L 3 AL 16/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 4 AL 292/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 16/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Leipzig vom 30. November 1999 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten der Berufungsverfahren ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitslosengeldes (Alg) für die Zeit ab dem 16.03.1995 bis zur Anspruchsausschöpfung (L 3 AL 15/00) sowie der Verpflichtung des Klägers zur Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von 7.695,00 DM nach nachträglicher Arbeitsentgeltzahlung (L 3 AL 16/00) streitig.

Der am ... geborene, verheiratete Kläger, Vater eines Kindes, stand zwischen August 1981 und Ende September 1995 in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Maurer bei der Wohnungsbaugesellschaft M ... GmbH. Das durch den Arbeitgeber zum 30.06.1995 gekündigte Arbeitsverhältnis wurde im Rahmen eines vom Kläger eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht Leipzig durch einen von den Beteiligten am 19.09.1996 abgeschlossenen Vergleich zum 30.09.1995 bei nachträglicher Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit zwischen dem 16.03. und 30.09.1995 durch den Arbeitgeber aufgelöst. Im Zeitraum vom 27.10.1993 bis zum 15.03.1995 hatte der Kläger nach Ausschöpfung des Lohnfortzahlungsanspruches wegen durchgehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von der zuständigen Krankenkasse Krankengeld bezogen.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf einen Antrag vom 01.03.1995 mit Bescheid vom 10.08.1995 Alg in Höhe von zunächst 270,00 DM wöchentlich. Bei der Leistungsbemessung ging sie dabei auf Grund der Angaben des Arbeitgebers in den Arbeitsbescheinigungen vom 21.02.1995 bzw. vom 11.07.1995 als abgerechnet bescheinigtem Arbeitsentgelt für die Monate April bis September 1993 in Gesamthöhe von 18.233,22 DM bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (entspricht einem wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgelt von 830,00 DM) sowie der in der Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 1993 eingetragenen Lohnsteuerklasse V (entspricht der Leistungsgruppe D) aus. Im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Alg nahm der Kläger in der Folgezeit mit Wirkung zum 01.11.1995 einen erneuten Wechsel der Steuerklasseneintragung in die Lohnsteuerklasse III vor. Einem vom Kläger gegen die ursprüngliche Leistungsbemessung eingelegten Widerspruch half die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 09.11.1995 im Hinblick auf die erneute Änderung der Lohnsteuerklasseneintragung dahingehend ab, dass das Alg unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Dynamisierung des Bemessungsentgeltes auf 890,00 DM (ab 02.10.1995) auf 406,20 DM wöchentlich angehoben wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch durch bindend gewordenen Widerspruchsbescheid vom 27.11.1995 als unbegründet zurückgewiesen. Im Hinblick auf das vom Kläger angezeigte Kündigungsschutzverfahren zeigte die Beklagte den Beteiligten in Betracht kommende Erstattungsforderungen sowie einen gesetzlichen Anspruchsübergang gegenüber dem Arbeitgeber an (Schreiben vom 18.08.1995).

In Ausführung des arbeitsgerichtlichen Vergleiches zahlte der ehemalige Arbeitgeber dem Kläger rückwirkend für die Zeit vom 16.03. bis 30.09.1995 Arbeitsentgelt in Höhe von 12.658,81 DM aus. Nach einer vom Kläger dem Arbeitsamt vorgelegten Berechnung des Arbeitgebers vom 30.10.1996 ergab sich dieser Betrag auf der Grundlage eines festen monatlichen Bruttoentgeltes von 3.620,00 DM für die Monate März (anteilig) bis Mai 1995 sowie in Höhe von 3.725,00 DM für die Monate Juni bis September 1995 zuzüglich jeweils monatlich unterschiedlicher Leistungszuschläge sowie eines anteiligen Weihnachtsgeldes von 1.396,86 DM im September 1995. Den Antrag des Klägers vom 15.10.1996, das ihm ab 16.03.1995 bewilligte Alg bezüglich der Höhe unter Berücksichtigung der Arbeitsentgeltnachzahlung zu überprüfen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.12.1996 ab. Der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit sei bereits am 16.03.1995 eingetreten und die dem Kläger zustehende Leistung nach den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Bemessungskriterien zutreffend bewilligt worden. Eine rückwirkende Überprüfung der Leistungsbemessung sei nicht zulässig, da durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich und die Entgeltnachzahlung kein neuer Leistungsanspruch entstanden sei. Der gegen diese Entscheidung am 07.01.1997 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 19.01.1998).

Nachdem die Beklagte Kenntnis von dem Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs und der Auszahlung des sich danach ergebenden Arbeitsentgeltes für die Zeit bis zum 30.09.1995 an den Kläger Kenntnis erlangt hatte, forderte sie diesen mit Bescheid vom 03.12.1996 gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zur Erstattung eines Teilbetrages in Höhe von 7.695,00 DM wegen der für die Zeit vom 16.03. bis 30.09.1995 erfolgten Zahlung von Alg. Zur Begründung des auch gegen diesen Bescheid am 07.01.1997 eingelegten Widerspruchs trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegenüber dem Kläger sei nicht gerechtfertigt, weil der frühere Arbeitgeber die Entgeltauszahlung im Hinblick auf die Anzeige des Anspruchsüberganges durch die Beklagte nicht habe mit befreiender Wirkung leisten können. Dem Kläger sei auch nicht bekannt, dass die Beklagte die Auszahlung seitens des Arbeitgebers genehmigt und damit einen Erstattungsanspruch gegenüber ihm erlangt habe. Mit Schreiben vom 26.03.1998 erteilte das Arbeitsamt Leipzig daraufhin dem früheren Arbeitgeber des Klägers ausdrücklich seine Zustimmung zur Auszahlung des auf Grund des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zustehenden Arbeitsentgeltanspruchs. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.1998 wies sie den Widerspruch des Klägers gegen die Erstattungsforderung als unbegründet zurück.

Gegen die Entscheidungen der Beklagten hat der Kläger am 23.02.1998 (betreffend die Ablehnung der Neufeststellung der Höhe des Alg - S 4 AL 105/98) und am 30.04.1998 (betreffend die Erstattungsforderung - S 4 AL 292/98) Klage erhoben, zu deren Begründung im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt wurde.

Mit Urteilen vom 30.11.1999 hat das Sozialgericht die Klagen als unbegründet abgewiesen. Die Ablehnung einer rückwirkenden Neubemessung des Alg-Anspruchs auf der Grundlage des für die Zeit ab dem 16.03.1995 nachträglich ausgezahlten Arbeitsentgeltes durch die Beklagte sei rechtlich nicht zu beanstanden. Durch die nachträgliche Entgeltauszahlung sei eine - rechtlich wesentliche - Änderung in den Verhältnissen hinsichtlich des Eintritts des Versicherungsfalles zum 16.03.1995 nicht eingetreten. Der Kläger habe dadurch auch keine neue Anwartschaft auf das Alg erworben. Auf Grund der Arbeitslosmeldung und des Leistungsantrages vom 16.03.1995 sei das dem Kläger zustehende Alg gemäß §§ 112 Abs. 1 und 2, 111 Abs. 1 AFG auf der Grundlage des vom Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns als abgerechnet bescheinigten Arbeitsentgeltes der letzten sechs vorausgehenden Monate zu berechnen gewesen. Da das dem Kläger bis einschließlich 15.03.1995 gezahlte Krankengeld kein Arbeitsentgelt im Sinne dieser Bestimmungen darstelle, habe die Beklagte zutreffend für die Leistungsbemessung das davor zuletzt zwischen April und September 1993 erzielte Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt. Diese Verfahrensweise entspreche auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Da die Beklagte ausgehend von dem durch den Arbeitgeber für den maßgeblichen Zeitraum bescheinigten Arbeitsentgelt, welches zu einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 730,00 DM führe, das Alg auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 830,00 DM gewährt habe, sei die Leistungsbewilligung auch rechnerisch jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers unzutreffend. Damit sei eine rückwirkende Neuüberprüfung des Leistungsanspruchs gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) und eine Nachbewilligung von höherem Alg zu Recht abgelehnt worden.

Auch die von der Beklagten gegenüber dem Kläger geltend gemachte Erstattungsforderung sei tatsächlich und rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür seien § 117 Abs. 4 und Abs. 1 AFG i. V. m. § 115 Abs. 1 SGB X. Die Beklagte habe auf Grund des Leistungsantrages des Klägers vom 16.03.1995 Alg zutreffend als so genannte Gleichwohlgewährung bewilligt. Der ab diesem Zeitpunkt entstandene Leistungsanspruch des Klägers sei durch die im arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten vereinbarte Begründung eines Arbeitsentgeltanspruches für den Leistungszeitraum vom 16.03. bis 30.09.1995 zum Ruhen gekommen, nachdem dieses Arbeitsentgelt von der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers an diesen tatsächlich ausgezahlt wurde (§ 117 Abs. 1 AFG). Zwar sei der Entgeltanspruch des Klägers gegen die Arbeitgeberin durch die Anzeige des Anspruchsüberganges gemäß § 115 Abs. 1 SGB X auf die Beklagte übergegangen, so dass die nachträgliche Entgeltauszahlung an den Kläger vom 09.10.1996 zunächst nicht mit befreiender Wirkung erfolgt sei (§§ 412, 407 Abs. 1 BGB), jedoch sei die Beklagte nach Regelungssystematik und -zweck des § 117 AFG nach ständiger Rechtsprechung des BSG berechtigt, dennoch erfolgte Zahlungen des Arbeitgebers nachträglich zu genehmigen und damit einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistungsempfänger zu erlangen (Hinweis auf BSG vom 23.06.1991, SozR 4100 § 117 Nr. 7). Anhaltspunkte für eine besondere Schutzwürdigkeit des Klägers, bei welcher eine derartige Genehmigung unzulässig wäre, seien nicht festzustellen.

Gegen die den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.12.1999 zugestellten Urteile richten sich die am 17.01.2000 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufungen, zu deren Begründung lediglich ganz allgemein eine rechtliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidungen der ersten Instanz geltend gemacht wird. Auch nach Zuleitung der ausführlichen Berufungserwiderungen der Beklagten und Hinweisen auf weitere, neuere Entscheidungen des Bundessozialgerichts durch welche die in den Urteilen vertretene Rechtsauffassung bestätigt werde, ist eine weitere Stellungnahme bzw. Begründung der Rechtsmittel nicht erfolgt.

Im Verhandlungstermin am 08.02.2001 hat der Senat die beiden Berufungsverfahren zur gemeinsamen Erörterung und Entscheidung verbunden.

Der Kläger hat beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30.11.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.12.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm in Abänderung der Bescheide vom 10.08.1995 und 09.10.1995 Arbeitslosengeld nach einem über 830,00 DM wöchentlich liegenden Bemessungsentgelt zu bewilligen (L 3 AL 15/00) sowie das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30.11.1999 und den Bescheid vom 03.12.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1998 aufzuheben (L 3 AL 16/00).

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufungen des Klägers zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (2 Bände) sowie die Verfahrensunterlagen aus beiden Rechtszügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaften und fristgemäß eingelegten Berufungen sind zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Urteile des Sozialgerichts Leipzig sowie die streitbefangenen Bescheide der Beklagten sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1. (Zur Neufeststellung des Alg-Anspruchs): Dem Kläger steht ein Anspruch auf eine nachträgliche Bewilligung höheren Arbeitslosengeldes ab dem 16.03.1995 im Wege einer Neufeststellung nicht zu. Der Senat konnte hierbei letztlich dahingestellt lassen, ob für das Begehren des Klägers als Rechtsgrundlage § 44 Abs. 1 SGB X oder § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB X heranzuziehen war. Die zur Überprüfung gestellten Bewilligungsentscheidungen der Beklagten waren weder bei ihrem Erlass rechtswidrig im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, noch sind sie auf Grund einer nach ihrem Erlass eingetretenen, für den Leistungsanspruch des Klägers im streitigen Zeitraum wesentlichen tatsächlichen Änderung rechtswidrig im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X geworden. Die materiell-rechtlichen Grundlagen (§§ 112 Abs. 1 - 3, 111 Abs. 1 AFG in der im hier streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung) für den Leistungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils zutreffend benannt und zur Anwendung gebracht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). In tatsächlicher Hinsicht ist lediglich ergänzend richtig zu stellen, dass die Beklagte bei der von ihr vorgenommenen Leistungsbemessung sowohl in den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden als auch bei den hier angegriffenen Überprüfungsbescheiden von einer sachlich nicht zutreffenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ausgegangen ist. Wie sich aus der vom ehemaligen Arbeitgeber ausgestellten, berichtigten Arbeitsbescheinigung vom 11.07.1995 ergibt, betrug nach dem einschlägigen Tarifvertrag die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers ab Beginn des Jahres 1993 nur noch 38,5 Stunden. Die Ansetzung dieser zutreffenden wöchentlichen Arbeitszeit führt jedoch zwar rechnerisch zu einem höheren in der Arbeitsstunde durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelt im Sinne von § 112 Abs. 3 Satz 1 AFG. Dadurch ändert sich aber nichts an dem für die Höhe des Alg-Anspruches insoweit maßgeblichen gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgeltes, da sich dieses durch die Multiplikation mit der - entsprechend verringerten - durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden errechnet. Der Senat konnte letztlich auch dahingestellt lassen, ob die Beklagte bei der Bemessung des Alg fehlerfrei die vom Arbeitgeber in der Arbeitsbescheinigung vom 11.07.1995 im maßgeblichen Bemessungszeitraum als abgerechnet mitgeteilten Arbeitsentgelte in voller, d.h. ungekürzter Höhe zu Grunde legen durfte, obwohl darin nach Mitteilung des Arbeitgebers neben einem festen Monatsgehalt unterschiedlich hohe Leistungszuschläge enthalten waren, deren Entgeltcharakter im Sinne der Bemessungsvorschriften nicht geklärt wurde. Durch diese Vorgehensweise bei der Leistungsbemessung konnte der Kläger allenfalls begünstigt, nicht dagegen in seinen Rechtsansprüchen rechtswidrig belastet werden. Damit konnte darauf keinesfalls ein Anspruch auf nachträgliche Bewilligung von noch höherem Alg gestützt werden. Damit hat die Beklagte im Ergebnis bei Erlass ihrer Bewilligungsbescheide (zuletzt in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.1995) der Alg-Bemessung ein zutreffendes bzw. den Kläger jedenfalls nicht benachteiligendes Bemessungsentgelt zu Grunde gelegt. Nach dem Ergebnis der vom Senat vorgenommenen eigenen Überprüfung des weiteren Akteninhaltes ist sie dabei auch im Übrigen von zutreffenden und der Rechtslage entsprechenden Bemessungskriterien (Leistungsgruppe D bzw. C ab dem 01.11.1995; Leistungssatz von 67 v.H.) ausgegangen. Die somit den Kläger nicht beschwerende ursprüngliche Leistungsbemessung ist auch nicht durch die spätere Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse infolge des arbeitsgerichtlichen Vergleiches und der nachträglichen Auszahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit zwischen dem 16.03. und 30.09.1995 fehlerhaft geworden. Aus Regelungssystematik und -zielsetzung der Bestimmungen über die Gleichwohlgewährung nach § 117 Abs. 1 bis Abs. 4 AFG führt die Feststellung und Auszahlung von Arbeitsentgeltansprüchen für den Zeitraum der Zahlung nach § 117 AFG nicht zu einer für diesen Leistungsanspruch wesentlichen Änderung der Verhältnisse mit der Notwendigkeit einer Rückabwicklung oder Änderung der bereits erfolgten Leistungszahlung (so: Ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. zuletzt BSG vom 16.09.1998 - B 11 AL 17/98 R m.w.N.).

2. (Zum Erstattungsanspruch der Beklagten): Das Sozialgericht hat zu Recht auch die Verpflichtung des Klägers zur Leistung einer Erstattung an die Beklagte in Höhe von 7.695,00 DM auf Grund des ihm nachträglich für die Zeit des Bezuges von Alg vom 16.03. bis 30.09.1995 zugeflossenen Arbeitsentgeltes als rechtmäßig bestätigt. Die für die Erstattungsbescheide der Beklagten maßgeblichen Rechtsgrundlagen (§ 117 Abs. 4 Satz 1 und 2 AFG) sind im Urteil zutreffend benannt. Des Weiteren hat es in den Entscheidungsgründen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fehlerfrei dargelegt, dass ungeachtet der durch die rechtzeitige Anspruchsanzeige seitens der Beklagten gesetzlich auf diese übergegangenen Ansprüche des Klägers gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber die nachträgliche Auszahlung des Arbeitsentgeltes an den Kläger mit befreiender Wirkung erfolgen konnte. Diese Rechtslage konnte die Beklagte auch durch eine - ausdrückliche oder auch nur stillschweigende - Genehmigung dieser Auszahlung herbeiführen (vgl. hierzu zuletzt BSG vom 20.01.2000, NZS 2000 S. 568 - mit eingehener Begründung). Da hierzu seitens des Berufungsführers nichts Substantiiertes vorgetragen wurde, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils sowie die Begründung der streitigen Bescheide Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Da nach alldem die mit den Berufungen angegriffenen Urteile des Sozialgerichts Leipzig und die Bescheide der Beklagten im Ergebnis nicht zu beanstanden waren, musste dem Berufungsbegehren der Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten folgt unter Berücksichtigung des Verfahrensausganges aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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