasst habe und die in der Kirchenzeitung erschienen seien, ohne weiteres auch anderweitig verkaufen und so unternehmerische Chancen realisieren.

Mit Bescheid vom 29.6.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2015 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Chefredakteur bei der Klägerin seit dem 1.7.2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Darin bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der gesetzlichen Krankenversicherung und entsprechend der sozialen Pflegeversicherung bestehe keine Versicherungspflicht. Auf die Begründung der Bescheide wird Bezug genommen.

Dagegen hat die Klägerin am 16.11.2015 Klage zum Sozialgericht (SG) Aachen erhoben. Ergänzend und vertiefend hat sie vorgetragen: Da der Beigeladene zu 1) Publizist und Chefredakteur sei, sei der verfassungsrechtlich geschützte Bereich der Rundfunk- und Pressefreiheit sowie der Bereich der Betätigung der Kirchen tangiert. Zu Statusfragen in diesem Bereich gebe es eine Vielzahl von Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen, welche die Beklagte nicht berücksichtigt habe. Dass der Beigeladene zu 1) als Chefredakteur das pastorale Anliegen des Bistums B in angemessener Form zu berücksichtigen habe, sei für die Abgrenzungsfrage nicht relevant. Auch selbstständig Tätige seien nicht vollständig weisungsfrei. Persönliche Abhängigkeit sei erst dann gegeben, wenn sich die Weisungen nicht auf das Arbeitsergebnis, sondern auf die Art und Weise der Tätigkeit bezögen. Das sei hier nicht der Fall.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 29.6.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2015 aufzuheben und festzustellen, dass in der vom Beigeladenen zu 1) ab dem 1.7.2011 ausgeübten Tätigkeit keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ihre Bescheide für rechtmäßig erachtet. Dem Beigeladenen zu 1) hätten nicht allein journalistische und redaktionelle Aufgaben wie die wöchentliche Planung und Redaktion des Bistumsteils der Kirchenzeitung, die journalistische Recherche rund um Bistumsthemen und die wöchentliche Qualitätssicherung der Regionalausgaben oblegen. Er habe ferner organisatorische Pflichten wie Planungsgespräche mit den Leitungsverantwortlichen des Bistums, den Austausch mit Medienschaffenden im Bistum und im Verbund P gehabt. Das Bistum habe als Herausgeber die Orientierung und damit die Ausrichtung der Kirchenzeitung vorgegeben. Die Zeitung unterliege der Kontrolle des Bistums. Auch wenn der Beigeladene zu 1) eigenständig und eigenverantwortlich arbeite, liege keine programmgestaltende Tätigkeit vor.

Das SG hat mit Beschluss vom 16.3.2016 die Beigeladenen zu 1) und 2) am Verfahren beteiligt, die keine Anträge gestellt haben. Zudem hat es in der mündlichen Verhandlung vom 26.8.2016 den Geschäftsführer der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Mit Urteil vom 26.8.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 10.10.2016 zugestellte Urteil hat sich die Klägerin am 21.10.2016 mit der Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) gewandt.

Der WV ist zum 31.12.2016 beendet worden. Seit dem 1.1.2017 ist der Beigeladene zu 1) als Chefredakteur im Rahmen eines Anstellungsvertrages (AV) tätig, auf den Bezug genommen wird.

Hierzu trägt die Klägerin vor: Der frühere Diözesanbischof sei einverstanden gewesen, dass der Beigeladene zu 1) als Chefredakteur für das Bistum B den Inhalt der Kirchenzeitung bestimme, ohne weisungsgebunden zu sein. Mit dem neuen Diözesanbischof sei der Status des Beigeladenen zu 1) mit Wirkung zum 1.1.2017 einvernehmlich geändert worden. Aus diesem Vertrag ergäben sich auch Änderungen gegenüber der bisherigen Tätigkeit.

Im Übrigen trägt die Klägerin vor: Weder ihr Geschäftsführer noch sonstige Mitarbeiter verfügten über journalistische Kenntnisse. Sie habe dem Beigeladenen zu 1) keine Themen vorgeben können. Das Recht hierzu habe allein dem Herausgeber zugestanden, der mit der Herausgabe der Kirchenzeitung seinen kirchlichen Verkündungsauftrag wahrnehme. Der Beigeladene zu 1) sei wegen seiner Qualifikation als Journalist und seiner religiösen Überzeugung mit der Aufgabe des Chefredakteurs betraut worden. Der vormalige Bischof und der Beigeladene zu 1) seien sich über die grundsätzliche Ausrichtung der Kirchenzeitung einig gewesen. Konkrete Anweisungen habe der Beigeladene zu 1) nie erhalten. Er sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Insbesondere habe er weder gegenüber angestellten Mitarbeitern der Klägerin noch gegenüber freien Mitarbeitern Vorgesetztenfunktion ausgeübt oder Anweisungen erteilt. Dass der Beigeladene zu 1) ein monatsgleiches Honorar erhalten habe, sei dem Umstand geschuldet, dass die Parteien aus Vereinfachungsgründen einen Jahreszeitraum zugrunde gelegt hätten. Das ändere aber nichts daran, dass der Beigeladene zu 1) eine Werkleistung im Sinne von § 631 Bürgerliches Gesetzbuch erbracht habe. Jede Zeitungsausgabe, bei der er als Chefredakteur mitwirke, sei als geistiges Werk zu betrachten, welches in der Ausgabe verkörpert sei. Sein Honoraranspruch sei daher erfolgsbezogen.

