L 1 SB 36/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 6 SB 120/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 SB 36/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 16.06.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Vergabe des Merkzeichens "RF" (Rundfunkgebührenbefreiung).

Die am ...1925 geborene Klägerin leidet an einem angeborenem Hüftschaden beidseits, infolge dessen sie mehrfach operiert wurde. 1988 erhielt sie einen Faltrollstuhl. Seit 14.05.1999 ist die Klägerin mit einem Elektrorollstuhl versorgt.

In der ehemaligen DDR war die Klägerin als Schwerbeschädigte mit einem Grad der Beschädigung von 50 % anerkannt. Auf ihren Antrag vom September 1991 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 10.09.1992 folgende Funktionsstörungen (dort und auch im Folgenden als "Behinderungen" bezeichnet) fest:

- angeborene Hüftverrenkung beiderseitig (Luxation)

Der Grad der Behinderung (GdB) wurde mit 80 vom Hundert (v. H.) bewertet und die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) festgestellt.

Am 05.10.1995 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" und machte eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes geltend. Nach Einholung von Befundberichten von Frau Dr. K ..., Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, sowie von Frau Dr. S ..., Fachärztin für Innere Medizin, und Beiziehung des Entlassungsberichts der Median-Klinik B ... L ... sowie der Krankenunterlagen der Orthopädischen Klinik der Universität L ... stellte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 08.01.1996 den GdB mit 90 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Vergabe der Merkzeichen "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung), "G" und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) unter Berücksichtigung folgender Behinderungen bindend fest:

1. Verlust des Hüftgelenkes rechts, Bewegungseinschränkung des Hüftgelenkes links, Bewegungseinschränkung im Kniegelenk beidseits, Fußdeformität beidseits,
2. Schilddrüsenüberfunktion mit Herzleistungsminderung,
3. rezidivierende Nebenhöhlenentzündung Osteom der Stirnhöhle,
4. Bronchitis.

Die Vergabe des Merkzeichens "RF" lehnte der Beklagte ab.

Am 29.07.1998 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten erneut die Vergabe des Merkzeichens "RF". Sie trug vor, dass sie kaum außer Haus komme bzw. kaum an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könne. Das Laufen mit zwei Gehhilfen falle ihr immer schwerer. Ein Rollstuhl sei beantragt. Auch werde der Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens "RF" aus finanziellen Gründen aufgrund ihrer niedrigen Rente gestellt. Nachdem der Beklagte nochmals einen Befundbericht von Frau Dr. K ... und Frau Dr. S ... sowie Befundberichte von Frau Dr. L ..., Fachärztin für Augenheilkunde, sowie von Herrn Dipl.-Med. O ..., Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, eingeholt hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 07.01.1999 die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" ab.

Hiergegen legte die Klägerin am 02.02.1999 mit der Begründung Widerspruch ein, dass der erforderliche GdB mit 90 v. H. bei ihr vorliege. Der Beklagte zog erneut einen Befundbericht von Herrn Dipl.-Med. O ... bei. Danach müsste die Klägerin längere Strecken mit einem Elektrorollstuhl zurücklegen. Der Gang an zwei Unterarmstützen sei für die Klägerin äußerst beschwerlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.1999 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, da diese trotz des GdB von 90 nicht zu den Behinderten gehöre, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen könnten (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Befreiungsverordnung).

Mit ihrer am 22.06.1999 vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie sei seit drei Wochen auf einen Rollstuhl angewiesen, mit dem sie gut zurecht komme. Bei dem Verkehr und angesichts ihres Alters könne sie mit dem Rollstuhl aber nicht in die Stadt fahren oder längere Fahrten unternehmen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln könne sie zu einem Veranstaltungsort nicht gelangen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 16.06.2000 die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht von der Teilnahme am öffentlichen Geschehen ausgeschlossen, da sie mit technischen Hilfsmitteln oder mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen könne.

Gegen den mit Einschreiben zugestellten Gerichtsbescheid (abgesandt am 22.06.2000) richtet sich die am 24. Juli 2000 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie vertritt die Ansicht, dass sie an einem Konzert, Theater oder sonstigen Veranstaltungen nicht teilnehmen könne, da sie erhebliche Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, des Schultergürtels und in den Knien habe. Sie könne sich wegen auftretenden Atembeschwerden infolge chronischer Bronchitis, NNH (Nasennebenhöhlen)-Beschwerden und Zustand nach einer Lungen-Tbc auch nicht in Räumen mit vielen Menschen aufhalten. Auch könne sie sich aus finanziellen Gründen keinen Konzert- oder Theaterbesuch leisten und auch nicht den Behindertendienst oder Taxen in Anspruch nehmen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 16.06.2000 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1999 zu verurteilen, bei ihr die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Vergabe des Merkzeichens "RF" festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat zur Klärung des medizinischen Sachverhalts einen Befundbericht von Frau Dr. K ... vom 19.10.2000, von Frau Dr. S ... vom 26.10.2000 und von Herrn Dipl.-Med. O ... vom 23.11.2000 eingeholt. Frau Dr. K ... teilt mit, dass die Klägerin unter einem Osteom der Stirnhöhle rechts, chronischer Pharyngolaryngitis, einer geringen bis mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit beiderseitig sowie unter einem Tinnitus aurius beiderseitig leide. Der Hörverlust betrage nach dem Tonaudiogramm rechts 40 %, links 39 %. Aufgrund der schweren körperlichen Behinderung, Rollstuhl, sei es der Klägerin unmöglich, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Frau Dr. S ... gibt an, dass die Klägerin zur Behandlung mit einem elektrisch betriebenen Rollstuhl komme und keiner Sonderbehandlung unterliege. Sie ist der Auffassung, dass der Klägerin Veranstaltungen zugänglich seien, die sie mit ihrem Rollstuhl erreichen könne. Herr Dipl.-Med. O ... hat bei der Klägerin eine Hüftdysplasie beidseits, einen Zustand nach Entfernung der Hüftteilendoprothese rechts sowie ein chronisches Lumbal- und Cervikalsyndrom festgestellt. Nach seinen Angaben soll durch die Versorgung der Klägerin mit dem Rollstuhl die Teilnahme am öffentlichen Leben verbessert werden. Kurze Wegstrecken könne die Klägerin damit selbstständig bewältigen. Die Wartezeiten in seiner Praxis könnten bis zu zwei Stunden im Akutfall betragen. Eine bevorzugte Behandlung der Klägerin sei bisher nicht notwendig gewesen.

Nachdem die Klägerin während des Verfahrens eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auf orthopädischem Gebiet geltend gemacht hatte, hat der Senat erneut eine Auskunft von Herrn Dipl.-Med. O ... eingeholt. Danach habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin insofern geändert, dass die Kraftentfaltung allgemein vermindert und dadurch die Hüftproblematik verstärkt sei. Die Gehstrecke werde infolge dessen immer kürzer und sei auf ca. 20 m begrenzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung (§§ 105 Abs. 2, 143, 151 SGG) ist in der Sache unbegründet. Des SG hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 07.01.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1999 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des begehrten Nachteilsausgleichs, die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, bei ihr vorliegen (§ 4 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes - SchwbG - in der Fassung der Bekanntmachtung vom 26. August 1986, BGBl. I 1421, berichtigt 1550). Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorgesehen ist.

Behinderte sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der "Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" vom 06.01.1992 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1992, Nr. 1 S. 16) i. V. m. Art. 1 des "Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland" vom 19.12.1991 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt von 1991, S. 425) i. V. m. Art. 4 § 6 des "Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland" von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, wenn sie nicht nur vorübergehend um wenigstens 80 v. H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind und wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - ist eine enge Auslegung dieser Gebührenbefreiungsvorschrift geboten (vgl. unter anderem BSG, Urteil vom 12.02.1997 - Az: 9 RVs 2/96 m. w. N. -). Danach wird dem Zweck der Befreiung von der Gebührenpflicht für den Rundfunk- und Fernsehempfang dann genügt, wenn der Schwerbehinderte wegen seiner Leiden ständig, d. h. allgemein und umfassend vom Besuch von Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art ausgeschlossen ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn er praktisch an das Haus gebunden ist und allenfalls an einer nicht nennenswerten Zahl von Veranstaltungen teilnehmen kann (BSG SozR 3870 § 4 Nr. 17, m. w. N.). Solange er mit technischen Hilfsmitteln (z. B. einem Rollstuhl) oder mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen kann, ist er von der Teilnahme am öffentlichen Geschehen nicht ausgeschlossen (vgl. BSG SozR 3870 § 3 Nr. 25).

Gemessen an diesen Vorgaben, denen sich der Senat ausdrücklich anschließt, ist die Klägerin trotz der erheblichen Gehbehinderung infolge ihres Hüftleidens nicht von der Teilnahme an Veranstaltungen im angeführten Sinne ausgeschlossen, da sie kurze Strecken mit Hilfe der Unterarmstützen noch zu gehen vermag und zumindest mit Hilfe des Elektrorollstuhls und mit Hilfe einer Begleitperson an öffentlichen Veranstaltungen passiv und sitzend als Zuschauer oder Zuhörer teilnehmen kann.

