L 12 AS 947/19

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 41 AS 3367/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 947/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 400/19 B / B 14 AS 3/20 C
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.05.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Änderung seiner BG-Nummer.

Mit Schreiben vom 25.08.2018, eingegangen bei Gericht am 27.08.2018, hat der Kläger Klage erhoben. Dieses Schreiben ist - abgesehen vom letzten Satz - identisch mit der Klageschrift zu dem zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 24 AS 3843/15.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe seine BG-Nummer geändert, ohne ihn vorher darüber zu informieren. Er habe den Beklagten mit Schreiben vom 09.09.2015 und vom 17.09.2015 gebeten, diese Änderung der BG-Nummer rückgängig zu machen. Die Änderung der BG-Nummer sei rechtswidrig.

Das Sozialgericht hat die Akten zum Streitverfahren S 24 AS 3843/15 beigezogen und die Beteiligen auf die Entscheidung in diesem Verfahren hingewiesen.

Der Kläger hat beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beklagten zu verpflichten, die Änderung der BG-Nummer rückgängig zu machen und ihm seine alte BG-Nummer zuzuteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da der Sachverhalt bereits Gegenstand des Verfahrens S 24 AS 3843/15 gewesen und dort abschließend geklärt worden sei.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 28.05.2019 die Klage abgewiesen, da sie ist bereits unzulässig sei. Auf die Einzelheiten der Entscheidung wird Bezug genommen.

Das Urteil ist dem Kläger am 05.06.2019 zugestellt worden. Er hat hiergegen sinngemäß am selben Tag Berufung eingelegt. Er meint, die Klage sei nicht identisch. Auf seinen Ausführungen im Schriftsatz 05.06.19 wird Bezug genommen.

Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß:

unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts vom 28.05.2019 den Beklagten zu verpflichten, die Änderung der BG-Nummer rückgängig zu machen und ihm seine alte BG-Nummer zuzuteilen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die vom Kläger begehrte Rückgängigmachung der Änderung seiner BG-Nummer sei bereits am 11.02.2016 durch das Sozialgericht Düsseldorf per Gerichtsbescheid abgelehnt worden (S 24 AS 3843/15), die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Landessoziagericht als unzulässig verworfen worden (L 12 AS 426/16) und die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Bundessozialgericht ebenfalls als unzulässig verworfen worden (B 14 AS 141/16 S). Aus Sicht des Beklagten dürfte dieses Verfahren mutwillig und kostenpflichtig sein.

Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 08.10.2019, dem Kläger zugegangen am 10.10.2019 und dem Beklagten am 18.10.2019, mitgeteilt, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Es sei beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Die Beteiligten hätten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.05.2019 erhalten.

Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- (S 24 AS 3843/15, L 12 AS 426/16, B 14 AS 141/16 S) und Verwaltungsakten, die der Senat beigezogen und deren Inhalt er seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die zulässige Berufung des Klägers ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG), unbegründet. Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen. Das Sozialgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Sie ist unzulässig. Gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs.1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligen über denselben Streitgegenstand ist unzulässig. Hintergrund dessen ist der Rechtsgrundsatz, dass über einen Streitgegenstand nur eine gerichtliche Entscheidung ergehen darf um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Diese Sperrwirkung endet zwar mit dem Abschluss des ersten Verfahrens, die - hier anhängige - Klage ist aber dennoch unzulässig, weil sie denselben Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten betrifft (BSG Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13 R). Dem Kläger geht es erneut um die Änderung der BG-Nummer im Jahre 2015 durch den Beklagten. Wegen der Rechtskraft der Entscheidung mit dem Aktenzeichen S 24 AS 3843/15 ist die erneute Klage gemäß § 141 SGG unzulässig. Im Übrigen verweist der Senat hinsichtlich der fehlenden Begründetheit der Klage auf die Ausführungen im Verfahren S 24 AS 3843/15. Der Senat schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen nach eigner Prüfung an. Durch die Änderung der BG-Nummer entstehen dem Kläger keine Nachteile.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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