Nachdem die Beklagte im Erörterungstermin vom 16.11.2018 ihre Feststellungen auf den Zeitraum vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2016 begrenzt hat, beantragt die Klägerin,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.08.2016 zu ändern, den Bescheid vom 29.6.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und des Bescheides vom 16.11.2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Chefredakteur bei der Klägerin in der Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2016 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 16.11.2018 abzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, dass die Klägerin den Eindruck zu erwecken versuche, der Beigeladene zu 1) sei nicht innerhalb ihrer Betriebsorganisation tätig geworden, sondern habe als selbstständiger Dienstleister ausschließlich mit anderen selbstständigen Personen zusammengearbeitet. Dieser Eindruck werde jedoch bereits dadurch widerlegt, dass die im Internetauftritt und im Impressum der Klägerin genannten Redaktionsmitglieder zum Teil als Beschäftigte angemeldet seien. Ohne nachgeordnete Redaktion ergebe die Bezeichnung als Chefredakteur zudem wenig Sinn.

Der in der mündlichen Verhandlung erschienene Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten am 16.11.2018 sind der Beigeladene zu 1) und der Geschäftsführer der Klägerin angehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Der Senat hat einen Handelsregisterauszug der Klägerin, einen Versicherungsverlauf des Beigeladenen zu 1), die Rechnungen des Beigeladenen zu 1) an die Klägerin und weitere Auftraggeber für die Jahre 2011 bis 2016, seine Einkommensteuerbescheide und Gewinn- und Verlustrechnungen in diesen Jahren, den Gesellschaftsvertrag der Klägerin, exemplarisch einen Werkvertrag mit regionalen Mitarbeitern, die zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) für den Streitzeitraum geschlossenen Verträge und seinen Anstellungsvertrag, den Druckvertrag sowie die Kooperationsvereinbarung der Klägerin beigezogen. Die Beigeladene zu 4) hat mitgeteilt, dass der den Beigeladenen zu 1) betreffende Vorgang bereits vernichtet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) in der Sache verhandeln und entscheiden können, da er sie in ordnungsgemäßen Terminmitteilungen auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

Die am 21.10.2016 bei dem LSG NRW schriftlich eingelegte Berufung der Klägerin gegen das ihr am 10.10.2016 zugestellte Urteil des SG Aachen vom 26.8.2016 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 SGG ohne gerichtliche Zulassung statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG).

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Die gegen den Bescheid vom 29.6.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2015 und des nach §§ 153, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheides vom 16.11.2018 erhobene Klage ist zwar als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 Alt. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) für das Rechtsschutzbegehren (§ 123 SGG) statthaft sowie fristgerecht (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, 90, 64, 63 SGG) erhoben und auch im Übrigen zulässig.

Das SG hat die Klage jedoch zu Recht als unbegründet abgewiesen, denn die angefochtenen Feststellungen in ihrer jetzigen Fassung beschweren die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil sie sich nicht als rechtswidrig erweisen. Die Beklagte hat im Rahmen des § 7a Abs. 1 SGB IV formell (hierzu unter I.) und materiell (hierzu unter II.) rechtmäßig festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2016 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.

I. Der nach ordnungsgemäßer Anhörung (§ 7a Abs. 4 SGB IV i.V.m. § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) der Klägerin (Schreiben v. 30.4.2015) ergangene Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig.

Die Beklagte war abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV für die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) im Rahmen der - hier beantragten - optionalen Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zuständig (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Ein anderer Versicherungsträger hatte - soweit ersichtlich - im Zeitpunkt der Antragstellung, dem 27.1.2015, ein Verfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht in der streitigen Auftragsbeziehung zur Klägerin mit der Folge einer nach § 7a Abs. 1 Satz 1 a.E. SGB IV ausgelösten Sperrwirkung nicht eingeleitet (vgl. zur Sperrwirkung des Einzugsstellenverfahrens nach § 28h Abs. 2 SGB IV sowie des Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p SGB IV BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, juris, Rdnr. 27 m.w.N.).

1. Es ist weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen, dass das relevante Vertragsverhältnis im Rahmen einer Betriebsprüfung bezogen auf die (Teil-)Prüfzeiträume 2011 bis 2016 aufgegriffen und geprüft worden ist.

2. Auch eine Entscheidung der Beigeladenen zu 4) liegt nicht vor. Im Übrigen ist das Verfahren auf Feststellung der Versicherungspflicht durch die Beigeladene zu 4) nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten auch kein Verfahren eines anderen Versicherungsträgers zur Feststellung einer Beschäftigung im Sinne von § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV (vgl. BSG, Urteil v. 12.12.2018, B 12 R 1/18 R; Senat, Urteil v. 6.5.2015, L 8 R 655/14, jeweils juris).

II. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin der Versicherungspflicht in der Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2016 in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat (hierzu unter 1.). Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in diesen Zweigen der Sozialversicherung begründen, bestehen nicht (hierzu unter 2.). Der Eintritt der Versicherungspflicht wurde auch nicht nach § 7a Abs. 6 SGB IV aufgeschoben (hierzu unter 3.).

1. Der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch).

Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2016 bei der Klägerin gegen Entgelt (§ 14 SGB IV) beschäftigt war. Fehlen - wie im vorliegenden Fall - in Bindungswirkung erwachsene (§ 77 SGG) behördliche Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status in einer konkreten Auftragsbeziehung, beurteilt sich das Vorliegen einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV.

Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; Urteil v. 16.8.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 31; Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 23.5.2017, B 12 KR 9/16 R, SozR 4-2400 § 26 Nr. 4).

Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).

a) Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung ist dabei das praktizierte Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie es sich aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt bzw. - sofern solche nicht festgestellt werden können - aus der gelebten Beziehung erschließen lässt.

aa) Mit dem insofern maßgeblichen WV v. 11.2.2011 hat sich der Beigeladene zu 1) zu den in § 2 WV vereinbarten redaktionellen und weiteren Leistungen (wöchentliche Planung und Redaktion des Bistumsteils, wöchentliche Qualitätssicherung der Regionalausgaben, journalistische Recherchen rund um Bistumsthemen, Leitung von Redaktionskonferenzen und Workshops, Planungsgespräche mit Leitungsverantwortlichen des Bistums, profilschärfende Repräsentation der Kirchenzeitung, Kooperationsprojekte zur Erschließung neuer Lesergruppen, Austausch mit Medienschaffenden im Bistums B, Austausch mit Verbund P) verpflichtet. Dabei hatte er nach § 1 Satz 2 WV das pastorale Anliegen des Herausgebers in angemessener Form zu berücksichtigen und die Interessen der Klägerin zu wahren, § 4 Satz 5 WV. Er war ferner verpflichtet, die u.a. in § 1 Satz 4 WV niedergelegten Entwicklungsziele zu verfolgen, nämlich die Optimierung der Rahmenbedingungen für die wöchentliche Heftproduktion, die Weiterentwicklung der Strukturen und Abläufe der Redaktionsarbeit, die Etablierung eines professionellen Themenmanagements sowie einer kontinuierlichen Blattkritik und eine stärkere Einbeziehung und Bindung von Abonnenten. Es bedurfte seiner redaktionellen Mitwirkung an mindestens 45 von 51 Ausgaben im Jahr; hinsichtlich der sechs weiteren Ausgaben hatte er das Recht, selbst eine entsprechend qualifizierte Vertretung zu stellen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben waren durch den Beigeladenen zu 1) im Quartal 325 Arbeitsstunden zu leisten (1.300 h/Jahr), § 2 WV.

Dafür erhielt der Beigeladene zu 1) im Gegenzug eine Vergütung von 65.000,00 EUR jährlich, aufgesplittet in 45.000,00 EUR für journalistische und 20.000,00 EUR für organisatorische Leistungen, § 3 WV. Die Zahlung erfolgte monatlich nach Rechnungsstellung, geteilt in 3.750,00 EUR für journalistische Leistungen (inkl. 7% USt.) und 1.666,00 EUR (inkl. 19% USt.). Ferner hatte der Beigeladene zu 1) einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für Fahrtkosten und Spesen, § 3 WV.

Darüber hinaus sicherte die Klägerin ihm eine angemessene personelle, infrastrukturelle und finanzielle Ausstattung der Redaktion für deren Alltagsarbeit und Weiterentwicklung zu, § 1 Satz 7 WV. Diese bestand im Streitzeitraum in B aus dem Beigeladenen zu 1), einer Mitarbeiterin mit der Zuständigkeit für die Terminredaktion und den Teil der Pfarrnachrichten, einer Redakteurin sowie zwei weitere Mitarbeiterinnen. Darüber hinaus verfügte die Klägerin über einem Pool von regionalen Mitarbeitern, die sich mittels Werkverträge zur Lieferung von "doppelregionalen Doppelseiten" für entsprechende Regionen verpflichtet hatten. Schließlich gab es einen Zulieferpool an freien Journalisten für den Bistumsteil. Der überregionale Teil und das Deckblatt wurde durch die Verlagsgruppe C geliefert. Die Pfarrnachrichten und Anzeigen wurden durch die jeweiligen Pfarreien beigebracht.

bb) Nicht Gegenstand des streitgegenständlich zu betrachtenden Vertrages sind die durch den Beigeladenen zu 1) unter der Bezeichnung "B-Stadt Seiten" abgerechneten journalistischen Arbeiten, die auf der Grundlage eines weiteren Werkvertrages mit der Klägerin durch den Beigeladenen zu 1) erbracht wurden.

cc) Auf dieser vertraglichen Grundlage ist der Beigeladene zu 1) im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses für die Klägerin tätig geworden (vgl. zur Maßgeblichkeit der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehenden konkreten Rechtsbeziehung bei der Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV vgl. BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 3; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R; BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, juris). Dafür das der Beigeladene zu 1) nach den getroffenen Vereinbarungen auf Basis jeweils gesondert zu beurteilender Einzelaufträge etwa auf projektgebundener vertraglicher Grundlage (hierzu etwa BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 KR 16/14 R, juris) oder auf rahmenvertraglicher Vereinbarung mit individuell vereinbarten Einsätzen (etwa BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.) tätig geworden ist, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.

b) Nach Maßgabe der o.g. Grundsätze sprechen zur Überzeugung des Senats aufgrund der festgestellten abgrenzungsrelevanten Indizien und nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles entsprechend ihrem Gewicht die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung dafür, dass der Beigeladene zu 1) in dem von dem angefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin tätig geworden ist. Er hat seine Tätigkeit eingegliedert jedenfalls im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess weisungsgebunden ausgeübt [hierzu aa)], wie dies - vornehmlich bei Diensten höherer Art - für eine abhängige Beschäftigung prägend ist. Angesichts dessen berechtigt insbesondere das festgestellte Ausmaß des unternehmerischen Risikos des Beigeladenen zu 1), seine Tätigkeit für weitere Auftraggeber und die gewährte Entgelthöhe in der Gesamtschau nicht zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit [hierzu bb)].

aa) Der Beigeladene zu 1) unterlag einem Weisungsrecht der Klägerin und war darüber hinaus in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in die von ihr vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert. Weisungsgebundenheit und Eingliederung stehen dabei nicht in einem Rangverhältnis zueinander und müssen auch nichts stets kumulativ vorliegen. Beide Merkmale sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV "Anhaltspunkte" für eine abhängige Beschäftigung, die ihrerseits in wechselseitiger Abhängigkeit stehen können. Je weniger das Direktionsrecht des Arbeitgebers in Gestalt ausdrücklicher Weisungen in Erscheinung tritt und je mehr der Arbeitnehmer bei der Gestaltung seiner Arbeit auf sich selbst gestellt ist, desto größeres Gewicht erhält das Merkmal der Eingliederung in einen übergeordneten Organismus für die Abgrenzung zwischen abhängig geleistete Arbeit und selbstständig verrichteten Diensten (BSG, Urteil v. 29.3.1962, 3 RK 74/57, BSGE 16, 289, 294).

