L 4 RA 163/98

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 17 RA 557/95
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 163/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 07. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ... geborene Kläger absolvierte in der Zeit von September 1988 bis Juli 1990 eine Kochlehre. Nach Abschluss der Facharbeiterprüfung am 15.07.1990 arbeitete der Kläger noch etwa einen Monat im Ausbildungsbetrieb bevor er das Arbeitsverhältnis kündigte. Bis zur Aufnahme einer Tätigkeit als Koch und Büfettier in einer Diskothek am 17.02.1991 war der Kläger arbeitslos gemeldet. Dieses Arbeitsverhältnis endete am 22.05.1991. Nach erneuter Arbeitslosigkeit begann der Kläger am 09.10.1991 ein Volontariat bei einer Wochenzeitung. In die Zeit des Volontariats fiel der schwere Autounfall vom 18.04.1992, bei dem der Kläger unter anderem eine Schädelimpressionsfraktur rechts parietal sowie eine Fraktur des fünften Halswirbelkörpers erlitt. Die Tätigkeit bei der Zeitung endete am 21.08.1992. Danach war der Kläger arbeitslos, unterbrochen von einer ABM-Maßnahme als Sachbearbeiter beim Arbeitsamt (4/93 - 6/93) und einer vom 01.11.1999 bis zum 31.10.2000 befristeten Tätigkeit als Bürokraft mit Außendienst beim AHA-Hausservice im Rahmen einer Sozialanpassungsmaßnahme.

Bereits am 11.02.1993 hatte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen der eingeschränkten Beweglichkeit aller Extremitäten auf Grund des Autounfalles gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 03.06.1993 zurückgewiesen, da der Kläger vollschichtig in seinem bisherigen Berufsbereich tätig sein könnte und darüber hinaus über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verfüge. Der Entscheidung lag ein Gutachten von Dr. O ... auf Grund ambulanter Untersuchungen vom 15.04.1993 zu Grunde.

Am 18.10.1993 stellte der Kläger erneut einen formlosen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung wies er am 10.01.1994 darauf hin, dass es auf Grund erneuter Begutachtung im Auftrage der Deutschen Lloyd-Versicherungen neue Erkenntnisse gebe. Auch sei sein neurologischer Zustand schlechter geworden. Mit Bescheid vom 30.06.1994 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit ab. Zwar bestünden beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen: "orthopädisch behandelbarer Zustand nach Patellafraktur, Handfraktur links und Halswirbelkörperfraktur ohne Leistungsminderung", doch könne er in seinem bisherigen Berufsbereich wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsfeld weiterhin vollschichtig tätig sein.

In seinem Widerspruchsschreiben vom 15.07.1994 verwies der Kläger erneut darauf, dass neurologische Gesichtspunkte von der Beklagten nicht in Betracht gezogen worden seien. Die Beklagte zog daraufhin einen Befundbericht von Dr. D ... vom 08.09.1994 bei. Dieser diagnostizierte eine posttraumatische Hemiparese links und ein posttraumatisches hirndiffuses Psychosyndrom. Des Weiteren erstellte Prof. Dr. L ... auf Grund einer ambulanten Untersuchung vom 01.02.1995 im Auftrag der Beklagten ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Der Gutachter stellte auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet folgende Diagnosen:

- Zustand nach Multitrauma 1992 mit persistierenden ausstrahlenden Nackenschmerzen nach Fraktur des 5. Halswirbels und Verplattung;
- latente Hemiparese links nach rechtshirniger Impressionsfraktur;
- Einbußen im Bereich des Geschmacks- und Geruchssinnes; angedeutetes leichtes hirnorganisches Psychosyndrom.

Eine Tätigkeit als Koch oder Volontär könne der Kläger in keinem zeitlichen Umfange mehr ausüben. Es bestünde jedoch ein positives Leistungspotenzial für den Einstieg in die Druck- und Medienbranche, als Werbekaufmann, als Designer und für die Übernahme gehobener Aufsichts-, Auskunfts- und Beratungsfunktionen, die abwechselnd, körperlich nicht belastend und anspruchsvoll ausgestaltet sein sollten. Insgesamt wird eine vollschichtige Tätigkeit für möglich gehalten. Des Weiteren ließ die Beklagte ein HNO-fachärztliches Gutachten durch Dr. T ... auf Grund ambulanter Untersuchung vom 24.03.1995 erstellen. Hier wird festgestellt, dass der Geschmackssinn nicht gestört sei, denn es werden die Qualitäten süß, sauer und bitter und salzig geschmeckt. Der Geruchssinn sei auf der linken Nasenseite nahezu verloren gegangen. Rechts bestünde jedoch nur eine geringe Differenzierungsschwäche. Der Kläger könne die letzte berufliche Tätigkeit als Redakteur/Volontär vollschichtig ausüben. Ebenso könnten leichte körperliche und geistige Tätigkeiten, dem Bildungsstand entsprechend vollschichtig ausgeübt werden. Abschließend ließ die Beklagte den Kläger durch den Facharzt für Chirurgie Dr. R ... begutachten. Dieser hielt einen Einsatz als Redakteur/Volontär in keinem zeitlichen Umfang für möglich. Leichte körperliche Tätigkeit im Sinne von Büroarbeit ohne wesentliche größere geistige Leistung, wie Tätigkeiten in der Computerbranche als Verkäufer oder Berater in den entsprechenden Handelsketten sei vollschichtig möglich. Nicht geeignet sei eine körperlich schwere Arbeit bzw. Tätigkeiten mit fortgesetzter Fehl- oder Zwangshaltung des Kopfes, mit Hocken oder Knien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.1995 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei nicht berufsunfähig, weil er noch in der Lage sei die ihm im Rahmen des § 43 Abs. 2 SGB VI zumutbaren Beschäftigungen vollschichtig zu verrichten. Auszugehen sei hier von dem Beruf als Koch. Diese Tätigkeit könne der Kläger zwar nicht mehr ausüben, doch wäre ihm unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der während des Erwerbslebens erlangten und verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten noch eine vollschichtige Beschäftigung als Restaurantkassierer oder Mitarbeiter an der Rezeption eines Hotels sowie leichte Tätigkeiten im Sinne von Büroarbeit zumutbar. Das Nichtvorliegen von Berufsunfähigkeit schließe gleichzeitig die Annahme von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI aus.

Hiergegen richtete sich die am 26.09.1995 zum Sozialgericht Chemnitz erhobene Klage. Nach Aussage der untersuchenden Fachärzte läge bei ihm Berufsunfähigkeit vor. Ausschlaggebend sei das Gutachten von Dr. L ... Das Gutachten von Dr. T ... auf HNO-fachärztlichem Gebiet sei falsch. Es genüge für den Beruf des Koches nicht, prinzipiell Geschmackssinn noch zu haben. Entscheidend seien Feinheiten im Geschmacks- und Geruchssinn eines Koches. Es sei das Berufsbild eines Koches bei der Beurteilung zu Grunde zu legen. Das Volontariat sei nicht maßgebend, da es kein Facharbeiterberuf sei.

Das Sozialgericht hat sodann umfangreich medizinisch ermittelt. Es wurden die Entlassungsberichte des Heinrich-Braun Krankenhauses Zwickau über den Aufenthalt vom 06.05. bis 27.05.1992 sowie vom Juni 1994 und Mai 1998 beigezogen, ferner die Unterlagen der Neurochirurgie Chemnitz und des Erzgebirgsklinkums Annaberg. Daneben lagen Befundberichte von Dr. R ... vom 03.12.1995, Dr. D ... vom 28.11.1995 und Dr. Miehle vom 28.06.1998 vor. Außerdem veranlasste das Sozialgericht die Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H ... vom Klinikum Aue. In dem Gutachten vom 25.11.1997 beschrieb Dr. H ... folgende bleibende Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Gebiet auf Grund des Unfalles vom 18.04.1992:

- latente Hemiparese links (keine wesentliche Funktionsein schränkung);
- leichtes hirnorganisches Psychosyndrom;
- leichte Störungen des Geruchssinnes (siehe HNO-Gutachten vom 11.04.1995).

