L 2 U 137/99 LW

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 5 U 356/98 LW
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 137/99 LW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 28.07.1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für die Jahre 1992 und 1993 zu entrichten hat.

Ausgehend von dem ihr von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Berlin übermittelten Datenbestand forderte die Beklagte durch Bescheid vom 06.05.1993 über die Umlage für das Jahr 1992 von der Klägerin 71,98 DM, wobei sie eine landwirtschaftliche Nutzfläche in einer Größe von 0,57 Hektar zugrunde legte.

Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 08.06.1993. Sie betreibe weder im Haupt- noch im Nebenerwerb ein landwirtschaftliches Unternehmen. Dies sei bereits von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Berlin festgestellt worden.

Mit Bescheid vom 19.04.1994 verlangte die Beklagte nach denselben Berechnungsgrundlagen von der Klägerin für das Jahr 1993 einen Beitrag in Höhe von 53,44 DM. Zugleich mahnte sie den Rückstand für 1992 in Höhe von 71,98 DM an. Mit Schreiben vom 18.05.1994 legte die Klägerin erneut Widerspruch ein und wies ergänzend darauf hin, dass sie eine Übertragung des Grundbesitzes an ihre beiden Kinder beabsichtige.

Im Mai 1994 gab die Klägerin an, 0,7431 ha würden landwirtschaftlich nicht genutzt. Es handele sich um Wald (0,5004 ha), der morastig und verfallen sei, sowie um 0,2427 ha Ödland (Blatt 8 der Beklagtenakte). Mit Bescheid vom 13.12.1994 berichtigte die Beklagte die Beitragsbescheide für die Jahre 1992 und 1993 und forderte nunmehr Beiträge in Höhe von insgesamt 144,49 DM. Der Berechnung legte sie folgende Flächen zugrunde: 0,85 ha Landwirtschaft; 0,61 ha Forstwirtschaft; 0,24 ha Geringstland. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 22.12.1994 erneut Widerspruch ein und wies ergänzend darauf hin, dass sie durch einen Übertragungsvertrag vom 15.11.1993 ihren Grundbesitz einschließlich des Wohnhauses an ihre beiden Kinder übertragen habe. Mit einem weiteren Bescheid ohne Datum (vermutlich vom 27.02.1996) verlangte die Beklagte unter Anmahnung der Rückstände die Beitragsumlage für 1994 in Höhe von 66,88 DM. Nach einer Rückfrage beim Grundbuchamt Hoyerswerda berichtigte die Beklagte mit Bescheid vom 05.06.1996 die Beitragsbescheide für die Umlagen 1992, 1993 und forderte nunmehr von der Klägerin Beiträge in Höhe von 234,39 DM, wobei sie jetzt eine landwirtschaftliche Nutzfläche in einer Größe von 2,12 ha, Geringstland in einer Größe von 0,24 ha sowie Wald in einer Größe von 0,60 ha zugrunde legte. Gleichzeitig hob die Beklagte den Beitragsbescheid für die Umlage 1994 auf. Sie ging davon aus, dass die Klägerin bis 14.11.1993 Eigentümerin folgender Grundstücke in der Gemarkung W ... war: Flur 5, Flurstück 51/2 (0,8974 ha); Flur 5, Flurstück 94 (0,7431 ha); Flur 6, Flurstück 3/1 (0,8455 ha); Flur 1, Flurstück 230/1 (Gebäudefläche von 0,012 ha); Flur 1, Flurstück 231/1 (0,4803 ha).

