Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 2 RA 415/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 186/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 01. Dezember 1999 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte nachträglich nach Vereinigung von Krankenkassen einen höheren Beitrag einbehalten durfte.
Der am ... geborene Kläger erhält seit dem 01.08.1992 eine Altersrente. Von dieser Rente werden die von ihm zu tragenden Beitragsanteile zur Krankenversicherung einbehalten. Der Kläger ist Mitglied der BKK Post. Für die Zeit ab dem 01.07.1997 wurde von den laufenden Zahlungen der Beitragsanteil des Klägers nach dem bekannten Beitragssatz der BKK Post von 12,5 % einbehalten. Mit Bescheid vom 16.04.1998 wurde die Rente ab 01.04.1997 neu berechnet, weil sich der Beitragssatz zur Krankenversicherung geändert habe. Für die Zeit vom 01.04.1997 bis 31.05.1998 errechnete die Beklagte wegen Erhöhung des Beitragssatzes von 12,5 % auf 13,3 % eine Überzahlung von 130,02 DM, die sie einbehielt. Ab dem 01.06.1998 behielt sie den sich aus dem neuen Beitragssatz ergebenden Anteil des Klägers von den laufenden Zahlungen ein.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 16.05.1998 Widerspruch. Er listete die Beitragssätze der BKK Post, der er angehörte, seit 1992 auf, die die meiste Zeit unter den von der Beklagten einbehaltenen Beiträgen lagen, und bat darum, ihm die zu viel gezahlten Beiträge zu erstatten und mit dem überzahlten Betrag gegenzurechnen.
Die Beklagte teilte dem Kläger darauf mit, dass die Rente auf Grund einer Fusionsmitteilung seiner Krankenkasse neu zu berechnen war. Dies habe erst nachträglich geschehen können, da die Meldung der Krankenkasse nicht früher vorgelegen habe. Der Gesetzgeber habe mit dem 3. Änderungsgesetz zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt, dass der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nur noch bis 30.06.1997 gelten sollte. Danach seien die Pflichtbeiträge grundsätzlich nach dem Beitragssatz zu bemessen, der bei der Krankenversicherung des Beitragspflichtigen gilt. Die Information der BKK Post über die rückwirkende Erhöhung der Beiträge zum 01.07.1997 müsse der Kläger bekommen haben. Hinsichtlich der Beiträge bis 30.06.1997 solle sich der Kläger an die BKK Post wenden. Dem Rentenversicherungsträger obliege der Einzug und die Abführung der Beiträge nach den Angaben des Krankenversicherers. Für Überprüfung und Erstattung sei der Krankenversicherer zuständig.
Der Kläger teilte auf das Schreiben mit, dass er sich gegen die rückwirkende Neuberechnung wende. Wenn die BKK Post Versäumnisse zu vertreten habe, könne sie diese nicht zu Lasten ihrer Mitglieder regulieren. Nach seiner Meinung habe die BKK Post die Mitglieder ausreichend vor dem 01.07.1997 über die Anhebung der Beiträge informieren müssen, um den Rentnern die Möglichkeit zu geben, einer günstigeren Krankenversicherung beizutreten.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 12.05.1999 zurückgewiesen. Nach § 247 SGB V sei bis 30.06.1997 für die Beiträge aus der Rente der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen zu Grunde zu legen. Diesen habe das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum Stichtag 01. Januar festgestellt. Er habe vom 01.07. des laufenden Kalenderjahres bis 30.06. des folgenden Kalenderjahres gegolten. Zuletzt habe dieser Satz 13,30 % betragen. Dieser Beitragssatz habe für alle Rentner unabhängig von ihrer Krankenkasse gegolten. Ab dem 01.07.1997 sei der Beitragssatz der Krankenkasse maßgebend, bei der der Rentner versichert sei. Auch hierfür gelte der Stichtag 01. Januar und die Gültigkeit 01.07. bis 30.06 ... Eine vorzeitige Änderung des Beitragssatzes sei möglich, wenn sich mehrere Betriebskrankenkassen (hier: BKK Post Hauptverwaltung/Ost und BKK Post Hauptverwaltung/West) zu einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse (hier BKK Post) auf Grundlage des § 150 SGB V vereinigen. Die Vereinigung sei zum 01.04.1997 vollzogen worden. Damit hätten die früheren Krankenkassen ihre Rechtsfähigkeit verloren. Mit der Vereinigung habe die neue BKK den einheitlichen Beitragssatz von 13,3 % festgelegt. Dieser habe ab Entstehen der neuen Krankenkasse gegolten. Die Stichtagsregelung könne keine Anwendung finden. Dies bedeute, dass sich die Beiträge bis 30.06.1997 nicht geändert hätten. Ab 01.07.1997 sei nachträglich der neue Beitragssatz maßgebend gewesen.
