S 25 KR 320/11

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
25
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 25 KR 320/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2010 in der Gestalt des Widerspruches vom 31. Mai 2011 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für den Kläger vom 1. April 2010 bis 7. Juni 2011 nicht abhängig beschäftigt war und nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) darüber, ob die Beigeladene zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit als Dozentin für den Kläger in dem Zeitraum vom 1. April 2010 bis 7. Juni 2011 versicherungspflichtig beschäftigt oder selbstständig tätig war.

Der Kläger ist ein freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Sitz in A-Stadt. Dazu betreibt er bundesweit sogenannte "Verbünde" und Einrichtungen in den Bereichen der schul-, ausbildungs-, und berufsbegleitenden, der beruflichen und politischen Bildung sowie in den Arbeitsfeldern sozialer Dienste, der Freizeithilfen und internationalen Begegnung, der Sprach- und Berufsförderung, der gesundheitlichen Fürsorge und der sozialen Beratung und Betreuung.

Die 1957 geborene Beigeladene zu 1) ist staatlich geprüfte Musiklehrerin und hat im Jahre 2008 eine Zusatzqualifikation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für Integrationskurse und Alphabetisierung absolviert. Bis Ende Juni 2010 war sie als Musiklehrerin an einer privaten Realschule in E-Stadt mit einer Arbeitszeit montags und donnerstags von 09:00 Uhr bis 16:15 Uhr tätig gewesen. Sie ist bei der Beigeladenen zu 3) gesetzlich krankenversichert und bei der Beigeladenen zu 4) pflegeversichert.

In dem streitigen Zeitraum vom 1. April 2010 bis 7. Juni 2011 war die Beigeladene zu 1) als Dozentin im Fach Deutsch als Fremdsprache am Standort G-Stadt des Klägers tätig. Dieser bietet dort Unterricht in Integrationskursen im Auftrag des BAMF an. Grundlage der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) war ein "Freier Mitarbeiter Vertrag" vom 18./23. März 2010 mit folgendem Wortlaut:

"1. Die Auftragnehmerin wird für den Auftraggeber mit Wirkung ab 01.04.10 bis 31.12.10 als freie Mitarbeiterin tätig. Ein Anspruch auf Erteilung eines Folgeauftrags besteht nicht.

2. Die Auftragnehmerin wird als Dozentin in G-Stadt mit folgenden Aufgaben tätig:

Frau D. erteilt Unterricht im Fach "Deutsch als Fremdsprache" auf der Grundlage des Lehrplanes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Anlage).

Änderungen der Aufgaben sowie des zeitlichen Umfangs und des Arbeitsortes erfolgen einvernehmlich und schriftlich.

3. Die beauftragte Leistung führt die Auftragnehmerin in eigener Verantwortung aus, wobei sie auf die aus der Zusammenarbeit sich ergebenden betrieblichen Belange im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Rücksicht nehmen wird. Die Auftragnehmerin unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht seitens des Auftraggebers.

4. Die Auftragnehmerin hat bei ihrer Dozententätigkeit und bei den Prüfungen die Korrektur- und Bewertungsrichtlinien zu beachten. Kopien dieser Richtlinien sind dem Vertrag als Vertragsbestandteil beigefügt.

5. Die Auftragnehmerin ist in einem wöchentlichen Umfang von 8 Unterrichtsstunden (45 Min.) für den Auftraggeber tätig. Dafür erhält sie ein Honorar von EUR 18,00 pro Unterrichtsstunde einschließlich etwaiger Umsatzsteuer nach Rechnungslegung mit Stundennachweis. Es werden nur tatsächlich erbrachte Zeiten vergütet. Ein Anspruch auf Vergütung von ausgefallenen Stunden oder Ausfallzeiten wegen Krankheit oder Urlaub besteht nicht. Im vereinbarten Honorar ist auch die Vergütung für etwaige Vor- und Nachbereitung, etwa anfallende An- und Abreisezeiten, etwaige Reisekosten sowie Aufwendungsersatz enthalten.

6. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, das Honorar als Einkommen bei dem für sie zuständigen Finanzamt zu versteuern.

7. Die Auftragnehmerin wird als selbständige Lehrkraft tätig.

Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, für einen Krankenversicherungsschutz Sorge zu tragen, sei es durch Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 9 SGB V oder durch eine private Krankenversicherung gemäß § 193 VVG.

Als Dozentin unterliegt sie der Rentenversicherungspflicht als Selbständige gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, es sei denn, sie beschäftigt einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder ihre Einkünfte unterschreiten die Geringfügigkeitsgrenze (entweder monatlich 400,-Euro oder Befristung der Tätigkeit auf maximal 50 Arbeitstage pro Jahr). Gemäß § 190 a SGB VI ist sie in jedem Fall verpflichtet, sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.

8. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, bei Verhinderung unverzüglich den Auftraggeber zu verständigen. Bei Erstellung eines Erfüllungsgehilfen ist die Auftragnehmerin verpflichtet, dessen fachliche und persönliche Qualifikation sicherzustellen.

9. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, einen Unterrichts- oder Unterweisungsnachweis zu führen.

10. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Datenschutzregelungen des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten und über sämtliche Vorgänge von Teilnehmern/innen und Betreuten sowie über Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Verschwiegenheit zu wahren. Hierfür gibt die Auftragnehmerin eine gesonderte Verpflichtungserklärung nach § 5 BDSG als Anlage zu diesem Vertrag ab. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Datengeheimnisses und zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Auftrages weiter.

