L 4 RA 190/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RA 802/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 190/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 09. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten medizinische Leistungen zur Rehabilitation.

Er beantragte derartige Leistungen zunächst bei der unzuständigen Landesversicherungsanstalt Sachsen am 4.5.1998. Der am ... geborene Kläger bezieht seit dem 1.5.1983 eine Rente, die am 1.1.1992 in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewertet worden ist.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab mit Bescheid vom 24.7.1998. Leistungen zur Rehabilitation könnten erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Nach § 10 SGB VI seien die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert sei und voraussichtlich durch diese Leistungen bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden könne oder bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könne oder der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit abgewendet werden könne. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht erfüllt. Er beziehe bereits eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers könne durch Leistungen zur Rehabilitation nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein am 30.7.1998. Als EU-Rentner habe er eine angegriffene Restgesundheit und Anspruch auf eine besser ausgestattete Wohnung. Insbesondere begehrte der Kläger den Einbau einer Badewanne, die Installation eines Balkons sowie den Bau eines Wintergartens.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.1998. Der Kläger sei zuletzt als Dipl.-Ingenieur am Institut für G ... in D ... beschäftigt gewesen. Seit dem 1.5.1983 habe er eine Invalidenrente bezogen, die seit 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt werde. Eine manisch depressive Erkrankung, ein Wirbelsäulensyndrom und eine Fehlentwicklung der Füße sei seit Jahren bekannt. Die stetige Verschlechterung des psychischen Zustandes des Klägers habe 1983 zur Invalidisierung geführt. Zur Behandlung der orthopädischen Beschwerden sei bereits 1992 ein Heilverfahren durchgeführt worden. Bei einer wie hier vorliegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nach § 10 SGB VI Voraussetzung für die Gewährung eines Heilverfahrens, dass durch diese Maßnahme die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden könne. Die stationären Behandlungen müssten geeignet sein, auf die Ursachen des regelwidrigen Körperzustandes so einzuwirken, dass der Versicherte auf Dauer wieder den Beruf ausüben und einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Allein die Linderung bestehender, chronischer Beschwerden innerhalb einer aufgehobenen Erwerbsfähigkeit genüge zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nicht. Nach dem ärztlichen Erkenntnisstand solle im Zeitpunkt der Entscheidung die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinflussbar sein. Beim Kläger bestehe bereits seit mehr als 20 Jahren eine psychische Erkrankung, ein Wirbelsäulensyndrom und eine Dysplasie der Füße. Die psychischen Beschwerden hätten sich so weit verschlechtert, dass eine regelmäßige Berufstätigkeit nicht mehr möglich sei. Das Leistungsvermögen des Klägers sei aufgehoben. Deshalb beziehe er die EU-Rente. Eine Besserung des Gesundheitszustandes und damit eine Behebung der Erwerbsunfähigkeit könne nicht erreicht werden. Angesichts der seit Jahren bekannten schweren psychischen Erkrankung könne ein Heilverfahren von lediglich mehrwöchiger Dauer nicht dazu führen, dass dem Kläger wieder eine Berufstätigkeit möglich sei.

Mit der am 15.12.1998 vor dem Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter unter Bezugnahme auf die bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente.

Das SG hat u. a. Unterlagen des Sächsischen Krankenhauses für Psychiatrie und Neurologie A ... eingeholt sowie ein Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt D ... vom 28.6.1999. Aus den Unterlagen des Sächsischen Krankenhauses geht hervor, dass der Kläger von Dezember 1994 bis Ende Januar 1995 dort stationär behandelt wurde; des Weiteren von Mai bis Juni 1996 aufgrund der diagnostizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Diese Diagnose wurde bestätigt durch das Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt D ... vom 28.6.1999. Die Krankheit werde lebenslang fortbestehen. Der Kläger habe unrealistische Vorstellungen vor allem im finanziellen Bereich. Auffällig sei sein Anspruchsdenken. Die durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 7.1.1997 eingerichtete Betreuung wurde aufgrund des Gutachtens des Gesundheitsamtes am 27.8.1999 aufgehoben, da er keine Betreuung gewünscht habe.

Das SG hat die Klage sodann abgewiesen mit Gerichtsbescheid vom 9.11.2000. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von medizinischen Leistungen und zur Rehabilitation. Nach § 10 SGB VI könne die Beklagte derartige Leistungen erbringen, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert sei, wenn voraussichtlich durch die Leistungen bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden könne oder bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könne oder der Eintritt von Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden könne. Die Beklagte dürfe solche Leistungen daher nur bewilligen, wenn sie geeignet seien, die vorgenannten Ziele zu erreichen. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen nicht, da seine geminderte Erwerbsfähigkeit durch stationäre Rehaleistungen nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könne. Dies ergebe sich aus den beigezogenen Gutachten und Krankenunterlagen. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Kläger erwerbsunfähig bleiben werde. Ein Heilverfahren könne allenfalls eine Linderung der Beschwerden bringen.

Gegen den ihm am 17.11.2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am selben Tag Berufung eingelegt zum Sächsischen Landessozialgericht. Aufgrund der erwähnten Erkrankungen hat das Amtsgericht Dresden zwischenzeitlich erneut eine Betreuung für den Kläger eingerichtet, die die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Behörden-, Versicherungs-, Renten- und Sozialleistungsangelegenheiten, gerichtliche Angelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten umfasst.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 9.11.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.7.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, medizinische Leistungen zur Rehabilitation zu erbringen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 SGG) ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gegen die Beklagte.

Wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat, erbringt die Rentenversicherung gemäß § 9 SGB VI medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern. Die Leistungen nach Abs. 1 können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB VI.

Nach § 10 Abs. 1 haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Rehabilitation erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufsfördernde Leistungen abgewendet werden kann, bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch medizinische berufsfördernde Leistungen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann, bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch berufsfördernde Leistungen erhalten werden kann.

Der Kläger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen nach dieser Vorschrift nicht, da seine Erwerbsfähigkeit aufgrund der schweren psychischen Erkrankung aufgehoben ist. Aus diesem Grund bezieht er seit 1983 eine Invalidenrente, die zum 1.1.1992 in eine Erwerbsunfähigkeitsrente umgewertet worden ist. Wie das SG zutreffend dargestellt hat, ist aufgrund der in den medizinischen Befunden dargestellten Entwicklung des Krankheitsbildes nicht zu erwarten, dass der Kläger jemals wieder erwerbsfähig werden wird. Demzufolge ist eine wesentliche Besserung oder gar Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch medizinische Leistungen zur Rehabilitation nicht zu erwarten.

Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und macht die Gründe des erstinstanzlichen Urteils zu eigen, § 153 Abs. 2 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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