L 2 U 149/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 4 U 108/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 149/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24.08.2000 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 13.10.1998 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist insbesondere, ob es sich bei den Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers um eine Berufskrankheit (BK) handelt. Ferner ist streitig, ob die Beschwerden des Klägers in Knien und Ellenbogen eine Berufskrankheit darstellen.

Der am ... geborene Kläger arbeitete von 1958 bis 1990 als Kraftfahrer beim damaligen VEB Lederbekleidung ... Wegen Auflösung des Betriebes wurde er im Juli 1990 entlassen und war danach arbeitslos; seit 01.01.2000 ist er Altersrentner.

Mit Schreiben vom 20.02.1997, bei der Beklagten eingegangen am 24.02.1997, stellte der Kläger einen Leistungsantrag bei der Beklagten wegen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, in Hüftgelenken, beiden Knien und im rechten Ellenbogen. Die Beschwerden seien vor ca. einem Jahr festgestellt worden. Sein Gesundheitszustand habe sich seitdem verschlechtert. Die Beklagte holte hierauf zunächst Angaben beim Kläger und seinem damaligen Arbeitgeber zur beruflichen Exposition ein, ferner wurden medizinische Unterlagen der LVA Sachsen, Befundberichte und Krankenblattunterlagen beigezogen. In einer Stellungnahme vom 08.09.1997 führte der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten aus, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK-Nr. 2108 nicht gegeben seien. In einer weiteren Stellungnahme vom 06.05.1998 wurde das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK-Nr. 2110 ebenfalls verneint. In einer gewerbeärztlichen Stellungnahme vom 10.06.1998 wurde ausgeführt, dass die haftungsbegründende Kausalität für eine BK 70 nicht gegeben sei.

Mit Bescheid vom 27.10.1998 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung einer BK-Nr.70 der Berufskrankheitenliste der ehemaligen DDR ab. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 13.10.1998 wurde eine Berufskrankheit nach den Nrn. 2101 und 2102 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung abgelehnt (Bl. 81 und 85 V-Akte).

Mit Schreiben vom 25.11.1998, bei der Beklagten eingegangen am 27.11.1998, erhob der Kläger Widerspruch (nur) gegen den Bescheid vom 27.10.1998. Mit Bescheid vom 01.04.1999 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Am 30.04.1999 hat der Kläger sich an das Sozialgericht Chemnitz (SG) gewandt, das die Verwaltungsakte der Beklagten und eine weitere Stellungnahme des TAD vom 02.02.2000 beigezogen und im Rahmen seiner medizinischen Ermittlungen insbesondere ein Gutachten auf dem Gebiet der Orthopädie eingeholt hat. Prof. Dr. D ... hat im Gutachten vom 05.05.2000 folgende Diagnosen gestellt:

1. Lokales vertebragenes lumbales Schmerzsyndrom.

2. Pseudoradikuläres vertebragenes zervikales Schmerzsyndrom.

3. Leichte links-rechts-links-konvexe thorako-lumbale Skoliose.

4. Subacromiales Impingementsyndrom und leichte Rotatorenmanschettentendinose beiderseits.

5. Leichte Epicondylalgia radialis et ulnaris humeri duplex.

6. Geringe retropatellare Chondropathie beiderseits.

Die Lendenwirbelsäule des Klägers sei weitgehend bewegungsfrei. Röntgenologisch fänden sich keine bedeutsamen degenerativen Veränderungen, insbesondere seien die Zwischenwirbelräume von regelrechter Höhe. Es bestehe eine anatomische Besonderheit in Form der bilateralen Sakralisation von L 5/S 1. Damit verfüge der Kläger nur über vier im eigentlichen Sinne mobile Lumbalsegmente. Insgesamt handle es sich um diskrete degenerative Veränderungen, wobei die Zwischenwirbelräume in allen Abschnitten der beweglichen Wirbelsäule von regelrechter Höhe seien und keine nennenswerten sekundären Ausziehungen an den Grund- und Deckplatten zu belegen seien. Es handle sich damit um einen Zustand, der dem Niveau der altersadäquaten Biomorphose hinsichtlich des Zustandes im Bewegungssegment entspreche.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 24.08.2000 hat der Kläger beantragt, seine Wirbelsäulenbeschwerden als BK-Nr. 70 der Liste der Berufskrankheiten der DDR anzuerkennen. Mit Urteil vom gleichen Tage hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es an den medizinischen Voraussetzungen einer BK 70 nach dem anzuwendenden Berufskrankheitenrecht der DDR fehle. Am 18.10.2000 hat der Kläger Berufung gegen das ihm mit Einschreiben vom 19.09.2000 zugestellte Urteil eingelegt.

Er hat zur Begründung der Berufung ausgeführt, dass er 90 bis 95 % seiner Arbeitszeit LKW gefahren sei; hierfür habe er verschiedene Fahrtenbücher und Zeugen. Die Lade- und Entladetätigkeit hätten wöchentlich ca. 15 Stunden betragen. Soweit der TAD der Beklagten und Prof. D ... von niedrigeren Werten ausgegangen sei, entspreche dies nicht den Tatsachen. Er bitte um Anerkennung seiner Belastungszeiten. Auch die Bescheide vom 13.10.1998 erkenne er nicht an, da Vibrationsschäden seiner Meinung nach nicht nach einzelnen Körperbereichen beurteilt werden könnten, sondern als Gesamtbild betrachtet werden müssten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.02.2001 hat der Kläger ein von Dr. G ... in einem Rentenverfahren (Sozialgericht Chemnitz, Az.: S 8 RJ 935/98) erstattetes fachorthopädisches Gutachten vom 11.11.1999 vorgelegt. Darin werden folgende Diagnosen gestellt:

- Lokal lumbales Schmerzsyndrom bei länger zurückliegender Knochenentkalkung der Wirbelsäule mit damals einsetzender leichter Deformierung des Lendenwirbelkörpers L1/L2 und Funktionseinschränkungen leichten Grades.

- Lokales Cervicalsyndrom mit Hinterkopfschmerzen und Funk tionseinschränkungen leichten Grades.

- Schulterteilsteife beidseits mit Funktionseinschränkungen leichten bis mäßigen Grades.

- Überstreckschmerz beide Ellenbogengelenke.

Die Überprüfung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule habe folgende Befunde ergeben:

Fingerbodenabstand 15 cm Zeichen nach Schober 10/14 cm Seitneigung rechts/links 30-0-30 Grad Rückneigung 10 Grad

Die Röntgenaufnahme vom gleichen Tage habe annähernd gleich hohe Zwischenwirbelräume gezeigt, ferner eine leichte Eindellung der Deckplatte L1/L2 im Sinne von möglichen osteoporotischen Veränderungen und eine Rarifizierung der Trabekelstruktur mit Verdacht auf osteoporotische Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich. Bei der Untersuchung seien keine Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule oder radikuläre Zeichen festgestellt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. August 2000 mit dem Bescheid vom 27.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.1999 aufzuheben, festzustellen, dass es sich bei seinen Wirbelsäulenbeschwerden um eine Berufskrankheit handelt und die Beklagte zu verurteilen, diese zu entschädigen.

Der Kläger beantragt ergänzend,

die beiden Bescheide der Berufsgenossenschaft vom 13. Oktober 1998 (Berufsgenossenschaftsakten Bl. 81 und 85) aufzuheben.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung gegen das Urteil des SG ist unbegründet, die im Berufungsverfahren erhobene Klage gegen die Bescheide vom 13.10.1998 ist unzulässig.

I.

Soweit der Kläger die Feststellung bzw. Entschädigung seiner Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit begehrt, ist die Berufung zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat - wie das SG zu Recht festgestellt hat - keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung seiner Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit gem. § 1150 Abs. 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) i. V. m. § 221 S. 1 Arbeitsgesetzbuch der DDR vom 16. Juni 1977 (AGB/DDR - GBl DDR Teil I Nr. 18/1977) i. V. m. der Nr. 70 der Liste der Berufskrankheiten der DDR vom 21. April 1981 (GBl. DDR Teil I Nr. 12/1981) bzw. nach dem Sonderentscheidverfahren nach § 221 S. 2 AGB/DDR i. V. m. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten vom 26.02.1981 (BKVO/DDR - GBl DDR Teil I Nr. 12/1981).

Der erhobene Anspruch richtet sich nach den Vorschriften der RVO, weil die geltend gemachte Erkrankung und damit der Versicherungsfall nur vor dem In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuches, Siebtes Buch (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten sein können.

Gemäß § 1150 Abs. 2 S. 1 RVO gelten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 01.01.1992 aufgetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Gemäß § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RVO gilt dies nicht für Unfälle und Krankheiten, die einem ab 01. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31.12.1993 bekannt werden und die nach dem Dritten Buch nicht zu entschädigen wären.

Da der Kläger aufgrund der Betriebsauflösung seines früheren Arbeitgebers im Juli 1990 nicht mehr berufstätig war und damit auch keinen beruflichen Belastungen mehr ausgesetzt war, könnte die Berufskrankheit nur vor dem 01.01.1992 aufgetreten sein. Da der geltend gemachte Anspruch der Beklagten erst nach dem 31.12.1993 bekannt geworden ist, ist maßgeblich die Regelung des § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RVO mit der Folge, dass sowohl eine Berufskrankheit nach dem Recht der DDR als auch eine solche nach dem Recht der RVO vorliegen müsste.

Jedoch fehlt es schon an den in Nr. 70 der Liste der Berufskrankheiten der DDR genannten Voraussetzungen. Diese Vorschrift erfasst Verschleißkrankheiten der Wirbelsäule (Bandscheiben, Wirbelkörperabschlussplatten, Wirbelfortsätze, Bänder, kleine Wirbelgelenke) durch "langjährige mechanische Überbelastungen". Die vom Kläger als Ursache seiner Beschwerden genannten Vibrationen, denen er während seiner Tätigkeit als Kraftfahrer ausgesetzt war, lassen sich ohne weiteres unter den Begriff der "mechanischen" Überbelastung und damit unmittelbar unter die Vorschrift von Nr. 70 subsumieren, so dass es auf die Frage, inwieweit entsprechend der Praxis der DDR der verfahrensmäßig obsolet gewordene "Sonderentscheid" (die in § 6 Abs. 2 BKVO/DDR genannten Institutionen existieren nicht mehr) heranzuziehen ist, nicht auskommt.

Nach der Nr. 70 der Liste der Berufskrankheiten der DDR war - neben den bereits genannten Voraussetzungen - das Vorliegen eines Krankheitskomplexes mit erheblicher Funktionseinschränkung im exponierten Wirbelsäulenabschnitt erforderlich. Eine solche liegt beim Kläger jedoch nicht vor. Insoweit ergibt sich übereinstimmend aus den Gutachten von Prof. Dr. D ... vom 05.05.2000 und dem im Wege des Urkundenbeweises heranzuziehenden Gutachten von Dr. G ... vom 11.11.1999, dass beim Kläger selbst 1999 bzw. 2000 noch keine bedeutsamen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule vorlagen. So haben beide Gutachter normal hohe Zwischenwirbelräume bei im Wesentlichen normalen Bewegungsmaßen beschrieben. Dr. G ... diagnostizierte im Bereich L1/L2 eine leichte Eindellung der Deckplatte L1/L2 im Sinne einer möglichen osteoporotischen Veränderung, Prof. Dr. D ... fand keine "nennenswerten sekundären Ausziehungen an den Grund- und Deckplatten". Aus diesen Befunden ergibt sich nichts, was auf eine beruflich bedingte Erkrankung der Wirbelsäule hindeuten könnte. Insbesondere ist die leichte Eindellung der Deckplatte L1/L2 nach den Ausführungen von Dr. G ... auf eine Osteoporose und damit nicht auf die berufliche Tätigkeit des Klägers zurückzuführen. Ferner bezeichneten sowohl Dr. G ... als auch Prof. Dr. D ... die Veränderungen als leicht. Das Gutachten von Prof. Dr. D ... hat darüber hinaus ergeben, dass sich die Wirbelsäule des Klägers in einem altersentsprechenden Zustand befindet. Angesichts dessen, dass nach dem Recht der DDR eine erhebliche Funktionseinschränkung nur bei einem Körperschaden von 20 % bejaht wird und die Wirbelsäule des Klägers lediglich altersentsprechende Veränderungen aufweist, scheitert der geltend gemachte Anspruch somit schon am Fehlen erheblicher Funktionseinschränkung im exponierten Wirbelsäulenabschnitt.

II.

Der Kläger hat mit dem Antrag, die Bescheide vom 13.10.1998 aufzuheben, die vor dem SG erhobene Klage erweitert und damit geändert. Eine Klageänderung ist auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - neben dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch ein neuer Anspruch erhoben wird, der sich auf einen anderen Sachverhalt stützt (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand Januar 2000, § 99 Z. 1, II/61-25; ebenso Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen 6. Auflage 1998, § 99 Rn. 12) und auch noch in der Berufungsinstanz möglich, wobei diese dann in erster Instanz über eine Klage und nicht über eine Berufung entscheidet.

Gemäß §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine Änderung der Klage aber nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen (1. Alt.) oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (2. Alt.). Mangels Einwilligung der Beteiligten müsste die Klageänderung daher sachdienlich sein. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Sachdienlich ist eine Klageänderung in der Regel, wenn sie dazu führt, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, so dass ein neuer Prozess vermieden wird (Meyer-Ladewig, a. a. O., Rn. 10). Das Gericht entscheidet grundsätzlich nach Ermessen, ob eine Klagänderung sachdienlich ist (BGH NJW 75, 1229), jedoch kommt ein sich aus § 99 Abs. 1 SGG ergebender Ermessensspielraum für die Beurteilung der Frage, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, dann nicht in Betracht, wenn die geänderte Klage mangels Vorliegen der Prozessvoraussetzungen gleich wieder als unzulässig abgewiesen werden müsste (Bundessozialgericht - BSG - vom 23.03.1993, AZ 4 RA 39/91 - JURIS a. a. O.).

Vorliegend ist die geänderte Klage unzulässig, da die Bescheide vom 13.10.1998 gem. § 77 SGG bindend geworden sind. Denn den ihm möglichen Widerspruch hat der Kläger seinerzeit in Bezug auf diese Bescheide gerade nicht erhoben. Die Voraussetzungen für eine Umdeutung einer vor dem SG oder dem LSG nach Ablauf der Widerspruchsfrist erhobenen Klage gegen einen bestandskräftig gewordenen Bescheid in einen Widerspruch - Klarstellung des geeigneten und noch möglichen zutreffenden Rechtsbehelfs - liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich nicht in Betracht kommt, ein Widerspruch also verfristet wäre. In derartigen Fällen ist der Rechtsstreit nicht mehr zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens auszusetzen. Damit ist die Klage unzulässig.

Aber selbst wenn der Rechtsstreit auch bei evident verfristeten Widersprüchen grundsätzlich ausgesetzt werden müsste, um Gelegenheit zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens zu geben, ist die Klageerweiterung hier schon deswegen nicht sachdienlich, weil der entscheidungsreife Rechtsstreit durch die Einführung einer neuen Berufskrankheit in das Verfahren um eine nicht absehbare Zeit verlängert würde.

Da demnach die Klageänderung unzulässig ist, muss auch die geänderte Klage gegen die Bescheide vom 13.10.1998 als unzulässig abgewiesen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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