11. Unterlagen, die der Auftragnehmerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit übergeben werden, sind nach Beendigung des Vertrages unverzüglich zurückzugeben. Der Auftragnehmerin steht hieran kein Zurückbehaltungsrecht zu.

12. Es wird zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin ausdrücklich vereinbart, dass diese Vereinbarung auch während ihrer Laufzeit von beiden Seiten auf Grundlage der gesetzlichen Regelung gekündigt werden kann.

13. Die Auftragnehmerin ist damit einverstanden, dass Daten im Rahmen der Abrechnung dieses Vertrages EDV-technisch verarbeitet und gemäß den Richtlinien des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt werden.

14. Zusätzliche Vereinbarungen:

15. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Weitere Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen in jedem Fall der Schriftform.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem solchen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke."

Die Vertragsparteien behandelten die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als die einer freien Mitarbeiterin. Dementsprechend entrichtete der Kläger weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge. Die Beigeladene zu 1) rechnete ihre Dienste nach Stunden ab und stellte dem Kläger die vereinbarte Vergütung monatlich in Rechnung.

Am 31. März 2010 beantragten der Kläger und die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten im Rahmen des Anfrageverfahrens nach §§ 7a ff. SGB IV die Feststellung, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht vorliegt. Sie gaben dazu an, die Beigeladene zu 1) sei seit 1. April 2010 als Dozentin im Fach Deutsch als Fremdsprache auf der Grundlage des Curriculums des BAMF für den Kläger tätig. Sie arbeite am Betriebssitz des Auftraggebers und habe regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten (8 Stunden wöchentlich) einzuhalten. Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Tätigkeit würden ihr nicht erteilt. Ohne ihre Zustimmung könne der Auftraggeber ihr Einsatzgebiet nicht verändern. Die Einstellung von Vertretern beziehungsweise Hilfskräften sei nicht von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Dem Antrag beigefügt war der "Freier Mitarbeitervertrag" vom 18./23. März 2010 und das "Konzept für einen bundesweiten Integrationskurs" (Stand: Dezember 2008) des BAMF.

Die Klägerin (Schreiben vom 6. Juli 2010 und 28. Juli 2010) und die Beigeladene zu 1) (Schreiben vom 7. Juli 2010 und 30. Juli 2010) gaben zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für den Kläger ergänzend übereinstimmend an, der Kursbesuch der Teilnehmer erfolge durch Zulassung des BAMF, Berechtigung der Ausländerbehörde oder Verpflichtung der ARGE. Die An- und Abmeldung der Teilnehmenden erfolge in der Verwaltung des Klägers. Der Unterricht im Integrationskurs erfolge gemäß den Bestimmungen der Curricula des BAMF ("Konzept für einen bundesweiten Alphabetisierungskurs" und "Curriculum für einen bundesweiten Orientierungskurs"). Gemäß der Integrationskursverordnung würden pro Modul 100 Unterrichtsstunden gehalten. Ziel des Integrationskurses sei, dass die Teilnehmer/innen das Sprachniveau B1 erreichen. Die vom BAMF vorgegebenen A1-, A2- und B1-Tests würden zur Überprüfung des Kenntnisstands der Teilnehmer als Übungstest durchgeführt. Am Ende jedes Integrationskurses finde ein Deutschtest für Zuwanderer statt. Die Ergebnisse werden von einem vom BAMF beauftragten Prüfinstitut ausgewertet. Die Beigeladene zu 1) sei bei den Prüfungen nicht anwesend. In den Integrationskursen würden keine festangestellten Dozenten unterrichten. Nach Absprache mit den Lehrkräften übernehme die Beigeladene zu 1) den Unterricht an bestimmten Tagen für die Dauer eines Kurses. Die Unterrichtsstunden würden ihr nicht einseitig durch den Kläger zugewiesen. Der Kläger erteile weder methodische noch didaktische Weisungen; alle Lehrkräfte in Integrationskursen seien vom BAMF zugelassen und hätten die erforderliche Qualifizierung. Als Auftraggeber stelle der Kläger die Räume und alle für die Tätigkeit benötigten Materialen (das vom BAMF zugelassene Lehrwerk sowie die zugelassenen Zusatzmaterialien) zur Verfügung. Die Beigeladene zu 1) habe keine weiteren Aufgaben zu übernehmen, keine Nebenpflichten zu erfüllen, und arbeite nicht mit anderen Mitarbeitern des Klägers zusammen. Ein Klassenbuch gäbe es nicht, die Teilnehmer/innen würden sich in der Verwaltung anmelden und auch dort ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgeben. Teambesprechungen und Lehrer- und Notenkonferenzen fänden nicht statt. An der Evaluation eines Kurses sei sie nicht beteiligt. Sie sei auch nicht zur Teilnahme an betrieblichen Veranstaltungen verpflichtet. Ihre Arbeitsleistung würde im Rahmen von Hospitationen durch den Kläger und die zuständige Regionalkoordinatorin des BAMF bewertet. Im Falle ihrer Verhinderung informiere sie die Verwaltung des Klägers. Eigene Hilfskräfte könne sie nach Prüfung und Vorliegen der Eignung einsetzen. Das unternehmerische Risiko der Beigeladenen zu 1) bestehe darin, dass sie nur dann beauftragt werde, wenn ein Kurs zustande komme und die Bewertung vonseiten des Klägers und des BAMF sowie die Zufriedenheit der Teilnehmer entsprechend positiv sei. Das Honorar habe sie mit dem Kläger ausgehandelt. Vergütet würden ihr nach Rechnungsstellung nur die tatsächlich durchgeführten Unterrichtseinheiten unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer/innen, ausgefallene Stunden werden nicht honoriert.