Nachdem die Beklagte am 07.10.1996 telefonisch darauf hingewiesen worden war, dass sämtliche Flächen verpachtet seien bzw. brachliegen würden, veranlasste die Beklagte eine Ortsbesichtigung durch ihren technischen Revisor. Dieser führte in dem Bericht vom 05.05.1997 aus, dass ab dem 15.11.1993 die Flurstücke 94, 230/1 und 231/1 in der Gemarkung W ... an C ... Sch ..., eine Tochter der Klägerin, übergeben worden seien. Das Flurstück 230/1 bestehe aus einer 0,012 ha großen Gebäudefläche. Das im Grundbuch angegebene Grünland und die Ackerfläche des Flurstückes 231/1 mit einer Größe von 0,4203 ha habe sich durch zwischenzeitliche Bebauung um 188 qm verringert. Von der verbleibenden Grünlandfläche - Ackerland gebe es nicht mehr - würden 450 qm als Nutz- und Ziergarten genutzt. Die übrige Grünfläche werde jährlich einmal abgemäht. Das Mähgut werde kompostiert. Auf dieser Fläche befänden sich 7 alte Obstbäume, die nicht abgeerntet würden. Die früheren Angaben zum Flurstück 94 (vgl. Blatt 8 der Beklagtenakte) seien zutreffend. Die übrigen Flächen seien an die zweite Tochter der Klägerin, Frau U ... B ..., abgegeben worden. Der größere Teil des Flurstücks 51/2, nämlich 0,65 ha Grünland und 0,1174 ha Ackerland seien Ende 1991 für 12 Jahre an die Agrargenossenschaft W ... verpachtet worden. Die verbleibende Fläche des Flurstücks 51/2 von 0,13 ha sei eine Holzung. Das Grundstück 3/1 liege brach. Es sei zur Lückenbebauung vorgesehenes Bauerwartungsland.

Mit Bescheid vom 03.07.1997 berichtigte die Beklagte erneut die Beitragsbescheide für die Jahre 1992 und 1993 und verlangte jetzt von der Klägerin Beiträge in Höhe von insgesamt 100,00 DM, wobei sie nunmehr (allein) Grünland in einer Größe von 0,42 ha (Teilfläche der Flur 1, Flurstück 231/1) zugrunde legte. Mit Bescheid vom gleichen Tage stellte die Beklagte fest, dass für eine 1,48 ha große Fläche (Flur 5, Flurstück 94; Teilfläche von Flurstück 51/2; Flur 6, Flurstück 3/1); Flur 1, Flurstück 23/1 Teilfläche [0,06 ha große Hof- und Gebäudefläche]) keine Beitragspflicht bestanden habe. Dem Widerspruch vom 08.06.1993 sei damit abgeholfen worden.

Dagegen erhob die Klägerin erneut Widerspruch mit Schreiben vom 08.07.1997. Die Auffassung der Beklagten, dass mit dem Bescheid vom 03.07.1997 ihrem Widerspruch vom 08.06.1993 abgeholfen worden sei, könne sie nicht teilen. Bezüglich ihres Wohngrundstückes werde nach wie vor zu Unrecht von einer Beitragsverpflichtung ausgegangen. Es erfolge keinerlei landwirtschaftliche Nutzung und im Übrigen sei die steuerliche Veranlagung für das Wohngrundstück in der Abgabenart "Grundsteuer B" erfolgt.

Mit Datum vom 19.12.1997 erließ die Beklagte einen weiteren Beitragsbescheid für die Jahre 1992 und 1993 und forderte von der Beklagten erneut Beiträge in Höhe von insgesamt 100,00 DM, wobei sie nunmehr neben der Grünfläche mit einer Größe von 0,42 ha auch eine Waldfläche mit 0,63 ha zugrunde legte (Teilflächen von Flur 5, Flurstück 94 und Flurstück 51/2).

Auf Anfrage der Beklagten hin teilte das Sächsische Forstamt S ... mit Schreiben vom 18.03.1998 mit, dass es sich Gemarkung W ... um keinen Wald im Sinne des Waldgesetzes handle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.1998 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beiträge zur gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung durch die versicherten Unternehmer aufzubringen seien. Der Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens setze in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung keinen Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit voraus, auch sei keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Es komme auch nicht auf die sonstige Motivation des Handelns an und auch nicht auf die Größe des Grundstückes. Entscheidend sei allein, ob landwirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet würden. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung sei der Klägerin die Pflege von von 0,42 ha Grünland zuzurechnen. Darüber hinaus sei die Klägerin auch als forstwirtschaftliche Unternehmerin beitragsverpflichtet. Auf der mit den Beiträgen in Anspruch genommenen Fläche stünden Bäume, was für die Annahme des Vorliegens eines forstwirtschaftlichen Unternehmens reiche. Die Lage des Grundstückes und die steuerrechtliche Eingruppierung sei für die zu treffende Entscheidung unerheblich.

