L 5 RJ 18/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 RJ 58/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 18/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. November 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am ... in Welikoknjasheskoje (ehemalige UDSSR) geborene Klägerin verrichtete nach Abschluss der achten Klasse folgende Tätigkeiten:

- 1953 bis 1957 Tierpflegerin
- 1957 bis 1961 Melkerin
- 1961 bis 1967 Feldarbeiterin
- 1967 bis 1968 Arbeiterin in der Süßwarenherstellung
- 1968 bis 1969 Laborantin (dabei Lehrgang vom 02. Juni 1969 bis zum 04. August 1969)
- 1970 bis 1977 Putzfrau / technische Hilfskraft
- 1977 bis 1979 Köchin
- 1979 bis 1985 Hausfrau
- 1985 bis 1990 Wächterin in der Bauabteilung
- 1991 bis 15. Januar 1993 Geflügelzüchterin (im Wege der Umsetzung)

Am 19. März 1993 reiste sie in das Bundesgebiet ein und ist als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetzes anerkannt.

Nach anschließender Arbeitslosigkeit stellte die Klägerin am 06. Dezember 1994 einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Bescheid vom 13. März 1996 lehnte die Beklagte diesen Antrag aus medizinischen Gründen ab und wies den Widerspruch vom 02. April 1996 mit Bescheid vom 02. Dezember 1996, unter Bezugnahme auf die Gründe des Erstbescheides, zurück.

Den am 18. März 1997 gestellten, erneuten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründete die Klägerin mit einem Bruch des linken Fußes, stark zunehmender Arthrose in beiden Beinen sowie mit Varizen und Schwellungen der Beine.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- Gutachten des Arbeitsamtes C ... vom 21. Oktober 1994 mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperli che Arbeiten, - Befundbericht der Dr. Erika B ..., Praktische Ärztin, von November 1995 mit Fremdbefunden, - Gutachten des Dr. Sch ... (Sozialmedizinischer Dienst) vom 31. Januar 1996 mit einem attestierten vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich leichte und halb- bis unter vollschichtigem Leistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten, - Befundbericht des Dr. W ..., Facharzt für Allgemeinme dizin, vom 12. Mai 1997, - Gutachten des Dr. Sch ... (Sozialmedizinischer Dienst) vom 25. August 1997 mit einem bescheinigten vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten seit der Rentenantragstellung im März 1997

Mit Bescheid vom 22. September 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, ab. Die Klägerin bat in dem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 09. Oktober 1997 um die Berücksichtigung der bis zu ihrer Ausreise im Herkunftsland zurückgelegten Arbeitszeiten. Wegen ihrer Erkrankungen sei sie in Deutschland an der Aufnahme einer dauerhaften Erwerbstätigkeit gehindert gewesen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 1998 zurück. Zum einen lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor, da in dem maßgeblichen Zeitraum vom 18. März 1992 bis zum 17. März 1997 nur 21 Pflichtbeitragsmonate vorhanden und in der Zeit vom 01. Januar 1984 bis zum 17. März 1997 nicht jeder Monat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei (keine rentenrelevanten Zeiten von Februar bis März 1993 und ab April 1994). Darüber hinaus seien auch die medizinischen Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht gegeben. Ausgehend von der bisherigen Tätigkeit als Geflügelzüchterin sei die Klägerin der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Mit den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne sie noch vollschichtig leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne Klettern oder Steigen und ohne Absturzgefahr verrichten.

In der am 26. Januar 1996 bei dem Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Dr. W ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 06. Mai 1998, des Dr. R ..., Arzt für Chirurgie, vom 06. Mai 1998, des Dr. P ..., Facharzt für Orthopädie, vom 22. Mai 1998 und des Dr. J ..., Facharzt für Unfallchirurgie, vom 20. Mai 1998 sowie eine von der Klägerin selbst ausgefüllte Arbeitsauskunft eingeholt. Des Weiteren hat es Frau Dipl.-Med. P ..., Fachärztin für Orthopädie, mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens beauftragt. Diese gelangte in ihrem Gutachten vom 09. Juli 1999, nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 11. Mai 1999, zu folgenden Diagnosen:

- chronisch vertebragenes Schmerzsyndrom bei Skoliose 1. Gra des, Osteochondrose der Halswirbelsäule, - Enthesopathie linkes Sprunggelenk, - venöse Durchblutungsstörung rechter Unterschenkel bei Status varikosis beiderseits

Seit 1995 sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Bezüglich der damals vordergründig venösen Beschwerden sei es bei den heute vorliegenden Befunden eher zu einer Verbesserung der venösen Durchblutung gekommen. Der beschriebene Zustand einer Sprunggelenksfraktur lasse sich anhand vorliegender klinischer und röntgenologischer Untersuchungsbefunde nicht beweisen. Desgleichen sei die Diagnose einer Polyarthrose für die Klägerin nicht bezeichnend. Im Vergleich zum Vorgutachten des Dr. Sch ... vom 14. August 1997 seien die aktuell erhobenen Befunde unverändert und geringe Abweichungen in den Funktionsausmaßen der Wirbelsäule nicht relevant. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Klägerin überwiegend leichte Tätigkeiten zu gleichen Teilen im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, vollschichtig verrichten, wobei schweres Heben und Tragen, häufiges Bücken beziehungsweise anhaltende Körperzwangshaltungen vermieden werden sollten. Das Leistungsbild bestehe seit 1993. Für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel seien keine Einschränkungen gegeben. Der Klägern sei ein Fußweg von ihrer Wohnung zum öffentlichen Verkehrsmittel sowie von der Arbeitsstelle zurück von ca. 1000 Meter möglich.