(1) Weisungsgebunden arbeitet, wer - im Umkehrschluss zu § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) - nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (std. Rspr.: BAG, Urteil v. 21.7.2015, 9 AZR 484/14, NZA 2016, 344 ff.; Urteil v. 25.9.2013, 10 AZR 282/12, NJW 2013, Urteil v. 15.2.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731 ff.; jeweils m.w.N.). Die Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit müssen nicht auf einzelnen Anordnungen des Arbeitgebers beruhen. Vielmehr kann die Weisungsgebundenheit - namentlich bei einer Tätigkeit höherwertiger Art, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen ist - auch zu einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein" (BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, USK 2016-48; Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens einer derartigen dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.). Die Beurteilung hängt dabei auch von der Art der jeweiligen Tätigkeit ab (BAG, a.a.O.). Größere Spielräume, die auch abhängig Beschäftigten aufgrund der Natur ihrer Tätigkeit zustehen, können dabei nicht als maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung herangezogen werden (BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.; Senat, Urteil v. 15.2.2017, L 8 R 86/13).

(a) Ausgehend davon ist zunächst ein maßgebliches Weisungsrecht der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1) in örtlicher Hinsicht nicht zu erkennen. Er war vertraglich nicht verpflichtet, seine Tätigkeit grundsätzlich in den Redaktionsräumen der Klägerin auszuüben (§ 2 WV). Diesem Gesichtspunkt kommt allerdings kein großes Gewicht zu, war er doch auch nach Auffassung der Vertragsparteien offenbar nicht prägend für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Denn auch in dem nachfolgenden unstreitigen Beschäftigungsverhältnis bestand für den Beigeladenen zu 1) nur an einem Tag die Verpflichtung zur Anwesenheit in den Redaktionsräumen (Ziff. 1.3 AV).

(b) In zeitlicher Hinsicht haben sich die Vertragsparteien auf ein Arbeitsdeputat von 1.300 Std./Jahr (325 Std./Quartal) und eine Mitarbeit an 45 Ausgaben pro Jahr geeinigt, welches die Klägerin einfordern konnte. Dies entspricht dem - gleichfalls vertraglich vereinbarten - Jahreskontingent im nachfolgenden Beschäftigungsverhältnis (1.288 Std./Jahr bei 28 Wochenstd. und 6 Wochen Urlaub), Ziff. 1.2, 6.1 AV. Hinsichtlich der Lage seiner Arbeitszeit war der Beigeladene zu 1) zwar nach § 2 WV frei. Seinen Urlaub bzw. seine Vertretung innerhalb seines Urlaubes hatte er jedoch in Abstimmung mit der Klägerin und der Redaktion zu planen, § 2 WV. Zudem waren die zur Gewährleistung des pünktlichen Erscheinens der wöchentlichen Ausgaben der Kirchenzeitungen von der Klägerin aufgrund der von ihr geschaffenen Vertragsstrukturen erteilten Vorgaben so eng, dass jedenfalls von einer weitgehend freien Arbeitszeitgestaltung nicht gesprochen werden kann. Abgesehen davon ist die Rücksichtnahme auf Wünsche des Arbeitnehmers im Rahmen von Teilzeitarbeitsverhältnissen, wie es vorliegend vereinbart worden ist, nicht ungewöhnlich (vgl. im Einzelnen Senat, Urteil v. 20.4.2016, L 8 R 1136/13, m.w.N. juris).

(c) Demgegenüber unterlag der Beigeladene zu 1) hinsichtlich der Art und Weise seiner Tätigkeit in den entscheidenden Fragen einem Weisungsrecht der Klägerin.

(aa) Zwar haben die Beteiligten in § 4 Satz 6 WV vereinbart, dass der Beigeladene zu 1) als Auftragnehmer keinem persönlichen Weisungs- und Direktionsrecht des Auftraggebers unterliege. Auftraggeber i.S.d. WV ist dabei die Klägerin. Zudem wurden auch erst in Ziff. 2.2 Satz 2, 3 AV, der das nachfolgende Beschäftigungsverhältnis ab dem 1.7.2016 zwischen den Vertragsparteien regelt, Herausgebergespräche implementiert und die Verbindlichkeit von Weisungen des Herausgebers hervorgehoben.

Andererseits hatte der Beigeladene zu 1) jedoch bereits nach § 4 Satz 5 WV die Interessen der Klägerin und - was entscheidend ist -"pastoralen Anliegen des Herausgebers [ ] in angemessener Form" zu berücksichtigen (§ 1 Satz 2 WV). Herausgeber der Kirchenzeitung ist das Bistum B, so dass ggf. von diesem erteilten Weisungen § 4 Satz 6 WV nicht entgegenstand. Der Begriff des "pastoralen Anliegens" ist dabei sowohl konkretisierungsbedürftig und vor allem auch nur durch den Bischof bzw. die ihm zuzuordnenden Organe einseitig konkretisierungsfähig.