Die BKK Post hat nach Erlass des Widerspruchsbescheides mitgeteilt, dass zum 01.04.1997 die BKK Post sich mit der BKK Barkas Chemnitz vereinigt habe. Die Satzung der neuen Krankenkasse habe eine Beitragssatz von 13,3 % bestimmt. Dies sei im Mitgliedermagazin 2/97 mitgeteilt worden. Wegen technischer Schwierigkeiten im Rechenzentrum habe sich die Meldung der betroffenen Rentner an die Rentenversicherer bis Mai 1998 verzögert. Zur Information seien am 07.05.1998 die betroffenen Versicherten nochmals persönlich angeschrieben worden.
Mit der am 09. Juni beim Sozialgericht (SG) Dresden erhobenen Klage will der Kläger die Rückzahlung der wegen der Beitragserhöhung für 01.07.97 bis 30.06.98 einbehaltenen Beiträge erreichen. Er ist der Meinung, dass für ihn der Beitragssatz von 12.5 % vom 01.01.97 für die streitige Zeit gelte. Zwischenzeitliche Beitragserhöhungen würden sich nicht auswirken. Dies ergebe sich auch aus den Hinweisen zur Anpassung der Renten. Dort sei zwar unter 2.1 vermerkt, dass bei Vereinigung von Krankenkassen der neue Beitrag gelte. Da auch am 01.01.1998 kein neuer Beitragssatz bekannt gewesen sei, müsse für ihn auch bis 30.06.1999 der Beitragssatz von 12,5 % gelten. Erst am 11.05.1998 sei eine verklausulierte Information versandt worden. Die Beitragserhöhung wurde mit nicht genannten Vorschriften begründet. Von einer Fusion sei nicht die Rede gewesen.
Nach Hinweis der Beklagten, dass sie nur die Beiträge einzuziehen habe, hinsichtlich der Frage der Vereinigung von Krankenkassen und Festlegung des Beitragssatzes Krankenkassenrecht angesprochen sei und entsprechender Antragstellung, lud das SG mit Beschluss vom 20.08.1999 die BKK Post nach § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei. Mit Urteil vom 01.12.1999 verurteilte es die Beklagte nach Aufhebung des Bescheides vom 16.04.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.1999, an den Kläger 141,84 DM zu zahlen. Die BKK Post habe den Beitragssatz erst zum 01.04.1997 angehoben. Zum Stichtag gelte deshalb der Beitrag von 12,5 %, § 247 Abs. 1 SGB VI. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Fusion von Krankenkassen.
Gegen das am 19.01.2000 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 11.02.2000 Nichtzulassungbeschwerde ein, auf die das SG mit Abhilfebeschluss vom 28.06.2000 die Berufung zuließ. Die Beklagte ist der Meinung, dass nach § 255 Abs. 2 SGB V der höhere Beitrag nachträglich zu Recht einbehalten worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung handele es sich nicht um eine Herabsetzung der Rente, für die die §§ 45 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gelten. Es sei eine nachträgliche Erhebung der Krankenversicherungsbeiträge durch Einbehaltung von der laufenden Rentenzahlung. Ab dem 01.07.1997 gelte der Beitragssatz der am 01.04.1997 entstandenen Krankenkasse, da sie erst ab diesem Zeitpunkt existiere. Der Beitragssatz der früheren Krankenkasse könne nicht mehr gelten, da diese mit der Vereinigung geschlossen sei, § 144 Abs. 4 S. 2 SGB V. Die neue Versicherung würde alle bestehenden und die auch nachträglich sich ergebenden Pflichten der geschlossenen Krankenkassen übernehmen. Für Leistungsansprüche aus früherer Versicherung würden die Satzungen der geschlossenen Kassen gelten. Ab der Vereinigung würde auch für laufende Leistungsfälle die Satzung der neuen Krankenkasse anzuwenden sein. Dies gelte dann auch für die Beitragspflicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 01. Dezember 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen.
