S 6 EG 10/15 und S 6 EG 12/16

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 6 EG 10/15 und S 6 EG 12/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 EG 9/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Elterngeld.

Der Kläger stellte nach der Geburt seiner 2014 in den USA geborenen Tochter einen Antrag auf Elterngeld für die ersten 14 Lebensmonate seiner Tochter. Die Ehefrau des Klägers ist US-Amerikanerin; sie arbeitet bei der US Armee.

Im Elterngeldantrag ist als Wohnanschrift des Klägers, seiner Ehefrau und seiner Tochter die deutsche Adresse "C-Straße, C-Stadt" angegeben. Gleichzeitig gab der Kläger beim Beklagten an, dass er sich trotz Weiterbestehens seines inländischen Arbeitsverhältnisses bei der D. seit Juni 2014 in den USA aufhalte. Es liegt eine Bescheinigung der D. über die Gewährung von Elternzeit für die Zeit vom 29.08.2014 bis 29.08.2015 vor, die später – auch wegen der Geburt eines weiteren Kindes – bis zum 13.05.2019 verlängert wurde.

Während des Verwaltungsverfahrens trug der Kläger auf Nachfrage des Beklagten vor, dass er weiterhin in der Stadt E. gemeldet sei; als Angehöriger eines Nato-Mitgliedes bzw. als Sofa-Status-Besitzers seien er und seine Familienmitglieder nicht verpflichtet, sich beim Meldeamt registrieren zu lassen; daher werde er seine Tochter auch in Deutschland nicht melden. Er legte eine Kopie des "Status of forces agreement (SOFA) identification" vor.

Mit Bescheid vom 18.12.2014 wurde der Elterngeld-Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass kein Nachweis dafür erbracht worden sei, dass der Kläger mit seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebe und dass er seine Tochter erziehe und betreue. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12.01.2015 Widerspruch mit der Begründung ein, dass er nachgewiesen habe, in Elternzeit zu sein, und er nicht verpflichtet sei, sich in Deutschland registrieren zu lassen oder abzumelden. Eine daraufhin beim Einwohnermeldeamt der Stadt E. eingeholte Auskunft vom 09.02.2015 ergab, dass der Kläger seit dem 01.09.2011 in E-Stadt, E-Straße, gemeldet ist.

Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit einem an die E-Stadter Adresse gerichteten Schreiben vom 24.02.2015 auf, Nachweise dafür vorzulegen, dass er mit seiner Tochter in den USA in einer häuslichen Gemeinschaft lebt und sie selbst betreut und erzieht; außerdem wurde er um Mitteilung des vorgesehenen Rückreisedatums gebeten. Da dieses Schreiben mit dem Hinweis der D. "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" zurückkam, versandte der Beklagte das Schreiben am 04.03.2015 erneut an den Kläger, dieses Mal an die im Antrag angegebene Adresse in C-Stadt. Eine an die Gemeinde C Stadt gerichtete Melderegisterauskunft ergab am 06.03.2015 allerdings, dass der Kläger dort nicht gemeldet war.

Telefonisch gab der Kläger am 16.03.2015 gegenüber dem Beklagten an, dass er seine Wohnung in E-Stadt aufgegeben habe und seinen Hausstand bei einer Freundin, Frau F., in C-Stadt untergebracht habe. Er wolle nach seiner Rückkehr aus den USA zunächst dort einziehen. Ein Mietvertrag existiere aber nicht. Seine Ehefrau bemühe sich um eine Versetzung nach Deutschland; zum Ende seiner Elternzeit werde er in jedem Fall nach Deutschland zurückkommen.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2015 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Angabe, dass Möbel in der Wohnung einer Bekannten in C-Stadt untergebracht seien, nicht beweise, dass er dort eine Wohnung habe und diese nach seiner Rückkehr nutzen werde. Er habe auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da dies eine regelmäßige Anwesenheit erfordere. Ein erneuter Antrag auf Elterngeld sei möglich, sobald er mit seiner Tochter in Deutschland lebe.

Der Widerspruchsbescheid wurde laut handschriftlichem Ab-Vermerk am 31.03.2015 an die Adresse in C-Stadt versandt; eine Zweitausfertigung wurde auf Nachfrage des Klägers laut handschriftlichem Ab-Vermerk am 20.04.2015 erneut an die Adresse in C-Stadt versandt.

Am 22.04.2015 hat der Kläger mit einer als Anhang einer an den Beklagten gerichteten E-Mail Klage eingelegt; die Klageschrift ist vom Beklagten an das Gericht weitergeleitet worden und am 12.05.2015 bei Gericht eingegangen. Am 12.05.2015 ist auch eine handschriftlich unterschriebene Klageschrift beim Beklagten eingegangen, die vom Beklagten ebenfalls an das Gericht weitergeleitet worden und am 18.05.2015 bei Gericht eingegangen ist.

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, dass ihm Elterngeld zustehe, da er einen Wohnsitz in Deutschland in der C-Straße, C-Stadt, habe, denn er wohne hier immer, wenn er sich in Deutschland aufhalte. Außerdem habe er einen Arbeitsplatz in Deutschland und lebe mit seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt, erziehe und betreue sie. Er halte sich nur als Gast in den USA bei seinen Schwiegereltern auf. Er habe niemals beabsichtigt, so lange in den USA zu bleiben; eine Rückkehr sei aus finanziellen Gründen bisher nicht erfolgt.

Nach Aufnahme eines auf ein Jahr befristeten Beschäftigungsverhältnisses beim Generalkonsulat in A-Stadt, Texas, USA, zum 01.09.2015 - eine Genehmigung der Teilzeittätigkeit erfolgte durch den deutschen Arbeitgeber - ergänzt der Kläger seine Klagebegründung damit, dass die deutsche Regierung ihn zum Deutschen Generalkonsulat entsandt habe. Auch der während des Klageverfahrens im Januar 2017 hinzugetretene Bevollmächtigte des Klägers trägt für den Kläger vor, dass es unerheblich sei, ob der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Er sei unstreitig deutscher Staatsangehöriger und sei nachgewiesenermaßen vorübergehend und befristet beim Deutschen Generalkonsulat tätig. Hierbei handele es sich um eine zwischenstaatliche Einrichtung unter Beteiligung der USA, dem US-Bundesstaat Texas und der Bundesrepublik Deutschland. Die Situation sei mit derjenigen eines beurlaubten Beamten mit einer befristeten Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vergleichbar.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 18.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Elterngeld für die ersten 14 Lebensmonate seiner 2014 geborenen Tochter in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die von ihm getroffene Entscheidung mit der Argumentation, dass Elterngeld bei einem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands nur dann gewährt werde, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines im Inland bestehenden Arbeitsverhältnisses für eine im Voraus begrenzte Zeit handle. Dies sei nicht der Fall; es liege auch keine Beurlaubung nach den Entsenderichtlinien des Bundes vor. Selbst unter der Annahme, dass der Kläger aufgrund der Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung im Generalkonsulat A Stadt die Anspruchsvoraussetzungen erfülle, so liege der frühestmögliche Anspruchsbeginn am 29.09.2015. Dies sei der 14. Lebensmonat der Tochter; ein Anspruch auf Elterngeld scheitere bereits daran, dass dann die zweimonatige Mindestbezugszeit nicht erfüllt sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die beide Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 01.11.2018 gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Sie ist insbesondere fristgerecht gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben worden. Zwar gilt nach § 37 Abs. 2 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Kläger bestreitet jedoch, den Widerspruchsbescheid vom 30.03.2015, der laut handschriftlichem Ab-Vermerk am 31.03.2015 zur Post gegeben wurde, bekommen zu haben. Das Bestreiten des Zugangs, welches durch die Nachfrage des Klägers beim Beklagten vom 16.04.2015 nach dem Ergebnis des Widerspruchsverfahrens gestützt wird, sowie die Kenntnis des Beklagten, dass sich der Kläger unter der gewählten Postadresse nicht aufhält, reicht nach Ansicht des Gerichts, um die Vermutung des Zugangs zu erschüttern. Da der Beklagte den Zugang des am 31.03.2015 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheides nicht beweisen kann, ist auf die am 20.04.2015 zur Post gegebene Zweitausfertigung des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2015 abzustellen. Bis zum Ablauf der Klagefrist am 25.05.2015 lag beim Beklagten auch die unterschriebene, per Telefax eingereichte Klageschrift vor. Diese ist am 12.05.2015 beim Beklagten eingegangen, worauf es nach § 91 Abs. 1 SGG beim Klageeingang bei einer unzuständigen inländischen Behörde wie hier ankommt.

Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Bescheid vom 18.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2015 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Elterngeld.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Entscheidung ist von der gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zuständigen Behörde, nämlich vom Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden, getroffen worden, da der Kläger seinen letzten inländischen Wohnsitz in E-Stadt hatte, und E-Stadt zum örtlichen Zuständigkeitsbereich der handelnden Behörde gehört.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

§ 1 Abs. 1 BEEG sieht vor, dass Anspruch auf Elterngeld hat, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4).

Der Kläger hält sich seit Juni 2014 in den USA auf, weshalb der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – nicht in Deutschland hat. Er hat auch keinen Wohnsitz in Deutschland. Zur Auslegung des Begriffs des Wohnsitzes ist die Definition aus § 30 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) heranzuziehen, wobei gemäß § 37 S. 1 i.V.m. § 68 Nr. 15 SGB I die Besonderheiten des BEEG zu berücksichtigen sind (Teilurteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.09.2010 – B 10 EG 9/09 R): Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Der Kläger trägt zwar vor, dass er bereits bei Geburt seiner Tochter plante und bis heute plant, nach Deutschland zurückzukehren. Bei der Prüfung des Wohnsitzes sind jedoch die objektiven Verhältnisse entscheidend; subjektive Elemente wie Absichten oder Vorstellungen des Berechtigten bleiben unberücksichtigt. Es kommt darauf an, ob ein an den objektiven Verhältnissen zu messender realisierender Wille vorhanden ist, an einem bestimmten Ort zu wohnen (siehe beispielsweise Urteile des BSG vom 12.12.1985 – 10 RKg 14/85 – und vom 03.12.2009 – B 10 EG 6/08 R). Zwar kommt grundsätzlich auch die Beibehaltung eines Wohnsitzes im Inland auch bei einem längeren Auslandsaufenthalt in Betracht, aber hierfür muss nach Ansicht des Bundessozialgerichts die Wohnung im Inland mit der Absicht der Rückkehr beibehalten bleiben und der Rückkehr dürfen keine tatsächlichen Hinderungsgründe entgegen stehen, die Wohnung muss also jederzeit zur Verfügung stehen (Urteil des BSG vom 26.07.1979 – 8b RKg 12/78).

Der Kläger hat die von ihm zuletzt bewohnte Wohnung in E-Stadt bei seiner Ausreise in die USA aufgegeben und seinen Hausstand in der Wohnung einer Bekannten in C-Stadt untergebracht. Über eine eigene Wohnung, die für ihn und seine Familie jederzeit bereit steht, verfügt er nicht. Das Unterkommen in der Wohnung einer Bekannten für eine Übergangszeit ist nicht ausreichend, um einen Wohnsitz des Klägers im Inland zu begründen. Bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise in die USA war demnach ein möglicherweise tatsächlich vorhandener Rückkehrwille nicht an objektiven Gegebenheiten erkennbar.

Auch die Anspruchserweiterung gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 für Elterngeldberechtigte, die keinen inländischen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, greift vorliegend nicht. Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Elterngeld auch, wer, ohne die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen, nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist (Nummer 1), Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und –gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist (Nummer 2) oder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt (Nummer 3).

Alle drei Anspruchserweiterungen liegen vorliegend aber nicht vor. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BEEG scheitert daran, dass der Kläger nicht auf Weisung seines Arbeitgebers des im Inland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, also nicht auf Weisung der D., im Ausland tätig ist, was für alle drei Varianten der Nummer 1 jedoch Voraussetzung ist. Der Kläger ist aus privaten Gründen in die USA ausgereist und hat sich dort eine Teilzeitbeschäftigung gesucht, die er mit Genehmigung der D. während der Elternzeit ausübt. Eine Arbeitsaufnahme auf Weisung des deutschen Arbeitgebers, der ihn zu diesem Zweck ins Ausland entsandte, liegt eindeutig nicht vor.

§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BEEG ist unstreitig nicht gegeben, weil der Kläger nicht als Missionar im Ausland ist.

Schließlich ist auch § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BEEG nicht einschlägig. Der Kläger besitzt zwar die deutsche Staatsnagehörigkeit, er ist aber nicht bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig. Zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen sind internationale und supranationale Einrichtungen wie z.B. die Vereinten Nationen (UN) oder die Europäische Union (EU). Sie sind im Anhang der Entsenderichtlinien des Bundes im Verzeichnis der öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen aufgezählt, wobei das Verzeichnis nicht abschließend ist. Das Generalkonsulat in A-Stadt, Texas, USA, ist hier ebenso wenig aufgezählt wie andere Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland. Solche Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland, also die deutschen Botschaften als diplomatische Vertretungen und Generalkonsulate als deren Außenstellen, haben auch gerade nicht den in Nummer 3 geforderten zwischenstaatlichen bzw. überstaatlichen Bezug. Zwischen- und überstaatliche Einrichtungen zeichnen sich gerade dadurch aus, dass verschiedene Staaten daran beteiligt sind und ihre rechtlichen Zuständigen entweder auf eine höhere Ebene verlagern oder gemeinsam handeln. Dies ist nach Ansicht des Gerichts beim Generalkonsulat A-Stadt und anderen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland nicht der Fall, weil hier – zwar auf exterritorialem Gebiet, aber – allein deutsche Behörden (auf diplomatischem und konsularischem Gebiet) handeln.

Hinzu kommt, dass Elterngeld nur für volle Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden kann (§ 4 Abs. 2 S. 1 BEEG). Einem Anspruch auf Elterngeld nach Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung im Generalkonsulat A-Stadt für den 14. Lebensmonat des Kindes ab 29.09.2014 steht die Mindestbezugsdauer von zwei Monaten (§ 4 Abs. 3 S. 1 BEEG in seiner vom 01.08.2013 bis 31.12.2014 geltenden Fassung) entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulässig, weil der Streitwert die dort genannten 750 Euro übersteigt.
Rechtskraft
Aus
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