L 21 AS 276/17 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 164/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 AS 276/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 08.02.2017 geändert. Die aufschiebende Wirkung des am 20.02.2017 vom Beschwerdeführer eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid des Beschwerdegegners vom 30.01.2017 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu jeweils 2/3 zu erstatten.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Aufhebungsbescheid vom 30.01.2017 zum Darlehensbewilligungsbescheid vom 07.12.2016 und begehrt darüber hinaus Heizöl- und Heizungsreparaturkosten.

Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist Eigentümer des von ihm selbst bewohnten Reihenendhauses in Bad T, xxx, mit einer Gesamtwohnfläche über drei Etagen von ca. 178 m². Das Erdgeschoss und die erste Etage mit insgesamt 138 m² bewohnt der Beschwerdeführer selbst und alleine, das Dachgeschoss mit einer Wohnfläche von ca. 40 m² war zunächst für monatlich 200,00 EUR vermietet (Einliegerwohnung), eine Garage war für monatlich 25,00 EUR vermietet. Aktuell ist beides nicht mehr vermietet. Beheizt wird das Haus mit Heizöl. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis M und in der Stadt E ermittelte für Grundstück und Immobilie des Beschwerdeführers mit überschlägiger Wertauskunft vom 08.08.2014 einen Verkehrswert von 160.000,00 EUR.

Erstmals am 28.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer nach seinem Umzug aus C zum 01.05.2014, wo er zuvor bereits seit Jahren Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezog, wegen des Erbes des Hauses von seiner verstorbenen Mutter Leistungen nach dem SGB II beim Beschwerdegegner. Nach Hinweis auf die Verwertbarkeit der Immobilie und die Möglichkeit darlehensweiser Leistungsgewährung bis zu deren Verwertung stellte der Beschwerdeführer bei dem Beschwerdegegner erstmalig am 22.08.2014 einen entsprechenden Antrag, nachdem ihm der Beschwerdegegner zunächst ab dem 01.05.2014 vorläufige Leistungen gewährt hatte.

Ab dem 01.09.2014 gewährte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer darlehensweise Leistungen nach dem SGB II. Die Bewilligung gemäß dem Darlehensbewilligungsbescheid vom 01.09.2014 ebenso wie nach sämtlichen weiteren Darlehensbewilligungsbescheiden erfolgte unter der Auflage, dass der Beschwerdeführer innerhalb bestimmter Frist an seinem Hausgrundstück zu Gunsten des Beschwerdegegners eine brieflose Grundschuld in Höhe der jeweils gewährten Leistungen bestellt und dem Beschwerdegegner die entsprechenden Nachweise innerhalb der bestimmten Frist vorlegt. Der Beschwerdegegner sah und sieht den Beschwerdeführer aufgrund dessen Immobilienvermögens grundsätzlich als nicht hilfsbedürftig an. Nach § 9 Abs. 4 SGB II sei aber auch derjenige hilfebedürftig, dem die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich sei. Die sofortige Verwertung des Hauses durch Verkauf oder Beleihung sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, weshalb die Leistungen gemäß § 24 Abs. 5 SGB II als zinsloses Darlehen zu erbringen seien. In jedem Bescheid wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass über den Bewilligungszeitraum hinausgehend eine weitere Leistungsgewährung nur dann möglich sei, wenn ihm trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen eine Verwertung des Grundstücks nachweislich nicht möglich sei.

Ferner bezog der Beschwerdeführer seit dem 01.09.2014 Wohngeld (Lastenzuschuss), welches jeweils in Abhängigkeit vom bestehenden SGB II-Bezug gewährt wurde, weshalb der Beschwerdeführer seit dem 01.02.2017 kein Wohngeld mehr bezieht.

Nachdem nach Auffassung des Beschwerdegegners überdies unzureichende private Verkaufsbemühungen des Beschwerdeführers ergebnislos blieben, forderte der Beschwerdegegner ihn im Februar 2016 auf, einen Makler zu beauftragen. Dem kam der Beschwerdeführer nach und erteilte der Sparkasse M am 07.03.2016 einen Makleralleinauftrag zum Verkauf seines Hauses. Zum Hausverkauf ist es bisher nicht gekommen.