Nach Meinung des Klägers habe die Beitragserhöhung zweifelsfrei die BKK Post zu vertreten. Wortreich versuche die Beklagte, den wahren Grund der Beitragserhöhung zu verschleiern. Bei der Vereinigung mit der BKK Barkas sei es ungeheuerlich, von einer neuen BKK Post zu reden, da den 500.000 Mitgliedern der BKK Post nur etwa 3000 Mitglieder der BKK Barkas gegenüberstünden. Grund für die Beitragserhöhung sei allein die schlechte wirtschaftliche Lage der BKK Post -Hauptverwaltung West. Die Beitragserhöhung sei nicht vorher den Mitgliedern mitgeteilt worden, so dass keine Möglichkeit bestanden habe, die Krankenversicherung zu wechseln.
Der Senat hat von der Beigeladenen noch den Bescheid des Bundesversicheramtes vom 27.03.1997 über die Genehmigung und das Wirksamwerden der Vereinigung sowie die Satzungsbestimmung über die Beitragshöhe ab Vereinigung beigezogen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist nach der Zulassung der Berufung als Berufung zu behandeln, § 144 SGG. Die Berufung erweist sich als begründet. Durch die Einbehaltung des ab 01.04.97 geltenden Beitrags hat die Beklagte nicht rechtswidrig in die Rechte des Klägers eingegriffen. Sie war vielmehr verpflichtet, diesen Beitrag einzubehalten. Klarzustellen ist weiter, dass die Beiladung der BKK Post auf § 75 Abs. 2 SGG beruht, da das Urteil auch das Verhältnis der Beklagten zur Beigeladenen betrifft. Die Beklagte hat den Beitrag zur KVdR abzuführen, den sie einbehält.
Das Begehren des Klägers stellt sich als kombinierte Anfechtungs- und Erstattungsklage (Leistungsklage) dar, die in einem derartigen Fall zulässig ist (BSG, Urteil vom 23.03.1993, 12 RK 62/92). Mit einem Erfolg der Anfechtungsklage würde sich ergeben, dass der Beitrag zu Unrecht einbehalten wurde und deshalb zu erstatten ist.
Die Beklagte konnte nachträglich Beiträge zur KVdR einbehalten, die nicht aus der aktuellen Rentenzahlung festzusetzen waren. § 255 Abs. 1 SGB V bestimmt, dass die Rentenversicherungsträger bei der Zahlung der Rente die Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, einzubehalten haben. Abs. 2 der Vorschrift trifft die Regelung, dass die Träger der Rentenversicherung, wenn bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Abs. 1 unterblieben ist, die rückständigen Beiträge aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten haben. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zu dieser Regelung entschieden (SozR 2200, § 393 a Nr. 3), dass mit der Einbehaltung nicht die Rente neu berechnet und gemindert wird, sondern die Krankenversicherungsbeiträge nachträglich erhoben werden. Für die Einbehaltung der Beiträge sind deshalb nicht die engen Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X zu beachten. Bei der Zulässigkeit der nachträglichen Einbehaltung kommt es weder auf ein Verschulden der Rentenversicherung noch auf ein Fehlverhalten der Krankenkasse an (BSG, Urteil vom 23.03.93, Az: 12 RK 62/92). Es spielt deshalb keine Rolle, dass die Meldung über den höheren Beitragssatz erst im Mai 1998 der Beklagten zuging.
Die Beklagte war demnach berechtigt, auch Beiträge für frühere Monate, die nicht aus dem konkreten Zahlbetrag zu entrichten waren, einzubehalten. Sie hatte dabei nicht zu prüfen, ob die Krankenkasse an der verspäteten Mitteilung ein Verschulden trifft.
Die Beklagte hat auch die richtigen Beiträge errechnet und einbehalten. Die Höhe der einzubehaltenden Beiträge bestimmt sich nach § 247 Abs. 1 SGB V. Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Renten der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse. Und zwar gilt der am 01. Januar geltende Beitragssatz jeweils vom 01. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. Diese Regelung wurde zur Arbeitserleichterung für die Rentenversicherer getroffen, dass sie die neue Berechnung jeweils mit der Rentenanpassung verbinden können (Peters in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht Rz. 3 zu § 247 SGB V).
