L 5 RJ 167/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 9 RJ 674/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 167/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. Dezember 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit ab April 1998.

Der am ... geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 01. September 1968 bis 19. August 1971 eine Facharbeiterausbildung zum Maurer. Diese Tätigkeit übte er im Anschluss daran bis zum 31. Oktober 1977 aus. Nach Ableistung seiner Wehrpflicht arbeitete er erneut in seinem erlernten Beruf, zunächst vom 03. Mai 1979 bis 22. September 1980 und dann wiederum vom 01. Juli 1992 bis 30. November 1994. In der Zwischenzeit ging er vom 01. November 1980 bis 30. Juni 1992 einer Tätigkeit als Heizer nach. Vom 01. Dezember 1994 bis 30. Juni 1997 arbeitete er als Fliesenlegerhelfer. Dabei handelte es sich mangels theoretischer Kenntnisse und mangels Berufspraxis beim Fliesen nach Auskünften seines früheren Arbeitgebers vom 19. Oktober 1998 und vom 20. April 1999 um eine angelernte Tätigkeit, die unter anderem Materialtransport, Stemmarbeiten, Estricharbeiten, Putzarbeiten und Vormauerungen im WC-Bereich umfasste. Der Anteil an Natursteinarbeiten (Beläge für Treppen und Fensterbänke verlegen) betrug 65 Prozent. Eigentliche Maurerarbeiten verrichtete er zu 25 Prozent. Das Verlegen von Fliesen machte einen Anteil von 7,5 Prozent aus. Die Vergütung erfolgte nach der Lohngruppe VII 2 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe. Nach anschließender Arbeitslosigkeit war er vom 30. Juni 1998 bis 30. Juni 1999 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig.

Am 17. April 1998 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Bereits in der Zeit vom 27. November 1996 bis 23. Dezember 1996 waren ihm von der Beklagten im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung medizinische Leistungen zur Rehabilitation in der Klinik Schloss P ... gewährt worden. Im Entlassungsbericht vom 20. Januar 1997 hatten Herr Dr. Sch ..., Ärztlicher Direktor, Herr Dr. Sch ..., stellvertretender Ärztlicher Direktor, und Frau Sch ..., Stationsärztin, beim Kläger eine intraspinale Raumforderung in Höhe LWK5/S1 links diagnostiziert. Bei Entlassung als arbeitsunfähig war eingeschätzt worden, der Kläger könne noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten, sofern häufiges Bücken, Knien, Hocken, Überkopfarbeit, häufiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten, Leiter-, Gerüstarbeit und Absturzgefahr vermieden würden.

Dieser Einschätzung hatte sich Frau Diplom-Medizinerin E ... in der Stellungnahme des Ärztlichen Prüfdienstes vom 11. Februar 1997 mit der Maßgabe angeschlossen, es müssten auch Gefährdungen durch Kälte, Zugluft und Nässe ausgeschlossen sein.

Nach Beiziehung weiterer medizinischer Unterlagen und Einsichtnahme in ein für das Arbeitsamt Bautzen erstelltes ärztliches Gutachten vom 18. Juli 1997 (Einschätzung eines vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte bis mittelschwere Arbeit in wechselnder Körperhaltung ohne schweres Heben und Tragen) ließ die Beklagte ein ärztliches Gutachten vom 30. Juli 1998 nach einer Untersuchung des Klägers am 28. Juli 1998 bei Frau Diplom-Medizinerin M ..., Fachärztin für Orthopädie, anfertigen. Sie diagnostizierte ein vertebragenes lumbales pseudoradikuläres Schmerzsyndrom bei Zustand nach Bandscheibenvorfall (belastungsabhängige Rückenschmerzen, zum Teil mit Schmerzausstrahlung bei degenerativen Veränderungen einschließlich Bandscheibenvorfall). Schwere neurologische Störungen lägen nicht vor. Eine Beschäftigung als Maurer oder Fliesenleger komme nicht mehr in Betracht. Eine körperlich leichte Arbeit in wechselnder Körperhaltung sei vollschichtig zumutbar. Für mittelschwere Arbeiten bestehe noch ein zweistündiges bis unter halbschichtiges Leistungsvermögen.

