L 2 U 48/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 4 U 221/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 48/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16.02.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin eine Verletztenteilrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewähren muss.

Die am ... geborene Klägerin erlitt am 06.01.1993 einen Arbeitsunfall, bei dem sie sich eine Luxationsfraktur des rechten Sprunggelenkes zuzog, die operativ versorgt wurde. Sie war in der Folge arbeitsunfähig erkrankt bis 18.07.1993. Auf der Grundlage eines Gutachtens von Dr. F ... vom 24.11.1993 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenteilrente mit Bescheid vom 24.02.1994 ab, da keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade vorliege. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung eines weiteren Gutachtens und einer Stellungnahme ihres Beratungsarztes mit Bescheid vom 05.12.1995 zurück.

Hierauf erhob die Klägerin unter dem Az. S 4 U 264/95 Klage vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG). Das SG holte ein Gutachten von Prof.Dr. Dr. V ..., Klinikum H ..., ein. Im Gutachten vom 03.09.1997 diagnostizierte Prof. Dr. V ... folgende Gesundheitsstörungen: Ausrenkungsbruch des rechten Sprunggelenks mit Zerreißung des Bandes am Innenknöchel und Bruch des Außenknöchels. Als Folge daraus geringe Bewegungseinschränkung in Hackenfuß-, Spitzfuß-, Innenkippungs- und Außenkippungsbewegung; glaubhafte Schwellneigung und glaubhafte Belastungsbeschwerden. Die Klägerin sei ab 19.07.1993 wieder arbeitsfähig gewesen, hierfür liege ein Rentengutachten vor. Die darin niedergelegten Befunde und Bewegungsausmaße rechtfertigten eine MdE von 10 v. H. Diese liege auch zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch vor und könne in Zukunft, nach einem längeren Zeitraum von 1 bis 2 Jahren frühestens, durch Eintreten einer nachweisbaren posttraumatischen Arthrose zur Verschlechterung führen und damit eine höhere MdE rechtfertigen. Da dies im Augenblick noch nicht eingetreten sei, bestehe momentan eine MdE von 10 v. H. auf Dauer. Die Bewegungsmesswerte seien praktisch in allen Ebenen frei gewesen. Die reizlosen Narben am Innen- und Außenknöchel verursachten keine Beschwerden, die Klägerin gebe jedoch Gefühlsempfindungsstörungen im Bereich des Außenknöchels im Narbenbereich an. Aus den Röntgenbildern sei ein unauffälliger Befund bei guter Stellung der Sprunggelenke ersichtlich, lediglich die Schraubenkanäle seien noch sichtbar.

Aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. V ... nahm die Klägerin die anhängige Klage zurück.

Am 29.08.1998 stellte sie einen Verschlimmerungsantrag bei der Beklagten. Diese veranlasste daraufhin eine gutachterliche Untersuchung durch Prof. Dr. St ..., B ..., Abteilung für Klinische Neurophysiologie. Im Gutachten vom 10.02.1999 stellte Prof. Dr. St ... fest, dass bei der Klägerin ein neurogenes Schmerzsyndrom mit Dysästhesie, schmerzhaften Parästhesien und Allodynie nach inkompletter Läsion des sensiblen Peronaeus superficialis im Knöchelbereich rechts vorliege.

Dr. R ..., Direktor der Abteilung für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der Chirurgischen Klinik und Poliklinik der Freien Universität B ... beschrieb in einem weiteren Gutachten vom 11.02.1999, dass bei der Klägerin ein permanenter Schmerz des rechten oberen Sprunggelenkes mit Ausstrahlung in Richtung Hüfte vorliege, ferner Störungen der Fühlfähigkeit insbesondere im Bereich der Narbe, Missempfindungen im rechten Bei, Kälteempfindlichkeit des rechten Fußes, eine verminderte Belastungsfähigkeit des rechten Fußes und verminderte Knochendichte im Bereich des Innen- und Außenknöchels rechts. Röntgenologisch zeigten sich linksseitig und rechtsseitig vergleichbare Verhältnisse.

Dem Gutachten war ein "Messblatt für untere Gliedmaßen" beigefügt. Aus diesem ist ersichtlich, dass die Beweglichkeit der oberen und unteren Sprunggelenke am rechten und am linken Bein gleich waren. Auch hinsichtlich der Umfangsmaße des rechten und linken Beines finden sich kaum Unterschiede. Dr. R ... schätzte die Gesamt-MdE am 24.03.1999 auf 10 v. H.; der von der Beklagten ebenfalls befragte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H ... kam zu dem gleichen Ergebnis.

