L 3 AL 146/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 3 AL 1175/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 146/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18. Mai 2001 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin ab dem 16. Oktober 2000 Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu gewähren hat.

Die am ... geborene Klägerin war vom 01. Oktober 1990 bis 31. Januar 1993 als Verkäuferin bei der K ... D ... e. G. beschäftigt. Vom 30. September 1990 an bis zum 29. März 1992 bezog sie Mütterunterstützung. Vom 01. Februar 1993 an bewilligte ihr die Beklagte Arbeitlosengeld (Alg) für die Dauer von 312 Tagen bis zum 29.01.1994. Der Anspruch war am 31. Januar 1994 erschöpft.

Am 18. Januar 1994 beantragte die Klägerin Anschluss-Alhi, die ihr unter Anrechnung des Einkommens des Lebenspartners im Anschluss an den Alg-Bezug bewilligt wurde.

Nach Unterbrechung des Leistungsbezuges für die Zeit vom 28. August bis 24. September 1994 beantragte die Klägerin am 26. September 1994 die Wiederbewilligung der Alhi. Dem entsprach die Beklagte für die Zeit ab 26. September 1994. Auch den weiteren Fortzahlungsanträgen wurde entsprochen.

Am 11. Juni 1997 teilte die Klägerin mit, dass ihr voraussichtlicher Entbindungstermin am 08. Januar 1998 liegen werde. Vom 24. Juli 1997 bis 29. September 1997 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Die Fortzahlung der Alhi endete gemäß Bescheid vom 04. September 1997 am 03. September 1997.

Im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit bezog die Klägerin vom 30. September 1997 bis 08. Januar 1998 Mutterschaftshilfe. Am 16.10.1997 kam die Tochter J ...zur Welt, ab dem 09. Januar 1998 bezog die Klägerin Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) sowie vom 16. Oktober 1999 bis 15. Oktober 2000 Erziehungsgeld nach dem Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz.

Am 17. August 2000 meldete sich die Klägerin - nach Aktenvermerk der Beklagten mit Wirkung zum 16.10.2000 - erneut arbeitslos und beantragte Alg. Sie gab an, montags bis freitags von 7.00 bis 16.00 Uhr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.

Mit dem steitigen Bescheid vom 06. September 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin habe keine neue Anwartschaft auf Alg erworben. Ein Anspruch auf Alhi bestehe ebenfalls nicht.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, ihr sei vom Arbeitsamt gesagt worden, dass sie nach dem 3-jährigen Erziehungsurlaub Anspruch auf ein Jahr Alg habe, und sie über Gesetzesänderungen nicht informiert worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. Oktober 2000 zurück. Der Anspruch auf Alhi sei gemäß § 196 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 SGB III erloschen.

Hiergegen hat die Klägerin das Sozialgericht Dresden (SG) angerufen. Dieses hat die Klage mit Urteil vom 18. Mai 2001 abgewiesen. Einen neuen Anspruch auf Alhi habe die Klägerin nicht erworben, weil sie seit dem letztmaligen Bezug von Alhi kein Alg bezogen habe.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Gewährung von Alhi ab dem 16. Oktober 2000 aufgrund des Stammrechts, das dem Leistungsbezug bis zum 03. September 1997 zugrunde gelegen habe, weil dieser Anspruch gemäß § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III i. V. m. § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III erloschen sei. Maßgeblich dafür, ob innerhalb der Erlöschensfrist ein Anspruch bestanden habe, sei der 16. Oktober 2000 als der Tag, an dem sich die Klägerin der Arbeitsvermittlung wieder zur Verfügung gestellt habe. Zwar sei § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III entsprechend dem Willen des Gesetzgebers ergänzend dahin auszulegen, dass sich die Erlöschensfrist von 3 Jahren um die Zeit des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes vor der Entbindung, den Tag der Geburt sowie um eine angemessene Frist dazu verlängere, wenn die Arbeitslose sich im Anschluss an die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes unverzüglich wieder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen. Selbst mit dieser Maßgabe sei die Erlöschensfrist jedoch nicht gewahrt.

Die Klägerin könne auch nicht verlangen, auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt zu werden, als habe sie nach ordnungsgemäßer Beratung über das drohende Erlöschen des Anspruchs noch vor dem Erlöschen des Anspruchs auf das Erziehungsgeld verzichtet und sich der Arbeitsvermittlung wieder zur Verfügung gestellt. Denn die Beschäftigungssuche und die Verfügbarkeit zählten als tatsächliche Voraussetzungen zum Tatbestand der Arbeitslosigkeit für den Anspruch auf Alhi und hätten erst ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung, also ab dem 16. Oktober 2000 vorgelegen. Sie könnten nicht im Wege des Herstellungsanspruchs als zu einem früheren Zeitpunkt geschehen fingiert werden.