Die Beklagte stellte nach Anhörung (Anhörungsschreiben vom 18. Oktober 2010) mit gleichlautenden Bescheiden vom 15. November 2010 gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) fest, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit als Dozentin bei dem Kläger seit dem 1. April 2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung beginne am 1. April 2010. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie aus, nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden folgende Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen: Die Tätigkeit werde in den Räumlichkeiten des Klägers ausgeübt, die Beigeladene zu 1) unterwerfe sich dem Vertragswerk des Klägers, hauptsächlich müssten vom BAMF zugelassene Lehrwerke eingesetzt werden, eigene Arbeitskräfte könne die Beigeladene zu 1) nicht kurzfristig einsetzen, da sie vom BAMF zugelassen werden müssten, alle Materialien würden zur Verfügung gestellt, die Arbeitsleistung würde im Rahmen von Hospitationen bewertet und die Beigeladene zu 1) trage kein unternehmerisches Risiko. Wesentliche Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit lägen nicht vor.

Hiergegen legte der Kläger am 22. November 2010 Widerspruch ein. Er trug vor, es handele sich um einen sachlich und zeitlich begrenzten Lehrauftrag. Der Kläger könne nicht nach seinen Bedürfnissen über die Arbeitskraft der Beigeladenen zu 1) verfügen. Eine einseitige Bestimmung der Arbeitszeit durch den Kläger fände nicht statt, die Unterrichtszeiten seien im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart worden. Die anschließende Festschreibung in einem Stundenplan sei an Schulen üblich und kein Kriterium für eine abhängige Beschäftigung. Die Beigeladene zu 1) habe keine Nebenpflichten zu erfüllen und müsse nicht an Konferenzen oder weiteren schulischen Besprechungen oder Veranstaltungen teilnehmen. Sie übernehme keine Vertretungsaufgaben und könne auch nicht zur Übernahme von Vertretungsstunden verpflichtet werden. Die Beigeladene zu 1) führe die beauftragte Leistung nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung weisungsfrei aus. Methodische oder didaktische Anweisungen könne der Kläger nicht erteilen. Eine Notenvergabe sei nicht vorgesehen, auch erfolge keine Abnahme von Prüfungen. Ausgefallene Unterrichtsstunden würden nicht nachgeholt. Wenn die Beigeladene zu 1) den Unterricht nicht selbst durchführe, könne sie für Ersatz sorgen oder qualifizierte Hilfskräfte einsetzen. Dass diese vom BAMF zugelassen sein müssten, spreche nicht für eine abhängige Beschäftigung. Die Beigeladene zu 1) trage ein unternehmerisches Risiko, da nur die tatsächlich geleistete Tätigkeit vergütet und ein Ausfallhonorar nicht gezahlt würde. Die Ausübung vieler freiberuflicher Tätigkeiten bestehe nicht wesentlich im Einsatz von Geldkapital, sondern von Wissen, Fertigkeiten oder geistigem Können.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie im Wesentlichen aus: Bei der Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Dozenten/Lehrbeauftragte an Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen stünden regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu diesen Schulungseinrichtungen, wenn sie mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut seien, weitere Pflichten nicht zu übernehmen hätten und sich dadurch von den fest angestellten Lehrkräften erheblich unterscheiden. Demgegenüber stünden Lehrer, die insbesondere durch Übernahme weiterer Nebenpflichten wie zum Beispiel der Vorbereitung des Unterrichtes, der Kontrolle schriftlicher Arbeiten, der Notenvergabe sowie der Teilnahme an Konferenzen, in den Schulbetrieb eingegliedert würden und nicht nur stundenweise Unterricht erteilten, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Die Beigeladene zu 1) unterrichte seit dem 1. April 2010 das Fach "Deutsch als Fremdsprache" auf der Grundlage des Lehrplans des BAMF und des "Freien Mitarbeitervertrages" vom 23. März 2010. Der Unterricht richte sich nach einem Rahmenplan, in dem die Unterrichtsinhalte vorgegeben seien. Nebentätigkeiten, wie das Führen von Unterrichts- und Unterweisungsnachweisen seien nach Punkt 9 des Mitarbeitervertrages zu leisten. Bei ihrer Dozententätigkeit habe die Beigeladene zu 1), wie bei Prüfungen, die Korrektur- und Bewertungsrichtlinien zu beachten. Die Arbeitsleistung würde im Rahmen von Hospitationen durch Mitarbeiter des Klägers sowie die zuständige Regionalkoordinatorin des BAMF bewertet. Der Dienstort sei der Betriebssitz des Klägers. Die Unterrichtsräume würden von ihm kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Beigeladene zu 1) sei somit in die betriebliche Organisation des Klägers funktionsgerecht dienend eingegliedert gewesen. Für eine funktionsgerechte Eingliederung sei es nicht erforderlich, dass tatsächlich Weisungen im konkreten Einzelfall hinsichtlich der Ausgestaltung des Unterrichtes erteilt würden. Vielmehr sei es grundsätzlich üblich, dass bei fachlich mit der Arbeit vertrautem Personal fachliche Einzelanweisungen entbehrlich seien und sich die Weisungen mehr auf organisatorische und inhaltliche Fragen beschränken. In der Gestaltung der einzelnen Unterrichtsstunden und der Wahl der Lehrmethode sei die Beigeladene zu 1) zwar frei, die Gestaltungsfreiheit gehe jedoch nicht über die pädagogische Freiheit im Rahmen der übernommenen Bildungsaufgaben hinaus. Die Arbeitsleistung würde überprüft. Die Höhe der Stundenzahl sowie die Termine, an denen die Lehrveranstaltungen stattfanden, seien in Abstimmung mit der Beigeladenen zu 1) festgelegt worden. Die Verpflichtung, diese Termine einzuhalten und Abwesenheitszeiten entsprechend zu melden, habe laut Punkt 2., 5. und 8. des "Freien Mitarbeitervertrages" bestanden. Bei Annahme eines Termins sei die Beigeladene zu 1) in den Unterrichtsplan fest eingebunden gewesen. Den im Statusfeststellungsverfahren vorgebrachten Angaben zufolge hätte sie zwar keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten gehabt, entgegen dieser Auffassung wäre sie jedoch für von ihr angenommene Aufträge durch die terminlichen und örtlichen Vorgaben an die Bestimmungen des Klägers gebunden gewesen. Somit habe hier für die Beschäftigte kein Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Wahl des Arbeitsortes sowie der Arbeitszeit bestanden. Des Weiteren legte die Beklagte dar, dass die Beigeladene zu 1) kein erhebliches Unternehmerrisiko getragen habe. Sie erhalte ihre Vergütung pro geleistete Unterrichtsstunde. Ein Unternehmerrisiko sei bei der ausgeübten Tätigkeit somit nicht zuerkennen. Unerheblich sei, dass der finanzielle Erfolg des Beschäftigten von dessen beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, sei nicht die spezielle Chance des Unternehmers, sie habe auch jeder Beschäftigte. Die Chance, mehr zu arbeiten sei zudem vertraglich auf einen wöchentlichen Umfang von acht Unterrichtsstunden begrenzt. Auch diese Regelung spreche nicht für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Unternehmerisches Risiko kennzeichne sich durch den Einsatz eigenen Kapitals beziehungsweise eigener Betriebsmittel, dessen wirtschaftlicher Erfolg ungewiss sei. Die Beigeladene zu 1) setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Das Risiko, für ihre Arbeit kein Entgelt zu erhalten beziehungsweise bei nicht zufriedenstellender Arbeit nicht weiter beschäftigt beziehungsweise beauftragt zu werden, stelle kein unternehmerisches Risiko im Sinne der Rechtsprechung dar. Dieses Einkommensrisiko und das Risiko der Nichtbeschäftigung trügen auch beschäftigte Arbeitnehmer. Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses stehe nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolge. Die Selbstständigkeit eines Dienstverpflichteten werde nicht dadurch begründet, dass er durch den Verzicht auf Leistungen solche Verpflichtungen, Belastungen und Risiken übernehme, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinausgingen.

