L 3 AL 211/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 2 AL 253/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 211/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 19.11.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten auch der Berufungsinstanz sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Dieses Berufungsverfahren betrifft zunächst die Frage der Zulässigkeit der Klage. In der Sache streiten die Beteiligten jedoch über die Aufhebung und Rückerstattung von Eingliederungshilfe für Spätaussiedler.

Die am ...geborene Klägerin ist anerkannte Spätaussiedlerin aus Kasachstan. Am 09.10.1997 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23.10.1997 beantragte sie die Gewährung von Eingliederungshilfe für Spätaussiedler. Diese wurde ihr durch die Bescheide vom 11.11.1997 ab dem 09.10.1997 sowie vom 18.12.1997 ab dem 12.11.1997 bewilligt. Am 03.02.1998 brachte die Klägerin im Kreiskrankenhaus Glauchau ihre Tochter K ... zur Welt. Zwei Einladungen zu Beratungsterminen am 11.02. sowie am 17.02.1998 kam die Klägerin daher nicht nach. Sie habe jedoch eine pädagogische Mitarbeiterin im Hause gebeten, beim Arbeitsamt anzurufen und mitzuteilen, aus welchem Grunde sie nicht kommen könne.

Aus den Unterlagen des Arbeitsamtes ergibt sich, dass am 24.02.1998 ein Anruf durch Frau B ... von der DAK Glauchau erfolgte, in welchem mitgeteilt wurde, dass die Klägerin am 03.02.1998 entbunden habe und die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes bereits durch die DAK Glauchau erfolge.

Durch Bescheid vom 06.04.1998 hob die Beklagte die Bewilligung von Eingliederungshilfe mit Wirkung vom 03.02.1998 auf. Grund für diese Aufhebung sei ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dem widersprach die Klägerin am 15.04.1998 und nahm nochmals am 23.04.1998 Stellung. Wegen fehlender Vorversicherungszeit habe sie kein Mutterschaftsgeld erhalten, sondern lediglich eine einmalige Geburtenbeihilfe von 150,00 DM.

Durch Widerspruchsbescheid vom 26.10.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe sei am 03.02.1998 durch die Geburt des Kindes und die damit zur Anwendung gekommenen Vorschriften des Mutterschaftsgesetzes entfallen.

Am 03.11.1998 erließ die Beklagte erneut einen Aufhebungsbescheid in dem sie erklärte, dass die Bewilligung der Leistung ab dem 03.02.1998 ganz aufgehoben werde. Zudem wurde nunmehr hinsichtlich der gezahlten Eingliederungshilfe sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.330,52 DM geltend gemacht. Dem widersprach die Klägerin erneut am 10.11.1998.

Durch weiteren Änderungsbescheid vom 03.02.1999 wurde die Erstattungsforderung lediglich auf die gezahlte Eingliederungshilfe begrenzt. Das ergab nunmehr einen Betrag in Höhe von 1.727,10 DM.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.1999 wies die Beklagte den erneuten Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat sich die Klägerin am 08.03.1999 an das Sozialgericht Chemnitz gewandt. Im Rahmen der Klageschrift hat sie beide Widerspruchsbescheide vom 26.10.1998 sowie vom 18.02.1999 angeführt.

Das SG hat hierzu zwei getrennte Klageverfahren angelegt. Das Klageverfahren betreffend den Widerspruchsbescheid vom 26.10.1998 hat es unter dem Aktenzeichen S 2 AL 253/99 geführt und gesondert hiervon ein Klageverfahren gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.02.1999 mit dem Aktenzeichen S 2 AL 232/99. (Dieses ist auch derzeit noch wegen weiterer Ermittlungen beim SG anhängig.)

Durch Gerichtsbescheid vom 19.11.1999 hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 06.04.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1998 als unzulässig zurückgewiesen. Die Klage sei verfristet, da sie nicht gem. § 87 SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben worden sei. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin mit Einschreiben am 31.11.1999 zugesandt. Hiergegen hat sie am 15.12.1999 Berufung eingelegt.

Mit dieser beantragt sie,

den Bescheid der Beklagten vom 06.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Leistungsakte der Beklagten (Behelfsakte) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft und zulässig gem. §§ 143, 144, 151 SGG.

Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für ihr Vorgehen gegen den Gerichtsbescheid des SG Chemnitz vom 19.11.1999, denn sie ist durch diesen beschwert, weil der von ihr gestellte Antrag abgewiesen wurde. Für die Klägerin ist für die Zulässigkeit der Berufung alleine die formelle Beschwer ausreichend (u. a. BSGE 36, 63, 43, 3).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage - allerdings lediglich im Ergebnis - zutreffend als unzulässig abgewiesen.

Die Unzulässigkeit ergibt sich aus einem anderen Grund als der Verfristung. Denn es handelt sich hier um einen Fall von doppelter Rechtshängigkeit (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl. § 94 Rdnr. 7). Die Aufhebung der Bewilligung von Eingliederungshilfe war bereits Streitgegenstand des Sozialgerichtsverfahrens betreffend den Widerspruchsbescheid vom 18.02.1999 (angelegt unter dem Aktenzeichen S 2 AL 232/99).

Ein weiteres Klageverfahren mit eben jenem Streitgegenstand war unzulässig und von der Klägerin möglicherweise auch gar nicht gewollt. Lediglich durch die formale Trennung im Rahmen des Sozialgerichtsverfahrens ergab sich diese weitere, unzulässige Klage.

Die Bescheide vom 03.11.1998 und vom 03.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.1999 haben den Bescheid vom 06.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1998 ersetzt. Daher hat auch letzterer inzwischen keine eigenständige Bedeutung, bzw. keinen eigenen Streitgegenstand mehr, der die Klägerin noch beschwert. Die Aufhebung der Eingliederungshilfe ab dem 03.02.1998 und nunmehr auch die Erstattungsforderung sind Gegenstand der genannten ersetzenden Bescheide. Daher wäre bei richtiger Verfahrensweise auch kein gesondertes Klageverfahren anzulegen und diese "Klage" dann als verfristet abzuweisen gewesen; vielmehr wären alle Bescheide im Rahmen lediglich einer Klage zu behandeln gewesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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