L 5 RJ 142/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 RJ 488/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 142/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. November 1999 wird abgeändert: Die Bescheide der Beklagten vom 26. Mai 1998 und 8. Januar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 1999 werden geändert, soweit bei der Abschmelzung des Rentenzuschlags die Höherbewertung der Kindererziehungszeiten nach § 307 d SGB VI berücksichtigt wurde.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Abschmelzung des der Klägerin gewährten Rentenzuschlags gemäß § 319a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zum 06. Juli 1998 rechtmäßig vorgenommen hat.

Die Klägerin ist Mutter zweier Kinder und erhält seit 01. Februar 1992 Altersrente für Frauen von der Beklagten (Bescheid vom 25. März 1993). Da die Rente nach dem Übergangsrecht für Renten des Beitrittsgebietes höher als die nach dem SGB VI errechnete Rente war, wurde der Klägerin ein Rentenzuschlag gemäß § 319a Satz 1 SGB VI in Höhe von monatlich 240,61 DM bewilligt (Anlage 1, Seite 1 des Rentenbescheides vom 25. März 1993). Diesen Rentenzuschlag minderte die Beklagte in der Zeit vom 01. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1998 auf 129,36 DM.

Am 26. Mai 1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Berechnungsgrundlagen ihrer Rente hätten sich zum 01. Juli 1998 geändert. Es würden monatlich noch 1.336,30 DM gezahlt. Die bisherigen Entgeltpunkte seien unverändert. Die aus 33,073 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit dem akutellen Rentenwert (Ost) multiplizierte Rentenleistung betrage 1.349,01 DM und erhöhe sich um den Rentenzuschlag. Auf den bisher gezahlten Rentenzuschlag von 129,36 DM sei der Erhöhungsbetrag aus der Rentenanpassung von 26,66 DM anzurechnen. Der neue Rentenzuschlag betrage 102,70 DM, die neue monatliche Rente daher 1.451,71 DM. Hiervon seien der Krankenversicherungsbeitrag und der Pflegeversicherungsbeitrag mit dem Beitragsanteil der Klägerin abzuziehen, so dass ein monatlicher Zahlbetrag von 1.336,30 DM verbleibe. Dem Schreiben war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Dem widersprach die Klägerin am 10. Dezember 1998 und beantragte die Neuberechnung und Nachzahlung ab 01. Juli 1998, da Auffüllbeträge nur mit einer Rentenanpassung abgeschmolzen würden. Die Erhöhung der Kindererziehungszeiten seien nicht mit dem noch vorhandenen "Auffüllbetrag" zu verrechnen gewesen.

Am 08. Januar 1999 teilte die Beklagte mit, bezüglich ihres Überprüfungsantrages vom 08. Dezember 1998 sei keine Fehlerhaftigkeit des zur Überprüfung gestellten Bescheides festzustellen. Die Höherbewertung der Kindererziehungszeiten sei im Rahmen der Rentenanpassung zum 01. Juli 1998 gemäß § 307d SGB VI erfolgt. Bei Bestandsrenten aus den neuen Bundesländern, die sog. Auffüllbeträge, Rentenzuschläge oder Übergangszuschläge enthielten, sei zu berücksichtigen, dass die sich aus der stufenweisen Anhebung der persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ergebenden Rentenbeträge unter die Verrechnungsregelung fielen und bei der Verrechnung der Besitzschutzbeträge mit zu berücksichtigen seien.

Der Ehemann der Klägerin wandte sich persönlich gegen das Schreiben vom 08. Januar 1999, woraufhin die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 1999 erließ. Die Abschmelzung des Rentenzuschlages gemäß § 319a SGB VI sei zutreffend unter Berücksichtigung der höheren Bewertung der Kindererziehungszeiten erfolgt.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Mit Urteil vom 12. November 1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe rechtmäßig gehandelt.

Hiergegen hat die Klägerin am 19. Januar 2000 Berufung eingelegt. Sie meint, die Minderung des Rentenzuschlages habe ab 01. Juli 1998 nicht unter Einrechnung der sich aus der zum 01. Juli 1998 ergebenden Erhöhung der Entgeltpunkte für Kindereziehungszeiten erfolgen dürfen.

