L 5 RJ 197/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 9 RJ 533/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 197/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 29. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am ... geborene Klägerin arbeitete von 1964 bis Dezember 1965 als Wirtschaftsgehilfin, von Januar 1966 bis März 1968 als Serviererin, von März 1968 bis Dezember 1974 als Maschinennäherin/Endkontrolleur sowie von 1977 bis Juni 1994 als Lagerarbeiterin bzw. Lagerverwalterin. Im Juni 1980 erwarb sie den Abschluss als Transport- und Lagerfacharbeiter. Von ihrem letzten Arbeitgeber wurde sie nach Lohngruppe II, Fallgruppe 5.6, des Sonderverzeichnisses 2a zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum Manteltarifvertrag "Arbeiter" (MTArb) entlohnt. Seit Juli 1994 ist sie arbeitslos.

Den am 06. April 1996 gestellten Rentenantrag begründete sie mit Nachfolgeschäden einer Hirntumoroperation im Jahre 1972.

Der Beklagten lagen zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Klägerin folgende medizinische Unterlagen vor:

der Befundbericht von Dr. B ..., Chefarzt der Psychiatrischen Abteilung des Kreiskrankenhauses P ..., vom 05. Juli 1996 sowie das Gutachten von Frau W ..., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, der sozial-medizinischen Abteilung der Beklagten vom 28. Oktober 1996.

Mit Bescheid vom 18. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die Klägerin sei aufgrund von psychisch bedingten Körperfunktionsstörungen ohne Nachweis schwerwiegender Funktionsbeeinträchtigungen oder erheblich leistungsmindernder körperlicher/psychiatrischer Erkrankungen sowohl in der Lage, in dem zuletzt ausgeübten Beruf als Lagerarbeiterin als auch in leichten bis teilweise mittelschweren Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechseln von Sitzen, Stehen und Gehen vollschichtig tätig zu sein.

Auf die am 24. Juni 1997 erhobene Klage, hat das Sozialgericht Dresden (SG) Befundberichte von Dr. Sch ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin, und Dr. L ..., Fachärztin für Orthopädie, (beide vom 22. Oktober 1997), Dr. We ..., Facharzt für Innere Medizin, vom 30. Oktober 1997 und 17. November 1998, und Dr. H ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 10. November 1997 und Dr. F ..., Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin, vom 10. Dezember 1998 eingeholt. Frau Dipl.-Med. K ..., Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie, hat am 18. Juni 1998 in ihrem für das Gericht gefertigten Gutachten festgestellt, es bestehe bei der Klägerin ein Zustand nach operativer Entfernung eines Kleinhirntumors 1972 sowie Neurasthenie bei bereits vorbestehendem leichten hirnorganischen Psychosyndrom auf der Grundlage einer durchgemachten Meningitis im frühen Kindesalter. Sie könne daher nur drei bis vier Stunden täglich arbeiten. Dr. Be ... von der Psychiatrischen Klinik des Städtischen Krankenhauses D ... hat für das Gericht sein Gutachten aufgrund der Untersuchung vom 19. März 1999 am 11. Mai 1999 erstattet. Die Klägerin sei vollschichtig mit Leistungseinschränkungen einsetzbar. Eine Neurasthenie liege nicht vor.

Mit Urteil vom 29. Juni 1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat die Klägerin als angelernte Arbeiterin eingestuft und sie auf eine Tätigkeit als Bürohilfskraft bzw. Pförtnerin verwiesen. Die in diesen Berufsbildern anfallenden körperlich leichten Tätigkeiten im Wechsel der Körperhaltungen in geschlossenen Räumen ohne Zwangshaltung und ohne schweres Heben und Tragen könne die Klägerin vollschichtig verrichten.

