L 2 U 84/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 4 U 192/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 84/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 12.04.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Lendenwirbelsäulenbeschwerden des Klägers Folge eines Arbeitsunfalles vom 18.10.1993 sind und ob ihm wegen dieser Beschwerden eine Verletztenrente zu gewähren ist.

Der am ... geborene Kläger erlitt am 18.10.1993 auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen Verkehrsunfall, an dem ausweislich der Verkehrsunfallanzeige der Verkehrspolizeiinspektion ... vom 18.10.1993 vier Kraftfahrzeuge beteiligt waren. Ein Fahrzeug fuhr auf ein verkehrsbedingt abbremsendes Fahrzeug auf, dieses wurde auf ein weiteres verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug geschoben und kollidierte mit dem aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeug des Klägers. In der Folge kam es zur Kollision des Vorderteils des zweiten (verkehrsbedingt abbremsenden) Fahrzeuges mit der Fahrerseite des klägerischen Fahrzeugs.

Der Durchgangsarzt Dr. F ... diagnostizierte im Bericht vom 19.10.1993 als unfallbedingte Verletzungen des Klägers eine Kontusion beider Kniegelenke und eine Distorsion der Halswirbelsäule. Als unfallunabhängige krankhafte Veränderungen sind Wirbelsäulenbeschwerden aufgeführt. In der Unfallanzeige des Arbeitgebers des Klägers vom 29.11.1993 ist als Art der Verletzung ein Schleudertrauma angegeben. Der Kläger habe sich Hals und Kniescheibe verletzt. Dr. Flade bescheinigte dem Kläger bis einschließlich 14.11.1993 unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit.

Am 15.12.1993 wurde der Kläger wegen Lendenwirbelsäulenbeschwerden in die orthopädische Klinik des Klinikums ... in ... stationär aufgenommen. Nachdem mittels CT ein Bandscheibenprolaps im Segment L5/S1 diagnostiziert worden war, erfolgte am 10.01.1994 eine Bandscheibenoperation in diesem Segment. Anlässlich der Operation wurde Bandscheibengewebe entnommen und dem Institut für Pathologie Dr. W ..., ... übersandt. In der pathologisch-anatomischen Begutachtung vom 13.01.1994 wurde das entnommene Bandscheibengewebe mit "stark mukoid degenerierte Bandscheibenanteile" beschrieben.

Bereits am 20.07.1993 hatte sich nach Angaben des Klägers während der Arbeit ein so genanntes Verhebetrauma mit nachfolgender dreitägiger Arbeitsunfähigkeit ereignet. In einem Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule des Klägers vom 11.12.1992 ist eine Steilstellung der Lendenwirbelsäule mit beginnenden spondylotischen Randwulstungen abwärts L3 sowie eine beginnende Bandscheibenverschmälerung L4/5 und L5/S1 beschrieben.

In einem Gutachten des Medizinischen Dienstes im Freistaat Sachsen (MDK), erstellt nach einer Begutachtung am 19.04.1994, wird ausgeführt, dass ein Zusammenhang zwischen der Lendenwirbelsäulen-Symptomatik und dem Unfall vom 18.10.1993 bei der heute üblichen Gurtfixation eines Pkw-Fahrers und der Stabilität des Fahrersitzes unwahrscheinlich erscheine. Zudem habe der Kläger anamnestisch bereits 1992 über rezidivierende Rückenbeschwerden geklagt und sich im Juli 1993 ein Verhebetrauma zugezogen. Bei der anzunehmenden Vorschädigung im Lendenwirbelsäulenbereich sei ein kausaler Zusammenhang zwischen dem nicht adäquaten Unfallereignis und den jetzt noch bestehenden Beschwerden mit ihren langen konservativen und operativen Behandlungskosten auszuschließen. Am 09.11.1994 wurde eine Versteifungsoperation im Segment L5/S1 durchgeführt.