Sie beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. November 1999 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 26. Mai 1998 und vom 08. Januar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 1999 abzuändern, soweit die Höherbewertung der Kindererziehungszeit zur Abschmelzung des Rentenzuschlags verwandt wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die mit Bescheid vom 26. Mai 1998 erfolgte Minderung des Rentenzuschlages sei rechtmäßig gewesen, so dass für eine Überprüfung gemäß § 44 SGB X kein Raum sei. Eine Anhörung vor Erlass des Bescheides vom 26. Mai 1998 sei nicht erforderlich gewesen. Im Widerspruchsbescheid sei auf die Ausführungen der Klägerin eingegangen worden, so dass bereits hierdurch die Anhörung wirksam nachgeholt worden wäre, soweit man von der Notwendigkeit einer Anhörung dennoch ausgehe. Im Übrigen seien die auf Seite 10 des Urteils des Bundessozialgerichts vom 16. November 2000 (B 4 RA 68/99 R) aufgelisteten Mindestanforderungen an die Mitteilung der entscheidungserheblichen Haupttatsachen im Bescheid vom 26. Mai 1998 erfüllt. Es seien sowohl die Höhe des Abschmelzungsbetrages, die Höhe des bisherigen Zahlbetrages als auch der konkrete Endzahlbetrag der SGB VI-Rente ersichtlich. Die Angabe, um die wievielte Abschmelzung es sich handele, sei nach Auffassung der Berufungsbeklagten entbehrlich. Das Schreiben vom 08. Januar 1999 kläre im Übrigen nochmals über die bestehende Sachlage auf.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet. Die Beklagte hat formell zu Unrecht die Rentenanpassung vorgenommen.

Die Mitteilung vom 26. Mai 1998 ist - trotz des Fehlens einer Überschrift "Bescheid" und trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung ein Verwaltungsakt i.S. des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), da er den Einzelfall der Klägerin auf dem Gebiet des Rentenrechts mit unmittelbarer Außenwirkung regelt, in dem er den neuen Zahlbetrag in einer Weise ermittelt, der von der losen Anpassung nach den für den Normalfall geltenden Rentenanspassungsregelungen abweicht und überdies erklärt, dass eine etwaige anderslautende Mitteilung des Rentendienstes der Deutschen Post nicht beachtlich wäre.

Diesen Verwaltunsakt hat die Klägerin rechtzeitig angefochten, da nicht die Monatsfrist des § 84 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 62 SGB X, galt, sondern § 66 SGG i.V.m. § 62 SGB X. Da dem Bescheid keine Rechtshelfsbelehrung beigegeben war, konnte - wie geschehen - der Rechtsbehelf innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Verwaltungsaktes erfolgen, § 66 Abs. 2 SGG.