Auf welchem Wege etwaige Weisungen dabei gegenüber dem Beigeladenen zu 1) ausgesprochen wurden, spielt keine Rolle. Ebenso wenig wie die Delegation des gegenüber dem Arbeitnehmer bestehenden arbeitgeberseitigen Weisungsrechts auf den Endkunden des Arbeitgebers die Abhängigkeit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber beseitigt (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 12/17 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 34), ist dies hier der Fall, wenn Weisungsrechte gegenüber dem Chefredakteur eines Printorgans nicht von dessen Hersteller, sondern stattdessen unmittelbar vom Herausgeber ausgeübt werden und dieses Recht des Herausgebers vertraglich vereinbart wird. Abgesehen davon konnte der Bischof Weisungen nicht nur auf seine Herausgebereigenschaft, sondern auch auf den durch den Generalvikar als Stellvertreter des Bischofs vermittelten Status als Hauptgesellschafter der Klägerin stützen. Der Geschäftsführer der Klägerin unterliegt grundsätzlich nach §§ 37 Abs. 1, 46 Nr. 6 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung, wobei die Überwachung der Geschäftsführung der Klägerin nach §§ 12 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 14 Abs. 1 lit. o, Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 GesV dem Aufsichtsrat bzw. dem durch die Gesellschafterversammlung besetzten Gesellschafterausschuss obliegt.

(bb) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Vortrag der Klägerin, der Beigeladene zu 1) unterliege - wie jedes Mitglied der katholischen Kirche - bereits aus kirchenrechtlichen Gründen dem Weisungsrecht des Bischofs, weshalb dessen Weisungsbefugnis keine statusentscheidende Relevanz habe. Zwar haben nach Can. 212 § 1 Codex Iuris Canonici (CIC) die (jedenfalls römisch-katholischen) Gläubigen die - strafbewehrte (Can. 1371 Nr. 2 CIC) - Pflicht, im Bewusstsein ihrer eigenen Verantwortung in christlichem Gehorsam zu befolgen, was die geistlichen Hirten in Stellvertretung Christi als Lehrer des Glaubens erklären oder als Leiter der Kirche bestimmen. Die Klägerin verkennt indessen, dass die genannten Vorschriften des CIC die Gläubigen nicht in ihrer Rolle als Arbeitnehmer oder selbstständige Vertragspartner der Kirche ansprechen. Sie betreffen vielmehr - wie schon ihre systematische Stellung im Buch II ("Volk Gottes") zeigt - alle "jene, die durch die Taufe Christus" in die Kirche (vgl. Can. 894 CIC) "eingegliedert" und "zum Volke Gottes gemacht" sind (Can. 204 § 1 CIC), d.h. gerade unabhängig von ihrer - wie Can. 204 § 1 CIC weiter formuliert - "je eigenen Stellung". Demgegenüber geht es vorliegend einerseits nicht um die Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die katholische Kirche, sondern als Chefredakteur der Kirchenzeitung in die von der Klägerin geschaffene Arbeitsorganisation und andererseits nicht um die Rolle des Bischofs von B als Diözesanbischof im Sinne des CIC, sondern um seine presserechtliche Stellung als Herausgeber der Kirchenzeitung. Dieses Verhältnis ist indessen nicht abstrakt-generell im CIC, sondern konkret-individuell im WV geregelt und damit alleiniger Prüfungsmaßstab (vgl. zu dieser Unterscheidung BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; Senat, Urteil v. 8.2.2017, L 8 R 162/15, juris zum Rettungsgesetz NRW bzgl. der Tätigkeit eines Notarztes im Rettungsdienst).

(cc) Unerheblich für die Frage der Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) ist, ob das ihm gegenüber bestehende Weisungsrecht - ggf. von wem - tatsächlich ausgeübt worden ist. Andernfalls hinge die versicherungsrechtliche Beurteilung im Wesentlichen davon ab, ob die Tätigkeit aus Sicht des Rechtsmachtinhabers beanstandungsfrei, d.h. im konkreten Fall im Einklang mit den jeweiligen pastoralen Anliegen, ausgeübt wurde (Senat, Urteil v. 5.10.2016, L 8 R 250/14; juris). Eine Abhängigkeit der Statuszuordnung vom rein faktischen, rechtlich nicht gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten, welches nicht nur bei den Beteiligten sondern auch im Rahmen der Verkehrsanschauung zu beobachten ist, ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozial- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen (vgl. bereits BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24). Abgesehen davon hat der Beigeladene zu 1) auf ausdrückliches Befragen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass im Falle eines Konflikts von (beabsichtigten) Inhalten der Kirchenzeitung mit kirchlichen Lehrmeinungen, z.B. in Fragen der Sexualmoral, der Bischof auch im Vertragszeitraum von seinem Weisungsrecht Gebrauch gemacht hätte.

(2) Vor allem vermittelt sich die Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) aber durch dessen Abhängigkeit von der seitens der Klägerin einseitig vorgegebenen Arbeitsorganisation, in die er mithin eingegliedert war und an der er funktionsgerecht dienend teilhatte.

(a) Der Beigeladene zu 1) war zur Erfüllung seiner Aufgaben zunächst in vielfältiger Weise in von der Klägerin geschaffene Vertragsstrukturen eingebunden. Die wöchentlichen Ausgaben der Kirchenzeitung wurden über die seitens der Klägerin geschlossenen Verträge sichergestellt, namentlich die Inhalte des Bistums- und der Regionalteile der Kirchenzeitung über einen Pool von journalistischen Mitarbeitern, mit denen sie jedenfalls bezogen auf die Regionalteile Werkverträge abgeschlossen und bezogen auf den Bistumsteil eine Honorarordnung aufgestellt hatte. Der überregionale Teil wurde durch die Verlagsgruppe C übernommen, mit der die Klägerin eine entsprechende Kooperationsvereinbarung geschlossen hatte. Die Pfarrnachrichten und Anzeigen lieferten die jeweiligen Pfarreien der Klägerin zu. Den Druck der Kirchenzeitung hatte die Klägerin durch Abschluss eines Druckvertrages mit einer Druckerei organisiert. Den Vertrieb der Kirchenzeitung ordnete die Klägerin, die auch die Verträge mit den Abonnenten schloss. Bedingt durch dieses Zusammenwirken ergaben sich von Woche zu Woche zudem immer gleiche zwingende Organisationsabläufe, in die der Beigeladene zu 1) sich einzufügen hatte und die er aufgrund dessen nur eingeschränkt selbst gestalten konnte.

