Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 9 RA 414/96
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 82/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 06.04.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den monatlichen Wert eines Rechts auf Altersrente. Der Kläger macht geltend, er habe Anspruch auf eine höhere Rente, weil seine in Bulgarien zurückgelegte Beschäftigungszeit der Aspirantur renten(wert)steigernd zu berücksichtigen sei.
Der am ...1933 in Bulgarien geborene Kläger reiste im August 1973 in das Gebiet der ehemaligen DDR ein und ist seitdem als bulgarischer Staatsbürger durchgängig im Bundesgebiet (bzw. vorher in der DDR) wohnhaft. Von September 1957 bis Februar 1962 studierte er an einer Hochschule und schloss als Diplomlehrer ab. Vom 01.06.1962 bis 31.05.1965 war er als Aspirant an der Hochschule für Körperkultur und Sport in Sofia tätig. Die bulgarische Hauptverwaltung "Sozialversicherung" bestätigte im Schreiben an die Beklagte vom 11.11.1994 die Beschäftigungen des Klägers in Bulgarien und teilte ein Dienstalter bzw. als Summe der anrechnungsfähigen bulgarischen Zeiten 12 Jahre, einen Monat und 20 Tage mit. Die strittige Zeit der Aspirantur von 1962 bis 1965 wurde mit drei Jahren berücksichtigt. Zum 01.01.1976 ist der Kläger der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz beigetreten.
Am 21.12.1994 beantragte er bei der Beklagten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Beklagte erkannte ihm antragsgemäß mit Bescheid vom 14.11.1995 ab 01.01.1995 ein Recht auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) zu. Gemäß der Anlage 10 S. 3 des Bescheides wurde die Zeit vom 01.06.1962 bis 31.05.1965 nicht als Beitragszeit anerkannt, weil es sich um Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung handele. Ebenso könne die Zeit nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden.
Dagegen legte der Kläger am 04.12.1995 Widerspruch ein, da ihm die Hauptverwaltung Sozialversicherung/Richtung "Internationale Abkommen" Sofia im Dokument vom 11.11.1994 ein Dienstalter von mehr als 12 Jahren bescheinigt und diese Zeit der Aspirantur eindeutig als Beitragszeit ausgewiesen habe. Aufgrund des Art. 4 des Abkommens für Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik zwischen Bulgarien und Deutschland, das heißt nach den Bestimmungen des Fremdrentengesetzes (FRG), müsste diese versicherungspflichtige Tätigkeit als Beitragszeit anerkannt werden.
Mit Rentenbescheid vom 25.01.1996 half die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich eines im Klageverfahren nicht mehr relevanten Teils ab, ließ die hier strittige Zeit unverändert und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.07.1996 zurück. Die Zeit der Aspirantur könne nicht als Beitragszeit angerechnet werden, da keine Beschäftigung ausgeübt worden sei, sondern der Kläger eine Ausbildung absolviert habe. Nach bulgarischem Recht gehörten zu den "Dienstzeiten" neben Beitragszeiten unter anderem auch Wehrzeiten, Zeiten der Aspirantur oder der Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses. Nach dem Sozialversicherungsabkommen zwischen Bulgarien und der ehemaligen DDR seien unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungszeiten, die im anderen Staat zurückgelegt wurden, auch bei einer inländischen Rentenberechnung zu berücksichtigen. Wie dies im Einzelfall erfolge, richte sich nach den inländischen Vorschriften, hier in Anwendung unter anderem des FRG. Das bulgarische Recht sei mit dem deutschen Recht nicht gleichzusetzen, so dass stets zu prüfen sei, ob und wie die in einem anderen Land (gegebenenfalls dort anerkannten Zeiten) in das Rentensystem des anderen Landes passten. Nach deutschem Recht könnten Ausbildungszeiten allenfalls als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Dies scheitere gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) daran, dass das Hochschulstudium bereits durch Diplomprüfung am 03.02.1962 wirksam abgeschlossen worden sei.
Daraufhin hat der Kläger am 09.08.1996 zum Sozialgericht (SG) Chemnitz Klage erhoben und verfolgte sein Begehren weiter. Er wolle die strittige Zeit als Beitragszeit anerkannt haben. Für in Bulgarien anerkannte Zeiten, auch für die Zeit der Aspirantur, überweise Bulgarien nach seiner Kenntnis finanzielle Leistungen an die BfA, so dass die drei Jahre in seiner Rente zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte trug im Klageverfahren vor, dass gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens zwischen der DDR und Bulgarien vom 20.02.1958 der Versicherungsträger die im anderen Staat zurückgelegten Dienstzeiten entsprechend den Rechtsvorschriften seines Staates zu berücksichtigen habe. Nach der Verordnung vom 03.04.1991 über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der Sozialen Sicherheit seien gem. Art. 1 Abs. 2 bei Feststellung einer Rente durch den deutschen Träger der Rentenversicherung im Rahmen des SGB VI die Vorschriften des FRG und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes anzuwenden. Danach seien zunächst aufgrund der Bestätigung des bulgarischen Trägers die dem Grunde nach abkommensrelevanten Zeiten festzustellen. Dazu gehörten nicht nur die bulgarischen Beitrags- und Beschäftigungszeiten, sondern auch die nach bulgarischem Recht gleichgestellten bulgarischen Dienstzeiten. Da sich das Abkommen vom 20.02.1958 nicht nur auf die Rentenversicherung, sondern unter anderem auch auf die Kranken- und Unfallversicherung beziehe und der bulgarische Versicherungsträger eine Unterscheidung in Rentenversicherungsträger und Unfallversicherungsträger nicht kenne, nehme dieser bei der Bestätigung seiner Dienstzeiten keine Unterscheidung vor in Dienstzeiten für die Rentenversicherung bzw. der Unfallversicherung. Laut "Jahrbuch für Ostrecht" bestehe Versicherungspflicht für Aspiranten nur für den Fall des Arbeitsunfalls. Die Zeit der Aspirantur gehöre demnach nicht zu den im Rentenrecht versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen bzw. Tätigkeiten. Mithin liege für die Zeit der Aspirantur keine dem deutschen Rentenrecht gleichgestellte bulgarische Dienstzeit vor. Im zweiten Schritt der Eingliederung der bulgarischen Dienstzeiten sei sodann zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die abkommensrelevanten bulgarischen Zeiten auf der Grundlage des FRG oder über § 14 FRG auf der Grundlage des Hauptrechtes (SGB VI) zu berücksichtigen seien. Dieser Prüfungsschritt entfalle, da es sich um keine bulgarische Dienstzeit im Sinne des Rentenrechts handele.
