L 1 B 45/01 RJ-KO

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 7 RJ 373/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 B 45/01 RJ-KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 10. April 2001 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Entschädigung des Beschwerdeführers (Bf.) aus der Staatskasse.

Im Ausgangsverfahren (SG Leipzig, S 7 RJ 373/97) hat der Bf. auf Beweisanordnung des Sozialgerichts (SG ) als Sachverständiger ein neurologisches Gutachten im Umfang von 18 Seiten nebst Anlagen erstattet. Der gerichtliche Auftrag enthält unter anderem dem Hinweis, dass die Übertragung des Auftrags auf einen anderen nicht zulässig ist; aus datenschutzrechtlichen Gründen sei das SG gehalten, bei der Überweisung von Entschädigungen den Namen des Probanden nicht zu nennen; der Sachverständige möge den Entschädigungsantrag unter Verwendung eines nicht personenbezogenen Kennzeichens stellen. Das unter dem 08.11.1999 datierende Gutachten, das als Unterschriften die des Bf. sowie des Facharztes für Neurologie Dr. B. trägt , enthält ab S. 15 bis S. 17 eine "Stellungnahme zu den von Ihnen (dem SG) gewünschten Fragen". Wegen des Gutachtenauftrags und dem Gutachten selbst wird wegen der Einzelheiten verwiesen (Bl. 59 ff. SG-Akte).

Am 02.12.1999 ging beim SG eine Rechnung ein, in denen "Leistungen von Dr. B." und "Leistungen durch Prof. W." (Bf.) im Umfang von insgesamt 2.095,01 DM geltend gemacht sind. In der Rechnung findet sich unter anderem der volle Namen des Klägers des Ausgangsverfahrens und hinsichtlich der vom Sachverständigen erbrachten Leistungen die Position "Messung Hirnpotentiale". Aussteller der Rechnung ist die privatärztliche Verrechnungsstelle Sachsen (PVS), die im hier maßgeblichen Zusammenhang die folgenden Entschädigungspositionen erhoben hat:

Leistungen von Dr. B.: - Beurteilung 3 Seiten = 3 h: 3,0 Stunden - Aktenstudium 225 Seiten: 4,0 Stunden - Untersuchung: 3,0 Stunden - Diktat und Korrektur 18 Seiten: 4,5 Stunden - Literaturstudium: 1,0 Stunde Gesamt: 15 h 30 min. aufgerundet: 16,0 Stunden

Leistungen durch Prof. W.: - Gutachten-Besprechung: 2,0 Stunden - Aktenstudium: 3,0 Stunden - Untersuchung: 1,0 Stunden - Literaturstudium: 1,0 Stunde - Korrektur Gutachten 16 Seiten: 4,0 Stunden Gesamt:: 11,0 Stunden

Im Folgenden ist die Kostenverwaltung des SG zunächst nicht tätig geworden. Daraufhin hat die PVS im Zeitraum ab dem 14.01.2000 eine Reihe von Erinnerungen an das SG gerichtet. Wegen der Einzelheiten der Rechnung vom 01.12.1999 und des nachfolgenden, bis zum 04.01.2001 geführten Schriftverkehrs zwischen dem SG einerseits und der PVS und dem Dienstherrn des Bf. andererseits wird Bezug genommen (Bl. 17 bis 49 KostA).

Die Kostenbeamtin des SG hat die Entschädigung unter dem 06.04.2000 auf den Betrag in Höhe von 791,90 DM festgesetzt und angewiesen. Eine Beauftragung sei allein gegenüber dem Bf. und nicht dem weiteren Arzt Dr. B. erfolgt. Hinsichtlich des hier allein streitbefangenen Zeitaufwandes für die Abfassung des Gutachtens hat sie darauf hingewiesen, das für jede Seite der Beantwortung der Beweisfragen eine Stunde (Orientierung: eine Seite = 28 Zeilen á 50 Schriftzeichen) zu berücksichtigen sei. Maßgeblich sei nur die reine Beurteilung ohne Vorgeschichte, Befunde und Wiederholung der Beweisfragen. Im Gutachten sei die reine Beurteilung objektiv auf 1,51 Seiten niedergelegt (Bl. 15 bis 18: 78 Zeilen x 46 Zeichen: 50: 28).

Sowohl der Bf. als auch die PVS haben hiergegen die richterliche Festsetzung beantragt, die das SG mit Beschluss vom 10.04.2001 vorgenommen und die Entschädigung auf den Betrag in Höhe von 791,90 DM festgesetzt hat. In den Gründen ist unter anderem ausgeführt, die erforderliche Zeit für die Erstellung des Gutachtens hänge nicht von der individuellen Arbeitsweise ab, sondern richte sich nach einem objektiven Maßstab. Hieraus leite sich die Kompetenz zur Überprüfung von Entschädigungsansprüchen ab.

Gegen den dem Bf. mit Einschreiben vom 26.04.2001 zugestellten und der PVS im Ergebnis bekannt gegebenen Beschluss richtet sich die am 01.06. 2001 eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen und dem Kostensenat vorgelegt hat. Ein Nachweis über die Zustellung ist weder in der Akte enthalten noch ermittelbar.

Der Bf. wendet sich gegen den Ansatz der Stundenzahl. Der von der Kostenbeamtin anerkannte Umfang von 1,51 Stunden sei unzutreffend und objektiv unzumutbar. Es fehle jegliche Angabe einer Rechtsgrundlage. Das SG weiche offenbar bewusst von der herkömmlichen Handhabung einer verantwortungsvollen Gutachtertätigkeit ab. Er beantrage die Einholung einer Stellungnahme der Landesärztekammer. Mit weiterem Schriftsatz seines Bevollmächtigten lässt er ausführen, die Angabe des Sachverständigen über die benötigte Zeit sei grundsätzlich als richtig zu unterstellen. Er gehe von einem Zeitaufwand von einer Stunde für drei Seiten bei der Abfassung des Gutachtens aus. Auch habe er aus Gründen in der besseren Lesbarkeit des Gutachtens ein großzügigeres Schriftbild gewählt. Im Ganzen sei ein Gesamtaufwand von 4,5 Stunden anzusetzen (weitere Begründungen vom 19.02.2002 und vom 20.03.2002).

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 10.04.2001 abzuändern und die Entschädigung für die Erstattung des Sachverständigengutachtens 08.11.1999 unter Berücksichtigung eines Zeitaufwands von 4,5 Stunden festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Eine Abweichung von denen gesetzlich vorgegebenen Richtwerten sei weder im Festsetzungsschreiben noch im Beschluss des SG festzustellen. Ausgehend von der DIN für die Gestaltung von Manuskripten sei der Zeitaufwand korrekt ermittelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeakte, die Akte des SG und auf die beigezogene Kostenakte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den zur Zeit der Einlegung der Beschwerde gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 ZSEG (i.d.F. vor dem Inkrafttreten des Art. 5 Nr. 8 KostREuroUG vom 27.04.2001 [BGBl. I 751]) maßgeblichen Beschwerdewert von 100 DM.

Sachverständige sind "auf Verlangen" zu entschädigen (vgl. § 15 Abs. 1 ZSEG). Ein solches "Verlangen" hat der Bf. geäußert. Zwar ist Aussteller der streitgegenständlichen Rechnung vom 01.12.1999 nicht der Bf. selbst. Vielmehr hat die Rechnung die PVS ausgestellt, die in der Folge, neben dem Bf., mit der Kostenverwaltung des SG einen vielfältigen Schriftwechsel über den Umfang der Entschädigung geführt hat. Insoweit besteht zwar Anlass zum Zweifel dahin, ob in der von einer privatärztlichen Rechnungstellung für einen Sachverständigen geltend gemachten Entschädigung ein "Verlangen" des Sachverständigen zu sehen ist. Bedenken bestehen zum einen, weil der gerichtliche Auftrag die Weitergabe der Abrechnung an einen Dritten zum Zwecke des Einzugs gegenüber der Kostenverwaltung nicht ohne Weiteres umfasst. Der Sachverständige und damit auch der Bf. ist aber verpflichtet, Begutachtung und Entschädigung nach Maßgabe des ihm erteilten Auftrags auszuführen.

Zum anderen - und nicht zuletzt - unterliegt die Weitergabe der Entschädigung an einen Dritten (hier: PVS) zum Zwecke des Einzugs gegenüber der Kostenverwaltung jedenfalls datenschutzrechtlichen Bedenken. Darauf hat die Gerichtsverwaltung des SG den Bf. bereits im gerichtlichen Auftrag vom 19.01.1999 (vgl. Bl. 43 SG-Akte) unmissverständlich hingewiesen, wenngleich sie im Rahmen der Entschädigung hierauf nicht weiter eingegangen ist. Der Senat hat insoweit grundlegende Bedenken, ob die ohne Einwilligung des Probanden und des SG erfolgte Weitergabe der Entschädigung an einen Dritten, soweit sie - wie hier - personenbezogene Daten enthält, rechtlich zulässig ist.

Beide Fragen lässt der Senat im vorliegenden Fall offen. Die Kostenverwaltung des SG hat beide Fragestellungen im vorliegenden Fall gegenüber dem Bf. nicht nur nicht beanstandet. Überdies hat sie und ihr folgend sowohl das SG als auch die Staatskasse keinen Anlass gesehen, gegenüber dem Bf. einschlägige Bedenken zu äußern. Insoweit billigt der Senat dem Bf. im Blick auf die Geltendmachung eines zulässigen "Verlangens" i.S.d. § 15 Abs. 1 ZSEG Vertrauensschutz zu. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Kostenverwaltung in künftigen Fällen diesbezüglich einschlägig und unter Einbeziehung der genannten rechtlichen Bedenken verfahren möge.

Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens streiten nicht darüber, dass der neben dem Bf. der in der Rechnung der PVS vom 01.12.1999 weiter aufgeführte Arzt Dr. B. keinen Entschädigungsanspruch hat. Hierüber besteht ebenso wenig Streit wie darüber, dass die dem Sachverständigen zu gewährende Entschädigung hinsichtlich der Positionen Stundensatz, Aktenstudium, Diktat und Durchsicht sowie der Nebenpositionen (Schreibgebühr, Porto und Material) nach den von der Kostenbeamtin in der Kostenfestsetzung vom 06.04.2000 getroffenen Maßgaben zu erfolgen hat. Dies beanstandet der Bf. nicht, der in seiner Beschwerdeschrift ausführt, er habe die Ausführungen im angefochtenen Beschluss nebst Kostenfeststezung zur Kenntnis genommen, stimme diesen aber "in einem Punkt nicht zu", und zwar hinsichtlich des vom SG angenommenen Aufwands für die Erarbeitung des Gutachtens, den die Kostenbeamtin und, ihr folgend, das SG auf 1,51 Std. bemessen haben.

Die mithin allein hinsichtlich des Zeitaufwands für die Ausarbeitung des Gutachtens streitige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob, wie der Bf. meint, der angefochtene Beschluss wegen des Fehlens einer Rechtsgrundlage an einem Begründungsmangel leidet. In der angefochtenen Entscheidung ist auf § 3 Abs. 2 ZSEG hingewiesen. Im Übrigen sieht der Senat für eine Zurückverweisung wegen Begründungsmangels ohnehin keinen Anlass, sondern entscheidet abschließend selbst.

Rechtsgrundlage für den Entschädigungsanspruch ist im streitgegenständlichen Zusammenhang § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG, der festlegt, dass sich die Entschädigung auf "jede Stunde der erforderlichen Zeit" beläuft. Mit der Entschädigung i.S.d. § 3 Abs. 2 ZSEG wird die gesamte Zeit abgegolten, die der Sachverständige selbst für die Erstattung des Gutachtens aufzuwenden hatte. Der Entschädigung zugänglich sind die vom gerichtlichen Auftrag umschlossenen notwendigen Leistungen wie folgt: vorbereitende Arbeiten, etwa Einsichtnahme in Akten, Geschäftsbücher, Karten oder ärztliche Untersuchungen; ggf. anfallende Wege-, Reise- und Wartezeiten; Aktenstudium; Diktat einschließlich der anfallenden Korrekturarbeiten; schließlich die sachverständige Beurteilung als Gutachterleistung im engeren Sinne (vgl. dazu nur Meyer/Höver/Bach, ZSEG, § 3 Rz. 19 ff. m.w.N.).

Der Bf. legt seinem Entschädigungsersuchen für den der sachverständigen Beurteilung entsprechenden Zeitaufwand für Zusammenfassung und Beurteilung, die im Gutachten als "Stellungnahme zu den von Ihnen gewünschten Fragen" bezeichnet ist, einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden zu Grunde. Hierbei beruft er sich darauf, dass die Beweisfragen im Gutachten vom 08.11.1999 "in Beantwortung auf der Grundlage der in den Seiten 5 bis 15 dargelegten Fakten" behandelt seien. Insoweit meint er sinngemäß, auch diese Seiten seien als Bestandteil der "Beurteilung" anzusehen. Darüber hinaus bezeichnet der Bf. das Vorgehen der Kostenbeamtin, welche die Zahl der im Gutachten S. 15 ff. enthaltenen Zeilen des Druckstücks gezählt habe, als "akribisches Zählen"; sinngemäß meint er damit, dass es nicht hierauf, sondern vielmehr auf die von ihm selbst genannte Stundenzahl ankomme. Beide Erwägungen rechtfertigen den geltend gemachten Zeitaufwand nicht.

Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 06.04.1998 (L 1 B 77/97 U-Ko) zur Beurteilung der - auch hier maßgeblichen - "Erforderlichkeit" des Aufwandes Stellung genommen. In der Entscheidung ist dargelegt, dass derjenige Aufwand "erforderlich" ist, den ein Sachverständiger mit einer durchschnittlichen Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der Gleichbehandlung der für die Sozialgerichtsbarkeit im Freistaat Sachsen tätigen Sachverständigen legt der Senat in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Literatur den Erfahrungssatz zugrunde, dass dem Sachverständigen bei Erstellung der Bewertung für die Abfassung einer Seite der Beurteilung ein Zeitaufwand von einer Stunde zuzubilligen ist (ebenso BayLSG, Beschluss vom 16.07.1997 [L 12 B 13/96.Vs], Umdruck S. 7 f. m.w.N.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.06.2002 [L 2 U 129/01], Umdruck S. 3; erkennender Senat, Beschluss vom 06.04.1998 [L 1 B 77/97 U-Ko], Umdruck S. 6; st. Senatsrechtsprechung; vgl. auch Meyer/Höver/Bach, § 3 Rz. 21 m.w.N. aus der Rspr.).

Es ist kein Grund dafür ersichtlich, der eine Abweichung von den in der Entscheidung vom 06.04.1998 (L 1 B 77/97 U-Ko) genannten Maßstäben rechtfertigen könnte. Der Senat geht auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen davon aus, dass es angemessen ist, dem Sachverständigen für die Abfassung einer Seite, welche die gutachtlich zu treffende Beurteilung zum Gegenstand hat, im Regelfall einen Zeitaufwand von einer Stunde zuzubilligen. Damit ist keineswegs eine "Schematisierung" dergestalt enthalten, dass sich jede abweichende Beurteilung im Einzelfall verböte. Liegen im Einzelfall Umstände vor, die eine Abweichung bedingen, besteht insoweit Anlass, das zeitliche Ausmaß der Bewertungsdauer einzelfallbezogen zu beurteilen. Solche Umstände müssen indes entweder dargetan oder überhaupt zu ersehen sein. Diese Überlegungen sind bereits der genannten Senatsentscheidung von 06.04.1998 (L 1 B 77/97 U-Ko) immanent. Sie werden auch in der Rechtsprechung der Kostensenate anderer Landessozialgerichte geteilt, in der ebenfalls angenommen wird, dass die Seitenzahl lediglich einen - wenngleich wichtigen - Anhaltspunkt für die Bemessung des "erforderlichen Zeitaufwandes" bietet (vgl. die zitierten Entscheidungen des BayLSG und des LSG Rheinland-Pfalz, jeweils a.a.O.).

Die sich daraus ergebende Praxis hat weder für die Staatskasse noch für den jeweiligen Entschädigungssteller Nachteile zu Folge: Regelmäßig wird die Bemessung der Entschädigungsdauer die dargelegte Typisierung heranziehen. Sind im Einzelfall Umstände deutlich, die hiervon - abgesehen von den in § 3 Abs. 3 ZSEG genannten Fallkonstellationen - gemessen an den in § 3 Abs. 2 Satz 2 ZSEG genannten Tatbeständen eine Erhöhung des jeweiligen Stundensatzes erforderlich machen, wird die Kostenverwaltung dies im Sinne einer Erhöhung der "erforderlichen" Zeit zu berücksichtigen haben.

Gemessen an den vorstehenden Darlegungen unterliegt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis keinen Bedenken. In seiner Beschwerdebegründung vom 16.05.2001 führt der Bf. lediglich aus, der von der Kostenverwaltung angenommene Zeitaufwand sei "unzutreffend und objektiv unzumutbar". Diese Meinungskundgabe verkennt die dargelegte rechtliche Grundlage ebenso wie der weitere Hinweis unzutreffend ist, dass das SG "offenbar bewusst von der herkömmlichen Handhabung einer verantwortungsvollen Gutachtertätigkeit abweicht". Vielmehr belegt gerade die Kostenfestsetzung vom 06.04.2000, dass die Kostenbeamtin den regelmäßigen Zeitaufwand wie in anderen Fällen auch herangezogen hat. Weil auch die weiteren Schriftsätze des Bf. vom 19.02.2002 und vom 20.03.2002 keine substantiellen Ausführungen darüber enthalten, aus welchen Gründen der dargelegte Anhalt (1 Seite Bewertung entspricht 1 Stunde Zeitaufwand) unzutreffend sein soll, und weil auch im Übrigen keine Gründe zu ersehen sind, die eine Abweichung vom Regelfall zu begründen, hält der Senat auch im vorliegenden Fall eine Abweichung hiervon nicht für angezeigt.

Der Ansatz für den Zeitaufwand von 4,5 Stunden ist mit dem Hinweis des Bf., dem zu Folge auch die S. 5 bis 15 des Gutachtens in die Berechnung einzustellen seien, nicht zu begründen. Der Bf. beruft sich darauf, dass die Beweisfragen im Gutachten vom 08.11.1999 "in Beantwortung auf der Grundlage der in den Seiten 5 bis 15 dargelegten Fakten" behandelt seien. Die auf diesen Gutachtenseiten behandelten Passagen befassen sich mit der Darstellung eines "Aktenauszugs" (S. 5 bis 10) und der Wiedergabe der vom Bf. erhobenen anamnestischen Daten, die im Gutachten als "Eigene Untersuchungsergebnisse" auf den S. 11 bis 15 Mitte wieder gegeben sind. Die im Rahmen der vorstehenden Passagen enthaltenen Angaben über Aktenauszug und Untersuchung zählen indessen nicht zur gutachtlichen Bewertung im engeren Sinne, sondern vielmehr zu den deren Vorbereitung zuzurechnenden Aufgaben. Der insoweit entstehende Zeitaufwand ist indessen bereits im Rahmen der Position "Aktenstudium" abgegolten. Hinsichtlich der Positionen "Untersuchung" sowie "Diktat und Korrektur", die hier nicht weiter streitig sind, nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.04.2000 (dort S. 2 f.).

Aus den vorstehenden Gründen hatte der Senat, der auch insoweit den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.04.2000 getroffenen Ausführungen folgt, bei der Beurteilung des "erforderlichen Zeitaufwandes" ausschließlich auf die S. 15 bis 18 (jeweils Mitte) abzustellen. Unter Heranziehung der oben dargelegten rechtlichen Maßstäbe ist der Senat der Auffassung, dass der Zeitaufwand von 1,51 Stunden im Zusammenhang mit der Abfassung des Gutachtens angemessen ist. Zwar umfassen die Rubriken "Stellungnahme zu den von Ihnen gewünschten Fragen" und "Zusammenfassung" insgesamt rund 3 Seiten. Indessen hat der Sachverständige darin sämtliche im gerichtlichen Auftrag vorgegebene Fragestellungen mit nicht unbeträchtlichem Raum wiederholt. Überdies ist das Gutachten auch hier mit großer Schrift und mit großem Zeilenabstand räumlich gegliedert. Schließlich enthalten die zusammenfassenden Ausführungen (Gutachten S. 18) keine zusätzlichen und eigenständigen Passagen, die nicht schon im Rahmen der vorherigen Stellungnahme bzw. Anamnese enthalten wären. Daher hält der Senat für die Abfassung des Gutachtens insgesamt 1,51 Stunden für angemessen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 16 Abs. 5 Satz 1 ZSEG, § 183 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und ist endgültig (§ 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG, § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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