L 4 RA 48/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 9 RJ 557/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 48/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. November 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am ... geborene Klägerin erlernte von September 1984 bis Juli 1986 den Beruf eines Facharbeiters für Eisenbahntransporttechnik und arbeitete danach bis zum 31.12.1993 als Zugabfertigerin. Die Klägerin beendete das Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung der Bahnversicherungsanstalt - Hauptverwaltung/Berufskundedienst - (Stand 3/95) ist die Tätigkeit Zugvorbereiter/Zugfertigsteller der Berufsgruppe "Angelernter im oberen Bereich" zugeordnet. Dabei handelt es sich um leichte Arbeit in geschlossenen Räumen, zum Teil im Freien, überwiegend im Gehen und Stehen. Die Einarbeitung beträgt ca. zwei bis drei Monate.

Von September 1996 bis November 1996 nahm die Klägerin an einer Umschulung als Verkäuferin teil, brach diese jedoch infolge Krankheit ab und bezieht seitdem Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit.

Am 10.09.1997 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da sie sich auf Grund orthopädischer Beschwerden und nach Gallenoperation für berufs- bzw. erwerbsunfähig hielt. Leichte Tätigkeiten könne sie noch verrichten. Die Beklagte zog im Verwaltungsverfahren ein Gutachten des Arbeitsamtes ... vom 27.04.1995, ein Gutachten des MDK vom 07.03.1997 sowie den ärztlichen Entlassungsbericht der Reha-Klinik ... vom 30.07.1997 nach medizinischer Reha vom 02.07. bis 23.07.1997 bei. Darin diagnostizierten die Ärzte chronisch rezidivierende Lumboischialgie rechts ohne sensomotorische Defizite sowie Zustand nach laparoskopischer Cholezystektomie am 22.05.1997. Als Zugabfertigerin sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Klägerin vollschichtig eingesetzt werden, wobei ständig sitzende oder stehende Tätigkeit, das Heben und Tragen von schweren Gegenständen sowie Zwangshaltungen vermieden werden sollten. Die Klägerin wurde arbeitsfähig entlassen. Des Weiteren beauftragte die Beklagte Dr ... vom Medizinischen Dienst DEV mit der Erstattung eines Gutachtens. Im Gutachten vom 06.02.1998 diagnostizierte die Ärztin chronisch rezidivierende Ischialgien rechts. Die beruflichen Einsatzmöglichkeiten seien durch rezidivierende Rückenbeschwerden eingeschränkt. Es bestünden Einsatzmöglichkeiten für eine Tätigkeit mit geringgradiger körperlicher Belastung im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen unter Vermeidung von Zwangshaltungen. Als Bürohilfskraft und für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe vollschichtiges Leistungsvermögen.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 12.03.1998 ab, da nach den getroffenen Feststellungen weder Berufsunfähigkeit (BU) noch Erwerbsunfähigkeit (EU) bestehe. Dagegen richtete sich der Widerspruch vom 07.04.1998. Die Tätigkeit als Zugabfertiger könnte noch ausgeübt werden, jedoch gebe es eine solche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr. Als Bürohilfskraft könne sie nicht vollschichtig arbeiten und sie habe noch einen Sohn zu versorgen. Nach Einholung eines Befundberichtes Dr ... wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 30.06.1998 zurück. Im Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen könne die Klägerin leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten und den ermittelten Beruf als Zugabfertigerin noch vollschichtig verrichten. Der Beruf als Zugabfertiger sei der Berufsgruppe der angelernten Angestellten zuzuordnen.