Mit Rentenbescheid vom 06.01.1999 stellte die Beklagte aufgrund eines Anerkenntnisses eines hier nicht relevanten Teils die Altersrente neu fest. Bei den Feststellungen zur Zeit der Aspirantur verblieb es.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.04.1999 abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit vom 01.06.1962 bis 31.05.1965 als Beitrags- oder Anrechnungszeit habe. Die Zeit der Aspirantur könne im Rahmen der Berechnung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach §§ 38, 54 Abs. 1 Ziff. 1, 55 SGB VI nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden. Beitragszeiten seien nach § 55 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt seien. Nach Art. 4 der Verordnung über das Abkommen zwischen der DDR und Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik vom 10.04.1958 (GBl. 1958 I S. 353) in Form der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 03.04.1991 (BGBl. 1991 II S. 614) in der Fassung vom 18.12.1992 (BGBl. 1992 II S. 1231) habe der Versicherungsträger, in dessen Territorium der Versicherte zur Zeit des Entstehens des Anspruchs seinen Wohnsitz habe, die Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen seines Staates zu gewähren und hierbei sowohl die im eigenen als auch im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten (Beschäftigungszeiten) zu berücksichtigen. Der deutsche Rentenversicherungsträger müsse bei Feststellung einer Rente im Rahmen des SGB VI die Vorschriften des FRG anwenden. Nach dem "Jahrbuch für Ostrecht 1982" hätten Aspiranten in Bulgarien der Pflichtversicherung nur für den Fall eines Arbeitsunfalls unterlegen. Eine Gleichstellung der Pflichtbeitragszeiten nach § 55 SGB VI könne demnach nicht erfolgen, da der Kläger während dieser Zeit nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterlegen habe. Insoweit entfalle eine Berücksichtigung als Beitragszeit gem. §§ 14 und 15 FRG. Da Aspiranten in Bulgarien nicht grundsätzlich der staatlichen Sozialversicherung unterlegen hätten, sondern nur für den Fall des Arbeitsunfalls, bestehe keine sozialversicherungspflichtige Beitragszeit. Mit dem Bestehen der für den Studiengang vorgeschriebenen Abschlussprüfung an der Hochschule am 03.02.1962 habe der Kläger die Hochschulausbildung mit Erfolg abgeschlossen, so dass weitere Ausbildungsabschnitte an einer Hoch- oder Fachschule nicht mehr als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden könnten.
Gegen das am 16.04.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.05.1999 beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung, worin der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Als Anlage legte er einen Antrag auf Versichertenrente aus der bulgarischen Rentenversicherung nach dem deutsch-bulgarischen Sozialversicherungsabkommen vom 17.12.1997 vor (Bl. 3 ff. LSG). Danach gehörten Aspiranturen zu den sonstigen Dienstzeiten in Bulgarien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 06.04.1999 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 14.11.1995 und vom 25.01.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.1996 sowie den Bescheid vom 06.01.1999 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Feststellung des monatlichen Werts des Rechts auf Altersrente die vom Kläger in Bulgarien zurückgelegte Aspiranturzeit vom 01.06.1962 bis 31.05.1965 als Beitragszeit bzw. als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung für zutreffend. Die in Bulgarien zurückgelegte Zeit könne nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Ab 01.09.1946 gelten nach bulgarischem Recht Zeiten der Direkt-Aspirantur gem. Art. 79 a Ziff. 1 der Regelung zur Anwendung des Rentengesetzes als bulgarische Dienstzeiten. Diese abkommensrelevanten bulgarischen Dienstzeiten fänden jedoch auf der Grundlage des FRG keine Berücksichtigung, da es sich nach § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 FRG um keine Beitragszeiten handele, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind. Vielmehr bestehe nach der unter dem Personenkreis der Versicherten aufgeführten Regelung der Durchführungsbestimmung zum Abschnitt 3 des bulgarischen Arbeitsgesetzbuches von 1951 für Aspiranten eine Versicherungspflicht für den Fall des Arbeitsunfalls. Dieser Begriff sei jedoch dem System der Unfall- und nicht der Rentenversicherung zuzuordnen.
