L 4 RJ 329/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 15 RJ 207/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RJ 329/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. August 2000 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Neuberechnung ihrer Regelaltersrente.

Die Klägerin wurde am ... geboren und bezieht seit April 1989 Regelaltersrente. Die Beklagte wertete diese zunächst von der Sozialversicherung der DDR gewährte Rente zum 1.1.1992 um (Bescheid vom 2.12.1991). Mit ihrem am 6.1.1992 eingelegten Widerspruch begehrte die Klägerin die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten von Oktober 1944 bis Juli 1945 sowie von Juni 1946 bis März 1949 bei der Rentenberechnung. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 3.6.1993 die Zeiten von November 1944 bis Juli 1945 sowie von April 1949 bis Februar 1950 in die Berechnung der Rente ein rückwirkend ab dem 1.4.1989 und zahlte 174 DM nach. Kurz darauf wertete sie die Rente der Klägerin auf der Grundlage der seinerzeit aktuellen Daten um und passte sie an (Bescheid vom 21.7.1993). Die Klägerin erhielt eine weitere Nachzahlung von 495,24 DM.

Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück mit Widerspruchsbescheid vom 9.3.1994. Die Umwertung der nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechneten Rente der Klägerin sei gemäß § 307a SGB VI entsprechend der bereits gespeicherten Daten erfolgt. Die seit 1989 von der Sozialversicherung der DDR gewährte Rente sei auf der Grundlage von 33 Arbeitsjahren erfolgt; daher hätten bei der Umwertung zunächst nicht mehr Arbeitsjahre berücksichtigt werden können. Die Beklagte habe jedoch das Schreiben der Klägerin vom 6.1.1992 als Antrag auf Anerkennung weiterer Zeiten gewertet. Über diesen habe sie entschieden am 3.6.1993 und weitere Zeiten anerkannt. Seither seien 34 Arbeitsjahre im Versichertenkonto der Klägerin gespeichert. Dementsprechend sei die nachträgliche Umwertung mit Bescheid vom 21.7.1993 erfolgt. Die tatsächliche Arbeitszeit von 34 Arbeitsjahren und 4 Monaten hätte nach Ansicht der Beklagten nicht zugrundegelegt werden dürfen, da § 10 Abs. 5 der 1. Durchführungsverordnung zur Rentenverordnung (RTVO) vom 23.11.1979 bestimmt habe, auf volle Jahre erst aufzurunden, sobald mehr als sechs Monate eines Jahres verstrichen gewesen seien.

Am 21.10.1997 beantragte die Klägerin die Neuberechnung ihrer Rente aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.9.1997 in dem Rechtsstreit 4 RA 115/95. Sie habe fünf Arbeitsjahre im Altbundesgebiet zurückgelegt. Dabei handele es sich um die Zeiten von Juni 1943 bis Oktober 1944 in B ... ( ...), von Juni 1946 bis Februar 1949 in G ... (W ...) sowie von März 1949 bis Februar 1950 in G ... (W ...). Für diese Zeiten seien die durchschnittlichen Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (West) zu vervielfältigen.

Die Beklagte lehnte eine Überprüfung ab mit Bescheid vom 13.7.1998. Eine Neuberechnung der Rente könne gemäß § 307 a Abs. 10 Satz 2 SGB VI nicht erfolgen. Diese seit dem 1.1.1996 geltende Fassung der Vorschrift sehe vor, dass rentenrechtliche Zeiten, die in den alten Bundesländern zurückgelegt wurden, nicht zu einer Neuberechnung führten, sofern sie bei der Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte (Ost) - wie bei der Klägerin nach Ansicht der Beklagten geschehen - bereits als Arbeitsjahre berücksichtigt worden seien. Die zu § 307a Abs. 10 SGB VI a.F. ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 30.9.1997 -4 RA 106/95 bzw. 4 RA 115/95 -) könne daher nicht herangezogen werden. Nach dem 31.12.1995 gestellte Überprüfungsanträge müßten somit abschlägig beschieden werden.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein am 20.7.1998, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.3.1999 zurückwies. Sie habe zutreffend die Arbeitszeiten der Klägerin in Schlesien und in den alten Bundesländern als Arbeitsjahre nach dem Recht der ehemaligen DDR gemäß § 307a SGB VI umgewertet und Entgeltpunkte (Ost) zuerkannt. Dies gelte unabhängig davon, ob die Vorschrift in ihrer alten (bis 31.12.1995) oder neuen Fassung (ab 1.1.1996) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG angewendet würde. Die Arbeitsjahre in Schlesien unterfielen nicht der genannten Vorschrift, da es sich nicht um im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten handele. Hinsichtlich der in Gronau (Westfalen) zurückgelegten Arbeitsjahre bestehe kein Anspruch auf Neuberechnung, weil die Klägerin am 31.12.1995 keinen Anspruch auf Neufeststellung der Rente gehabt habe. Die erwähnte Rechtsprechung des BSG beziehe sich auf die Vorschrift in der Fassung bis zum 31.12.1995 und greife nur für solche Bestandsrentner, bei denen ein Anspruch auf Neuberechnung an jenem Tag bereits entstanden gewesen sei. Die Klägerin habe ihren Antrag erst 1997 gestellt, zu einer Zeit also, als bereits die neue Fassung des § 307a SGB VI gegolten habe.

Die Klägerin hat Klage erhoben vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) am 22.3.1999 unter Bezugnahme auf die im Antrag vom 21.10.1997 vorgetragenen Argumente.

Die Beklagte ergänzte, die von der Klägerin in Breslau zurückgelegten Zeiten von Juni 1943 bis Oktober 1944 würden zwar als Beitragszeit gelten nach § 247 III SGB VI. Sie sei aber nicht als eine im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte Zeit zu werten, da dafür Pflichtbeiträge nach Reichsrecht entrichtet worden seien. Eine Unterteilung von rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet und Zeiten im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet erfolge erst für Zeiten ab dem 9.5.1945.

Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13.7.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.3.1999 verurteilt, den Bescheid vom 21.7.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9.3.1994 aufzuheben und der Klägerin ab dem 1.1.1993 eine nach den Vorschriften des SGB VI neu berechnete Rente zu zahlen, soweit sie die bis dahin gewährte Leistung übersteige (Urteil vom 17.8.2000). Eine Neuberechnung nach § 307a Abs. 10 SGB VI sei nicht nur möglich, wenn ein Antrag auf Neufeststellung bis zum 31.12.1995 gestellt worden sei. Vielmehr sei nach § 307a Abs. 10 Satz 2 SGB VI eine Neuberechnung auch dann vorzunehmen, wenn bei einem ostdeutschen Bestandsrentner rentenrechtliche Zeiten im bisherigen Bundesgebiet bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) als Arbeitsjahre nicht berücksichtigt worden seien. Da jedoch mit Hilfe des § 44 SGB X die Neufassung des § 307a SGB VI ab dem 1.1.1996 nicht umgangen werden dürfe, könne mit einem Überprüfungsantrag nach dem 31.12.1995 nur der Erlass eines neuen Bescheides auf der Grundlage der neu gefassten Vorschrift erreicht werden. Da bei der Berechnung der Rente der Klägerin nicht sämtliche Arbeitsjahre berücksichtigt worden seien, die sie im Alt-Bundesgebiet absolviert habe, habe sie Anspruch auf Neuberechnung ihrer Rente. Aufgrund des § 44 Abs. 4 SGB X könne die Klägerin allerdings die gegebenenfalls höhere Rente erst ab dem 1.1.1993 beanspruchen, ausgehend von ihrem Antrag im Jahr 1997.

Gegen das ihr am 4.12.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt am 22.12.2000. Sie meint, das SG hätte nicht zur Zahlung einer höheren Rente verurteilen dürfen, sondern allenfalls zum Erlass eines neuen Bescheides. Ferner seien die Bescheide vom 21.7.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9.3.1994 bestandskräftig geworden, so dass das SG diese zu Unrecht aufgehoben habe. Des Weiteren seien die von der Klägerin in Breslau zurückgelegten Zeiten von Juni 1943 bis Oktober 1944 nach § 2 Abs. 2n) der 1. RTVO vom 23.11.1979 bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen gewesen. Die in dieser Zeit zurückgelegten Arbeitsjahre seien bereits bei der Berechnung der Rente nach dem Recht der DDR eingeflossen und insoweit auch in die zum 1.1.1992 nach § 307a Abs. 1-5 SGB VI vorzunehmende Umwertung. Da diese Zeit aufgrund des Vertrages über die Schaffung einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik und der ehemaligen DDR als Bundesgebietszeit einzustufen sei (Art. 23 § 2 Abs. 2 Satz 1e)), greife § 307a Abs. 10 Satz 2 mit der Folge, dass kein Anspruch auf Neuberechnung bestehe. Die Zeiten von Juni 1946 bis März 1949 sowie von April 1949 bis Februar 1950 im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet seien ausweislich des Primärdatenträgers von der Sozialversicherung der DDR als Arbeitsjahre berücksichtigt worden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass dies erst auf den Widerspruch der Kläger im Jahr 1993 geschehen sei, denn die darauf erfolgte Umwertung sei rückwirkend zum 1.4.1989 erfolgt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17.8.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) erweist sich als begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1.1.1993 eine nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente zu zahlen, soweit diese die bis dahin gewährte Leistung übersteige.

Zutreffend beanstandet die Beklagte die Aufhebung des Bescheides vom 21.7.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9.3.1994. Selbst wenn man - wie das SG - davon ausginge, der Überprüfungsantrag der Klägerin vom 21.10.1997 richte sich nach § 44 SGB X, hätte die Beklagte allenfalls dazu verpflichtet werden können, diese Bescheide zurückzunehmen. Da die Klägerin diese nicht binnen Monatsfrist nach ihrer Bekanntgabe angefochten hatte, waren sie bindend geworden (§ 77 SGG). Dementsprechend kam ihre Aufhebung nicht in Betracht.

Entgegen der Ansicht des SG ist allerdings davon auszugehen, dass der Antrag der Klägerin auf Neuberechnung der Rente von Oktober 1997 nach § 307a Abs. 8 Satz 3 SGB VI zu beurteilen ist. Damit stellt sich letztlich auch nicht die Frage, in welcher Fassung die Vorschrift des § 307a Abs. 10 SGB VI anzuwenden ist; vielmehr ist die Norm in der Fassung ab 1.1.1996 heranzuziehen.

Bestand am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl der Arbeitsjahre vervielfältigt, § 307a Abs. 1 Sätze 1,2 SGB VI. Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, § 307a Abs. 3 Nr. 1 SGB VI. Der Gesetzgeber hat die Rentenversicherungsträger zur Vereinfachung der Überleitung der DDR-Bestandsrenten ermächtigt, die persönlichen Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten über den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen zu ermitteln, § 307a Abs. 8 Satz 1 SGB VI.

Als Ausnahmen von dem Grundsatz der einfachen Umwertung aufgrund der vorhandenen Daten der Sozialversicherung der DDR nach § 307a Abs. 1 SGB VI hat der Gesetzgeber die Absätze 9 bis 11 eingeführt, die gleichgewichtig nebeneinander stehen. Während § 307a Abs. 9 SGB VI im Wesentlichen Renten des Beitrittsgebiets von der Umwertung ausnimmt, die mit (bereits gewährten) rentenrechtlichen Leistungen der "Alt-Bundesrepublik" zusammentreffen, enthält Abs. 10 eine entsprechend umfassende Regelung für Bestandsrenten, neben denen Ansprüche bzw. Anwartschaften auf (noch nicht) gewährte Leistungen aus dem Rentenversicherungssystem der "Alt-Bundesrepublik" bestehen (BSG, U.v. 8.11.1995 - 13/4 RA 19/94).

Danach ist abweichend von dem Grundsatz der Umwertung nach § 307a Abs. 1 SGB VI eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI auch neu zu berechnen, wenn aus im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine Leistung noch nicht erbracht worden ist und die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach den Vorschriften dieses Buches erfüllt sind, § 307a Abs. 10 Satz 1 SGB VI. Von dieser Regelung werden allerdings auch Bestandsrentner mit "Westzeiten" erfasst, die nach dem derzeitigen Stand westdeutsche rentenrechtliche Zeiten nur in einem solch geringen Umfang zurückgelegt haben, dass ein Vollrecht nach dem SGB VI nicht entstehen kann (BSG, U.v. 30.9.1997 - 4 RA 115/95).

Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass § 307a Abs. 10 SGB VI in der Fassung seit dem 1.1.1996 anzuwenden ist, denn ein Anspruch der Klägerin auf Neuberechnung der Rente hätte allenfalls im Jahre 1997 entstehen können, da sie erst seinerzeit den entsprechenden Überprüfungsantrag - allerdings auf der Grundlage des § 307a Abs. 8 SGB VI - gestellt hatte. § 307a Abs. 8 SGB VI verdrängt als speziellere Regelung den für alle Versicherungszweige geltenden § 44 SGB X. Erst wenn die Überprüfung nach § 307a Abs. 8 SGB VI ergibt, dass die nach den vorliegenden Daten berechnete Rente niedriger ist als die nach den tatsächlichen Daten ermittelte Rente, ist der Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (vgl. Diehl in Hauck/Haines, SGB VI, Stand: Mai 2000, § 307a Rdnr. 196). Bei anderer Betrachtung würde nicht nur § 307a Abs. 8 Satz 3 SGB VI vor dem Hintergrund des § 44 SGB X überflüssig; zugleich wäre auch der Beginn des Überprüfungsanspruchs nach § 307a Abs. 8 Satz 5 SGB VI (1.1.1994) nicht umzusetzen gewesen.

Damit erübrigt sich die Frage, in welcher Fassung der § 307a Abs. 10 SGB VI anzuwenden ist, da nicht die Sach- und Rechtslage bei Erlass des früheren Verwaltungsaktes zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, U. v. 18.1.1995 - 5 RJ 78/93): Nach dem 31.12.1995 ist § 307a Abs. 10 SGB VI nur in der Fassung des SGB VI-Änderungsgesetzes vom 15.12.1995 (BGBl. I, 1824) anzuwenden (BSG, Urteile vom 30.9.1997 - 4 RA 106/95 und 4 RA 115/95).

Aufgrund des mit dem erwähnten Änderungsgesetz eingeführten Satzes 2 in Absatz 10 der Vorschrift erfolgt eine Neuberechnung nicht, wenn im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten bei der Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte (Ost) als Arbeitsjahre berücksichtigt worden sind. Demzufolge kann die Klägerin keine Neuberechnung ihrer Rente aufgrund des § 307a Abs. 10 Satz 1 SGB VI beanspruchen. Entgegen der Auffassung des SG ist die von der Klägerin zurückgelegte rentenrechtliche Zeit in Breslau von Juni 1943 bis Oktober 1944 bei der Ermittlung der Arbeitsjahre von der Beklagten berücksichtigt worden (es ist darüber hinaus sogar der Monat Mai 1943 enthalten). Bereits die Sozialversicherung der DDR hatte diese Zeit ausweislich des Primärdatenträgers berücksichtigt. Dass es sich dabei um eine im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte gleichgestellte rentenrechtliche Zeit handelt, hat die Beklagte korrekt aus Art. 23 § 2 Abs. 2 Satz 1e) des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18.5.1990 (BGBl. II, 537) abgeleitet.

Die Beklagte hat auch die in G ... (W ...) zurückgelegten Zeiten zutreffend als Arbeitsjahre anerkannt; in diesem Zusammenhang wurden über das Verlangen der Klägerin hinaus (sie begehrte die Berücksichtigung ab März 1946) Zeiträume von Januar 1946 bis März 1949 sowie von April 1949 bis Februar 1950 als Arbeitsjahre bewertet. Da die Umwertung aufgrund des Bescheides vom 21.7.1993 rückwirkend zum 1.4.1989 erfolgt ist, sind bei der Berechnung der Rente der Klägerin letztlich auch sämtliche in Betracht kommenden Arbeitsjahre berücksichtigt worden.

Die Berufung war deshalb erfolgreich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG, die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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