(b) Neben der Abhängigkeit des Beigeladenen zu 1) von den durch die Klägerin geschaffenen Vertragsstrukturen bedurfte er auch der in § 1 Satz 7 WV durch die Klägerin zugesicherten Redaktion mit angemessener personeller, infrastruktureller und finanzieller Ausstattung. So arbeitete er auch in tatsächlicher Hinsicht mit den weiteren Redaktionsmitgliedern (z.B. terminredaktionell mit Frau T, die zudem das Team der Pfarrnachrichten organisierte), der Layout- bzw. Grafikabteilung der Klägerin und dem durch die Klägerin geschaffenen Pool an freien Mitarbeitern zusammen. Alsdann war er in die seitens der Klägerin gestaltete Redaktionsstruktur bereits dadurch hierarchisch eingegliedert, dass er die Position des Chefredakteurs bekleidete. In der tatsächlichen Umsetzung zeigt sich dies z.B. darin, dass er - soweit noch möglich - über Themenvergaben entschied, Bildausschnitte aussuchte, Artikel auf die Vereinbarkeit mit pastoralen Vorgaben durchsah, die aus seiner Sicht für eine bestimmte Thematik geeigneten freien Mitarbeiter ansprach sowie die Redaktionskonferenzen ansetzte und leitete.

Aus dem Vortrag des Beigeladenen zu 1), die Klägerin habe ihm erst in Ziff. 2.1 Spiegelstrich 10 AV ein Weisungsrecht gegenüber den Redaktionsmitarbeitern zugestanden und im streitgegenständlichen Zeitraum habe er Zweifelsfragen nur im Diskurs statt durch Weisung gegenüber Redaktionsmitarbeitern regeln können, folgt nichts anderes. Denn unabhängig von der Frage, welchen individuellen Führungsstil der Beigeladene zu 1) gepflegt hat, war die Klägerin aus dem WV verpflichtet, ihm die zu seiner Aufgabenerfüllung notwendigen Kompetenzen innerhalb ihres Hauses einzuräumen. Nichts anderes folgt aus ihrer Verpflichtung für eine angemessene infrastrukturelle Redaktionsausstattung zu sorgen, § 1 Satz 7 WV.

(c) Die Klägerin setzte den Beigeladenen zu 1) in einer von ihr vorgegebenen Gesamtorganisation zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen ein. Dabei oblag ihm, anders als die Klägerin darzustellen bemüht ist, nicht die Fertigung von 45 Ausgaben der Kirchenzeitung im Sinne eines abnahmefähigen Werks. Stattdessen beinhaltete seine Tätigkeit "übergeordnete" Aufgaben der Schriftleitung und Organisation der Ausgaben und umfasste damit (nur) einen Teilbereich eines ineinandergreifenden Systems, das letztlich zu dem fertigen Produkt führt.

(d) Der Beigeladene zu 1) nutzte auch nicht lediglich einen durch die Klägerin bereitgestellten Vertriebsweg, denn eigene Aufträge konnte er als Chefredakteur - unabhängig von ihr - im Rahmen der zwischen den Vertragsparteien gewählten Vertragsstruktur nicht akquirieren. Seine Tätigkeiten wurden im Verhältnis zwischen ihm und der Klägerin allein durch diese herbeigeführt, finanziell abgewickelt und so organisatorisch im Wesentlichen in die Hand genommen (vgl. dazu BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, juris; Senat, Urteil v. 17.8.2016, L 8 R 968/12, juris). Der Beigeladene zu1) war demzufolge in den arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingliedert, der eine komplett eigenverantwortliche und unabhängige Organisation seiner Teilleistung faktisch ausschloss (vgl. dazu BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 KR 16/14 R, juris Rdnr. 34 dort zur Abgrenzung Arbeitsvertrag/Werkvertrag).

bb) Wesentliche Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen und im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind nicht erkennbar.

(1) Der Beigeladene zu 1) verfügte im Streitzeitraum für das zu betrachtende Vertragsverhältnis nicht über eine eigene, unabhängig von dem Betrieb der Klägerin bestehende Betriebsstätte. Nach den dem Senat vorliegenden Gewinnermittlungen hat er im Streitzeitraum Raumkosten zwischen ca. 1.000,00 EUR bis 2.200,00 EUR jährlich angesetzt. Das spricht für ein häusliches Arbeitszimmer. Nach der Rechtsprechung des BSG reicht ein Arbeitszimmer, von welchem aus die berufliche Tätigkeit koordiniert und in dem eine Büroausstattung mit Computer, Drucker, Telefon und Akten vorgehalten wird, nicht über das hinaus, was in der modernen Lebenswirklichkeit auch in vielen privaten Haushalten beschäftigter Arbeitnehmer vorzufinden ist, und ist nicht qualitativ mit einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage zu vergleichen, die dem Betrieb eines Unternehmens dient (vgl. § 12 Satz 1 Abgabenordnung; BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O. m.w.N.).