Sofern für die Zeit der Aspirantur durch den bulgarischen Versicherungsträger finanzielle Leistungen an die Beklagte überwiesen werden, sei das Vorbringen des Klägers zutreffend. Die Beklagte zahle daher eine so genannte "Zunächstrente" gemäß Art. 4 Abs. 21 Satz 2 des Abkommens DDR-Bulgarien vom 20.02.1958. In dieser Zunächstrente sei die strittige Aspiranturzeit in Bulgarien nicht enthalten. Insoweit verbliebe es bei der bisherigen Ablehnung der Beklagten. Wegen der gezahlten Zunächstrente werde die bulgarische Rente im Listenzahlverfahren an die BfA überwiesen und bisher komplett einbehalten, da die bulgarischen Zeiten gewöhnlich in der "Zunächstrente" abgegolten würden. Dies gelte jedoch nicht für die strittige Aspiranturzeit, aus der momentan allein der bulgarische Träger eine Rente gewähre. Sollte es daher bei der Ablehnung der Zeit von 1962 bis 1965 verbleiben, erläre sich die Beklagte bereit, einen Teil der bulgarischen Rente auszubezahlen, da dieser Teil dem Kläger zustehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft und zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG), erweist sich jedoch als unbegründet.
Die angegriffene Festsetzung des Wertes des Rechts auf Altersrente in den Bescheiden der Beklagten ist rechtmäßig. Mangels bundesrechtlicher Relevanz war die Beklagte nicht berechtigt, die vom Kläger in Bulgarien zurückgelegte Zeit der Aspirantur vom 01.06.1962 bis 31.05.1965 wie in der DDR zurückgelegte Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die den originären Beitragszeiten des SGB VI als Beitragszeiten mit entsprechend als versichert geltenden Arbeitsverdiensten gleichstehen. Die streitigen Beschäftigungszeiten in Bulgarien sind weder rentenwertsteigernd noch anspruchsbegründend oder anspruchserhöhend zu berücksichtigen.
Eine originäre Beitragszeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 SGB VI scheidet bereits deshalb aus, weil für die fragliche Zeit nach Bundesrecht weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge an einen bundesdeutschen Rententräger gezahlt worden sind. Eine Qualifizierung als Beitrittsgebiets- Beitragszeiten, die nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehen, scheidet ebenso aus, weil im streitigen Zeitraum auch im Beitrittsgebiet nach den vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht dort geltenden Rechtsvorschriften für den Kläger keine Beiträge zum dortigen System der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Sachverhalte, die jemand außerhalb des jeweiligen Gebiets der Bundesrepublik Deutschland erfüllt, sind grundsätzlich schlechthin ungeeignet, Rechte gegenüber Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik zu begründen oder in ihrem Wert zu erhöhen. Etwas anderes gilt nur insoweit, als gültiges Bundesgesetz dies anordnet oder wirksam die Rechtsmacht zu einer solchen Anordnung übertragen hat (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 29.06.2000 - B 4 RA 62/99 R). Die Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 03.04.1991 (BGBl. 1991 II S. 614 - Abk-AnwendungsVO) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge vom 18.12.1992 (BGBl. 1992 II S. 1231 - Anwendung-ÄndVO) ist mit Ablauf des 31.12.1992 außer Kraft getreten. Die übergangsrechtlichen Bestimmungen des Art. 7 Abs. 3 bis 6 der genannten Verordnungen greifen zugunsten des Klägers, weil Abs. 4 voraussetzt, dass der Anspruch bis zum 31.12.1995 entstanden ist. Nach Art. 1 § 1 Ziff. 1 der Verordnung in der Fassung vom 18.12.1992 ist geregelt, dass das Abkommen vom 20. Februar 1958 zwischen der DDR und der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik (GBl. 1958 I Nr. 28 S. 353) und die Vereinbarung vom 07.02.1973 (GBl. 1973 II Nr. 15 S. 249) vorübergehend weiter angewendet werden. Bei Anwendung der in Abs. 1 genannten Abkommen, Vereinbarungen, Verträge und Protokolle sind bei Feststellung einer Rente durch den deutschen Träger der Rentenversicherung im Rahmen des SGB VI sowie bei der Feststellung einer Unfallrente durch den deutschen Träger der Unfallversicherung nach der Reichsversicherungsordnung die Vorschriften des FRG und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes anzuwenden (Art. 1 Abs. 2 der VO a. a. O.). In Art. 7 Abs. 4 ist bestimmt, dass Leistungen nach dieser Verordnung i. V. m. den in Art. 1 genannten Verträgen auch an Personen zu erbringen sind, die sich entweder im 02.10.1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten haben oder bis zum Ablauf des 02.10.1990 in das Beitrittsgebiet eingereist sind, wenn sie sich dort seither unbefristet rechtmäßig aufhalten und der Anspruch vor dem 01.01.1996 entsteht. Der Kläger gehört zu dem durch das Gleichstellungssystem des FRG begünstigten Personenkreis.
Zutreffend hat das SG jedoch festgestellt, dass eine Berücksichtigung als Beitragszeit gem. §§ 14 und 15 FRG entfällt. § 14 FRG bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften richten, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich (§ 15 Abs. 1 FRG). Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Abs. 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßiger wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.
