L 3 AL 125/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 6 AL 358/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 125/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. März 2001 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des der Klägerin in der Zeit vom 01.07. bis 31.08.1998 zustehenden Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig.

Die am ...1938 geborene, verheiratete Klägerin war zunächst bis Ende Juni 1991 beitragspflichtig beschäftigt sowie zwischen Dezember 1992 und Mitte Oktober 1994 als selbstständige Handelsvertreterin erwerbstätig. Sie ist Mutter mehrerer ehelicher Kinder, u.a. des am 15.09.1965 geborenen Sohnes D ... (D.).

Auf entsprechenden Antrag gewährte ihr die Beklagte erstmals ab dem 31.12.1991 Arbeitslosengeld (Alg) in anfänglicher Höhe von 139,80 DM wöchentlich auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgeltes (BE) von 360,00 DM. Nach der erneuten Arbeitslosmeldung und Leistungsbeantragung nach Beendigung der selbstständigen Erwerbstätigkeit gewährte die Beklagte der Klägerin wiederum Alg, welches zuletzt bei Anspruchserschöpfung am 15.07.1995 wöchentlich 303,60 DM betrug (berechnet auf der Grundlage eines BE von 670,00 DM, der Leistungsgruppe C und dem allgemeinen Leistungssatz). Die Leistungsbemessung beruhte im Hinblick auf die vorausgegangene selbstständige Erwerbstätigkeit auf einem fiktiv festgestellten Arbeitsentgelt. Auf den am 05.07.1995 gestellten Antrag auf Gewährung von Anschlussarbeitslosenhilfe, in welchem die Klägerin u.a. (Alters)Rentenbezüge des Ehemanns angab, wurde ihr ab dem 17.07.1995 diese Leistung, unterbrochen von einem Zeitraum des Bezuges von Unterhaltsgeld zwischen dem 29.07.1996 und dem 28.01.1997, unter Berücksichtigung unterschiedlich hoher Anrechnungsbeträge aus Einkommen gewährt. Zuletzt betrug der Auszahlungsbetrag der Alhi für den am 30.06.1998 abgelaufenen Zahlungszeitraum 261,38 DM wöchentlich bei Anrechnung von Einkommen in Höhe von 19,98 DM wöchentlich.

In dem Weiterbewilligungsantrag vom 19.05.1998 für den ab dem 01.07.1998 beginnenden neuen Zahlungsabschnitt gab die Klägerin Ausgaben für Versicherungsbeiträge und Steuern einschließlich eines Kfz-Haftpflichtbeitrags von 820,30 DM jährlich in Gesamthöhe von 772,67 DM monatlich an. Die monatlichen Nettorenteneinkünfte des Ehemanns wurden mit 2.535,00 DM beziffert. Hinsichtlich der Anrechnung des Einkommens des Ehemanns wurde ein von diesem zugunsten des Sohnes D. geleisteter Unterhalt von 500,00 DM monatlich als einkommensmindernd geltend gemacht. (Die zunächst im Verwaltungs- und Klageverfahren begehrte einkommensmindernde Berücksichtigung weiterer Werbungskosten aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Vorsitzender eines Skatclubs sowie Spielleiter des S ... Skatverbandes wurde im Berufungsverfahren ausdrücklich fallen gelassen.) In einer auf Anfrage der Beklagten eingereichten schriftlichen Bescheinigung des Sohnes D. vom 07.07.1998 bestätigte dieser den Erhalt von Unterhaltsleistungen des Vaters in Höhe von 500,00 DM monatlich seit Juli 1997 bis zur (voraussichtlichen) Beendigung des Studiums. Gleichzeitig gab D. darin an, aufgrund seines Alters und der Dauer des Studiums weder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) noch Unterhalt von seiner geschiedenen Ehefrau zu beziehen. Durch Gelegenheitsarbeiten könne er durchschnittlich höchstens 200,00 DM monatlich verdienen und sei deshalb auf die finanzielle Unterstützung der Eltern angewiesen.

