S 12 SF 199/16 E

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 12 SF 199/16 E
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 AS 241/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin des Gerichts vom 05.08.2016 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlusserinnerung des Erinnerungsgegners wird die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin des Gerichts geändert und die zu erstattenden Kosten auf 167,49 Euro festgesetzt.

3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

(I).
Die nach § 56 Abs. 1 und 2 RVG zulässige Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin des Gerichts vom 05.08.2016 ist unbegründet. Ein Anspruch des Erinnerungsführers auf Festsetzung der PKH-Vergütung in Höhe von 491,77 Euro besteht nicht. Der Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse beträgt lediglich 167,49 Euro (siehe dazu unter Ziffer II.).

Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts ist § 45 RVG. Der Umfang des Anspruchs und der Vergütung bestimmt sich dabei nach dem zugrundeliegenden Bewilligungsbeschluss (vgl. § 48 Abs. 1 RVG). Im vorliegenden Fall war Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Gerichts vom 07.07.2016 für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab 19.11.2015 bewilligt worden. Die Klage war jedoch bereits am 24.11.2014 bei Gericht eingegangen. Das Gericht hat also eine andere Bestimmung im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG getroffen. Der vom Gericht festgesetzte Bewilligungszeitpunkt ist damit für die Kostenfestsetzung maßgeblich (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 10.07.2015, Az.: L 2 SF 11/15 E – juris Rd.Nr. 23).

Im Hinblick auf den verkürzten Beiordnungszeitraum ist es nicht zu beanstanden, dass die Urkundsbeamtin des Gerichts einen Abschlag von 30 % auf die Mittelgebühr der Verfahrensgebühr vorgenommen und auch die anderen Gebührenpositionen der Kostennote entsprechend reduziert hat. Mit diesem Abschlag ist dem verkürzten Beiordnungszeitraum des PKH-Rechtsanwalts Rechnung getragen worden.

Aus der Regelung des § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG kann nicht entnommen werden, dass die vor dem 19.11.2015 entfaltete anwaltliche Tätigkeit bei der PKH-Kostenfestsetzung mit zu berücksichtigen wäre (vgl. hierzu LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2017, Az.: L 3 U 165/16 B – juris Rd.Nr. 7).

Eine weitere Absenkung der jeweiligen Gebühren auf die halbe Mittelgebühr, wie vom Erinnerungsgegner beantragt, erscheint dagegen nicht angemessen, da der Schwierigkeitsgrad des Rechtsstreits vom Gericht nicht als unterdurchschnittlich eingestuft wird. Schließlich ist auch die von der Urkundsbeamtin nach § 58 Abs. 2 RVG vorgenommene Anrechnung nicht zu beanstanden.

Insgesamt hat der Erinnerungsführer außergerichtlich vom Prozessgegner einen Betrag von 682,17 Euro erhalten. Hierin enthalten sind auch die Kosten des Vorverfahrens. Für das Klageverfahren verblieb ein Betrag in Höhe von 491,77 Euro.

Dieser (für das Klageverfahren) tatsächlich gezahlte Betrag ist in voller Höhe von der festgesetzten Vergütung in Abzug zu bringen (Hess. LSG, Beschluss vom 23.06.2014, Az.: L 2 AS 568/13 B – juris Rd.Nr. 47).

Nach alledem hat die Erinnerung keinen Erfolg.

(II).
Auf die Anschlusserinnerung des Erinnerungsgegners war die Kostenfestsetzung vom 05.08.2016 abzuändern und die zu erstattenden Kosten auf 167,49 Euro festzusetzen.

Die Anschlusserinnerung mit dem Ziel, die Prozesskostenhilfe auf 136,84 Euro festzusetzen, ist nach Auffassung des Gerichts überwiegend unbegründet.

Allerdings trifft es zu, dass die vom Erinnerungsführer geltend gemachten Kopierkosten schon vor dem PKH-Bewilligungszeitpunkt angefallen und daher nicht erstattungsfähig sind. Die Kostenberechnung war daher um die beantragte Position (11,50 Euro zzgl. MwSt.) zu kürzen.

Was die Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 zu Abs. 4 VV-RVG betrifft, so verbleibt es nach Auffassung des Gerichts bei der von der Urkundsbeamtin vorgenommenen Anrechnung in Höhe von 75,- Euro, da der Erinnerungsführer insoweit nur 150,- Euro vom Prozessgegner erhalten hatte. Hiervon kann nur die Hälfte, höchstens 175,- Euro, angerechnet werden.

Es ergibt sich danach folgende Kostenberechnung:
- Verfahrensgebühr (VV 3102 RVG) Euro 210,-
- Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs.4 VV-RVG - Euro 75,-
- Terminsgebühr (VV 3106 RVG) Euro 189,-
- Einigungsgebühr (VV 1006 RVG) Euro 210,-
- Pauschale (VV 7002 RVG) Euro 20,-
- Z w i s c h e n s u m m e: Euro 554,-
- Zuzüglich Umsatzsteuer (VV 7008 RVG), 19 % Euro 105,26
- G e s a m t s u m m e: Euro 659,26
- Abzüglich Anteil Prozessgegner: - Euro 491,77
- Ergibt festzusetzenden Betrag: Euro 167,49
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Im Übrigen war die Anschlusserinnerung zurückzuweisen.

Das Erinnerungsverfahren ist insgesamt gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 und 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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