Eine wesentliche neurotische Symptomatik liege gegenwärtig nicht vor. Der Kläger sei durch die glaubhafte Leistungsminderung und die allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt erheblich sozial verunsichert. Ein Entschädigungsbegehren aus dem Unfallereignis sei vorhanden und psychologisch nachvollziehbar. Objektiv habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten Untersuchung im Rentenverfahren nicht verschlechtert. Wenn man die nervenärztlichen Gutachten von Herrn Dr. D ... vom 08.09.1994 und Prof. Dr. L ... vom 09.02.1995 und die eigenen Untersuchungen vergleiche, sei eine deutliche Besserung des Psychosyndromes eingetreten. Nervenärztlicherseits sei dem Kläger eine körperlich leichte, vollschichtige berufliche Tätigkeit zumutbar. Auf Grund der körperlich schweren Arbeiten und der angegebenen Geruchs- und Geschmacksstörungen (auch wenn Diskrepanzen zum HNO-Gutachten bestehen) sei ein beruflicher Einsatz als Koch nicht zu empfehlen. Ein Einsatz bei einer Zeitung erscheine auf Grund mangelnder Ausbildung und des leichten Psychosyndromes ebenfalls nicht erfolgsversprechend. Überkopfarbeiten, Arbeiten mit lang dauernder Zwangshaltung des Kopfes und des Schultergürtels, häufiges Bücken, schweres Heben und Tragen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sollten vermieden werden. Arbeiten im Freien sowie Tätigkeiten an laufenden Maschinen seien möglich. Die psychischen Auffälligkeiten hätten sich im Langzeitverlauf deutlich gebessert; ein sozialmedizinischer Krankheitswert liege nicht mehr vor. Die Konzentrationsfähigkeit des Klägers sei gut, das technische Verständnis, die Reaktions- und Übersichtsfähigkeit, das Verantwortungsbewußtsein, Anpassungsfähigkeit und geistige Beweglichkeit seien durchschnittlich, die Ausdauerleistungen auf Grund des leichten Psychosyndromes etwas unterdurchschnittlich. Der Kläger kritisierte nach Kenntnis des Gutachtens, dass der Gutachter ihn kaum untersucht hätte und vor allem auf die Vorgutachten Bezug genommen habe. Der Kläger stürzte am 24.01.1998 beim Skifahren und zog sich eine Unterschenkelfraktur links zu. Nach dem vom Sozialgericht beigezogenen Befundbericht von Dr. M ... vom 28.06.1998 war die Fraktur zu diesem Zeitpunkt ausgeheilt. Es bestanden noch Schmerzen nach Belastung im linken Bein und Kniegelenk.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.10.1998 abgewiesen, da beim Kläger weder Erwerbs- noch Berufsunfähigkeit vorliege. Als bisheriger Beruf des Klägers sei der eines Redaktionsvolontärs zu Grunde zu legen. Vom Beruf des Koches hätte sich der Kläger gelöst. Eine Lösung im Sinne des Rentenrechtes liege nur dann nicht vor, wenn der Beruf aus gesundheitsbedingten Gründen aufgegeben werden musste. Der Kläger habe diesen Beruf 1991 jedoch aus persönlichen Gründen aufgegeben. Den Beruf des Redaktionsvolontärs könne der Kläger zwar nicht mehr vollschichtig ausüben, gleichwohl sei der Kläger nicht berufsunfähig, da er als angelernter Arbeiter im unteren Bereich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Die Wertigkeit des bisherigen Berufes ergebe sich unter anderem aus der Dauer der Ausbildung. Da der Kläger die Tätigkeit eines Redaktionsvolontärs weniger als ein Jahr ausgeübt habe, könne er höchstens einem Arbeiter gleichgestellt werden, der eine Ausbildung bis zu einem Jahr absolviert hat. Nach der Rechtsprechung des BSG könnten angelernte Arbeiter im unteren Bereich aber auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen, Sitzen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen des Kopfes und des Schultergürtels, ohne häufiges Bücken sowie ohne schweres Heben und Tragen von Lasten vollschichtig auszuüben. Dies stehe auf Grund der beigezogenen Befundberichte und Gutachten zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Folgen des Unfalles seien nicht so gravierend, dass sie ein untervollschichtiges Leistungsvermögen bedingen würden. Es habe nur noch eine geringe Muskelatrophie im Bereich des linken Unterarmes bzw. der linken Hand festgestellt werden können. Auch seien die Einwände des Klägers gegen das Gutachten nicht erheblich. Bereits aus den Untersuchungsergebnissen des Gutachters gehe hervor, dass der Kläger umfassend neurologisch und psychiatrisch untersucht wurde. Die Bezugnahme auf vorliegende Gutachten sei nicht zu beanstanden, dies werde vielmehr vom Gutachter sogar verlangt. Im Übrigen gehe auch aus allen anderen vorliegenden Gutachten hervor, dass der Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig ausüben könne. Weitere Ermittlungen seien nicht nötig, da die Folgen des Skiunfalles weitgehend ausgeheilt seien. Da die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht gegeben seien, lägen erst recht nicht die weitergehenden Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor. Ebenso seien die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht gegeben.