Entgegen der Auffassung der Beklagten war eine Anhörung der Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 SGB X erforderlich, bevor diese den Bescheid vom 26. Mai 1998 erließ. In das wertmäßig bisher bindend festgestellt gewesene Recht auf den Rentenzuschlag wurde durch Aufhebung der bisherigen Wertfestsetzung nach § 48 Abs. 1 SGB X und durch Neufeststellung des Wertes dieses Rentenzuschlages eingegriffen. Nach § 24 Abs. 1 SGB X muss die Behörde, bevor sie einen Verwaltungsakt erläßt, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Vor Erlass des Bescheides vom 26. Mai 1998 hat die Beklagte der Klägerin die maßgeblichen Tatsachen nicht mitgeteilt und auch keine angemessene Frist zur Stellungnahme hierzu gegeben. Ein Ausnahmefall nach § 24 Abs. 2 SGB X lag nicht vor. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 Regelung 2 SGB X kann zwar von der Anhörung abgesehen werden, wenn gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen. Dieser Tatbestand ist jedoch nur erfüllt, wenn der Verwaltungsträger gegenüber einer Vielzahl von Normadressaten zur selben Zeit Verwaltungsakte erlassen muss, welche die Rechtsstellung der Betroffenen nach einer für sie alle identischen Rechtsänderungsformel schematisch und ohne Berücksichtigung weiterer individueller Tatsachen beeinflussen. Die Abschmelzung nach § 48 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 219a Satz 2 und 3 SGB VI ist jedoch keine schematische Rechtsänderung, sondern erfordert zumindest vier individuelle Tatsachenfeststellungen (BSG Urteil vom 16.11.2000 - B 4 RA 68/99 R - amtl. Umdruck S. 7). Die Heilung ist nicht dadurch erfolgt, dass die Beklagte im Bescheid vom 26. Mai 1998 selbst alle für die Verwaltungsakte entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitgeteilt hat. Im Bescheid vom 26. Mai 1998 wird im eigentlichen Bescheidtext nicht einmal ansatzweise zu erkennen gegeben, dass eine Abänderung des Wertes des Rechts auf den Rentenzuschlag vorgenommen wird. Erst in der Begründung (Anlage 1) ergibt sich für den Adressaten aus der dort vorgenommenen Berechnung, dass auch ein Eingriff in den Wert des Rechts auf den Rentenzuschlag vorgenommen werden soll. Das Zahlenwerk wird nicht weiterbegründet. Die Haupttatsachen, welche im Bescheid hätten mitgeteilt werden müssen, wären - nach der Rechtsauffassung der Beklagten - diejenigen gewesen, aus denen sich aus § 319a Satz 2 und 3 SGB VI die Verminderung des Wertes des Rechts auf den Rentenzuschlag ergab. Nach diesen Bestimmungen ist das Abschmelzungsprogramm für zuerkannte Rentenzuschläge in zwei Phasen untergliedert. Gemäß § 319a Satz 2 Halbsatz 1 SGB VI ist der Rentenzuschlag bei der Rentenanpassung ab 01. Januar 1996 um 1/5 seines Wertes zu mindern. Dadurch wird der ursprünglich festgestellte Wert des Rechts auf den Rentenzuschlag in fünf gleichen Schritten auf Null reduziert ("erste Phase"). Jeder Kürzungsbetrag ist danach 1/5 des ursprünglichen individuell festgesetzten Wertes des Rechts auf Rentenzuschlag. Hatte das Recht auf den Rentenzuschlag ursprünglich einen Wert von weniger als 100,00 DM, wird dieser bei jeder Rentenanpassung um wenigstens 20,00 DM vermindert, denn der Abschmelzungsbetrag muss in der ersten Phase mindestens 20,00 DM betragen (§ 319a Satz 2 Halbsatz 1 SGB VI). In der ersten Phase kann eine Reduzierung des Rentenzuschlages auf Null jedoch nicht erfolgen, soweit die Abschmelzungsgrenze des bisherigen Gesamtbetrages aus dem Recht auf Rente und dem Recht auf den Rentenzuschlag eingreift; nach § 319a Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI darf der bisherige "Zahlbetrag der Rente" nicht unterschritten werden. Diese "Zahlbetragsgarantie" betrifft den ursprünglichen, d.h. vor dem ersten Kürzungsschritt zum 01. Januar 1996, gegebenen Gesamtzahlbetrag, allerdings begrenzt auf die Summe der für Dezember 1995 maßgeblichen Auszahlbeträge.

