S 14 KR 414/12

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 14 KR 414/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 265/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung.

Die 1964 geborene Klägerin hat ein Studium als Diplom-Kostümbildnerin abgeschlossen. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 26. September 2011 die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung und legte hierzu einen Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht vor. Hierin gab die Klägerin an, als Experimenteller Künstler, Objektemacher, Maler, Zeichner, künstlerischer Grafiker tätig zu sein. Die angekreuzten Tätigkeiten würden im Rahmen der Gestaltung/Ausgestaltung z.B. von Restaurants eingesetzt bzw. ausgeübt. Sie dienten als Teil der Gestaltung der Räumlichkeiten, die sie einrichte. Sie sei als C. Designerin tätig und erstelle Raumkonzepte mit Hilfe von Farben, Materialien, Licht, Kunstgegenständen und Möbeln. Die Umsetzung der Projekte erfolge im Allgemeinen zusammen mit Architekten und Handwerkern. Sie kreiere im Rahmen ihres Gestaltungskonzepts Kunstobjekte, Lichtobjekte, Lampen, Dekorationen, Gegenstände und Möbel. Eine ihrer Leuchten sei auf der internationalen Möbelmesse in Köln ausgestellt worden. In den Monaten Juni und Juli 2011 habe sie ein Gestaltungskonzept für ein chinesisches Schnellrestaurant entworfen.

Die Klägerin war im Jahr 2011 freiwillig bei der AOK versichert. Der monatliche Beitrag betrug nach Angaben der Klägerin ca. 340,00 EUR monatlich. Seit dem Jahr 2013 ist die Klägerin bei einer Firma für C. angestellt und dort sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Bescheid vom 9. November 2011 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliege. Die Tätigkeit der Klägerin könne nicht als künstlerisch/publizistisch im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden. Ihre Tätigkeit als C. Designerin sei im weitesten Sinne mit dem Tätigkeitsfeld eines Architekten zu vergleichen, da sie Raumkonzepte mit Hilfe von Farben, Materialen, Licht, Kunstgegenständen und Möbeln entwerfe. Dies gelte auch, wenn die betreffende Person über eine künstlerische Ausbildung verfüge.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. November 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, dass ihre Betätigung in den Entwurfsarbeiten für künstlerische Objekte zur Innenraumgestaltung bestehe. Damit sei die Tätigkeit dem Bereich des Designs und der bildenden Kunst zuzuordnen. Ihre Designtätigkeit sei nicht mit den genehmigungsrechtlichen, planerischen und bauüberwachenden Aufgaben zur Umsetzung von technischen Bauwerken eines Architekten vergleichbar. Im Hinblick auf die Materialien befasse sie sich mit Designobjekten aus Textilien, Papier, Holz, Plexiglas, Porzellan und nicht wie in der Architektur mit dem Masseneinsatz und der maschinellen Verarbeitung von Baumaterialien (Beton, Stahl, Ziegel, Metalle, Glas).

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, Architekten seien nicht als Künstler im Sinne von § 2 KSVG anzusehen. Die Beklagte verweist auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. November 2003 (B 3 KR 39/02 R). Die Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Innenraumgestaltung sei nicht als künstlerische Tätigkeit anzusehen.

Hiergegen hat die Klägerin am 7. August 2012 Klage erhoben. Zur Begründung verweist die Klägerin auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2012 aufzuheben und die Versicherungspflicht der Klägerin in der Künstlersozialversicherung festzustellen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, Innenraumgestaltung falle nicht unter § 2 KSVG. Soweit die Klägerin eigene Möbelstücke anfertige sei auch der Bereich des Handwerks tangiert. Handwerkliche Tätigkeiten fielen ebenfalls nicht unter das KSVG.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte trotz Abwesenheit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese hierauf in der Terminsmitteilung hingewiesen worden ist.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin unterliegt in ihrer Tätigkeit als C. Designerin nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG.

Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (Nr. 1) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – SGB IV - (Nr. 2).

Gemäß § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Im vorliegenden Fall kommt ersichtlich nur das "Schaffen von bildender Kunst" im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG in Betracht. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind hier aber nicht erfüllt. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Tätigkeit der Klägerin nicht um eine künstlerische Tätigkeit im Bereich bildende Kunst im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG handelt.

Das KSVG nimmt eine an der Typologie der Ausübungsformen orientierte Einteilung in Kunstgattungen vor, die den Kunstbegriff aber im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder materiell nicht definiert. Er ist vielmehr aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Der Kunstbegriff des KSVG ist in aller Regel dann erfüllt, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1995 3 RK 24/94 - SozR 3-5425 § 24 Nr. 12 = BSGE 77, 21-31 - Unterhaltungsshow -; BSG, Urteil vom 4. März 2004 – B 3 KR 17/03 R - SozR 4-5425 § 24 Nr. 6 RdNr. 13 - Versandhandelskatalog; BSG, Urteil vom 26. November 1998 - B 3 KR 12/97 R - SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 Seite 33 = BSGE 83, 160, 161 – Berufsringer, Catcher - jeweils m.w.N.; zum Kunstbegriff des Artikel 5 Grundgesetz vgl. Bundesverfassungsgericht )BVerfG(, Urteil vom 24. Februar 1971 – 1 BvR 435/68 - BVerfGE 30, 173, 188 ff – Mephisto; BVerfG, Beschluss vom 29. November 1989 - 1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87BverfGE 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl. Bundestags (BT)-Drucksache 9/26, Seite 18 zu § 2 und BT-Drucksache 8/3172, Seite 19 ff).

Der dem KSVG zugrunde liegende Kunstbegriff verlangt eine eigenschöpferische Leistung, die allerdings kein besonders hohes Niveau haben muss (BSG, Urteil vom 20. März 1997 – 3 RK 15/96 - SozR 3-5425 § 2 Nr. 5 = BSGE 80, 136-140 Cembalobauer; BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 3 KR 13/97 R - SozR 3-5425 § 2 Nr. 8 = BSGE 82, 164-169 – Feintäschner). Eine solche eigenschöpferische gestalterische Leistung wird von der Klägerin bei der Einrichtung eines chinesischen Restaurants zwar erbracht. Dies reicht aber nicht aus, um ihre Tätigkeit in den Bereich der Kunst einordnen zu können. So sind gestalterische Elemente auch bei zahlreichen Arbeiten unabdingbar, die unzweifelhaft zum Bereich des Handwerks zählen. Gerade dem Kunsthandwerk ist ein gestalterischer Freiraum immanent; es bleibt damit dennoch Handwerk. Die Tätigkeit der Klägerin wird nicht schon dadurch künstlerisch, dass sie z.B. eine spezielle Lampe entworfen und das Motiv selbst gestaltet hat; denn dies ist auch für das Kunsthandwerk typisch. Die Tätigkeit bleibt auch bei der freien Gestaltung des Motivs handwerklich geprägt. Der kreative erste Arbeitsschritt dient nur als Vorarbeit zum handwerklichen zweiten Arbeitsschritt, der auch in solchen Fällen der Schwerpunkt der Tätigkeit bleibt. Der Kunde zahlt den Preis (den Werklohn) für das fertige Stück bzw. den fertig eingerichteten Raum, nicht aber für dessen Entwurf.

Grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit ist das Herstellen oder die Produktion von Gebrauchsgütern. Dies gilt zunächst nach ständiger Rechtsprechung des BSG zufolge für die handwerksmäßige Fertigung. Die Künstlersozialversicherung ist nach ihrer Anlage als "Künstler"-Sozialversicherung ausschließlich für künstlerische und nicht für handwerksmäßig ausgeübte Berufe geschaffen worden (vgl. dazu schon BSG, Urteil vom 20. März 1997 – 3 RK 15/96 - SozR 3-5425 § 2 Nr. 5 Seite 15 = BSGE 80, 136, 138 - Cembalobauer). Demzufolge begründen schöpferische Leistungen keine Anerkennung als künstlerisch im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG, solange sie über den Bereich des Handwerklichen nicht hinausgehen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 3 KR 13/97 R - SozR 3-5425 § 2 Nr. 8 Seite 28 = BSGE 82, 164, 165 f - Feintäschner; BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 3 KR 11/97 R - SozR 3-5425 § 25 Nr. 11 Seite 56 Gemäldefotografie; BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KS 2/07 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 11 RdNr. 18 = BSGE 98, 152 - Tätowierer).

Allerdings ist nicht schlechthin jede Tätigkeit, die dem Handwerksbereich zuzuordnen ist, aus der Versicherungspflicht nach dem KSVG ausgeklammert. Zwar gilt im Grundsatz für alle handwerklichen Berufe, dass sie keine Versicherungspflicht nach dem KSVG begründen. Darunter fallen alle Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2 HwO - Anlage A der HwO), sowie die in der Anlage B der HwO genannten Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2 HwO), aber darüber hinaus auch alle nicht in der HwO verzeichneten handwerklichen Tätigkeiten im weiteren Sinne (vgl. zusammenfassend BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KS 2/07 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 11 RdNr. 18 = BSGE 98, 152 - Tätowierer). Jedoch kommt eine Einstufung als Künstler auch bei grundsätzlich handwerklicher Tätigkeit ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird und deshalb den Bereich der rein handwerksmäßigen Berufsausübung verlassen hat (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 1997 - 3 RK 15/96 - SozR 3-5425 § 2 Nr. 5 Seite 17 = BSGE 80, 136, 140 - Cembalobauer; BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 B 3 KR 13/97 R - SozR 3-5425 § 2 Nr. 8 Seite 31 = BSGE 82, 164, 168 Feintäschner; BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KS 2/07 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 11 RdNr. 22 = BSGE 98, 152 - Tätowierer; BSG, Urteil vom 10. März 2011 – B 3 KS 4/10 R – SozR 4-5425 § 2 Nr. 19 – Modedesignerin).

Anerkennung als Künstler können Angehörige grundsätzlich handwerklich geprägter Berufe indes nur für solche Werke erfahren, die ihrerseits dem Kunstbegriff des KSVG genügen und daher den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater, Malerei, Musik) entsprechen. Dafür reicht es nicht aus, dass die Ausführung in Fachkreisen als besonders qualitätsvoll oder hochwertig angesehen wird (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KS 2/07 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 11 RdNr. 22 = BSGE 98, 152 - Tätowierer). Vielmehr ist eine Zuordnung zum Bereich der Kunst nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 1997 3 RK 15/96 - SozR 3-5425 § 2 Nr. 5 Seite 16 = BSGE 80, 136, 140 Cembalobauer). Hierfür ist bei Vertretern der bildenden Kunst vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 3 KR 13/97 R - SozR 3-5425 § 2 Nr. 8 Seite 31 = BSGE 82, 164, 168 - Feintäschner). Als ein solches Indiz hat das BSG zum Beispiel die Abbildung oder Besprechung einer Arbeit in einer Kunstzeitschrift angesehen (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KS 2/07 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 11 RdNr. 22 = BSGE 98, 152 - Tätowierer). Nicht ausreichend dagegen ist der Besuch von Verkaufsmessen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 - B 3 KR 13/97 R - SozR 3-5425 § 2 Nr. 8 Seite 32 = BSGE 82, 164, 169 - Feintäschner). Zur Überzeugung der Kammer verfügt die Klägerin in Kunstkreisen nicht über eine Anerkennung als Künstlerin. Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeiten der Klägerin durch Fachkreise der bildenden Kunst (z.B. Kunstkritiker, Museumsleute, Galeristen, Kunstvereine) dieser Kunstgattung zugerechnet würden.

Die Tätigkeit der Klägerin ist am ehesten dem Bereich der Innenarchitektur zuzuordnen, auch wenn die Klägerin keine entsprechende Ausbildung in diesem Bereich besitzt. Während nämlich insbesondere bei dem Design der künstlerisch-ästhetische Aspekt, d.h. der zum späteren Produkt klar abgrenzbare eigenschöpferisch gestaltende Entwurf, im Vordergrund steht, hat bei der Raumgestaltung die Dienstleistung prägenden Charakter. Das gilt auch dann, wenn sich die Tätigkeit auf die Planungsphase und die Erstellung eines Entwurfs beschränkt, da sich die Gestaltung des Raumkonzepts als Gesamtdienstleistung lediglich in dem von dem Innenarchitekten zu erstellenden Entwurf manifestiert. Im Vordergrund steht nicht die Schaffung bzw. der Entwurf eines Kunstwerks, sondern die Beratungs- und Planungsleistung hinsichtlich der Raumgestaltung.

Die Klägerin legt keine Umstände dar, die darauf schließen lassen könnten, dass sich ihre planerische Entwurfstätigkeit in Richtung eines reinen, von konkreten Projekten unabhängigen "Raumdesigns" verselbstständigt und so den Bereich der Innenarchitektur verlassen hat. Die Klägerin entwirft Räume auftrags- und projektbezogen, verharrt dabei also im Tätigkeitsfeld einer Innenarchitektin. Ihr Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) erzielt sie aus der Durchführung innenarchitektonischer Aufträge und nicht aus der Vermarktung ihrer Raumgestaltungsentwürfe durch Dritte. Durch die rein projektbezogenen Entwürfe von fest installierten Möbelstücken, die in die gestalteten Räume als Inventar integriert sind, wird die Klägerin auch nicht zur selbstständigen Möbeldesignerin, sondern arbeitet auch insoweit vergleichbar einer Innenarchitektin.

Der bisher ergangenen Rechtsprechung des BSG lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass dieses die Tätigkeit des Innenarchitekten nicht als künstlerisch im Sinne des KSVG ansieht. Mit Urteil vom 12.11.2003 (B 3 KR 39/02 R = SozR 4-5425 § 24 Nr. 1) hat das BSG entschieden, dass eine Hochschule, die das Studium der Architektur und der Innenarchitektur anbietet, keine Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG ist, selbst wenn für einzelne Unterrichtsfächer selbständige künstlerische Lehrkräfte herangezogen werden und die Ausbildung auch Grundlage für die spätere Ausübung von Designertätigkeiten sein kann. Die Feststellungen der Vorinstanz, dass die Studiengänge "Architektur" und "Innenarchitektur" nicht auf die spätere berufliche Ausübung von künstlerischen Tätigkeiten ausgerichtet sind, hat das BSG in dieser Entscheidung nicht beanstandet.

Unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung vom 12.11.2003 hat das BSG die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 12.08.2004 (B 3 KR 12/04 B, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) als unzulässig verworfen. In der Begründung der Entscheidung weist das BSG ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung vom 12.11.2003, die zwar nicht die Versicherungspflicht eines Innenarchitekten, sondern nur die Abgabepflicht einer Ausbildungseinrichtung betraf, auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Versicherungspflicht von Innenarchitekten relevant sei, da es auch dort um die Einstufung der Tätigkeit von Innenarchitekten als künstlerisch gegangen sei. Es ist danach davon auszugehen, dass das BSG selbst die Frage der Künstlereigenschaft von Innenarchitekten durch die Entscheidung vom 12.11.2003 als hinreichend geklärt ansieht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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