(2) Soweit der Beigeladene zu 1) nach §§ 2, 4 WV die Möglichkeit hatte, sich bei sechs Ausgaben der Kirchenzeitung pro Jahr durch eine Person mit vergleichbarer Qualifikation - auf seine Kosten - vertreten zu lassen, kommt dem in der Gesamtabwägung kein erhebliches Gewicht zu. Erstens geht dieser Zeitraum nicht über das hinaus, was auch einem Arbeitnehmer üblicherweise an Jahresurlaub zugestanden wird, in dem er zwangsläufig einer Vertretung bedarf. Zudem hat die Möglichkeit, einen Vertreter zur Leistungserbringung einzusetzen, das Gesamtbild der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht geprägt (vgl. zu diesem Aspekt BAG, Urteil v. 19.11.1997, 5 AZR 653/96, BAGE 87, 129), denn er hat von dieser vertraglichen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Dies hat nicht nur die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bestätigt, sondern folgt auch aus seinen Gewinnermittlungen, denen keine Auslagen für Fremdleistungen zu entnehmen sind.

(3) In Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit unterlag der Beigeladene zu 1) auch keinem ausschlaggebenden unternehmerischen Risiko. Er hat seine eigene Arbeitskraft nicht mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt, denn seine Vergütung erfolgte nach Rechnungsstellung nach den in § 3 WV vereinbarten monatlichen Pauschalen. Das durch ihn getragene Insolvenzrisiko der Klägerin entspricht dem Risiko, welches auch ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber trägt. Ein Kapitaleinsatz ist ebenso wenig erkennbar. Zudem erhielt er Fahrtkosten und Spesen von der Klägerin ersetzt.

(4) Nicht erheblich ist, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub bestand. Vertragsklauseln, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, lassen, auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu. Darüber hinaus haben sie bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr setzen sie bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus und sind daher eher Folge einer rechtsirrigen Statuseinschätzung als Indiz für eine solche. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.). Abgesehen davon ist die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; Senat, Urteil v. 6.7.2016, a.a.O.), wofür im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich ist.

(5) Die Tätigkeit für weitere Auftraggeber kann zwar ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sein (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.), ist insoweit im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht von hohem Gewicht, weil auch ein Teilzeitarbeitnehmer die Möglichkeit hat, auf abhängiger oder selbstständiger Basis für weitere Arbeit- bzw. Auftraggeber zu arbeiten (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 30.8.2017, L 8 R 962/15, juris)

(6) Die Höhe der an den Beigeladenen zu 1) gezahlten Vergütung kann nach der neueren Rechtsprechung des BSG zwar für eine selbstständige Tätigkeit sprechen (vgl. BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30).

Die genaue Ausgestaltung dieses Kriteriums ist zwar noch klärungsfähig (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 30.8.2017, a.a.O.; Urteil v. 14.3.2018, a.a.O.). Jedoch erlaubt das Honorar einer selbstständigen Kraft nach bisheriger Ansicht des Senats eine adäquate Eigenvorsorge frühestens dann, wenn es - je Zeiteinheit - mindestens so hoch ist wie der Bruttolohn einer abhängig beschäftigten Kraft, multipliziert mit dem Faktor 1,5 (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 30.8.2017, a.a.O.; Urteil v. 14.3.2018, a.a.O.). In dem sich an den Streitzeitraum anschließenden AV vereinbarten die Vertragsparteien für das Beschäftigungsverhältnis bei vergleichbaren Stundenkontingent und identischen Aufgaben ein monatliches Entgelt von 4.400,00 EUR. Der 1,5fache Wert läge bei 6.600,00 EUR. Diesen erreichte der Beigeladene zu 1) nicht, da der Werkvertrag ein Bruttojahresentgelt von 65.000,00 EUR vorsah (netto 58.856,00 EUR, mtl. 4.904,67 EUR zzgl. USt.).

(7) Soweit der Beigeladene zu 1) keinem vertraglichen Wettbewerbsverbot unterworfen gewesen ist, betrifft dies zunächst bereits nach dem Vortrag nicht seine Tätigkeit als Chefredakteur, sondern die nicht dem WV unterfallenden Artikel, die er für den Regionalteil B-Stadt geschrieben hat. Überdies darf auch der Arbeitnehmer im Handelszweig des Arbeitgebers anderweitig arbeiten, wenn der Arbeitgeber seine Einwilligung erteilt (§ 60 Abs. 1 Handelsgesetzbuch [HGB]). Zudem ist das in § 60 Abs. 1 HGB geregelte kompensationslose Verbot jeglicher anderweitiger abhängiger Beschäftigung bei Wettbewerbern während des Arbeitsvertrages auf Vollzeitarbeitsverhältnisse zugeschnitten ist und bedarf bei Teilzeitbeschäftigungen einer restriktiven Handhabung (vgl. Senat, Urteil v. 19.8.2015, L 8 R 726/11, juris).

(8) Die freie Verfügbarkeit hinsichtlich der eigenen Arbeitszeit war durch den Tätigkeitsumfang eingeschränkt. Dies zeigt sich bereits im Verhältnis der bei der Klägerin erwirtschafteten Honorare zu denen anderer Auftraggeber. Im AV wurde der Tätigkeitumfang auf 70% einer Vollzeitstelle festgelegt, ohne dass sich der Aufgabenbereich zum WV wesentlich verändert hätte. Ein in der Gesamtabwägung wesentliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist darin insofern nicht zu erkennen.

(9) Dem Willen der Beteiligten, der sich aus dem WV ergibt, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen, kommt für die Abgrenzung nach der Rechtsprechung des BSG indizielle Bedeutung nur dann zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 38; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge 2008, 333 ff. juris Rdnr. 16). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr überwiegen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte [siehe dazu im Einzelnen unter cc)]. In einem solchen Fall unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK, SGB IV, 3. Aufl. 2016 § 7 Rdnr. 93). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01, a.a.O.; Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, Rdnr. 57).