§ 319a Satz 2 SGB VI bestimmt nicht ausdrücklich, was unter dem "bisherigen Zahlbetrag der Rente" zu verstehen ist. Der Ausdruck Rente bedeutet umgangs- und juristisch-fachsprachlich "Einkünfte", "Vorteile" oder "regelmäßig wiederkehrende Geldzahlung", ist also rechtlich eine bloße Rechtsfolgenbezeichnung. Wird er - wie hier - im Zusammenhang eines Normtatbestandes verwendet, ergibt sich seine jeweilige rechtliche Bedeutung aus der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung seines jeweiligen Kontextes. Im Rahmen des § 319a Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI betrifft der Ausdruck "Rente" die Summe des Rechts auf die SGB VI-Rente und des Rechts auf den Rentenzuschlag, jeweils aber nur bis zur Summe der jeweiligen Auszahlungsbeträge. Würde unter "Zahlbetrag der Rente" nur der Wert des Rechts auf die SGB VI-Rente verstanden werden, wäre die Zahlbetragsgarantie unterlaufen. Der Auffüllbetrag wäre immer um 1/5 seines Wertes zu mindern, denn der bisherige Wert des grundrechtlich geschützten Rechts auf die SGB VI-Rente bzw. der Zahlbetrag hieraus, ist auch dann garantiert, wenn der Auffüllbetrag völlig abgeschmolzen wird. Daher ist unter dem "bisherigen Zahlbetrag der Rente" hier der ursprüngliche Gesamtbetrag aus der Summe des Zahlbetrages der SGB VI-Rente und des ungekürzten Rentenzuschlages zu verstehen. Nach § 319a Satz 2 und3 SGB VI ist hingegen für die Minderung des Rentenzuschlages nicht erheblich, aus welchen Gründen der Wert des Grundrechts auf SGB VI-Rente sich erhöht.

Demzufolge kann sich aus dieser Zahlbetragsgarantie - wie hier - ergeben, dass der konkrete Abschmelzungsbetrag unter 1/5 des ursprünglichen Wertes auf Rentenzuschlag (und sogar unter 20,00 DM) liegt. Dann verbleibt auch nach Ablauf der ersten Phase der ersten fünf Abschmelzungsschritte noch ein Wert des Rechts auf den Rentenzuschlag, der als Zusatzleistung zu dem Zahlbetrag aus dem Wert des Rechts auf SGB VI-Rente weiter zu zahlen ist. In einer "zweiten Phase" des Abschmelzungsprogrammes des § 319a Satz 3 SGB VI wird der verbliebene Rentenzuschlag bei den folgenden Rentenanpassungen des Wertes des Rechts auf Rente nur im Umfang der Wertsteigerung des Rechts auf Rente abgeschmolzen, d.h. nur um die dadurch bedingten Erhöhungen des Wertes des Rechts auf Rente. Andere Erhöhungen des Geldwertes des Rechts auf Rente (wie z.B. eine Änderung der Rangstellung des Versicherten durch Neubewertung seiner Kindererziehungszeiten) führen in der zweiten Phase nach § 319a Satz 3 SGB VI nicht mehr zur Abschmelzung des Wertes des Rechts auf den Rentenzuschlag (vgl. BSG, a.a.O., S. 8 u. 9 des amtl. Umdrucks zu § 315a Satz 4 und 5 SGB VI - Auffüllbetrag -, die abgesehen von dem Wort Auffüllbetrag wortgleich mit § 319a Satz 2 und 3 SGB VI sind). Die hier streitige Abschmelzung unterliegt den Regeln der ersten Phase des § 319a Satz 2 SGB VI. Dann, wenn die Beklagte unter Beachtung der besonderen Rentenanpassung im Beitrittsgebiet bis Ende Juni 1998 den mit Bescheid vom 25. März 1993 bestandskräftig festgesetzten Wert des Rechts auf den Auffüllbetrag bis Juni 1998 dreimal aufgehoben und geringere Werte dieses Rechts neu festgesetzt hätte (Abschmelzungen waren rechtlich möglich zum 01. Januar 1996, 01. Juli 1996, 01. Juli 1997), wäre der hier angefochtene Eingriff zum 01. Juli 1998 allenfalls der vierte Abschmelzungsschritt. Zur ordnungsgemäßen Durchführung oder Nachholung der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung der Klägerin hätte die Beklagte ihr deshalb folgende individuelle entscheidungserhebliche Haupttatsachen mitteilen müssen:

