L 6 RJ 310/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RJ 42/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 310/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14.09.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität vorliegt.

Der am ... geborene Kläger erlernte in den Jahren 1958 bis 1961 den Beruf des Schlossers. Er arbeitete in diesem Beruf bis 1973. Hiernach war er als Haushandwerker, Steuermann, Brenner und Schichtführer Lager/Entladung tätig. Zuletzt arbeitete er von Juli 1990 bis August 1996 als Spezialbaufacharbeiter Eisenflechter/-bieger. Hiernach bezog der Kläger Krankengeld bzw. ab Oktober 1997 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Der Kläger stellte am 12.8.1996 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen Wirbelsäulenbeschwerden. Die Beklagte zog hierauf einen Befundbericht von Frau Dr. W ... vom 20.9.1996 bei. Sie diagnostizierte ein therapieresistentes Lumbalsyndrom und führte aus, dass eine berufliche Rehabilitation auch vom Kläger gewünscht werde. Seine derzeitige Tätigkeit als Eisenflechter (schwere körperliche Arbeit in Zwangshaltungen) werde eine Umschulung notwendig machen. Außerdem wurde das Gutachten des MDK vom 3.9.1996 angefordert und der Kläger am 5.12.1996 durch Dr. W ... begutachtet. Dr. W ... diagnostizierte ein rezidivierendes lumbales vertebragenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen TH 11 bis L 3 sowie eine Fettstoffwechselstörung. Dem Kläger sei eine leichte körperliche Arbeit im Wechsel der Körperhaltungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zumutbar. Des Weiteren lagen der Beklagten der ärztliche Befundbericht zum Rehabilitationsantrag vom 25.11.1995 sowie der Reha-Entlassungsbericht vom 16.4.1996 vor. Nach der Stellungnahme des Ärztlichen Prüfdienstes vom 10.12.1996 ergab sich aufgrund der vorliegenden Befunde ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und ein unter 2-stündiges Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Eisenflechter. Mit Bescheid vom 30.1.1997 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Zwar lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen BU oder EU vor, doch könne der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig verrichten. Anspruch auf Invalidenrente nach Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes bestünde ebenfalls nicht, da der Kläger nicht invalide sei.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 24.2.1997. Er könne keine Arbeiten in gebückter Haltung mehr verrichten und sei daher berufsunfähig, da er als Eisenflechter oder in ähnlichen Bauberufen nicht mehr tätig sein könne. Er legte einen Befundbericht seines behandelnden Orthopäden Dr. F ... vom 17.4.1997 vor, wonach bei ihm ein Bandscheibenvorfall mit Kompression der linken Wurzeltasche und Operationsindikation bestand. Die Beklagte zog hierauf die MDK-Gutachten vom 25.3.1997 und 16.9.1997 und einen Befundbericht von Dr. Ho ... vom 10.10.1997 bei. Schließlich wurde der Kläger nochmals im Auftrag der Beklagten am 5.11.1997 durch Frau Dipl.-Med. M ... gutachterlich untersucht. Sie diagnostizierte Rückenschmerzen mit Ausstrahlung zu den Beinen, mäßige Bewegungsbehinderung, fortgeschrittene Verschleißerscheinungen, für leichte Arbeit ausreichende Belastbarkeit. Gegen eine leichte körperliche Arbeit in wechselnder Körperposition bestünden keine Einwände. Günstig wäre eine teilweise sitzende Tätigkeit. Die Wegefähigkeit sei gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar könne der Kläger nicht mehr als Eisenflechter tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Gefährdung durch Kälte, Zugluft und Nässe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Nach dem beruflichen Werdegang sei er der Berufsgruppe des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien ihm damit alle ungelernten Tätigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes zuzumuten, mit Ausnahme solcher, die nur einen geringen qualitativen Wert haben. Die konkrete Benennung zumutbarer Tätigkeiten sei dabei entbehrlich. Demnach sei er nicht daran gehindert, wenigstens die Hälfe des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes seiner Versichertengruppe zu erzielen und daher nicht berufsunfähig. Damit seien auch die weitergehenden Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben. Auch sei der Kläger nach den getroffenen Feststellungen in der Lage, mehr als ein Drittel des Einkommens eines geistig und körperlich gesunden Versicherten zu erzielen und damit nicht invalide im Sinne des Artikel 2 § 7 RÜG.

Mit der am 30.1.1998 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger habe von Mai 1992 bis Juli 1996 als Spezialbaufacharbeiter, Bieger und Verleger gearbeitet und sei dabei nach der Tariflohngruppe III des BRTV entlohnt worden. Aufgrund der vorhandenen Beschwerden sei es ihm nicht mehr möglich, auch nur leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig auszuführen. Außerdem seien keine ihm zumutbaren Verweisungstätigkeiten ersichtlich.

Das Sozialgericht hat zur Ermittlung des Sachverhaltes die MDK-Gutachten vom 16.6.1997, 25.3.1997 und 3.9.1996 beigezogen. Ferner wurden Befundberichte beigezogen von Frau Dr. W ... vom 27.5.1998, Dr. H ... vom 9.6.1998 und Dr. F ... vom 23.6.1998. Daneben wurde vom Gesamtvollstreckungsverwalter des letzten Arbeitgebers des Klägers die Personalakte beigezogen. Im Auftrag des SG wurde der Kläger darüber hinaus durch Frau Dipl.-Med. G ... orthopädisch begutachtet. Die Sachverständige diagnostizierte in dem Gutachten vom 14.4.1999 ein vertebragenes lumbales pseudoradikuläres bis radikuläres Schmerzsyndrom und ein vertebragenes zervikobrachiales Schmerzsyndrom. Dem Kläger seien leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, Gehen, gelegentliches Sitzen und Stehen zumutbar, ohne Bücken, ohne Arbeiten auf Leitern, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Arbeiten in Kälte, unter Wärmeeinfluss, unter Nässe und im Freien, ohne häufiges Tragen, ohne Tragen und Bewegen von Lasten und ohne einseitige Körperhaltung. Unter Beachtung dieser Einschränkungen sei eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit gegeben.

Im Hinblick auf die beigezogenen Personalunterlagen vertrat die Beklagte nunmehr die Ansicht, dass der Kläger der Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich angehörig sei und benannte als Verweisungstätigkeiten unter Hinweis auf die berufskundliche Untermauerung im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13.11.1996 (Az.: L 5 Ar 19/95) eine Tätigkeit als Pförtner. Eine höhere Einstufung komme nicht in Betracht, da nicht ersichtlich sei, dass der Kläger über alle theoretischen und praktischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Baufacharbeiters verfüge.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.9.1999 hat der Kläger sein Begehren auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen Invalidität beschränkt. Das Sozialgericht Dresden hat diese Klage mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen. Es führte zur Begründung aus, dass der Kläger aufgrund der vorliegenden berufskundlichen Unterlagen und der Schilderungen in der mündlichen Verhandlung angelernter Arbeiter im oberen Bereich gewesen sei. Damit sei der Kläger verweisbar auf die Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die allerdings keinen ganz geringen qualitativen Wert haben dürfen und sich durch Qualitätsmerkmale, wie etwa das Erfordernis einer Einweisung oder Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen müssen. Vom erlernten Beruf eines Betriebsschlossers habe sich der Kläger aus anderen als gesundheitsbedingten Gründen gelöst. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Baubereich könne nicht der Gruppe der Facharbeiter zugeordnet werden. Zwar sei er entsprechend der Berufsgruppe III der Tarifverträge des Baugewerbes als Spezialbaufacharbeiter entlohnt worden. Diese konkrete tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber sei für das Gericht allerdings nicht bindend. Sie beruhe offensichtlich nicht auf dem qualitativen Wert der Arbeit, die der Kläger verrichtet habe. Gearbeitet habe der Kläger nämlich als Eisenbieger, Eisenflechter und -verleger, also unterhalb der ihm im Arbeitsvertrag zugesprochenen Qualifikation. Diese Tätigkeit sei in die Berufsgruppe V des BRTV einzugruppieren gewesen. Diese Gruppe betreffe eindeutig nur Anlerntätigkeiten im Sinne des Mehrstufenschemas. Selbst wenn man der Auffassung der Klägerbevollmächtigten folge, dass die Tätigkeit des Klägers zumindest Festlegungen der Berufsgruppe IV 2 entspreche, wäre ein Berufsschutz als Facharbeiter noch nicht gegeben. Auch diese Lohngruppe halte sich im Anlernbereich des Mehrstufenschemas. Vorausgesetzt werde ein Ausbildungsabschluss, allerdings keiner aus dem Bereich des Baugewerbes; vorausgesetzt werden außerdem arbeitstechnische Kenntnisse, die nur durch eine längerdauernde Einweisung erworben werden können. Auch die Tätigkeitsbeschreibung, die der Kläger abgegeben habe, spreche für eine Anlerntätigkeit. Er sei je nach Bedarf eingesetzt worden, erst in der Eisenbiegerei, später auf Baustellen als Eisenflechter. Sicher habe er seine Kenntnisse und Erfahrungen aus dem Schlosserberuf einbringen können. Dies spiele jedoch letztlich keine Rolle. Tatsache sei, dass der Kläger Tätigkeiten ausgeübt habe, die auch ohne Facharbeiterausbildung erlernbar seien und das im Rahmen einer Ausbildung von längstens 2 Jahren. Zwar könne er die bisher ausgeübten Tätigkeiten im Baubereich nicht mehr verrichten, weil dies mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten seien, die ihm gesundheitlich nicht mehr zugemutet werden dürften. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger aber noch sozial zumutbar ungelernte oder angelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig und regelmäßig verrichten. Er sei z. B. als Pförtner einsetzbar. Hierbei handele es sich um eine leichte Tätigkeit, die in einem geschlossenen Raum im Sitzen verrichtet werde, und bei welcher der Beschäftigte weitgehend nach Belieben aufstehen und umhergehen könne. Damit sei der Kläger nicht berufsunfähig. Er sei erst recht nicht invalide, denn die Invalidität setze nach Artikel 2 § 7 Abs. 3 Nr. 1 RÜG eine noch stärkere Beeinträchtigung des Leistungsvermögens als die Berufsunfähigkeit voraus.

Gegen das dem Kläger am 1.11.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 29.11.1999 eingelegte Berufung. Der Kläger sei als Facharbeiter anzusehen. Es müsse festgehalten werden, dass Eisenbieger in die Berufsgruppe V 2.3 des BRTV-Bau eingruppiert seien. Die Berufsgruppe V beziehe sich auf Bauchfacharbeiter. Wie das SG dazu komme, festzustellen, dass die Berufsgruppe V "eindeutig nur Anlerntätigkeiten" betreffe, sei unklar. Auch eine Ausbildung, die nach der Berufsgruppe V 1 in der Form der Stufenausbildung mit der 1. Stufe abgeschlossen werde, sei eine Facharbeiterausbildung. Zu berücksichtigen sei, dass die Einordnung in das Mehrstufenschema nicht ausschließlich nach der Dauer der Berufsausbildung erfolge. Ausschlaggebend sei vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit (BSG vom 7.12.1995, Az.: 13 RJ 5/96). Insofern könne nicht gesagt werden, dass die Eingruppierung des Klägers, wie sie aus dem Arbeitsvertrag vom 20.3.1992 hervorgehe, offensichtlich nicht auf dem qualitativen Wert der Arbeit des Klägers beruhen. Der Kläger sei der Berufsgruppe III 2 nach dem BRTV zugeordnet. Dort seien eingruppiert Arbeitnehmer aus der Berufsgruppe IV 2 nach einjähriger Tätigkeit in dieser Gruppe. Letztgenannte Gruppe umfasse Arbeitnehmer, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung eine bestandene Abschlussprüfung nachweisen könnten, sofern sie den arbeitstechnischen Bedürfnissen dieser Berufsgruppe entsprechen, also Leistungsbeschreibungen und Baupläne lesen und danach arbeiten können, ihre Bauleistungen aufmessen, Tagesberichte und Rapportzettel anfertigen können. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger gegeben. Er habe eine Facharbeiterprüfung als Betriebsschlosser abgelegt. Die konkret ausgeübte Tätigkeit habe es notwendig gemacht, auf die Kenntnisse aus der Facharbeiterausbildung zurückzugreifen. Zuletzt habe er nach Zeichnungen Eisen auf Baustellen verlegt. Der Kläger habe auch eine Weiterqualifizierung zum E-Schweißer erworben. Im Übrigen könne der Kläger auch die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit eines Pförtners nicht ausüben. Es geschehe des Öfteren, dass sich beim Kläger ein Nerv einklemmen würde. Dann könne er weder gehen noch stehen. Im Übrigen sei die Wegefähigkeit eingeschränkt. Den eigenen Pkw benutze er nur über Strecken hinweg, die nicht länger als 5 km sind.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14.9.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.1.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1.9.1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Invalidität nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere handele es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Klägers um eine angelernte Tätigkeit im oberen Bereich, die ohne Facharbeiterausbildung im Rahmen einer Ausbildung von längstens einem Jahr erlernbar sei. Die tarifliche Einstufung des Klägers beruhe auf sozialen Gründen, wie höheres Lebensalter und lange Betriebszugehörigkeit. Die Beklagte halte an der Verweisungstätigkeit Pförtner fest. Unter Berücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofils könne der Kläger diese Tätigkeit noch vollschichtig ausüben. Ergänzend wurden die Entscheidungsgründe zu dem Urteil des Sächsischen LSG L 5 Ar 19/95 übersandt.

Der Senat hat zur weiteren Sachverhaltsaufklärung einen Befundbericht von Frau Dr. W ... vom 14.12.2000 beigezogen. Hiernach wäre dem Kläger eine Tätigkeit als Bürohilfskraft von den körperlichen Voraussetzungen her möglich, wenn der Kläger nicht ganztägig sitzen müsste. Die Beschwerden und Befunde beim Kläger seien unverändert.

Ferner wurde Herr B ... M ... zur beruflichen Tätigkeit des Klägers schriftlich befragt. Nach den von ihm gemachten Angaben zur Tätigkeit des Klägers war dieser als Facharbeiter mit Schneide- und Verlegearbeiten beschäftigt. Er sei in der Lage gewesen, Baupläne zu lesen, Tagesberichte habe er nicht anfertigen können. Für die Tätigkeit des Klägers sei ein Anlernen ausreichend gewesen. Ein Arbeitnehmer ohne Vorkenntnisse habe zur Einarbeitung ca. 6 Wochen benötigt. Der Kläger habe über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten eines Facharbeiters im vollen Umfang verfügt.

Bei der Zeugeneinvernahme vor dem erkennenden Senat äußerte er außerdem, dass sowohl das Schneiden wie auch das Verlegen von Eisen eine relativ einfache Arbeit darstellt, die man innerhalb von 6 Wochen erlernen kann. Außerdem erklärte er, dass er bei seiner Aussage, der Kläger habe nach Plänen gearbeitet, vom Architekten gefertigte Biege- und Bewehrungspläne gemeint habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft und im Übrigen zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Kläger ist weder berufsunfähig im Sinne des § 43 SGB VI (a. F.) noch invalide im Sinne des Artikel 2 § 7 RÜG. Das SGB VI ist in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung anzuwenden, da der Rentenantrag bereits im August 1996 gestellt worden ist und sich auf einen Leistungsfall vor dem 31.12.2000 bezieht.

Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI (a. F.) sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistigen und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit der Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung und Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann. Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107, 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist. Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit des Klägers als Eisenverleger/Eisenbieger. Diese Tätigkeit hat der Kläger von Mai 1992 bis Juli 1996 vollwertig, bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt. Diese Tätigkeit kann der Kläger nicht mehr vollwertig verrichten, da sie auch mit schweren körperlichen Arbeitsanteilen und vor allem Zwangshaltungen verbunden ist, die ihm nicht mehr zumutbar sind.

Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig; dies ist erst der Fall, wenn ihm nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit benannt werden kann, die ihm sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Berurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind, ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstige Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildungszeit von 3 Monaten bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Bertieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z. B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143).

Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der bisherige Beruf des Klägers der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters (oberer Bereich) zuzuordnen ist, wie dies bereits vom SG ausgeführt wurde. Unstreitig hat der KLäger keine Ausbildung zum Baufacharbeiter absolviert. Er hat nach Überzeugung des Senats auch nicht einen entsprechenden Ausbildungsberuf wettbewerbsfähig ausgeübt ohne die erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, wodurch er ebenfalls den Berufsschutz als Facharbeiter hätte erwerben können (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 168, 169). Zwar ist die Einstufung nach dem BRTV-Bau in die Gruppe III ein Indiz dafür, dass der Kläger Facharbeitertätigkeiten verrichtet hat. Allerdings wäre nach dem Tarifvertrag auch eine Eingruppierung in die Berufsgruppe V 2.3 (Eisenbieger und Eisenflechter) sowie in die Berufgruppe IV 2 (Arbeitnehmer mit einem anerkannten Ausbildungsberuf außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung mit der Befähigung, Leistungsbeschreibungen und Baupläne ihres Arbeitsbereiches lesen und danach arbeiten zu können, ihre Bauleistung aufmessen, Tagesberichte und Rapportzettel anfertigen können) in Betracht gekommen. Die tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber in die Gruppe III hat lediglich Indizwirkung für eine Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter, welche widerlegbar ist. Maßgeblich ist, wie der Kläger aufgrund der von ihm ausgeführten Tätigkeiten abstrakt einzustufen gewesen wäre. Soweit die Tarifvertragsparteien nämlich eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Einstufung der einzelnen in einer Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.1997, Az.: 13 RJ 21/95). Die Unterscheidung zwischen konkreter und abstrakter tariflicher Unterscheidung ist deshalb im vorliegenden Fall maßgeblich, weil entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers die Tariflohngruppe V - auch wenn sie mit Baufacharbeiter überschrieben ist - nicht automatisch zur Einstufung als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas des BSG führt. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 07.08.1986, Az.: 4 A RJ 73/84, SozR 2200 § 1246 Nr. 138) fällt in der Bauwirtschaft in die Gruppe mit dem Leitberuf des gelernten (Facharbeiters) im Sinne des Vier-Stufen-Schemas nur, wer eine Vollausbildung von 33 Monaten absolviert hat oder ohne Ausbildung eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit - z. B. nach langjähriger praktischer beruflicher Bewährung - vollwertig ausgeführt hat. In diesem Sinne gehört der ausgebildete Baufacharbeiter, der die Berufsausbildung in der Form der Stufenausbildung mit der ersten Stufe abgeschlossen hat und entsprechend der Gruppe V 1 entlohnt wird, nicht zum Leitberuf des Facharbeiters im Sinne des Mehr-Stufen-Schemas (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 140). Auch die in Gruppe IV aufgeführten Tätigkeiten sind Facharbeitertätigkeiten im Sinne des Mehr-Stufen-Schemas nicht insgesamt gleichgestellt. Die Gruppe IV umfasst zwar nicht nur angelernte Arbeiter, sondern ist auch Eingangslohngruppe für (echte) Facharbeiter nach Abschluss der Vollausbildung (Gruppe IV 1); eine solche Berufsanfängerlohngruppe für Facharbeiter ist aber nicht geeignet, der Lohngruppe IV insgesamt den Charakter einer Facharbeitergruppe zu verleihen (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.1997, Az.: 13 RJ 101/96). So wird die Lohngruppe IV vom BSG in ständiger Rechtsprechung zwar noch nicht als echte Facharbeitergruppe, aber doch als Gruppe von Angelernten des oberen Bereichs angesehen (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.1997, Az.: 13 RJ 21/95). Zumindest für Tätigkeiten, die nach der Lohngruppe IV 3 und IV 4 entlohnt wurden, wurde der Facharbeiterschutz aufgrund der abstrakten tariflichen Einstufung bisher verneint (vgl. BSG, Urteil vom 19.06.1997, Az.: 13 RJ 101/96, und Urteil vom 09.09.1986, Az.: 5 B RJ 82/85).

Soweit eine Entlohnung nach Tarifgruppe IV 2 im Raume steht, ist die Annahme von Facharbeiterschutz im Einzelfall möglich, wenn die Voraussetzungen, die für eine Entlohnung nach dieser Gruppe vorliegen müssen, tatsächlich erfüllt werden. Mit dem SG ist davon auszugehen, dass zumindest die Eingruppierung des Klägers in die Berufsgruppe III 2 (Arbeitnehmer gem. IV 2 nach einjähriger Tätigkeit in dieser Gruppe) auch nicht qualitätsbezogene Gründe hatte, nämlich Alter und Zugehörigkeit zum Betrieb. Maßgeblich für die Wertigkeit des ausgeübten Berufes unter Berücksichtigung der abstrakten tariflichen Einstufung ist die Einstiegslohngruppe und nicht diejenige, in die der Arbeitnehmer nach Bewährung einzugruppieren ist. Insofern ist entscheidend, ob der Kläger die arbeitstechnischen Bedürfnisse der Gruppe IV 2 erfüllt. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist dies zu verneinen, so dass davon ausgegangen werden muss, das auch die der Einstufung nach III 2 zugrunde liegende Einstufung nach IV 2 auf Grund qualitätsfremder Merkmale erfolgte. Nach den tatsächlich vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten wäre - abstrakt - vielmehr eine Einstufung nach der Lohngruppe V 2.3 zutreffend. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit den Qualitätsmerkmalen, wie sie eine Entlohnug nach IV 2 voraussetzt, entspricht. Bereits nach den Angaben des Klägers musste er bei seiner Tätigkeit Bauleistungen nicht aufmessen und Tagesberichte nicht anfertigen. Dies hat der Zeuge, der Vorarbeiter des Klägers war, im Wesentlichen bestätigt. Nach den glaubwürdigen Angaben des Zeugen arbeitete der Kläger im Übrigen auch lediglich nach einem so genannten Biege- und Bewehrungsplan. Das Lesen von Bauplänen und Leistungsbeschreibungen wurde vom Kläger nicht verlangt. Damit verfügte der Kläger nicht über die theoretischen Fähigkeiten eines Facharbeiters in der Bauwirtschaft. Vielmehr konnte er diejenigen theoretischen Fertigkeiten aufweisen, die eine Einstufung nach der Gruppe V 2.3 rechtfertigen. Auch von den Arbeitnehmern, die eine angelernte Spezialtätigkeit - hier die eines Eisenbiegers und Eisenflechters - ausüben, wird verlangt, Biege- und Bewehrungspläne zu lesen. Den weitergehenden arbeitstechnischen Bedürfnissen, wie sie von der Lohngruppe IV 2 vorausgesetzt werden, hat der Kläger nicht entsprochen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Eingruppierung des Klägers auf qualitätsfremden Merkmalen beruhte. Nach dem Bild der verrichteten Tätigkeiten hat es sich lediglich um eine Anlerntätigkeit gehandelt. Ein Indiz hierfür ist auch die Tatsache, dass der Kläger bereits während seiner Tätigkeit auf dem Eisenbiegeplatz im Jahre 1992 in die Lohngruppe III eingruppiert wurde. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag des Klägers mit der SASTA GmbH vom 20.03.1992. Der Kläger war nämlich bereits seit 1984 beim Rechtsvorgänger des Arbeitgebers im gleichen Betrieb tätig.

Die Tatsache, dass nach den Ausführungen des Zeugen lediglich eine Einarbeitungszeit von 6 Wochen notwendig war, führt jedoch nicht dazu, den Kläger als ungelernten Arbeiter zu betrachten. Maßgebend ist die abstrakte tarifvertragliche Einstufung der letzten Tätigkeit. Seine letzte Tätigkeit wäre der Lohngruppe V zuzuordnen gewesen. Diese Lohngruppe wird Arbeitnehmern gewährt, die die Berufsausbildung in der Form der Stufenausbildung mit der ersten Stufe (nach 2 Jahren) abgeschlossen haben sowie Arbeitnehmern, die eine angelernte Spezialtätigkeit ausüben. Der Kläger ist danach der Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen. Er hat eine angelernte Spezialtätigkeit gemäß V 2 länger als 3 Jahre ausgeübt.

Als Angehöriger der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich kann der Kläger zwar nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden. Vielmehr scheiden ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes aus. Aus dieser Einschränkung der Verweisbarkeit folgt, dass zumindest eine danach in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist. Die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit eines Pförtners entspricht diesen Anforderungen. Es handelt sich dabei um eine Tätigkeit, für die eine gewisse Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit erforderlich ist. Diese Tätigkeit ist dem Kläger sozial zumutbar.

Die Ausübung dieser Tätigkeit ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren nochmals das Anforderungs- und Belastungsprofil eines Pförtners dargestellt. Die Tätigkeit eines Pförtners wird regelmäßig als leichte körperliche Tätigkeit, überwiegend im Sitzen beschrieben, jedoch mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel. Nach dem im sozialgerichtlichen Vefahren eingeholten Gutachten sind dem Kläger leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, Gehen, gelegentliches Sitzen und Stehen zumutbar. Die behandelnde Ärztin hat angegeben, dass sich die Befunde seit der Begutachtung nicht verändert haben. Diese Leistungseinschätzung ist also noch zutreffend. Dem Kläger ist daher zumindest eine Tätigkeit als Bürohilfskraft bzw. als Pförtner zumutbar.

Soweit vom Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht wurde, dass sich des Öfteren ein Nerv eingeklemmen würde, so dass er weder stehen noch gehen könne, so handelt es sich dabei nicht um eine dauerhafte Einschränkung des Leistungsvermögens. Sofern es zu einem akuten Ereignis kommt, besteht Behandlungsbedürftigkeit ggf. Arbeitsunfähigkeit. Dies kann jedoch nicht mit einer Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Zur Überzeugung des Senats steht auch fest, dass beim Kläger die Wegefähigkeit gegeben ist. Nach den Ausführungen im Gutachten der Dipl.-Med. G ... kann der Kläger täglich viermal eine Gehstrecke von 500 m in jeweils 20 Minuten zurücklegen. Dies wurde von der behandelnden Ärztin Frau Dr. W ... im Berufungsverfahren nochmals bestätigt sowie die Tatsache, dass der Kläger öffentliche Verkehrsmittel benutzen und einen Pkw ohne Hilfsmittel fahren kann.

Mit der zumutbaren Verweisbarkeit des Klägers auf die Tätigkeit eines Pförtners ist dieser nicht berufsunfähig.

Bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ist auch gleichzeitig die Gewährung einer Rente wegen Invalidität nach Art. 2 § 7 RÜG ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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