Aspiranten haben in Bulgarien nicht grundsätzlich der staatlichen Sozialversicherung, sondern nur für den Fall des Arbeitsunterfalles unterlegen. Zeiten der Direkt-Aspirantur galten ab 01.09.1946 gem. Art. 79 a Ziff. 1 der Regelung zur Anwendung des Rentengesetzes als bulgarische Dienstzeiten. Nach der Durchführungsbestimmung zum Abschnitt III des Arbeitsgesetzbuches von 1951 waren Aspiranten nur für den Fall eines Arbeitsunfalls versichert. Dass Aspiranten der Pflichtversicherung nur für den Fall des Arbeitsunfalls unterlagen, ergibt sich des Weiteren aus dem "Jahrbuch für Ostrecht" XXIII-1982 des Instituts für Ostrecht München (vgl. Bl. 32 ff. SG-Akte). Danach wird eine Differenzierung im bulgarischen Recht selbst hinsichtlich des "gesicherten Personenkreises" vorgenommen in Personenkategorien, die für alle Versicherungsfälle pflichtversichert waren oder der Pflichtversicherung nur für den Fall des Arbeitsunfalls unterlagen. Zum letztgenannten Personenkreis gehören, wie bereits dargestellt, Aspiranten.
Hiernach haben das SG und die Beklagte im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Begriff des Arbeitsunfalls dem System der Unfall- und nicht der Rentenversicherung zuzuordnen ist und folglich demnach eine sozialversicherungspflichtige Beitragszeit im strittigen Zeitraum nicht vorlag. Damit ist auch eine Berücksichtigung als Beitragszeit gem. §§ 14 und 15 FRG ausgeschlossen, da vorliegend die bereits dargestellten Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 FRG nicht erfüllt sind. Die abkommensrelevanten bulgarischen Zeiten finden somit auf der Grundlage des FRG keine Berücksichtigung.
Bei dieser Rechtslage kann der Kläger die begehrten Rechtsfolgen nicht aus der einseitig bundesrechtlichen (rein "innerstaatlichen") Anordnung der "vorübergehenden Weitergeltung" des Abkommens DDR-Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik nach der Abk-AnwendungsVO in der Fassung der Anwendungs-ÄndVO herleiten.
Danach konnte der Kläger nach der am 02.10.1990 im Beitrittsgebiet maßgeblichen Rechtslage eine Gleichstellung von bulgarischen Zeiten mit Beitrittsgebiet-Versicherungszeiten und damit deren Überleitung nach § 248 SGB VI als gleichgestellte Beitragszeiten der bundesrechtlichen Rentenversicherung nicht beanspruchen (BSG, Urteil vom 29.06.2000 a. a. O.). Bei dem Abkommen DDR-Bulgarien vom 07.02.1973 handelte es sich im Bereich der Rentenversicherung im Wesentlichen um ein so genanntes Leistungsexportabkommen, das allerdings auch noch gewisse Eingliederungselemente enthielt. Zwar hatte der DDR-Versicherungsträger bei der Feststellung des Rentenanspruchs die in beiden Staaten erworbenen Dienst- und die ihnen gleichgestellten Zeiten entsprechend seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Der DDR-Versicherungsträger hatte jedoch nur den Teil zu leisten, der dem Anteil der auf dem Territorium der DDR geleisteten Dienstzeit entsprach. Bulgarische Versicherungszeiten wurden demgemäß für die Höhe der DDR-Rente nicht DDR-Versicherungszeiten gleichgestellt. Das Abkommen DDR-Bulgarien ist somit kein Bestandteil des für das BSG allein maßgebenden Bundesrechts (BSG a. a. O.).
Auf das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien am 17.12.1997 geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. Das Abkommen ist nach Austausch der Ratifikationsurkunden im Dezember 1998 erst am 01.02.1999 in Kraft getreten. Indes begründet dieses Abkommen (Art. 28 Abs. 1 a) keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
Nach den hier einschlägigen Vorschriften des SGB VI kommt somit eine Anrechnung der Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur des Klägers als Beitragszeit nicht in Betracht. Eine Beitragszeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 55 SGB VI liegt nicht vor, da der Kläger während dieser Zeit keine Beiträge nach Bundesrecht gezahlt hat. Die Zeit der Aspirantur ist auch nicht im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI einer Beitragszeit gleichgestellt. Denn nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ausdrücklich nicht Zeiten der Hochschulausbildung (BSG, Urteil vom 30.08.2000 B 5/4 RA 87/97 R m. w. N.). Eine Besserstellung des Klägers gegenüber Aspiranten der DDR ist folglich ausgeschlossen.
Sofern der Kläger begehrt, die strittige Zeit als Anrechnungszeit zu berücksichtigen, schließt sich der Senat im vollen Umfang der zutreffenden und ausführlichen Begründung dem Urteil des SG an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Dem Begehren des Klägers kann nur insoweit Rechnung getragen werden, dass die vom bulgarischen Rentenversicherungsträger an die Beklagte für die Zeit der Aspirantur überwiesenen Leistungen ausbezahlt werden. Dazu hat sich die Beklagte nach entsprechender Prüfung bereit erklärt.
Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den monatlichen Wert eines Rechts auf Altersrente. Der Kläger macht geltend, er habe Anspruch auf eine höhere Rente, weil seine in Bulgarien zurückgelegte Beschäftigungszeit der Aspirantur renten(wert)steigernd zu berücksichtigen sei.
Der am ...1933 in Bulgarien geborene Kläger reiste im August 1973 in das Gebiet der ehemaligen DDR ein und ist seitdem als bulgarischer Staatsbürger durchgängig im Bundesgebiet (bzw. vorher in der DDR) wohnhaft. Von September 1957 bis Februar 1962 studierte er an einer Hochschule und schloss als Diplomlehrer ab. Vom 01.06.1962 bis 31.05.1965 war er als Aspirant an der Hochschule für Körperkultur und Sport in Sofia tätig. Die bulgarische Hauptverwaltung "Sozialversicherung" bestätigte im Schreiben an die Beklagte vom 11.11.1994 die Beschäftigungen des Klägers in Bulgarien und teilte ein Dienstalter bzw. als Summe der anrechnungsfähigen bulgarischen Zeiten 12 Jahre, einen Monat und 20 Tage mit. Die strittige Zeit der Aspirantur von 1962 bis 1965 wurde mit drei Jahren berücksichtigt. Zum 01.01.1976 ist der Kläger der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz beigetreten.
Am 21.12.1994 beantragte er bei der Beklagten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Beklagte erkannte ihm antragsgemäß mit Bescheid vom 14.11.1995 ab 01.01.1995 ein Recht auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) zu. Gemäß der Anlage 10 S. 3 des Bescheides wurde die Zeit vom 01.06.1962 bis 31.05.1965 nicht als Beitragszeit anerkannt, weil es sich um Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung handele. Ebenso könne die Zeit nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden.
Dagegen legte der Kläger am 04.12.1995 Widerspruch ein, da ihm die Hauptverwaltung Sozialversicherung/Richtung "Internationale Abkommen" Sofia im Dokument vom 11.11.1994 ein Dienstalter von mehr als 12 Jahren bescheinigt und diese Zeit der Aspirantur eindeutig als Beitragszeit ausgewiesen habe. Aufgrund des Art. 4 des Abkommens für Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik zwischen Bulgarien und Deutschland, das heißt nach den Bestimmungen des Fremdrentengesetzes (FRG), müsste diese versicherungspflichtige Tätigkeit als Beitragszeit anerkannt werden.
Mit Rentenbescheid vom 25.01.1996 half die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich eines im Klageverfahren nicht mehr relevanten Teils ab, ließ die hier strittige Zeit unverändert und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.07.1996 zurück. Die Zeit der Aspirantur könne nicht als Beitragszeit angerechnet werden, da keine Beschäftigung ausgeübt worden sei, sondern der Kläger eine Ausbildung absolviert habe. Nach bulgarischem Recht gehörten zu den "Dienstzeiten" neben Beitragszeiten unter anderem auch Wehrzeiten, Zeiten der Aspirantur oder der Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses. Nach dem Sozialversicherungsabkommen zwischen Bulgarien und der ehemaligen DDR seien unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungszeiten, die im anderen Staat zurückgelegt wurden, auch bei einer inländischen Rentenberechnung zu berücksichtigen. Wie dies im Einzelfall erfolge, richte sich nach den inländischen Vorschriften, hier in Anwendung unter anderem des FRG. Das bulgarische Recht sei mit dem deutschen Recht nicht gleichzusetzen, so dass stets zu prüfen sei, ob und wie die in einem anderen Land (gegebenenfalls dort anerkannten Zeiten) in das Rentensystem des anderen Landes passten. Nach deutschem Recht könnten Ausbildungszeiten allenfalls als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Dies scheitere gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) daran, dass das Hochschulstudium bereits durch Diplomprüfung am 03.02.1962 wirksam abgeschlossen worden sei.
Daraufhin hat der Kläger am 09.08.1996 zum Sozialgericht (SG) Chemnitz Klage erhoben und verfolgte sein Begehren weiter. Er wolle die strittige Zeit als Beitragszeit anerkannt haben. Für in Bulgarien anerkannte Zeiten, auch für die Zeit der Aspirantur, überweise Bulgarien nach seiner Kenntnis finanzielle Leistungen an die BfA, so dass die drei Jahre in seiner Rente zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte trug im Klageverfahren vor, dass gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens zwischen der DDR und Bulgarien vom 20.02.1958 der Versicherungsträger die im anderen Staat zurückgelegten Dienstzeiten entsprechend den Rechtsvorschriften seines Staates zu berücksichtigen habe. Nach der Verordnung vom 03.04.1991 über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der Sozialen Sicherheit seien gem. Art. 1 Abs. 2 bei Feststellung einer Rente durch den deutschen Träger der Rentenversicherung im Rahmen des SGB VI die Vorschriften des FRG und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes anzuwenden. Danach seien zunächst aufgrund der Bestätigung des bulgarischen Trägers die dem Grunde nach abkommensrelevanten Zeiten festzustellen. Dazu gehörten nicht nur die bulgarischen Beitrags- und Beschäftigungszeiten, sondern auch die nach bulgarischem Recht gleichgestellten bulgarischen Dienstzeiten. Da sich das Abkommen vom 20.02.1958 nicht nur auf die Rentenversicherung, sondern unter anderem auch auf die Kranken- und Unfallversicherung beziehe und der bulgarische Versicherungsträger eine Unterscheidung in Rentenversicherungsträger und Unfallversicherungsträger nicht kenne, nehme dieser bei der Bestätigung seiner Dienstzeiten keine Unterscheidung vor in Dienstzeiten für die Rentenversicherung bzw. der Unfallversicherung. Laut "Jahrbuch für Ostrecht" bestehe Versicherungspflicht für Aspiranten nur für den Fall des Arbeitsunfalls. Die Zeit der Aspirantur gehöre demnach nicht zu den im Rentenrecht versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen bzw. Tätigkeiten. Mithin liege für die Zeit der Aspirantur keine dem deutschen Rentenrecht gleichgestellte bulgarische Dienstzeit vor. Im zweiten Schritt der Eingliederung der bulgarischen Dienstzeiten sei sodann zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die abkommensrelevanten bulgarischen Zeiten auf der Grundlage des FRG oder über § 14 FRG auf der Grundlage des Hauptrechtes (SGB VI) zu berücksichtigen seien. Dieser Prüfungsschritt entfalle, da es sich um keine bulgarische Dienstzeit im Sinne des Rentenrechts handele.