Dagegen richtete sich die am 13.07.1998 beim Sozialgericht (SG) Chemnitz erhobene Klage. Die medizinische Reha hätte keine Besserung bewirkt. Seit 1994 sei sie arbeitslos und könne nach der Bestätigung des Amtsarztes nur noch leichte Tätigkeiten ausüben. Der Beruf als Zugabfertiger sei für sie sehr geeignet gewesen, da sie nicht lange stehen und sitzen könne. Das SG hat in medizinischer Hinsicht Befundberichte Dr ... und Dipl.-Med ... eingeholt sowie das Gutachten des Arbeitsamtes ... vom 26.08.1998 beigezogen. Entsprechend des Leistungsbildes sei die Klägerin vollschichtig für überwiegend leichte Arbeiten mit wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung von Zwangshaltungen sowie Heben und Tragen schwerer Lasten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zugabfertigerin dürfte weiterhin Eignung vorliegen. Des Weiteren hat das SG die Fachärztin für Orthopädie/Chirotherapie/Spez. Schmerztherapie Dr ... mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Die Sachverständige diagnostizierte im Gutachten vom 30.06.1999 ein Lumbalsyndrom. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen massiv geklagtem Beschwerdebild und objektivierbarem Befund. Einzige Auffälligkeit sei eine verminderte Beweglichkeit im Bereich des rechten Kreuz-Darmbein-Gelenkes, wobei es sich um eine behandelbare Funktionsstörung handele. Eine chronische Dauererkrankung sei im orthopädischen Bereich in keiner Körperregion zu erkennen und sei im letzten Halbjahr auch nicht behandelt worden. Das bestehende chronische Lumbalsyndrom sei ohne wesentliche Funktionseinschränkungen. Am Befund habe sich im Zeitpunkt von zwei Jahren nichts geändert. Unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbeschreibung eines Zugvorbereiters/Zugfertigstellers könne die Arbeit einer Zugabfertigerin vollschichtig verrichtet werden. Ebenso könne die Arbeit einer Mitarbeiterin einer Poststelle, in der Materialverwaltung, in der Registratur oder als Pförtnerin vollschichtig ausgeübt werden. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die Klägerin bestehe auf dem Wunsch, eine EU-Rente zu erhalten. Zur Psyche stellte die Sachverständige fest, dass die Klägerin auffällig erscheine, verlangsamt spreche, sehr depressiv und klagsam sei. Das Distanzverhalten sei normal, bewusstseinsklar allseitig orientiert bei langsamer Beantwortung der gestellten Fragen. Auffällig sei eine offensichtlich depressive Stimmungslage, welche sich in etwa mit dem Befund des Reha-Berichtes decke. Um der Klägerin nicht Unrecht zu tun, werde ein psychiatrisches Gutachten empfohlen mit der Fragestellung einer eventuell abnormen Schmerzverarbeitung.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23.11.1999 abgewiesen, da die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig sei. Bisheriger Beruf im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sei der Beruf der Zugabfertigerin. Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme sei sie in der Lage, ihren bisherigen Beruf sowie mittelschwere und leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollsichtig zu verrichten. Die Leistungseinschätzung im Gutachten Dr ... vom 30.06.1999 habe das SG überzeugt. Die Sachverständige habe eine ausführliche Anamnese erhoben und sich mit den geschilderten Beschwerden auseinandergesetzt. Die Einschätzung beruhe auf der kritischen Würdigung der vorangegangenen Gutachten und Befundberichte sowie auf der eigenständigen Untersuchung. Die getroffene Leistungseinschätzung sei nachvollziehbar und zur Beurteilung ausreichend. Außer einer behandelbaren, verminderten Beweglichkeit im Bereich des rechten Kreuz-Darmbein-Gelenkes hätten bei im Übrigen altersgerechten Befunden keine weitergehenden Funktionseinschränkungen objektiviert werden können. Eine andere Leistungsbeurteilung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Befundberichte der behandelnden Ärzte. Ebenso habe das Gutachten des Arbeitsamtes vom August 1998 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit bescheinigt. Von der Allgemeinärztin seien unveränderte Beschwerden angegeben und eine psychische Auffälligkeit mit Krankheitswert, welche die Überweisung zwecks Behandlung zu einem Facharzt für Neurologie/Psychiatrie als erforderlich erscheinen lasse, sei nicht angegeben. Überdies sei sie aus der Rehabilitation nach dem Bericht vom 30.07.1997 für ihre letzte Tätigkeit als Zugabfertigerin als arbeitsfähig entlassen worden. In der mündlichen Verhandlung habe das SG nicht den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin über psychische Auffälligkeiten mit sozialmedizinischem Krankheitswert verfüge. Der im Gutachten Dr ... angegebene Rentenwunsch erscheine angesichts der sozialen Situation nachvollziehbar, sei jedoch nicht geeignet, die medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu begründen. Da die bisherige Tätigkeit als Zugabfertigerin nach der Arbeitsplatzbeschreibung des berufskundlichen Dienstes leichte körperliche Tätigkeiten beinhalte und da sie mit dem vorbezeichneten Leistungsvermögen weiterhin vollschichtig arbeiten könne, würden die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen BU gemäß § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht vorliegen. Das SG verkenne hierbei nicht die derzeitige Arbeitsmarktlage. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI bestehe bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit keine BU. Die jeweilige Arbeitsmarktlage sei dabei nicht zu berücksichtigen. Das Problem, einen geeigneten Arbeitsplatz mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen zu bekommen, falle in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung, nicht hingegen in den Bereich der Rentenversicherung. Mangels BU bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen EU gemäß § 44 SGB VI.

Gegen das am 06.12.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.12.1999 eingelegte Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG). In Anbetracht der bisherigen orthopädischen Untersuchungen habe die Klägerin einen weiteren Orthopäden konsultiert. Aus dem Gutachten Dr ... vom 02.05.2000 ergebe sich, dass die Klägerin auf Grund der schweren psychischen Beeinträchtigung nicht arbeitsfähig sei.

Dr. hatte in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten vom 02.05.2000 chronisches Wirbelsäulensyndrom sowie Schmerzverarbeitungsstörung bei Verdacht auf Depression diagnostiziert. Die geklagten Beschwerden seien durch seine erhobenen Befunde und nach Durchsicht der vorliegenden Fremdbefunde nicht ausreichend zu erklären. Seines Erachtens liege auf Grund einer zu vermutenden Depression im Zusammenhang mit der sozialen Situation der Klägerin (alleinstehend, arbeitslos, gelegentliche Probleme mit Sohn) eine Schmerzverarbeitungsstörung vor, die sich zur Schmerzkrankheit ausgebaut habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23.11.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 10.09.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Aus den übersandten Unterlagen würden sich keine neuen medizinischen Sachverhalte ergeben.