Der Kläger ist als Rentner versicherungspflichtig, § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Er ist Mitglied der BKK Post. Die BKK Post hatte am 01.01.1997 einen Beitragssatz von 12,5 %. Zum 01.04.1997 erfolgte die Vereinigung mit der BKK Barkas ... Hierzu bestimmt § 150 SGB V, dass sich Betriebskrankenkassen auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte zu einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse vereinigen können. Die Vereinigung muss durch die vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt werden. Den Aufsichtsbehörden ist nach dem entsprechend anwendbaren § 144 Abs. 2 bis 4 SGB V u. a. eine Satzung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden genehmigen auch die Satzung und bestimmen den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. Die Satzung enthält auch Bestimmungen über Höhe, Fälligkeit und Zahlungen der Beiträge, § 194 Abs. 1 Nr. 4 SGB V. Mit der Wirksamkeit der Vereinigung sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein, § 150 Abs. 2 i. V. m. § 144 Abs. 4 SGB V.
Die Vereinigung der BKK Post und der BKK Barkas wurde entsprechend dem Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 27.03.1997 am 01.04.1997 wirksam. Mit der Genehmigung wurde auch die Satzung wirksam und damit der bestimmte Beitragssatz. Die vorherigen Kassen verloren mit der Vereinigung ihre Rechtsfähigkeit (Peters in Kassler Kommentar, Rz. 12 zu § 144 SGB V). Diese Folge ist gesetzlich bestimmt. Dies gilt auch, wenn eine große BKK sich mit einer kleinen BKK vereinigt, wenn der Name der großen BKK erhalten wird. Damit waren Beiträge an die neue BKK Post ab dem 01.04. 1997 zu bezahlen. Bis zum 30.06.1997 war weiterhin der durch das Bundesministerium für Gesundheit festgestellte allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen zu entrichten, § 247 Abs. 3 SGB V. Ab dem 01.07.1997 galt der individuelle Beitragssatz der Krankenkasse, der der Kläger angehörte. Dies war die neue BKK Post. Für sie gab es keinen Beitragssatz zum 01.01.1997, denn zu diesem Zeitpunkt existierte sie nicht. Der Beitragssatz der alten BKK Post war nicht anzuwenden, denn diese Versicherung existierte seit 01.04.1997 nicht mehr. Mit der Schließung war auch die Satzung und deren Beitragsbestimmungen untergegangen. Damit kann die zur Arbeitserleichterung geschaffene Bestimmung, dass der Beitragssatz der Krankenkasse zum 01.01.1997 gültig ist, nicht angewendet werden, da es einen solchen Beitragssatz nicht gibt. In diesem Fall ist die grundsätzliche Bestimmung anzuwenden, dass für die Pflichtversicherten der Beitragssatz ihrer Krankenkasse gilt. Die Beklagte hatte den mitgeteilten genehmigten Beitragssatz ihrer Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge zu Grunde zu legen, diesen Beitrag nachträglich einzubehalten, soweit er nicht erhoben war, und den Satz bei der Feststellung des künftigen Zahlbetrages zu Grund zu legen.
Der Meinung, dass mit der Übernahme der Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen, § 144 Abs. 4 SGB V, auch der jeweilige Beitragssatz zum 01.01. für die Berechnung der Beiträge zur KVdR übernommen wird, kann nicht gefolgt werden. Auch für den Anspruch auf satzungsabhängige Leistungen gilt ab Wirksamkeit der Vereinigung die Satzung der neuen BKK (Klose in SGB für die Praxis, Rz. 36 zu § 144 SGB V). Damit muss sich auch der Krankenkassenbeitrag nach der neuen Satzung richten.
Bei der Berechung der Beiträge nach dem neuen Beitragssatz hatte die Beklagte nicht zu prüfen, ob der Beitragssatz richtig zustande gekommen ist, die Verpflichtungen der BKK gegenüber ihren Mitgliedern eingehalten sind. Die Beklagte ist an die im maschinellen Verfahren, § 247 Abs. 2 i. V. m. § 201 Abs. 6 SGB V mitgeteilten Sätze gebunden. Dies gilt im Rechtsstreit mit der Rentenversicherung auch für das Gericht. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung sind gegen die Krankenversicherung zu richten.