Mit Rentenbescheid vom 06.01.1999 stellte die Beklagte aufgrund eines Anerkenntnisses eines hier nicht relevanten Teils die Altersrente neu fest. Bei den Feststellungen zur Zeit der Aspirantur verblieb es.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.04.1999 abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit vom 01.06.1962 bis 31.05.1965 als Beitrags- oder Anrechnungszeit habe. Die Zeit der Aspirantur könne im Rahmen der Berechnung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach §§ 38, 54 Abs. 1 Ziff. 1, 55 SGB VI nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden. Beitragszeiten seien nach § 55 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt seien. Nach Art. 4 der Verordnung über das Abkommen zwischen der DDR und Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik vom 10.04.1958 (GBl. 1958 I S. 353) in Form der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 03.04.1991 (BGBl. 1991 II S. 614) in der Fassung vom 18.12.1992 (BGBl. 1992 II S. 1231) habe der Versicherungsträger, in dessen Territorium der Versicherte zur Zeit des Entstehens des Anspruchs seinen Wohnsitz habe, die Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen seines Staates zu gewähren und hierbei sowohl die im eigenen als auch im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten (Beschäftigungszeiten) zu berücksichtigen. Der deutsche Rentenversicherungsträger müsse bei Feststellung einer Rente im Rahmen des SGB VI die Vorschriften des FRG anwenden. Nach dem "Jahrbuch für Ostrecht 1982" hätten Aspiranten in Bulgarien der Pflichtversicherung nur für den Fall eines Arbeitsunfalls unterlegen. Eine Gleichstellung der Pflichtbeitragszeiten nach § 55 SGB VI könne demnach nicht erfolgen, da der Kläger während dieser Zeit nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterlegen habe. Insoweit entfalle eine Berücksichtigung als Beitragszeit gem. §§ 14 und 15 FRG. Da Aspiranten in Bulgarien nicht grundsätzlich der staatlichen Sozialversicherung unterlegen hätten, sondern nur für den Fall des Arbeitsunfalls, bestehe keine sozialversicherungspflichtige Beitragszeit. Mit dem Bestehen der für den Studiengang vorgeschriebenen Abschlussprüfung an der Hochschule am 03.02.1962 habe der Kläger die Hochschulausbildung mit Erfolg abgeschlossen, so dass weitere Ausbildungsabschnitte an einer Hoch- oder Fachschule nicht mehr als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden könnten.
Gegen das am 16.04.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.05.1999 beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung, worin der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Als Anlage legte er einen Antrag auf Versichertenrente aus der bulgarischen Rentenversicherung nach dem deutsch-bulgarischen Sozialversicherungsabkommen vom 17.12.1997 vor (Bl. 3 ff. LSG). Danach gehörten Aspiranturen zu den sonstigen Dienstzeiten in Bulgarien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 06.04.1999 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 14.11.1995 und vom 25.01.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.1996 sowie den Bescheid vom 06.01.1999 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Feststellung des monatlichen Werts des Rechts auf Altersrente die vom Kläger in Bulgarien zurückgelegte Aspiranturzeit vom 01.06.1962 bis 31.05.1965 als Beitragszeit bzw. als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung für zutreffend. Die in Bulgarien zurückgelegte Zeit könne nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Ab 01.09.1946 gelten nach bulgarischem Recht Zeiten der Direkt-Aspirantur gem. Art. 79 a Ziff. 1 der Regelung zur Anwendung des Rentengesetzes als bulgarische Dienstzeiten. Diese abkommensrelevanten bulgarischen Dienstzeiten fänden jedoch auf der Grundlage des FRG keine Berücksichtigung, da es sich nach § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 FRG um keine Beitragszeiten handele, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind. Vielmehr bestehe nach der unter dem Personenkreis der Versicherten aufgeführten Regelung der Durchführungsbestimmung zum Abschnitt 3 des bulgarischen Arbeitsgesetzbuches von 1951 für Aspiranten eine Versicherungspflicht für den Fall des Arbeitsunfalls. Dieser Begriff sei jedoch dem System der Unfall- und nicht der Rentenversicherung zuzuordnen.