Dagegen hat der Kläger am 28. Juni 2011 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Er ist unter Verweis auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren der Ansicht, die Beigeladene zu 1) habe ihre Tätigkeit im Rahmen eines selbstständigen Dienstverhältnisses ausgeübt.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für den Kläger vom 1. April 2010 bis 7. Juni 2011 nicht abhängig beschäftigt war und nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung aus den Gründen des Widerspruchsbescheides für zutreffend.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 1. September 2011 Frau D. D., die Bundesagentur für Arbeit, die HEK-Hanseatische Krankenkasse und die HEK-Hanseatische Krankenkasse-Pflegekasse zum Verfahren beigeladen.

Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Sie ist der Ansicht, bei dem Kläger selbstständig tätig gewesen zu sein.

Die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beigeladenen zu 2) bis 4) haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 2) und 3) haben sich der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen.

Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Beigeladene zu 1) persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte über die Klage auch in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da sie auf diese Möglichkeit in der schriftlichen Terminsladung hingewiesen worden sind (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist auch sachlich begründet.

Der angefochtene Bescheid vom 15. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beigeladene zu 1) war aufgrund ihrer Tätigkeit für den Kläger vom 1. April 2010 bis 7. Juni 2011 nicht abhängig beschäftigt und unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, der Pflege-, der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- und Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung - SBG V -, § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung - SGB XI -, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI -, § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - SGB III -). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung sowie eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. Urteile des BSG vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - BSGE 45, 199 = SozR 2200 § 1227 Nr. 8; vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; vom 18. Dezember 2001 B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7; vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45; vom 11. März 2009 – B 12 KR 21/07 R; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).

Die Tätigkeit als Lehrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, wie sich schon aus dem Gesetz selbst ergibt. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ordnet für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigten, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. In der Rechtsprechung sind Lehrer daher je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG, Urteil vom 19. Dezember 1979 - 12 RK 52/78 - SozR 2200 § 166 Nr. 5 – Volkshochschuldozentin; BSG, Urteil vom 27. März 1980 - 12 RK 26/79 - SozR 2200 § 165 Nr. 45 – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG, Urteil vom 25. September 1981 - 12 RK 5/80 - SozR 2200 § 165 Nr. 61 – Lehrbeauftragter an Universität; BSG, Urteil vom 12. Oktober 2000 - B 12 RA 2/99 R - SozR 3-2600 § 2 Nr. 5) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG, Urteil vom 28. Oktober 1969 - 3 RK 31/56 - SozR Nr. 1 zu § 166 RVO – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).

Die oben dargestellten Grundsätze zur Abgrenzung gelten auch für Lehrtätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R – Juris - Volkshochschuldozent; Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 120; BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 - 10 AZR 301/10 - NZA 2012, 731 – Lehrkraft in Justizvollzugsanstalt).

Das Gesamtbild der Tätigkeit bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 BSGE 45, 199, 200 ff; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; BSG, Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 R - BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 15; jeweils m. w. N).

Die Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles unter Zugrundelegung der von der Rechtssprechung entwickelten Kriterien zur Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ergibt zur Überzeugung der Kammer, dass die Beigeladene zu 1) in dem Zeitraum vom 1. April 2010 bis 7. Juni 2011 nicht abhängig und damit nicht versicherungspflichtig bei dem Kläger beschäftigt war. Die Beigeladene zu 1) erfüllt bei einer Gesamtbetrachtung ihrer Tätigkeit nicht die Voraussetzungen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Das Gesamtbild ihres konkreten Einsatzes bei dem Kläger weist die Beigeladene zu 1) als selbstständige Dozentin und nicht als eine in persönlicher Abhängigkeit beschäftigte Arbeitnehmerin aus. Hier überwiegen mehrheitliche und gewichtige Gesichtspunkte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen.

Ausgangspunkt der Beurteilung ist der zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) geschlossene "Freier Mitarbeiter Vertrag" vom 18./23. März 2010. Dem darin schriftlich dokumentierten Willen der Vertragsparteien kommt eine - indizielle - Bedeutung zu, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarungen nicht rechtlich relevant abweichen. Nur dann ist maßgebend, wie die Rechtsbeziehung (tatsächlich) praktiziert wurde (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R – Juris – hauswirtschaftliche Familienbetreuerin eines privaten Pflegedienstes). Dabei hat eine Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse der vertraglich vereinbarten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) am Maßstab der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu erfolgen; maßgebend sind danach die Verhältnisse nach Annahme – also bei Durchführung des einzelnen Auftrags (BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – SozR 4-2400 § 7 Nr. 15 – sozialpädagogische Familienhelferin – m. w. N.).

Die inhaltlichen Regelungen des "Freier Mitarbeiter Vertrag" vom 18./23. März 2010 belegen ein freies Mitarbeiterverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1). Danach führte sie die beauftragte Leistung in eigener Verantwortung aus, wobei sie auf die aus der Zusammenarbeit sich ergebenden betrieblichen Belange im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Rücksicht nehmen sollte. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterlag sie keinem Weisungs- und Direktionsrecht seitens des Klägers. Der Ort und der zeitliche Umfang ihrer Tätigkeit waren bei beziehungsweise vor Vertragsschluss einvernehmlich vereinbart worden. Änderungen sollten ausschließlich einvernehmlich und schriftlich vorgenommen werden. Die Beigeladene zu 1) war nicht verpflichtet, jeden Auftrag höchstpersönlich auszuführen. Sie konnte sich hierzu auch der Hilfe von Erfüllungsgehilfen bedienen, soweit sie deren fachliche und persönliche Qualifikation sicherstellte (Ziffer 8. des Vertrages). Nach der Vergütungsregelung in Ziffer 5. erhielt die Beigeladene zu 1) pro Unterrichtsstunde ein Honorar in Höhe von 18,00 EUR inklusive etwaiger Mehrwertsteuer. Damit waren sämtliche Tätigkeiten abgegolten. Die Beigeladene zu 1) hatte anfallende Einkünfte aus dieser Honorarvereinbarung bei dem zuständigen Finanzamt anzumelden und Steuern/Abgaben für das ihr bezahlte Honorar selbst zu entrichten. Sie war verpflichtet, sich gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und Alter selbst abzusichern.

Nach Überzeugung der Kammer war die Beigeladene zu 1) auch nach den tatsächlichen Verhältnissen ihrer Tätigkeit Selbstständige und nicht Arbeitnehmerin. Ihre Tätigkeit war nicht fremdbestimmt, da sie nicht in einer von dem Kläger vorgegebenen betrieblichen Ordnung aufging und die Beigeladene zu 1) nicht in die Betriebsorganisation des Klägers eingebunden war. Sie war bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und der Gestaltung ihrer Arbeitszeit in weit höherem Maße frei als eine angestellte Lehrkraft. Die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit manifestierte sich nicht in der Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1).

Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) umfasste die Erteilung von Unterricht im Fach Deutsch als Fremdsprache im Rahmen von Integrationskursen des BAMF. Diese Lehrtätigkeit war nach den Angaben der Beigeladenen zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung der einzige Gegenstand und Inhalt ihrer Tätigkeit. Eine Einbindung der Beigeladenen zu 1) in den Betriebsorganismus des Klägers folgt nicht daraus, dass der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmte und der Unterricht in den Räumen des Klägers stattgefunden hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Lehrbetrieb nur sinnvoll vonstattengehen kann, wenn die verschiedenen Lehrveranstaltungen sowohl zeitlich als auch räumlich aufeinander abgestimmt werden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R – Juris - Volkshochschuldozent; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. März 2013 - L 2 R 372/12 - Juris). Auch hinsichtlich der Zeit ihrer Arbeitsausführung unterlag die Beigeladene zu 1) keinem Weisungsrecht des Klägers. Die Unterrichtstage Dienstag, Mittwoch oder Freitag waren zwischen ihr und dem Kläger frei vereinbart. Nach den Angaben der Beigeladene zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung wurden die Kurse an vier Wochentagen von ihr und einer weiteren Mitarbeiterin des Klägers abgehalten. Sie erteilte an zwei Tagen in der Woche jeweils vormittags den Unterricht. Die Wochentage konnte sie sich aussuchen, während die Unterrichtszeit vormittags festgelegt war. Die einzelnen Wochentage konnten sich die Beigeladene zu 1) und die weitere Mitarbeiterin des Klägers untereinander aufteilen, sie sprachen sich hinsichtlich der Wochentage untereinander ab und vertraten sich auch gegenseitig. Zur einseitigen Zuweisung oder Änderung der Unterrichtszeiten gegen den Willen der Beigeladenen zu 1) war der Kläger mangels einer rechtlichen Handhabe nicht befugt. Über die vertraglich vereinbarte Wochenstundenzahl hinaus war die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet, weitere Lehrtätigkeiten zu erbringen. Insbesondere bestand keine Verpflichtung, einseitig im Wege eines Direktionsrechts des Klägers angeordnete Vertretungen für verhinderte Kollegen zu übernehmen. Hierzu wurde die Beigeladene zu 1) auch nicht von dem Kläger angewiesen.