Mit Bescheid vom 13. August 1998 wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zurück. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne zwar nicht mehr der erlernte Beruf als Maurer und Fliesenleger ausgeübt werden. Es könne jedoch unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Hausmeister vollschichtig verrichtet werden. Damit könne wenigstens die Hälfte dessen verdient werden, was gesunde Versicherte mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten üblicherweise verdienten.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 08. September 1998 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24. November 1998 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr als Fliesenlegerhelfer tätig sein, er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte und kurzzeitig (zwei bis vier Stunden) mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen und ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Da er sich von seinem erlernten Beruf als Maurer bereits am 01. Dezember 1994 ohne zwingenden gesundheitlichen Grund gelöst habe, sei auf seine Beschäftigung als Fliesenlegerhelfer abzustellen. Insoweit habe er nur in Teilbereichen dieses Facharbeiterberufes gearbeitet. Ausweislich der Auskunft seines früheren Arbeitgebers habe er nicht über alle praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verfügt. Dementsprechend habe auch die tarifliche Entlohnung nicht derjenigen eines Facharbeiters entsprochen. Als somit angelernter Arbeiter könne er auf alle ungelernten Tätigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar verwiesen werden, sofern sie seinem Leistungsvermögen entsprächen und nicht nur einen geringen qualitativen Wert hätten. Die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit sei entbehrlich.

Der gegen die Bescheide der Beklagten am 24. Dezember 1998 beim Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat das Gericht nach Beschränkung des Antrags auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung durch Urteil vom 14. Dezember 1999 in vollem Umfang stattgegeben. Es hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt. Im Befundbericht von Frau Dr. L ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin/Naturheilverfahren, vom 20. April 1999 ist eingeschätzt worden, dem Kläger seien noch leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung möglich. Das Sozialgericht hat ausgeführt, auf Grund der im Verwaltungsverfahren veranlassten medizinischen Ermittlungen stehe fest, dass der Kläger weder als Maurer noch im zuletzt auch ausgeübten Beruf als Fliesenlegerhelfer belastbar sei. Da er sich nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis als Maurer im Dezember 1994 durch seine bis Juni 1997 verrichtete Tätigkeit als Fliesenlegerhelfer nicht von seinem erlernten Beruf als Maurer gelöst habe, sei er als Facharbeiter einzustufen. Die Beklagte verkenne, dass der weit überwiegende Teil der innerhalb der Beschäftigung als Fliesenlegerhelfer verrichteten Tätigkeiten (Stemm-, Estrich- und Putzarbeiten, Vormauerungen im WC-Bereich sowie Natursteinverlegearbeiten im Treppenbau) Ausübungsformen des Facharbeiterberufes Maurer darstellten. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass er Facharbeiten im gleichen Verhältnis wie ungelernte Verrichtungen ausgeführt habe, was eine Einstufung als Facharbeiter hindere. Mithin komme es auf die vom letzten Arbeitgeber vorgenommene - ohnehin nur Indizwirkung entfaltende - tarifliche Eingruppierung nicht an. Folglich sei dem Kläger eine Verweisungstätigkeit als Pförtner sozial nicht zumutbar. Die für die Ausübung einer nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnten Bürohilfstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten könne er sich nicht innerhalb von drei Monaten aneignen. Auch eine Tätigkeit als Hausmeister könne der Kläger nicht bewältigen, da sie eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit darstelle, die im Gehen und Stehen zu verrichten sei und bei der im Zusammenhang mit Reparaturen und Wartungstätigkeiten zeitweise Arbeiten auf Leitern und in Zwangshaltung wie Bücken, Knien, Hocken und Überkopfarbeit anfielen. Da ein anderer Verweisungsberuf weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei, sei der Kläger berufsunfähig, so dass ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. April 1998 zustehe.