Dies hat das SG zu Recht festgestellt und ergibt sich aus der vorliegenden medizinischen Dokumentation. Danach leidet die Klägerin auf orthopädischem Gebiet an einer Hüftdysplasie beidseits mit Zustand nach Entfernung einer Hüftteilendoprothese rechts und einem chronischen Lumbal- und Cervikalsyndrom. Aufgrund des Hüftschadens ist zwar die Bewegungsfähigkeit der Klägerin derart eingeschränkt, dass sie mit Hilfe der Unterarmstützen nur noch 20 m zurücklegen kann. Gleichwohl ist die Klägerin nicht praktisch "an ihr Haus gefesselt". Vielmehr ist die Klägerin mit einem Elektrorollstuhl versorgt, den sie selbstständig fortbewegen kann. Mit dessen und mit Hilfe einer Begleitperson ist die Klägerin in der Lage, öffentliche Veranstaltungen zu erreichen. Das SG führt in diesem Zusammenhang zu Recht aus, dass die Klägerin auch von der Möglichkeit eines Hin- und Rücktransportes durch den Behindertendienst Gebrauch machen kann.

Die Klägerin ist darüber hinaus nicht nur in der Lage, zu einer öffentliche Veranstaltung zu gelangen, sondern auch an ihr teilzunehmen. Dies wird von Frau Dr. S ... ausdrücklich bestätigt. Indiz hierfür ist, dass die Klägerin sich selbstständig mit ihrem Rollstuhl zu den behandelnden Ärzten begibt und es weder bei Frau Dr. S ... noch bei Herrn Dipl.-Med. O ... im Hinblick auf die bestehenden Wartezeiten zu einer Sonderbehandlung kam. Soweit Frau Dr. K ... mit dem Hinweis auf die Versorgung der Klägerin mit dem Rollstuhl eine gegenteilige Ansicht äußert, hält dies der Senat für nicht schlüssig. Denn nach den Angaben von Dipl.-Med. O ... soll die Klägerin durch den Rollstuhl gerade in die Lage versetzt werden, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Auch liegen auf dem medizinischen Fachgebiet, auf dem Frau Dr. Kothe tätig ist, keine Behinderungen vor, die die Vergabe des Merkzeichens "RF" begründen. Zwar haben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 b) der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Dies setzt nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (Anhaltspunkte), die von der Rechtssprechung umfassend als eine der Entscheidungsfindung dienende Grundlage der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Bemesssung sowohl des Umfanges als auch der Schwere der Beinträchtigung einer Behinderung anerkannt sind, u. a. eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit voraus, für den ein GdB von wenigstens 50 anzusetzen ist (vgl. Ziff. 33 Abs. 2 b der Anhaltspunkte). Hierunter leidet die Klägerin indes nicht. Bei ihr wurde "lediglich" eine geringe bis mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beiderseitig festgestellt.

Nichts anderes ergibt sich aus den von der Klägerin behaupteten Atembeschwerden. Zwar gehören nach den Anhaltspunkten zu den Behinderten mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, auch Behinderte, bei denen schwere Bewegungsstörungen auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) bestehen (vgl. Ziff. 33 Abs. 2 c) 1. Spiegelstrich der Anhaltspunkte). Die Klägerin macht indes Bewegungsstörungen aufgrund innerer Leiden nicht geltend. Solche ergeben sich auch nicht aus der medizinischen Dokumentation. Vielmehr beruft sich die Klägerin darauf, dass die Atembeschwerden aufgrund der vorliegenden Erkrankungen in Räumen mit vielen Menschen aufträten. Selbst wenn dem so ist, ist der Senat davon überzeugt, dass diese Atembeschwerden nicht derart sind, dass die Klägerin an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann. Die Erkrankungen der Atemwege der Klägerin sind nicht wesentlich. Sie leidet unter rezidivierenden Nebenhöhlenentzündungen, einem Osteom der Stirnhöhle sowie unter einer Bronchitis. Erhebliche Lungenfunktionsstörungen liegen nicht vor. Schließlich spricht die Tatsache, dass sich die Klägerin offensichtlich auch über längere Zeiträume in den Wartezimmern ihrer behandelnden Ärzte aufhält, gegen die Behauptung der Klägerin.

Schließlich zählt die Klägerin auch nicht zu den Behinderten, die - nicht nur vorübergehend - unter einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose leiden (vgl. Ziff. 33 Abs. 2 c) 2. Spiegelstrich). Die nach ihren Angaben Anfang der 60er Jahre bestehende Lungentuberkulose ist ausgeheilt.

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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