Zudem spricht aus Sicht des Senats für ein Ungleichgewicht der Verhandlungsposition, dass der durch den Wechsel des Bischofs durch die Klägerin geschilderte Kurswechsel unmittelbar in den Abschluss eines Anstellungsvertrages des Beigeladenen zu 1) mündete, obgleich dieser nach dem Vortrag der Klägerin seinen "werkvertraglichen" Status bevorzugt habe (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 R 3/17 R, Rdnr. 16 m.w.N.).

(10) Die steuerrechtliche Bewertung des Vertragsverhältnisses ist unerheblich. Zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Einordnung einerseits und ihrer steuerrechtlichen Behandlung andererseits besteht keine wechselseitige Bindungswirkung (etwa BSG, Urteil v. 28.8.1961, 3 RK 57/57, BSGE 15, 65; Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss v. 17.10.2003, V B 80/03, juris; Senat, Beschluss v. 27.4.2016, L 8 R 300/15 B ER, juris; Senat, Beschluss v. 16.8.2016, L 8 R 978/14 B ER, juris; Senat, Beschluss v. 31.8.2016, L 8 R 219/15 B ER). Daher kann auch eingedenk der getroffenen Regelung in § 4 Satz 2 WV im Ergebnis offenbleiben, wie die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) einkommensteuerrechtlich durch das zuständige Finanzamt qualifiziert worden ist (vgl. Senat, Urteil v. 14.3.2018, a.a.O.).

cc) Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung überwiegen die Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen: Die gesetzlichen Merkmale der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers liegen bei dem Beigeladenen zu 1) in gleicher Weise wie bei einem in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer vor. Wesentliche Unterschiede zwischen der Tätigkeit nach WV und der nach AV sind für den Senat nicht erkennbar. Die Möglichkeit zur freien Verfügung über die eigene Arbeitszeit ist bei dem Beigeladenen zu 1) allenfalls in dem dargestellten, limitierten Umfang - wie im Übrigen auch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung zu erwarten - vorhanden. Das Kriterium der Vergütungshöhe ist nach der Rechtsprechung des BSG nur als eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien zu behandeln und spricht gleichfalls nicht für eine selbstständige Tätigkeit. Die ansatzweise für Selbstständigkeit sprechenden Aspekte (Delegationsbefugnis, Tätigkeit für mehrere Auftraggeber) sind aus den genannten Gründen nicht von maßgeblichem Gewicht.

c) Diesem Ergebnis steht Verfassungsrecht nicht entgegen.

aa) Die auf dieser einfachgesetzlichen Rechtsgrundlage angeordnete Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist schon nicht berührt, weil es weder um die Wahl oder Ausübung des Berufs des Beigeladenen zu 1) geht, sondern um an die Berufsausübung anknüpfende Beitragspflichten des Arbeitgebers, der Klägerin. Die genannten Vorschriften haben keinerlei objektiv berufsregelnde Tendenz (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.6.2013, 1 BvR 131/13 u.a., BVerfGK 20, 327 ff.; Nichtannahmebeschluss v. 26.6.2007, 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03, SozR 4-2600 § 2 Nr. 10).

bb) Ebenso wenig gebietet die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit eine abweichende Beurteilung. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, der Beigeladene zu 1) sei "programmgestaltender Mitarbeiter", ist schon fraglich, ob die insoweit für Rundfunk- und Fernsehanstalten entwickelten Grundsätze auf die Printpresse überhaupt übertragbar sind. Unabhängig davon hat bereits das BVerfG entschieden, dass diese Grundsätze eine Einbeziehung der von ihnen erfassten Arbeitnehmer in die Sozialversicherung nicht verhindern (BVerfG, Beschluss v. 13.1.1982, 1 BvR 848/77 u.a., BVerfGE 59, 231 ff., juris-Rdnr. 75; hierzu Senat, Urteil v. 17.12.2014, L 8 R 463/11, juris, nachgehend BSG, Urteil v. 5.12.2017, B 12 R 6/15 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 8). Jedenfalls aber steht einer Übertragung der Grundsätze über programmgestaltende Mitarbeiter auf den Beigeladenen zu 1) entgegen, dass einerseits seine kreativen Einflussmöglichkeiten auf das Produkt "Kirchenzeitung" durch weitreichende redaktionelle Vorgaben insbesondere seitens des "Verbundes P" deutlich eingeschränkt waren und seine Tätigkeit andererseits ihr Gepräge durch maßgebliche organisatorische und operative Aufgaben erhielt, die keinen eigenschöpferischen Charakter hatten.

cc) Durch die Anordnung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) wird auch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung, wonach jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb des für alle geltenden Gesetzes ordnet und verwaltet, nicht verletzt. Die Klägerin wird als juristische Person des Privatrechts von dieser Norm schon nicht geschützt. Ungeachtet dessen ist der soziale Schutz der Mitarbeitenden kirchlicher Einrichtungen oder Publikationsorgane keine innerkirchliche Angelegenheit, die staatlichem Zugriff entzogen wäre (BSG, Urteil v. 17.12.1996, 12 RK 2/96, SozR 3-2500 § 6 Nr. 14).

2. Versicherungsfreiheitstatbestände sind nicht festzustellen.

3. Die Verschiebung des Versicherungsbeginns kommt nicht in Betracht. Nach § 7a Abs. 6 SGB VI tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt wird, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung einer Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht. Vorliegend wurde der Antrag erst am 27.1.2015 für eine bereits im Juli 2011 begonnene Tätigkeit gestellt und war daher nicht fristgerecht.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 52 Gerichtskostengesetz.
Rechtskraft
Aus
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