Des Weiteren war die Beigeladene zu 1) keinem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht hinsichtlich des Unterrichtsinhaltes und der Art und Weise der Ausführung ihrer Lehrtätigkeit unterworfen. Allein aus der Tatsache, dass Dozenten an Prüfungen mitwirken und sich bei der Gestaltung ihres Unterrichts an Prüfungserfordernissen ausrichten müssen, darf jedoch nicht auf ihre Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Weisungsfrei sind solche Tätigkeiten, bei denen einem Beschäftigten zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sein können, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt. Auch Selbstständige können in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln oder Normen, die die Grenzen ihrer Handlungsfreiheit mehr in generell-abstrakter Weise umschreiben (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R –, Rdnr. 29, Juris). Die Beigeladene zu 1) war weder nach Abschluss des Kurses an dem nach § 17 Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV) vom 1. Januar 2005 in der vom 1. Januar 2010 bis 29. Februar 2012 geltenden Fassung vorgeschriebenen skalierten Sprachtest "Deutsch-Test für Zuwanderer" beteiligt noch war sie in die Abnahme sonstiger Prüfungen, wie beispielsweise Eingangs- und Zwischentests, eingebunden. Nach eigenem Ermessen konnte sie ohne Vorgaben des Klägers nicht verpflichtende, unterrichtsbegleitende Übungstests zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Kursteilnehmer durchführen. Dabei handelte es sich aber nicht um die klassische Beurteilung von Arbeiten, sondern um Kontrollen hinsichtlich des Leistungsstandes der Teilnehmer. Die Teilnehmer sollten sich selbst einschätzen können und die Unterrichtende sollte Aufschluss darüber erhalten, inwieweit noch Defizite bestehen. Dies ist aber der klassische Inhalt der von der Beigeladenen zu 1) übernommenen Aufgabe. Ihre pädagogische Verantwortung umfasste es, dafür Sorge zu tragen, dass das Unterrichtsziel erreicht werden konnte. Dies ist typischerweise auch Inhalt einer unterrichtenden Tätigkeit.

Soweit die Beigeladene zu 1) sich überhaupt inhaltlich an den Curricula des BAMF zu orientieren hatte und die Bildungsziele vorgegeben waren, bestanden diese Vorgaben allerdings bereits abstrakt vor der Beauftragung, sie waren gerade Gegenstand der Vereinbarung zwischen ihr und dem Kläger und damit nicht von Einzelanweisungen. Bei jeder unterrichtenden Tätigkeit bieten der Lerninhalt, das Lernziel oder der Lehrplan dem Unterrichtenden grundsätzlich vielfältige Möglichkeiten zur pädagogischen Gestaltung. Es verbleiben immer für den Unterrichtenden Freiräume für eigene Initiativen und selbstverantwortete Wege. Der angemessene Umgang mit dem Lehrplan schließt deshalb auch die Freiheit für die Lehrkraft ein, das Konzept in eigener pädagogischer Verantwortung auszugestalten. Der Beigeladenen zu 1) stand es frei, in welcher Art und Weise sie die vorgegebenen Bildungsziele erreicht. Von dem Kläger erhielt sie keine methodischen und didaktischen Einzelanweisungen oder sonstige konkreten Vorgaben für ihre Lehrtätigkeit. Derartige konkreten Weisungen seitens des Klägers an die Beigeladene zu 1) bezüglich der Durchführung ihres Unterrichts – didaktisch und methodisch – sind auch weder von der Beklagten substantiiert dargelegt noch sonst für die Kammer erkennbar. Die Beigeladene zu 1) wurde von dem Kläger auch nicht angewiesen, bestimmte Unterrichtsmaterialien zu verwenden. Vielmehr konnte die Beigeladene zu 1) nach eigenem Ermessen aus einem großen Pool an Unterrichtsmaterialien, die vom BAMF zur Verwendung in den Kursen autorisiert waren, diejenigen Materialien frei auszuwählen, die sie für ihren Unterricht benutzen wollte. Darüber hinaus konnte sie auch eigene Unterrichtsmaterialien verwenden, die sie je nach Zusammensetzung des Kurses und der Teilnehmer erstellte. Das Fehlen von Einzelanordnungen zur Durchführung des Unterrichts ist ein gewichtiges Indiz für ihre selbstständige Tätigkeit.

Eine einseitige Vorgabe der Art und Weise der Unterrichtstätigkeit, insbesondere der Methodik, des Klägers an die Beigeladene zu 1) folgt auch nicht aus den Curricula des BAMF. In dem vom BAMF herausgegebenen "Konzept für einen bundesweiten Integrationskurs" (Stand: Dezember 2008; Blatt 6 bis 22 Verwaltungsakte der Beklagten) werden lediglich grundsätzliche Fragen geregelt, nämlich zunächst zum Umfang des Kurses und zu den Teilnehmern, weiterhin zur Gestaltung des modularen Kurssystems und zu den Methoden. Ausdrücklich betont wird allerdings in dem Konzept (Seite 12), dass die Didaktik in den Integrationskursen davon ausgehe, es gebe keinen methodischen Königsweg, der auf jeden Lerner und jede Lernkonstellation passe, sondern dass die Lehrkraft die Organisatorin eines Prozesses sei, der Lernen für jeden Teilnehmenden nach dessen individuellen Fähigkeiten und Voraussetzungen ermögliche. Ausdrücklich betont wird daher die Verantwortung des Unterrichtenden. Auf Seite 18 des Konzepts heißt es, die Methoden sollten den Lernbedingungen Erwachsener Rechnung tragen und die Grundgrößen des Zweitspracherwerbs berücksichtigen. Die Methodenauswahl habe sich dabei nach den Lernzielen und Lerninhalten zu richten. Die Auswahl treffe die Lehrkraft, der dadurch als Gestalterin des Unterrichtsprozesses hohe Bedeutung zukomme. Wenn sodann in der Konzeption Inhalt und Methoden aufgeführt werden, so handelt es sich dabei nur um allgemeine Ausführungen, aufgrund derer die Beigeladene zu 1) aber in ihrer konkreten Unterrichtsgestaltung weder methodisch noch didaktisch eingeschränkt wurde oder einem Weisungsrecht des Klägers unterlag. Verantwortlich für die Art und Weise des Unterrichts und dessen Gestaltung blieb die Beigeladene zu 1).

Anderes folgt auch nicht aus der Integrationskursverordnung. Dort wird lediglich die Grundstruktur des Sprachkurses festgelegt. Konkrete inhaltliche Weisungen zur Durchführung des Unterrichts ergeben sich aus der Integrationskursverordnung nicht. Dies gilt ebenfalls für das "Rahmencurriculum für Integrationskurse Deutsch als Zweitsprache" (http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Integrationskurse/Kurstraeger/KonzepteLeitfaeden/rahmencurriculum-integrationskurs.html). Zwar wird dort sehr umfangreich auf 184 Seiten ab Seite 23 zu den Lernzielen ausgeführt und es werden 12 Lernziele (Kommunikation in Handlungsfeldern) genannt. Aber auch dies begründet kein einseitiges Weisungsrecht des Klägers zur Gestaltung des Unterrichts der Beigeladenen zu 1). Vielmehr heißt es unter 1.3.1 des Rahmencurriculums, es handele sich dabei nicht um einen Lehrplan, sondern das Rahmencurriculum definiere einen Rahmen für Ziele und Inhalte des Integrationskurses und zeige, in welchen gesellschaftlichen Kontexten Migrantinnen und Migranten sprachlich in der Zielsprache handeln wollen beziehungsweise müssen und liste maximal mögliche Lernziele auf. Erst in zweiter Linie richte es sich im Übrigen an "Deutsch als Zweitsprache-Lehrkräfte". Das Rahmencurriculum gibt ausdrücklich keine Aussagen zum methodischen Vorgehen in den Integrationskursen (1.3.2), sondern es definiert lediglich die Lernziele des Sprachkurses. Die Definition der Lernziele ist aber völlig unerheblich für die Frage, ob freie Mitarbeit oder abhängige Tätigkeit gegeben ist. Denn - wie bereits ausgeführt - jeder Auftraggeber gibt auch im Rahmen selbstständiger Vertragsgestaltung dem Auftragnehmer ein bestimmtes Auftragsziel vor. Selbst wenn diese Ziele präzise definiert werden, führt dies noch nicht zwingend zur abhängigen Beschäftigung.

Die Beigeladene zu 1) unterlag hinsichtlich der Art und Weise ihrer Dozententätigkeit auch keiner Kontrolle oder Beurteilung durch den Kläger, dieser führte auch keine Unterrichtsbesuche oder Überhörungen durch. An einen Unterrichtsbesuch eines Vertreters des BAMF während ihrer Tätigkeit für den Kläger konnte sich die Beigeladene zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erinnern. Soweit nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Beigeladenen zu 1) im Verwaltungsverfahren das BAMF dennoch einen Unterrichtsbesuch durchgeführt haben sollte, so ist dies nicht zu vergleichen mit der Kontrolldichte durch die Schulbehörde an allgemeinbildenden Schulen und mit der Aufsichtstätigkeit der Schulbehörde, die ständig gewährleisten muss, dass die allgemeinbildende Schule ihrem umfassenden Bildungsauftrag gerecht wird. Selbst wenn es zutrifft, dass potenziell eine Kontrolle seitens des BAMF durchgeführt werden konnte, so führt dies nicht zu einer weisungsabhängigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Denn ein Kontrollrecht der ordnungsgemäßen Erfüllung der geschuldeten Leistung ist kein typisches Kennzeichen eines Arbeitsvertrages, sondern beschreibt das Recht eines jeden Gläubigers, die Erbringung einer geschuldeten Leistung auch zu kontrollieren. Soweit die Lehrkräfte im Interesse des Erhalts weiterer Unterrichtsaufträge eventuellen Beanstandungen Rechnung zu tragen haben, ist dies gerade nicht nur Ausdruck eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern gilt auch für jede Art freiberuflicher Tätigkeit.