Der Senat hat in medizinischer Hinsicht wie folgt ermittelt: Die Fachärztin für Orthopädie Dr ... teilte am 26.06.2000 mit, dass die letzte Konsultation am 30.10.1998 stattgefunden habe. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin und Hausärztin, Dipl.-Med ..., führte am 17.07.2000 unter anderem aus, dass sich die Klägerin letztmalig am 21.12.1999 vorgestellt habe. Als Diagnose benannte sie Schulter- und Nackenmyalgie und dass sie die Klägerin an den Orthopäden Dr ... überwiesen habe. Dazu legte sie das Schreiben des Orthopäden vom 23.12.1999 vor, woraus sich die Diagnose chronisch lumbales Schmerzsyndrom ergab. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr ... benannte im Befundbericht vom 22.01.2001 als Diagnosen vertebragenes Schmerzsyndrom mit zeitweise pseudoradikulärer Ausstrahlung rechts sowie Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung. Neurologische Ausfälle seien nicht objektivierbar. Die Klägerin erscheine für Arbeiten mit größerer körperlicher Belastung als auch für Arbeiten mit anhaltender Stressbelastung ungeeignet.

Im Rahmen der Anhörung teilten die Beteiligten übereinstimmend mit, dass sie sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklären.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft und zulässig (§ 143 SGG), erweist sich jedoch als unbegründet.

Der Senat konnte die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Chemnitz nach Anhörung der Beteiligten durch einstimmigen Beschluss der Berufsrichter als unbegründet zurückweisen. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die angefochtenen Entscheidungen des SG und der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist weder berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI noch erwerbsunfähig (§ 44 Abs. 2 SGB VI).

Der streitige Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen EU oder BU richtet sich noch nach §§ 43, 44 SGB VI a.F., da der Rentenantrag bereits im Jahre 1997 gestellt worden ist und er sich somit auf die Zeit vor dem 01.01.2001 bezieht. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach §§ 43 Abs. 1 oder 2, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. S. 1827) besteht nicht.

Zutreffend haben die Beklagte und das SG festgestellt, dass bei der Klägerin im Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie für den Hauptberuf als Zugabfertigerin auszugehen ist. Der Senat schließt sich insoweit in vollem Umfang der zutreffenden und ausführlichen Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung an (§ 159 Abs. 2 SGG). Dem steht nicht entgegen, dass sich das SG in den Entscheidungsgründen auf das Mehr-Stufen-Schema des Bundessozialgerichts (BSG) zur Zuordnung der Arbeiterberufe in hierarchisch geordnete Gruppen bezogen hat, statt das Mehr-Stufen-Schema des BSG für Angestelltenberufe anzuführen. Vorliegend stellt sich jedoch die Frage der Verweisbarkeit nicht, da die Klägerin den zuletzt auf Dauer ausgeübten Hauptberuf als Zugabfertigerin nach den übereinstimmenden Einschätzungen der Reha-Klinik sowie in den Gutachten Dr. Gruner, Arbeitsamt Chemnitz, und Dr ... noch vollschichtig ausüben kann. Die Klägerin selbst hat im Widerspruch vom April 1998 sowie in der Klagebegründung angeführt, dass sie diesen Beruf noch ausüben könne, dass es diese Tätigkeit jedoch nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt gebe. Insoweit hat das SG bereits festgestellt, dass im Rentenverfahren lediglich die Berufsmöglichkeit und nicht die Vermittelbarkeit von Arbeit der Beurteilung zugrunde zu legen ist.

Auch die ergänzend vom Senat beigezogenen Befundberichte lassen keine anderen Schlussfolgerungen zu. Das für die Klägerin erstellte Gutachten Dr ... vom 02.05.2000 teilte die bekannten Diagnosen mit und führte in Übereinstimmung mit der orthopädischen Sachverständigen Dr ... im Gutachten vom 30.06.1999 aus, dass die geklagten Beschwerden sich durch die erhobenen Befunde nach Durchsicht der vorliegenden Fremdbefunde nicht ausreichend erklären lassen. Die angenommene Depression steht im Zusammenhang mit der sozialen Situation der Klägerin. Insoweit hat der Senat den Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr ... vom 22.01.2001 eingeholt, woraus sich ein Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung ergibt. Jedoch sind neurologische Ausfälle nicht objektivierbar. Nach Einschätzung der Fachärztin ist die Klägerin lediglich für Arbeit mit größerer körperlicher Belastung als auch für Arbeiten mit anhaltender Stressbelastung ungeeignet. Eine Änderung des festgestellten Leistungsbildes ergibt sich demnach nicht und ebenso wenig die Notwendigkeit weiterer medizinischer Sachaufklärung. Sofern Dr ... mitteilt, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt sind, entspricht dies offenbar den tatsächlichen Gegebenheiten, da die Klägerin auch weiterhin Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bezieht und demzufolge dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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