Mit Bescheid der Beklagten vom 18.03.1998 wurde die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt. Der Unfall vom 18.10.1993 habe keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit hinterlassen. Anlässlich des Unfalles sei die Halswirbelsäule gestaucht worden, ferner habe sich der Kläger beide Kniegelenke geprellt. Unfallunabhängig leide der Kläger an einem lumbalen Pseudoradikulärsyndrom.

Der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 27.05.1998 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger sich bei dem Unfall vom 18.10.1993 lediglich eine Prellung beider Kniegelenke und eine Stauchung der Halswirbelsäule zugezogen habe. Diese Verletzungen seien bereits am 15.11.1993 folgenlos ausgeheilt gewesen. Hiernach bestehe keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers und somit kein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule seien ausschließlich auf degenerative Vorschädigungen zurückzuführen, die nachweislich bereits vor dem Unfall vorgelegen hätten. Der Unfallmechanismus am 18.10.1993 sei nicht geeignet gewesen, eine Verletzung im Lendenwirbelsäulenbereich zu verursachen.

Am 18.06.1998 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) erhoben. Das SG hat u. a. einen Befundbericht von Dr. F ... vom 14.09.1998 beigezogen, in dem dieser ausführt, dass der Kläger, der erstmalig am 19.10.1993 und letztmalig am 12.11.1993 bei ihm in Behandlung gewesen sei, über Schmerzen an der linken Kniescheibe und Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich geklagt habe. Er - Dr. F ... - habe eine Prellung beider Kniegelenke und eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert. Zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit habe eine MdE von 0 % bestanden. Offenbar im November 1993 habe sich der Gesundheitszustand des Klägers verändert; er habe zunehmende Beschwerden im Bereich der unteren Wirbelsäule gehabt. Die Frage des Gerichtes, ob aus dem Arbeitsunfall ein Schaden an der Lendenwirbelsäule resultiere, hat der Arzt dahin beantwortete, dass auch Probleme im Lendenwirbelsäulenbereich bekannt geworden seien. In den Unterlagen sei davon auch die Rede. Am 08.11.1993 habe der Kläger gesagt, er könne es vor Schmerzen kaum noch aushalten. Bei der Untersuchung hätten sich keine Nervenausfälle gezeigt, das Zeichen nach Lasègue sei bei 50° positiv gewesen. Des Weiteren sei eine Zunahme der Beschwerden am 09.11.1993 vermerkt. Hinsichtlich eines Zusammenhanges zwischen Verkehrsunfall und Lendenwirbelsäulenbeschwerden des Klägers könne er keine Stellung nehmen.

In einem Befundbericht vom 22.09.1998 von Dr. R ..., Facharzt für Orthopädie, bei dem der Kläger erstmalig am 04.12.1992 und letztmalig vor Erstellung des Befundberichtes am 20.08.1998 in Behandlung war, ist als Diagnose ein Zustand nach Spondylodese L5/S1 bei Instabilität L5/S1 (Zustand nach Bandscheiben-OP 1/94) wegen Radikulärsyndrom S1 rechts und NPP L5/S1 rechts vermerkt. Der Kläger habe über Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule geklagt. Vom 04.12.1992 bis 21.07.1993 sei er wegen eines lokalen lumbalen Schmerzsyndroms behandelt worden. Bei der ersten Behandlung nach dem Verkehrsunfall am 09.11.1993 habe sich das Bild einer Lumboischialgie rechts gezeigt. Im histologischen Befund des Bandscheibengewebes nach der Operation vom 11.01.1994 seien stärkere degenerative Veränderungen beschrieben, ein Hinweis auf eine frische Unfallverletzung habe nicht vorgelegen. Für den Kläger sei die Anerkennung seiner Krankheit als Arbeitsunfallfolge von großer Bedeutung. Er - Dr. R ... - habe mehrfach versucht, dem Kläger zu erklären, dass seine Lendenwirbelsäule vorgeschädigt gewesen sei und dass der histologische Befund bei der Bewertung der Anerkennung als Arbeitsunfall eine große Rolle spiele. Beim Kläger seien nur Abnutzungserscheinungen beschrieben worden. Dem Befundbericht beigefügt war u. a. ein Schreiben von Dr. R ... an die Rechtsanwältin Breil vom 20.08.1995, in dem Dr. R ... ausführt, dass der Kläger sich am 09.11.1993 in seiner Sprechstunde vorgestellt und angegeben habe, dass er seit dem 04.11.1993 wieder lumbale Rückenschmerzen habe. Die Untersuchung habe ein Wurzelreizsyndrom L5 rechts bei einem Verdacht auf einen Bandscheibenvorfall ergeben. Diese Diagnose sei später bestätigt worden. In den Vorbefunden durch die Chirurgen habe sich kein Hinweis auf ein akutes lumbales Geschehen nach dem Unfall gezeigt. Der Kläger sehe dies natürlich anders. Er gebe auf einmal an, sofort nach dem Unfall Lumbalgien gehabt zu haben.