Mit der am 19.11.1998 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Eine landwirtschaftliche Nutzung der streitigen Flurstücke sei in der Vergangenheit nicht erfolgt. Die betroffene Grünfläche gliedere sich in einen Trockenbereich und einen Vernässungsteil. Demgemäß hätten die Pflegearbeiten auf ein Minimum reduziert werden können. Der Grünlandbereich werde jährlich einmal gemäht, was einen Arbeitsaufwand von ca. 10 Stunden in Anspruch nehme. Das anfallende Schnittgut werde kompostiert. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 17 f. der SG-Akte und auf die beigefügte Luftbildaufnahme verwiesen (Blatt 19 der SG-Akte).

Mit Urteil vom 28.07.1999 hat das Sozialgericht Dresden die Bescheide der Beklagten vom 27.05.1993, 19.04.1994, 13.12.1994, 05.06.1996, 03.07.1997 und 19.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.1998 aufgehoben. Die beitragsrechtlichen Entscheidungen bezüglich der Jahre 1992 und 1993 richteten sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO). Am 01. Januar 1997 sei zwar das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) in Kraft getreten (Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes). Gemäß § 219 Abs. 1 Satz 2 SGB VII seien aber die Vorschriften der RVO über die Aufbringung der Mittel für die vor 1997 liegenden Haushaltsjahre weiter anzuwenden.

Gemäß §§ 802, 723 RVO würden die Beiträge für die Ausgaben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durch die landwirtschaftlichen Unternehmer im Umlageverfahren aufgebracht. Nach § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.07.1988 (BGBl. I, 1053) umfasse die landwirtschaftliche Unfallversicherung u.a. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege. Während die RVO den Gesetzesbegriff Landschaft nicht näher definiere, habe die Rechtsprechung darunter ständig die Bodenbewirtschaftung verstanden (Hinweis auf BSG, Urt. v. 26.05.1987 - 2 RU 25/86 -). Sie umfasse Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt seien, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten, insbesondere mithin die Bearbeitung und Düngung des Bodens und Verbesserungsarbeiten, die Bepflanzung der landwirtschaftlichen Grundstücke und die Pflege der landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Diese Voraussetzungen seien in der Person der Klägerin nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Tatsache, dass die Klägerin das streitbetroffene Grundstück einmal jährlich mähe, nicht zu entnehmen, dass sie ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibe. Das Mähen des Grases sei für sich allein noch keine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit. Diese Qualität gewinnt es erst dann, wenn hierbei das Gras geerntet werde, also weiter z.B. als Viehfutter usw. genutzt werden solle. Selbst wenn man aber in dem Abmähen von Gras auf einer Wiese für sich allein bereits eine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit sehen wolle, sei hier der Arbeitsaufwand zur "Bewirtschaftung" (nach glaubhaften Angaben der Klägerin ca. 10 Stunden jährlich) als so extrem gering anzusehen, dass diese Tätigkeit nicht geeignet wäre, ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 25.10.1989 - 2 BU 99/89 -). Das einmalige Mähen des Grases jährlich erfolge auch nicht, um das Grundstück als Obstgrundstück gepflegt zu halten. Die Klägerin habe glaubhaft vorgetragen, dass auf dem streitbetroffenen Grundstück lediglich 5 kleinere Obstgehölze stünden, die weder gepflegt noch planmäßig abgeerntet würden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten lasse sich das einmalige jährliche Mähen des Grundstückes auch nicht als der den Zielen des Natur und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege werten. Derartige Tätigkeiten stellten zwar seit dem 01. Juni 1988 eine Tätigkeit dar, die von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst werde. Denn § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO sei mit Wirkung vom 01. Juli 1988 durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 21. Juli 1988 (BGBl. I Seite 1350) durch die Einbeziehung der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege als eine Unternehmensform der Landwirtschaft erweitert worden. Unabhängig davon, dass vorliegend nicht einmal eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Grundstückes vor dem 01.01.1992 feststehe, die dann hätte umgewidmet werden können, verfolge die Neufassung lediglich das Ziel, den Bestand der landwirtschaftlichen Unfallversicherung im Hinblick auf die vorgesehene Stilllegung von Produktionsflächen zu erhalten und diene damit u.a. der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25.05.1988 über die Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung im nationalen Recht zur Drosselung der landwirtschaftlichen Überproduktion (vgl. Bundesratsdrucksache 11/2456 S. 1). Dass die Tätigkeit der Klägerin (einmaliges jährliches Rasenmähen) nicht unter diese Erweiterungsregelung subsumiert werden könne, bedürfe keiner weiteren Ausführungen.