Im Rahmen der Überprüfung der Bedürfigkeit der Klägerin unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemanns erkannte die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Belastungen mit Ausnahme der mit dem Unterhalt des Kraftfahrzeugs verbundenen Steuer- und Versicherungsbelastungen als einkommensmindernd an, woraus sich ein vom Einkommen abzuziehender Gesamtbetrag von 660,71 DM monatlich ergab. Ausgehend von einem monatlichen Nettorenteneinkommen von 2.552,69 DM errechnete sie unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe eines (hypothetischen) eigenen Alhi-Anspruchs des Ehemanns von 312,21 DM wöchentlich daraus einen aus dem Einkommen des Ehemanns anzurechnenden Betrag von 124,40 DM wöchentlich. Die von der Klägerin und ihrem Ehemann geltend gemachten Unterhaltsleistungen zugunsten des Sohnes D. wurden dagegen beim Einkommen des Ehemanns nicht als einkommensmindernd berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 30.07.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.07.1998 dementsprechend Alhi in Höhe eines wöchentlichen Auszahlungsbetrages von 153,65 DM (Leistungsbemessung auf der Grundlage eines BE von 670,00 DM, in der Leistungsgruppe C sowie Leistungssatz von 53 v.H.). Mit ihrem hiergegen mit Schreiben vom 31.07.1998 und vom 11.08.1998 eingelegten Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die bei der Leistungsbewilligung vorgenommene Berücksichtigung des Einkommens des Ehemanns und begehrte die Bewilligung eines (ungekürzten) wöchentlichen Leistungsbetrages der Alhi von 278,04 DM.Es seien von der Beklagten zu Unrecht die angegebenen und belegten Ausgaben für Steuern, Versicherungen und Werbungskosten nicht in voller Höhe (von 727,67 DM monatlich) und die monatliche Unterhaltsleistung des Ehemanns an den Sohn D. von 500,00 DM überhaupt nicht einkommensmindernd berücksichtigt worden. Der von ihrem Ehemann an den Sohn D. gezahlte Monatsbetrag liege unter dem Regelsatz der sächsischen Unterhaltstabelle und müsse daher zum Abzug von dem zu berücksichtigenden Renteneinkommen führen. D. stehe gegenüber ihnen als Eltern nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Unterhaltsanspruch zu. Zur Stützung dieses Begehrens wurde eine erneute Bestätigung des Sohnes D. vom 03.07.1998 eingereicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Entscheidungsgründen legte sie die Rechtsgrundlagen der von ihr vorgenommenen Leistungsbemessung und konkret auch die Festsetzung des bei der Anrechnung des Renteneinkommens des Ehemanns zum Abzug gebrachten Freibetrages (in Höhe eines hypothetischen Alhi-Anspruchs von 312,21 DM monatlich) im Einzelnen dar.

