Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 8 RJ 395/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RJ 32/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Berufungsrücknahme vom 26.09.2000 wirksam beendet worden ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die am ... geborene Klägerin absolvierte nach eigenen Angaben von 1966 bis 1969 eine Ausbildung zur Weißnäherin und war danach bis 1976 als Industrienäherin/Büglerin tätig. Anschließend arbeitete sie bis 1990 als Sachbearbeiterin Lagerwirtschaft und ist seitdem arbeitslos. Vom 04.11.1993 bis 03.11.1994 war sie in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt.
Am 01.11.1996 beantragte sie bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Bewilligung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation. Der Vorgang wurde zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergeleitet.
Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen erließ die Beklagte am 16.04.1997 einen ablehnenden Bescheid, da die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet und nicht gemindert sei. Den Widerspruch vom 13.05.1997 wies die Beklagte mit Bescheid vom 20.04.1998 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 22.05.1998 beim Sozialgericht (SG) Chemnitz Klage erhoben. Das SG zog Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie ein orthopädisches Fachgutachten Dr. G ... vom 26.08.1999 bei. Nach den festgestellten Diagnosen sei die Klägerin noch in der Lage, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Ausübung des Berufes als Sachbearbeiterin der Lagerwirtschaft sei aus Sicht des Sachverständigen weiterhin möglich und es bestehe vollschichtige Vermittelbarkeit für diese Tätigkeit.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.11.1999 abgewiesen, da die Bescheide der Beklagten rechtmäßig seien. Unabhängig vom Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen zur Rehabilitation (§ 11 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) würden die notwendigen persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei im Sinne von § 10 SGB VI weder erheblich gefährdet noch gemindert. Die im Zeitraum von 1976 bis 1990 als Sachbearbeiterin Lagerwirtschaft ausgeübte Tätigkeit könne weiterhin vollschichtig verrichtet werden. Das SG folge den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen im Gutachten von Dr. G ...
Gegen das am 23.12.1999 zugestellte Urteil richtete sich die Berufung vom 11.01.2000 zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG). Die Klägerin verwies unter anderem darauf, dass das fachorthopädische Gutachten Aussagen und Schlussfolgerungen enthalte, die ihrer Meinung nach nicht Inhalt einer orthopädischen Begutachtung sein könnten. Das Gericht sei dadurch in der Urteilsfindung durch die Nebensächlichkeiten beeinflusst worden.
Nach Beiladung der Bundesanstalt für Arbeit hat das LSG am 26.09.2000 unter dem Aktenzeichen L 5 RJ 5/00 einen Erörterungstermin durchgeführt. Danach erklärte die Klägerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage gegenüber dem Vorsitzenden sowie im Beisein der Vertreterin der Beklagten:
"Ich nehme die Berufung zurück."
Mit Schreiben vom 01.02.2001, eingegangen beim LSG am 05.02.2001, beantragte die Klägerin, die Berufungsverhandlung fortzusetzen. Sie nehme das auf Tonträger aufgenommene "Ich nehme die Berufung zurück" zurück und bitte um Neuaufnahme der angestrebten Berufung gegen das Urteil des SG Chemnitz. Die Klägerin legte dazu den Rentenablehnungsbescheid der LVA Sachsen vom 22.01.2001 vor. Die durch die LVA eingesetzte Gutachterin habe ihrer Meinung nach möglicherweise ein Gefälligkeitsgutachten erstellt. Hier könnte regulierend durch einen vom LSG bestellten Gutachter nochmals eingegriffen werden.
Der Senat klärte die Klägerin mit Schreiben vom 14.02.2001 (Blatt 65 LSG) über die Sach- und Rechtslage auf. Die Klägerin habe nach dem Erörterungstermin bereits am 29.09.2000 einen Rentenantrag gestellt, welcher nunmehr mit Bescheid vom 22.01.2001 abgelehnt worden sei. Dies sei kein Anlass zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens. Entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 22.01.2001 stehe es im Ermessen der Klägerin, binnen Monatsfrist ab Bekanntgabe bei der LVA Widerspruch einzulegen.
Mit Schreiben vom 16.02.2001 erklärte die Klägerin nochmals, dass sie nicht selbst auf die "Berentung" gekommen sei, da ihr diese Möglichkeit unterbreitet worden wäre. Es ließe sich sicher nachvollziehen, warum es zu dieser Aussage der Berufungsrücknahme gekommen sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. festzustellen, dass das Berufungsverfahren durch die Erklärung über die Berufungsrücknahme im Erörterungstermin vom 26.09.2000 nicht beendet ist;
2. das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29.11.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.04.1998 zu verurteilen, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation gemäß Antrag vom 01.11.1996 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass das Berufungsverfahren durch die Rücknahmeerklärung vom 26.09.2000 beendet ist; hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand des Verfahrens ist allein die Frage, ob die Klägerin mit der Erklärung vom 26.09.2000 im Erörterungstermin des LSG wirksam die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz zurückgenommen hat und ob damit der Rechtstreit nach § 156 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Hauptsache erledigt ist.
Gemäß § 156 Abs. 1 und 2 SGG kann die Berufung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Die Berufungszurücknahme ist eine Prozesshandlung; sie ist gegenüber dem LSG zu erklären. Sie kann in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Berichterstatter erklärt werden und ist dann in der Niederschrift aufzunehmen (§ 122 SGG i. V. m. § 116 Abs. 3 Nr. 8 Zivilprozessordnung - ZPO). Die Berufungsrücknahme ist als Prozesshandlung auf Grund ihrer Gestaltungswirkung bedingungsfeindlich, da die Beendigung eines Verfahrens keinen Schwebezustand verträgt (BGH VersR 1990 S. 327). Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich (BGH NJW 1991 S. 2839) und nicht den Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts unterworfen. Deshalb ist jede Anfechtung und jeder Widerruf wegen Irrtums ausgeschlossen. Jedoch ist die Rücknahme nach Treu und Glauben als unwirksam anzusehen, wenn der Irrtum für das Gericht und die Gegenpartei ganz offensichtlich war (vgl. zum Ganzen Meyer/Ladewig, Kommentar SGG § 156 sowie Baumbach/Lauterbach, Kommentar ZPO § 515 Rdn. 8 ff.).
Die Berufung der Klägerin ist mit der Erklärung vom 26.09.2000 im Rahmen des Erörterungstermins des LSG wirksam zurückgenommen worden. Die Erklärung erging nach Erörterung der Sach- und Rechtslage gegenüber dem Berichterstatter im Beisein der Vertreterin der Beklagten und ist einer weitergehenden Auslegung nicht zugänglich, da nach dem Wortlaut ausdrücklich und unmissverständlich von der Klägerin erklärt wurde: "Ich nehme die Berufung zurück". Dies ist ihr vorgelesen worden, worauf sie ausweislich des Protokolls vom 26.09.2000 diesen Wortlaut genehmigte.
Das Berufungsverfahren ist damit wirksam durch die im Erörterungstermin vom 26.09.2000 erklärte Berufungsrücknahme nach § 156 SGG in der Hauptsache beendet. Der Feststellungsantrag der Klägerin war somit abzuweisen. Es steht der Klägerin frei, bei der Beklagten nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) einen Überprüfungsantrag zu stellen. Darüber hinaus ist sie vom Senat mit Schreiben vom 14.02.2001 darauf hingewiesen worden, rechtzeitig (binnen Monatsfrist) Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.01.2001 über die Ablehnung des Rentenantrages einzulegen zu können.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die am ... geborene Klägerin absolvierte nach eigenen Angaben von 1966 bis 1969 eine Ausbildung zur Weißnäherin und war danach bis 1976 als Industrienäherin/Büglerin tätig. Anschließend arbeitete sie bis 1990 als Sachbearbeiterin Lagerwirtschaft und ist seitdem arbeitslos. Vom 04.11.1993 bis 03.11.1994 war sie in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt.
Am 01.11.1996 beantragte sie bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Bewilligung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation. Der Vorgang wurde zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergeleitet.
Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen erließ die Beklagte am 16.04.1997 einen ablehnenden Bescheid, da die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet und nicht gemindert sei. Den Widerspruch vom 13.05.1997 wies die Beklagte mit Bescheid vom 20.04.1998 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 22.05.1998 beim Sozialgericht (SG) Chemnitz Klage erhoben. Das SG zog Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie ein orthopädisches Fachgutachten Dr. G ... vom 26.08.1999 bei. Nach den festgestellten Diagnosen sei die Klägerin noch in der Lage, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Ausübung des Berufes als Sachbearbeiterin der Lagerwirtschaft sei aus Sicht des Sachverständigen weiterhin möglich und es bestehe vollschichtige Vermittelbarkeit für diese Tätigkeit.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.11.1999 abgewiesen, da die Bescheide der Beklagten rechtmäßig seien. Unabhängig vom Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen zur Rehabilitation (§ 11 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) würden die notwendigen persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei im Sinne von § 10 SGB VI weder erheblich gefährdet noch gemindert. Die im Zeitraum von 1976 bis 1990 als Sachbearbeiterin Lagerwirtschaft ausgeübte Tätigkeit könne weiterhin vollschichtig verrichtet werden. Das SG folge den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen im Gutachten von Dr. G ...
Gegen das am 23.12.1999 zugestellte Urteil richtete sich die Berufung vom 11.01.2000 zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG). Die Klägerin verwies unter anderem darauf, dass das fachorthopädische Gutachten Aussagen und Schlussfolgerungen enthalte, die ihrer Meinung nach nicht Inhalt einer orthopädischen Begutachtung sein könnten. Das Gericht sei dadurch in der Urteilsfindung durch die Nebensächlichkeiten beeinflusst worden.
Nach Beiladung der Bundesanstalt für Arbeit hat das LSG am 26.09.2000 unter dem Aktenzeichen L 5 RJ 5/00 einen Erörterungstermin durchgeführt. Danach erklärte die Klägerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage gegenüber dem Vorsitzenden sowie im Beisein der Vertreterin der Beklagten:
"Ich nehme die Berufung zurück."
Mit Schreiben vom 01.02.2001, eingegangen beim LSG am 05.02.2001, beantragte die Klägerin, die Berufungsverhandlung fortzusetzen. Sie nehme das auf Tonträger aufgenommene "Ich nehme die Berufung zurück" zurück und bitte um Neuaufnahme der angestrebten Berufung gegen das Urteil des SG Chemnitz. Die Klägerin legte dazu den Rentenablehnungsbescheid der LVA Sachsen vom 22.01.2001 vor. Die durch die LVA eingesetzte Gutachterin habe ihrer Meinung nach möglicherweise ein Gefälligkeitsgutachten erstellt. Hier könnte regulierend durch einen vom LSG bestellten Gutachter nochmals eingegriffen werden.
Der Senat klärte die Klägerin mit Schreiben vom 14.02.2001 (Blatt 65 LSG) über die Sach- und Rechtslage auf. Die Klägerin habe nach dem Erörterungstermin bereits am 29.09.2000 einen Rentenantrag gestellt, welcher nunmehr mit Bescheid vom 22.01.2001 abgelehnt worden sei. Dies sei kein Anlass zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens. Entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 22.01.2001 stehe es im Ermessen der Klägerin, binnen Monatsfrist ab Bekanntgabe bei der LVA Widerspruch einzulegen.
Mit Schreiben vom 16.02.2001 erklärte die Klägerin nochmals, dass sie nicht selbst auf die "Berentung" gekommen sei, da ihr diese Möglichkeit unterbreitet worden wäre. Es ließe sich sicher nachvollziehen, warum es zu dieser Aussage der Berufungsrücknahme gekommen sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. festzustellen, dass das Berufungsverfahren durch die Erklärung über die Berufungsrücknahme im Erörterungstermin vom 26.09.2000 nicht beendet ist;
2. das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29.11.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.04.1998 zu verurteilen, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation gemäß Antrag vom 01.11.1996 zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
festzustellen, dass das Berufungsverfahren durch die Rücknahmeerklärung vom 26.09.2000 beendet ist; hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand des Verfahrens ist allein die Frage, ob die Klägerin mit der Erklärung vom 26.09.2000 im Erörterungstermin des LSG wirksam die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz zurückgenommen hat und ob damit der Rechtstreit nach § 156 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Hauptsache erledigt ist.
Gemäß § 156 Abs. 1 und 2 SGG kann die Berufung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Die Berufungszurücknahme ist eine Prozesshandlung; sie ist gegenüber dem LSG zu erklären. Sie kann in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Berichterstatter erklärt werden und ist dann in der Niederschrift aufzunehmen (§ 122 SGG i. V. m. § 116 Abs. 3 Nr. 8 Zivilprozessordnung - ZPO). Die Berufungsrücknahme ist als Prozesshandlung auf Grund ihrer Gestaltungswirkung bedingungsfeindlich, da die Beendigung eines Verfahrens keinen Schwebezustand verträgt (BGH VersR 1990 S. 327). Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich (BGH NJW 1991 S. 2839) und nicht den Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts unterworfen. Deshalb ist jede Anfechtung und jeder Widerruf wegen Irrtums ausgeschlossen. Jedoch ist die Rücknahme nach Treu und Glauben als unwirksam anzusehen, wenn der Irrtum für das Gericht und die Gegenpartei ganz offensichtlich war (vgl. zum Ganzen Meyer/Ladewig, Kommentar SGG § 156 sowie Baumbach/Lauterbach, Kommentar ZPO § 515 Rdn. 8 ff.).
Die Berufung der Klägerin ist mit der Erklärung vom 26.09.2000 im Rahmen des Erörterungstermins des LSG wirksam zurückgenommen worden. Die Erklärung erging nach Erörterung der Sach- und Rechtslage gegenüber dem Berichterstatter im Beisein der Vertreterin der Beklagten und ist einer weitergehenden Auslegung nicht zugänglich, da nach dem Wortlaut ausdrücklich und unmissverständlich von der Klägerin erklärt wurde: "Ich nehme die Berufung zurück". Dies ist ihr vorgelesen worden, worauf sie ausweislich des Protokolls vom 26.09.2000 diesen Wortlaut genehmigte.
Das Berufungsverfahren ist damit wirksam durch die im Erörterungstermin vom 26.09.2000 erklärte Berufungsrücknahme nach § 156 SGG in der Hauptsache beendet. Der Feststellungsantrag der Klägerin war somit abzuweisen. Es steht der Klägerin frei, bei der Beklagten nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) einen Überprüfungsantrag zu stellen. Darüber hinaus ist sie vom Senat mit Schreiben vom 14.02.2001 darauf hingewiesen worden, rechtzeitig (binnen Monatsfrist) Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.01.2001 über die Ablehnung des Rentenantrages einzulegen zu können.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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