Gegen das am 09.10.1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.10.1998 eingelegte Berufung. Der Kläger begehrte erneut das Prüfen seiner Klage unter Berücksichtigung der chirurgischen, HNO-ärztlichen und neurologischen Befunde. Insbesondere wende er sich gegen das neurologische Gutachten von Dr. H ..., das der Urteilsfindung ausschlaggebend zu Grunde gelegt worden sei, da es fachlich in andere Bereiche übergreife und unbegründet hohe Beachtung gefunden habe. Es sei auch nochmals zu prüfen, welche seiner ausgeübten Tätigkeiten in Bezug auf die Berufsunfähigkeitsrente als maßgeblich anzusehen sei und wie das Berufsbild des Volontärs auf dem Arbeitsmarkt zu betrachten sei. Auch sei die Definition "Beruf" zu überprüfen. So sei auch seine letzte Tätigkeit als Hilfskraft beim Arbeitsamt Zwickau bei der Rentenbeurteilung außer Acht gelassen. Er sehe jedoch die Tätigkeit als Koch als die höherwertige an. Den Beruf des Koches habe er nicht aufgeben wollen. Die letzte Tätigkeit als Koch habe er aufgeben müssen, da seine Arbeitsstätte geschlossen wurde. Zum damaligen Zeitpunkt habe es jedoch keine Einsatzmöglichkeit in diesen Beruf gegeben, deshalb habe er versucht, auch andere Arbeiten anzunehmen. Nachdem er im Außendienst der Wochenzeitung eingestellt worden war, habe er als Volontär arbeiten können. Hätte er damals die Möglichkeit erhalten, als Koch zu arbeiten, hätte er dieses getan und würde es ohne Unfallfolgen auch heute noch tun. Auch finde sich im Urteil des SG die Aussage, dass er als angelernter Arbeiter widersprechend zum Angestelltenverhältnis in den unteren Arbeitsmarkt verweisbar sei. Dieser bestünde jedoch aus körperlich anstrengenden Tätigkeiten und sei seiner Person verschlossen. Darüber hinaus seien die Folgen des Skiunfalles vom 24.01.1998 nicht ausreichend gewürdigt worden. So vermisse er die Befundberichte zu den Komplikationen, die sich aus diesem Unfall ergeben hatten. Es bestünde ein Schiefstand und es sei zu neurologischen Ausfallerscheinungen gekommen. Die Entfernung des Fixateurs habe erst im September 1998 stattfinden können. Am 05.02.2001 teilte der Kläger darüberhinaus mit, dass die Verplattung im HWS-Bereich gebrochen sei und vermutlich eine weitere Operation erforderlich mache.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 07.10.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.06.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1995 aufzuheben und ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Insbesondere sei das Sozialgericht zutreffend vom Hauptberuf eines Redaktionsvolontärs ausgegangen. Es seien keine Bemühungen des Klägers ersichtlich, in seinen Beruf als Koch zurückzukehren. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Kläger aus gesundheitlichen Gründen vom Beruf des Koches gelöst habe. Insoweit treffe den Kläger die objektive Beweislast.

Der Senat hat sowohl in beruflicher wie auch in medizinischer Hinsicht umfangreich ermittelt. Nachdem der Kläger die Absagen auf verschiedene Bewerbungen vom 01.10. und 08.10.1991 sowie über den Zeitraum von Oktober 1992 bis November 1995 vorgelegt hatte, versuchte der Senat zu ermitteln, auf welche konkreten Tätigkeiten sich der Kläger beworben hatte. Während die Absage vom 08.10.1991 eine Bewerbung als Lokalredakteur betraf, war nicht mehr zu ermitteln, auf welche Tätigkeit sich der Kläger bei der Neukauf GmbH (Absage vom 01.10.1991) beworben hatte. Die übrigen Bewerbungen betrafen soweit ermittelbar Tätigkeiten in Kaufmärkten und eine Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter in der Fleisch- und Wurstbranche. Ferner lagen die Angebote des Arbeitsamtes Zwickau für eine Tätigkeit als Koch vom 06.12.1990, 30.01.1991 und 08.08.1991 vor. Ob sich der Kläger bei den jeweiligen Stellen vorgestellt hat, ist den Unterlagen des Arbeitsamtes Zwickau nicht mehr zu entnehmen. Im Erörterungstermin vom 15.02.2000 äußerte sich der Kläger dahingehend, dass er sich auf die Angebote vom 30.01.1991 und 08.08.1991 beworben habe. Nach der Tätigkeit in einer Diskothek im Jahre 1991 habe er sich überall beworben. Dem Senat liegt darüber hinaus eine Auskunft des Cafe und Restaurants Birkenhof in Staffelstein vor, wo der Kläger 1990 ca. 14 Tage tätig war sowie eine Arbeitgeberauskunft des AHA-Hausservices vom 02.05.2000.