Mit Schreiben vom 03.08.2016 bestätigte die Sparkasse C dem Beschwerdeführer, dass sie ihm keine Kreditmittel zur Verfügung stellen könne.

Am 23.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Bewilligungsantrag zum Ablauf des sich bis zum 30.11.2016 erstreckenden vorherigen darlehensweisen Bewilligungszeitraums. Ferner beantragte er am selben Tag, die Kosten für die Beschaffung von 1.000 Liter Heizöl zu übernehmen und bat um Kostenübernahmeerklärung. Am 01.12.2016 übersandte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner die Rechnung vom 25.11.2016 über 1.000 l Heizöl in Höhe von 600,00 EUR und bat um Rechnungsbegleichung bis zum 07.12.2016.

Am 06.12.2016 übersandte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner ein Schreiben der Sparkasse M - und zwar seines dortigen seinerzeitigen Ansprechpartners betreffend den Hausverkauf, Herrn Q - vom 28.11.2016, in dem die Sparkasse ihm mitteilte, es sei ein Kaufinteressent für das Haus des Beschwerdeführers gefunden worden. Es handele sich um N und T X aus Bad T. Der Kaufpreis betrage 160.000,00 EUR. Das Haus sei bis zum 31.03.2017 zu räumen, der Kaufpreis werde am 01.04.2017 gezahlt. Mit oben genannten Schreiben teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, eine Kaufentscheidung habe er noch nicht getroffen, weil der Verkehrswert seines Hauses nicht bekannt sei und außerdem sein Umzug nicht geklärt sei.

Mit Darlehensbewilligungsbescheid vom 07.12.2016 bewilligte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Leistungen nach dem SGB II vom 01.12.2016 bis 31.03.2017 als zinsloses Darlehen mit denselben Bestimmungen, die auch schon der Darlehensbewilligungsbescheid vom 01.09.2014 enthielt. Als auflagenbewehrte Frist für die nachzuweisende Grundschuldbestellung wurde der 07.02.2017 bestimmt. Bewilligt wurden dem Kläger 600,00 EUR für Heizkosten sowie als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 299,16 EUR für Februar 2017 und 406,83 EUR für März 2017.

Mit Schreiben vom 12.01.2017 kündigte die Sparkasse M dem Beschwerdeführer die Kündigung des Maklerauftrags für den 19.01.2017 an, weil man mit dem momentanen Verhalten des Beschwerdeführers das Haus nicht verkaufen könne. Der Beschwerdeführer sei telefonisch und per Email nicht erreichbar, im Haus verstecke er sich. Es bestehe derzeit keine Möglichkeit, mit ihm ins Gespräch zu kommen. Wenn bis zum 19.01.2017 weiterhin keine Reaktion erfolge, werde der Maklerauftrag mit sofortiger Wirkung gekündigt. Dieses Schreiben gelangte am selben Tag auch zu den Akten des Beschwerdegegners.

Mit Schreiben vom 12.01.2017 hörte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zur beabsichtigten Leistungseinstellung an. Leistungen seien aufgrund des Bescheides vom 07.12.2016 bis einschließlich Januar 2017 gewährt worden. Die Bewilligung sei ausdrücklich mit der Auflage erfolgt, dass der Beschwerdeführer die Verwertung seiner Immobilie vorantreibe. Damit habe der Beschwerdeführer auch einen Makler betraut, dann aber ein konkretes Kaufangebot der Eheleute X verhindert, indem er Gespräche mit dem zuständigen Makler Q abgeblockt habe. Es sei deshalb zu überprüfen, ob eine Aufhebung des Darlehensbewilligungsbescheides vom 07.12.2016 nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Betracht komme und die Leistung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGBX zu erstatten sei. Der Beschwerdeführer erhalte Gelegenheit, sich bis zum 20.01.2017 zum Sachverhalt zu äußern.

Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 24.01.2017 die vorher beantragte Akteneinsicht beim Beschwerdegegner und sah es mit Schreiben vom 27.01.2017 als Verstoß gegen das Sozialgeheimnis an, dass der Beschwerdegegner vom Schreiben der Sparkasse M vom 12.01.2017 überhaupt Kenntnis erlangt habe. Im Übrigen habe er das Kaufangebot nicht verhindert, sondern sich lediglich Bedenkzeit auserbeten. Er habe der Sparkasse M inzwischen mitgeteilt, dass er sich selbst mit den Eheleuten X in Verbindung setzen werde.

Ferner teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 20.01.2017 mit, aufgrund der sehr kalten Witterung sei der Heizölvorrat nahezu verbraucht. Um Schäden an Heizung und Haus zu verhindern sowie Heizung und Warmwasserversorgung sicherzustellen, bitte er kurzfristig um eine Kostenübernahmeerklärung für den Heizölkauf.

Mit Bescheid vom 30.01.2017 hob der Beschwerdegegner den Bescheid vom 07.12.2016 gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. SGB X für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.03.2017 auf. Die Bewilligung sei ausdrücklich zu dem Zweck erfolgt, dass der Beschwerdeführer sein Haus verkaufe. Den Verkauf habe der Beschwerdeführer aber verhindert. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da ihm mit Leistungsbewilligung bekannt gegeben worden sei, dass er das Haus verkaufe. Der Widerruf sei ferner ermessensgerecht, weil auch in anderen Fällen nicht zweckentsprechender Leistungsverwendung so verfahren werde und ein Absehen im Fall des Beschwerdeführers hiervon zu einer Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen führte, die bewilligte Leistungen zweckentsprechend verwendeten. Auch der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gebiete dieses Vorgehen.

Mit Schreiben ebenfalls vom 30.01.2017 hielt die Sparkasse M am Maklerauftrag fest und benannte dem Beschwerdeführer Herrn U als neuen Ansprechpartner.

Am 06.02.2017 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt mit dem Begehren, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm die darlehensweise bewilligten Leistungen sofort wieder auszuzahlen. Ferner hat er die Übernahme der Heizölkosten gemäß seinem Schreiben vom 20.01.2017 beantragt. Weder verhindere er den Hausverkauf noch hätte der Beschwerdegegner vom Schreiben der Sparkasse M vom 12.01.2017 Kenntnis erhalten dürfen. Er erziele nur unregelmäßige Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen aus dem Nachlass seiner Mutter und aus seinem Besitz, die nicht zum Lebensunterhalt reichten. Der Heizöltank sei nahezu leer. Ein Ausfall der Heizung und der Warmwasserversorgung sei zu erwarten. Lebensmittelgutscheine werde er nicht akzeptieren. Er habe einen Anspruch auf Geldleistungen.

Am 07.02.2017 hat der Beschwerdeführer den Ausfall von Heizung und Warmwasser seit dem Abend des 06.02.2017 mitgeteilt. Ursache sei Heizölmangel, eventuell müsse die Anlage durch eine Installationsfirma repariert und wieder betriebsbereit gemacht werden. Wegen zu erwartender Nachttemperatur von -8 Grad benötige er bezüglich Heizöl und Bestellung eines Installateurs eine sofortige Entscheidung. Seine Einnahmen aus Nachlassverkäufen seien gering und unregelmäßig. Er habe kein Geld mehr, um notwendige Zahlungen zu leisten. Es drohe die Einstellung der Strom- und Wasserversorgung. Er sei auch nicht verpflichtet, mit den Eheleuten X einen Kaufvertrag abzuschließen.

Der Beschwerdegegner hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch gesehen. Der Beschwerdeführer hintertreibe den Hausverkauf. Ein Verkauf und eine Kaufpreiszahlung seien aber zum 01.04.2017 realisierbar. Deshalb sei die Bewilligung auch exakt für den zu sichernden Zeitraum bis zum 31.03.2017 erfolgt, da davon ausgegangen worden sei, dass Hilfebedürftigkeit durch den Verkauf der Immobilie am 01.04.2017 wegfalle. Nach dem Schreiben der Sparkasse M vom 12.01.2017 könne von einem Verkaufswillen des Beschwerdeführers aber nicht mehr ausgegangen werden, weshalb der Bescheid vom 30.01.2017 rechtmäßig sei. Es gäbe keinen Rechtsgrund mehr für eine weitere darlehensweise Leistungsgewährung. Nur wenn der Beschwerdeführer dem Kaufvertrag mit den Eheleuten X zustimme, sei eine solche bis Ende März 2017 wieder geschaffen. Solche darlehensweise Zahlungen würden dann auch die Beschaffung von Heizöl umfassen.