Damit steht fest, dass das von der Beklagten eingehaltene Verfahren richtig war, den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte. Das Urteil des SG Dresden war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte nachträglich nach Vereinigung von Krankenkassen einen höheren Beitrag einbehalten durfte.
Der am ... geborene Kläger erhält seit dem 01.08.1992 eine Altersrente. Von dieser Rente werden die von ihm zu tragenden Beitragsanteile zur Krankenversicherung einbehalten. Der Kläger ist Mitglied der BKK Post. Für die Zeit ab dem 01.07.1997 wurde von den laufenden Zahlungen der Beitragsanteil des Klägers nach dem bekannten Beitragssatz der BKK Post von 12,5 % einbehalten. Mit Bescheid vom 16.04.1998 wurde die Rente ab 01.04.1997 neu berechnet, weil sich der Beitragssatz zur Krankenversicherung geändert habe. Für die Zeit vom 01.04.1997 bis 31.05.1998 errechnete die Beklagte wegen Erhöhung des Beitragssatzes von 12,5 % auf 13,3 % eine Überzahlung von 130,02 DM, die sie einbehielt. Ab dem 01.06.1998 behielt sie den sich aus dem neuen Beitragssatz ergebenden Anteil des Klägers von den laufenden Zahlungen ein.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 16.05.1998 Widerspruch. Er listete die Beitragssätze der BKK Post, der er angehörte, seit 1992 auf, die die meiste Zeit unter den von der Beklagten einbehaltenen Beiträgen lagen, und bat darum, ihm die zu viel gezahlten Beiträge zu erstatten und mit dem überzahlten Betrag gegenzurechnen.
Die Beklagte teilte dem Kläger darauf mit, dass die Rente auf Grund einer Fusionsmitteilung seiner Krankenkasse neu zu berechnen war. Dies habe erst nachträglich geschehen können, da die Meldung der Krankenkasse nicht früher vorgelegen habe. Der Gesetzgeber habe mit dem 3. Änderungsgesetz zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt, dass der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nur noch bis 30.06.1997 gelten sollte. Danach seien die Pflichtbeiträge grundsätzlich nach dem Beitragssatz zu bemessen, der bei der Krankenversicherung des Beitragspflichtigen gilt. Die Information der BKK Post über die rückwirkende Erhöhung der Beiträge zum 01.07.1997 müsse der Kläger bekommen haben. Hinsichtlich der Beiträge bis 30.06.1997 solle sich der Kläger an die BKK Post wenden. Dem Rentenversicherungsträger obliege der Einzug und die Abführung der Beiträge nach den Angaben des Krankenversicherers. Für Überprüfung und Erstattung sei der Krankenversicherer zuständig.
Der Kläger teilte auf das Schreiben mit, dass er sich gegen die rückwirkende Neuberechnung wende. Wenn die BKK Post Versäumnisse zu vertreten habe, könne sie diese nicht zu Lasten ihrer Mitglieder regulieren. Nach seiner Meinung habe die BKK Post die Mitglieder ausreichend vor dem 01.07.1997 über die Anhebung der Beiträge informieren müssen, um den Rentnern die Möglichkeit zu geben, einer günstigeren Krankenversicherung beizutreten.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 12.05.1999 zurückgewiesen. Nach § 247 SGB V sei bis 30.06.1997 für die Beiträge aus der Rente der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen zu Grunde zu legen. Diesen habe das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum Stichtag 01. Januar festgestellt. Er habe vom 01.07. des laufenden Kalenderjahres bis 30.06. des folgenden Kalenderjahres gegolten. Zuletzt habe dieser Satz 13,30 % betragen. Dieser Beitragssatz habe für alle Rentner unabhängig von ihrer Krankenkasse gegolten. Ab dem 01.07.1997 sei der Beitragssatz der Krankenkasse maßgebend, bei der der Rentner versichert sei. Auch hierfür gelte der Stichtag 01. Januar und die Gültigkeit 01.07. bis 30.06 ... Eine vorzeitige Änderung des Beitragssatzes sei möglich, wenn sich mehrere Betriebskrankenkassen (hier: BKK Post Hauptverwaltung/Ost und BKK Post Hauptverwaltung/West) zu einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse (hier BKK Post) auf Grundlage des § 150 SGB V vereinigen. Die Vereinigung sei zum 01.04.1997 vollzogen worden. Damit hätten die früheren Krankenkassen ihre Rechtsfähigkeit verloren. Mit der Vereinigung habe die neue BKK den einheitlichen Beitragssatz von 13,3 % festgelegt. Dieser habe ab Entstehen der neuen Krankenkasse gegolten. Die Stichtagsregelung könne keine Anwendung finden. Dies bedeute, dass sich die Beiträge bis 30.06.1997 nicht geändert hätten. Ab 01.07.1997 sei nachträglich der neue Beitragssatz maßgebend gewesen.
Die BKK Post hat nach Erlass des Widerspruchsbescheides mitgeteilt, dass zum 01.04.1997 die BKK Post sich mit der BKK Barkas Chemnitz vereinigt habe. Die Satzung der neuen Krankenkasse habe eine Beitragssatz von 13,3 % bestimmt. Dies sei im Mitgliedermagazin 2/97 mitgeteilt worden. Wegen technischer Schwierigkeiten im Rechenzentrum habe sich die Meldung der betroffenen Rentner an die Rentenversicherer bis Mai 1998 verzögert. Zur Information seien am 07.05.1998 die betroffenen Versicherten nochmals persönlich angeschrieben worden.
Mit der am 09. Juni beim Sozialgericht (SG) Dresden erhobenen Klage will der Kläger die Rückzahlung der wegen der Beitragserhöhung für 01.07.97 bis 30.06.98 einbehaltenen Beiträge erreichen. Er ist der Meinung, dass für ihn der Beitragssatz von 12.5 % vom 01.01.97 für die streitige Zeit gelte. Zwischenzeitliche Beitragserhöhungen würden sich nicht auswirken. Dies ergebe sich auch aus den Hinweisen zur Anpassung der Renten. Dort sei zwar unter 2.1 vermerkt, dass bei Vereinigung von Krankenkassen der neue Beitrag gelte. Da auch am 01.01.1998 kein neuer Beitragssatz bekannt gewesen sei, müsse für ihn auch bis 30.06.1999 der Beitragssatz von 12,5 % gelten. Erst am 11.05.1998 sei eine verklausulierte Information versandt worden. Die Beitragserhöhung wurde mit nicht genannten Vorschriften begründet. Von einer Fusion sei nicht die Rede gewesen.
Nach Hinweis der Beklagten, dass sie nur die Beiträge einzuziehen habe, hinsichtlich der Frage der Vereinigung von Krankenkassen und Festlegung des Beitragssatzes Krankenkassenrecht angesprochen sei und entsprechender Antragstellung, lud das SG mit Beschluss vom 20.08.1999 die BKK Post nach § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei. Mit Urteil vom 01.12.1999 verurteilte es die Beklagte nach Aufhebung des Bescheides vom 16.04.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.1999, an den Kläger 141,84 DM zu zahlen. Die BKK Post habe den Beitragssatz erst zum 01.04.1997 angehoben. Zum Stichtag gelte deshalb der Beitrag von 12,5 %, § 247 Abs. 1 SGB VI. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Fusion von Krankenkassen.
Gegen das am 19.01.2000 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 11.02.2000 Nichtzulassungbeschwerde ein, auf die das SG mit Abhilfebeschluss vom 28.06.2000 die Berufung zuließ. Die Beklagte ist der Meinung, dass nach § 255 Abs. 2 SGB V der höhere Beitrag nachträglich zu Recht einbehalten worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung handele es sich nicht um eine Herabsetzung der Rente, für die die §§ 45 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gelten. Es sei eine nachträgliche Erhebung der Krankenversicherungsbeiträge durch Einbehaltung von der laufenden Rentenzahlung. Ab dem 01.07.1997 gelte der Beitragssatz der am 01.04.1997 entstandenen Krankenkasse, da sie erst ab diesem Zeitpunkt existiere. Der Beitragssatz der früheren Krankenkasse könne nicht mehr gelten, da diese mit der Vereinigung geschlossen sei, § 144 Abs. 4 S. 2 SGB V. Die neue Versicherung würde alle bestehenden und die auch nachträglich sich ergebenden Pflichten der geschlossenen Krankenkassen übernehmen. Für Leistungsansprüche aus früherer Versicherung würden die Satzungen der geschlossenen Kassen gelten. Ab der Vereinigung würde auch für laufende Leistungsfälle die Satzung der neuen Krankenkasse anzuwenden sein. Dies gelte dann auch für die Beitragspflicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 01. Dezember 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen.