Gegen das am 23. Mai 2000 zugestellte Urteil vom 14. Dezember 1999 hat die Beklagte durch am 21. Juni 2000 eingegangenes Schreiben vom 19. Juni 2000 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt.

Sie trägt vor, der Kläger habe sich von seinem erlernten Beruf als Maurer gelöst. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma R ... sei rückwirkend zum 30. November 1994 in beiderseitigem Einverständnis aufgehoben worden. Die Beschäftigung als Fliesenlegerhelfer ab 01. Dezember 1994 sei nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern freiwillig aufgenommen worden. Im Übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit als Fliesenlegerhelfer körperlich weniger belastend gewesen sei als diejenige als Maurer. Es sei nicht vorgetragen worden, dass der Kläger in seinen Beruf als Maurer habe zurückkehren wollen. Maßgeblich sei somit die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit als Fliesenlegerhelfer. Dabei habe es sich nach der vorgelegten Arbeitgeberanfrage um eine angelernte Tätigkeit gehandelt, die auch tariflich entsprechend eingestuft worden sei. Die Gesamtumstände ließen allenfalls eine Einstufung in die Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich zu. In diesem Fall könne der Kläger auf die Tätigkeit eines Pförtners zumutbar verwiesen werden. Selbst wenn man den Kläger als Facharbeiter ansehe, sei er zumutbar auf die Tätigkeit eines Hausmeisters verweisbar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. Dezember 1999 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Neuer Sachvortrag ist seitens des Klägers im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er vorgetragen, seine Tätigkeit als Fliesenlegerhelfer sei seinem Gesundheitszustand besser gerecht geworden und im Übrigen mit der Tätigkeit eines Maurers gleichzustellen. Er habe fachgerechte Vorarbeiten für das Verlegen der Fliesen ausgeführt.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab April 1998 zu zahlen.

Beim Kläger liegt keine Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Gemäß Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Satz 4 bestimmt ausdrücklich, dass berufsunfähig nicht ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Berufsunfähigkeit ist beim Kläger zu verneinen, weil er nach den medizinischen Unterlagen zwar nicht mehr als Maurer oder Fliesenlegerhelfer zu arbeiten vermag, aber weiterhin leichte Arbeiten unter bestimmten Einschränkungen vollschichtig verrichten und somit jedenfalls auf den Beruf eines Pförtners verwiesen werden kann.

Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit bestimmt sich nach der qualitativen Wertigkeit des bisherigen Berufs. "Bisheriger Beruf" im Sinne des § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. Februar 1997, Az. 13 RJ 5/96, NZS 1997, S. 478 [479]).

Maßgeblich ist insoweit die Beschäftigung des Klägers als Fliesenlegerhelfer. Soweit er seine zuvor ausgeübte Tätigkeit als Maurer aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben haben will, ist dem Kläger der Nachweis hierfür nicht gelungen. Vielmehr steht dem entgegen, dass die Tätigkeit eines Fliesenlegers eine überwiegend körperlich mittelschwere Arbeit mit zeitweise schwerem Heben und Tragen darstellt, die insbesondere eine Belastbarkeit des Stütz- und Bewegungsapparates voraussetzt (s. Berufs-Informations-Karte [BIK] BO 483). Ferner hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren selbst vorgetragen, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei mit derjenigen eines Maurers gleichzustellen. Nach alledem ist davon auszugehen, dass sich die körperliche Beanspruchung in beiden Tätigkeiten ähnlich darstellt.

Zur Beurteilung der qualitativen Wertigkeit des bisherigen Berufs hat das Bundessozialgericht ein Stufenschema entwickelt, welches verschiedene Berufsgruppen je nach Bedeutung, Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität des Berufs unterscheidet. Danach ist zu differenzieren zwischen Vorarbeitern mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierten Facharbeitern, Facharbeitern (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), angelernten Arbeitern (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und ungelernten Arbeitern. Im Rahmen des § 43 Abs. 2 SGB VI sind dem Versicherten im Allgemeinen nur Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe zumutbar, soweit sie ihn nach seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen und seinem beruflichen Können und Wissen nicht überfordern (BSG, Urteil vom 27. Februar 1997, Az.: 13 RJ 5/96, NZS 1997, S. 478 [479]).

Nach diesen Kriterien ist der bisherige Beruf des Klägers der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich (Ausbildung mit einer Dauer von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren) zuzuordnen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kommt eine Einstufung als Facharbeiter nicht in Betracht. Hiergegen spricht zum einen, dass der eigentliche Maureranteil der Tätigkeit des Klägers nur 25 Prozent betrug. Das aber bedeutet, dass er zu 75 Prozent maximal angelernte Tätigkeiten als Fliesenlegerhelfer verrichtet hat. Da das Bundessozialgericht zutreffend davon ausgegangen ist, eine Einstufung als Facharbeiter komme schon dann nicht in Betracht, wenn das Verhältnis zwischen ungelernten Tätigkeiten und solchen auf Facharbeiterniveau 1:1 betrage (BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 165), kann bei einem Verhältnis von angelernten Arbeiten zu Facharbeitertätigkeiten von 3:1 nichts anderes gelten. Diese Einschätzung wird zudem durch die beiden Arbeitgeberauskünfte bestätigt. Danach war die Tätigkeit des Klägers insbesondere durch das Verlegen von Belägen für Treppen und Fensterbänke gekennzeichnet. Dabei aber handelte sich um eigentliche Fliesenlegertätigkeiten (vgl. BIK BO 483). Der Anteil der Maurerarbeiten (vgl. BIK BO 441) war demgegenüber untergeordnet. Für diese Auffassung spricht auch die konkrete tarifliche Einstufung des Klägers, wenngleich ihr - worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat - lediglich Indizwirkung zukommt.

Bei Angelernten des oberen Bereichs ist die Verweisbarkeit eingeschränkt. Bei diesen relativ hoch angesiedelten Angelernten müssen sich zumutbare Verweisungstätigkeiten durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, z. B. durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse (vgl. KassKomm-Niesel, SGB VI, § 43, Rdnr. 109 m.w.N.). Der Kläger ist mithin auf die Tätigkeit eines Pförtners zumutbar verweisbar. Objektiv zumutbar ist ihm eine derartige Tätigkeit, weil er nach den sozialmedizinischen Feststellungen noch dazu in der Lage ist, körperlich leichte Tätigkeiten unter Beachtung bestimmter Einschränkungen vollschichtig zu verrichten (so insbesondere die Einschätzung von Frau Dr. Liebsch im Befundbericht vom 20. April 1999). Sämtliche beim Kläger vorliegenden Einschränkungen spielen bei der Tätigkeit eines Pförtners keine Rolle. Hierbei handelt es sich nämlich um eine durchweg leichte Arbeit, die trotz überwiegenden Sitzens die Möglichkeit zu einem gelegentlichen Wechsel der Körperhaltung bietet.

Schließlich wäre dem Kläger eine derartige Tätigkeit auch subjektiv zumutbar, weil sie sich durch besondere Qualitätsmerkmale auszeichnet. So bedarf es regelmäßig einer gewissen Einweisung. Ferner ist dafür eine Einarbeitung erforderlich, die jedoch innerhalb von drei Monaten bewerkstelligt werden kann Rdnr. 100). Eine solche Tätigkeit zeichnet sich außerdem durch einen gewissen Verantwortungsbereich und eine relativ selbstständige Zeiteinteilung aus. Sie unterscheidet sich dadurch von Tätigkeiten mit ganz geringem qualitativem Wert (siehe KassKomm-Niesel, SGB VI, Rdnr. 109, 46, 122).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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