S 29 SO 22/19 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
29
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 29 SO 22/19 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 145/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anträge des Klägers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15.02.2019 gegen den Einstellungsbescheid vom 08.02.2019 anzuordnen und den Einstellungsbescheid vom 08.02.2019 aufzuheben, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten sich über die Gewährung von existenzsichernden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II.

Der 1968 geborene Antragsteller beantragte am 17.03.2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung. Diese lehnt mit Bescheid vom 26.09.2014 die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente wegen der Nichterfüllung der medizinischen Voraussetzungen ab. Mit den Einschränkungen, die sich aus der Erkrankungen "chronisches Müdigkeitssyndrom bei Umweltbelastung und Enzymschäden, akzentuierte Persönlichkeit" ergeben würden, könne er nach der medizinischen Beurteilung noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch und erhob nach Erhebung einer Untätigkeitsklage Klage gegen den Widerspruchsbescheid vor dem Sozialgericht Mainz (Az. dort: S 1 R 359/15).

Der Antragsteller bezog seit dem August 2018 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII. Vorher bezog er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. In diesem Zusammenhang wurde ein amtsärztliches Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass der Antragsteller weniger als 3 Stunden täglich arbeiten könne. Diese Erwerbsminderung bestehe länger als sechs Monate.

Die Antragsgegnerin kam auf Grund der Feststellung der Erwerbsfähigkeit durch die Deutsche Rentenversicherung zu dem Ergebnis, dass der der Antragsteller täglich mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein könne. Sie stellte mit Bescheid vom 08.02.2019 die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII ein. Eine Erwerbsunfähigkeit nach § 45 SGB XII sei nicht festgestellt worden. Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung sei immer noch bindend, sodass Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II vorliege. Durch die Erwerbsfähigkeit habe er einen vorrangigen Anspruch nach dem SGB II. Sie wies den Antragsteller darauf hin, dass er einen Antrag nach dem Sozialgesetzbuch II stellen solle. Dazu teilte sie ihm konkret mit, bei wem und wo er diese Leistungen beantragen könne.

Die Antragsgegnerin ordnete in diesem Bescheid zudem den sofortigen Vollzug des Bescheides an. Sie führte dazu eine Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse und dem öffentlichen Interesse durch. Das private Interesse bestehe darin, weiterhin existenzsichernde Leistungen zu erhalten. Das öffentliche Interesse bestehe darin, Leistungen nur zu gewähren, sofern auf diese ein Anspruch bestehe. Sofern kein Anspruch bestehe, könne auf Grund des Gebots, wirtschaftlich und rechtskonform mit öffentlichen Mitteln umzugehen, keine Leistungen gewährt werden. Die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II würden den Leistungen des Sozialgesetzbuch XII weitgehend entsprechen. Zudem sei es nicht wahrscheinlich, dass der Antragsteller in der Hauptsache obsiege. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Antragsteller auf Grund des Gutachtens der Rentenversicherung nicht obsiegen werde. Danach überwiege das öffentliche Interesse an der Anordnung des sofortigen Vollzugs. Sie bat den Antragsteller zudem einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II zu stellen.

Im Februar 2019 erhielt der Antragsteller zuletzt Leistungen i. H. v. 1.108,85 EUR.

Der Antragsteller legte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.02.2019 Widerspruch dagegen ein. Im Rentenverfahren sei ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt worden. Dieses Gutachten vom 11.12.2018 sei zu dem Ergebnis gekommen, dass er an einem chronischen Fatigue-Syndrom und einem myalgische Enzephalomyelitis in einer schweren Krankheitsform leide, dadurch sein Restleistungsvermögen nur noch 15 % betrage und ihm eine kontinuierliche Arbeitstätigkeit über drei Stunden täglich nicht möglich. Er sei somit nicht erwerbsfähig. Es sei willkürlich, dass die Antragsgegnerin auf eine Feststellung der Deutschen Rentenversicherung aus dem Jahre 2014 rekurriere.

Der Antragsteller stellte am 18.02.2019 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Er verwies auf das Gutachten des Professor C. vom 11.12.2018, wonach ihm eine kontinuierliche Arbeitstätigkeit über drei Stunden nicht möglich. Ansonsten drohe ihm ein gesundheitlicher Schaden. Zudem habe das Gutachten des Rentenversicherungsträgers die Antragsgegnerin nicht davon abgehalten Leistungen zu gewähren. Insofern verhalte sich die Antragsgegnerin gegen Treu und Glauben sowie widersprüchlich.

Die Existenzgrundlage des Antragstellers sei gefährdet. Auf Grund des Verfahrensstands in der Rentensache müsse befürchtet werden, dass das Jobcenter keine Leistungen gewähren werde, weil es den Antragsteller als erwerbsunfähig ansehe. Er wäre in einem solchen Fall mittellos. Es könne ihm nicht zugemutet werden, zwischen den Leistungsträgern hin und her geschoben werden.