Mit Beschluss vom 08.02.2017 hat das Sozialgericht (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den es nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gewürdigt hat, abgelehnt, weil der Beschwerdeführer den Verkauf seiner Immobilie hintertreibe und damit seine Bedürftigkeit mutwillig herbeiführe. Auch deckten möglicherweise die Verkäufe aus dem Erbe seiner Mutter ohnehin den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers.

Gegen den ihm am 09.02.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13.02.2017 eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers. Er verfüge weder über SGB II-Leistungen noch über Wohngeld. Sein Haus könne er nicht sofort verwerten. Er rügt weiterhin im Verhältnis zur Sparkasse M Verstöße gegen das Sozialgeheimnis und hält den Widerruf für ermessensfehlerhaft. Sein Haus sei frühestens zum 01.04.2017 und damit jedenfalls nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums verkäuflich. Die am 19.02.2017 fällige Heizölrechnung über 654,40 EUR könne er nicht bezahlen. Er habe wegen der Kälte Brennstoff kaufen müssen. Die Heizung sei am 08.02.2017 von einer Fachfirma in Gang gesetzt worden. Auch die hierfür noch ausstehende Rechnung werde er nicht bezahlen können. In den letzten sechs Monaten habe er aus dem Verkauf von Gegenständen durchschnittlich 90,89 EUR pro Monat an Einnahmen erzielt, wozu der Beschwerdeführer Aufstellungen vorgelegt hat. Der Darlehensbewilligungsbescheid vom 07.12.2016 enthalte auch gar nicht die Zweckbestimmung, dass er sein Haus verkaufe, weshalb ein Aufhebungsgrund nach § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht vorliege.

Der Beschwerdegegner ist mit Senatsschreiben vom 22.02.2017 auf folgendes hingewiesen worden:

"Für Ihren Widerruf der Darlehensgewährung mit Bescheid vom 30.01.2017 vom 01.02.-31.03.2017 berufen Sie sich auf § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X, weil der mit dem Darlehensgewährungsbescheid vom 07.12.2016 verfolgte Zweck nicht erreichbar sei, da der Antragsteller den Verkauf seines Reihenhauses hintertreibe. Ich erlaube mir den Hinweis, dass Zweck auch einer darlehensweisen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht "dass Sie Ihr Haus verkaufen" sein kann, sondern die Sicherung des Lebensunterhalts. Hierfür würde der Antragsteller die Leistungen ab Februar aber sicher verwenden. Ich rege daher an, den Bescheid vom 30.01.2017 zurückzunehmen."

Der Beschwerdegegner hält nunmehr die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X für gegeben, weil der Beschwerdeführer entgegen der erteilten Auflage im streitigen Zeitraum die darlehensweise bewilligten Leistungen nicht fristgerecht grundbuchrechtlich gesichert habe. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Verkaufsbemühungen hintertreibe, sei auch eine wesentliche Änderung eingetreten, weshalb überhaupt überdies ein Aufhebungsgrund nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliege. Ein Austausch der Begründung sei rechtlich möglich, ein Anordnungsgrund ebenfalls nicht erkennbar. Sobald der Beschwerdeführer die dingliche Grundbuchsicherung nachhole und der Veräußerung der Immobilie zustimme, wären die Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung bis Ende März 2017 geschaffen, weshalb die Leistungserbringung allein in der Hand des Beschwerdeführers liege.