Darüber hinaus wurden die Gutachten beigezogen, die im Auftrag der Deutschen Lloyd-Versicherungen zum prozentualen Körperschaden von Dr. R ..., Dr. R ... und Dr. J ... erstellt worden waren. Ferner wurden Befundberichte von der Fachärztin für HNO Frau Dipl.-Med. S ... vom 04.04.2000 und von Dr. D ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 22.04.2000 und 05.08.2000 beigezogen. Frau Dipl.-Med. S ... diagnostizierte eine Facialisparese links peripher, zentralen Schwindel und eine Belastungsdyspnoe (Zustand nach Tracheotomie). Dr. D ... teilte in beiden Befundberichten die gleichen Diagnosen mit, nämlich Zustand nach Schädelimpressionsfraktur rechts parietal und Fraktur des 5. Halswirbelkörpers (Polytrauma, Unfall vom 18.04.1992), Verdacht auf hirnorganisch anmutende (posttraumatische ?) Wesensänderung. Die Befunde seien konstant geblieben. Des Weiteren stellte der Kläger dem Gericht das Gutachten von Frau Dr. G ...vom 27.03.2000 über die Folgen des Skiunfalles vom 24.01.1998 zur Verfügung.

Auf Veranlassung des Senats erstellte Frau Dr. H ..., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie am 14.12.2000 ein Gutachten über den Kläger. Bei der Begutachtung wurde eine diskrete Facialismundastschwäche links festgestellt. Subjektiv wurde eine Geschmacksstörung für die Geschmacksrichtung salzig angegeben. Die übrigen Hirnnerven waren unauffällig, insbesondere kein Anhalt für Nystagmus. Die Rotation und Seitneigung der HWS war beidseits uneingeschränkt möglich. Es bestand keine Fußheberschwäche, lediglich eine diskrete Verschmächtigung der Muskulatur des rechten Unterschenkels. Sensible Ausfälle waren nicht nachweisbar, keine Paresen. Der übrige neurologische Befund war regelrecht. Bei neurologischen Untersuchungen und psychometrischen Testungen wurde überwiegend ein Normalbefund erreicht. Es ergab sich lediglich der Hinweis auf eine instabile und leicht unterdurchschnittlich ausgeprägte Konzentrationsleistung. Frau Dr. H ... diagnostizierte auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet:

1. eine diskret-latente Hemiparese links (Reflexdifferenzen), leichte Störung des Geruchssinnes, Kopfschmerzen und pseudo neurasthenisches Syndrom bei
2. Zustand nach Verkehrsunfall am 18.04.1992 mit Schädelimpres sionsfraktur rechts, Fraktur des 5. Halswirbelkörpers und Patellafraktur links
3. neurotische Entwicklung
4. Mittelmissbrauch (Nikotin, Koffein)