Nach Meinung des Klägers habe die Beitragserhöhung zweifelsfrei die BKK Post zu vertreten. Wortreich versuche die Beklagte, den wahren Grund der Beitragserhöhung zu verschleiern. Bei der Vereinigung mit der BKK Barkas sei es ungeheuerlich, von einer neuen BKK Post zu reden, da den 500.000 Mitgliedern der BKK Post nur etwa 3000 Mitglieder der BKK Barkas gegenüberstünden. Grund für die Beitragserhöhung sei allein die schlechte wirtschaftliche Lage der BKK Post -Hauptverwaltung West. Die Beitragserhöhung sei nicht vorher den Mitgliedern mitgeteilt worden, so dass keine Möglichkeit bestanden habe, die Krankenversicherung zu wechseln.
Der Senat hat von der Beigeladenen noch den Bescheid des Bundesversicheramtes vom 27.03.1997 über die Genehmigung und das Wirksamwerden der Vereinigung sowie die Satzungsbestimmung über die Beitragshöhe ab Vereinigung beigezogen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist nach der Zulassung der Berufung als Berufung zu behandeln, § 144 SGG. Die Berufung erweist sich als begründet. Durch die Einbehaltung des ab 01.04.97 geltenden Beitrags hat die Beklagte nicht rechtswidrig in die Rechte des Klägers eingegriffen. Sie war vielmehr verpflichtet, diesen Beitrag einzubehalten. Klarzustellen ist weiter, dass die Beiladung der BKK Post auf § 75 Abs. 2 SGG beruht, da das Urteil auch das Verhältnis der Beklagten zur Beigeladenen betrifft. Die Beklagte hat den Beitrag zur KVdR abzuführen, den sie einbehält.
Das Begehren des Klägers stellt sich als kombinierte Anfechtungs- und Erstattungsklage (Leistungsklage) dar, die in einem derartigen Fall zulässig ist (BSG, Urteil vom 23.03.1993, 12 RK 62/92). Mit einem Erfolg der Anfechtungsklage würde sich ergeben, dass der Beitrag zu Unrecht einbehalten wurde und deshalb zu erstatten ist.
Die Beklagte konnte nachträglich Beiträge zur KVdR einbehalten, die nicht aus der aktuellen Rentenzahlung festzusetzen waren. § 255 Abs. 1 SGB V bestimmt, dass die Rentenversicherungsträger bei der Zahlung der Rente die Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, einzubehalten haben. Abs. 2 der Vorschrift trifft die Regelung, dass die Träger der Rentenversicherung, wenn bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Abs. 1 unterblieben ist, die rückständigen Beiträge aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten haben. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zu dieser Regelung entschieden (SozR 2200, § 393 a Nr. 3), dass mit der Einbehaltung nicht die Rente neu berechnet und gemindert wird, sondern die Krankenversicherungsbeiträge nachträglich erhoben werden. Für die Einbehaltung der Beiträge sind deshalb nicht die engen Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X zu beachten. Bei der Zulässigkeit der nachträglichen Einbehaltung kommt es weder auf ein Verschulden der Rentenversicherung noch auf ein Fehlverhalten der Krankenkasse an (BSG, Urteil vom 23.03.93, Az: 12 RK 62/92). Es spielt deshalb keine Rolle, dass die Meldung über den höheren Beitragssatz erst im Mai 1998 der Beklagten zuging.
Die Beklagte war demnach berechtigt, auch Beiträge für frühere Monate, die nicht aus dem konkreten Zahlbetrag zu entrichten waren, einzubehalten. Sie hatte dabei nicht zu prüfen, ob die Krankenkasse an der verspäteten Mitteilung ein Verschulden trifft.
Die Beklagte hat auch die richtigen Beiträge errechnet und einbehalten. Die Höhe der einzubehaltenden Beiträge bestimmt sich nach § 247 Abs. 1 SGB V. Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Renten der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse. Und zwar gilt der am 01. Januar geltende Beitragssatz jeweils vom 01. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. Diese Regelung wurde zur Arbeitserleichterung für die Rentenversicherer getroffen, dass sie die neue Berechnung jeweils mit der Rentenanpassung verbinden können (Peters in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht Rz. 3 zu § 247 SGB V).