Der Beschwerdegegner ist dazu mit weiterem Senatsschreiben vom 23.02.2017 auf folgendes hingewiesen worden:

"Der Beschwerdeführer wendet sich der Sache nach gegen den Bescheid vom 30.01.2017. Mit einer Leistungserbringung gemäß Bescheid vom 07.12.2016 dürfte sein Begehren jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes genüge getan sein. Entgegen dem SG befinden wir uns deshalb nicht im Verfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG, in dem es auf Anordnungsanspruch und -grund ankommt, sondern - wegen § 39 Nr. 1 SGB II - im Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, weshalb es auf die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 30.01.2017 ankommt. Ausweislich Ihres Schriftsatzes vom 23.02.2017 wollen Sie diesen selbst nicht mehr auf § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X stützen. Nunmehr nehmen Sie offenbar einen Widerrufsvorbehalt an und gehen als Ermächtigungsgrundlage von § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X aus. Ein Widerrufsvorbehalt ist in § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X normiert. Sie aber berufen sich auf die im Bescheid vom 07.12.2016 erteilte Auflage. Diese ist in § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X normiert und damit gerade kein Widerrufsvorbehalt, sondern eine Auflage. Wie passt das zusammen? Halten Sie wirklich an Ihrem diesbezüglichen Vortrag fest? Für § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedarf es einer wesentlichen Änderung. Worin soll die liegen? Mit Schriftsatz vom 07.02.2017 (Seite 2) tragen Sie hinsichtlich des Bescheides vom 07.12."2017" (richtig: 2016) zutreffend wie folgt vor: "Am 07.12.2016 erging daraufhin ein Darlehensbescheid für die Zeit vom 01.12.2016-31.03."2016" (richtig: 2017). Die Bewilligung erfolgte exakt für den noch zu sichernden Zeitraum von vier Monaten, da davon ausgegangen wurde, dass eine Hilfebedürftigkeit aufgrund der Veräußerung der Immobilie ab dem 01.04.2017 wegfalle". Hat sich an der daraus resultierenden Bedürftigkeit bis zum 31.03.2017, um die es hier allein geht, etwas geändert?"

Mit Schriftsatz vom 27.02.2017 sieht die Beklagte in dem Unterlaufen jeglicher Verwertungsbemühungen durch den Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung und führt zudem aus, die Voraussetzungen für eine darlehensweise Bewilligung seien daran geknüpft, dass Verwertungsbemühungen unternommen würden. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht mehr vor und damit sei auch kein Rechtsgrund mehr für die Bewilligung über den 31.01.2017 hinaus gegeben.

Mit Schreiben vom 20.02.2017 hat der Beschwerdeführer Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.01.2017 eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsakten des Beschwerdegegners sowie die ebenfalls beigezogenen Prozessakten des Sozialgerichts Dortmund zu 7 AS 1636/16 und 7 AS 1257/16 Bezug.

II. Der nicht vertretene Beschwerdeführer begehrt zum einen die weitere Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II über den 31.01.2017 hinaus. Da ihm der Beschwerdegegner solche Leistungen mit dem Darlehensbewilligungsbescheid vom 07.12.2016 auch für die Monate Februar und März 2017 bewilligt hat, wehrt sich der Beschwerdeführer somit der Sache nach gegen die Aufhebung des Darlehensbewilligungsbescheides vom 07.12.2016 durch den Bescheid vom 30.01.2017 für die Monate Februar und März 2017. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 20.02.2017 fristgerecht und auch sonst ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt. Angesichts dessen, dass diesem Widerspruch gemäß §§ 86a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGG, 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung zukommt, begehrt der Antragsteller somit entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bei verständiger Würdigung seines Begehrens nicht den Erlass einer Regelungsanordnung, sondern die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines am 20.02.2017 gegen den Bescheid vom 30.01.2017 eingelegten Widerspruchs gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Ferner begehrt der Beschwerdeführer im Wege der Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG die Übernahme der fälligen Kosten für eine Heizöllieferung in Höhe von 654,40 EUR sowie die Übernahme von Reparaturkosten für die vorübergehend bis zum 08.02.2017 defekte Heizung.

Den mit diesen Begehren der Sache nach gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag des Klägers hat das SG mit Beschluss vom 08.02.2017 abgelehnt, indem es ab dem 01.02.2017 jedwede Leistungsgewährung abgelehnt hat.

Die mit den oben genannten Begehren fortgeführte Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat sie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist überdies unter Einschluss der Heizöl- und Heizungsreparaturkosten auf Geldleistungen von mehr als 750,00 EUR gerichtet und damit gemäß §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft.