Die Klägerin betreibe auch kein forstwirtschaftliches Unternehmen i.S.d. § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO. Nähere Ausführungen hierzu bedürfe es bereits deshalb nicht, weil das Sächsische Forstamt St ... am 18.03.1998 der Beklagten mitgeteilt habe, es handle sich bei den Flurstücken Nr. 94 und Nr. 51/2 in der Flur 5 der Gemarkung W ... um keinen Wald im Sinne des Waldgesetzes. Die besagten Flurstücke bestünden aus einem See, einer eingekoppelten Grünfläche, einer Hochspannungsleitung sowie vereinzelten Bäumen.

Gegen das ihr am 8.9.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.9.1999 Berufung eingelegt. Mit dem durch die vorliegende Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden seien die Bescheide der Beklagten und Berufungsklägerin vom 27.05.1993, 19.04.1994, 13.12.1994, 05.06.1996, 03.07.1997 und 19.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.1998 mit der Begründung aufgehoben worden, dass die Klägerin deswegen nicht beitragspflichtig sei, weil mit der Bodenbewirtschaftung auf einer 0,42 ha umfassenden Grünlandfläche kein vom Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasstes Unternehmen im Sinne von § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO bzw. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII betrieben werde. Diese Begründung werde der Rechtslage nicht gerecht.

Die Klägerin betreibe entgegen der Auffassung des SG ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft - Landschaftspflege -, das vom Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst sei. Die Klägerin besitze eine in freier Feldflur uneingezäunt liegende 0,42 ha umfassende Wiesenfläche, die nach ihrer eigenen Einlassung einmal im Jahr gemäht, und das hierbei gewonnene Mähgut kompostiert werde. Dieses regelmäßige Mähen des Grases stelle aber ein Unternehmen im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung dar. Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens sei zwar im Gesetz nicht näher geregelt. Wichtigstes Merkmal eines landwirtschaftlichen Unternehmens sei aber die Bodenbewirtschaftung. Hiernach sei ein landwirtschaftliches Unternehmen zunächst der Inbegriff derjenigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, welche der Besitzer von Grundstücken zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen für eigene Rechnung aufwende. Das landwirtschaftliche Unternehmen umfasse alle Tätigkeiten, die der Gewinnung von Bodenerzeugnissen und der Aberntung dienten, wie z.B. das Mähen von Gras (Hinweis auf Lauterbach, UV, 3. Aufl., Anm. 5 a zu § 776 RVO). Insbesondere sei das Abmähen von Gras regelmäßig als Abschluss der vom Ernteberechtigten ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit zu betrachten (vgl. BSGE 19, 117, 118). Dabei komme es grundsätzlich auf die Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht an, so dass auch Zwergbetriebe der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterlägen. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 01.06.1988 - L 10 U 1642/87 - sei bei rein landwirtschaftlich genutzten Wiesen grundsätzlich von einem landwirtschaftlichen Unternehmen auszugehen, solange nicht durch Nutzungsänderung und Anlage von entsprechenden Bauten deutlich werde, dass es lediglich als ein der Erholung dienendes Wochenendgrundstück genutzt werden solle. Diese rein landwirtschaftliche Nutzung sei auf dem streitgegenständlichen Grundstück beibehalten und lediglich reduziert worden, was aber noch nicht zur Verneinung eines landwirtschaftlichen Unternehmens führe. Dies könne nur dann angenommen werden könne, wenn die Bewirtschaftung auf Dauer eingestellt worden sei (so auch LSG Baden- Württemberg, Urt. v. vom 01.09.1998 - 10 U 2936/86 -). Dass auch kleinste, den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Unternehmen der Landschaftspflege nach dem Willen des Gesetzgebers vom Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst würden, zeige die Novellierung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung bei deren Eingliederung in das Sozialgesetzbuch. Die durch § 5 SGB VII erstmals eröffnete Möglichkeit der Versicherungsbefreiung beziehe sich auf alle Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Eine Befreiung auf Antrag sei auszusprechen, sofern diese Unternehmen eine Größe von 0,12 ha nicht überschritten. Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII seien aber auch diejenigen, die den Zielen des Natur- und Umweltschutzes durch Landschaftspflege dienten. Hierdurch werde offenkundig, dass der Gesetzgeber auch bei solchen Unternehmen mit ihrem in der Natur der Sache liegenden reduzierten Arbeitsaufwand selbst bei einer Fläche von kleiner/gleich 0,12 ha von Unternehmen im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ausgehe. Nachdem das Unternehmen der Klägerin 0,42 ha umfasse, bestehe die Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Klägerin entgegen dem Urteilstenor des angefochtenen Urteils zu Recht.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 28.7.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.