Zur Begründung der gegen die Entscheidung der Beklagten am 20.04.2000 zum Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat die Klägerin erneut die unvollständige Anerkennung der von ihr geltend gemachten Auslagen sowie die unterbliebene Berücksichtigung der monatlichen Unterhaltsleistungen ihres Ehemanns an den Sohn D. in Höhe von 500,00 DM monatlich beanstandet und wiederum die Zahlung eines Alhi-Betrages in (ungekürzter) Höhe von 278,04 DM wöchentlich begehrt. Auf Antrag des Sozialgerichts (SG) hat der Ehemann der Klägerin als deren Bevollmächtigter Angaben zu dem schulischen und beruflichen Werdegang des Sohnes D. gemacht und hierbei insbesondere darauf hingewiesen, dass D. im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesamtfamilie (seinerzeit) nach Abschluss der Oberschule nur auf Drängen der Eltern zunächst eine handwerkliche Ausbildung zum Fertigungsmittelbauer (zwischen September 1982 und Februar 1985) durchgeführt habe, obwohl er von Beginn an dazu keine berufliche Neigung gehabt, vielmehr gewünscht habe, nach Ableistung des Wehrdienstes das Abitur zu erwerben und danach ein angestrebtes Hochschulstudium aufzunehmen. Nach dem Wehrdienst (zwischen Oktober 1985 und August 1988) und weiterer Ausbildung zum Erwerb der Hochschulreife (bis Ende August 1989) habe er dann wiederum auf Drängen der Eltern zunächst entgegen seinen eigenen Vorstellungen ein Studium der Rechtswissenschaft aufgenommen, dieses aber wegen geringen Berufsinteresses bereits nach einem Semester wieder aufgegeben. In der Folgezeit sei er zunächst arbeitslos bzw. bis September 1991 als Bauhilfsarbeiter erwerbstätig gewesen. Erst zum 01.10.1991 habe er das gewünschte Studium der Stadt- und Regionalplanung an der Technischen Universität B ... aufnehmen können, dieses aber insbesondere wegen der aus wirtschaftlichen Gründen erforderlichen Nebenerwerbstätigkeit (insbesondere zwischen 1992 bis 1997) nicht zügig durchführen und abschließen können. Infolge der Wahrnehmung einer Hausverwaltertätigkeit in einem großen Studentenwohnheim des Studentenwerkes sei es von 1992 bis 1997 zu einer fast vollständigen Einschränkung des Studiums gekommen. Erst danach habe das Studium wieder intensiv fortgesetzt werden können. Bei dieser Sachlage sei die Zahlung von Unterhalt in Höhe von 500,00 DM monatlich an D. für diesen lebensnotwendig gewesen. Vom zuständigen Finanzamt seien diese Unterhaltszahlungen ab 1997 (steuerrechtlich) auch anerkannt worden. Als Beleg hierfür wurde eine Ablichtung des Einkommenssteuerbescheides der Klägerin und ihres Ehemanns für das Jahr 1998 vorgelegt, in welchem u.a. Unterhaltsaufwendungen nach § 33 a Abs.1 EStG in Höhe von 6.000,00 DM als Leistung des Ehemanns steuerlich anerkannt wurden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.03.2001 hat das SG nach ergänzender Befragung der Klägerin und des als Prozessbevollmächtigtem anwesenden Ehemannes zu den persönlichen Familienverhältnissen und insbesondere der Entwicklung der schulischen und beruflichen Ausbildung des Sohnes D. die Klage mit Urteil vom 15.03.2001 als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien nicht rechtswidrig. Der Klägerin stehe für den streitigen Zeitraum kein Anspruch auf höhere Alhi zu. Die von der Beklagten in den Bescheiden vorgenommene Leistungsbemessung sei tatsächlich und rechtlich nicht zu beanstanden, was insbesondere auch hinsichtlich des dabei zur Anrechnung gelangten Einkommens des Ehegatten der Klägerin zutreffe. Ausgehend von dem monatlichen Nettorenteneinkommen von 2.535,69 DM habe die Beklagte zutreffend einen Freibetrag in Höhe eines hypothetischen Alhi-Anspruchs des Ehegatten selbst in Höhe von 312,21 DM wöchentlich in Abzug gebracht. Des Weiteren seien Kosten für belegte und der Höhe nach angemessene Versicherungen/Steuern im Gesamtbetrag von 660,71 DM monatlich einkommensmindernd berücksichtigt worden. Ausgehend von der von der Klägerin eingereichten Auflistung der im Jahre 1997 angefallenen Versicherungsbeiträge errechne sich ein als einkommensmindernd zu berücksichtigender (angemessener) monatlicher Zahlbetrag für Versicherungen, die zu Gunsten des Ehegatten der Klägerin abgeschlossen worden seien, in Höhe von 325,55 DM. Bei der Prüfung des anzurechnenden Einkommens des Ehemannes seien dagegen weder die Kfz-Steuer noch monatliche Sparleistungen für einen Bausparvertrag bei der LBS P ... noch Versicherungsbeitragsleistungen für Verträge bei der Nordstern K ... und der ARAG M ..., die zu Gunsten der Klägerin abgeschlossen worden seien, zu berücksichtigen gewesen. Zutreffend habe die Beklagte die Unterhaltsleistung des Ehemanns an den Sohn D. in Höhe von 500,00 DM monatlich nicht als einkommensmindernd berücksichtigt, da diese Leistung nicht aufgrund einer rechtlichen Pflicht, sondern - lediglich - einer sittlichen Pflicht erbracht worden seien. Die sich aus den Bestimmungen des BGB ergebende Unterhaltspflicht erstrecke sich grundsätzlich (nur) bis zur Erreichung des Regelabschlusses und orientiere sich im Übrigen an den finanziellen Verhältnissen der Familie. Das von D. während des streitigen Zeitraums durchgeführte Studium der Stadt- und Regionalplanung stelle keine Weiterbildung in dem zunächst erlernten Beruf des Werkzeugmachers dar, sondern eine vollständig neue berufliche Orientierung. Auch handele es sich um keine abgestufte Ausbildung. Deshalb habe auch insoweit keine sich ausnahmsweise auf Weiterbildungen oder gestufte Ausbildungen erstreckende Unterhaltspflicht bestanden. Auch wenn der Erwerb des (ersten) beruflichen Abschlusses als Facharbeiter nicht dem eigentlichen Berufswunsch des Sohnes D. entsprochen haben sollte, sei die gesetzliche Unterhaltspflicht der Klägerin und ihres Ehemanns mit der Ermöglichung dieses Berufsabschlusses erfüllt gewesen. Ausnahmetatbestände, bei denen dem Kind ein Recht auf Finanzierung einer Zweitausbildung zustehe, seien nicht erfüllt. Insbesondere sei ein Berufswechsel weder in Folge gesundheitlicher Gründe noch auch deshalb erforderlich gewesen, weil das unterhaltsberechtigte Kind den Anforderungen des erlernten Berufes aus körperlichen oder geistigen Gründen nicht gewachsen sei. Im Hinblick auf die eigene Darstellung der Verhältnisse durch den Ehemann der Klägerin im Verhandlungstermin gehe die Kammer davon aus, dass D. die Entscheidung für die ursprüngliche Berufsausbildung zum Werkzeugmacher unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Familie und der damaligen Situation auf dem Arbeitsmarkt getroffen habe. Nach den eigenen Angaben des Vaters habe dieser erst im August 2000 von D. erfahren, dass er kein Interesse an dieser Berufsausbildung gehabt habe. Bis dahin sei er selbst davon ausgegangen, dass D. in dem erlernten Beruf noch gerne weitergearbeitet hätte. Es sei deshalb nicht erkennbar, dass D. von seinen Eltern gegen seinen Willen in eine - weder seinen Neigungen noch seinen Fähigkeiten entsprechende - Berufsausbildung gedrängt worden sei. Bei dieser Sachlage sei die spätere Gewährung von Unterhaltsleistungen in Höhe von 500,00 DM monatlich nicht aus rechtlichen Gründen, sondern aus sittlichen Erwägungen erfolgt und deshalb bei der Einkommensanrechnung im Rahmen der Alhi nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Entscheidungen der Beklagten seien daher insoweit nicht rechtswidrig.

Zur Begründung der gegen das am 23.03.2001 zugestellte Urteil am 12.04.2001 beim Sozialgericht Dresden eingegangenen Berufung hat die Klägerin im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt und als Beleg für das Bestehen einer rechtlichen Unterhaltspflicht Ablichtungen zweier Schreiben des Bezirksamtes P ... von B ... (Sozialamt) vom 18.04.2001 und vom 28.06.2001 vorgelegt, in welchen der Klägerin und ihrem Ehemann mitgeteilt wurde, dass sie als Verwandte, die vorbehaltlich ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet (seien), Unterhalt zu gewähren, von der Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt an den Sohn D. nach dem BSHG unterrichtet würden.

Auf Anfrage des Senats hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 30.04.2003 neben Angaben zur Beendigung der Zinseinkünfte im Jahre 1998 vorgetragen, es gehe der Klägerin eigentlich nur um die Anerkennung der von ihm an den Sohn geleisteten Unterhaltsbeiträge von 500,00 DM monatlich im Rahmen der Einkommensanrechnung. Diese Unterhaltsleistungen seien auch im Jahre 1997 vom zuständigen Finanzamt steuerrechtlich anerkannt worden. Hinsichtlich einer möglichen Inanspruchnahme wegen Erstattungsansprüchen aufgrund von Sozialhilfeleistungen des Bezirksamtes P ... von B ... (Sozialamt) teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass von dieser Stelle eine Kostenheranziehung wegen der an den Sohn D. gewährten Sozialhilfezahlungen nicht mehr für erforderlich erachtet werde. Als Beleg für seine eigenen Unterhaltsleistungen an D. wurde eine weitere "eidesstattliche Erklärung" des D. vom 29.04.2003 eingereicht.