Mit Bescheid vom 19.04.1999 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung einer Verletztenteilrente weiterhin ab. Als Folgen des Arbeitsunfalles wurden anerkannt: Minderung der Belastbarkeit des rechten Fußes, Minderung der Knochendichte im Bereich des Innen- und Außenknöchels des rechten Fußes. Weitergehende, inkomplette, rein sensible Störungen des peronaeus superficialis mit lokalen Missempfindungen und Schmerzen nach Verrenkungsbruch des rechten Sprunggelenkes, der operativ versorgt wurde.

Mit Widerspruchsschreiben vom 30.04.1999 machte die Klägerin geltend, dass die festgestellte Schädigung des peronaeus superficialis nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit mit einer MdE von 20 v. H. zu bewerten sei.

Mit Bescheid vom 13.07.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 28.07.1999 hat die Klägerin erneut Klage vor dem SG erhoben mit dem Begehren der Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H.

Nach Beiziehung von Befundberichten hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass bei weitgehend normaler Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes und einer Teillähmung des Nervus peronaeus superficialis angesichts dessen, dass eine komplette Lähmung eine MdE von 15 v. H. bedinge, für die Teillähmung ein niedrigerer Wert in Ansatz zu bringen sei und somit die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. nicht in Betracht komme.

Gegen das ihr am 06.03.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.03.2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie leide aufgrund des Unfalles unter vielseitigen Beeinträchtigungen; Vorschäden am rechten Bein habe es nicht gegeben. Jetzt bestünden ständig brennende Schmerzen im Knöchel sowie in der Ferse und im gesamten Fußgelenk. Der rechte Fuß sei niemals schmerzfrei. Je größer die Belastung sei, desto stärker seien auch die Schmerzen, welche sich nunmehr bis in den Beckenbereich hinzögen. Wenn der Fuß in einem geschlossenen Schuh stecke, würden die Schmerzen ebenfalls stärker. Nach einem Arbeitstag sei der Fuß sehr angestrengt. Weitere Bewegungen zu Fuß seien nur unter Schmerzen möglich. Nachts leide sie oft unter starken Schmerzen, welche sie aus dem Schlaf weckten. Sie nehme deshalb regelmäßig Schmerzmittel. Sie könne nicht auf dem Rücken liegen, da beim Auflegen der Ferse ebenfalls starke Schmerzen aufträten. Sie liege beim Schlafen entweder auf dem Bauch oder auf der linken Seite. Auf der rechten Seite (Außenknöchel) könne sie nicht liegen, weil starke Schmerzen (starkes Brennen, innerliche Hitze) auftreten. Je niedriger die Außentemperatur sei, desto stärker seien die Schmerzen. Schmerzen träten auch beim Sitzen auf. Sie sei deshalb bestrebt, das Bein selbst so wenig als möglich auf der Sitzfläche aufliegen zu haben. Beim Gehen habe sie kein richtiges Gefühl mehr für die Straße. Wenn dort Steine lägen, bestehe die Gefahr, dass sie umknicke. Vor dem Unfall sei sie oft gewandert und habe Sport getrieben (Tanzen, Gymnastik). Seit dem Unfall sei das nicht mehr möglich.

Sie beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16.02.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 19.04.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 01.08.1998 eine Verletztenteilrente nach einer MdE von 20 v. H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Gericht hat Befundberichte und sonstige medizinische Unterlagen beigezogen. Der die Klägerin seit März 1998 behandelnde Facharzt für Chirurgie T ... hat im Befundbericht vom 06.02.2001 mitgeteilt, dass im rechten Bein der Klägerin keine Funktionseinschränkungen vorlägen. Solche seien von der Klägerin auch nicht angegeben worden, sie beklage lediglich Brennschmerzen und Missempfindungen im Fußrücken und Wadenaußenseitenbereich. Seines Erachtens bestehe iene unfallbedingte MdE zur Zeit der letzten Untersuchung am 22.09.2000 von 10 %.

Mit Schreiben vom 21.06.2001, 03.07.2001 und 29.06.2001 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen, ferner die Akte des Sozialgerichts Chemnitz mit dem Az. S 4 U 264/95 und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden, da das hierfür erforderliche Einverständnis der Beteiligten im Sinne von § 155 Abs. 4 und 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegt.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenteilrente nach einer MdE vn 20 v. H. wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 06.01.1993. Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Der geltend gemachte Anspruch richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), weil der streitgegenständliche Arbeitsunfall vor dem In-Kraft-Treten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten ist (§ 212 SGB VII). Anspruchsgrundlage insoweit ist § 581 RVO; § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO regelt, dass als Verletztenrente der Teil der Vollrente gewährt wird, der dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente), solange infolge des Arbeitsunfalles die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um wenigstens ein Fünftel gemindert ist.

Diese Voraussetzung - Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens ein Fünftel - liegt nicht vor.