Mit Urteil vom 12. November 1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach der Auffassung des SG hätte die Klägerin die fehlenden Beiträge nachzahlen können. Ausgehend von einer Einstufung als Geflügelzüchterin in die Gruppe der angelernten Arbeiter im unteren Bereich hat es eine Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen und ist der Leistungsbeurteilung eines vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten der Frau Dipl.-Med. P ...gefolgt.

Die Klägerin hat in der am 13. Januar 2000 bei dem Sozialgericht Chemnitz eingelegten Berufung ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Des Weiteren hat sie einen Bericht der Frau Dr. K ..., Fachärztin für Innere Medizin, vom 01. Februar 2000 über eine Coloskopie, wonach sich kein Anhalt für eine chronisch entzündliche Darmerkrankung oder lokalisierte pathologische Prozesse ergeben hat und eine Kopie ihres Schwerbehindertenausweises vom 29. November 1999 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 eingereicht.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. November 1999 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 1998 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren beigezogenen Befundberichten ergebe sich weiterhin ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten. Auf Grund der Augenerkrankung bestehe zusätzlich eine qualitative Einschränkung für Tätigkeiten mit anhaltenden Sehanforderungen und für Tätigkeiten, die nur mit einem größeren Umblickfeld ausgeübt werden könnten.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2000 ist der Klägerin rückwirkend ab dem 01. Dezember 1999 eine Altersrente für Schwerbehinderte gemäß § 37 SGB VI bewilligt worden.

Der Senat hat einen Befundbericht des Dr. W ... von August 2000, dem Fremdbefunde beilagen, sowie medizinische Unterlagen aus der Akte des Amtes für Familie und Soziales Chemnitz zum Az ... eingeholt.

Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Klage abgewiesen, weil der Klägerin ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.

Die Klägerin ist weder berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) noch erwerbsunfähig (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst sie in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die sie nach ihrem Gesundheitszustand und nach ihrem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).

Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Geflügelzüchterin. Diese hat die Klägerin (nach Umsetzung) von Januar 1991 bis zur ihrer Ausreise in die Bundesrepublik am 15. Januar 1993 vollwertig bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.

Den Beruf als Geflügelzüchterin kann die Klägerin nicht mehr vollwertig verrichten. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen mittelschwere Arbeiten sind mit den orthopädischen Erkrankungen der Klägerin nicht mehr vereinbar.

Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei der Klägerin nicht vor. Sie ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen sie mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.

Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten eine leistungsgeminderte Versicherte zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Diesem Schema ist eigentümlich, dass jeder Versicherte auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden kann, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden und so weiter.

In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist die Klägerin der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im unteren Bereich zuzuordnen. Dies ergibt sich aus den eigenen Darstellungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren, wonach sie für die Verrichtung als Geflügelzüchterin keine Ausbildung absolviert hat. Insofern ist die Klägerin sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten.

Hierfür besteht nach dem Gutachten der Frau Dipl.-Med. P ... vom 09. Juli 1999, welchem der Senat nach Überprüfung vollumfänglich beitritt, ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit von der weiteren Darstellung abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen und verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Gegenüber dem Gesundheitszustand zum Begutachtungszeitpunkt am 11. Mai 1999 sind wesentliche Änderungen nicht festzustellen. Nach der am 11. und 18. April 2000 ambulant durchgeführten Varizenoperation wird in dem Bericht des Dr. W ... von August 2000 mittlerweile ein pathologischer Befund nicht mehr angegeben. Die von Dr. K ... am 01. Februar 2000 durchgeführte Coloskopie ergab keinen Anhalt für eine chronisch entzündliche Darmerkrankung oder lokalisierte krankhafte Prozesse. Für den geklagten Tinnitus links konnte von Dipl.-Med. Sch ... am 31. Mai 1999 eine craniale Ursache ausgeschlossen werden. Von Frau Dipl.- Med. L ... wurde in ihrem Bericht vom März 2000 für das Versorgungsamt Chemnitz gynäkologisch ein altersentsprechend unauffälliger Befund mitgeteilt. Die von Frau Dr. Sch ... angegebenen Visuswerte und beiderseitigen Gesichtsfeldeinschränkungen führen zu qualitativen Einschränkungen für Tätigkeiten, die nur mit anhaltenden Sehanforderungen oder nur mit einem größeren Umblickfeld ausgeübt werden können und betreffen daher nur einen geringen Bereich des allgemeinen Arbeitsfeldes.

Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Bei einer auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn die Klägerin selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es der Klägerin auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist die Klägerin nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von ihrer Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 5a RKn 18/83 SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss sie während der Arbeitszeit nicht einhalten.

Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 -).

Nachdem die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist, hat sie erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI. Bei dieser Rechtslage kann es dahinstehen, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Antragszeitpunkt am 18. März 1997 vorgelegen haben oder fehlende Beiträge gegebenenfalls nachentrichtet werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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