Die Beklagte hat sich in ihrer Berufungserwiderung dem angefochtenen Urteil angeschlossen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. März 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 30.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2000 zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 01.07. bis 31.08.1998 Alhi in Höhe von 269,02 DM unter Anrechnung der gewährten Leistung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. März 2001 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Leistungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensunterlagen aus beiden Rechtszügen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Statthaftigkeit der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist gegeben, da der Gesamtwert des von der Klägerin für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.08.1998 verfolgten Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) bei insgesamt 62 Leistungstagen und dem stritten Anrechnungsbetrag von 124,00 DM wöchentlich die nach dieser Bestimmung maßgebliche Grenze von 1.000,00 DM überschreitet.

Die Berufung der Klägerin ist in der Sache jedoch nicht begründet. Ihr steht jedenfalls kein höherer als der ihr von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden bewilligte Alhi-Anspruch zu.

Auf den der Klägerin für den neuen Bewilligungsabschnitt ab dem 01.07.1998 zustehenden Anspruch auf Alhi finden §§ 193, 194 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (-SGB III- i.d.F. des 1. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2970) Anwendung. Aus den Übergangsvorschriften in §§ 426, 427 SGB III ergibt sich nach Ablauf des in das Jahr 1997 zurückreichenden, vorausgegangenen Bewilligungsabschnittes bis 30.06.1998 nichts abweichendes (zu dem für Alhi-Ansprüche im Jahre 1998 maßgeblichen Recht vgl. BSG vom 27.05.2003 - B 7 AL 36/02 R; Eicher, in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 1 Rdnr. 12 ff.).

Hiervon ausgehend steht dem von der Klägerin geltend gemachten höheren Anspruch auf Alhi das nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Einkommen des Ehegatten entgegen. Nach § 193 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit das nach § 194 SGB III zu berücksichtigende Einkommen den Betrag der - dem Grunde nach - zustehenden Alhi nicht erreicht. § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III bestimmt hierzu, das zu dem berücksichtigenden Einkommen auch das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten gehört, soweit es den Freibetrag übersteigt. Zu dem hierbei zu berücksichtigenden Einkommen sind nach § 194 Abs. 2 Satz 1 SGB III auch die vom Ehepartner bezogenen Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu rechnen. Ein derartiger Rentenbezug ist - umgerechnet auf die entsprechenden Wochenbeträge - nach Abzug von etwaigen Steuern, Versicherungsbeiträgen und Werbungskosten im vollen Umfang zu berücksichtigen (vgl. dazu BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 12, Nr. 14 und Nr. 17 m.w.N.).

Diese Bestimmungen sind im Ergebnis durch das Sozialgericht und in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten im konkreten Falle fehlerfrei zur Anwendung gebracht worden. Vorab ist insoweit festzustellen, dass an dem Vorliegen der (sonstigen) Voraussetzungen für den Bezug der Alhi ab dem 01.07.1998 unter Berücksichtigung des aktenkundigen Sachverhaltes für den Senat keine begründeten Zweifel bestehen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beklagte bei der Feststellung der Höhe des Anspruchs der Klägerin die - weiteren - Bemessungskriterien des § 195 SGB III unzutreffend angewandt hätte. Insoweit wird nach eigener Überprüfung der Leistungsunterlagen auf die Sachverhaltsdarlegung im Tatbestand dieser Entscheidung sowie die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31.03.2000 sowie in dem die Teilaufhebung der Leistungsbewilligung für den vorausgegangenen Leistungszeitraum betreffenden Widerspruchsbescheid vom 04.02.2000 Bezug genommen. Daraus ist ersichtlich, dass die Beklagte (auch) für den hier streitigen Zeitraum den Alhi-Grundanspruch zutreffend in Anknüpfung an das für die Höhe des Arbeitslosengeldes maßgebliche Bemessungsentgelt festgesetzt hat. Hiergegen sind auch von der Klägerin keine Einwendungen erhoben worden.