Mit der am 21. Juli 1999 eingegangenen Berufung macht die Klägerin geltend, das Gericht habe sich nicht auf das Gutachten von Dr. Be ... stützen können, da Dipl.-Med. K ... gerade in der Frage des vollschichtigen Leistungsvermögens zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen sei. Die aufgezeigten Verweisungstätigkeiten seien ihr als einfache Hilfsarbeiten nicht zumutbar.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 29. Juni 1999 aufzuheben, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 1997 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Berufs-, hilfsweise Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Klägerin weder Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit noch wegen Invalidität hat.

Die Klägerin ist weder berufs- noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung - a. F. - und nicht invalide (Artikel 2 § 7 Abs. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes - RÜG -).

Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst sie in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die sie nach ihrem Gesundheitszustand und nach ihrem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Für die Beurteilung wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit und Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nrn. 130, 164).

Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Lagerverwaltungskraft. Diese Tätigkeit kann die Klägerin nicht mehr ausüben, da sie sowohl zeitweise mit schwerem Heben und Tragen, Zwangshaltungen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten bzw. an Bildschirmgeräten verbunden ist, wie das SG zutreffend festgestellt hat. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG. Nach den insoweit übereinstimmenden medizinischen Feststellungen der vom SG eingeholten Gutachten ist die Klägerin zu diesen Tätigkeiten jedoch nicht mehr in der Lage, da sie lediglich noch leichte körperliche Tätigkeit, ohne Arbeit an Bildschirmgeräten und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten verrichten kann.

Die Klägerin ist jedoch nicht berufsunfähig, da sie zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar ist, bei welchen sie mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.

Zur Bestimmung auf welche Tätigkeiten eine leistungsgeminderte Versicherte zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später wurde zu diesen 3 Gruppen noch eine weitere Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion hinzugefügt (vgl. BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hochqualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 Monaten bis 24 Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m. w. N.).

In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist die Klägerin der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des oberen Bereichs zuzuordnen. Im Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTErb (MTLohnGrV) vom 11. Juli 1966, Lohngruppe 2, Fallgruppe 5.6 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beruf des Transportfacharbeiters nach dem Erlass des Bundesministers für Wirtschaft - II A4 - 1950/56 vom 17. Juli 1956 lediglich eine zweijährige Regelausbildungszeit aufweist, ist die Klägerin nicht als Facharbeiterin sondern als Angelernte des oberen Bereichs einzustufen.

Ausgehend hiervon ist die Klägerin sozial zumutbar auf eine Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Poststelle zu verweisen. Entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung handele es sich hierbei nicht um der Klägerin nicht zumutbare Hilfsarbeiten. Für die vorgenannte Tätigkeit wird zwar grundsätzlich kein anerkannter Ausbildungsabschluss oder eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt. Eine Anlernungs-/Einarbeitungszeit ist jedoch üblich. Tätigkeiten dieser Art können auch von Berufsfremden innerhalb einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeführt werden. Die Entlohnung erfolgt im Öffentlichen Dienst nach den Vergütungsgruppen BAT VIII/X, in der privaten Wirtschaft in den Gehaltsgruppen 1 oder 2 des jeweiligen Tarifvertrages und ist damit der Klägerin nach ihrer beruflichen Qualifikation als angelernte Tätigkeit sozial zumutbar. Arbeitsplätze dieser Art stehen trotz rückläufiger Tendenz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in genügender Anzahl zur Verfügung, wobei es sich nicht ausschließlich um Schonarbeitsplätze handelt. Insoweit stützt sich der Senat auf das beigezogene berufskundliche Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin S ... H ... vom 13. April 2000 und 16. Juni 2000 (erstellt unter Az. L 5 RJ 80/97).

Diese Tätigkeit entspricht auch dem Leistungsvermögen der Klägerin: Frau H ... führt in ihrem Gutachten aus, dass die Mitarbeiterin in der Poststelle generell körperlich leichte, geistig einfache und routinemäßige Bürohilfsarbeit, im Wechsel der Körperhaltungen zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausübt. Zwangshaltungen sind so vermeidbar. Die Arbeit erfordert kein schweres Heben oder Tragen von Lasten, da die zu transportierenden Schriftstücke mit einem Wagen befördert werden.

Nach den übereinstimmenden Feststellungen sowohl von Frau K ... als auch von Dr. Be ... kann die Klägerin noch leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne häufiges Bücken, Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Beanspruchung des Sehvermögens verrichten. Die Klägerin ist auch den geistigen Anforderungen an die Verweisungstätigkeit gewachsen. Dafür sind Anpassung und Kooperationsfähigkeit erforderlich. Es werden jedoch wegen der von einer Mitarbeiterin Poststelle zu leistenden einfachen und routinemäßigen Arbeiten keine besonderen Anforderungen an diese Fähigkeiten gestellt.

Zwar liegen bei der Klägerin - wie Dr. Be ... ausführt - infolge kognitiver und intelektueller Defizite Beschränkungen in Bezug auf die Merk-, Konzentrations-, Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit an den technischen Wandel, hinsichtlich des Beurteilungs- und Reaktionsvermögens, der Anstelligkeit und Findigkeit vor. Der Gutachter weist jedoch auch darauf hin, dass diese anlagebedingt bzw. Ausdruck eines hirnorganischen Psydosyndroms infolge einer im vierten Lebensjahr durchgemachten Meningitis sind. Trotz dieser Defizite hat die Klägerin erfolgreich zwei Berufe erlernt und ein Facharbeiterzeugnis erworben. Darüberhinaus war sie in der Lage, sich in die völlig verschiedenartigen Tägigkeiten der Serviererin sowie Maschinennäherin und Endkontrolleurin einzuarbeiten.

Beide Gutachter haben keinen Anhalt gefunden, dass sich schwerwiegende physopsychische Störungen bei der Klägerin in den letzten Jahren zusätzlich herausgebildet hätten. Dr. Be ... weist zutreffend darauf hin, dass die von Frau K ... beschriebene Neurasthenie als Ausdruck eines chronischen Erschöpfungssyndromes daher nicht vorliegt. Diesem von Frau K ... diagnostizierten Krankheitsbild steht auch die in der Anamnese erhobene Feststellung des Tagesablaufes der Klägerin entgegen, wonach die Klägerin um 7.00 Uhr aufsteht, das Frühstück macht, danach mit dem Hund spazierengeht, einkauft, an der Nähmaschine arbeitet und Essen - gern nach Büchern - kocht, nachmittags nach Ankunft des Ehemannes gemeinsam Kaffee trinkt und evtl. noch einmal einkaufen gehe sowie dann abends fernsehe und um 22.30 Uhr zu Bett gehe. Hierbei handelt es sich um einen durchstrukturierten Tagesablauf, der keinen Anhalt gibt, dass der Klägerin mit zumutbarem Einsatz ihres Willens kein vollschichtiger beruflicher Einsatz möglich ist. Die bereits in der Kindheit herausgebildeten Probleme hinsichtlich einer raschen körperlichen und geistigen Erschöpfbarkeit standen bis Juni 1994 einer vollschichtigen Berufstätigkeit nicht entgegen. Auch die vielfältige und angefüllte Tagesstruktur spricht dagegen, dass die Klägerin nicht zu einer vollschichtigen Berufstätigkeit fähig ist.

Einer "Oberbegutachtung" bedurfte es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, da sich die Auffassung von Frau K ..., die Klägerin sei nur noch zu unter vollschichtiger Tätigkeit befähigt, nicht durch die von der Gutachterin getroffenen Feststellungen begründen lässt und insbesondere die zur Leistungsbegrenzung auf unter vollschichtig herangezogene Diagnosestellung einer Neurasthenie durch die überzeugenden Ausführungen von Dr. Be ... widerlegt ist.

Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitslage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSGE 80, 24).

Nachdem die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a. F.) ist, hat sie erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a. F.). Bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Invalidenrente gemäß Artikel 2 § 7 des RÜG und einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (i. d. F. ab dem 01. Januar 2001 - BGB I 2000, S. 1827) nicht erfüllt.

Die Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI a. F. resultiert aus der Rentenantragstellung im Februar 1996 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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