Auch ansonsten war die Beigeladene zu 1) nicht in den Betriebsablauf des Klägers in einer Weise integriert, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen könnte. Die Beigeladene zu 1) musste nicht an Lehrerkonferenzen, Dienstbesprechungen oder Fachkonferenzen teilnehmen. Sie konnte sich im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht daran erinnern, dass derartige Konferenzen in der Bildungseinrichtung des Klägers überhaupt stattgefunden hatten. An einer Evaluation des Kurses war sie nicht beteiligt. Soweit die Beigeladene zu 1) sich mit ihrer Kollegin über den Inhalt des erteilten Unterrichts absprechen musste, handelt es sich um eine zeitlich untergeordnete Tätigkeit. Vergleichbare Besprechungen sind im Rahmen selbstständiger Tätigkeiten durchaus üblich – gerade zur Koordinierung. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich um von dem Kläger vorgegebene Besprechungen handelte. Die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1) zur Führung eines Protokolls für das BAMF über den Unterrichtsverlauf für jeden Vormittag ist vergleichbar mit dem Führen eines Klassenbuches so eng mit der Unterrichtstätigkeit verknüpft, dass die Kammer hierin kein entscheidendes Kriterium sieht. Gleiches gilt für das Führen einer vom BAMF vorgegebenen Anwesenheitsliste der Kursteilnehmer. Diese Verpflichtung ist für die Beurteilung des Status der Beigeladenen zu 1) zu vernachlässigen und von äußerst untergeordneter Bedeutung. Denn dass eine solche Anwesenheitsliste geführt werden muss, dürfte auf der Hand liegen. Wer sonst als die Beigeladene zu 1) sollte sie im Übrigen führen? Mit dieser untergeordneten Leistung war die Beigeladene zu 1) jedenfalls nicht wesentlich in die betrieblichen Abläufe des Klägers eingegliedert. Es handelt sich - wenn überhaupt - um eine zu vernachlässigende Nebenarbeit. Eine Teilnahme der Beigeladenen zu 1) an Elternabenden/Elternsprechstunden war mangels Abhaltung ebenso wenig erforderlich wie ihre Teilnahme an sonstigen schulischen oder betrieblichen Veranstaltungen der Bildungseinrichtung nicht verpflichtend war. Ferner musste die Beigeladene zu 1) im Falle ihrer Verhinderung keine Vertretung stellen, im Falle einer kurzfristigen Erkrankung fiel der Unterricht aus. Die Organisation eines Ersatzes war Angelegenheit des Klägers.

Darüber hinaus spricht für eine selbstständige Tätigkeit, dass die Beigeladene zu 1) ein unternehmerisches Risiko getragen hat. Sie erhielt stets nur eine Vergütung für die geleisteten Unterrichtsstunden. Im Fall von Krankheit und Urlaub oder bei Unterrichtsausfall wegen dem Kläger oder den Kursteilnehmern zuzurechnenden Ursachen erhielt sie kein Honorar; sie hatte weder einen Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall noch einen Urlaubsanspruch. Bei der Gewährung bezahlten Urlaubs und auch der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall handelt es sich um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes Recht. Selbstständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Diese setzen eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft regelmäßig mit der Gefahr des Verlustes ein. Fällt ihre Arbeitskraft krankheitsbedingt aus und unterbleibt deshalb die versprochene Arbeitsleistung, haben sie in aller Regel keinen Anspruch auf die Gegenleistung (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R –, Rdnr. 25 bis 26, Juris). Hierin spiegelt sich ein gewisses, wenn auch nicht erhebliches Unternehmerrisiko. Ein unternehmerisches Risiko der Beigeladenen zu 1) mag im vorliegenden Fall gering sein, weil ihr die vereinbarte Vergütung für die geleisteten Stunden garantiert war und sie für die Durchführung ihrer Tätigkeit für den Kläger keine hohen Aufwendungen hatte. Dies kann aber die fehlende Eingliederung der Beigeladenen zu 1) und ihre bestehende Freiheit bei der Durchführung ihrer Tätigkeit im Rahmen der Gesamtabwägung nicht aufwiegen.

Schließlich ist die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten ein indizieller Gesichtspunkt. Der Kläger und die Beigeladene zu 1) hatten einvernehmlich eine Tätigkeit als freie Mitarbeiterin auf Honorarbasis gewollt. Die Beigeladene zu 1) sah sich auch selbst als freie Mitarbeiterin und hat sich dementsprechend verhalten. Sie hat durchgehend Honorarabrechnungen vorgelegt und ist auch entsprechend vergütet worden. Diese tatsächliche Praxis kann nicht nur als Ritual der Zusammenarbeit betrachtet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG und §§ 161 Abs. 1 und 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Gegenstandswert ist gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Beim Streit über die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Statusverhältnisses nach §§ 7 a ff. SGB IV bestimmt sich der Gegenstandswert nicht nach den gegebenenfalls zu entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen, sondern ist grundsätzlich auf den sogenannten Auffangstreitwert festzusetzen. Die Regelung des angefochtenen Bescheides der Beklagten erschöpft sich darin, das Bestehen eines abhängigen, versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festzustellen. Daher war der Regelstreitwert von 5.000,00 EUR festzusetzen.
Rechtskraft
Aus
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