Der Kläger ist als Rentner versicherungspflichtig, § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Er ist Mitglied der BKK Post. Die BKK Post hatte am 01.01.1997 einen Beitragssatz von 12,5 %. Zum 01.04.1997 erfolgte die Vereinigung mit der BKK Barkas ... Hierzu bestimmt § 150 SGB V, dass sich Betriebskrankenkassen auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte zu einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse vereinigen können. Die Vereinigung muss durch die vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt werden. Den Aufsichtsbehörden ist nach dem entsprechend anwendbaren § 144 Abs. 2 bis 4 SGB V u. a. eine Satzung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden genehmigen auch die Satzung und bestimmen den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. Die Satzung enthält auch Bestimmungen über Höhe, Fälligkeit und Zahlungen der Beiträge, § 194 Abs. 1 Nr. 4 SGB V. Mit der Wirksamkeit der Vereinigung sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein, § 150 Abs. 2 i. V. m. § 144 Abs. 4 SGB V.
Die Vereinigung der BKK Post und der BKK Barkas wurde entsprechend dem Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 27.03.1997 am 01.04.1997 wirksam. Mit der Genehmigung wurde auch die Satzung wirksam und damit der bestimmte Beitragssatz. Die vorherigen Kassen verloren mit der Vereinigung ihre Rechtsfähigkeit (Peters in Kassler Kommentar, Rz. 12 zu § 144 SGB V). Diese Folge ist gesetzlich bestimmt. Dies gilt auch, wenn eine große BKK sich mit einer kleinen BKK vereinigt, wenn der Name der großen BKK erhalten wird. Damit waren Beiträge an die neue BKK Post ab dem 01.04. 1997 zu bezahlen. Bis zum 30.06.1997 war weiterhin der durch das Bundesministerium für Gesundheit festgestellte allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen zu entrichten, § 247 Abs. 3 SGB V. Ab dem 01.07.1997 galt der individuelle Beitragssatz der Krankenkasse, der der Kläger angehörte. Dies war die neue BKK Post. Für sie gab es keinen Beitragssatz zum 01.01.1997, denn zu diesem Zeitpunkt existierte sie nicht. Der Beitragssatz der alten BKK Post war nicht anzuwenden, denn diese Versicherung existierte seit 01.04.1997 nicht mehr. Mit der Schließung war auch die Satzung und deren Beitragsbestimmungen untergegangen. Damit kann die zur Arbeitserleichterung geschaffene Bestimmung, dass der Beitragssatz der Krankenkasse zum 01.01.1997 gültig ist, nicht angewendet werden, da es einen solchen Beitragssatz nicht gibt. In diesem Fall ist die grundsätzliche Bestimmung anzuwenden, dass für die Pflichtversicherten der Beitragssatz ihrer Krankenkasse gilt. Die Beklagte hatte den mitgeteilten genehmigten Beitragssatz ihrer Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge zu Grunde zu legen, diesen Beitrag nachträglich einzubehalten, soweit er nicht erhoben war, und den Satz bei der Feststellung des künftigen Zahlbetrages zu Grund zu legen.
Der Meinung, dass mit der Übernahme der Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen, § 144 Abs. 4 SGB V, auch der jeweilige Beitragssatz zum 01.01. für die Berechnung der Beiträge zur KVdR übernommen wird, kann nicht gefolgt werden. Auch für den Anspruch auf satzungsabhängige Leistungen gilt ab Wirksamkeit der Vereinigung die Satzung der neuen BKK (Klose in SGB für die Praxis, Rz. 36 zu § 144 SGB V). Damit muss sich auch der Krankenkassenbeitrag nach der neuen Satzung richten.
Bei der Berechung der Beiträge nach dem neuen Beitragssatz hatte die Beklagte nicht zu prüfen, ob der Beitragssatz richtig zustande gekommen ist, die Verpflichtungen der BKK gegenüber ihren Mitgliedern eingehalten sind. Die Beklagte ist an die im maschinellen Verfahren, § 247 Abs. 2 i. V. m. § 201 Abs. 6 SGB V mitgeteilten Sätze gebunden. Dies gilt im Rechtsstreit mit der Rentenversicherung auch für das Gericht. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung sind gegen die Krankenversicherung zu richten.
Damit steht fest, dass das von der Beklagten eingehaltene Verfahren richtig war, den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte. Das Urteil des SG Dresden war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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