L 4 RA 11/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 2 RA 525/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 11/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 22. September 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Einbehaltung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner.

Die am ...1923 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten seit 01.01.1992 eine in eine Regelaltersrente umgewertete Bestandsrente des Beitrittsgebietes. Als Rentnerin unterliegt sie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Klägerin war Mitglied der BKK Post (Hauptverwaltung Ost).

Die von der Klägerin zu tragenden Beitragsanteile zur Krankenversicherung behielt die Beklagte jeweils von der Rentenzahlung ein. Bis zum 30.06.1997 legte sie für die Bemessung der Beiträge den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der vom Bundesministerium der Gesundheit jeweils zum Stichtag "01.01." und vom 01.07 des laufenden Kalenderjahres bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres galt, zugrunde. Zuletzt (ab 01.07.1996) betrug dieser Beitragssatz für den Bereich der neuen Bundesländer, unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse der Rentner krankenversichert war, 13,3 %. Aufgrund einer gesetzlichen Änderung des die Höhe des Beitragssatzes aus der Rente bestimmenden § 247 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) war ab 01.07.1997 für die Beitragsbemessung der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse maßgebend, bei der der Rentner versichert war ("individueller Beitragssatz"). Der allgemeine Beitragssatz der BKK Post, der die Klägerin angehörte, betrug für den Rechtskreis Ost ab 01.01.1997 im Gegensatz zum durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz Ost nur 12,5 %. Diesen Beitragssatz legte die Beklagte zunächst der ab 01.07.1997 vorzunehmenden Beitragserhebung aus der Regelaltersrente der Klägerin zugrunde.

Mit Wirkung zum 01.04.1997 vereinigten sich die BKK Post und die Barkas BKK zur beigeladenen BKK Post. Der einheitliche Beitragssatz für die Mitglieder der neuen BKK Post betrug nach der Satzung ab dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses im Beitrittsgebiet 13,3 %. Mit Schreiben vom 15.05.1998 wurde die Klägerin von ihrer neu zusammengeschlossenen Krankenkasse über die Höhe des Beitragssatzes ab 01.07.1997 informiert und darauf hingewiesen, dass die Umstellung für das maschinelle Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern in diesen Tagen (Mai 1998) abgeschlossen worden sei und der Rentenversicherungsträger die Höhe des Beitrags ab dem 01.07.1997 neu berechnen könne. Die Differenz zum bisher gezahlten Beitrag werde bei einer der nächsten Rentenzahlungen einbehalten.

Infolge des erhöhten Beitragssatzes zur Krankenversicherung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16.04.1998 für die Zeit vom 01.07.1997 bis 31.05.1998 eine Beitragsnachforderung in Höhe von 60,17 DM fest, die sie einbehielt. Ab 01.06.1998 behielt sie auch den sich aus dem neuen Beitragssatz ergebenden Beitragsanteil der Klägerin von den laufenden Zahlungen ein.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, der maßgebliche Beitragssatz, der für ihre Krankenkasse (BKK Post) am 01.01.1997 gegolten habe, betrage 12,5 %. Dieser Beitragssatz gelte, auch nach den auf der Rückseite der Rentenanpassungsmitteilung befindlichen Hinweisen, seit dem 01.07.1997 unabhängig von etwaigen zwischenzeitlichen Beitragsatzänderung weiter bis zum 30.06.1998. Insoweit sei die Beitragserhebung ab 01.07.1997 mit einem Beitragssatz von 12,5 % zutreffend erfolgt.