Daneben bestünde als fachfremde Diagnose ein Zustand nach lateraler Tibiakopfkompressionsfraktur links und proximale Unterschenkelfraktur links am 24.01.1998 im Rahmen eines privaten Skiunfalles. Ergänzend führt die Gutachterin aus, dass der als "Halbseitensymptomatik" zu bezeichnende Befund sich in Reflexdifferenzen zu Gunsten des linken Armes erschöpft. Eine Kraftminderung dagegen könne nicht festgestellt werden. Diese Reflexdifferenz sei ein minimaler Restbefund und habe keinerlei Relevanz im Alltag. Es fehle insbesondere auch eine Muskelatrophie. Hinsichtlich des vom behandelnden Neurologen diagnostizierten hirnorganischen Psychosyndroms ergebe sich nach Zugrundelegung der Kriterien der ICD 10, dass beim Kläger allenfalls subklinische Zeichen für das hirnorganische Psychosyndrom vorliegen. Man könne von einem pseudoneurasthenischen Syndrom ausgehen. Was die Quantifizierung des hirnorganischen Psychosyndromes betreffe, so könne man allenfalls von einem geringgradigen Intensitätsgrad ausgehen. Da die psychometrischen Testergebnisse mit Ausnahme der Konzentrationsleistung als durchweg gut zu bezeichnen seien, ergäben sie für die Einsatzfähigkeit im Erwerbsleben nur geringe, qualitative, keinesfalls jedoch quantitative Funktionseinschränkungen, zumal eine alltagsrelevante Halbseitensymptomatik nicht feststellbar wäre. Der Kläger könne unter Berücksichtigung der bei ihm festgestellten Gesundheitsstörungen aus nervenärztlicher Sicht leichte und gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten in wechselvoller Körperhaltung vollschichtig verrichten. Zwangshaltungen für die Wirbelsäule sowie Überkopfarbeiten seien zu meiden. Wegen des Zustandes nach der Knie- und Unterschenkelverletzung links sollten Arbeiten, die mit häufigem Bücken oder Knien verbunden sind, gemieden werden. Auf Grund des pseudoneurasthenischen Syndromes sei Akkordarbeit nicht zumutbar. Ebenso sei Nachtarbeit nicht zumutbar. Tätigkeiten, die fortlaufend hohe Anforderungen an den Geschmackssinn stellen, könne der Kläger sicher nicht verrichten. Störungen des Gehörs und des Sehvermögens ließen sich nicht erweisen, so dass sich hieraus keinerlei Einschränkungen ergeben. Der Kläger sei durchaus geistig beweglich und anpassungsfähig. Insoweit könne er die ihm zumutbaren Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Darüber hinaus sei auch die Wegefähigkeit des Klägers nicht eingeschränkt, d. h. er sei in der Lage die ortsübliche Wegefähigkeit zu bewältigen.

Dem Senat liegt des Weiteren der Arztbrief der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dr. V ... vom Januar 2001 vor, wonach beim Kläger ein Bruch in der Verplattung auf Höhe des Segments C 5/6 festgestellt wurde. Es wurde eine unveränderte Stellung der Wirbelkörper und des Osteosynthesematerials beschrieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und fristgemäß eingelegt, § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen des Sozialgerichts und der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er ist weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig i.S.d. §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 2 SGB VI (in der Fassung des Gesetzes bis zum 31.12.2000) noch invalide im Sinne des Art. 2 § 7 Abs. 3 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG).

Maßstab für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist § 43 Abs. 2 SGB VI a. F., da der in Frage kommende Leistungsfall im Jahre 1992 bzw. 1994 angesiedelt wird und damit vor dem 31.12.2000 (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI i. d. F. des Gesetzes vom 20.12.2000). Nach dieser Vorschrift liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Daher ist ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht schon dann gegeben, wenn der bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Wer gesundheitlich und unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse in der Lage ist, einen zumutbaren Beruf vollschichtig zu verrichten, ist berufsfähig und hat keinen Anspruch auf Rentenzahlungen, selbst wenn damit ein gewisser beruflicher Abstieg verbunden ist und das Einkommen aus dem Verweisungsberuf geringer ist als das bisherige (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1). Zur Frage, welche Tätigkeiten einem Versicherten nach seinem beruflichen Werdegang noch zumutbar sind, hat das Bundessozialgericht (BSG) ein so genanntes "Mehr-Stufen-Schema" entwickelt, welches die Berufe - ausgehend von Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung - entsprechend ihrer Leistungsqualität in verschiedene Berufsgruppen gliedert. Bei Angestelltenberufen haben sich mittlerweile sechs Stufen herausgebildet: Auf der untersten Stufe sind die unausgebildeten bzw. ungelernten Angestelltenberufe (1) angesiedelt. Deren Anforderungsprofil erfordert keine über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Kenntnisse und Fähigkeiten und nur eine kurzzeitige, bis zu drei Monaten dauernde Einarbeitungszeit (vgl. BSG Urteil vom 24.03.1998, B 4 RA 44/96 R). Auf Stufe (2) folgen die Berufe für angelernte Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, sowie auf Stufe (3) Angestelltenberufe mit einer längeren, regelmäßig dreijährigen Ausbildung. Der Stufe (4) werden die Berufe zugeordnet, welche eine Meisterprüfung oder einen erfolgreichen Abschluss einer Fachschule voraussetzen. Entsprechend betrifft Stufe (5) Angestelltentätigkeiten, die ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule bzw. wissenschaftlichen Hochschule erfordern. Den Abschluss bilden auf Stufe (6) Angestelltenberufe der Führungsebene, deren hohe Qualität regelmäßig auf einen Hochschulstudium beruht und in denen üblicherweise ein Bruttoarbeitsentgelt um die Beitragsbemessungsgrenze oder darüber erzielt wird (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1).

Die Zuordnung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit zu einer Gruppe dieses Mehr-Stufen-Schemas für Angestellte hat dabei in aller Regel nach Maßgabe von Dauer und Umfang der hierfür erforderlichen Ausbildung zu erfolgen. Daneben kann die tarifvertragliche Einstufung der Tätigkeit als Indiz herangezogen werden, wenn die zu beurteilende Tätigkeit kein staatlich geregelter Ausbildungsberuf ist (BSG Urteil vom 24.03.1998, B 4 RA 44/96 R). Unter Anwendung dieses Mehr-Stufen-Schemas kann jeder Angestellte zumutbar auf diejenigen Tätigkeiten verwiesen werden, die auf der gleichen Stufe oder auf der nächst tieferen Stufe einzuordnen sind.

Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit ist der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten dargestellt hat (vgl. BSG Urteil vom 29.03.1994 13 RJ 35/93).

Im vorliegenden Fall ist als Hauptberuf die Tätigkeit des Klägers als Redaktionsvolontär zu Grunde zu legen. Diese Tätigkeit übte der Kläger vom 09.10.1991 bis 21.08.1992 versicherungspflichtig aus. Zwar hat der Kläger in den Jahren 1988 bis 1990 den Beruf eines Koches erlernt, doch hat er sich von diesem gelöst. Es ist nicht ersichtlich, dass gesundheitsbedingte Gründe hierfür maßgeblich waren. Vielmehr hat der Kläger im August 1990 selbst sein Arbeitsverhältnis gelöst. Eine daraufhin ins Auge gefasste Tätigkeit als Jungkoch in einem Restaurant wurde bereits nach 14 Tagen wieder beendet. Allenfalls die Tätigkeit in der Diskothek vom Februar bis Mai 1991, wo der Kläger als Koch und Büfettier angestellt war und nach seinen eigenen Angaben "Mädchen für alles war", kann noch als Ausübung der erlernten Tätigkeit aufgefasst werden. Danach jedoch hat sich der Kläger von diesem erlernten Beruf gelöst und hat eine vollkommen andere Richtung eingeschlagen, nämlich die eines Redaktionsvolontariats. Es konnte nicht erwiesen werden, dass der Kläger ernsthaft versucht hat, wiederum als Koch zu arbeiten. Zwar war der Kläger bis zur Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Wochenzeitung beim Arbeitsamt als Koch arbeitssuchend gemeldet und hat nach seinen eigenen Angaben auch Vorstellungstermine wahrgenommen, doch endete dies mit der Tätigkeit bei der Wochenzeitung. Der letzte Vermittlungsversuch datiert vom 08.08.1991. Auch die vom Kläger vorgelegten Absagen auf Bewerbungen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Diese datieren überwiegend aus der Zeit nach dem schweren Unfall vom April 1992. Im Übrigen betreffen sie ebenso wie die Bewerbungsabsage vom 01.10.1991 überwiegend Tätigkeiten im Handel. Darüber hinaus hat der Kläger den erlernten Beruf bereits vor Erfüllung der Wartezeit aufgegeben, so dass dieser grundsätzlich nicht als bisheriger Beruf zu Grunde gelegt werden kann.

Der demnach maßgebliche Beruf des Redaktionsvolontärs ist jedoch der Gruppe der angelernten Angestelltenberufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren zuzuordnen. Soweit der Kläger bemängelt, dass ihn das Sozialgericht der Gruppe der angelernten Arbeiter im unteren Bereich zugeordnet hat, ist ihm zuzugeben, dass hier unzutreffende Begriffe verwandt worden, doch ändert dies nichts an der grundsätzlichen Einstufung auf der Ebene eines Angelernten. Der Kläger hat keine entsprechende Ausbildung durchlaufen und lediglich zehn Monate in diesem Beruf gearbeitet. Es kann dahinstehen, ob der Kläger noch die Tätigkeit eines Redaktionsvolontärs ausüben kann. Als angelernter Angestellter ist er nach dem 6-Stufen-Schema zumindest auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Nach der überzeugenden und in sich schlüssigen Beurteilung der Sachverständigen Frau Dr. H ... kann der Kläger leichte und gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten. Es sind lediglich Arbeiten in Zwangshaltungen für die Wirbelsäule sowie Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit häufigen Bücken und Knien zu meiden. Darüber hinaus ist dem Kläger Akkordarbeit sowie Nachtarbeit nicht zumutbar. Diese Leistungseinschätzung entspricht im Wesentlichen auch der Einschätzung von Dr. H ... sowie der im Verwaltungsverfahren einbezogenen Gutachtern. Nach der Ansicht von Dr. H ... sei allerdings ein Einsatz bei der Zeitung auf Grund des leichten Psychosyndroms nicht erfolgsversprechend. Hierzu hat aber Frau Dr. H ... auf Grund umfangreicher Diagnostik überzeugend dargelegt, dass das Psychosyndrom beim Kläger lediglich geringgradig ausgeprägt ist. Nur die Konzentrationsleistung war bei der Untersuchung leicht unterdurchschnittlich ausgeprägt, die übrigen Hirnleistungstests befanden sich im Normbereich.