Soweit der Beschwerdeführer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines am 20.02.2017 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.01.2017 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG begehrt, ist dieser Antrag statthaft, weil der Widerspruch gegen den Teilaufhebungsbescheid gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat ("keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch [ ] gegen einen Verwaltungsakt, Nr. 1 der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt [ ...]").

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch begründet.

Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individualinteressen und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt jedoch dann Betracht, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interesse überwiegen (Keller, in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage, 2014, Rn. 12c zu § 86b SGG m. w. N.). Bei der Interessenabwägung ist neben den Erfolgsaussichten in der Hauptsache überdies von besonderer Bedeutung, ob eine Dringlichkeit für das im Eilverfahren geltend gemachte Begehren vorliegt (Bayrisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.12.2012, L 7 AS 862/12 B ER, Rn. 16 - zitiert nach Juris).

Der Senat hat durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Teilaufhebungsbescheides vom 30.01.2017, die er auch schon mit Schreiben vom 22.02.2017 und 23.02.2017, auf die erneut hingewiesen wird, zum Ausdruck gebracht hat. Insoweit ist über die genannten Senatsschreiben hinaus auf folgendes hinzuweisen:

Soweit sich die Beklagte auf den Widerrufsgrund des § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X beruft, nimmt sie erkennbar auf dessen zweite Alternative Bezug. Voraussetzung dafür ist, dass ein Widerruf in dem widerrufenen Verwaltungsakt, also im Darlehensbewilligungsbescheid vom 07.12.2016, vorbehalten ist. Dazu müsste es sich die Beschwerdeführerin im Bescheid vom 07.12.2016 ausdrücklich vorbehalten haben, diesen Bescheid unter in dem Bescheid selbst konkret angegebenen oder sich aus dem Gesetz ergebenden Gründen zu widerrufen (vgl. Engelmann, in von Wulffen / Schütze, Kommentar zum SGB X, 8. Auflage, 2014, Rn. 19 zu § 32 SGB X). Ein solcher Widerrufsvorbehalt ist im Bescheid vom 07.12.2016 aber nicht enthalten. Soweit die Beklagte stattdessen nunmehr offenbar meint, den Widerruf gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X auf einen Widerrufsvorbehalt deshalb stützen zu können, weil der Beschwerdeführer die im Bescheid vom 07.12.2016 enthaltene Auflage, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides an seinem Hausgrundstück eine brieflose Grundschuld in Höhe von 1.899,31 EUR zu Gunsten der Beschwerdegegenerin zu bestellen und als Nachweis hierüber bis zum 07.02.2017 unaufgefordert die diesbezügliche Eintragungsbekanntmachung vorzulegen, nicht eingehalten habe, hat der Senat bereits mit Schreiben vom 23.02.2017 dem Beschwerdegegner den Unterschied zwischen einem Widerrufsvorbehalt nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X und einer Auflage nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X erläutert. Überdies könnte die ausgesprochene Teilaufhebung ab dem 01.02.2017 ohnehin nicht auf einen fehlenden Nachweis der Grundschuldbestellung gestützt werden, weil dem Beschwerdeführer zur Erfüllung dieser Auflage im Bescheid vom 07.12.2016 eine Frist bis zum 07.02.2017 gesetzt worden ist.

Der Beschwerdeführer kann den Darlehensbewilligungsbescheid vom 07.12.2016 auch nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X widerrufen. Der Beschwerdeführer möchte sich insoweit auf den Widerrufsgrund der Zweckverfehlung und damit auf § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Variante 3 SGB X stützen. Auch dieser Widerrufsgrund liegt jedoch nicht vor. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2017 die ihm mit Bescheid vom 07.12.2016 bis einschließlich März 2017 darlehensweise gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr zu eben gerade diesem Zweck, nämlich zur Sicherung des Lebensunterhalts, verwendet hätte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners hat sie dem Beschwerdeführer die Leistungen auch gerade zu diesem Zweck und nicht zum Zwecke weiterer Verwertungsbemühungen hinsichtlich seines Hausgrundstücks (so versteht der Senat die eher untechnische Formulierung im Bescheid vom 30.01.2017 "dass Sie Ihr Haus verkaufen") gewährt. Vielmehr hat der Beschwerdegegner auf Seite 3, Absatz 1 seines Bescheides vom 07.12.2016 lediglich eine über März 2017 hinausgehende Leistungsgewährung von ernsthaften Verwertungsbemühungen hinsichtlich des Hausgrundstücks abhängig gemacht. Auch hierauf und die weitere Tatsache, dass eine Leistungsgewährung ab dem 01.04.2017 nicht Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, ist der Beschwerdegegner mit den genannten Senatsschreiben hingewiesen worden, ohne dass dieser sich hiermit substantiiert auseinander gesetzt hätte. Im Hinblick auf eine eventuelle Leistungsgewährung ab dem 01.04.2017 weist der Senat vorsorglich auf das Urteil des LSG NRW vom 18.03.2016, L 19 AS 1272/15 hin, insbesondere Rn. 74 - Juris -.

Letztlich greift auch der Aufhebungsgrund des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht durch. Die Vorschrift lautet:

"Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben."

Auch hier sieht der Beschwerdegegner die wesentliche Änderung darin, dass der Beschwerdeführer nach der darlehensweisen Bewilligung ab 07.12.2016 jegliche Verwertungsbemühungen unterlaufen habe. Eine wesentliche Änderung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt - also der Darlehensbewilligungsbescheid vom 07.12.2016 - nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (vgl. Schütze, in: von Wulffen / Schütze, a. a. O., Rn. 12 zu § 48 SGB X m. w. N.). Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Denn bereits nach den Ausführungen des Beschwerdegegners selbst erfolgte die Bewilligung mit Bescheid vom 07.12.2016 exakt für den noch zu sichernden Zeitraum von vier Monaten, also bis zum 31.03.2017, da der Beschwerdegegner davon ausgegangen ist, dass eine Hilfebedürftigkeit aufgrund der Veräußerung der Immobilie ab dem 01.04.2017 wegfallen werde. Hieran hat sich jedoch gerade nichts geändert, weil ein Kaufinteressent für die Immobilie genau für den 01.04.2017 und damit für eine Zeit nach dem Ende des hier streitigen Bewilligungszeitraums gefunden worden ist.

Das Begehren nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist auch dringlich. Der Antragsteller bezieht seit dem 01.02.2017 weder Leistungen nach dem SGB II noch Wohngeld. Seine von ihm nachvollziehbar dargelegten Veräußerungsgewinne aus Verkäufen bei Ebay liegen im Monatsschnitt unter 100 Euro und reichen daher selbst zur Deckung des notwendigsten Lebensbedarfs nicht aus.

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Übernahme der im Februar 2017 angefallenen Heizölbeschaffungs- und Heizungsreparaturkosten begehrt, ist die Beschwerde unbegründet, weil kein Anspruch auf die begehrte Regelungsanordnung besteht.

Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dabei hat der Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Rechts (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit für den Erlass der begehrten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung / ZPO).

Der Beschwerdeführer hat insoweit jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Insoweit setzt § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens glaubhaft macht. Hierzu muss eine Notlage glaubhaft gemacht werden, die einer akuten Gefährdung der Unterkunft (dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2013, L 9 AS 2282/12) gleichsteht. Zwar können Energiekostenrückstände eine mit dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage auslösen (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.05.2011, L 6 AS 241/10 B ER, Rn. 30 - zitiert nach Juris -). Dies ist jedoch bereits dann nicht der Fall, wenn der Antragsteller eine Wiederbelieferung mit Energie ohne einstweilige gerichtliche Entscheidung erreichen kann (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2014, L 7 AS 1273/14 B ER, Rn. 6 - zitiert nach Juris -). Vorliegend ist der Beschwerdeführer darüber hinaus sogar wieder mit Energie - Heizöl - und einer funktionierenden Heizung versorgt, sodass jedenfalls ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Sie trägt dem überwiegenden Obsiegen des Beschwerdeführers Rechnung.

Gegen diesen Beschluss kann keine Beschwerde eingelegt werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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