Die Beklagte teilte der Klägerin darauf mit Schreiben vom 18.05.1998 mit, dass nach § 247 Abs. 1 SGB V ab 01.07.1997 bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern der Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse zu erheben sei, bei der der Rentner krankenversichert sei. Dieser Beitragssatz sei der Beklagten von der Krankenkasse der Klägerin gemeldet und dementsprechend bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages berücksichtigt worden. Von der zuständigen Krankenkasse (der BKK Post) sei der Beklagten am 31.03.98 eine Änderung des Beitragssatzes ab 01.07.97 mitgeteilt und aufgrund dieser Änderung die Rente mit dem Bescheid vom 16.04.98 neu berechnet worden. Insoweit sei festzustellen, dass nicht die Beklagte sondern allein die jeweilige Krankenkasse für die Feststellung des Beitragssatzes zuständig sei. Eine nachträgliche Beitragseinbehaltung sei ausdrücklich in § 255 Abs. 2 SGB V geregelt. Bei unterbliebener Beitragseinbehaltung seien danach die rückständigen Beiträge bzw. Beitragsanteile vom Rentenversicherungsträger aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten.

Nachdem die Klägerin ihren Widerspruch unter Hinweis auf die Mitteilungen auf der Rückseite der Rentenanpassungsmitteilung aufrecht erhalten hatte, wies die Beklagte diesen mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.1998 zurück. Zwar sei für den Zeitraum vom 01.07.1997 bis 30.06.1998 der Beitragssatz maßgebend, der am 01.01.1997 für die jeweilige Krankenkasse gegolten habe. Durch die Fusion der BKK Post sei jedoch vom 01.04.1997 an eine neue Krankenkasse entstanden. Maßgebend für den Beitragssatz vom 01.07.1997 sei daher der Beitragssatz der BKK Post, der am 01.04.1997 gegolten habe. Die Beitragssatzänderung sei der Beklagten von der BKK Post am 13.03.1998 gemeldet worden. Aufgrund dieser Änderung habe daher die Rente neu berechnet werden müssen.

Mit der am 24.07.1998 vor dem Sozialgericht (SG) Dresden erhobenen Klage machte die Klägerin für die Zeit vom 01.07.1997 bis 30.06.1998 die Berücksichtigung eines Beitragssatzes für die Krankenversicherung der Rentner von 12,5 % statt 13,3 % und damit eine Rückzahlung der Beitragserhöhung von monatlich 5,47 DM (insgesamt 65,64 DM) geltend. Sie ist der Meinung, dass für sie der Beitragssatz vom 01.01.97 in Höhe von 12,5 % für die streitige Zeit gelte. Zwischenzeitliche Beitragserhöhungen würden sich nicht auswirken. Dies ergebe sich auch aus den Hinweisen auf der Rückseite der Rentenanpassungsmitteilungen sowohl zum 01.07.1997 als auch zum 01.07.1998. Am 01.01.1997 habe aber für die zuständige Krankenkasse ein Beitragssatz von 12,5 % gegolten. Dieser sei erst später erhöht worden und der Beklagten erst im Mai 1998 mitgeteilt worden. Auch die Klägerin habe erst im Mai 1998 Kenntnis von der Beitragserhöhung erhalten und habe annehmen müssen, dass für sie der neue Beitragssatz erst zum 01.07.1998 wirksam werde.

Nach Hinweis der Beklagten, dass - zumindest soweit die Vereinigung von Krankenkassen und die damit verbundene Festlegung der Höhe des Beitragssatzes betroffen ist - ausschließlich Krankenkassenrecht maßgeblich sei und ihr im Rahmen der Durchführung der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) lediglich die Einbehaltung der Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente entsprechend der Meldung der zuständigen Krankenkasse obliege, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 28.05.1999 die BKK Post nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen.

Nach mündlicher Verhandlung gab das Sozialgericht der Klage mit Urteil vom 22.09.1999 in vollem Umfang statt und hob den Bescheid vom 16.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.1998 auf. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig. Die BKK Post habe die Beitragssätze ab dem 01.04.1997 von 12,5 % auf 13,3 % angehoben. Mithin habe zum Stichtag "01.01.1997" der allgemeine Beitragssatz von 12,5 % gegolten (§ 247 Abs. 1 SGB V). Danach bemesse sich der Beitrag aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse des Versicherungspflichtigen, wie er am 01. Januar gegolten habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer Fusion von Krankenkassen. Die Beklagte sei deshalb zur Rückzahlung des einbehaltenen Betrages verpflichtet.