Aus sämtlichen vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass der Bruch des rechten Sprunggelenkes, den die Klägerin am 06.01.1993 erlitten hat, verheilt ist, ohne dass die Beweglichkeit des Gelenkes eingeschränkt wäre. Als Unfallfolge liegt zwar eine inkomplette Läsion des sensiblen peronaeus superficialis vor. Eine solche Schädigung kann jedoch angesichts dessen, dass eine komplette Lähmung dieses Nervs eine MdE von 15 v. H. bedingt (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, 6. Auflage 1998, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Seite 249) allenfalls mit einer MdE von 10 v. H. bewertet werden. Auch die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen und Beschwerden - an deren Vorliegen das Gericht nicht zweifelt - können hieran nichts ändern.

Der Begriff der Erwerbsfähigkeit ist als die Fähigkeit einer Versicherten zu umschreiben, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihr nach ihren Kenntnissen, körperlichen und geistigen Fähigkeiten im gesamten Bereich des wirtschaftlichen Lebens (so genannter allgemeiner Arbeitsmarkt) bieten, einen Erwerb zu verschaffen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 56 SGB VII Rn. 10 - entsprechend der seit der Einführung des SGB VII ausdrücklich geltenden gesetzlichen Definition in § 56 Abs. 2 Satz 1). Die MdE ist die Herabsetzung dieser so definierten Erwerbsfähigkeit. Sie drückt aus, in welchem Umfang die Versicherte durch die vom Versicherungsfall verursachten Funktionsbeeinträchtigungen die Fähigkeit verloren hat, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Erwerb zu verschaffen. Der maßgebende Grad der MdE hängt somit von der Schwere des noch vorhandenen Krankheitszustandes und dem Umfang der der Versicherten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten ab (aaO. Rn. 10 ff. m. w. N.). Die Aufklärung, wie weit Versicherte durch die festgestellten Funktionseinbußen den Leistungsanforderungen im gesamten Erwerbsleben nicht gerecht werden, kann allerdings aus praktischen Gründen nicht auf sämtliche körperliche Voraussetzungen aller Erwerbstätigkeiten ausgedehnt werden; es ist vielmehr vertretbar, sie auf gängige Anforderungen zu beschränken (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes - BSG - vom 14.11.1984 - 9b RU 38/84 = SozR 2200 § 581 RVO Nr. 22 Seite 73).

Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich Versicherungsträger und Sozialgerichte, insbesondere bei typischen oder Bagatellverletzungen, an den im sozial-medizinischen Schrifttum veröffentlichen MdE-Werten für einzelne Gesundheitsstörungen als Richtwert orientieren (M. Ruppelt in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, Gesetzliche Unfallversicherung 1996, § 48 Rn. 24, 27 f.). Die in den Tabellen und Empfehlungen enthaltenen Richtwerte bilden in der Regel die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet und gewährleisten, dass alle Betroffenen bei der medizinischen Begutachtung nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden (aaO. Rn. 28). Dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei der MdE im Sinne von § 581 Abs. 1 RVO um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der vom Versicherungsträger und den Sozialgerichten individuell auszufüllen ist, da die in den einschlägigen Tabellenwerken genannten Regelsätze nur Anhaltspunkte für den Normalfall darstellen und da auch die MdE-Bewertung durch den Sachverständigen hat - obwohl dessen Feststellungen in der Regel die unverzichtbare Grundlage für die Festsetzung der MdE durch das Gericht bilden - lediglich den Charakter einer Empfehlung für die Richter haben, die im sozialgerichtlichen Verfahren letztlich die MdE-Bewertung vorzunehmen haben (aaO. Rn. 29).

Vorliegend sind jedoch keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer eine höhere MdE geschätzt werden könnte als die einschlägigen MdE-Tabellen vorsehen bzw. aus denen von den hiermit übereinstimmenden Einschätzungen der Gutachter bzw. behandelnden Ärzte abgewichen werden sollte. Im Falle einer Lähmung bzw. Teillähmung des Nervus Peronaeus superficialis beruht die Bewertung mit einer MdE von max. 15 v. H. darauf, dass durch diese Einschränkung typischerweise nur ein relativ geringes Segment von Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verschlossen ist. Die von der Klägerin vorgebrachten Schmerzen und Beschwerden haben nicht zur Folge, dass sie in ihrer Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegenüber den üblicherweise von einer Teillähmung des Nervus Peronaeus superficialis Betroffenen in einem erheblichen Umfange stärker eingeschränkt wäre, auch wenn diese Schmerzen und Beschwerden eine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität der Klägerin zur Folge haben. Darüber hinaus hat die Klägerin selbst gegenüber ihrem behandelnden Arzt keine (weitergehenden) Funktionseinschränkungen beklagt, solche lassen sich auch nicht, z. B. anhand (erheblicher) Unterschiede in den Umfangsmaßen der Beine, objektivieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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