Sofern für die Zeit der Aspirantur durch den bulgarischen Versicherungsträger finanzielle Leistungen an die Beklagte überwiesen werden, sei das Vorbringen des Klägers zutreffend. Die Beklagte zahle daher eine so genannte "Zunächstrente" gemäß Art. 4 Abs. 21 Satz 2 des Abkommens DDR-Bulgarien vom 20.02.1958. In dieser Zunächstrente sei die strittige Aspiranturzeit in Bulgarien nicht enthalten. Insoweit verbliebe es bei der bisherigen Ablehnung der Beklagten. Wegen der gezahlten Zunächstrente werde die bulgarische Rente im Listenzahlverfahren an die BfA überwiesen und bisher komplett einbehalten, da die bulgarischen Zeiten gewöhnlich in der "Zunächstrente" abgegolten würden. Dies gelte jedoch nicht für die strittige Aspiranturzeit, aus der momentan allein der bulgarische Träger eine Rente gewähre. Sollte es daher bei der Ablehnung der Zeit von 1962 bis 1965 verbleiben, erläre sich die Beklagte bereit, einen Teil der bulgarischen Rente auszubezahlen, da dieser Teil dem Kläger zustehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft und zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG), erweist sich jedoch als unbegründet.
Die angegriffene Festsetzung des Wertes des Rechts auf Altersrente in den Bescheiden der Beklagten ist rechtmäßig. Mangels bundesrechtlicher Relevanz war die Beklagte nicht berechtigt, die vom Kläger in Bulgarien zurückgelegte Zeit der Aspirantur vom 01.06.1962 bis 31.05.1965 wie in der DDR zurückgelegte Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die den originären Beitragszeiten des SGB VI als Beitragszeiten mit entsprechend als versichert geltenden Arbeitsverdiensten gleichstehen. Die streitigen Beschäftigungszeiten in Bulgarien sind weder rentenwertsteigernd noch anspruchsbegründend oder anspruchserhöhend zu berücksichtigen.
Eine originäre Beitragszeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 SGB VI scheidet bereits deshalb aus, weil für die fragliche Zeit nach Bundesrecht weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge an einen bundesdeutschen Rententräger gezahlt worden sind. Eine Qualifizierung als Beitrittsgebiets- Beitragszeiten, die nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehen, scheidet ebenso aus, weil im streitigen Zeitraum auch im Beitrittsgebiet nach den vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht dort geltenden Rechtsvorschriften für den Kläger keine Beiträge zum dortigen System der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Sachverhalte, die jemand außerhalb des jeweiligen Gebiets der Bundesrepublik Deutschland erfüllt, sind grundsätzlich schlechthin ungeeignet, Rechte gegenüber Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik zu begründen oder in ihrem Wert zu erhöhen. Etwas anderes gilt nur insoweit, als gültiges Bundesgesetz dies anordnet oder wirksam die Rechtsmacht zu einer solchen Anordnung übertragen hat (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 29.06.2000 - B 4 RA 62/99 R). Die Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der Sozialen Sicherheit vom 03.04.1991 (BGBl. 1991 II S. 614 - Abk-AnwendungsVO) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge vom 18.12.1992 (BGBl. 1992 II S. 1231 - Anwendung-ÄndVO) ist mit Ablauf des 31.12.1992 außer Kraft getreten. Die übergangsrechtlichen Bestimmungen des Art. 7 Abs. 3 bis 6 der genannten Verordnungen greifen zugunsten des Klägers, weil Abs. 4 voraussetzt, dass der Anspruch bis zum 31.12.1995 entstanden ist. Nach Art. 1 § 1 Ziff. 1 der Verordnung in der Fassung vom 18.12.1992 ist geregelt, dass das Abkommen vom 20. Februar 1958 zwischen der DDR und der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik (GBl. 1958 I Nr. 28 S. 353) und die Vereinbarung vom 07.02.1973 (GBl. 1973 II Nr. 15 S. 249) vorübergehend weiter angewendet werden. Bei Anwendung der in Abs. 1 genannten Abkommen, Vereinbarungen, Verträge und Protokolle sind bei Feststellung einer Rente durch den deutschen Träger der Rentenversicherung im Rahmen des SGB VI sowie bei der Feststellung einer Unfallrente durch den deutschen Träger der Unfallversicherung nach der Reichsversicherungsordnung die Vorschriften des FRG und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes anzuwenden (Art. 1 Abs. 2 der VO a. a. O.). In Art. 7 Abs. 4 ist bestimmt, dass Leistungen nach dieser Verordnung i. V. m. den in Art. 1 genannten Verträgen auch an Personen zu erbringen sind, die sich entweder im 02.10.1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten haben oder bis zum Ablauf des 02.10.1990 in das Beitrittsgebiet eingereist sind, wenn sie sich dort seither unbefristet rechtmäßig aufhalten und der Anspruch vor dem 01.01.1996 entsteht. Der Kläger gehört zu dem durch das Gleichstellungssystem des FRG begünstigten Personenkreis.
Zutreffend hat das SG jedoch festgestellt, dass eine Berücksichtigung als Beitragszeit gem. §§ 14 und 15 FRG entfällt. § 14 FRG bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften richten, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich (§ 15 Abs. 1 FRG). Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Abs. 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßiger wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.