Ferner hat das SG auf Antrag des Klägers bei Herrn Dr. H ... ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholt. In diesem Gutachten vom 23.02.2000 wird ausgeführt, dass grundsätzlich zwar ein Bandscheibenvorfall durch einen Unfall möglich sei, z. B. durch eine schwere Stauchung der Lendenwirbelsäule bei einem Sturz, Überschlag oder Hinausschleudern aus einem offenen Wagen. Ein dementsprechendes Unfallereignis habe nach Überprüfung des Unfallherganges jedoch nicht vorgelegen und der Kläger habe nach dem Unfall auch keine entsprechenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden geklagt, die unbedingt bei einer derartig starken Stauchung der Lendenwirbelsäule, die einen Bandscheibenvorfall auslösen könne, aufgetreten sein müssten. Aus diesem Grund könnten keine unfallbedingten lumbalen Beschwerden angenommen werden. Die vor dem Unfall bestehenden Rückenschmerzen seien Zeichen einer vorher bestehenden Schädigung der Bandscheibe, die im histologischen Befund untermauert werde. Es könne deshalb aufgrund des Unfalles vom 18.10.1993 über die Zeit der Krankschreibung hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, die insoweit vom D-Arzt bestätigt worden sei, nicht angenommen werden.

Das SG hat mit Urteil vom 12.04.2000 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Folgen des Arbeitsunfalles vom 18.10.1993 beim Kläger keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade hinterlassen hätten. Aus dem Arbeitsunfall resultierten eine Stauchung der Halswirbelsäule sowie eine Prellung beider Kniegelenke. Ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den vom Kläger geltend gemachten Lendenwirbelsäulenbeschwerden bestehe nicht.

Der Kläger hat gegen das ihm mit Einschreiben vom 20.04.2000 zugestellte Urteil am 23.05.2000 mit dem Begehren einer nochmaligen Überprüfung der Sach- und Rechtslage Berufung eingelegt.

Er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. April 2000 mit dem Bescheid vom 18.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1998 aufzuheben, festzustellen, dass es sich bei seinen Lendenwirbelsäulenbeschwerden um eine Folge des Arbeitsunfalles vom 18.03.1993 handelt und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe der Entscheidung des SG vom 12.04.2000.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger "ärztlich gutachtliche Äußerung zur Vorlage beim Rechtsanwalt" vom 10.11.1993 von der Fachärztin für Chirurgie Dr. Sch ... vom 10.11.1993 vorgelegt, in der ausgeführt wird, der Kläger sei am 19.10.1993 in der Sprechstunde erschienen und habe Schmerzen im Bereich der linken Kniescheide, der HWS und der rechten Gesäßseite geklagt. Der Kläger sei unter der Diagnose "Kontusion beider Kniegelenke, Distorsion der HWS bis 14.11.1993 arbeitsunfähig geschrieben worden.

Das Gericht hat eine Akte des Sozialgerichts Chemnitz (Az.: S 14 U 229/27) beigezogen. In dem dieser Akte zugrundeliegenden Verfahren, in dem es um die Anerkennung der Lendenwirbelsäulenbeschwerden des Klägers als Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung ging und das am 18.06.1998 durch Klagerücknahme endete, war vom SG ein orthopädisches Gutachten vom 07.05.1998 eingeholt worden. Der Sachverständige Prof. Dr. D ... kam zu dem Ergebnis, dass beim Kläger zwar eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule vorliege, die jedoch nicht beruflich bedingt sei. Vielmehr handele es sich um einen schicksalhaften Verschleiß der Wirbelsäule im Rahmen einer gestörten Gesamtstatodynamik bei bestehenden berufsunabhängigen präspondylotischen Deformitäten an der Brustwirbelsäule seit dem Adoleszentenalter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Chemnitz, Az.: S 14 U 229/97, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 12.04.2000 ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 18.03.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1998 ist rechtmäßig, der Kläger ist hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Bei den von ihm geklagten Lendenwirbelsäulenbeschwerden handelt es sich nicht um eine Folge des Unfalles vom 18.10.1993.

Der geltend gemachte Anspruch richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), weil der streitgegenständliche Arbeitsunfall vor dem In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuches, Siebtes Buch (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten ist (§ 212 SGB VII).

Bei dem Unfall des Klägers vom 18.10.1993 handelt es sich um einen Arbeitsunfall gem. §§ 548 Abs. 1 Satz 1, 550 Abs. 1 RVO. Gem. § 548 Abs. 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Gemäß § 550 Abs. 1 RVO gilt als Arbeitsunfall darüber hinaus auch ein Unfall auf einem mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Wie sich aus sämtlichen vorhandenen medizinischen Unterlagen ergibt, erlitt der Kläger infolge des Unfalles eine Stauchung der Halswirbelsäule (Schleudertrauma) sowie eine Prellung beider Kniegelenke. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall bzw. von anlässlich des Unfalls eingetretenen Gesundheitsschäden und den auch über die 13. Woche nach dem Unfall geklagten Lendenwirbelsäulenbeschwerden hinaus ist jedoch zu verneinen mit der Folge, dass weder die Feststellung von Lendenwirbelsäulenbeschwerden als Unfallfolge noch die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund der Folgen des Unfalles vom 18.10.1993 in Betracht kommen.

Zwar hat sich der Bandscheibenvorfall in relativ engem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 18.10.1993 entwickelt. So hat der D-Arzt Dr. F ... im Befundbericht vom 14.09.1998 gegenüber dem SG ausgeführt, der Kläger habe am 08.11.1993 über heftige Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich geklagt. Jedoch ist selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass sich nicht schon unmittelbar nach einem Unfallereignis die später festgestellten typischen Zeichen eines Bandscheibenvorfalles gezeigt haben müssen (vgl. hierzu zuletzt Urteil des Senates vom 14.12.2000, Az.: L 2 U 148/99) im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass der Bandscheibenvorfall im Bereich L5/S1 auch nur im naturwissenschaftlichen Sinne durch den Verkehrsunfall vom 18.10.1993 verursacht worden ist.

Als ursächlich anzusehen sind vielmehr die bereits zuvor bestehenden und nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die röntgenologisch bereits am 10.12.1992 diagnostiziert worden waren. Ferner ergab der nach der operativen Behandlung des Bandscheibenvorfalles L5/S1 im Januar 1994 erstellte histologische Befund des Bandscheibengewebes, dass dieses deutlich degenerativ verändert war.

Darüber hinaus haben sowohl der den Kläger behandelnde Orthopäde Dr. R ... als auch der das MDK-Gutachten vom 19.03.1994 erstellende Mediziner als auch der im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 109 SGG beauftragte Gutachter die Ansicht vertreten, dass zwischen den Lendenwirbelsäulenbeschwerden des Klägers und dem Unfall vom 18.10.1993 kein Zusammenhang bestehe. Auch Dr. Flade führte in seinem Schreiben an die Beklagte vom 07.05.1994 aus, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Unfallfolgen am 14.11.1993 beendet worden sei, ferner, dass aus dem im Zusammenhang mit dem Unfall vom 18.10.1993 erstellten D-Bericht hervorgehe, dass Verletzungsfolgen nur im Bereich der Halswirbelsäule und der Kniegelenke eingetreten seien und, dass eine Unfalleinwirkung im Bereich der Lendenwirbel und des Kreuz- und Steißbeines zu verneinen sei. Dr. R ..., der den Kläger von Dezember 1992 bis mindestens August 1998 behandelt hat, nannte als Ursache für den Bandscheibenvorfall bereits vor dem Unfall vorhandene degenerative Veränderungen der Bandscheiben im Lendenwirbelsäulenbereich und hat zudem mitgeteilt, dass er den Kläger schon vor dem Unfall vom 18.10.1993 - vom 04.12.1992 bis 21.07.1993 - wegen eines lokalen lumbalen Schmerzsyndroms behandelt hat. Dr. H ... hat in seinem Gutachten vom 23.02.2000 darüber hinaus beschrieben, dass der Kläger am 20.07.1993 eine Verhebesituation mit anschließendem sog. Hexenschuss erlitten habe und ausgeführt, dass die vor dem Unfall bestehenden Rückenschmerzen Zeichen einer vorher bestehenden Schädigung der Bandscheibe gewesen seien und dass diese vorher bestehende Schädigung im histologischen Befund untermauert werde.

Der Senat hat keine Bedenken, der nachvollziehbaren und begründeten Einschätzung der genannten Mediziner dahin, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Bandscheibenvorfall bzw. den Lendenwirbelsäulenbeschwerden nicht bestehe, zu folgen. Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen Verkehrsunfall und Eintritt des Bandscheibenvorfalles könnte einen Hinweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 18.10.1993 und dem Bandscheibenvorfall geben. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass - auch soweit im Verlauf des Unfallgeschehens nach der zunächst eingetretenen Kollision mit einem sich in Gegenrichtung befindlichen Fahrzeug eine weitere Kollision eintrat, bei der die Fahrerseite des klägerischen Fahrzeuges betroffen war - die Einwirkungen auf die Lendenwirbelsäule des Klägers durch den Unfall vom 18.10.1993 allenfalls gering gewesen sein können. Aus der vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten "ärztlichen gutachtlichen Äußerung" vom 10.11.1993 ergibt sich nichts anderes. In diesem Schreiben sind als Diagnosen wiederum lediglich eine Kontusion beider Kniegelenke und eine Distorsion der HWS aufgeführt. Die ebenfalls erwähnten, vom Kläger geklagten Schmerzen im Bereich der rechten Gesäßseite lassen nicht den Schluss auf einen bereits zu diesem Zeitpunkt existenten Bandscheibenvorfall im Bereich der LWS zu.

Darüber hinaus ist in der Regel bei einem traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall ein zeitlicher Zusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Beschwerdeeintritt von wenigen Stunden zu fordern (vgl. Urteil des Senates vom 14.12.2000, aaO; vgl. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage 1998, S. 491 f.) Vorliegend sind auf einen Bandscheibenvorfall hindeutende Schmerzen jedoch erst ca. drei Wochen nach dem Unfall eingetreten. Im Übrigen hat Prof. Dr. D ... in seinem im Verfahren S 14 U 229/97 am 07.05.1998 erstellten Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass Ursache der Erkrankung der Lendenwirbelsäule des Klägers im Wesentlichen eine gestörte Gesamtstatodynamik der Wirbelsäule bei bestehenden berufsunabhängigen präspondylotischen Deformitäten an der Brustwirbelsäule seit dem Adoleszentenalter ist. Besondere Umstände, nach denen ausnahmsweise auf den engen zeitlichen Zusammenhang verzichtet werden kann, sind nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved