L 4 RJ 328/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 12 RJ 176/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RJ 328/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit geltend.

Der am ...1953 geborene Kläger schloss am 15.07.1971 eine Berufsausbildung zum Stahlbauschlosser mit der Qualifikation als Facharbeiter ab. Anschließend war er bis zum 31.12.1987 als Stahlbaumonteur, Schlosser und Schweißer tätig. Bis zum 31.12.1994 arbeitete er als Hausmeister und Maschinist und war danach bis 31.05.1996 arbeitslos. In der Zeit vom 01.06.1996 bis 28.02.1998 war der Kläger als Hausmeister beschäftigt und ist seitdem wieder arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.

Das Amt für Familie und Soziales hat dem Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt.

Am 18.03.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er sich wegen Erkrankung des Bewegungsapparates, chronischer Darmentzündung und Bluthochdruck für berufs- bzw. erwerbsunfähig hielt. Die Beklagte zog daraufhin Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie Gutachten des Arbeitsamtes von 1995 und des Medizinischen Dienstes der LVA von 1996 bei, welche zu dem Ergebnis gelangten, dass dem Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zumutbar seien. Die Reha-Klinik B ... schätzte nach medizinischer Reha in der Zeit vom 12.02.1998 bis 05.03.1998 im ärztlichen Entlassungsbericht vom 12.03.1998 ein, dass der Kläger als Hauswart halb- bis untervollschichtig und für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit wechselndem Belastungsprofil vollschichtig einsatzfähig sei. Das Gutachten des MDK Sachsen vom 13.01.1999 verwies u. a. darauf, dass der Kläger körperlich schwere Arbeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Zwangshaltungen vermeiden solle. Im Gutachten der Abteilung Sozialmedizin der LVA diagnostizierte Dr. S ... am 15.09.1999 lumbales Schmerzsyndrom bei degenativen Veränderungen, Bandscheibenschaden im Segment L4/L5 in Form eines Prolaps ohne Nervenwurzelreizung, muskuläre Dysbalancen ohne wesentliches Funktionsdefizit sowie Adipositas. Danach bestehe ein aufgehobenes Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Hauswart sowie vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten im Wechsel der Körperhaltung. Im internistischen Zusatzgutachten Dr. F ... vom 15.09.1999 diagnostizierte die Sachverständige Colitis ulcerosa, blande Verlaufsform, medikamentös behandelter Bluthochdruck (kompensiert) sowie Entzündung der Magenschleimhaut. Daraus ergebe sich keine Leistungsminderung bezüglich Erwerbstätigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 26.11.1999 ab, da die Erwerbsfähigkeit durch die genannten Krankheiten beeinträchtigt sei, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen jedoch vollschichtig Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt werden könnten. Den Widerspruch des Klägers vom 15.12.1999 wies die Beklagte mit Bescheid vom 27.03.2000 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger zwar nicht mehr als Hausmeister tätig sein, sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte und zweistündig bis unter halbschichtig mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen, mit Toilette in erreichbarer Nähe, ohne Gefährdung durch Zugluft, Nässe und Ganzkörperschwingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Ausgangspunkt für die rentenrechtliche Beurteilung sei die berufliche Tätigkeit als Hausmeister, da sich der Kläger vom erlernten Beruf des Stahlbauschlossers bereits 1988 ohne zwingenden gesundheitlichen Grund gelöst habe. Nach dem beruflichen Werdegang sei er der Berufsgruppe des angelernten Arbeiters zuzuordnen und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf alle ungelernten Tätigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar verweisbar. Die konkrete Benennung zumutbarer Tätigkeiten sei dabei entbehrlich.

Hiergegen richtete sich die am 11.04.2000 am Sozialgericht (SG) Leipzig erhobene Klage. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien auch nach Ansicht seiner behandelnden Ärzte nicht in ausreichendem Maße gewürdigt worden. Der gesundheitliche Zustand habe sich verschlechtert.

Das SG hat aktuelle Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen, wonach sich der Gesundheitszustand des Klägers als unverändert darstellte. Nach Mitteilung der Hausärztin hatte sich die Bluthochdruckerkrankung gebessert.

Daraufhin hat das SG die Klage mit Urteil vom 21.09.2000 abgewiesen, da bei dem Kläger weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit vorliegen würden. Der Kläger sei seitens der Beklagten und unter Berücksichtigung der Arbeitgeberauskunft des letzten Arbeitgebers richtigerweise in die Gruppe des angelernten Arbeiters eingestuft worden. Aufgrund mangelnden Berufsschutzes scheide die Geltendmachung einer Berufsunfähigkeitsrente aus, da der Kläger nach den übereinstimmenden medizinischen Einschätzungen zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig ausüben könne. Die Voraussetzungen zur Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lägen ebenso nicht vor.

Gegen das der Prozessbevollmächtigten am 10.11.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.12.2000 eingelegte Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG), womit der Kläger die Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit begehrt. Das SG habe sich auf die ärztliche Beurteilung des Jahres 1999 gestützt, welche den derzeitigen Gesundheitszustand des Klägers nicht ausdrücke, da sich das Gesundheitsbild verschlechtert habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21.09.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2000 zu verurteilen, dem Kläger ab 18.03.1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung für zutreffend.

Ergänzend hat der Senat Befundberichte und Krankenunterlagen der Fachärztin für Orthopädie Dr. J ... vom 15.03.2001 und der Hausärztin Dr. K ... vom 05.05.2001 beigezogen. Die Orthopädin teilte die bekannten Diagnosen mit. Subjektiv habe der Kläger eine Verschlechterung angegeben. Klinisch und radiologisch seien keine Progredienz und keine neuen Leiden nachweisbar. Aufgrund des orthopädischen Befundes sei leichte körperliche Arbeit mit wechselnder Körperhaltung vollschichtig zumutbar. Zwangshaltungen seien zu meiden. Aus dem Befundbericht der Hausärztin ergab sich keine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes. Des Weiteren hat der Senat die Schwerbehindertenakte des Klägers beigezogen.

Der Senat teilte den Beteiligten mit Schreiben vom 09.05.2001 die Absicht mit, den Rechtsstreit nach § 153 Abs. 4 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Es bestand Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft und zulässig (§ 143 SGG), erweist sich jedoch als unbegründet. Der Senat weist die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden (§ 153 Abs. 4 SGG).

Streitgegenstand ist allein die Gewährung von Versichertenrente wegen BU. Der Rechtsanspruch des Klägers richtet sich insoweit nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung.

Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI liegt bei dem Kläger nicht vor, weil dessen Erwerbsfähigkeit noch nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fertigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Beurteilung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisheriger Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107, 169; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die zuletzt nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu verstehen. Sie ist auch dann maßgebend, wenn sie nur kurzfristig verrichtet wurde, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Eine zuletzt ausgeübte geringwertige Tätigkeit ist dann unbeachtlich, wenn die vorangegangene höherwertige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126 m. w. N.).

Wie vom SG und von der Beklagten zutreffend festgestellt, ist vorliegend Ausgangspunkt für die Beurteilung von BU die Tätigkeit des Klägers als Hausmeister, welche er zuletzt nachhaltig und vollwertig versicherungspflichtig ausgeübt hat. Auf die frühere höherwertige berufliche Tätigkeit als Schlosser ist im Rahmen des so genannten Berufsschutzes dann nicht abzustellen, wenn eine Lösung vom Beruf vorliegt. Hat sich der Versicherte von einer Beschäftigung oder Tätigkeit gelöst, ist diese nicht der bisherige Beruf im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Eine Lösung liegt vor, wenn der Versicherte seiner Berufstätigkeit erkennbar nicht mehr nachgehen will und sich endgültig einer anderen Berufstätigkeit zuwendet (BSGE 46, 121). Sie tritt durch die Aufnahme einer anderen versicherungspflichtigen Beschäftigung ein. Nur in dem Ausnahmefall, dass die Berufsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen erforderlich war, wird eine Lösung im Sinne des Rentenrechts nicht angenommen, da gerade solche Gründe zur Lösung geführt haben, für die die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38 m. w. N.). Der Kläger hat bereits 1988 den qualifizierten Beruf als Schlosser aufgegeben. Gründe für eine Lösung aus gesundheitlichen Gründen ergeben sich weder aus den Akten und sind auch nicht vom Kläger vorgetragen. In der Folge war er überwiegend als Hausmeister tätig, wobei es sich um eine Anlerntätigkeit handelt, welche nach kurzer Anlernzeit vollwertig verrichtet werden konnte und für die eine berufliche Qualifikation nicht erforderlich war. Dies ergibt sich bereits aus der von der Beklagten beigezogenen Arbeitgeberauskunft vom 10.11.1999, wonach die Hausmeistertätigkeit des Klägers nach kurzer Einweisung verrichtet werden konnte und der Gruppe der angelernten Arbeiter zugeordnet worden war.

Der Kläger kann die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit seinem Restleistungsvermögen nicht mehr ausüben. Dies haben das SG und die Beklagte übereinstimmend festgestellt. Dabei ist davon ausgegangen worden, dass dem Kläger noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig in wechselnder Körperhaltung möglich sind unter Vermeidung von Zwangshaltungen sowie weiterer qualitativer Einschränkungen, welche zumindest leichte Tätigkeiten im Innendienst nicht ausschließen. Damit ist der Kläger jedoch nicht ohne weiteres berufsunfähig. Es kommt vielmehr darauf an, ob es noch Tätigkeiten gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich zuträglich sind.

Ausgehend von dem in § 43 Abs. 2 SGB VI verankerten Gedanken des Berufsschutzes soll demjenigen Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der bisherigen Weise arbeiten kann, ein zu starkes Absinken im Beruf erspart bleiben (BSG, Urteil vom 30.07.1997 - 5 RJ 8/96 -). Unter Berücksichtigung dieses Gedankens beurteilt sich die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in verschiedene Gruppen eingeteilt. Entsprechend diesem so genannten Mehrstufen-Schema werden die Arbeiterberufe durch die Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von 3 Monaten bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters gekennzeichnet (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 140 m. w. N.; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 15). Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächst niedrige Berufsgruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5 m. w. N.; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17).

Jeder Arbeiter kann somit, wenn es um zumutbare Verweisungstätigkeiten geht, auf Tätigkeiten verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter mit beruflicher Ausbildung kann demnach auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden.

Gemessen an diesen Kriterien ist die bisherige Tätigkeit des Klägers als Hausmeister allenfalls der Berufsgruppe des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Da hinsichtlich dieser Einstufung unter den Beteiligten Einvernehmen besteht und den Unterlagen nichts gegenteiliges zu entnehmen ist, besteht keine Veranlassung, diese Bewertung zu beanstanden. Sofern der Kläger demnach zutreffend der Berufsgruppe des angelernten Arbeiters zugeordnet wird, ist er somit auf alle ungelernten Tätigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass es der Benennung zumutbarer Verweisungstätigkeiten bedarf (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 16).

Hierfür besteht nach Auffassung des Senats ein ausreichendes vollschichtiges Leistungsvermögen. Zugrundezulegen sind insbesondere die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf internistischem Gebiet sowie die orthopädischen Beeinträchtigungen. Mit diesen Behinderungen ist der Kläger in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen und Stehen sowie Sitzen auszuüben. Die festgestellten Leistungseinschränkungen wie das Verrichten von Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Gefährdung durch Zugluft, Nässe und Ganzkörperschwingungen stellen keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar (vgl. Niesel, KassKomm SGB VI, § 43 Nr. 41). Sie sind vielmehr Beschreibung eines reduzierten Leistungsbildes, beschränkt auf leichte Arbeiten in temperierten Räumen.

Nach den im sozialgerichtlichen Vorverfahren eingeholten Gutachten als auch nach den vom SG und vom Senat beigezogenen Befundberichten und Krankenunterlagen kann der Kläger vollschichtig arbeiten. Dies bestätigte zuletzt die Fachärztin für Orthopädie Dr. J ... im Befundbericht vom 15.03.2001. Die Einschränkungen qualitativer Art schließen damit die Annahme eines vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht aus. Die ergänzend beigezogenen Krankenunterlagen rechtfertigen demnach nicht die Annahme einer Leidensverschlimmerung, so dass derart gravierende Funktionsstörungen nicht vorliegen, die die Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten ausschließen würden. Der Einschätzung der Hausärztin, dass auf Grund der orthopädischen Leiden eine Vermittelbarkeit auch für leichte Tätigkeiten unwahrscheinlich ist somit nicht zu folgen.

Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder sonstige schwerwiegende Behinderungen erscheint, welche es dem Kläger auch bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit unmöglich machten, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, so genannte "Katalogfälle" (BSG, Urteil vom 25.06.1986 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist er nicht gehindert, die üblichen Arbeitswege zum Erreichen eines Arbeitsplatzes zurückzulegen (BSG, Urteil vom 17.12.1991 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10); er braucht auch während der Arbeitszeit keine betriebsunüblichen Pausen einzulegen (BSG, Urteil vom 30.09.1984 - SozR-2200 § 1247 Nr. 43). Die festgestellten Einschränkungen qualitativer Art stellen somit keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar, die die Benennung einer Verweisungstätigkeit bedingen könnten (BSG, Urteil vom 11.03.1999 - NZS 2/2000 S. 96), sondern führen lediglich dazu, dass er künftig mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr verrichten kann.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei dem Kläger BU im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI nicht vorliegt, zumal aus den bereits dargestellten Gründen ein qualifizierter Berufsschutz, bezogen auf den heranzuziehenden Hauptberuf als Hausmeister, nicht nachgewiesen werden kann und folglich die Bewilligung von Rente wegen BU aufgrund mangelnden Berufsschutzes von vornherein ausscheidet.

Das SG hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargestellt, dass die Voraussetzungen zur Bewilligung einer Versichertenrente wegen BU nicht gegeben sind. Der Senat sieht daher in vorliegender Entscheidung über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, soweit er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird damit Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Darüber hinaus folgt der Senat nach eigener Prüfung der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 26.01.2000 - B 13 RJ 45/98).

Aus den dargestellten Gründen war der Senat auch nicht gehalten, weitere medizinische Ermittlungen durchzuführen. Die Feststellung eines GdB von 40 durch das Amt für Familie und Soziales L ... steht dem nicht entgegen, da dies nach anderen Kriterien erfolgt. Die festgestellten Behinderungen wurden bei der Beurteilung des Leistungsvermögens ausreichend berücksichtigt.

Ebenso besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 oder 2, § 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. S. 1827), denn der Kläger ist nach den übereinstimmenden ärztlichen Feststellungen in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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