Der Antragsteller trug vor, dass er von Obdachlosigkeit bedroht sei. Er benötige deswegen eine zeitnahe Entscheidung, um eine fristlose und ordentliche Kündigung abzuwenden. Er wurde mit Schreiben seines Vermieters vom 08.03.2019 gemahnt.

Er ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen von SGB II und SGB XII nicht dieselben seien. Im Rechtskreis des SGB II unterliege der Leistungsberechtigte auf Grund der teilweisen Arbeitsfähigkeit bestimmten Pflichten, deren Nichtbefolgung zu Leistungskürzungen führen würde. Zudem müsse die Antragsgegnerin die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers glaubhaft machen. Die Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ließe sich der rechtliche Nachteil der Einstellung von Leistungen nach dem SGB XII nicht ausgleichen, sondern würde in anderer Form weiter bestehen. Zudem laufe die Erwägung des Gerichts, bei Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II entfiele der Anordnungsgrund, auf Versagung von Eilrechtsschutz hinaus.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15.02.2019 wiederherzustellen und den Einstellungsbescheid vom 08.02.2019 aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin nahm auf den angegriffenen Bescheid Bezug. Sie sieht sich an die Entscheidung der Rentenversicherung weiterhin gebunden. Deswegen könne der Antrag keine Aussicht auf Erfolg haben.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 18.02.2019 den zuständigen Träger nach dem Sozialgesetzbuch II beigeladen, welche keine Stellungnahme abgab.

II.

Vorliegend richtet sich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da der Kläger die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begehrt.

1. Der Antrag ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist dann gegeben, wenn die gerichtliche Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dem Beschwerdeführer einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringe. Damit sei das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, wenn der Rechtsschutz nutzlos sei, weil der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des rechtsschutzsuchenden Beschwerdeführers selbst bei Erfolg nicht verbessere (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Februar 2015, Az.: L 11 KA 1626/14 B ER – juris – Rn. 26). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zudem gegeben, wenn der Antragsteller sein Begehren nicht auf einfache, schnellere und billigere Art durchsetzen kann (vgl. Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Auflage 2017, Rn. 24).

Vorliegend kann der Antragsteller sein Begehren dadurch schneller durchsetzen, indem er einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II stellt. Insofern kann sein Ziel – Erhalt existenzsichernde Leistungen – bereits durch diese Vorgehensweise erreicht werden. Die Frage der Erwerbsfähigkeit kann insoweit im Hauptverfahren geprüft werden. Die seitens des Antragstellers geltend gemachte Verpflichtung an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilzunehmen sowie die sich daraus ggf. ergebenden Sanktionen können dieses Ergebnis nicht ändern. Dagegen kann er sich mit weiteren Rechtsbehelfen – auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – wehren. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass die Beigeladene die Erkrankung des Klägers bei der Anwendung des Prinzips "Fördern und Fordern" berücksichtigen würde.

2. Im Übrigen ist der Antrag, den Einstellungsbescheid vom 08.02.2019 aufzuheben, bereits unzulässig. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann der Antragsteller nicht verlangen, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.

3. Vorliegend richtet sich nun die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da der Antragsteller nun die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerspruchs begehrt.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 15.02.2019 gegen den Einstellungsbescheid vom 08.02.2019 ist allerdings auch unbegründet, da das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit das Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt.

In Anfechtungssachen ist auf der Grundlage des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG eine Abwägung des Interesses am Nichtvollzug und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes durchzuführen. Dabei sind wegen der verfassungsrechtlich fundierten Sicherungs- und Rechtsschutzfunktion des Eilverfahrens grundsätzlich die Abwägungselemente des prospektiven Hauptsacheerfolgs und der ohne Eilrechtsschutz drohenden Rechtsverletzungen zu beachten. Weiteres Abwägungselement ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit vor Eintritt der Bestandskraft, das über das Erlassinteresse hinauszugehen muss. Die Gewichtung der einzelnen Abwägungselemente hängt unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung des fachgerichtlichen Eilverfahrens vom Rechtsschutzziel ab. Je schwerer die drohende Rechtsverletzung ist, umso höher sind die Anforderungen an die Genauigkeit der Prognose des Hauptsacheerfolgs zu stellen, um auf dieses Abwägungselement eine Ablehnung des Eilantrags stützen zu können; gegebenenfalls muss sogar im Eilverfahren bereits eine abschließende Prüfung durchgeführt werden, um den Eilantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ablehnen zu können. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und die Eintrittswahrscheinlichkeit der ohne Eilrechtsschutz drohenden Rechtsverletzungen sind für einen Erfolgs des Eilantrags umso geringer, je schwerer die drohenden Beeinträchtigungen sind. Bei der Abwägung ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu berücksichtigen. Die danach vorgesehene sofortige Belastung kann nur in Abhängigkeit von der Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und der Schwere der Belastung berücksichtigt werden. Bei geringer Erfolgswahrscheinlichkeit der Hauptsache wird die nach der gesetzgeberische Grundentscheidung mit sofortiger Wirkung eintretende Folge in der richterlichen Abwägungsentscheidung grundsätzlich nicht zu Gunsten der Antragstellerin ins Gewicht fallen. Bei wahrscheinlicher Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes und deshalb gegebener hoher Erfolgswahrscheinlichkeit der Hauptsache kann auch die nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung sofort geltende Folge zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt werden. Dies steht nicht im Widerspruch zu der gesetzlichen Maßgabe der sofortigen Geltung der entsprechenden Belastung, weil der Gesetzgeber von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ausgegangen ist.

Das Gericht kann es dabei offen lassen, ob der Antragsteller tatsächlich erwerbsunfähig ist. Es kann insofern gut die Bedenken des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nachvollziehen, soweit die Antragsgegnerin ausschließlich auf die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers aus dem Jahre 2014 abstellt und sich nach § 45 SGB XII daran gebunden fühlt. Insofern ist das Gericht der Auffassung, dass die Beklagte wesentliche Änderungen im Gesundheitszustand des Antragstellers entsprechend § 44a Abs. 2 Satz 2 SGB II zu berücksichtigen hätte. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der mit diesem Beschluss übersandten Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 06.03.2019 im parallel verlaufenden Verfahren vor dem Sozialgericht Mainz.

Insofern ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Darmstadt, dass der Sozialhilfeträger verpflichtet ist, die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen bereits von Amts wegen zu ermitteln und ggf. vorsorglich Erstattungsansprüche nach dem Sozialgesetzbuch Zehntes Buch geltend zu machen (vgl. LSG Darmstadt, Urteil vom 14.11.2018, Az.: L 4 SO 304/15 – juris – Rn. 41). Im Übrigen wäre das erkennende Gericht auch an die Entscheidung der Rentenversicherung nicht gebunden und müsste von Amts wegen die verminderte Erwerbsfähigkeit des Antragstellers aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes aufklären (so LSG Darmstadt, Urteil vom 14.11.2018, Az.: L 4 SO 304/15 – juris – Rn. 42).

Jedoch ist der Antragsteller von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 2 Abs. 1 SGB XII ausgeschlossen. Ihm steht ein realisierbarer Zahlungsanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitssuchende nach dem SGB II zu. Zwar stellt § 2 Abs. 1 SGB XII grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine eigenständige Ausschlussnorm dar. Lediglich in Zusammenhang mit ergänzenden oder konkretisierenden sonstigen Vorschriften des Sozialgesetzbuches XII kommt dieser Vorschrift Bedeutung zu. Ein Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 SGB XII ohne Rückgriff auf andere Normen des Sozialgesetzbuch XII ist somit grundsätzlich ausgeschlossen und nur ganz ausnahmsweise denkbar, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 8 SO 30/10 R - Rn. 25).

Vorliegend ist ein solcher ausnahmsweise gegebener Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 SGB XII gegeben, da der Antragsteller sich generell eigenen Bemühungen verschließt und der Anspruch nach dem Sozialgesetzbuch II ohne weiteres realisierbar ist. Die Antragsgegnerin hatte bereits mit dem Beigeladenen abgesprochen, dass der Antragsteller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen könnte und dies nach Rücksprache auch praktisch möglich wäre. Es fehlt insofern lediglich der Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II seitens des Antragstellers. Der Antragsteller kann insoweit nicht darauf verweisen, dass ihm bei Nichtbefolgung der Pflichten zur Eingliederung in Arbeit ihm weitere Nachteile in Form von Sanktionen drohen. Insofern kann er sich gegen diese Leistungskürzungen ebenfalls mit den erforderlichen Rechtsbehelfen wehren.

Vor diesem Hintergrund fehlt es nach Ansicht des Gerichts derzeit an einem Bedürfnis, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15.02.2019 gegen den Einstellungsbescheid vom 08.02.2019 anzuordnen, da der Antragsteller sich nach dem Gedanken des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB XII selbst helfen kann.

Auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den zuständigen Träger nach dem Sozialgesetzbuch II kommt nicht in Betracht, da der Antragsteller bisher jedenfalls den erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Die Beschwerde ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands nach §§ 143, 144 SGG den Wert von 750,-EUR übersteigt; der Antragsteller hat zuletzt Leistungen i. H. v. 1.108,85 EUR bezogen.
Rechtskraft
Aus
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