Damit ist der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter den von Frau Dr. H ... genannten Einschränkungen einsetzbar. Diese Leistungsbeurteilung wird durch die erhobenen Befunde vollkommen gedeckt. So erschöpft sich die beim Kläger in Folge des Unfalles vom 18.04.1992 diagnostizierte diskrete latente Hemiparese links in leichten Reflexdifferenzen. Schwerwiegende neurologische Störungen konnten bei keiner Begutachtung nachgewiesen werden. Insbesondere fanden sich keine Muskelatrophien, die darauf hindeuten könnten, dass die Alltagstauglichkeit des linken Armes herabgesetzt wäre. Auch die beim Kläger bestehende Verplattung der Halswirbelkörper fand entgegen dessen Ansicht bei der Beurteilung durch Frau Dr. H ... Berücksichtigung. Zwar beschreibt sie, dass die Rotation und Seitneigung der HWS beidseits uneingeschränkt möglich war, doch berücksichtigt sie in der Leistungseinschätzung durchaus, dass Zwangshaltungen für die Wirbelsäule sowie Überkopfarbeiten zu meiden sind. Im Übrigen fand auch der Chirurg Dr. R ... bei der Untersuchung am 29.03.1995 lediglich eine geringe Bewegungseinschränkung der HWS. Soweit der radiologische Bericht vom 17.01.2001 nunmehr einen Bruch der Platte beschreibt, führt dies zu keiner anderen Leistungseinschätzung. Denn ausweislich des genannten Befundes hatte dies keine Lageveränderung der Wirbelkörper und der Platte zur Folge, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die von Frau Dr. H ... geschilderten Funktionseinschränkungen nicht geändert haben.

Ebenso fanden die Folgen des Skiunfalles des Klägers bei der Leistungsbeurteilung durch Frau Dr. H ... Berücksichtigung. Die Gutachterin hat somit die an sie gestellte Aufgabe vollumfänglich erfüllt, da sie auf Grund der erhobenen Befunde und der vorliegenden Altunterlagen das Leistungsvermögen des Klägers umfassend gewürdigt hat.

Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder sonstige schwerwiegende Behinderungen, welche es dem Kläger auch bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit unmöglich machten, eine geeignete Erwerbsfähigkeit aufzunehmen, (so genannte Katalogfälle) liegen bei Auswertung der vorliegenden Befunde nicht vor. Weder sind betriebsunübliche Pausen erforderlich, noch ist die Wegefähigkeit des Klägers eingeschränkt. Insofern war die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit entbehrlich.

Da bereits Berufsunfähigkeit i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. nicht vorliegt, waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gem. 43 Abs. 1 SGB VI a. F. nicht zu prüfen.

Da der Kläger nicht berufsunfähig ist, können auch die weitergehenden Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt werden. Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird nur unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. gewährt, der ungleich strengere Anforderungen an die Einschränkung des Leistungsvermögens stellt. Der Kläger ist trotz der Folgen der erlittenen Unfälle noch in der Lage, mit dem vorhandenen vollschichtigen Leistungsvermögen eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und hierbei mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Invalidenrente gem. Art. 2 § 7 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vor, da diese eine Minderung des gesundheitlichen Leistungsvermögens um mindestens zwei Drittel voraussetzt.

Im Übrigen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung. Eine teilweise Erwerbsminderung setzt voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Da der Kläger nach der übereinstimmenden Aussage aller Gutachten jedoch vollschichtig tätig sein kann, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI n.F. vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung einer Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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