Aspiranten haben in Bulgarien nicht grundsätzlich der staatlichen Sozialversicherung, sondern nur für den Fall des Arbeitsunterfalles unterlegen. Zeiten der Direkt-Aspirantur galten ab 01.09.1946 gem. Art. 79 a Ziff. 1 der Regelung zur Anwendung des Rentengesetzes als bulgarische Dienstzeiten. Nach der Durchführungsbestimmung zum Abschnitt III des Arbeitsgesetzbuches von 1951 waren Aspiranten nur für den Fall eines Arbeitsunfalls versichert. Dass Aspiranten der Pflichtversicherung nur für den Fall des Arbeitsunfalls unterlagen, ergibt sich des Weiteren aus dem "Jahrbuch für Ostrecht" XXIII-1982 des Instituts für Ostrecht München (vgl. Bl. 32 ff. SG-Akte). Danach wird eine Differenzierung im bulgarischen Recht selbst hinsichtlich des "gesicherten Personenkreises" vorgenommen in Personenkategorien, die für alle Versicherungsfälle pflichtversichert waren oder der Pflichtversicherung nur für den Fall des Arbeitsunfalls unterlagen. Zum letztgenannten Personenkreis gehören, wie bereits dargestellt, Aspiranten.
Hiernach haben das SG und die Beklagte im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Begriff des Arbeitsunfalls dem System der Unfall- und nicht der Rentenversicherung zuzuordnen ist und folglich demnach eine sozialversicherungspflichtige Beitragszeit im strittigen Zeitraum nicht vorlag. Damit ist auch eine Berücksichtigung als Beitragszeit gem. §§ 14 und 15 FRG ausgeschlossen, da vorliegend die bereits dargestellten Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 FRG nicht erfüllt sind. Die abkommensrelevanten bulgarischen Zeiten finden somit auf der Grundlage des FRG keine Berücksichtigung.
Bei dieser Rechtslage kann der Kläger die begehrten Rechtsfolgen nicht aus der einseitig bundesrechtlichen (rein "innerstaatlichen") Anordnung der "vorübergehenden Weitergeltung" des Abkommens DDR-Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik nach der Abk-AnwendungsVO in der Fassung der Anwendungs-ÄndVO herleiten.
Danach konnte der Kläger nach der am 02.10.1990 im Beitrittsgebiet maßgeblichen Rechtslage eine Gleichstellung von bulgarischen Zeiten mit Beitrittsgebiet-Versicherungszeiten und damit deren Überleitung nach § 248 SGB VI als gleichgestellte Beitragszeiten der bundesrechtlichen Rentenversicherung nicht beanspruchen (BSG, Urteil vom 29.06.2000 a. a. O.). Bei dem Abkommen DDR-Bulgarien vom 07.02.1973 handelte es sich im Bereich der Rentenversicherung im Wesentlichen um ein so genanntes Leistungsexportabkommen, das allerdings auch noch gewisse Eingliederungselemente enthielt. Zwar hatte der DDR-Versicherungsträger bei der Feststellung des Rentenanspruchs die in beiden Staaten erworbenen Dienst- und die ihnen gleichgestellten Zeiten entsprechend seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Der DDR-Versicherungsträger hatte jedoch nur den Teil zu leisten, der dem Anteil der auf dem Territorium der DDR geleisteten Dienstzeit entsprach. Bulgarische Versicherungszeiten wurden demgemäß für die Höhe der DDR-Rente nicht DDR-Versicherungszeiten gleichgestellt. Das Abkommen DDR-Bulgarien ist somit kein Bestandteil des für das BSG allein maßgebenden Bundesrechts (BSG a. a. O.).
Auf das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien am 17.12.1997 geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit kann der Kläger sein Begehren nicht stützen. Das Abkommen ist nach Austausch der Ratifikationsurkunden im Dezember 1998 erst am 01.02.1999 in Kraft getreten. Indes begründet dieses Abkommen (Art. 28 Abs. 1 a) keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
Nach den hier einschlägigen Vorschriften des SGB VI kommt somit eine Anrechnung der Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur des Klägers als Beitragszeit nicht in Betracht. Eine Beitragszeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 55 SGB VI liegt nicht vor, da der Kläger während dieser Zeit keine Beiträge nach Bundesrecht gezahlt hat. Die Zeit der Aspirantur ist auch nicht im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI einer Beitragszeit gleichgestellt. Denn nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ausdrücklich nicht Zeiten der Hochschulausbildung (BSG, Urteil vom 30.08.2000 B 5/4 RA 87/97 R m. w. N.). Eine Besserstellung des Klägers gegenüber Aspiranten der DDR ist folglich ausgeschlossen.
Sofern der Kläger begehrt, die strittige Zeit als Anrechnungszeit zu berücksichtigen, schließt sich der Senat im vollen Umfang der zutreffenden und ausführlichen Begründung dem Urteil des SG an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Dem Begehren des Klägers kann nur insoweit Rechnung getragen werden, dass die vom bulgarischen Rentenversicherungsträger an die Beklagte für die Zeit der Aspirantur überwiesenen Leistungen ausbezahlt werden. Dazu hat sich die Beklagte nach entsprechender Prüfung bereit erklärt.
Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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