- Angabe, um die wievielte Abschmelzung es sich handelt (so wird deutlich, ob die Abschmelzung nach Satz 2 oder 3 des § 319a SGB VI erfolgen soll);
- Höhe des sich nach § 319 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VI ergebenden Abschmelzungsbetrages (dies ist stets der Höchstbetrag, um den eine Minderung vorgenommen werden darf),
- "bisheriger Zahlbetrag der Rente" (nur dadurch wird deutlich, ob die Abschmelzung in Höhe 1/5 des ursprünglichen Auffüllbetrages oder in Höhe von 20,00 DM oder in Höhe einer konkreten Erhöhung der SGB VI-Rente zu erfolgen hat, um die Zahlbetragsgarantie zu wahren;
- konkreter Erhöhungsbetrag der SGB VI-Rente. (BSG a.a.O.)

Im Bescheid vom 26. Mai 1998 hat die Beklagte der Klägerin jedoch lediglich mitgeteilt, um wieviel der bisher gezahlte Rentenzuschlag zu mindern sei. Bei wohlwollender Betrachtung hat sie damit gleichzeitig den konkreten Erhöhungsbetrag der SGB VI-Rente mitgeteilt. Nicht mitgeteilt jedoch hat sie den bisherigen Zahlbetrag der Rente und die Angabe, um die wievielte Abschmelzung es sich handele.

Das Schreiben vom 08. Januar 1999 heilt diesen Formmangel nicht, da auch hier nicht angegeben wird, um die wievielte Abschmelzung es sich gehandelt hat. Dieses Schreiben ist im Übrigen ebenfalls als Verwaltungsakt zu qualifizieren, da er die Kriterien des § 31 SGB X erfüllt. Das Schreiben sollte erkennbar regeln, dass dem Antrag vom 10. Dezember 1998 die Qualität eines Überprüfungsantrages beigemessen werde, der abzulehnen sei. Da für eine Überprüfung gemäß § 44 SGB X angesichts des rechtszeitigen Wiederspruchs kein Raum war, entbehrt der Verwaltungsakt insoweit einer Rechtsgrundlage und ist aus Klarstellungsgründen aufzuheben.

Auch der Bescheid vom 26. Mai 1998 ist (formell) rechtswidrig (§ 24 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung), 42 Satz 2 SGB X. § 41 Abs. 2 in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, wonach Handlungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 - 6 - darunter die Anhörung - bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, ist nicht anzuwenden. Die Änderung des § 41 Abs. 2 SGB X, der bis zum 31. September 2000 dahin lautete, dass Handlungen nach Abs. 1 Nr. 2 - 6 bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachgeholt werden können, ist durch Art. 10 Nr. 5 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000 (4. Euro-Einführungsgesetz, BGBl. I, S. 1983) eingeührt worden und am 01. Januar 2001 in Kraft getreten. Bei Inkrafttreten der Vorschrift hatte die Klägerin jedoch bereits einen Aufhebungsanspruch bereits allein wegen des Verfahrensfehlers der fehlenden Anhörung, §§ 41 Abs. 2 a.f., 42 Satz 2 SGB X. Angesichts dessen, dass der geänderten Vorschrift keine Rückwirkung beigemessen wurde, was verfassungsrechtlich bedenklich gewesen wäre, kann diese Rechtsänderung nicht für Sachverhalte anzuwenden sein, in denen bereits vor dem 01.01.2001 ein "heilungs ..." Verfahrensfehler vorlag, auf Grund dessen dem Betroffenen eine günstige Rechtsposition entstanden ist (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, Rdnr. 28 zu § 41 SGB X sowie Urteil des BSG vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 2/01 R).

Da die Klägerin sich lediglich teilweise gegen den streitigen Bescheid gewandt hat, in dem sie nicht begehrt hatte, diesen vollumfänglich aufzuheben, sondern sich darauf beschränkte, die (Mit-)Abschmelzung des Erhöhungsbetrages aus den Kindererziehungszeiten beseitigt zu bekommen, konnte nach dem Grundsatz, dass nicht mehr als das Geforderte zuzusprechen ist (ne ultra petita) keine weitergehende Aufhebung des Bescheides erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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