Auch im Rahmen der Überprüfung der Bedürftigkeit der Klägerin gemäß §§ 193, 194 SGB III unter Heranziehung der hier noch maßgeblichen Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO vom 04.07.1974, hier i.d.F. des Alhi-Reformgesetzes vom 24.06.1996, BGBl. I S. 878; zur Weitergeltung der Alhi-VO nach In-Kraft-Treten des SGB III vergleiche im Übrigen: BSG vom 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R) sind zu Lasten der Klägerin gehende Fehler der Beklagten nicht festzustellen. Auf der Grundlage des sich aus den Leistungsakten ergebenden Renteneinkommens des Ehemannes der Klägerin sowie der dieses Einkommen mindernden Belastungen ergibt sich bei zutreffender Anwendung der einschlägigen Vorschriften jedenfalls kein geringerer Anrechnungsbetrag als der von der Beklagten angesetzte wöchentliche Betrag in Höhe von 124,39 DM. Um diesen war der ihr zustehende Leistungssatz gem. § 195 Satz 2 SGB III zu vermindern.

Auf Grund der Angaben im Weiterbewilligungsantrag vom 19.05.1998 ist die Beklagte bei der Prüfung des zu berücksichtigenden Einkommens des Ehemannes von einem ihm zustehenden Altersruhegeld in Höhe von 2.532,00 DM monatlich ausgegangen. Hieraus hat sie zutreffend einen Freibetrag in Höhe eines ihm selbst einzuräumenden eigenen (hypothetischen) Alhi-Anspruchs in Höhe von 312,21 DM wöchentlich errechnet. Von dem verbleibenden wöchentlichen Einkommen hat sie nach Sachlage zusätzlich die belegten, berücksichtigungsfähigen Steuerabzüge, Versicherungsbeiträge und Werbungskosten in einem Gesamtbetrag von 152,57 DM zum Abzug gebracht. Hieraus (589,08 DM wöchentlich - 312,21 DM - 152,47 DM = 124,40 DM) ergibt sich ein verbleibender, zu berücksichtigender Anrechnungsbetrag aus dem Einkommen des Ehemannes in Höhe von 124,40 DM. Die Beklagte hat das anzurechnende Einkommen des Ehemannes der KLägerin zu Recht nicht weiter um die im Klage- und Berufungsverfahren geltend gemachten Ausgaben (Werbungskosten) im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Skatfunktionär im örtlichen Verein und im Landesverband vermindert. Hierbei handelt es sich nicht um notwendige Aufwendungen für den Erwerb oder zur Sicherung und Erhaltung von Einnahmen i.S. des § 194 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III, sondern um solche auf Grund einer nicht auf Gewinnerzielung gerichteten, ehrenamtliche Tätigkeit bzw. einer sog. Liebhaberei. Bei Berücksichtigung des tatsächlich bereits für die Zeit ab dem 01.07.1997 auf 2.552,69 DM erhöht gewährten Altersruhegeldes hätte sich im Übrigen zu Ungunsten der Klägerin ein noch höherer Anrechnungsbetrag ergeben.

Entgegen der Ansicht der Klägerin war eine weitere Verminderung des Anrechnungsbetrages aus dem Einkommen des Ehemannes nicht im Hinblick auf die von diesem im maßgeblichen Zeitraum an den gemeinsamen Sohn D. gezahlten Unterhaltsleistungen in Höhe von 500,00 DM monatlich geboten. Eine rechtliche Grundlage für dieses Begehren ergibt sich weder aus § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III noch aus irgendeiner anderweitigen Vorschrift. Das Sozialge