Hiergegen legte die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde ein, auf die das Sozialgericht mit Abhilfebeschluss vom 29.11.2000 die Berufung zuließ. Die Beklagte trägt vor, entscheidenserheblich sei die Rechtsfrage, ob § 247 Abs. 1 SGB V auch in Fällen der Fusion zweier Krankenkassen gelte. Nach § 255 Abs. 2 SGB V sei der höhere Beitrag nachträglich zu Recht einbehalten worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handele es sich nicht um eine Herabsetzung der Rente, für die die §§ 45 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) anzuwenden seien. Vielmehr handele es sich um eine nachträgliche Erhebung der Krankenversicherungsbeiträge durch Einbehaltung von der laufenden Rentenzahlung. Ab dem 01.07.1997 gelte der Beitragssatz der am 01.04.1997 entstandenen Krankenkasse, da sie erst ab diesem Zeitpunkt existiere. Der Beitragssatz der früheren Krankenkasse könne nicht mehr gelten, da diese mit der Vereinigung geschlossen sei (§ 144 Abs. 4 SGB V). Die neue Krankenkasse trete in alle bestehenden und die auch nachträglich sich ergebenden Rechte und Pflichten der geschlossenen Krankenkassen ein. Ab der Vereinigung der Krankenkassen sei für laufende Leistungsfälle die Satzung der neuen Krankenkasse anzuwenden. Dies gelte auch für die Beitragspflicht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 22.09.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen, auf die Verfahrensakte L 4 RA 273/99 und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die dem Senat vorlagen.

Entscheidungsgründe:

Mit der Zustimmung der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 - SGG -).

Die statthafte und zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist nach der Zulassung der Berufung als Berufung zu behandeln (§ 144 SGG). Die Berufung erweist sich als begründet. Durch die Einbehaltung des ab 01.04.97 geltenden Beitrags für die Zeit ab 01.07.1997 hat die Beklagte nicht rechtswidrig in die Rechte der Klägerin eingegriffen. Sie war vielmehr verpflichtet, diesen Beitragssatz einzubehalten.

Das Begehren der Klägerin stellt sich als kombinierte Anfechtungs- und Erstattungsklage (Leistungsklage) dar, die in einem derartigen Fall zulässig ist (BSG, Urteil vom 23.03.1993, 12 RK 62/92). Mit einem Erfolg der Anfechtungsklage würde sich ergeben, dass der Beitrag zu Unrecht einbehalten wurde und deshalb zu erstatten sei.

Die Beklagte konnte nachträglich Beiträge zur KVdR einbehalten, die nicht aus der aktuellen Rentenzahlung festzusetzen waren. Nach § 255 Abs. 1 SGB V haben die Rentenversicherungsträger bei der Zahlung der Rente die Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, einzubehalten. Abs. 2 der Vorschrift trifft Regelungen für den Fall, dass bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Abs. 1 unterblieben ist. Die rückständigen Beiträge sind dann aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten.

Für diese Fallgestaltung hat das BSG bereits entschieden (SozR 2200, § 393 a Nr. 3), dass mit der Einbehaltung nicht die Rente neu berechnet und gemindert wird, sondern die Krankenversicherungsbeiträge nachträglich erhoben werden. Für die Einbehaltung der Beiträge sind deshalb nicht die engen Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X zu beachten. Bei der Zulässigkeit der nachträglichen Einbehaltung kommt es weder auf ein Verschulden der Rentenversicherung noch auf ein Fehlverhalten der Krankenkasse an (BSG, Urteil vom 23.03.93 - 12 RK 62/92).

Die Beklagte war demnach berechtigt, auch Beiträge für frühere Monate, die nicht aus dem konkreten Zahlbetrag zu entrichten waren, einzubehalten. Sie hatte dabei nicht zu prüfen, ob die Krankenkasse an der verspäteten Mitteilung ein Verschulden trifft.

Die Beklagte hat die einzubehaltenden Beiträge in zutreffender Höhe ermittelt. Die Höhe des maßgeblichen Krankenversicherungsbeitrags bestimmt sich nach § 247 Abs. 1 SGB V. Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Renten der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse, und zwar der am 01. Januar geltende Beitragssatz jeweils vom 01. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. Diese Regelung wurde zur Arbeitserleichterung für die Rentenversicherer getroffen, damit diese die neue Berechnung jeweils mit der Rentenanpassung verbinden können.

Die Klägerin ist als Rentnerin versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Sie ist Mitglied der BKK Post. Die BKK Post hatte am 01.01.1997 einen Beitragssatz von 12,5 %. Zum 01.04.1997 erfolgte die Vereinigung mit der BKK Barkas Chemnitz. Hierzu bestimmt § 150 SGB V, dass sich Betriebskrankenkassen auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte zu einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse vereinigen können. Die Vereinigung muss durch die vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt werden. Den Aufsichtsbehörden ist nach dem entsprechend anwendbaren § 144 Abs. 2 bis 4 SGB V u.a. eine Satzung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden genehmigen die Satzung und bestimmen den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. Die Satzung hat auch Bestimmungen über Höhe, Fälligkeit und Zahlungen der Beiträge zu enthalten (§ 194 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Mit der Wirksamkeit der Vereinigung sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein (§ 150 Abs. 2 i.V.m. § 144 Abs. 4 SGB V).

Die Vereinigung der BKK Post und der BKK Barkas wurde nach Bestimmung der Aufsichtsbehörden am 01.04.1997 wirksam. Mit der Genehmigung wurde auch die Satzung wirksam und damit der festgelegte Beitragssatz. Die vorherigen Kassen verloren mit der Vereinigung ihre Rechtsfähigkeit (KassKomm - Peters § 144 SGB V RdNr. 12). Diese Folge ist gesetzlich bestimmt. Dies gilt auch, wenn eine große BKK sich mit einer kleine BKK vereinigt und der Name der großen BKK erhalten bleibt. Damit waren ab dem 01.04.1997 Beiträge an die neue BKK Post zu bezahlen. Für die Klägerin war jedoch bis zum 30.06.1997 weiterhin der durch das Bundesministerium für Gesundheit festgestellte allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen zu entrichten (§ 247 Abs. 3 SGB V). Ab dem 01.07.1997 galt der individuelle Beitragssatz der Krankenkasse, der die Klägerin angehörte. Dies war die neue BKK Post. Für sie gab es keinen Beitragssatz zum 01.01.1997, denn zu diesem Zeitpunkt existierte sie nicht. Der Beitragssatz der alten BKK Post war nicht anzuwenden, denn diese Versicherung existierte seit 01.04.1997 nicht mehr. Mit der Schließung war auch die Satzung und deren Beitragsbestimmungen untergegangen. Damit kann die zur Arbeitserleichterung geschaffene Bestimmung, dass der Beitragssatz der Krankenkasse zum 01.01.1997 gültig ist, nicht angewendet werden, da es einen solchen Beitragssatz nicht gab. In diesem Fall ist die grundsätzliche Bestimmung anzuwenden, dass für die Pflichtversicherten der Beitragssatz ihrer Krankenkasse gilt. Die Beklagte hatte den ihr von der neuen BKK Post mitgeteilten genehmigten Beitragssatz ihrer Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge zu Grunde zu legen, diesen Beitrag nachträglich einzubehalten, soweit er nicht erhoben worden war und ihn bei der Feststellung des künftigen Zahlbetrages zu Grunde zu legen.

Dabei war es nicht Aufgabe der Beklagten zu prüfen, ob der Beitragssatz richtig zustande gekommen ist und ob die Verpflichtungen der BKK gegenüber ihren Mitgliedern eingehalten worden waren. Die Beklagte ist an die im maschinellen Verfahren (§ 247 Abs. 2 i.V.m. § 201 Abs. 6 SGB V) mitgeteilten Beitragssätze gebunden. Dies gilt im Rechtsstreit mit der Rentenversicherung auch für das Gericht. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung sind gegen die Krankenversicherung zu richten.

Damit steht fest, dass das von der Beklagten eingehaltene Verfahren richtig war, die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist. Das Urteil des SG Dresden war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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