Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 4965/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Geschäftsführende Direktoren einer monistisch organisierten SE mit Sitz in Deutschland, die gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören, können sich ebenfalls auf § 1 Satz 3 SGB VI und § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III berufen und sind damit versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Es wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2015 festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied und geschäftsführender Direktor bei der Beigeladenen zu 1) nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied und geschäftsführender Direktor bei der Beigeladenen zu 1) der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung seit dem 17. September 2014 unterliegt.
Der Kläger ist Verwaltungsratsmitglied und geschäftsführender Direktor der Beigeladenen zu 1). Bei der Beigeladenen zu 1) handelt es sich um eine frühere deutsche Aktiengesellschaft (E. AG), die mit Wirkung zum 17. September 2014 in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt wurde. Die Beigeladene zu 1) wählte bei dieser Umwandlung ein sogenanntes monistisches Leitungssystem. Beim monistischen Verwaltungssystem ist Leitungsorgan der SE der Verwaltungsrat. Vertreten wird die SE durch die geschäftsführenden Direktoren. Der Verwaltungsrat der Beigeladenen zu 1) besteht aus den bisherigen vier Vorständen sowie aus vier ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern der E. AG. Bis zum 17. September 2014 war der Kläger als Vorstand der E. AG von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten, soweit sie nicht geschäftsführende Direktoren sind, eine monatliche Vergütung in Höhe von 5.000,00 Euro, das heißt 60.000,00 Euro pro Kalenderjahr. Die geschäftsführenden Direktoren und damit auch der Kläger erhalten eine feste Jahresvergütung, die in 12 gleichen Raten ausgezahlt wird.
Auf den Antrag des Klägers auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status gemäß § 7a Abs. 1 SGB IV entschied die Beklagt mit Bescheid vom 1. Juni 2015, dass der Kläger seine Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied und geschäftsführender Direktor im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Daher bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe keine Versicherungspflicht. Die Beklagte führte aus, dass keine Merkmale für eine selbständige Tätigkeit gegeben seien. Die geschäftsführenden Direktoren könnten jederzeit durch Beschluss des Verwaltungsrates abberufen werden. Grundlage der Tätigkeit sei ein Dienstvertrag. Es werde eine feste, erfolgsunabhängige Vergütung gezahlt. In der Tätigkeit bestehe mangels Rechtsmacht auch kein maßgeblicher, bestimmender Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2015 als unbegründet zurückwies. Nach Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen würden die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses überwiegen.
Der Kläger hat daraufhin Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben.
Der Kläger trägt vor, dass es bereits an den Merkmalen für eine nichtselbständige Tätigkeit fehle. Der Kläger sei Mitglied des Verwaltungsrats und geschäftsführender Direktor der Beigeladenen zu 1) und damit weder weisungsabhängig noch in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingegliedert. Unabhängig davon müssten aber jedenfalls die Befreiungsvorschriften für Vorstände einer deutschen Aktiengesellschaft nach § 1 Satz 3 SGB VI bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III entsprechend Anwendung finden. Eine Sozialversicherungspflicht des Klägers sei europarechtswidrig, da Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (nachfolgend: SE-VO) ausdrücklich die Gleichbehandlung von deutschen Aktiengesellschaften und deutschen Europäischen Aktiengesellschaften gebiete.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2015 aufzuheben, festzustellen, dass die Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsratsmitglied und geschäftsführender Direktor der Beigeladenen zu 1) seit dem 17. September 2014 keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 die E. SE und mit Beschluss vom 21. April 2016 die Techniker Kranken- und Pflegekasse und die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren beigeladen.
Das Gericht hat die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 16. Februar 2017 persönlich angehört. Wegen des konkreten Inhaltes wird auf Bl. 385 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Verfahren konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Entscheidungsweise erteilt haben.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid vom 1. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der Kläger unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied und geschäftsführender Direktor bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 17. September 2014 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Diese entscheidet dabei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände (§ 7a Abs. 2 SGB IV).
Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u. a. BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R) erfordert eine Beschäftigung, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinn sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinn gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinn gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04).
Unter Beachtung dieser Grundsätze sind für die Kammer im konkreten Fall sowohl Merkmale einer selbständigen als auch einer nichtselbständigen Tätigkeit erkennbar.
Nach wohl herrschender Meinung in der Literatur unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder, die gleichzeitig geschäftsführende Direktoren sind, nicht der Sozialversicherungspflicht (vgl. Middendorf/Fahrig, BB 2011, 54, 57; Grimm, DB 2012, 175, 178; Grambow, AG 2010, 477, 482; Vor in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 1 SGB VI, Rn. 104; Reichert/Brandes in: MüKo/AktG, 3. Aufl. 2012, Art. 43 SE-VO, Rn. 161; Sagan/Hübner, AG 2011, 852,861; Dünchheim/Joppich/Hermann, DB2013, 2210, 2211; Hinrichs/Plitt, DB 2011, 1692, 1695; Forst, NZS 2012, 801, 807; Middendorf in: Lutter/Hommelhoff/Teichmann, SE-Kommentar, 2. Aufl. 2015, Arbeitsrechtliche Praxis, Rn. 109; a. A. Siems in: KK-AktG, 3. Aufl. 2010, Anh. Art. 51 SE-VO, § 40 SEAG Rn. 14). Bei Mitgliedern des Verwaltungsorgans, denen wie beim Kläger zugleich die Funktion des geschäftsführenden Direktors übertragen ist, ist nach Auffassung der Kammer der maßgebliche Anknüpfungspunkt weiterhin der rechtliche Schwerpunkt der Verwaltungstätigkeit. Sofern man eine organbezogene Betrachtung vornimmt, bildet die Verwaltungsratstätigkeit den Schwerpunkt der Organzugehörigkeit (vgl. auch: Hinrichs/Plitt, DB 2011, 1692, 1695). Zudem würde es auch vom Zufall abhängigen, ob das Verwaltungsratsmitglied zugleich geschäftsführender Direktor und damit automatisch Beschäftigter ist. Entscheidend kann für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht in solchen Fällen daher nur die Stellung als Verwaltungsratsmitglied sein (vgl. Dünchheim/Joppich/Hermann, DB 2013, 2210, 2211). Gemäß § 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG) leitet der Verwaltungsrat die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung. Der Verwaltungsrat vereinigt damit auf sich die Aufgaben von Vorstand und Aufsichtsrat einer deutschen Aktiengesellschaft (Middendorf/Fahrig, BB 2011, 54, 56). Für die Kammer sind gewichtige Gründe erkennbar, die für eine selbständige Tätigkeit des Verwaltungsratsmitglieds einer SE sprechen. Insofern normiert bereits § 39 SEAG i. V. m. § 93 Aktiengesetz (AktG) die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsratsmitglieds und die von ihm bei der Ausübung seiner Organtätigkeit zu beachtende Sorgfaltspflicht an den eigenverantwortlichen Haftungsmaßstab des AG-Vorstandsmitglieds. Aufgrund der Gesamtverantwortung der Verwaltungsratsmitglieder für die Leitung der SE und damit auch der unternehmerischen Letztverantwortung für die Unternehmenspolitik ist auch eine Weisungsgebundenheit nicht erkennbar (Hinrichs/Plitt, DB 2011, 1692, 1694). Dafür spricht auch, dass der Verwaltungsrat das Direktionsrecht gegenüber den geschäftsführenden Direktoren ausübt. Insofern bestimmt § 13 Nr. 1 der Satzung der Beigeladenen zu 1) (nachfolgend: Satzung), dass die geschäftsführenden Direktoren die Weisungen des Verwaltungsrats zu beachten und auszuführen haben. Zudem ist zur Ausführung bestimmter Geschäfte und Maßnahmen durch die geschäftsführenden Direktoren die vorherige Zustimmung durch den Verwaltungsrat erforderlich, § 14 Nr. 1 Satzung. Demgegenüber ist ein Indiz für eine nichtselbständige Beschäftigung, dass die Hauptversammlung die Mitglieder des Verwaltungsrates, die ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SEAG vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen kann. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass eine Abberufung grundsätzlich möglich sein muss. Dies ist bereits bei Notfällen wie z. B. einer schweren Erkrankung eines Organwalters, die diesen am Rücktritt hindert, erforderlich (vgl. Forst, NZS 2012, 801, 805). Darüber hinaus wird auch das vertraglich gewährleistete Entgelt und das mangelnde unternehmerische Risiko vielfach als Merkmal einer nichtselbständigen Tätigkeit genannt (bspw. Vor in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 1 SGB VI, Rn. 103; Middendorf/Fahrig, BB 2011, 54, 56). Zur Überzeugung der Kammer kann es dahinstehen, ob der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied und geschäftsführender Direktor tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausübt. Der Kläger ist in seiner Beschäftigung für die Beigeladene zu 1) in jedem Fall wegen der Berufung zum Verwaltungsratsmitglied wie ein Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft (nachfolgend: AG) von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ausgenommen, §§ 1 Satz 3 SGB VI, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III. Die für die Mitglieder des Vorstandes geltenden Ausnahmebestimmungen des § 1 Satz 3 SGB VI und § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III sind auf die Verwaltungsratsmitglieder einer SE entsprechend anwendbar.
Nach § 1 Satz 3 SGB VI sind Mitglieder des Vorstandes einer AG in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören nicht versicherungspflichtig beschäftigt. § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III normiert, dass Personen in einer Beschäftigung als Mitglieder des Vorstandes einer AG für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, versicherungsfrei sind.
Unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes auf Vorstandsmitglieder anderer juristischer Personen abgelehnt. Das BSG hat dabei auf die für die Ordnung von Massenerscheinungen anerkannte Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers verwiesen und dargelegt, dass § 1 Satz 3 SGB VI bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III allein an das formale Merkmal der Zugehörigkeit zum Vorstand einer AG anknüpfe bzw. die Ausnahme von der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung allein von der Rechtsform der Gesellschaft abhängig mache, der die Vorstandsmitglieder vorständen. Bei der Anknüpfung an die Rechtsform der AG sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass diese bei typisierender Betrachtung zu den "großen" Gesellschaften gehöre und ihre Vorstandsmitglieder unter den für sie gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage seien, sich außerhalb der Sozialversicherung gegen die Risiken des Arbeitslebens selbst zu schützen. Eine Möglichkeit zur entsprechenden Anwendung der typisierenden Regelung hat das BSG in der Vergangenheit allein bei Vorstandsmitgliedern "großer" Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) gesehen. Es hat den Ausnahmetatbestand über seinen Wortlaut hinaus auf diese Personengruppe analog angewandt, weil Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes über eine Verweisung im deutschen Versicherungsaufsichtsgesetz für den Vorstand eines VVaG entsprechend gelten und dessen Mitglieder Vorstandsmitgliedern einer AG deshalb rechtlich gleichgestellt sind (vgl zur bisherigen Rechtsprechung des BSG im Einzelnen Urteil des Senats vom 27. Februar 2008 – B 12 KR 23/06 R; BSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – B 12 KR 20/09 R).
In Anwendung der §§ 1 Satz 3 SGB VI, 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III und der hierzu von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze gehört der Kläger entsprechend zu dem von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis. Unzweifelhaft sind die Ausnahmevorschriften auf den Kläger als Mitglied des Verwaltungsrates einer SE nicht unmittelbar anwendbar. Allerdings sind diese nach Auffassung der Kammer entsprechend anzuwenden, weil Verwaltungsratsmitglieder den Vorstandsmitgliedern einer deutschen AG rechtlich, das heißt durch eine Verweisung auf Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes, gleichgestellt sind. Das BSG hat hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ausnahmevorschriften auf "große" VVaG ausgeführt, dass die Vorschriften des Aktiengesetzes (§ 76 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 77 bis 91, 93 und 94 AktG) über die Verweisungsnorm des § 34 VAG auch für die Vorstände eines VVaG gelten und daher eine Vergleichbarkeit gegeben sei (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RAr 1/79 –, SozR 2400 § 3 Nr 4). Diese ist auch für die SE anzunehmen. Insofern ist zwar nach § 20 SEAG festgelegt, dass eine SE, wenn sie in ihrer Satzung das monistische System mit einem Verwaltungsorgan (Verwaltungsrat) wählt, anstelle der §§ 76 bis 116 des Aktiengesetzes (AktG) die nachfolgenden Vorschriften gelten. Allerdings verweist das SEAG auch in den folgenden Normen wiederkehrend auf die Vorschriften des AktG. So gelten z. B. nach § 22 Abs. 6 SEAG Rechtsvorschriften, die außerhalb dieses Gesetzes dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer AG Rechte oder Pflichten zuweisen, sinngemäß für den Verwaltungsrat, soweit nicht in diesem Gesetz für den Verwaltungsrat und für die geschäftsführenden Direktoren besondere Regelungen enthalten sind. Weiterhin verweist § 39 SEAG für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder auf § 93 AktG und damit die für den Vorstand einer herkömmlichen AG maßgebliche Vorschrift, sodass über die genannten Verweisungsnormen die Mitglieder des Verwaltungsrates einer monistisch organisierten SE den Mitgliedern eines Vorstandes weitgehend gleichgestellt werden (so auch: Vor in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 1 SGB VI, Rn. 103). Für eine entsprechende Anwendung der genannten Ausnahmevorschriften spricht auch, dass die Verwaltungsratsmitglieder einer SE aufgrund ihrer starken wirtschaftlichen Stellung den Schutz der Rentenversicherung nicht bedürfen (Middendorf/Fahrig, BB 2011, 54, 57). Die Tätigkeit der Verwaltungsratsmitglieder einer monistischen SE ist somit derart der Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern einer AG angenähert, dass eine Anwendung der Ausnahmevorschriften nach Überzeugung der Kammer zwingend geboten ist.
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass beschäftigte Organmitglieder einer monistisch strukturierten SE wegen der strukturellen Besonderheiten nicht mit den Vorstandsmitgliedern einer AG vergleichbar seien und lediglich für die Mitglieder des Leitungsorgans einer dualistisch strukturierten SE die maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften eine gesetzliche Äquivalenzregel beinhalten würden, die eine tatbestandliche Gleichstellung mit den Mitgliedern des Vorstands einer deutschen AG rechtfertigen würden (vgl. Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14. Oktober 2009, Bl. 64 ff. Gerichtsakte), vermag dieser Standpunkt bereits nach den obigen Ausführungen nicht zu überzeugen. Zudem ist für die Kammer zweifelhaft, ob die Sozialversicherungsträger bei ihrer Besprechung im Oktober 2009 den richtigen Anknüpfungspunkt gewählt haben. Insofern haben sie beispielsweise ausgeführt, dass die Rechtsstellung des Vorstandes einer deutschen Aktiengesellschaft deutlich stärker sei als die der geschäftsführenden Direktoren einer SE (vgl. Niederschrift über die Besprechung der Sozialversicherungsträger, a. a. O., Bl. 5). Maßstab für die Prüfung einer tatbestandlichen Gleichstellung ist jedoch die Organstellung und Kompetenz des Verwaltungsrates und nicht die der geschäftsführenden Direktoren. Selbstverständlich ist das monistische Leitungssystem einer SE aufgrund der strukturellen Besonderheiten nicht mit einer deutschen Aktiengesellschaft identisch. Allerdings ist es ausdrücklich in Art. 38 b) SE-VO vorgesehen, dass die SE je nach der in der Satzung gewählten Form entweder über ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan (monistisches System) verfügt, womit nach der Konzeption der SE-VO das monistische und das dualistische System einer SE gleichwertig sind (Forst, NZS 2012, 801, 803). Nach Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) i. V. m. Art. 10 SE-VO sind die für die Vorstände der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (so auch: Grimm, DB 2012, 175, 178). Art. 9 Abs. 1 c) ii) SE-VO bestimmt, dass die SE in Bezug auf die nicht durch diese Verordnung geregelten Bereiche oder, sofern ein Bereich nur teilweise geregelt ist, in Bezug auf die nicht von dieser Verordnung erfassten Aspekte den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die auf eine nach dem Recht des Sitzstaates der SE gegründete AG Anwendung finden würden, unterliegt. Art. 10 SE-VO normiert ausdrücklich, dass die SE vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung in jedem Mitgliedstaat wie eine AG behandelt wird, die nach dem Recht des Sitzstaates gegründet wurde. Der Vorschrift ist somit ein Gleichbehandlungsgebot zugunsten der SE zu entnehmen (Forst, NZS 2012, 801, 802). Demzufolge sind die deutsche AG und die deutsche SE unabhängig von dem gewählten Leitungssystem gleich zu behandeln. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, eine nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte Ungleichbehandlung der SE gegenüber mitgliedstaatlichen Rechtsformen zu verhindern, weil dies wiederum den Erfolg der SE gefährden würde (Forst, NZS 2012, 801, 802). Art. 10 SE-VO erlaubt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur für den Fall, dass die SEVO selbst eine abweichende Regelung vorsieht, eine entsprechende Abweichung von dem statuierten Gleichbehandlungsgebot ("Vorbehaltlich der Bestimmungenen dieser Verordnung [ ]"). Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ist im konkreten Fall nicht erkennbar. Die Sozialversicherungspflicht der Verwaltungsratsmitglieder der AG ist nach Überprüfung der Kammer weder in der SE-VO, noch im SEAG geregelt. Infolgedessen ist die SE wie eine deutsche AG zu behandeln, womit die Ausnahmevorschriften der §§ 1 Satz 3 SGB VI, 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III auch auf eine monistische SE entsprechend anzuwenden sind. Damit sind die Organwalter einer monistischen SE, mithin die Verwaltungsratsmitglieder zu behandeln wie die Organwalter, das heißt Vorstandsmitglieder einer deutschen AG, womit eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß §§ 1 Satz 3 SGB VI, 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied und geschäftsführender Direktor bei der Beigeladenen zu 1) der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung seit dem 17. September 2014 unterliegt.
Der Kläger ist Verwaltungsratsmitglied und geschäftsführender Direktor der Beigeladenen zu 1). Bei der Beigeladenen zu 1) handelt es sich um eine frühere deutsche Aktiengesellschaft (E. AG), die mit Wirkung zum 17. September 2014 in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt wurde. Die Beigeladene zu 1) wählte bei dieser Umwandlung ein sogenanntes monistisches Leitungssystem. Beim monistischen Verwaltungssystem ist Leitungsorgan der SE der Verwaltungsrat. Vertreten wird die SE durch die geschäftsführenden Direktoren. Der Verwaltungsrat der Beigeladenen zu 1) besteht aus den bisherigen vier Vorständen sowie aus vier ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern der E. AG. Bis zum 17. September 2014 war der Kläger als Vorstand der E. AG von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten, soweit sie nicht geschäftsführende Direktoren sind, eine monatliche Vergütung in Höhe von 5.000,00 Euro, das heißt 60.000,00 Euro pro Kalenderjahr. Die geschäftsführenden Direktoren und damit auch der Kläger erhalten eine feste Jahresvergütung, die in 12 gleichen Raten ausgezahlt wird.
Auf den Antrag des Klägers auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status gemäß § 7a Abs. 1 SGB IV entschied die Beklagt mit Bescheid vom 1. Juni 2015, dass der Kläger seine Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied und geschäftsführender Direktor im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Daher bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe keine Versicherungspflicht. Die Beklagte führte aus, dass keine Merkmale für eine selbständige Tätigkeit gegeben seien. Die geschäftsführenden Direktoren könnten jederzeit durch Beschluss des Verwaltungsrates abberufen werden. Grundlage der Tätigkeit sei ein Dienstvertrag. Es werde eine feste, erfolgsunabhängige Vergütung gezahlt. In der Tätigkeit bestehe mangels Rechtsmacht auch kein maßgeblicher, bestimmender Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2015 als unbegründet zurückwies. Nach Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen würden die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses überwiegen.
Der Kläger hat daraufhin Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben.
Der Kläger trägt vor, dass es bereits an den Merkmalen für eine nichtselbständige Tätigkeit fehle. Der Kläger sei Mitglied des Verwaltungsrats und geschäftsführender Direktor der Beigeladenen zu 1) und damit weder weisungsabhängig noch in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingegliedert. Unabhängig davon müssten aber jedenfalls die Befreiungsvorschriften für Vorstände einer deutschen Aktiengesellschaft nach § 1 Satz 3 SGB VI bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III entsprechend Anwendung finden. Eine Sozialversicherungspflicht des Klägers sei europarechtswidrig, da Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (nachfolgend: SE-VO) ausdrücklich die Gleichbehandlung von deutschen Aktiengesellschaften und deutschen Europäischen Aktiengesellschaften gebiete.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2015 aufzuheben, festzustellen, dass die Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsratsmitglied und geschäftsführender Direktor der Beigeladenen zu 1) seit dem 17. September 2014 keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 die E. SE und mit Beschluss vom 21. April 2016 die Techniker Kranken- und Pflegekasse und die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren beigeladen.
Das Gericht hat die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 16. Februar 2017 persönlich angehört. Wegen des konkreten Inhaltes wird auf Bl. 385 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Verfahren konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Entscheidungsweise erteilt haben.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid vom 1. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der Kläger unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied und geschäftsführender Direktor bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 17. September 2014 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Diese entscheidet dabei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände (§ 7a Abs. 2 SGB IV).
Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u. a. BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 12 R 13/10 R) erfordert eine Beschäftigung, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinn sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinn gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinn gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 30/04).
Unter Beachtung dieser Grundsätze sind für die Kammer im konkreten Fall sowohl Merkmale einer selbständigen als auch einer nichtselbständigen Tätigkeit erkennbar.
Nach wohl herrschender Meinung in der Literatur unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder, die gleichzeitig geschäftsführende Direktoren sind, nicht der Sozialversicherungspflicht (vgl. Middendorf/Fahrig, BB 2011, 54, 57; Grimm, DB 2012, 175, 178; Grambow, AG 2010, 477, 482; Vor in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 1 SGB VI, Rn. 104; Reichert/Brandes in: MüKo/AktG, 3. Aufl. 2012, Art. 43 SE-VO, Rn. 161; Sagan/Hübner, AG 2011, 852,861; Dünchheim/Joppich/Hermann, DB2013, 2210, 2211; Hinrichs/Plitt, DB 2011, 1692, 1695; Forst, NZS 2012, 801, 807; Middendorf in: Lutter/Hommelhoff/Teichmann, SE-Kommentar, 2. Aufl. 2015, Arbeitsrechtliche Praxis, Rn. 109; a. A. Siems in: KK-AktG, 3. Aufl. 2010, Anh. Art. 51 SE-VO, § 40 SEAG Rn. 14). Bei Mitgliedern des Verwaltungsorgans, denen wie beim Kläger zugleich die Funktion des geschäftsführenden Direktors übertragen ist, ist nach Auffassung der Kammer der maßgebliche Anknüpfungspunkt weiterhin der rechtliche Schwerpunkt der Verwaltungstätigkeit. Sofern man eine organbezogene Betrachtung vornimmt, bildet die Verwaltungsratstätigkeit den Schwerpunkt der Organzugehörigkeit (vgl. auch: Hinrichs/Plitt, DB 2011, 1692, 1695). Zudem würde es auch vom Zufall abhängigen, ob das Verwaltungsratsmitglied zugleich geschäftsführender Direktor und damit automatisch Beschäftigter ist. Entscheidend kann für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht in solchen Fällen daher nur die Stellung als Verwaltungsratsmitglied sein (vgl. Dünchheim/Joppich/Hermann, DB 2013, 2210, 2211). Gemäß § 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG) leitet der Verwaltungsrat die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung. Der Verwaltungsrat vereinigt damit auf sich die Aufgaben von Vorstand und Aufsichtsrat einer deutschen Aktiengesellschaft (Middendorf/Fahrig, BB 2011, 54, 56). Für die Kammer sind gewichtige Gründe erkennbar, die für eine selbständige Tätigkeit des Verwaltungsratsmitglieds einer SE sprechen. Insofern normiert bereits § 39 SEAG i. V. m. § 93 Aktiengesetz (AktG) die Verantwortlichkeit eines Verwaltungsratsmitglieds und die von ihm bei der Ausübung seiner Organtätigkeit zu beachtende Sorgfaltspflicht an den eigenverantwortlichen Haftungsmaßstab des AG-Vorstandsmitglieds. Aufgrund der Gesamtverantwortung der Verwaltungsratsmitglieder für die Leitung der SE und damit auch der unternehmerischen Letztverantwortung für die Unternehmenspolitik ist auch eine Weisungsgebundenheit nicht erkennbar (Hinrichs/Plitt, DB 2011, 1692, 1694). Dafür spricht auch, dass der Verwaltungsrat das Direktionsrecht gegenüber den geschäftsführenden Direktoren ausübt. Insofern bestimmt § 13 Nr. 1 der Satzung der Beigeladenen zu 1) (nachfolgend: Satzung), dass die geschäftsführenden Direktoren die Weisungen des Verwaltungsrats zu beachten und auszuführen haben. Zudem ist zur Ausführung bestimmter Geschäfte und Maßnahmen durch die geschäftsführenden Direktoren die vorherige Zustimmung durch den Verwaltungsrat erforderlich, § 14 Nr. 1 Satzung. Demgegenüber ist ein Indiz für eine nichtselbständige Beschäftigung, dass die Hauptversammlung die Mitglieder des Verwaltungsrates, die ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SEAG vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen kann. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass eine Abberufung grundsätzlich möglich sein muss. Dies ist bereits bei Notfällen wie z. B. einer schweren Erkrankung eines Organwalters, die diesen am Rücktritt hindert, erforderlich (vgl. Forst, NZS 2012, 801, 805). Darüber hinaus wird auch das vertraglich gewährleistete Entgelt und das mangelnde unternehmerische Risiko vielfach als Merkmal einer nichtselbständigen Tätigkeit genannt (bspw. Vor in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 1 SGB VI, Rn. 103; Middendorf/Fahrig, BB 2011, 54, 56). Zur Überzeugung der Kammer kann es dahinstehen, ob der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied und geschäftsführender Direktor tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausübt. Der Kläger ist in seiner Beschäftigung für die Beigeladene zu 1) in jedem Fall wegen der Berufung zum Verwaltungsratsmitglied wie ein Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft (nachfolgend: AG) von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ausgenommen, §§ 1 Satz 3 SGB VI, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III. Die für die Mitglieder des Vorstandes geltenden Ausnahmebestimmungen des § 1 Satz 3 SGB VI und § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III sind auf die Verwaltungsratsmitglieder einer SE entsprechend anwendbar.
Nach § 1 Satz 3 SGB VI sind Mitglieder des Vorstandes einer AG in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören nicht versicherungspflichtig beschäftigt. § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III normiert, dass Personen in einer Beschäftigung als Mitglieder des Vorstandes einer AG für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, versicherungsfrei sind.
Unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes auf Vorstandsmitglieder anderer juristischer Personen abgelehnt. Das BSG hat dabei auf die für die Ordnung von Massenerscheinungen anerkannte Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers verwiesen und dargelegt, dass § 1 Satz 3 SGB VI bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III allein an das formale Merkmal der Zugehörigkeit zum Vorstand einer AG anknüpfe bzw. die Ausnahme von der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung allein von der Rechtsform der Gesellschaft abhängig mache, der die Vorstandsmitglieder vorständen. Bei der Anknüpfung an die Rechtsform der AG sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass diese bei typisierender Betrachtung zu den "großen" Gesellschaften gehöre und ihre Vorstandsmitglieder unter den für sie gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage seien, sich außerhalb der Sozialversicherung gegen die Risiken des Arbeitslebens selbst zu schützen. Eine Möglichkeit zur entsprechenden Anwendung der typisierenden Regelung hat das BSG in der Vergangenheit allein bei Vorstandsmitgliedern "großer" Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) gesehen. Es hat den Ausnahmetatbestand über seinen Wortlaut hinaus auf diese Personengruppe analog angewandt, weil Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes über eine Verweisung im deutschen Versicherungsaufsichtsgesetz für den Vorstand eines VVaG entsprechend gelten und dessen Mitglieder Vorstandsmitgliedern einer AG deshalb rechtlich gleichgestellt sind (vgl zur bisherigen Rechtsprechung des BSG im Einzelnen Urteil des Senats vom 27. Februar 2008 – B 12 KR 23/06 R; BSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 – B 12 KR 20/09 R).
In Anwendung der §§ 1 Satz 3 SGB VI, 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III und der hierzu von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze gehört der Kläger entsprechend zu dem von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis. Unzweifelhaft sind die Ausnahmevorschriften auf den Kläger als Mitglied des Verwaltungsrates einer SE nicht unmittelbar anwendbar. Allerdings sind diese nach Auffassung der Kammer entsprechend anzuwenden, weil Verwaltungsratsmitglieder den Vorstandsmitgliedern einer deutschen AG rechtlich, das heißt durch eine Verweisung auf Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes, gleichgestellt sind. Das BSG hat hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ausnahmevorschriften auf "große" VVaG ausgeführt, dass die Vorschriften des Aktiengesetzes (§ 76 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 77 bis 91, 93 und 94 AktG) über die Verweisungsnorm des § 34 VAG auch für die Vorstände eines VVaG gelten und daher eine Vergleichbarkeit gegeben sei (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RAr 1/79 –, SozR 2400 § 3 Nr 4). Diese ist auch für die SE anzunehmen. Insofern ist zwar nach § 20 SEAG festgelegt, dass eine SE, wenn sie in ihrer Satzung das monistische System mit einem Verwaltungsorgan (Verwaltungsrat) wählt, anstelle der §§ 76 bis 116 des Aktiengesetzes (AktG) die nachfolgenden Vorschriften gelten. Allerdings verweist das SEAG auch in den folgenden Normen wiederkehrend auf die Vorschriften des AktG. So gelten z. B. nach § 22 Abs. 6 SEAG Rechtsvorschriften, die außerhalb dieses Gesetzes dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer AG Rechte oder Pflichten zuweisen, sinngemäß für den Verwaltungsrat, soweit nicht in diesem Gesetz für den Verwaltungsrat und für die geschäftsführenden Direktoren besondere Regelungen enthalten sind. Weiterhin verweist § 39 SEAG für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder auf § 93 AktG und damit die für den Vorstand einer herkömmlichen AG maßgebliche Vorschrift, sodass über die genannten Verweisungsnormen die Mitglieder des Verwaltungsrates einer monistisch organisierten SE den Mitgliedern eines Vorstandes weitgehend gleichgestellt werden (so auch: Vor in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 1 SGB VI, Rn. 103). Für eine entsprechende Anwendung der genannten Ausnahmevorschriften spricht auch, dass die Verwaltungsratsmitglieder einer SE aufgrund ihrer starken wirtschaftlichen Stellung den Schutz der Rentenversicherung nicht bedürfen (Middendorf/Fahrig, BB 2011, 54, 57). Die Tätigkeit der Verwaltungsratsmitglieder einer monistischen SE ist somit derart der Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern einer AG angenähert, dass eine Anwendung der Ausnahmevorschriften nach Überzeugung der Kammer zwingend geboten ist.
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass beschäftigte Organmitglieder einer monistisch strukturierten SE wegen der strukturellen Besonderheiten nicht mit den Vorstandsmitgliedern einer AG vergleichbar seien und lediglich für die Mitglieder des Leitungsorgans einer dualistisch strukturierten SE die maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften eine gesetzliche Äquivalenzregel beinhalten würden, die eine tatbestandliche Gleichstellung mit den Mitgliedern des Vorstands einer deutschen AG rechtfertigen würden (vgl. Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14. Oktober 2009, Bl. 64 ff. Gerichtsakte), vermag dieser Standpunkt bereits nach den obigen Ausführungen nicht zu überzeugen. Zudem ist für die Kammer zweifelhaft, ob die Sozialversicherungsträger bei ihrer Besprechung im Oktober 2009 den richtigen Anknüpfungspunkt gewählt haben. Insofern haben sie beispielsweise ausgeführt, dass die Rechtsstellung des Vorstandes einer deutschen Aktiengesellschaft deutlich stärker sei als die der geschäftsführenden Direktoren einer SE (vgl. Niederschrift über die Besprechung der Sozialversicherungsträger, a. a. O., Bl. 5). Maßstab für die Prüfung einer tatbestandlichen Gleichstellung ist jedoch die Organstellung und Kompetenz des Verwaltungsrates und nicht die der geschäftsführenden Direktoren. Selbstverständlich ist das monistische Leitungssystem einer SE aufgrund der strukturellen Besonderheiten nicht mit einer deutschen Aktiengesellschaft identisch. Allerdings ist es ausdrücklich in Art. 38 b) SE-VO vorgesehen, dass die SE je nach der in der Satzung gewählten Form entweder über ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan (monistisches System) verfügt, womit nach der Konzeption der SE-VO das monistische und das dualistische System einer SE gleichwertig sind (Forst, NZS 2012, 801, 803). Nach Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) i. V. m. Art. 10 SE-VO sind die für die Vorstände der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (so auch: Grimm, DB 2012, 175, 178). Art. 9 Abs. 1 c) ii) SE-VO bestimmt, dass die SE in Bezug auf die nicht durch diese Verordnung geregelten Bereiche oder, sofern ein Bereich nur teilweise geregelt ist, in Bezug auf die nicht von dieser Verordnung erfassten Aspekte den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die auf eine nach dem Recht des Sitzstaates der SE gegründete AG Anwendung finden würden, unterliegt. Art. 10 SE-VO normiert ausdrücklich, dass die SE vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung in jedem Mitgliedstaat wie eine AG behandelt wird, die nach dem Recht des Sitzstaates gegründet wurde. Der Vorschrift ist somit ein Gleichbehandlungsgebot zugunsten der SE zu entnehmen (Forst, NZS 2012, 801, 802). Demzufolge sind die deutsche AG und die deutsche SE unabhängig von dem gewählten Leitungssystem gleich zu behandeln. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, eine nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte Ungleichbehandlung der SE gegenüber mitgliedstaatlichen Rechtsformen zu verhindern, weil dies wiederum den Erfolg der SE gefährden würde (Forst, NZS 2012, 801, 802). Art. 10 SE-VO erlaubt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur für den Fall, dass die SEVO selbst eine abweichende Regelung vorsieht, eine entsprechende Abweichung von dem statuierten Gleichbehandlungsgebot ("Vorbehaltlich der Bestimmungenen dieser Verordnung [ ]"). Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ist im konkreten Fall nicht erkennbar. Die Sozialversicherungspflicht der Verwaltungsratsmitglieder der AG ist nach Überprüfung der Kammer weder in der SE-VO, noch im SEAG geregelt. Infolgedessen ist die SE wie eine deutsche AG zu behandeln, womit die Ausnahmevorschriften der §§ 1 Satz 3 SGB VI, 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III auch auf eine monistische SE entsprechend anzuwenden sind. Damit sind die Organwalter einer monistischen SE, mithin die Verwaltungsratsmitglieder zu behandeln wie die Organwalter, das heißt Vorstandsmitglieder einer deutschen AG, womit eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß §§ 1 Satz 3 SGB VI, 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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