richt hat in dem angefochtenen Urteil vielmehr zu Recht ausgeführt, dass eine Erhöhung des dem Ehemann der Klägerin einzuräumenden Freibetrages aus § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III nicht abgeleitet werden kann, da die angeführten Unterhaltsleistungen nicht auf Grund einer rechtlichen Pflicht im Sinne dieser Bestimmung erbracht worden sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen. Ergänzend ist hierzu lediglich Folgendes anzufügen: Bereits der Wortlaut macht erkenntlich, dass bei der Feststellung des danach im Rahmen von Alhi-Ansprüchen zu berücksichtigenden Einkommens nicht jegliche vom Ehepartner des Anspruchsstellers an Dritte erbrachte Unterhaltsleistungen sondern nur solche beachtlich sind , die "auf Grund einer rechtlichen Pflicht" zu erbringen sind. Diese Wertung wird insbesondere bei Betrachtung der rechtsgeschichtlichen Entwicklung dieser Vorschrift und der Vorgängernorm des § 138 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bestätigt. Die zunächst in § 138 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz AFG vorgesehene Berücksichtigung - auch - von Unterhaltsleistungen auf Grund einer sittlichen Pflicht ist nämlich im Rahmen einer nach Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992 (BVerfGE 87, 234) erfolgten Neufassung durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogrammes (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) durch ersatzliche Streichung dieses Teils der Vorschrift beseitigt worden (vgl. hierzu BSG vom 29.03.2001 - B 7 AL 26/00 R). Eine rechtliche Pflicht des Ehemannes der Klägerin zur Erbringung der Unterhaltsleistungen an den gemeinsamen Sohn D. im hier maßgeblichen Zeitraum ab dem 01.07.1998 bestand nach Sachlage jedoch nicht. Eine auf ein entsprechendes Rechtsgeschäft zurückzuführende rechtliche Verpflichtung ist von der Klägerin weder ausdrücklich geltend gemacht worden, noch lässt sie sich den Unterlagen insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des Ehemannes im Schreiben an das Sozialgericht vom 19.05.2000 (bzw. 19.09.2000) - und vom 21.08.2000 sinngemäß entnehmen.

Der Senat folgt dem Sozialgericht auch darin, dass sich eine derartige rechtliche Unterhaltsverpflichtung auch nicht aus den Regelungen des familienrechtlichen Unterhaltsrechts in §§ 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt. Ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts ist insoweit lediglich darauf hinzuweisen, dass bei einem volljährigen und verheirateten Kind durch dessen Eheschließung die unterhaltsrechtlichen Bande zu seiner Herkunftsfamilie, d.h. insbesondere zu seinen Eltern, grundsätzlich als gelockert angesehen werden. Bei einem solchen Sachverhalt gelten vielmehr die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen der Eheleute als vorrangig gegenüber Ansprüchen gegen die jeweiligen Eltern. Auch wenn im vorliegenden Fall nach Sachlage davon auszugehen ist, dass dem Sohn D. gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau im Hinblick auf deren Einkommensverhältnisse kein Unterhaltsanspruch zugestanden haben dürfte, ist unter Berücksichtigung der im maßgeblichen Zeitraum gegebenen weiteren Umstände auch ein Unterhaltsanspruch des D. gegenüber seinem Vater zu verneinen. Dem steht nicht entgegen, dass zwar grundsätzlich nach §§ 1601 ff. BGB Unterhaltspflichten von Eltern auch gegenüber volljährigen Kindern für die Dauer einer angemessenen Ausbildung bestehen können (so etwa nach § 1610 Abs. 2 BGB). Eine derartige Verpflichtung setzt jedoch nicht nur eine Angemessenheit der Ausbildung voraus, sondern erstreckt sich darüber hinaus grundsätzlich lediglich (beschränkt) auf die Dauer der Regelstudienzeit (vgl. so Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Stand Juli 2003, 12. Kapitel Rdnr. 119 m.w.N.). Das bedeutet, dass eine Unterhaltsverpflichtung von Eltern zur Finanzierung einer Zweitausbildung, welche das Sozialgericht hier zu Recht angenommen hat, nur ausnahmsweise gegeben sein kann und dann nicht besteht, wenn nach einer bereits abgeschlossenen Ausbildung später eine weitere Ausbildung etwa deshalb aufgenommen wird, weil die Befähigung/Neigung für den neuen Beruf erst nach Abschluss der ersten Ausbildung festgestellt wurde oder ein völlig neues Berufsziel angestrebt wird (so Heiß/Born, a.a.O., Rdnr. 121 mit Hinweis auf die zivilrechtliche Rechtsprechung).

Die Regelstudiendauer des von D. - nach einer vorausgehenden, abgeschlossenen Ausbildung zum Fertigungsmittelbauer und Abbruch des zunächst aufgenommenen Studiums der Rechtswissenschaft - zum 01.10.1991 begonnenen Studiums der Stadt- und Regionalplanung an der Technischen Universität B ... beträgt (einschließlich der Erstellung der Diplomarbeit) 10 Semester. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass diese Dauer im hier streitigen Zeitraum ab dem 01.07.1998 bereits überschritten war. Unstreitig ist auch weder dem Ehemann der Klägerin noch diesem selbst für die Zeit des Studiums nach Vollendung des 27. Lebensjahres des Sohnes D. Kindergeld gewährt worden.

Eine einkommensmindernde Berücksichtigung der vom Ehemann der Klägerin an den Sohn D. erbrachten Unterhaltsleistungen bei dem für den Alhi-Anspruch der Klägerin zu berücksichtigenden Einkommen kann nicht auf der Grundlage einer über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehenden, ergänzenden Auslegung des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III abgeleitet werden. Eine hierfür erforderliche Lückenhaftigkeit der Bestimmung ist nicht ersichtlich. Mit den Bestimmungen in §§ 193, 194 SGB III in Verbindung mit den Regelungen der Alhi-VO hat der Gesetzgeber vielmehr ein abschließendes Regelungskonzept hinsichtlich der Art und des Umfangs der Berücksichtigung von Einkommen des Antragstellers und seines Ehepartners geschaffen, welches deshalb auch im Einzelfall nicht im Wege der Analogie zu Gunsten des Anspruchsstellers erweitert werden kann (vgl. dazu BSG vom 27.05.2003 - B 7 AL 6/02 R).

Gegen das in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht und der Beklagten gefundene Ergebnis bestehen auch keine begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken. Objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine vom Bevollmächtigten der Klägerin zur Stützung des Begehrens geltend gemachte Verletzung von Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) sind für den Senat nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist durch die für den Leistungsanspruch der Klägerin als maßgeblich herangezogenen

Rechtsbestimmungen ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG festzustellen. Für eine unterschiedliche - einkommensmindernde - Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen einerseits und sonstiger Unterhaltsleistungen andererseits im Rahmen der rechtlichen Regelungen über den Alhi-Anspruch bestehen unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung dieser Leistung hinreichende sachbezogene Gründe. Die Arbeitslosenhilfe ist keine Leistung, durch die der Arbeitslose von seinen eigenen Unterhaltspflichten entlastet werden soll bzw. bei der grundsätzlich der Bedarf von Personen, die gegenüber dem Alhi-Empfänger unterhaltsberechtigt sind, generell beachtlich wäre. Dementsprechend bestimmt auch § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III die an diesem Leistungszweck orientierte Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Ehepartners des Arbeitslosen an Dritte und knüpft hierbei an das Vorliegen einer rechtlichen Unterhaltsverpflichtung an. Eine nicht sachgerechte, willkürliche Ungleichbehandlung der Personen, welche ohne eine derartige rechtliche Verpflichtung Unterhaltsleistungen erbringen, ist damit nicht gegeben. Die im Wesentlichen an die familierechtliche Ausgestaltung der Unterhaltsverpflichtungen in §§ 1601 ff. BGB anknüpfende Behandlung der Unterhaltsleistungen im Bezug auf den Alhi-Anspruch stellt daher nach Überzeugung des Senats auch keinen Verstoß gegen das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 6 GG dar.

Da die Klägerin somit durch die angefochtene Bewilligungsentscheidung der Beklagten jedenfalls nicht in rechtswidriger Weise belastet wird, musste ihre gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgericht gerichtete Berufung ohne Erfolg bleiben.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved