S 4 EG 5/15

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 4 EG 5/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 EG 18/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ergeben sich über die bloße Anhängigkeit einer Normenkontrolle bei einem Verfassungsgericht hinaus aufgrund des Verfahrensverlaufs oder der Kritik in der wissenschaftlichen Literatur Anhaltspunkte für die Nichtigerklärung einer Anspruchsnorm, ist eine Behörde zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot verpflichtet, die Entscheidungspraxis (etwa der Bearbeitungsreihenfolge) an formalen Kriterien auszurichten.
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land rechtswidrig gehandelt hat, indem es den Antrag der Kläger auf Zahlung von Betreuungsgeld nicht vor der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015 beschieden hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Das beklagte Land hat den Klägern 50 % ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Kläger auf Zahlung von Betreuungsgeld.

Die Kläger sind Eltern ihres 2014 geborenen Kindes C. A. Mit per Fax am 2. Juli 2015 an das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Fulda (im Folgenden: HAVS) übermitteltem Antrag begehrten sie die Zahlung von Betreuungsgeld für die Zeit vom 13. bis 36. Lebensmonat ihrer Tochter.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Betreuungsgeld für das Kind C. A. ab. Zur Begründung verwies er auf die Nichtigerklärung der §§ 4a bis 4e BEEG durch das Bundesverfassungsgericht, womit die Rechtsgrundlage für den Betreuungsgeldanspruch entfallen sei.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2015 zurück. Zur Begründung nahm er erneut Bezug auf die rückwirkende Nichtigerklärung der Anspruchsnormen, so dass auch vor der Urteilsverkündung gestellte Anträge nicht mehr positiv beschieden werden könnten. Aspekte des Vertrauensschutzes könnten kein anderes Ergebnis begründen.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015, das am selben Tag bei dem SG Fulda eingegangen ist, haben die Kläger Klage erhoben und verfolgen ihren Betreuungsgeldanspruch weiter. Zur Begründung führen sie aus, dass ihr Antrag deutlich vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gestellt worden sei, so dass es allein der Behördenpraxis oblegen habe, ob sie noch einen Bescheid erhalten hätten oder nicht. Zudem stelle die Ablehnung einen Eingriff in die Planungssicherheit von Eltern dar.

Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger Betreuungsgeld entsprechend ihrem Antrag vom 26. Juni 2015 zu zahlen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Ablehnung des Betreuungsgeldes entsprechend dem vorbezeichneten Antrag rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, dass das verfassungsgerichtliche Urteil keine andere Entscheidung zulasse, zumal es an einer entsprechenden Übergangsregelung fehle.

Auf Anfrage des Gerichts hat er weiterhin mitgeteilt, dass die letzten Bewilligungsbescheide bezüglich des Betreuungsgeldes am Vormittag des 21. Juli 2015 erteilt worden seien. Sofort ab Bekanntwerden des Urteils, also ab nachmittags des Verkündungstages, seien keine positiven Bescheide mehr ergangen. Es könne nicht ermittelt werden, von welchem Datum derjenige Antrag stamme, der als letzter positiv beschieden worden sei. Da nicht absehbar gewesen sei, wie das Bundesverfassungsgericht entscheide, sei auch kein Schema vorgegeben worden, wie vorliegende Betreuungsgeldanträge bis zur Urteilsverkündung zu behandeln seien. Die übliche Bearbeitungsdauer der Betreuungsgeldanträge habe ca. 14 Tage betragen.

Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG sei wegen der rechtsgestaltenden Wirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte eine unterschiedliche Behandlung solcher Betroffener, die einen Bescheid für die Zukunft erhalten hätten und etwa den Klägern, deren Antrag noch nicht beschieden worden sei, zulässig gewesen. Eine gleichstellende Begünstigung zugunsten der Kläger scheide wegen eines fehlenden Anspruchs auf Gleichheit im Unrecht aus.

Im Übrigen wird auf das Protokoll über den Erörterungstermin vom 10. Mai 2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat teilweise – nämlich hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags – Erfolg.

1. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig, aber unbegründet.

Nachdem des Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 21. Juli 2015 (1 BvF 2/13) die §§ 4a bis 4e BEEG für nichtig erklärt hat, fehlt es schlicht an einer Rechtsgrundlage, auf die ein Anspruch auf Zahlung von Betreuungsgeld gestützt werden könnte.

Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes vermag insoweit kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen; hierzu kann auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 15. Dezember 2015 – B 10 EG 2/15 R – verwiesen werden, denen sich die Kammer anschließt. Hiernach können sich hinsichtlich des Betreuungsgeldanspruchs nur solche (früheren) Anspruchsinhaber auf Vertrauensschutz berufen, zugunsten derer bei Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts am 21. Juli 2015 bereits ein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid erteilt worden war; dies folgt aus § 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG (s. dazu Dau, jurisPR-SozR 18/2015 Anm. 1). Den Klägern war ein solcher Bescheid aber – unabhängig von der Frage der Bestandskraft – gerade nicht erteilt worden.

2. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag hat hingegen Erfolg.

a) Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt das gem. § 55 Abs. 1 SGG notwendige Feststellungsinteresse vor, da die Kläger zumindest nachhaltig erwägen, Ansprüche nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) geltend zu machen.

Zwar wird die Bejahung des Feststellungsinteresses in Verfahren vor den Fachgerichtsbarkeiten seit Längerem restriktiv gehandhabt, wenn diese lediglich dazu dienen sollen, eine spätere Amtshaftungsklage vor den ordentlichen Gerichten vorzubereiten (s. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12. Februar 2008 – L 12 AL 57/05 –, juris Rn. 24, unter Bezugnahme auf BVerwGE 106, 295 [298]). Dies beruht auf der Erwägung, dass für die Prüfung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses durch "fachnähere" Gerichte kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da es durch die ordentlichen Gericht als Vorfrage des etwaigen Amtshaftungsanspruchs mitentschieden werden könne. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich ein Verwaltungshandeln schon vor Klageerhebung erledigt habe. Andernfalls könne ggf. ein Feststellungsinteresse bestehen, um einen Kläger nicht "um die Früchte eines bisherigen Prozesses" zu bringen, wenn die Erledigung erst während eines laufenden Gerichtsverfahrens eintrete.

Vorliegend war das primäre Rechtsschutzinteresse, gerichtet auf die Gewährung von Betreuungsgeld, schon vor Klageerhebung am 21. Dezember 2015 erledigt in dem Sinne, dass die Nichtigerklärung der Anspruchsnormen erfolgt war und damit die Erfolglosigkeit des Rechtsschutzbegehrens feststand – mit Ausnahme der Frage, ob Vertrauensschutzaspekte einen Anspruch begründen könnten. Doch auch dies war insoweit höchstrichterlich durch das kurz zuvor ergangene Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2015 zu Ungunsten der Kläger geklärt. Allerdings kann von den nicht anwaltlich vertretenen Klägern nicht verlangt werden, diese unmittelbar neue Rechtsprechung oder überhaupt die konkreten Kriterien rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes zu kennen und sodann Ende Dezember 2015 die Erkenntnis zu gewinnen, dass eine Klage vor dem Sozialgericht nicht erfolgversprechend sein kann, sondern vielmehr unmittelbar vor dem Landgericht Klage erheben zu müssen.

Damit haben die Kläger ursprünglich vertretbar vor dem SG Fulda erhoben, so dass die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungklage (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 55 Rn. 15b m.w.Nw.) hier dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag nicht entgegensteht.

b) Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte hat den Antrag der Kläger auf Zahlung von Betreuungsgeld unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts am 21. Juli 2015 (positiv) beschieden.

aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet gemäß einer allgemein verbreiteten (älteren) Formel, "weder wesentliches Gleiches ungleich, noch wesentlich Ungleiche willkürlich gleich zu behandeln" (etwa BVerfGE 67, 186 [195]). Dieser im Kern als Willkürverbot zu interpretierende Gewährleistungsgehalt wurde in der so genannten "neuen Formel" des Bundesverfassungsgerichts dahingehend konkretisiert, dass der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt wird, "wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten" (etwa BVerfGE 103, 271 [289]). Die weithin mit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung parallelisierte – Prüfung eines Gleichheitsverstoßes erfordert dabei eine umso größere Rechtfertigung, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung sonstiger grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirkt und je mehr sie an personenbezogenen Merkmalen anknüpft (vgl. BVerfGE 97, 271 [290 f.]; 103, 310 [319]).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist zunächst festzuhalten, dass die Kläger als begünstigte Normadressaten der §§ 4a ff. BEEG a.F. gegenüber solchen Betreuungsgeld begehrenden Antragstellern durch das HAVS ungleich behandelt worden sind, denen noch vor der Urteilsverkündung am 21. Juli 2015 ein Bewilligungsbescheid für Betreuungsgeld erteilt worden ist.

Gleichzeitig setzt die Ungleichbehandlung weder an personenbezogenen Merkmalen der Kläger an noch besteht ein (besonderer) Bezug der Betreuungsgeldgewährung zur Ausübung grundrechtlicher Freiheiten. Daher sind die Rechtfertigungsanforderungen an die streitgegenständliche Ungleichbehandlung als gering zu betrachten. Doch auch diesen genügt der Beklagte nicht, denn es fehlt schlicht an jeglichem sachlichen Grund. Ein solcher ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr stellte sich die Verwaltungspraxis wie folgt dar:

Das HAVS beschied Betreuungsgeldanträge bis zum Tag der Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts am 21. Juli 2016. Dies geschah insofern zu Recht, als die Rechtswirkung der §§ 4a ff. BEEG natürlich bis zur Urteilsverkündung Bestand hatten. Allerdings folgte die formale Entscheidungspraxis, also insbesondere die Bestimmung der Reihenfolge der Antragsbescheidung, keinen abstrakten oder rationalen Kriterien. Solche hat der Beklagte ausdrücklich verneint.

Damit lief die Behörde "sehenden Auges" in ein offenkundiges Dilemma, da durch das abstrakte Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Anspruchsnormen in Streit gestellt worden waren. Dabei ging dieser Streit betreffend das Betreuungsgeld deutlich über "herkömmmliche" Normenkontrollverfahren hinaus: Bereits vor Verabschiedung der §§ 4a bis 4d BEEG war die Schaffung des Betreuungsgeldes rechtspolitisch, verfassungspolitisch, aber auch verfassungsrechtlich stark umstritten (s. nur Pernice-Warnke, FamRZ 2014, S. 263 ff.). Spätestens aber nach den Medienberichten über die mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. April 2015 war allgemein deutlich geworden, dass der erkennende Senat erhebliche Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der Normen hatte. Es gab daher klaren Anlass für den Beklagten, seine Verwaltungspraxis auf die drohende Nichtigerklärung einzustellen.

Das war im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch geboten, denn es ergab sich zwangsläufig die Situation, dass seitens der Behörde zwar bis zum Urteilverkündungstag, der durch die Pressemitteilung Nr. 48/2015 vom 1. Juli 2015 bekannt war, Bewilligungsbescheide möglich waren, aber im Zeitpunkt der etwaigen Nichtigerklärung der Normen Anträge noch unbeschieden bleiben würden. Daher hätte der Beklagte Vorsorgen treffen müssen, um sicherzustellen, dass die Auswahl zwischen noch rechtzeitig, also vor der Urteilsverkündung bewilligten Betreuungsgeldanträgen einerseits und den nicht mehr bearbeiteten andererseits nicht willkürlich erfolgt. Dies wäre auf verschiedene Weise ohne Weiteres möglich gewesen: Entweder man hätte durch entsprechenden Personaleinsatz und bevorzugte Bearbeitung der Elterngeldanträge spätestens Anfang Juli 2015 dafür sorgen können, dass am 21. Juli 2015 keine unbeschiedenen Anträge vermehr verblieben wären (mit Ausnahme von solchen mit Eingang am 21. Juli 2015 selbst oder unmittelbar zuvor). Umgekehrt wäre es ebenfalls als folgerichtig anzusehen gewesen, wenn die Behörde ein Enddatum für Antragseingänge festgesetzt hätte, bis zu dem noch Anträge beschieden werden. Alle später eingehenden Anträge wären dann bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unbeschieden geblieben und hätten, wenn die Nichtigerklärung ausgeblieben wäre, sodann mit entsprechender Nachzahlung bewilligt werden können.

Indem aber ohne System bis zur Urteilsverkündung noch weiter Bewilligungen ausgesprochen wurden, um dann – mit Recht – die Bewilligungspraxis einzustellen, handelte die Beklagte willkürlich. Da die Beklagte keine Kriterien benennen konnte, nach denen sie zwischen solchen Antragstellern, deren Anträge noch bis zum 21. Juli 2015 beschieden wurden, und anderen Antragstellern differenziert hat, hat sie die Kläger ohne (irgendeinen) sachlichen Grund gegenüber denen ungleich behandelt, denen noch ein Bewilligungsbescheid erteilt worden ist. Dabei ist, da das HAVS hierzu keine Angaben machen konnte, angesichts der mitgeteilten Bearbeitungsfrist von ca. 14 Tagen davon auszugehen, dass am Vormittag des 21. Juli 2015 auch Anträge bewilligt wurden, die nach dem der Kläger eingegangen ist. Selbst angesichts der hier anzulegenden niedrigen Rechtfertigungsschwelle liegt somit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor.

cc) Hieran ändert sich nichts dadurch, dass das Bundessozialgericht im bereits zitierten Urteil vom 15. Dezember 2015 – B 10 EG 2/15 R – nur bei Urteilsverkündung bereits bestandskräftigen Bewilligungsbescheiden Vertrauensschutzwirkung zuerkannt hat. Diesen Bestandsschutz hätten die Kläger aufgrund ihres Antrags erst im Juli 2015 bis zur Urteilsverkündung am 21. Juli 2015 zwar nicht erreichen können. Dies wäre jedoch nur dann relevant, wenn der Beklagte aus dem damit begrenzten Vertrauensschutz, den so im Übrigen auch das BVerfG durch seinen lapidaren Hinweis auf § 79 BVerfGG und § 45 SGB X nahegelegt hat, den Schluss gezogen hätte, alle am 21. Juli 2015 wirksamen, aber nicht bestandskräftigen Bescheide zurückzunehmen. Dies erfolgte aber aufgrund bestehender Anweisungslage aber gerade nicht (s. dazu Dau, jurisPR-SozR 18/2015 Anm. 1, Abschn. D). Daher ergibt sich die Problematik der Gleichbehandlung nicht nur gegenüber solchen Antragstellern, deren Betreuungsgeldbewilligung am 21. Juli 2015 schon bestandskräftig war, sondern allen, die bis dahin schon einen Bewilligungsbescheid erhalten hatten. Dies wäre für die Kläger angesichts der von dem Beklagten selbst vorgetragenen Bearbeitungszeit von ca. 14 Tagen ohne Weiteres möglich bzw. nach den hier vertretenen Anforderungen an die Verwaltungspraxis auch erforderlich gewesen.

dd) Freilich gilt dies alles nur unter der Prämisse, dass die Kläger überhaupt die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Betreuungsgeld erfüllten. Dies ist aber hier ausweislich der Angaben der Kläger im Antrag der Fall, an deren Wahrheitsgehalt die Kammer nicht zweifelt. Der Umfang des – bei rechtzeitiger Bescheidung – bewilligten Betreuungsgelde braucht hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht bestimmt zu werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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