L 5 RJ 199/98

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 11 RJ 890/96
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 199/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 30. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren ist.

Der am ... geborene Kläger war in der Zeit vom 01. September 1972 bis 22. März 1973 in einer Lehrausbildung zum Agrotechniker tätig, die er abbrach. Bis 11. Juli 1973 arbeitete er als Hilfsschlosser. Vom 01. August 1973 bis 10. Oktober 1991 war er beim VEB Holzbau S .../VEB G ... H ... zunächst als Gerüstbauhelfer und ab dem 20. März 1981 - dem Erwerb des Facharbeiterzeugnisses über die Berufsausbildung Zimmerer mit der Spezialisierungseinrichtung Schalungs- und Gerüstbauer im Rahmen einer Erwachsenenqualifizierung - als Gerüstbauer tätig. Inhalt der Tätigkeit war insbesondere das Heben und Tragen von Holz- und Stahlrohrgerüsten. Vom 14. Oktober 1991 bis 19. August 1993 war er bei der Fa. B ... G ... GmbH als Gerüstbauer tätig. Am 20. August 1993 nahm er eine Tätigkeit im Gerüstbaubetrieb seiner Ehefrau auf, die bis zum 15. Januar 1995 ausgeübt wurde. Bis August 1998 war er arbeitslos. Dann nahm er eine geringfügige Tätigkeit im Büro seiner Ehefrau auf. Er trägt Aufmaße in die Formulare ein und erledigt den Telefondienst.

Am 18. September 1995 beantragte er Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog den Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. B ... vom 05. November 1995 bei. Danach war der Kläger seit dem 03. Juli 1995 wegen eines Lumbalsyndroms arbeitsunfähig erkrankt.

Mit Bescheid vom 09. Januar 1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Leistungsvermögen reiche für den angelernten Beruf des Gerüstbauers nicht mehr aus, jedoch sei er in der Lage, eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Kleinteilemonteur vollschichtig zu verrichten.

Auf den Widerspruch des Klägers ließ die Beklagte ein Gutachten von Dr. Sch ..., Gutachterarzt des Sozialmedizinischen Beratungs- und Gutachterdienstes der Beklagten, am 02. Juli 1996 erstellen. Beim Kläger liege eine Spondylolisthesis L4/L5 im Stadium I, die Frühform einer Coxarthrose beidseits zur Zeit ohne funktionelle Einschränkungen sowie ein Pseudoradikulärsyndrom im Lumbalbereich vor. Die vom Kläger geklagten Beschwerden (Rückenschmerzen nach einer Stehzeit zwischen 15 bis 20 Minuten mit Ausstrahlung in beide Leisten sowie Beschwerden nach Heben und Tragen von Lasten mit vorgebeugtem Oberkörper) seien glaubhaft.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Als Gerüstbauer sei der Kläger als angelernter Arbeiter einzustufen, weshalb er auf alle ungelernten Tätigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei. Er könne ganztätig leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken und ohne häufiges Klettern oder Steigen verrichten. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit sei nicht erforderlich.

Während des Klageverfahrens (Klage vom 18. November 1999) wurden dem Kläger medizinische Leistungen zur Rehabilitation gewährt (vgl. Entlassungsbericht der Ghersburg Fachklinik für Rheumatologie und Rehabilitation in Bad Aibling vom 12. Februar 1997 über die Maßnahme vom 22. Januar 1997 bis zum 12. Februar 1997 - BL. 26 ff. SG-Akte).

Mit Urteil vom 30. Oktober 1998 hat das Sozialgericht Chemnitz die Beklagte verurteilt, dem Kläger ausgehend von einem im Juli 1995 eingetretenen Leistungsfall für die Zeit vom 01. August 1995 bis 21. Januar 1997 vorgezogenes Übergangsgeld und ab dem 13. Februar 1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.

Der als Facharbeiter einzustufende Kläger könne seinen Ausbildungsberuf nicht mehr ausüben. Die Tätigkeit des Lagerverwalters sei mit dem Benutzen von Leitern und der daraus resultierenden Absturzgefahr verbunden. Teilweise seien schweres Heben und Tragen sowie Bücken erforderlich. Dieses müsse der Kläger aber ausweislich des Gutachtens von Dr. Sch ... und auch ausweislich des Reha-Entlassungsberichtes meiden. Als Mitarbeiter in einer Hausverwaltung könne der Kläger nicht eingesetzt werden, da diese reine Verwaltungstätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten zu erlernen sei, da er stets als Handwerker beschäftigt gewesen sei. Als Hausmeister sei der Kläger jedenfalls zum Teil Zugluft und Witterungseinflüssen ausgesetzt. Dies sei aber zu meiden. Hinzu komme, dass auch ein Hausmeister häufiger Reparaturarbeiten auszuführen habe, die die Benutzung von Leitern erfordern. Deshalb sei auch diese Tätigkeit dem Kläger nicht objektiv zumutbar. Ab dem 03. Juli 1995 - der Arbeitsunfähigkeit - sei es dem Kläger wegen des Lumbalsyndroms nicht mehr möglich gewesen, in seinem Beruf als Gerüstbauer vollwertige Arbeitsleistungen zu erbringen.

Hiergegen richtet sich die am 21. Dezember 1998 eingegangene Berufung der Beklagten.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger sei nicht als Facharbeiter, sondern als angelernter Arbeiter einzustufen. Er könne daher auf Tätigkeiten als Mitarbeiter in einer Poststelle oder Pförtner verwiesen werden. Selbst wenn er als Facharbeiter angesehen würde, könne er auf die Hausmeistertätigkeit verwiesen werden. Ein Hausmeister müsse lediglich gelegentlich Leitern besteigen. Soweit der Kläger Zugluft und Witterungseinflüssen ausgesetzt sei, sei ihm das Tragen geeigneter Schutzkleidung zuzumuten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 30. Oktober 1998 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, er sei als Facharbeiter anzusehen. Die Verweisungstätigkeit eines Mitarbeiters Poststelle bzw. Pförtners sei ihm daher nicht zumutbar. Die Verweisungstätigkeit des Hausmeisters entspreche nicht seinem Leistungsvermögen.

Der Senat hat die Unterlagen des Medizinischen Dienstes des Arbeitsamtes Chemnitz beigezogen, die auch das Gutachten von Dr. med. P ... vom Ärztlichen Dienst des Arbeitsamtes Zwickau vom 27. März 1997 beinhaltet. Danach kann der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten, im zeitweisen Wechsel der Haltungsarten ohne anhaltend statische Momente und ohne Zwangshaltungen, z. B. Überkopfarbeit, vollschichtig ausüben. Dies beruhe auf der Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule und Bluthochdruck leichten Grades.

Der Senat hat ferner einen Befundbericht von Dr.-med. B ... vom 25. November 2000 eingeholt. Im Zeitraum nach dem 01. Oktober 1998 bestand am 06. August 1999 eine schmerzhafte Schultersteife links, die jedoch nach Auskunft des Arztes vom 22. Februar 2001 nicht mehr besteht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Leistungsakte des Arbeitsamtes Chemnitz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung war zurückzuweisen. Das SG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.) maßgeblich, soweit es dem Kläger darum geht, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit vor dem 01. Januar 2001 zu erhalten. § 300 Abs. 2 SGB VI bestimmt, dass aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. liegt vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). Der bisherige Beruf liegt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit deshalb zugrunde, weil er die volle Erwerbsfähigkeit des Versicherten kennzeichnet, die mit der auf zumutbare Tätigkeiten begrenzten verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu vergleichen ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158). In der Regel ist bisheriger Beruf die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig, d. h., mit dem Ziel verrichtet worden ist, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zu Eintritt der Unfähigkeit aus den in § 43 Abs. 2 SGG VI (a. F.) genannten Gründen auszuüben (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 3, 130, 164).

Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit eines Zimmerers. Diesen Berufsabschluss hat der Kläger entsprechend den Bestimmungen der DDR am 20. März 1981 nach - gegenüber dem "normalen" Ausbildungsgang verkürzte Ausbildungszeit - im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung erworben. Den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung als Zimmerer mit der Spezialisierungsrichtung Schalungs- und Gerüstbauer bestätigen das Zeugnis über die Berufsausbildung und die Urkunde über die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Zimmerer" zu führen. Diese Urkunden im Sinne des § 418 Zivilprozessordnung (ZPO) begründen den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, hier also den erfolgreichen Abschluss der Facharbeiterausbildung. Der Ausbildungsberuf des Zimmerers in der DDR entspricht dem Berufsbild des Zimmerers in der Bundesrepublik (Bd. 3 der Schriftenreihe "Bildung und Beruf" - DDR-Ausbildungsberufe 3 der Bundesanstalt für Arbeit, S. 115 -). Hierbei handelt es sich um einen dreijährigen Ausbildungsberuf. Ohne Bedeutung ist, dass der Kläger den Facharbeiterabschluss berufsbegleitend im Wege der Erwachsenenqualifikation erworben hat (vgl. Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. November 2000 - L 5 RJ 106/99 - und vom 05. Dezember 2000 - L 5 RJ 201/98).

Diese Facharbeitertätigkeit hat der Kläger bis Januar 1995 ausgeübt. Seinen Facharbeiterschutz hat er nicht dadurch verloren, dass er ab 20. August 1993 - zumindest zeitweise - nur in Teilbereichen seines Berufes gearbeitet hat. Die ihm übertragenen Arbeiten hatten inhaltlich überwiegend Tätigkeiten aus dem Berufsbereich des Zimmerers zum Gegenstand.

Nach der Auskunft des letzten Arbeitgebers war der Kläger im Zeitraum von August 1993 bis Januar 1995 als Gerüstbaukolonnenführer eingesetzt. Seine Beschäftigung bestand im Auf- und Abbau von Stahlrohrgerüsten, wobei auch das Be- und Entladen von Lastwagen, Heben und Tragen von Gerüstmaterial sowie Steigen und Klettern Inhalt der Tätigkeit war. Diese Tätigkeiten könnten zwar auch angelernte Arbeitskräfte verrichten, der Kläger habe jedoch qualifizierte Arbeiten seit 20. August 1993 verrichtet. Der Kläger war in der Lage, nahezu sämtliche Arbeiten eines Facharbeiters zu verrichten und gegenüber sechs Personen weisungsberechtigt. Zur Ausführung seiner Tätigkeiten waren Durchsetzungsvermögen sowie gute Kenntnisse im Gerüstbau erforderlich. Der Kläger hatte die Baustellen besichtigt, mitgeholfen, wo Not am Mann war, und Gerüste mit auf- und abgebaut sowie Aufmaße genommen.

Demnach hat der Kläger angesichts seiner Weisungsberechtigung gegenüber mehreren Arbeitern die Tätigkeit eines Gerüstbaukolonnenführers ausgeübt, welches eine Weiterbildungsmöglichkeit des Zimmerers - Spezialisierung Gerüstbauer - darstellt (vgl. Berufskundliche Sammlung der Bundesanstalt für Arbeit, Ausführungen zu BKZ 4510). Nach der Auskunft des letzten Arbeitgebers war die Facharbeiterqualifikation nötig, um die entsprechenden Tätigkeiten ausüben zu können. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in den letzten Jahren seiner Tätigkeit neben den "allgemeinen Arbeiten", die gegebenenfalls Anlerntätigkeiten von einem Monat Dauer beinhalteten, überwiegend mit aufsichtsführenden bzw. anleitenden Funktionen betraut war. Dass die Qualifikation eines Facharbeiters benötigt wurde, ist anhand dessen nachvollziehbar, dass der Kläger in der Lage sein musste, den anderen Arbeitskräften Anweisungen zu geben, was zur Voraussetzung hat, dass die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse bei dem Anweisenden vorhanden sind. Wenn heutzutage Gerüstbauten überwiegend in Stahlrohrbauweise und nicht mehr in Holzbauweise ausgeführt werden, ist dies unbeachtlich. Dies entspricht der aus wirtschaftlichen Gründen gewandelten Arbeitswelt im Gerüstbaubereich und widerspricht nicht dem Berufsbild des Zimmerers mit der entsprechenden Spezialisierung, da zum Berufsbild das Errichten von Baugerüsten aller Konstruktionen gehört (vgl. Schriftenreihe "Bildung und Beruf" der Bundesanstalt für Arbeit, a. a. O.).

Den Hauptberuf des Zimmerers kann der Kläger nicht mehr vollschichtig ausüben, da der überwiegende Anteil der täglichen Arbeitsleistung noch im Bereich der Schwerarbeit angesiedelt ist (vgl. Berufskundliche Sammlung der Bundesanstalt für Arbeit, Ausführung zu BKZ 4510, S. 1249). Schwere Arbeiten sind dem Kläger jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Leistungseinschränkungen nicht mehr zumutbar.

Nach der Auffassung der Beklagten in Übereinstimmung mit dem für das Arbeitsamt Zwickau erstellten Gutachten von Dr. med. P ... vom 27. März 1997 und dem für die Beklagte erstellten Gutachten von Dr. Sch ... vom 02. Juli 1996 kann der Kläger noch leichte (bis teilweise mittelschwere Arbeiten), im zeitweisen Wechsel der Haltungsarten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (ohne mechanische Hilfsmittel) verrichten.

Damit liegt Berufsunfähigkeit vor, denn der Kläger kann nicht zumutbar auf andere Tätigkeiten verwiesen werden, in welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.

Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechende Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Jeder Versicherte kann zumutbar auf Tätigkeiten verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als der bisherige Beruf. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein Angelernter auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m. w. N.; BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 5). Die Einstufung in den Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich bzw. des unteren Bereiches hat insoweit nur die Auswirkung, dass dem Angelernten im obereren Bereich eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45), dem angelernten Arbeiter des unteren Bereichs jedoch nicht, da dieser sozial zumutbar auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden kann (BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 62).

Ausgehend von der Tätigkeit als Zimmerer - Spezialisierung Gerüstbau - ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Die erstinstanzlich benannten Verweisungen sind von der Beklagten bis auf die Tätigkeit des Hausmeisters in zweiter Instanz nicht mehr aufrechterhalten worden. Im Übrigen könnte der Kläger diese mit dem verbliebenen Leistungsvermögen auch nicht vollschichtig verrichten. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen, § 153 Abs. 2 SGB VI.

Auch die Tätigkeit des Hausmeisters kann der Kläger nicht mehr vollschichtig verrichten, da sie zum weit überwiegenden Teil im Gehen und Stehen ausgeübt wird. Das Landesarbeitsamt Sachsen führte am 27. August 1997 in einem anderen Rechtsstreit des Sozialgerichts Chemnitz aus, bei der Hausmeistertätigkeit überwiege Gehen und Stehen oft sehr deutlich (bis zu 90 % der Arbeitszeit) und Sitzen sei nur gelegentlich oder allenfalls zeitweise möglich. Der Kläger ist jedoch nur in der Lage, in wechselnder Körperhaltung zu arbeiten, wäre aber gezwungen, überwiegend in einseitiger Körperhaltung, nämlich aufrecht im Gehen oder Stehen zu arbeiten.

Eine Verweisungstätigkeit als Pförtner oder Mitarbeiter einer Poststelle kommt für den Kläger nicht in Betracht. Diese Tätigkeiten sind weder Ausbildungsberufe noch tariflich als solche bewertet, noch erfordern sie eine echte betriebliche Ausbildung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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