L 5 RJ 308/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 12 RJ 416/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 308/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 06. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ... geborene Kläger erlernte in der Zeit von September 1965 bis Juli 1969 den Beruf eines Elektroinstallateurs, erwarb am 31. Juli 1969 das entsprechende Facharbeiterzeugnis und war - mit Unterbrechung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - anschließend bis zu einem Arbeitsunfall am 23. Juni 1997 als solcher beschäftigt. Seitdem ist er arbeitsunfähig und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.

Den am 29. April 1998 gestellten Rentenantrag begründete er mit den Folgen einer Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers am 23. Juni 1997.

Im Verwaltungsverfahren lag der Beklagten vor:

- der Bericht des Reha-Zentrum B ... D ... vom 26. März 1998 über eine stationäre Anschlussheilbehandlung vom 03. Februar bis zum 17. März 1998, aus welcher der Kläger noch arbeitsunfähig gesamten Wirbelsäule sei die Berufsausübung eines Elektromonteurs möglich, wobei jedoch ständige schwere körperliche Arbeiten oder Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 10 kg sowie ständige Arbeiten mit Zwangshaltungen, das heißt in Rumpfvorneige, vermieden werden sollten.

Mit Bescheid vom 26. August 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Auf den am 11. September 1998 eingegangenen Widerspruch holte sie den Befundbericht der Universität L ..., Zentrum für Chirurgie, Prof. S ... und J ..., vom 18. März 1999, das Gutachten des Dr. S ... - Sozialmedizinischer Dienst - vom 29. April 1998 mit weiteren Fremdbefunden, wonach seit der Rentenantragstellung ein aufgehobenes Leistungsvermögen als Elektromonteur und ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten, am ehesten im Wechselrhythmus zu ebener Erde, ohne Stauchungsmechanismen oder Ganzkörperschwingungen attestiert wurde sowie das Gutachten des Arbeitsamtes Leipzig vom 26. April 1999, in welchem ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten bescheinigt wurde, ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 08. Juli 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger zwar nicht mehr im erforderlichen Maße als Elektromonteur tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte und außerdem halb- bis unter vollschichtig noch mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken sowie ohne Gefährdung durch Zugluft, starke Temperaturunterschiede, Nässe und Ganzkörperschwingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Als Facharbeiter sei er zumutbar auf eine Tätigkeit als Hausmeister in modernen Wohn- bzw. Büroanlagen verweisbar.

Auf die am 06. August 1999 erhobene Klage, in welcher der Kläger bekundete, er sei aus den medizinischen Einrichtungen jeweils arbeitsunfähig entlassen worden und könne eine mit Heben und Tragen von Lasten verbundene Hausmeistertätigkeit nicht verrichten, hat das Sozialgericht Leipzig einen Befundbericht der Fachärztin für Anästhesiologie Dr. K ... vom 11. November 1999 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. S ... vom 10. November 1999 eingeholt. Des Weiteren hat es ein orthopädisches Gutachten von Prof. Dr. F ... erstellen lassen. Dieser erhob, nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 27. März 2000, in seinem Gutachten vom 18. Juli 2000 folgende Diagnosen/Feststellungen:

- Zustand nach Bruch des 12. Brustwirbelkörpers nach operativer Behandlung (Spondylodese vom 11. und 12. Brustwirbelkörper) in guter Stellung knöchern verheilt.

Gravierende Beeinträchtigungen der körperlichen Leistungsfähigkeit seien nicht feststellbar. Der Kläger könne Tätigkeiten leichter Natur auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten, wobei kurzzeitige Arbeiten mittelschwerer Natur ohne Heben und Tragen schwerer Lasten zumutbar seien. Die Tätigkeit als Elektrogerätemontierer mit den auf Blatt 52 der Sozialgerichtakte aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen sei dem Kläger vollschichtig zumutbar. Die Vornüberbeugung bei bestimmten Arbeiten bedinge keine relevante Einschränkung, da sie hauptsächlich über die Hüftgelenke und die Lendenwirbelsäule erfolge. Für die aufgeführte Tätigkeit sei die Wirbelsäule belastbar. Arbeiten im Akkord oder am Fließband, mit häufigem Bücken, auf Leitern und Gerüsten, mit Heben und Tragen schwerer Lasten oder in längeren Zwangshaltungen sollten ausgeschlossen werden. Wesentliche Einschränkungen bezüglich des entfernungsmäßigen und zeitlichen Umfangs auf dem Weg zur und von der Arbeitsstelle bestünden nicht.

Mit Urteil vom 06. Oktober 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausgehend von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich leichte, zeitweilig auch für mittelschwere Elektromonteurs nicht mehr vollschichtig auszuüben. Als Facharbeiter sei er mit dem vorbezeichneten Leistungsvermögen jedoch in der Lage, die Tätigkeit eines Elektromontierers (gemäß der Tätigkeitsbeschreibung in der Berufsinformationskarte 321 der Bundesanstalt für Arbeit) ganztägig zu verrichten. Diese Tätigkeit werde nach der Auskunft des Zentralverband des Deutschen Elektrohandwerks in der Lohngruppe L sechs des entsprechenden Tarifvertrages eingestuft, entspreche zumindest der Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich und sei dem Kläger subjektiv zumutbar.

Der Kläger macht mit der am 12. Dezember 2000 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, eine Tätigkeit als Elektrogerätemontierer widerspreche den Feststellungen in dem Gutachten des Prof. Dr. F ...

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 06. Oktober 2000 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 1999 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren, hilfsweise, ein orthopädisches Gutachten einzuholen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.

Der Senat hat vom Sozialgericht Leipzig die Auskünfte des Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke F ... vom 02. Juli 1998 und 14. Juli 1998 sowie des Landesarbeitsamtes Sachsen vom 16. August 1999 beigezogen. Des Weiteren hat der Senat die gerichtsbekannten, berufskundlichen Unterlagen zur Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers für Schalttafeln im Wohnungsbau aus dem Verfahren des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen zum Az. L ... (Gutachten des Sachverständigen H ...-J ... D ... vom 22. November 1996, die Ergänzungen vom 10. Juni 1997 und vom 14. Januar 1998 sowie die Sitzungsniederschrift und das Urteil vom 25. März 1998) beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnisnahme übermittelt.

Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Leipzig (SG) die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.

Der Kläger ist weder berufs-, noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a. F.]).

Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).

Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Elektromontierer. Diese hat der Kläger vollwertig, bewusst und gewollt bis zu seinem Arbeitsunfall am 23. Juni 1997 zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.

Den Beruf als Elektromontierer kann der Kläger nicht mehr vollwertig verrichten. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen mittelschweren körperlichen Arbeiten mit Zwangshaltungen sind mit seinen orthopädischen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr vereinbar. Hiervon geht auch die Beklagte aus.

Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Er ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.

Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht (BSG) ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das BSG noch die weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m. w. N.).

In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Er hat die Ausbildung als Elektroinstallateur erfolgreich abgeschlossen und ist durchgängig in diesem Berufsbereich tätig gewesen. Entsprechend der vorbezeichneten Rechtsprechung des BSG ist dem Kläger eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Facharbeiter sind nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der nächstniedrigeren Gruppe des vorbezeichneten Mehrstufenschema mit dem Leitberuf des Angelernten verweisbar. Die Verweisungstätigkeit muss daher zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern oder wegen ihrer Qualität wie ein sonstiger Ausbildungsberuf bewertet werden (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 16).

Der Kläger verfügt über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperliche leichte, zeitweise auch für mittelschwere Arbeiten. Insoweit nimmt der Senat nach Überprüfung auf die ent- diesen an (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Eine weitere medizinische Sachaufklärung war nicht erforderlich: Die Röntgenaufnahmen der Klinik für diagnostische Radiologie der Universität L ... vom 06. Dezember 1999 zeigen eine knöchern vollständig durchgebaute Fraktur des Zwischenwirbelraumes Th 11/12. Prof. Dr. F ... kommt daher in seinem Gutachten zu der überzeugenden Feststellung, dass beim Kläger wegen der in guter Stellung knöchern verheilten Fraktur keine gravierende Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit vorliegt. Angesichts dieser umfangreichen medizinischen Sachaufklärung zwingt der Hinweis des Klägers, sein behandelnder Arzt habe eine andere Diagnose, eine instabile Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers, gestellt, nicht zu zusätzlichen Ermittlungen. Dass und wodurch bedingt sich der Zustand der Fraktur geändert haben könnte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen worden.

Auch die vom Kläger vorgetragene und bereits am 17. Juni 1998 durchgeführte Therakotonie (Eröffnung der Brusthöhle zu therapeutischen und diagnostischen Zwecken) links mit postoperativer Intercostalneuralgie (Schmerzen im Versorgungsbereich eines oder mehrerer Zwischennrippennerven) und Durchtrennung der Inercostalnerven wurde von Prof. Dr. F ... berücksichtigt. Sie führt beim Kläger nicht zu weiteren, bislang nicht bekannten Funktionseinschränkungen.

Auch die allgemein gehaltene Äußerung des Klägers, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, gibt nicht zu weiteren medizinischen Ermittlungen Anlass. Auf Nachfrage konnte er seinen Zustand nur insoweit näher spezifizieren, dass die gesunde Wirbelsäule nunmehr auch betroffen sei. Auf welche fachkompetenten Feststellungen und Wertungen diese Behauptung gestützt wird, konnte nicht dargelegt werden.

Entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten hat der Senat erhebliche Bedenken, dass dem Kläger als Facharbeiter die Tätigkeit eines Elektrogeräte(-teile)montierers sozial zumutbar ist. Konkrete Ausführungen zur Lohngruppe eines Tarifvertrages sind dem Schreiben der Beklagten vom 11. Januar 2000 (SG-Verfahren) nicht zu entnehmen. Die pauschale Angabe, "Die tarifliche Entlohnung ist unterschiedlich und erfolgt je nach Tarifgebiet nach den jeweiligen Mantel- und Lohntarifverträgen im Bereich Metall", genügt insoweit nicht der Darlegungslast (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996, Az. 4 RA 104/94). Dass die Tätigkeit eines Kleingerätereparateurs - wie in der Auskunft des Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke F ... vom 02. Juli 1998 angegeben - in die Lohngruppe L sechs des Tarifvertrages für das Elektrohandwerk Sachsen eingestuft wird, ergibt sich aus der Lohngruppe selbst nicht. Zudem werden bereits in der Lohngruppe drei dieses Tarifvertrages Elektroinstallationsmonteure und -maschinenbauer mit erfolgreich abgeschlossener Handwerkslehre genannt. Die soziale Zumutbarkeit dieser Verweisungstätigkeit kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen. Denn der Kläger kann auf die Tätigkeit als Verdrahtungselektriker bei der Herstellung von Schalttafeln im Wohnungsbau verwiesen werden.

Nach dem Urteil des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1998 zum Az. L 8 J 139/95, der Stellungnahme des Sachverständigen H ...-J ... D ... vom 14. Januar 1998 und seinen Erläuterungen in der Sitzungsniederschrift vom 25. März 1998 handelt es sich hierbei sich um eine leichte körperliche Tätigkeit (zu bewegende Gewichte von weniger als fünf Kilogramm), ohne Akkord und ohne besonderen Zeitdruck, in frei wählbarer Position von Sitzen und Stehen und mit einem Gehanteil von etwa 20 Prozent. Diese physischen Anforderungen sind mit dem vorbezeichneten Leistungsvermögen des Klägers vereinbar. Insbesondere fallen dauerhafte Armvorhalte oder statische Körperhaltungen in Vorbeuge nicht an, so dass besondere Belastungen der Brustwirbelsäule nicht eintreten. Auf Grund der höhenverstellbaren Arbeitsplatte kann der Kläger die Arbeitsposition zwischen Sitzen und Stehen selbst wählen, so dass mit einem Gehanteil von 20 Prozent ein Wechsel der Körperhaltungen gewährleistet ist. Wesentliche Einschränkungen der Handgeschicklichkeit bestehen nicht. Diese Verweisungstätigkeit ist dem Kläger auch objektiv zumutbar. Nach den vorbezeichneten berufskundlichen Unterlagen ist ein Elektroinstallateur auf Grund seiner Ausbildung in der Lage, binnen drei Monate die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers auszuführen. Dies trifft auch für den Kläger zu. Er hat seine praktischen und theoretischen Fähigkeiten als Elektromonteur durch sein Facharbeiterzeugnis nachgewiesen und ist 28 Jahre in diesem Berufsbereich tätig gewesen. Zudem handelt es sich um einen der Ausbildung des Klägers artverwandten Beruf. Die Verweisungstätigkeit ist dem Kläger auch subjektiv zumutbar. Im Bereich Nordrhein-Westfalen werden derartige Tätigkeiten nach den Ausführungen des Sachverständigen Dohrmann in den Lohngruppen V und VI des Metalltarifvertrages Nordrhein-Westfalen entlohnt. Nach § 3 des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (Stand 16. Mai 1991) ist die Lohngruppe V bestimmt für Arbeiten, die ein Anlernen von drei Monaten erfordern. Diese Lohngruppe, welche gemäß den vorbezeichneten Ausführungen zum Sächsischen Metall- und Elektrotarifvertrag der dortigen Lohngruppe VI vergleichbar ist, erfüllt die Anforderungen für die Zumutbarkeit zur Verweisung eines Facharbeiters. Da bereits in Nordrhein- Westfalen als Verdrahtungselektriker etwa 400 bis 500 Arbeitsplätze, solche aber auch bundesweit vorhanden sind (vgl. Ausführungen des Sachverständigen D ... im Sitzungsprotokoll vom 25. März 1998 des vorgenannten Urteils des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen), kann eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht festgestellt werden.

Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen für eine Tätigkeit als Verdrahtungselektriker bei der Herstellung von Schalttafeln im Wohnungsbau ist der Kläger nicht berufsunfähig. eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. De- zember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 5a RKn 18/83 - SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten.

Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24).

Nachdem der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a. F.) ist, hat er erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a. F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 - BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.

Die Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI a. F. resultiert aus der Rentenantragstellung vom 29. April 1998 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved