L 1 SB 15/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 7 SB 303/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 SB 15/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. November 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF".

Mit Bescheid vom 19. Juni 1992 stellte der Beklagte bei dem im September ... geborenen Kläger folgende Behinderungen fest: 1. Funktionsbehinderung linkes Bein (Hüfte, Knie und postthrombotisches Syndrom), 2. Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit rezidivierenden Nerven- und Muskelreizerscheinungen, 3. Bewegungseinschränkungen linker Arm. Für die Zeit ab 31. Mai 1991 betrage der Grad der Behinderung (GdB) 70. Er erfülle die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G". Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die übrigen Merkzeichen lägen nicht vor.

Am 29. Oktober 1996 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, das postthrombotische Syndrom habe sich verschlimmert. Es lägen ein verschlossenes tiefes Beinvenensystem, stark verschlechterte Kniegelenke und Gelenkabnutzungen vor. Die Geh- und Stehbeschwerden hätten stark zugenommen. Er leide an ständigen Gelenkschmerzen und an einem angeschwollenem linken Bein. Das Laufen sei ihm fast unmöglich, nur unter starker psychischer Kraftanstrengung.

Der Beklagte holte daraufhin Befundberichte von Dr. K ..., Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten in D ..., von ... Orthopädischen Gemeinschaftspraxis Dr. L .../Dr. H .../Dr. P ... in D ... und von Dr. J ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin in D ..., ein. Dr. Sch ..., Versorgungsärztlicher Dienst des Beklagten, gelangte unter dem 24. März 1997 zu der Einschätzung, eine Erhöhung des Gesamt-GdB und des Behinderungsgrades durch Funktionseinschränkung des linken Beines lasse sich mit den vorliegenden aktuellen Befunden nicht begründen.

Mit Bescheid vom 01. April 1997 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers, den Bescheid vom 19. Juni 1992 aufzuheben und eine Neufeststellung nach § 4 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) zu treffen, ab. Die Prüfung seines Antrages und der beigezogenen ärztlichen Unterlagen habe ergeben, dass in den Verhältnissen, die für die Feststellung seiner Behinderung, des GdB und des Anspruchs auf Merkzeichen maßgebend gewesen seien, keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Weder hätten sich die bisher festgestellten Behinderungen verschlimmert, noch lägen weitere Gesundheitsstörungen vor, die eine Funktionsbeeinträchtigung bewirkten und deshalb als Behinderung gelten würden.

Dagegen legte der Kläger am 10. April 1997 Widerspruch ein. Die Ablehnungsgründe seien nicht zutreffend. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, er sei auf einen elektrischen Rollstuhl als Fortbewegungsmittel angewiesen.

Von Dr. K ... ließ der Beklagte einen weiteren Befundbericht erstellen. In ihrem Befundbericht vom 15. Juli 1997 führte sie aus, der Kläger leide an einem postthrombotischen Syndrom bei Beckenvenenthrombose 1989 sowie rezidivierenden Beinvenenthrombosen des linken Beines (Antikoagulantien seit August 1995), einer Onychomykose, einer Tinea pedum sowie einer perioralen Follikulitis. Trotz konsequenten Tragens der verordneten Stützstrumpfhosen nach individuellem Maß komme es zu stauungsbedingten Schmerzen in den Beinen, besonders im linken. Ein Gehen ohne Gehhilfe sei selbst in geschlossenen Räumen nicht möglich. Der Kläger sei nicht in der Lage, ohne Gehhilfe in der Wohnung zu laufen, er müsse täglich Kompressionsstrumpfhosen tragen. Er könne sich durch die Kniegelenksdeformierung außerhalb der Wohnung nur mit einer Beinschiene für das linke Bein auf kurzen Strecken bzw. im Rollstuhl auf langen Strecken fortbewegen. Dazu komme noch, dass er keine schweren Lasten tragen könne, er selbst also dauernd auf Hilfe angewiesen sei.

Unter dem 25. September 1997 erließ der Beklagte einen Abhilfebescheid, mit dem er dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 01. April 1997 abhalf. Unter Beibehaltung der bisher festgestellten Behinderungen wurde für die Zeit ab 29. Oktober 1996 ein GdB von 80 festgestellt. Es verblieb bei dem bisher zuerkannten Merkzeichen "G". Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die übrigen Merkzeichen lägen nicht vor. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein am 23. Oktober 1997. Er erfülle auch die Voraussetzungen für die Feststellung der Merkzeichen "B" und "RF". Das Erreichen der Telefonzelle, die sehr oft nicht benutzbar sei, sei ihm nur mit Benutzung des Elektro-Rollstuhles möglich (Wegstrecke ca. 1.000 Meter oder noch mehr). Zum anderen seien Telefonate mit den Ärzten wegen des sich ständig ändernden Gesundheitszustandes unbedingt erforderlich. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 27. November 1997 mit, sein Vorbringen - Ersuchen auf Feststellung für die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" - werde bei der Widerspruchsbearbeitung mit Berücksichtigung finden.

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, mit dem Elektro-Rollstuhl seien Ein- und Aussteigen in Verkehrsmittel unwahrscheinlich schwer. Der Bereich, der ohne Benutzung der Nahverkehrsmittel erreichbar sei, sei unwahrscheinlich klein. Der Elektro-Rollstuhl habe bei seiner Wohnlage (stetiger Anstieg und steiler Berg) eine äußerst geringe Fahrleistung. Von ihm könnten nur solche Nahverkehrsmittel benutzt werden, bei denen ein Absenken möglich sei. Haltestellen, die so gestaltet seien, dass die Niederflurwagen entsprechend erreicht werden könnten, seien in sehr geringer Anzahl vorhanden. Bei der Deutschen Bahn sei diese Situation noch viel schlechter. Bei seiner Erkrankung sei es dringend notwendig, einen Telefonanschluss zu besitzen. Bei dringender ärztlicher Hilfe, aber auch bei sonstigen Absprachen, müsse jedesmal der gesamte Berg hinunter und wieder herauf gefahren werden. Dies sei besonders im Winter eine Unmöglichkeit, aber auch bei entsprechendem Wetter im Sommer unmöglich.

Der Beklagte holte daraufhin erneut Befundberichte von Dr. K ... und von der Orthopädischen Gemeinschaftspraxis Dres. P ..., L ... und H ... ein. In ihrem Befundbericht vom 28. Mai 1998 teilte Dr. K ... mit, gegenüber dem Befundbericht vom 15. Juli 1997 könne von keiner Besserung gesprochen werden. Das linke Bein schwelle je nach Belastung im Umfange an, zumal an diesem Bein infolge der Kniegelenksdeformität eine Inaktivität bestehe, welche ebenfalls zu einer Stauung führe. Letztere könne durch Kompressionsstrümpfe nur bedingt beeinflusst werden. Eine Bewegung ohne Gehhilfen sowie ohne Beinschiene sei weder in geschlossenen Räumen, ohne Rollstuhl im Freien möglich. Körperliche Belastung sei dem Kläger nicht möglich zu tolerieren. Dr. L ... teilte unter dem 14. Juli 1998 mit, der Kläger habe jetzt einen Rollstuhl, komme gut damit zurecht, sonst lägen unveränderte Beschwerden in den Gelenken und der Wirbelsäule vor. Laut Befund bestehe allenfalls eine beginnende Osteoporose, die Beschwerden seien doch eher degenerativ bedingt. Dr. B ..., Versorgungsärztlicher Dienst des Beklagten, führte am 11. August 1998 aus, nach den eingeholten Befundberichten könne seiner Ansicht nach eine Teilabhilfe des Widerspruchs gewährt werden. Es sei nachvollziehbar, dass der Kläger bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere beim Ein- und Aussteigen) auf fremde Hilfe angewiesen sei. Demzufolge lägen die Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" vor, nicht jedoch für das Merkzeichen "RF". Mit Begleitperson sei dem Kläger der Besuch öffentlicher Veranstaltungen prinzipiell möglich und zumutbar. Bauliche Voraussetzungen am Veranstaltungsort oder Entfernung zur nächsten Telefonzelle könnten bei der Vergabe des Merkzeichens "RF" nicht berücksichtigt werden.

Unter dem 19. August 1998 half der Beklagte dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25. September 1997 unter Berücksichtigung seines Schreibens vom 17. November 1997 insoweit ab, Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" erfüllt. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die übrigen Merkzeichen - "aG", "H", "BL", "RF" und "1. KL" - lägen nicht vor. Die Feststellung des Anspruchs auf Merkzeichen gelte ab 29. Oktober 1996.

Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25. September 1997 hat der Beklagte zurückgewiesen, soweit ihm nicht abgeholfen wurde. Trotz eines GdB von wenigstens 80 gehöre er nicht zu den Behinderten, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen könnten. Öffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 06. Januar 1992 seien insbesondere Kino-, Theater-, Konzert- und Vortragsveranstaltungen sowie öffentliche Feste, Versammlungen und Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen oder im Freien. Der Begriff "ständig nicht teilnehmen können" bedeute, dass eine Teilnahme auf Dauer - also nicht nur vorübergehend - nicht möglich sein dürfe. Er setze ferner voraus, dass der Behinderte das überwiegende Angebot an Veranstaltungen auch mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Krankenfahrzeuge) in zumutbarer Weise nicht besuchen könne. Bauliche und verkehrstechnische Voraussetzungen oder die Entfernung zur nächsten Telefonzelle könnten bei der Feststellung nach dem SchwbG nicht berücksichtigt werden. Die Feststellung des Merkzeichens "RF" sei daher nicht möglich.

Beim Sozialgericht Dresden (SG) erhob der Kläger am 13. Oktober 1998 Klage, mit der er die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" begehrte.

In einem Verwaltungsverfahren die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" betreffend holte der Beklagte Befundberichte von Dr. H ..., Fachärztin für Dermatologie, Allergologie/Phlebologie an der Klinik und Poliklinik für Dermatologie des Universitätsklinikums C ... der Technischen Universität D ..., von Dr. P ..., Praktischer Arzt in D ..., sowie von Dipl.-Med. A ... Fachärztin für Orthopädie in D ..., ein. Dr. P ... führte in seinem Befundbericht vom 26. November 2000 unter Beifügung eines Arztbriefes Dr. H ... vom 15. September 2000 aus, aus angiologischer Sicht liege bei dem Kläger ein ausgeprägtes postthrombotisches Syndrom links mit schlechter Rekanalisation der Bein-Leitvenen im distalen V.femoralis-, im V.poplitea- und V.fibularis-Bereich vor; eine komplette V.saph.-parva-Insuffizienz HACH II, inkomplette V.saphena magna-Insuffizienz HACH IV links mit Beschwerden in der Kniekehle, rechts Cochett II-Reflux im Unterschenkelbereich; CVJ-Grad (Wienert) links 3, rechts 0, links im Tourniquettest kaum besserbar. Aus orthopädischer Sicht handele es sich um eine statodynamische Fehlbelastung der unteren Extremitäten infolge schwerer Valgusgonarthrose rechts ( links und teilfixierten Knick-Senk-Spreizfüßen mit ausgeprägtem Halux valgus rechts ) links. Der Kläger sei mit orthopädischem Schuhwerk sowie mit einem elektrisch betriebenen Rollstuhl versorgt. Auf Grund des angiologischen und des orthopädischen Leidens sei der Kläger ständig auf den Rollstuhl angewiesen.

Dipl.-Med. A ... stellte im Dezember 2000 fest, bei der Wiedervorstellung 2000 sitze der Kläger im Elektro-Rollstuhl, trage beiderseits Schenkelstrümpfe KK II, orthopädische Maßschuhe, könne sich im Zimmer nur wenige Schritte unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe fortbewegen, deutlich verstärkter Rundrücken, fehlende Endstreckung und -beugung beider Kniegelenke, Laufbild insgesamt sehr unsicher, schweres postthrombotisches Syndrom links mit deutlichen trophischen Hautveränderungen. Das Geh- und Stehvermögen des Klägers sei weitgehend aufgehoben, außerhalb der Wohnung bewege er sich mittels Elektro-Rollstuhl vorwärts. Im Zimmer könne er nur wenige Schritte mit orthopädischem Maßschuhwerk und einem Handstock mit anatomischen Griff zurücklegen.

Im erstinstanzlichen Verfahren lehnte der Kläger es ab, Fragebogen des Gerichts über medizinische Behandlung und Leistungsbezug auszufüllen. Ebenso verweigerte er eine Entbindung der ihn behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht. Der Kläger legte dem Gericht ein ärztliches Gutachten vom 29. Dezember 1988, eine versorgungsärztliche Stellungnahme Dr. Schulze vom 31. März 1992 und zwei Blatt Auszüge wohl aus einer bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geführte ärztlichen Gutachtensakte vor. Ferner ging bei Gericht auf Veranlassung des Klägers ein Arztschreiben Dr. K ... vom 21. Mai 1999 ein. Darin führte sie aus, da der Kläger selbst nach Schulung die Einnahme eines Blutverdünnungs-Medikamentes überwache, müsse er sich telefonisch mit dem Behandler über die Höhe des so genannten Quickwertes in Verbindung setzen, um die Menge der einzunehmenden Tabletten festzulegen. Außerdem bestehe unter diesem Medikament immer die Gefahr einer akuten Blutung, die der Verständigung des Notarztes bedürfe. Der Kläger brauche also dringend das Telefon, da er durch eine Veränderung im Kniegelenk und die Thrombosen sehr stark gehbehindert sei. Eine Befürwortung des Telefonanschlusses sei ärztlicherseits als dringend notwendig einzustufen.

Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger vorgetragen, auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung sei es ihm objektiv nicht möglich, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Auf Grund der bestehenden Wohnlage, sei ihm die Teilnahme daran nicht möglich. Der Elektro-Rollstuhl habe einen begrenzten Aktionsradius. In seinem Fall sei das weniger als 10 Kilometer Fahrstrecke, jedoch ohne Licht. Auch die Zugänglichkeit des zu besuchenden Gebäudes beeinflusse die Fahrdauer. Gerade in Dresden seien die wenigsten Gebäude so eingerichtet, dass er als Elektro-Rollstuhlfahrer ungehinderten Zugang habe. Die Benutzung der Straßenbahn sei selbst bei den neuen Niederflur-Fahrzeugen nicht möglich. Der Höhenunterschied Bahnsteig zu Bahn sei noch zu groß. Hinzukomme noch, dass nur wenige Haltestellen überhaupt mit einem etwas höheren Bahnsteig ausgestattet seien. Das Benutzen der S-Bahn sei aus dem gleichen Grund nicht möglich. Ähnlich sehe es mit der Benutzung der Bahn aus. Bei diesen Beschwerlichkeiten sei es keinesfalls möglich, davon auszugehen, dass die Teilnahme am öffentlichen Leben gewährleistet sei. Die Mitnahme eines Elektro-Rollstuhles mit einem Pkw oder Kleintransporter sei wegen des Gewichtes nicht so möglich, als es bei einem Handrollstuhl möglich sei. Auch ein Mitnehmen des Elektro-Rollstuhles in einem Taxi sei völlig ausgeschlossen. Mit dem Elektro-Rollstuhl könne er nur kurze Wege in unmittelbarer Wohnnähe erledigen. Auf Grund seiner Erkrankung sei es unbedingt notwendig, ein Telefon zu besitzen. Zeitweise sei er wegen der Reparatur des Elektro-Rollstuhles ohne Rollstuhl gewesen. Ein Mitfahren mit der Straßenbahn sei nicht möglich, weil der Elektro-Rollstuhl entweder nicht eingeladen oder ausgeladen werden könne. Das Heben des Elektro-Rollstuhles sei wegen seines Gewichtes unmöglich. Der Rollstuhl wiege leer etwa 100 Kilogramm. Auch mit Begleitperson sei er nicht in der Lage, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

Mit Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei in der Sache unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, da dem Kläger kein Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" zustehe. Zwar sei bei ihm ein GdB von 80 festgestellt, trotz der bei ihm vorliegenden Behinderungen sei er jedoch nicht ständig daran gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Der Kläger sei nicht ständig und umfassend von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen. Er sei nicht praktisch an das Haus gebunden, dies werde bereits dadurch deutlich, dass er des öfteren persönlich und ohne Begleitperson beim SG erscheine, um Verfahrenshandlungen in einem seiner beiden SG-anhängigen Verfahren vorzunehmen. Auch zum Termin zur mündlichen Verhandlung sei der Kläger mit Hilfe des Behinderten-Fahrdienstes ohne Begleitperson erschienen. Nichtbehinderungsbedingte Umstände, die die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen erschwerten oder sogar ausschlössen, wie z.B. die Wohnlage einschließlich der Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel oder widrige Witterungsverhältnisse, seien bei der Erteilung des Merkzeichens "RF" außer Acht zu lassen. Dies gelte auch, wenn der Besuch öffentlicher Veranstaltungen aus dem Grunde unmöglich sei, dass eine Begleitperson nicht zur Verfügung stehe. Der ständige Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen müsse allein auf Grund der vorliegenden Behinderungen gegeben sein. Nach Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung könne er die Leistungen des Behinderten-Fahrdienstes sogar kostenlos in Anspruch nehmen. Der Kläger sei auch keine sonstige Person im Sinne des Merkblattes des Beklagten zum Schwerbehinderten-Ausweis. Abgesehen davon, dass ein derartiges Merkblatt keine Rechtsansprüche begründen könnte, die nicht bereits durch Rechtsnorm gewährt würden, besage die Passage des Merkblattes, auf die sich der Kläger berufe, lediglich, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen, denen das Merkzeichen "RF" nicht erteilt worden sei, Gebührenermäßigung beim Telefon erhalten könnten. Schließlich stehe dem Kläger auch auf Grund der Tatsache, dass er wegen einer rezidivierenden Becken-Venenthrombose blutverdünnende Medikamente einnehmen müsse, kein Anspruch auf Erteilung des Merkzeichens "RF" zu. Die Blutungsgefahr sei jedoch nicht so hoch, dass der Kläger allein auf Grund dieser Gefahr umfassend und ständig vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen wäre. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Versorgung des Klägers mit einem Telefon keinesfalls davon abhänge, dass ihm das Merkzeichen "RF" erteilt werde. Auch würde der Kläger bei Erteilung des Merkzeichens "RF" kein Telefon gestellt bekommen, sondern müsste sich selbst ein Telefon kaufen und die für den Anschluss des Telefons festgesetzten Gebühren entrichten.

Gegen das dem Kläger am 17. Januar 2000 als Einschreiben zur Post gegebene Urteil hat er am 15. Februar 2000 beim SG Berufung eingelegt.

Einen dem Kläger vom Landessozialgericht übersandten Fragebogen über medizinische Behandlung und sozialrechtlichen Leistungsbezug sowie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und der sozialrechtlichen Geheimhaltungspflicht wurde von ihm trotz mehrfacher Erinnerung und unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen und unter Hinweis auf die damit verbundenen Folgen nicht zurückgesandt.

Der Beklagte erließ am 10. Mai 2001 auf einen Antrag des Klägers vom 06. Oktober 1999 einen Änderungs-Bescheid mit dem er nunmehr als Behinderungen feststellte: 1. Funktionsbehinderung linkes Bein (Hüftgelenk, Kniegelenk, postthrombotisches Syndrom), Funktionsbehinderung rechtes Bein (Hüftgelenk, Kniegelenk, Zehendeformitäten); 2. Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mit rezidivierenden Nerven- und Muskelreizerscheinungen; 3. Bewegungseinschränkung linker Arm sowie 4. chronische Bronchitis. Für die Zeit ab 26. September 2000 werde ein GdB von 90 festgestellt. Der Kläger erfülle die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "B", "G" und "aG". Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die übrigen Merkzeichens lägen nicht vor.

Der Kläger trägt vor, jeder Patient, der wegen Herzoperationen und daraus auf die Herabsetzung der Blutgerinnung angewiesen sei und deshalb unbedingt das Medikament "Marcumar oder Falithrom" ärztlich verordnet einnehmen müsse, müsse einen Telefonanschluss besitzen, um sofort mittels Anruf die erforderliche ärztliche Hilfe erhalten zu können. Bei ihm, der das gleiche Medikament mit den Nebenwirkungen einnehmen müsse, werde die immer bestehende Lebensgefahr durch das Medikament, aber der eben auch als ständig bestehenden großen Emboliegefährdung wegen der Thromben, die sich lösen könnten, heruntergeredet. Das Merkzeichen "RF" sei in seinem Falle gerechtfertigt, die Besuche bei den Sozialbehörden des Freistaates Sachsen und beim SG seien unter Aufbietung physischer Reserven erfolgt. Der Elektro-Rollstuhl fahre etwas schneller, als eine Begleitperson laufen könne. Da weder das Einladen noch das Ausladen des Elektro-Rollstuhls im bzw. aus der Straßenbahn möglich sei - in Frage kämen nur die Niederflurbahnen -, müsse er diese Strecken mit dem Elektro-Rollstuhl zurücklegen. Die Begleitperson müsse dann unter Begleichung des Fahrpreises mit der Bahn fahren. Der Behinderten-Fahrdienst sei nur zu erhalten, wenn der Schwerbehinderte einen Telefon-Anschluss in der Wohnung oder im Haus besitze. Seit Jahren sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Veranstaltung zu besuchen. Davon hielten ihn die weiter vorhandenen Schmerzen, welche dann mit den Beschwernissen beim Benutzen des Elektro-Rollstuhles verstärkt aufträten, um die Veranstaltung zu erreichen, und die jeden Besuch zur Qual werden ließen. Eine Teilnahme an Reiseveranstaltungen sei wegen des Elektro-Rollstuhles und der Venenerkrankungen ausgeschlossen. Die Fortbewegungs-Geschwindigkeit des Elektro-Rollstuhles betrage nur Schrittgeschwindigkeit. Der ihm von der Krankenkasse zur Verfügung gestellte Elektro-Rollstuhl sei nicht zur Mitnahme in den Verkehrsmitteln geeignet. Im Übrigen passe der Elektro-Rollstuhl nicht für seine Körpergröße. Auch mit dem neuen ihm erst im Dezember 2000 von der Krankenkasse übergebenen Elektro-Rollstuhl könne er in kein Verkehrsmittel in Dresden gelangen. Die Haltestellenbeschaffenheit sei so, dass die Absenkung der Niederflur-Busse nicht ausreiche. In eine Straßenbahn gelange er überhaupt nicht. Der Höhenunterschied sei für den Elektro-Rollstuhl nicht zu überwinden. Die Beleuchtung des Elektro-Rollstuhles sei nicht ausreichend, den Schwerbehinderten-Fahrdienst könne er von seinen Einkünften nicht bezahlen. Der neue Elektro-Rollstuhl habe ein Eigengewicht von 130 Kilogramm.

Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger am 19. Juni 2001 Vertagung mit dem Hinweis beantragt, sein Rollstuhl sei defekt. Außerdem solle eine Verhandlung in Dresden und nicht in Chemnitz stattfinden.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und nicht vertretene Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. November 1999 und den Bescheid des Beklagten vom 19. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 1998 sowie den Bescheid vom 10. Mai 2001 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "RF" festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Begründung des erstinstanzlichen Urteils für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte auch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers verhandeln und entscheiden (§§ 153, 110 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Eine Aufhebung des Termins und Verlegung auf einen anderen Zeitpunkt entsprechend dem Antrag des Klägers vom 19. Juni 2001 kam nicht in Betracht. Dem Kläger wäre es unbenommen gewesen, sich einen Ersatzrollstuhl zu beschaffen oder Fahrdienste in Anspruch zu nehmen, um an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können. Das Vorhandensein eines reparaturbedürftigen Elektrorollstuhls stellt sich nicht als erheblicher Grund (§ 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung) für eine Terminsaufhebung dar, zumal sich der Kläger im Widerspruchsverfahren und in beiden Rechtszügen ausführlich zur Sach- und Rechtslage geäußert hat. Zu einer Terminierung an einem anderen Ort als dem des hiesigen Gerichtssitzes sieht sich der Senat nicht verpflichtet.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des begehrten Nachteilsausgleichs, die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, bei ihm vorliegen (§ 4 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 SchwbG i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. August 1986, BGBl. I S. 1421, ber. 1550). Er erfüllt nicht die Voraussetzungen, die für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorgesehen sind. Der Bescheid des Beklagten vom 19. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 1998 sowie der Bescheid vom 10. Mai 2001, der nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden ist, sind rechtmäßig.

Nach § 4 Abs. 1 SchwbG stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden ebenfalls die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Abs. 1 (§ 4 Abs. 4 SchwbG).