Dem Senat liegen neben den Prozessakten beider Rechtszüge die Verwaltungsakten vor.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt haben.

I.

Die fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie auch statthaft, da die Berufung "wiederkehrende Leistungen" im Sinn des § 144 SGG für mehr als ein Jahr zum Gegenstand hat.

II.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Dem SG ist im Ergebnis und auch im Wesentlichen in der Begründung zuzustimmen.

1. Maßgeblich ist hier der letzte Bescheid der Beklagten vom 19.12.1997. Dieser Bescheid sollte alle vorausgegangenen Beitragsbescheide der Beklagten ersetzten und sowohl der Höhe als auch der Begründung nach den Beitragsanspruch der Beklagten für die Umlagejahre 1992 und 1993 auf eine abschließende Grundlage stellen. Es hätte daher genügt, wenn das SG diesen Bescheid nur insoweit aufgehoben hätte, als dort Beiträge festgesetzt worden sind, ihn insoweit aber aufrechterhalten hätte, als zugleich die früheren Bescheide aufgehoben worden sind. Um das Problem zu vermeiden, ob der letzte Bescheid in dieser Weise in zwei selbständige Verfügungssätze überhaupt aufgespalten werden konnte und ob die völlige Aufhebung des Bescheides zugleich das Wiederaufleben des zeitlich vorausgegangenen Bescheides bewirkt hätte, war es dem SG aus Gründen der Prozessökonomie unbenommen, klarstellend sämtliche früheren Beitragsbescheide aufzuheben. Hervorzuheben ist, dass nur der Beitragsbescheid vom 3.7.1997, nicht aber der die Klägerin nur begünstigende Bescheid vom selben Tage über die Versicherungsfreiheit verschiedener Flächen und den sich daraus ergebenden Beitragserstattungsanspruch zuviel erhobener Beiträge durch den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben worden ist.

Der Bescheid vom 5.6.1996 (Blatt 32 der Beklagtenakte) wurde von der Beklagten durch den Bescheid vom 3.7.1997 (Blatt 45 Beklagtenakte) ersetzt und die Gesamtforderung von 234,39 DM auf 100,00 DM reduziert. Der Bescheid vom 19.12.1997 (Blatt 53 der Beklagtenakte) änderte den Bescheid vom 3.7.1997 zwar nicht hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Beitragssumme, aber hinsichtlich der Begründung ab, indem er zusätzlich eine Waldfläche von 0,63 ha aufführte.

2. Die die Beitragspflicht begründende Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung hinsichtlich der Umlagejahre 1992 und 1993 bestimmt sich noch nach den Vorschriften der RVO. Nach § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO umfasst die landwirtschaftliche Unfallversicherung insbesondere Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege.

a) Eine Pflichtmitgliedschaft der Klägerin ergibt sich nicht aus der Grünfläche, die von der Beklagten mit 0,42 ha angegeben wird. Hiervon abzuziehen sind 0,045 ha, die als Haus- und Ziergarten genutzt werden. 0,0188 ha der danach verbleibenden Grünfläche (0,375 ha), die zwischenzeitlich durch Bebauung weggefallen sind, sind für die Umlagejahre 1992 und 1993 grundsätzlich noch zu berücksichtigen.

Die Klägerin betreibt auf der fraglichen Fläche in der Größe von 0,375 ha kein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. In Hinblick auf diese geringe Fläche glaubt der Senat der Klägerin auch, dass sie dafür im Jahr nicht mehr als 10 Stunden tätig war (Schr. v. 18.4.1999, Blatt 17 der SG-Akte). Dies reicht nicht aus, Versicherungspflicht (und damit Unfallschutz) zu begründen.

Für die Frage, wann ein der Unfallversicherung unterliegendes landwirtschaftliches Unternehmen betrieben wird, kommt es zwar nicht auf die Motivation des Unternehmers an (BSG, Beschluss vom 14. Juni 1988 - 2 BU 30/88 -). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasst selbst Zwergbetriebe oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 494e m.w.N.), wobei die Grenze vor allem von dem Arbeitsaufwand der Bodenbewirtschaftung bestimmt wird, dagegen nicht von der Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche (BSGE 64, 252, 253). Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es hier aber an dem für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlichen Mindestarbeitsaufwand. Das gelegentliche Mähen der Wiese durch die Klägerin ohne weitere Nutzung des abgemähten Grases (siehe auch BSGE 32, 211) ist von seinem geringen Umfang her nicht geeignet, ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen. Die Frage, ob das Abmähen von Gras auf einer Wiese für sich allein eine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit darstellt, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, weil bereits der Arbeitsaufwand zur Bewirtschaftung" als extrem gering anzusehen ist (so schon fast wortwörtlich das BSG in seinem Beschluss vom 25.10.1989 [- 2 BU 99/89 -, HV-INFO 1990, 411-412] zu einem ähnlich gelagerten Fall).

Der Sachverhalt, über den im Falle der Klägerin zu entscheiden ist, stimmt nahezu vollständig mit demjenigen überein, der dem o.g. Beschluss des BSG zugrunde lag. Auch hier wird die Wiese nur einmal im Jahr gemäht und das Gras kompostiert (Fall des BSG: 0,35 ha; geschätzter Arbeitsaufwand: 8 bis 10 Stunden im Jahr). Die vom Technischen Revisor der Beklagten auf dem Flurstück 231/1 angetroffenen sieben alten Obstbäume (nach Angaben der Klägerin: fünf Obstbäume) wurden nach seinen Feststellungen nicht mehr abgeerntet. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen Feststellungen zu zweifeln.

b) An ihrer noch im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung, bei dieser Fläche handle es sich auch um einen forstwirtschaftlichen Betrieb, hält die Beklagte im Berufungsverfahren offenbar nicht mehr fest. Ein Baumbestand wird jedenfalls nicht erwähnt, die Argumentation bezieht sich allein auf das Abernten von Grünland. Im Übrigen hat das Sächsische Forstamt Strassgräbchen mit Schreiben vom 18.3.1998 bestätigt, dass die von der Beklagten im Bescheid vom 19.12.1997 aufgeführte forstwirtschaftliche Fläche von 0,63 ha kein Wald im Sinne des Sächsischen Waldgesetzes ist. Darüber hinaus hat die Klägerin diese Fläche auch tatsächlich nicht bewirtschaftet. Hinzu kommt, dass jedenfalls zumindest 0,5004 ha Holzung der Flur 5, Flurstück 94 schon durch den Bescheid vom 3.7.1997 bestandskräftig versicherungsfrei gestellt worden sind. Hinsichtlich einer weiteren Teilfläche von 0,13 ha Holzung in der Flur 5, Flurstück 51/2 ist dies hingegen nicht hinreichend bestimmt geregelt (dazu sogleich).

3. Die Versicherungspflicht der Klägerin ergibt sich auch nicht aus anderen, von der Beklagten im Bescheid vom 19.12.1997 nicht genannten Flächen. Dies folgt aber nur zum Teil aus dem Bescheid der Beklagten vom 3.7.1997 über die Versicherungsfreiheit verschiedener Flächen. Denn dieser Bescheid ist nur hinsichtlich der Flur 5, Flurstück 94 (insgesamt 0,7431 ha) eindeutig bestimmt. Sie wird völlig versicherungsfrei gestellt. Hinsichtlich der Teilflächen der Flur 5, Flurstück 51/2 und Flur 6, Flurstück 3/1 ist nicht klar, wie sich die verbleibende Fläche (0,7369 ha) aufteilt. Sofern bei Flur 5, Flurstück 51/2 nur die Holzung von 0,13 ha gemeint gewesen sein soll, weil die anderen Teilflächen dieses Flurstückes seit 1991 an die Agrargenossenschaft W ... verpachtet sind, ist nicht plausibel, warum dann nur 0,6009 ha ha der Flur 6, Flurstück 3/1 versicherungsfrei sein sollten, obwohl diese Fläche einen einheitlichen Charakter (brachliegende Grünlandfläche) hat (vgl. Blatt 38 der Beklagtenakte).

Die verbleibenden Flächen begründen jedoch unabhängig von dem Bescheid vom 3.7.1997 keine Versicherungspflicht. Flur 1, Flurstück 230/1 ist eine Gebäudefläche. Flur 1, Flurstück 231/1 ist ebenfalls keine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Zunächst scheidet die Gebäudefläche von 0,06 ha aus. Darüber hinaus sind auch 0,375 ha Grünland wie bereits ausgeführt - nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Haus- und Ziergarten von 0,045 ha (dazu sogleich). Teilflächen der Flur 5, Flurstück 51/2 sind, wie ebenfalls bereits dargelegt, seit 1991 an die Agrargenossenschaft W ...verpachtet. Die Teilfläche von 0,13 ha Holzung ist - wie ebenfalls bereits ausgeführt - kein Wald im Rechtssinne und wurde auch nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt. Die Flur 6, Flurstück 3/1 war 1992 und 1993 jedenfalls eine brachliegende Grünfläche. Hier hat der Senat überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür, dass in den Jahren 1992 und 1993 auf dieser Fläche eine irgendwie geartete Tätigkeit verrichtet wurde.

4. Der sich auf dem Hausgrundstück befindende Haus- und Ziergarten mit einer Größe von etwa 450 qm ist schon nach § 778 RVO versicherungsfrei. Es kommt daher auch nicht darauf an, mit welchem Arbeitsaufwand dieser Teil des Grundstücks bearbeitet wird. Die durch § 778 vorgegebenen Grenzen werden jedenfalls nicht überschritten. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass derartige Flächen bis zu einer Größe von 2500 qm versicherungsfrei sind. Letztlich kann dies hier dahingestellt bleiben, weil die Grünfläche unberücksichtigt bleiben muss und der Haus- und Ziergarten nach seiner Größe deutlich unter dem im Schrifttum und in der Rechtsprechung diskutierten Grenzen bleibt. Die Grünfläche bildet mit dem Haus- und Ziergarten auch keine räumliche Einheit im Sinne eines durch Zäune oder Hecken umfriedeten Besitztums, wodurch die Grünfläche gegebenenfalls Bestandteil des Haus- und Ziergartens werden könnte (vgl. nur Luftbild, Blatt 19 der SG- Akte).

Es kann hier - auch wenn der Senat eher der gegenteiligen Auffassung zuneigt - ferner dahingestellt bleiben, ob die Bewirtschaftung eines an sich versicherungsfreien Haus- und Ziergarten dann der Versicherungs- und Beitragspflicht unterworfen wird, wenn schon aus anderen Gründen eine Pflichtmitgliedschaft desjenigen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht, der den Haus- und Ziergarten bewirtschaftet. Denn die Klägerin war nicht aus anderen Gründen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung pflichtversichert.

5. Die Klägerin betreibt auch kein Unternehmen der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege. Wenn hier bereits der Arbeitsaufwand nicht ausreicht, um ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen, kann sich die Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht des Klägers auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Landschaftspflege ergeben. Denn auch dort wird ein Mindestarbeitsaufwand vorausgesetzt, der von dem Mindestarbeitsaufwand nicht abweicht, der für die sonstigen in § 776 RVO genannten landwirtschaftlichen Unternehmen vorausgesetzt wird.

Aus demselben Grund ergibt sich auch aus § 5 SGB VII kein Argument für eine andere Bewertung der Rechtslage nach der RVO. Zwar geht der Senat mit der Beklagten davon aus, dass bei einer Fläche von 0,12 ha oder weniger ein landwirtschaftliches Unternehmen vorliegen kann. Aber auch und gerade bei derart kleinen Flächen erfordert die Pflichtmitgliedschaft bei einem Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, dass ein Mindestarbeitsaufwand erreicht wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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