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 06. Januar 1992 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt 1992 [VO], S. 16 f.), der seine Ermächtigungsgrundlage in Art. 4 im § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 21. April 1991 i.V.m. Art. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt 1991, S. 425 f.) hat, werden auf Antrag von der Gebührenpflicht befreit: Behinderte, die nicht nur vorübergehend um wenigstens 80 v.H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind und wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung [Hrsg.], Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 1996 [AHP], Nr. 33 Buchst. c, S. 170). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat voll inhaltlich anschließt, ist eine enge Auslegung von Gebührenbefreiungsvorschriften, also auch des § 1 Abs. 1 Nr. 3, 6 VO vom 06. Januar 1992 geboten (vgl. BSG SozR 3870 § 3 Nr. 24, 25; BSG, Urteil vom 12. Februar 1997, Az: 9 RVs 2/96 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 17). Dem Zweck der Befreiung von der Gebührenpflicht für den Rundfunk- und Fernsehempfang wird dann genügt, wenn der Schwerbehinderte wegen seiner Leiden ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch von Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art ausgeschlossen ist, er also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen teilnehmen kann, er praktisch an das Haus gebunden ist (BSG, Urteil vom 10. August 1993, Az: 9/9a RVs 7/91 = SozR 3-3870 § 48 Nr. 2; Urteil vom 12. Februar 1997, Az: 9 RVs 2/96 = SozR 3-3870 § 4 Nr. 17). Maßgebend für die Beurteilung sind die verbreiteten, nicht die nach den individuellen Interessen des Behinderten in Betracht kommenden Veranstaltungen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Februar 1987, Az: 9a RVs 72/85). Dabei sind Schwerbehinderte vom öffentlichen Geschehen nicht ausgeschlossen, so lange sie mit technischen Hilfsmitteln, z.B. im Rollstuhl, oder der Hilfe einer Begleitperson jedenfalls eine Vielzahl öffentlicher Veranstaltungen aufsuchen können (vgl. BSG SozR 3870 § 3 Nr. 25; BSG, Urteil vom 12. Februar 1997, a.a.O.). Zwar liegt bei dem Kläger ausweislich der Bescheide des Beklagten für die Zeit ab 29. Oktober 1996 ein GdB von 80 (Bescheid vom 25. September 1997) und für die Zeit ab 26. September 2000 ein GdB von 90 (Bescheid vom 10. Mai 2001) vor, gleichwohl ist der Kläger nach Überzeugung des Senats trotz der unstreitig bei ihm vorliegenden Behinderungen nicht ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen zu können. Trotz der bei ihm vorliegenden Behinderung ist er nicht praktisch an das Haus gebunden. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dem Kläger sei der Besuch öffentlicher Veranstaltungen insbesondere auf Grund der Benutzung eines Elektro-Rollstuhles und der damit verbundenen Einschränkung der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Vergleich zu anderen Personen erschwert und dass er auf Grund baulicher Gegebenheiten am Veranstaltungsort auch von einigen öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sein dürfte. Der Kläger ist jedoch nicht praktisch an das Haus gebunden. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten und der erstinstanzlichen Gerichtsakte ergibt sich, dass der Kläger zumindest seit Oktober 1996 mehrfach sowohl bei dem Beklagten in Dresden als auch beim SG vorstellig geworden ist (im Rahmen von Vorsprachen, Abgabe von Schriftsätzen und Akteneinsichtnahme sowie Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beim SG); er sucht die ihn behandelnden Ärzte in deren Praxis auf. Auch daraus ergibt sich, dass der Kläger wegen seines Leidens nicht ständig vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen ist. Der Kläger ist nicht daran gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln, wie z.B. einem Rollstuhl (der Kläger selbst verfügt über einen Elektro-Rollstuhl) und mit Hilfe einer Begleitperson (Feststellung der Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "B" ab 29. Oktober 1996 mit Bescheid des Beklagten vom 19. August 1998) teilzunehmen. Dem Kläger steht auch die Möglichkeit offen, vom Angebot eines Hin- und Rücktransportes durch die im allgemeinen gut organisierten Fahrdienste Gebrauch zu machen, um an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 03. Juni 1987, Az: 9a RVs 27/85 = SozR 3870 § 3 Nr. 25). Das Risiko der räumlichen Entfernung zu den Veranstaltungsorten ist ebenso wie das Risiko schlechter Witterungsverhältnisse von jedermann selbst zu tragen (BSG, Urteil vom 03. Juni 1987, a.a.O.). Für den Personenkreis der Rollstuhlfahrer sind in den meisten Fällen bei öffentlichen Veranstaltungen auch Vorkehrungen getroffen, um an diesen teilnehmen zu können (Rampen, verbreiterte Türen, geeignete Toiletten). Sofern der Kläger auf etwaige krankheitsbedingte Notfallsituationen hinweist, hat dies keinen Einfluss auf die Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF". Dem Kläger ist es unbenommen, sich selbst ein Telefon zu verschaffen oder sich mit einem Notrufsystem auszurüsten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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