Die Wiederbewilligung von Alhi könne auch nicht darauf gestützt werden, die Klägerin habe die Voraussetzungen für den Bezug von Alhi innerhalb der 3-Jahresfrist auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 BErzGG in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung erfüllt. Ob dies der Fall sei, könne dahingestellt bleiben, weil maßgeblich für den Lauf der Erlöschensfrist des § 196 SGB III allein der tatsächliche Bezug von Alhi innerhalb der Frist bzw. für Zeiten innerhalb der Frist sei. Unerheblich sei, auf welchen Gründen der zwischenzeitliche Bezug oder Nichtbezug beruht habe und insbesondere, ob der Bezug oder Nichtbezug innerhalb der Frist rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sei. Als tatsächliche Tatbestandsvoraussetzung für die Bewilligung könne der Bezug von Leistungen innerhalb der Frist ebenfalls nicht im Wege des Herstellungsanspruchs fingiert werden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 28. Juni 2000 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Tatsache, dass sie sich bereits am 17. August 2000 arbeitslos gemeldet habe, führe zu einem Herstellungsanspruch mit der Folge, dass ihr Leistungen zustünden. Bereits am 17. August 2000 sei ihr durch die zuständige Mitarbeiterin des Arbeitsamtes, Frau H ..., mitgeteilt worden, dass am 17. August 2000 sämtliche Fristen abgelaufen seien, innerhalb derer ihr ein Anspruch auf Alg oder Alhi zur Verfügung gestanden hätte. Diese habe ihr gesagt, dass es deshalb nicht darauf ankomme, ob sie sich erst ab dem 17. August 2000 oder ab dem 16. Oktober 2000 zur Verfügung stelle.

Später hat sie ihren Vortrag dahingehend geändert, dass sich der Vermerk über das Datum der Verfügbarkeit nicht mit den von ihr abgegebenen Erklärungen decke. Bei entsprechendem Hinweis auf die drohende Ausschlussfrist habe sie sich auch zu einem früheren Zeitpunkt zur Verfügung stellen können. Die Betreuung des Kindes J ... hätte auch vor Vollendung des 3. Lebensjahres sichergestellt werden können. Allein und ausschließlich aufgrund des ausdrücklichen Hinweises der zuständigen Sachbearbeiterin, dass sowieso alle Fristen vorbei seien und sie bei Verzicht auf das Erziehungsgeld völlig mittellos dagestanden hätte, habe sie sich notgedrungen mit der ihr gegebenen Auskunft begnügen müssen. Auch während der Dauer des Erziehungsurlaubs und schon im Zeitraum ihrer "Krankschreibung" habe sich die Klägerin mit der Beklagten in Kontakt gesetzt und um Informationen bezüglich der ihr zustehenden Rechte und Pflichten gemüht. Dies ergebe sich aus den Behördenakten. Insbesondere habe die Klägerin spätestens bei Übersendung des Sozialversicherungsausweises mit Schreiben vom 16. Juni 1999 auf die drohenden Konsequenzen bei voller Ausschöpfung des Erziehungsgeldanspruchs hingewiesen werden müssen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18. Mai 2001 und den Bescheid vom 06. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2000 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab dem 16. Oktober 2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Leistungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zlässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Alhi gemäß § 190 ff. SGB III, in der Fassung des 3. SGB III - Änderungsgesetzes (3. SGB III - ÄndG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I Seite 2624). Nach § 190 Abs. 1 SGB III in der genannten Fassung haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, 3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, 4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und 5. bedürftig sind. Die Voraussetzungen des § 190 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 liegen bei der Klägerin vor. Gemäß § 198 Satz 2 SGB III sind auf die Alhi die Vorschriften über das Arbeitslosengeld (Alg) hinsichtlich der Arbeitslosigkeit und der persönlichen Arbeitslosmeldung anzuwenden.

Die persönliche Arbeitslosmeldung gemäß § 122 SGB III hat die Klägerin vorgenommen. Auch war sie arbeitslos im Sinne von § 118 SGB III, da sie vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchte. Der Verfügbarkeit gemäß § 119 Abs. 2 SGB III stehen keine durchgreifenden Bedenken entgegen. § 119 Abs. 4 SGB III bestimmt, dass arbeitsbereit und arbeitsfähig der Arbeitslose auch dann ist, wenn er bereit oder in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nur versicherungspflichtige Beschäftigungen mit bestimmter Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit aufzunehmen und auszuüben, soweit dies wegen der Betreuung und Erziehung eines aufsichtsbedürftigen Kindes erforderlich ist. Auch ohne dass die Klägerin entsprechende Einschränkungen in ihrer Arbeitsbereitschaft bzw. ihrer Arbeitsmöglichkeiten bekanntgegeben hätte, steht die Führung eines Familienhaushaltes mit Kindern ohnehin der objektiven Verfügbarkeit nicht entgegen (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 4).

Ausreichende Anwartschaften für einen Anspruch auf Alg hat die Klägerin weder am 16. Oktober 2000 noch am 17. August 2000 erfüllt, wie das SG zutreffend festgestellt hat. Die Anwartschaften aus den früheren versicherungspflichtigen Beschäftigungen waren durch den Bezug von Alg bis zu dessen Erschöpfung (am 29.01.1994) verbraucht. Innerhalb der Rahmenfrist des § 124 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB III stand die Klägerin auch nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis. Auch wenn man den Bezug von Mutterschaftsgeld in der Zeit vom 30. September 1997 bis 31. Dezember 1997 deswegen als "umrahmt" im Sinne der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. Juni 2002 - B 11 AL 67/01 R) ansieht, obwohl sie nicht nahtlos an das Ende des Alhi-Bezuges anknüpft, weil die Klägerin durch schwangerschaftsbedingte Beschwerden bereits vorher arbeitsunfähig war und dies nach Ablauf von sechs Wochen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zum Ende des Fortzahlungsanspruches führte, wird die Anwartschaftszeit für Alg innerhalb der Rahmenfrist des § 124 SGB III nicht erfüllt. Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Würde man vom 17. August 2000 als Datum der persönlichen Arbeitslosmeldung und des Beginns der Verfügbarkeit ausgehen, liefe die Rahmenfrist grundsätzlich vom 16. August 2000 bis zum 17. August 1997. Dadurch, dass gemäß § 124 Abs. 3 Nr. 2 SGB III Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in die Rahmenfrist eingerechnet werden, was jedoch nicht für solche Zeiten gilt, die nach der Rechtslage des AFG anwartschaftsbegründend wirkten (§ 427 Abs. 2 SGB III), werden hier nur die Zeiten vom 14. Oktober 2000 (Tag vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes) bis einschließlich 01. Januar 1998 nicht eingerechnet mit der Folge, dass die Frist bis zum 17. November 1994 liefe. Innerhalb dieses Zeitraumes können lediglich die Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld und von Erziehungsgeld, die zusammen nicht 12 Monate erreichen, Anwartschaften begründen (§ 427 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 107 Nr. 5b und c AFG). Auch dann, wenn man vom 16. Oktober 2000 als dem Tag ausgeht, an dem alle sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg erfüllt seien, würde dies angesichts der später endenden Rahmenfrist kein anderes Ergebnis bewirken. Die vor dem 01. Januar 1998 zurückgelegten Zeiten gehen nicht "unter", sondern werden lediglich nicht doppelt berücksichtigt (einmal zur Rahmenfristverlängerung und ein weiteres Mal bei der Prüfung der Erfüllung der Anwartschaftszeit und Anspruchsdauer).

Offenbleiben kann, ob es mit dem Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz nach Artikel 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) und dem Schutz- und Fürsorgeanspruch von Müttern nach Artikel 6 Abs. 4 GG vereinbar ist, dass die Zeit des Bezuges von Mutterschaftsgeld nicht zu den versicherungspflichtigen bzw. Zeiten der Versicherungspflicht gleichstehenden Zeiten gemäß § 26 Abs. 3 SGB III gehört. Im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 20. Juni 2001 - B 11 AL 20/01 R - bestehen insoweit zwar gewichtige Bedenken. Da jedoch der Bezugszeitraum keinen Zeitraum von insgesamt 12 Monaten anwartschaftsbegründende Zeiten ergibt und weitere anwartschaftsbegründende Zeiten nicht vorliegen, kann das dahingestellt bleiben.

Die Nichtberücksichtigung des Bezuges von Erziehungsgeld als anwartschaftsbegründender Zeit begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (BVerfGE 60, 68, [74]). Durch die Verlängerung der Rahmenfrist des § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III und durch die Schaffung besonderer Anspruchstatbestände für Berufsrückkehrer (§ 20 Nr. 1 SGB III) werden der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und der Anspruch von Müttern auf Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft gemäß Art. 6 Abs. 4 GG beachtet. Die genannten Vorschriften des Grundgesetzes gebieten nicht, dass der Gesetzgeber seinem durch diese normierten Auftrag dadurch nachkommt, Zeiten der Erziehung ohne beitragspflichtige Beschäftigung auch dann, wenn eine Beschäftigung wegen der Erziehung von Kindern nicht ausgeübt wird, den Zeiten der beitragspflichtigen Beschäftigung soweit gleichzustellen, als sie ebenfalls Anwartschaften auf Arbeitslosengeld begründen.

Auch Art. 3 GG wird nach den durch die Regelungen des SGB III nicht mehr ermöglichte Anwartschaftbegründung durch Erziehungsgeld-Bezugszeiten nicht verletzt. Die gemäß § 26 Abs. 2 SGB III vorgenommene Gleichstellung der Bezieher von Krankengeld mit denjenigen, die eine beitragspflichtige Beschäftigung ausüben, privilegiert gegenüber den Erziehungsgeldbeziehern einen Lebensachverhalt, der mit dem Bezug des Erziehungsgeldes gerade nicht vergleichbar ist. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches auch gleich zu behandeln. Eine solche wesentliche Gleichheit der Lebensachverhalte "Bezug von Krankengeld" und "Bezug von Erziehungsgeld" ist jedoch nicht gegeben. Krankengeld wird lediglich bei Vorliegen eines regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustandes gezahlt, der Arbeitsunfähigkeit oder Behandlungsbedürftigkeit nach sich zieht. Einem solchen Sachverhalt vergleichbar mag es sein, wenn wegen eines nicht regelmäßig auftretenden Zustandes, nämlich der Schwangerschaft, der Beschäftigungen ganz oder teilweise unmöglich macht oder nur unter besonderen Bedingungen noch zulässt, Leistungen gewährt werden, die - wie die übrigen in § 26 Abs. 2 SGB III genannten Tatbestände - von einem dort genannten Leistungsträger gezahlt werden. Das Erziehungsgeld wird aber weder von einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlich organisierten Krankenkasse bzw. Krankenversicherung gezahlt, noch beruht es (zumindest mit) auf körperlichen Zuständen. Die Gewährung von Erziehungsgeld ist vielmehr allein davon abhängig, dass zum einen Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit in Anspruch genommen wird und die weiteren Voraussetzungen für einen (zahlbaren) Anspruch auf Erziehungsgeld erfüllt sind.

Die Klägerin hat auch in der Vorfrist des § 192 Satz 1 SGB III kein Alg bezogen. Die Vorfrist des § 192 SGB III in der Fassung des 3. SGB III - ÄndG vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2624) beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi, mithin am 16. Oktober 2000. Sie würde damit grundsätzlich am 16.Oktober 1999 geendet haben, im vorliegenden Fall verlängert sich die Vorfrist jedoch gemäß § 192 Satz 2 Nr. 3 SGB III um Zeiten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem 15. Oktober 2000, da die Klägerin ein Kind, dass das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betreut oder erzogen hat, jedoch längstens um zwei Jahre. Bei dem hier gegebenen Sachverhalt erstreckt sich die Vorfrist demgemäß auf die Zeit vom 15. Oktober 2000 bis zum 16. Oktober 1997. Da die Klägerin jedoch lediglich bis zum 29. Januar 1994 Alg bezogen hat, liegen die Voraussetzungen für einen (neuen) Anspruch auf Alhi selbst dann nicht vor, wenn man vom 17. August 2000 als Datum der Arbeitslosmeldung ausginge, da die Frist auch hier weit nach dem letzten Alg-Bezug enden würde.

III.

Die Klägerin hat - wie das SG im Ergebnis zutreffend erkannt hat - keinen Anspruch auf Fortzahlung der Alhi auf der Grundlage des am 31. Januar 1994 entstandenen Stammrechts auf Alhi, welches dem Leistungsbezug bis zum 31. Januar 1994 zu Grunde gelegen hat. Der zum 31. Januar 1994 entstandene Anspruch auf Alhi ist gemäß § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III erloschen.

Nach der genannten Vorschrift erlischt der Anspruch auf Alhi dann, wenn seit dem letzten Tag des Bezuges von Alhi ein Jahr vergangen ist. Zuletzt hatte die Klägerin am 03. September 1997 Alhi bezogen. Die Jahresfrist berechnet sich gemäß § 26 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. mit §§ 187 bis 193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sie beginnt an dem Tag, der dem letzten Bezugstag folgt und endet grundsätzlich ein Jahr später an dem Tag, der kalendermäßig dem letzten Alhi-Bezugstag entspricht; dies war hier der 03. September 1998. Entscheidend ist lediglich der tatsächliche Bezug bzw. die tatsächliche Bewilligung von Alhi innerhalb dieser Wiederbewilligungsfrist. Unerheblich ist, auf welchen Gründen der zwischenzeitliche Bezug bzw. Nichtbezug beruhte und insbesondere ob der Bezug oder Nichtbezug innerhalb dieser Frist rechtmäßig oder rechtswidrig war (Kärcher in Niesel, Rdnr. 8 und 9 zu § 196 SGB III). Im Fall der Klägerin verlängert sich jedoch die Frist nach Satz 1 Nr. 2 um Zeiten, in denen sie nach dem letzten Tag des Bezuges von Alhi (§ 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III) ein Kind erzogen hat, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, jedoch längstens um zwei Jahre. Demgemäß verlängerte sich die Frist, innerhalb derer der Anspruch geltend zu machen war, über den 03. September 1998 hinaus bis zum den 03. September 2000.

Bei § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III handelt es sich - ebenso wie bei dem auf die Vorschriften über Alhi nicht anwendbaren § 147 Abs. 2 SGB III, dem § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III nachgebildet ist - um eine Ausschlussfrist, die ohne Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeiten kalendermäßig abläuft. Dies gilt auch dann, wenn der Fristablauf einen lediglich ruhenden Anspruch betrifft (vgl. § 125 AFG, hierzu bereits BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 2 und 3). Durch den Bezug von Mutterschaftsgeld in der Zeit vom 01. Januar 1998 ruhte der Anspruch der Klägerin auf Alhi gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III i. V. m. § 202 Abs. 2 SGB III (für die Zeit ab 01. Januar 1998) bzw. § 134 Abs. 4, 118 Abs. 1 Nr. 2 AFG (für die Zeit bis zum 31. Dezember 1997). Zwar führte der anschließende Bezug von Erziehungsgeld allein nicht mehr zum Ruhen dieses Anspruches; um eine Wiederaufnahme der Zahlungen zu erreichen, hätte die Klägerin jedoch den Wegfall des ruhensbegründenden Tatbestandes bei der Beklagten anzeigen müssen (Düe in Niesel, Rdrn. 7 zu § 142 SGB III). Dies ist jedoch nicht geschehen.

§ 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III kann entgegen der Auffassung des SG nicht dahingehend ergänzend ausgelegt werden, dass auch die Zeiten des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes vor der Entbindung gemäß § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuschuG), in denen die Klägerin Mutterschaftsgeld bezog, über die in Satz 2 genannte Höchstdauer hinaus zur Verlängerung der Erlöschensfrist führen. Eine solche ergänzende Auslegung ist wegen Fehlens einer "planwidrigen Regelungslücke", nicht möglich.

Eine planwidrige Regelungslücke stellt eine Lücke innerhalb des Regelungszusammenhanges des Gesetzes dar. Ob eine derartige Lücke vorliegt, ist daher vom Standpunkt des Gesetzes zu beurteilen, anhand der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht und der mit ihm verfolgten Zwecke: des gesetzgeberischen "Planes" (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Auflage, 1983, Seite 358). Der dem Gesetz zu Grunde liegende Regelungsplan ist aus ihm selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu erschließen (Larenz, a.a.O.). Die insoweit aufzuklärende "immanente Teleologie" des Gesetzes hat nicht nur die Absichten und bewusst getroffenen Entscheidungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, sondern auch solche objektiven Rechtszwecke und allgemeinen Rechtsprinzipien, die in das Gesetz Eingang gefunden haben (Larenz, a.a.O., Seite 359). Eine etwa zu schließende "Lücke des Gesetzes" stellt lediglich das Fehlen einer bestimmten, nach dem Regelungsplan oder dem Zusammenhang des Gesetzes zu erwartenden, Regel dar. Das Gesetz ist "lückenhaft" oder "unvollständig" nur im Hinblick auf die von ihm erstrebte, sachlich erschöpfende und in diesem Sinne "vollständige sowie sachgerechte" Regelung (Larenz, a.a.O., Seite 360).

Vor diesem Hintergrund lässt sich bezogen auf die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III keine planwidrige Regelungslücke erkennen. Für eine ergänzende Auslegung im Sinne des SG wäre nur dann Raum, wenn ein Plan des Gesetzgebers aus der Gesetzesgenese und aus den mit dem Gesetz verfolgten Zwecken heraus erkennbar wäre, der dahin ginge, Eltern nach Ende der Höchstdauer des Bezuges von Bundes- und Landeserziehungsgeld bzw. der Höchstdauer des Erziehungsurlaubes bzw. nunmehr der Elternzeit zu ermöglichen, den Anspruch auf Alhi (wieder) zu erhalten.

Aus der Entstehungsgeschichte des SGB III und insbesondere der hier maßgeblichen Vorschrift des § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3a SGB III geht dies hier jedoch nicht hervor. Vielmehr ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber trotz bekannter rechtspolitischer Problematik eine so weit reichende Gesetzesregelung nicht getroffen hat.

§ 196 SGB III entspricht in weiten Teilen § 135 AFG, der bestimmt hatte, dass der Anspruch auf Alhi erlischt, wenn ein neuer Anspruch auf Alg erworben wurde oder seit dem letzten Tag des Bezuges von Alhi ein Jahr vergangen war. Die insofern wesentlichen Änderungen betreffen - soweit dies hier von Bedeutung ist - vor allem die Verlängerung der Vorbezugsfrist.

Die Gestaltung der Vorbezugsfrist entspricht derjenigen der Vorfrist nach § 192 SGB III und wurde weitgehend parallel zu dieser entwickelt. Nachdem bereits durch das Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz (Alhi-RG) vom 24.06.1996 (BGBl. I S. 878) die in § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 geregelten Tatbestände zur Verlängerung der Vorbezugsfrist in das AFG eingefügt worden waren, hat das Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März 1997 (-AFRG- BGBl. I Seite 594) die nunmehr in § 196 Abs. 3 Nr. 4 und 5 geregelten Tatbestände und den hier einschlägigen Verlängerungstatbestand der Kinderbetreuung bzw. -erziehung normiert. § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III in der auf den Anspruch der Klägerin anzuwendenden Fassung (durch das 3. SGB III - ÄndG vom 22. Dezember 1999 - BGBl. I S. 2624) war in der ursprünglich vorgesehenen Fassung nicht enthalten.

In der ersten Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AF-RG) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) waren als Verlängerungstatbestände lediglich die in den jetzigen Nummern 1, 2, 4 und 5 enthaltenen Tatbestände vorgesehen. Die Einfügung der jetzigen Nummer 3 in § 192 Abs. 1 Satz 2 SGB III beruht letztlich auf einem Kompromiss hinsichtlich der Frage, wie Erziehungszeiten nach Ablösung des AFG durch das SGB III berücksichtigt werden sollten. In dem Beschluss des Bundesrates vom 21. Februar 1997 wird als Begründung für die Anrufung des Vermittlungsausschusses wegen des AFRG (BT-Drs. 61/97 auf Seite 3 unter Ziffer 8) ausgeführt, dass der in dem Gesetz formulierte Anspruch auf Frauenförderung inhaltlich nicht umgesetzt werde. Die typischen Risiken und die sich daraus ergebenden Lücken im Berufsverlauf von Frauen würden durch die gesetzlichen Regelungen nicht abgedeckt, so dass die Diskriminierung von Zeiten auf dem Arbeitsmarkt anhalte. Die Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung und -betreuung als Beschäftigungszeiten müsse mindestens in dem Umfang wiederhergestellt werden, wie sie bisher im § 107 AFG geregelt sei. Auch war unter anderem der Deutsche Frauenrat im Gesetzgebungsverfahren angehört worden, wobei dort aber hauptsächlich die Gestaltungen von Alg-Ansprüchen moniert wurden (BT-Drs. 13/6945 S. 344).

In seiner Stellungnahme hatte der Bundesrat den Gesetzesentwurf u. a. deshalb abgelehnt (BT-Drs. 13/5676 Nrn. 26 und 27 der Stellungnahme), weil der Anspruch auf Frauenförderung in den Gesetzesinhalten keinen ausreichenden Niederschlag finde, teilweise die diesbezüglichen Bestimmungen sogar hinter das geltende AFG zurückfielen. Der Entwurf sei weit davon entfernt, im Gesamtbereich der rechtlichen Regelungen die typischen Risiken und die sich daraus ergebenden Lücken im Berufsverlauf von Frauen so zu gestalten, dass sie nicht mehr zu Diskriminierungen von Frauen führten. So würden Erziehungs- und Pflegezeiten bei der Bemessung von Rahmenfristen schlechter behandelt als bisher. Insbesondere sei zu kritisieren, dass die bisherige teilweise Anerkennung von Zeiten des Bezuges von Erziehungs- und Mutterschaftsgeld mit einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestrichen worden sei. Dies habe zunehmend den Verlust der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug zur Folge, der verstärkt Zugangsvoraussetzung für die Förderung innerhalb der aktiven Arbeitsmarktpolitik sei. In Nummer 28 der Stellungnahme wird nochmals betont, dass durch die Einführung starrer Rahmenfristen für die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Alg bzw. für den Zugang zu Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik insbesondere für Frauen, für die diskontinuierliche Erwerbsbiografien wegen Familienaufgaben typisch seien, von wesentlichen Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung ausgeschlossen würden. Derartige starre, kurze Fristen seien bestenfalls auf Ein-Kind-Familien ohne Pflegeprobleme zugeschnitten und widersprächen zudem dem familienpolitischen Leitbild der Bundesregierung.

In der Gegenäußerung der Bundesregierung hierzu (BT-Drs. 13/5730 vom 09. Oktober 1996) wird ausgeführt, dass gerade im Bereich der beruflichen Weiterbildung der Entwurf des Gesetzes eine Vielzahl von weiterführenden Neuerungen enthalte, z.B. den Verzicht auf eine Vorfrist bei der Förderung von Berufsrückkehrern, was bedeute, dass diese bereits dann gefördert werden könnten, wenn sie irgendwann ein Jahr beitragspflichtig beschäftigt gewesen seien. Die Übernahme von Kinderbetreuungskosten werde auf bis zu 200,00 DM monatlich je Kind erhöht. Hinsichtlich der Frauenförderung wird dahingehend Stellung genommen, dass diese als fester Bestandteil des Arbeitsförderungsrechts zum ersten Mal im Gesetz selbst verankert werde. Durch eine Vielzahl von Bestimmungen sei im Übrigen vorgesehen, auf die besondere Lebenssituation von Arbeitnehmern Rücksicht zu nehmen, die Kinder betreuten oder betreut hätten, wozu z.B. die Einführung der Erstattung von Kinderbetreuungskosten auch für Auszubildende, die bereits genannte Erhöhung der Erstattung von Kinderbetreuungskosten, die Möglichkeit der Arbeitsämter, freie Mittel für neuartige Arbeitsförderungsmaßnahmen einzusetzen, sowie die bessere soziale Absicherung von Teilzeitbeschäftigten durch das Absenken der Kurzzeitigkeitsgrenze auf die Geringfügigkeitsgrenze der allgemeinen Sozialversicherung und die Einführung eines Teilarbeitslosengeldes. Auch wird darauf hingewiesen, dass Berufsrückkehrer zu besonders förderungsfähigen Personengruppen im Bereich der aktiven Arbeitsförderung gezählt würden und Berufsrückkehrern, die vor der Familienpause bereits Anwartschaften auf Alg erworben hätten, dieser Anspruch länger als bisher erhalten bleibe. Bislang sei eine Anwartschaft bereits zwei Jahre nach dem Ende des Bezuges von Erziehungsgeld entfallen. Künftig bleibe eine solche Anwartschaft während des Zeitraumes einer familienbedingten Unterbrechung der Erwerbstätigkeit längstens fünf Jahre aufrechterhalten, allerdings beginne dieser Zeitraum mit Beendigung der Beschäftigung. Dies entspreche in etwa der durchschnittlichen Unterbrechungsdauer einer Erwerbstätigkeit durch Familienaufgaben. Darüber hinaus ermögliche es die neue Regelung auch, die Berufstätigkeit nach dem Erwerb einer neuen Anwartschaft wegen der Betreuung und Erziehung desselben Kindes erneut zu unterbrechen. Dies sei nach dem bisher geltenden Recht nicht möglich, da die Gleichstellung von Erziehungszeiten mit Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung an den Bezug von Erziehungsgeld geknüpft sei. In der Begründung zum jetzigen § 196 (dort 195) im 1. AFRG-Entwurf (BT-Drs. 13/4941 Seite 189) war ausgeführt, die Vorschrift entspreche § 135 AFG sowie dem nach geltenden Recht auf die Arbeitslosenhilfe anzuwendenden § 195 Abs. 1 SGB III. Satz 2 Nr. 3 und 4 (jetzt: § 116 Satz 2 Nr. 4 und 5) seien erforderliche Folgeänderungen, weil durch den Bezug von Unterhaltsgeld und Übergangsgeld bei berufsfördernden Maßnahmen ein Versicherungspflichtverhältnis nicht begründet würde.

Angesichts dieser Gesetzesversion und der dazu gehörenden Begründung war ersichtlich, dass ursprünglich lediglich Zeiten, die gemäß § 107 Abs. 5a AFG den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich standen und nicht gemäß § 26 Abs. 2 SGB III als Versicherungspflichtverhältnissen gleichstehende Zeiten übernommen werden sollten, sowie die aus der bisherigen Gleichstellung mit der Beitragspflicht begründenden Beschäftigung herausfallenden Zeiten des § 107 Satz 1 Nr. 5d AFG (wenigstens) zur Verlängerung der Erlöschensfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 2 herangezogen werden sollten. Die Berücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes und von Bezug oder lediglich einkommensbedingtem Nichtbezug von Erziehungsgeld sollte gänzlich entfallen. Diese sollten nach dem ursprünglichen Entwurf weder anwartschaftsbegründend noch vorfristverlängernd bzw. erlöschensfristverlängernd wirken, wie §§ 26, 192 und 196 SGB III in der Fassung des AFRG vom 24.03.1997 belegen. Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten (ohne Anknüpfung an den Bezug von Erziehungsgeld) war lediglich noch in § 124 Abs. 3 Nr. 2 SGB III vorgesehen und wirkte sich insoweit nur dahin aus, dass die für die Erfüllung der Anwartschaft maßgebliche Rahmenfrist von drei Jahren zeitlich ausgedehnt wurde, ohne dass insoweit eine starre zeitliche Grenze gezogen worden war.

Die Einfügung der nunmehrigen Nummer 3 in § 196 Abs. 1 Satz 2 SGB III durch das 1. SGB III - ÄndG vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I Seite 2970) erfolgte nach der Begründung hierzu (BT-Drs. 13/8012 Seite 20 zu Nr. 20) als "Folgeänderung zur Änderung des § 192". Dort war als Nummer 3 durch das 1. SGB III - ÄndG vom 16. Dezember 1997 erstmals der Tatbestand der Kindererziehung bzw. -betreuung als Verlängerungstatbestand für die Vorfrist aufgenommen worden. Dieser Tatbestand verlängerte die Vorfrist - wie auch in der jetzigen Fassung - um längstens zwei Jahre. In der Begründung hierzu (BT-Drs. 13/8012 Seite 20 zu Nr. 18 zu Buchstabe a) hieß es, dass eine Anpassung an die beim Arbeitslosengeld geltenden Regelungen (§ 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5) vorgenommen werden sollte. Doch sollten - wie sich aus der eindeutigen Formulierung in § 192 und 196 SGB III jeweils ergibt - diese Tatbestände längstens zwei Verlängerungsjahre ergeben. Eine vollständige Anpassung an die Regelungen über die Verlängerung der Rahmenfrist durch Kindererziehungszeiten (ohne Begrenzung) ist weder den Gesetzesmaterialien noch dem Gesetzestext an irgendeiner Stelle zu entnehmen. Beabsichtigt war nach der Gesetzesentwicklung demnach lediglich, die Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe und die Regelungen über das Arbeitslosengeld zu harmonisieren, allerdings vor dem Hintergrund, dass - wie die ursprünglich vorgesehene Abschaffung der originären Alhi belegt - die Möglichkeit des Bezuges von Alhi insgesamt eingeschränkt werden sollte.

Aus der historischen Auslegung des § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III ergibt sich somit nichts, was dafür sprechen könnte, dass der vom SG seiner Auslegung der Vorschrift zu Grunde gelegte Plan des Gesetzgebers bestehen würde.

Auch die teleologische Methode führt nicht zur Feststellung eines solchen Gesetzeszweckes, der die Annahme einer planwidrige Regelungslücke im obigen Sinne zulassen würde.

Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht nicht dafür, dass diese an Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder des Mutterschutzgesetzes anknüpfen sollte. Eine Bezugnahme auf diese Vorschriften ist in den Gesetzesbegründungen nicht vorgenommen worden. Lediglich in § 77 des Entwurfes, später Artikel 74 des AFRG vom 24. März 1997 wird auf das Bundeserziehungsgeldgesetz Bezug genommen, allerdings nicht in dem Sinne, dass eine Angleichung des SGB III an die dortigen Vorschriften vorgenommen werden sollte. Vielmehr wurde eine bis dahin bestehende Privilegierung von Erziehungsgeldbeziehern, § 2 Abs. 4 BErzGG, aufgehoben. Diese Vorschrift hatte die Verfügbarkeit für Erziehungsgeldbezieher hinsichtlich der Arbeitslosenhilfe fingiert. Artikel 74 des AFRG regelte hingegen, dass der Anspruch auf Alhi während des Bezuges von Erziehungsgeld nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Arbeitnehmer wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes die Voraussetzung des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AFG nicht erfüllt; insoweit ist § 136 Abs. 2 Satz 2 AFG nicht anzuwenden. Damit war zum einen die Verfügbarkeit nicht mehr fingiert und zum anderen ausgeschlossen worden, dass wegen Einschränkungen der Möglichkeit, das zuletzt der Bemessung der Alhi zugrunde liegende Arbeitsentgelt zu erzielen, eine Herabsetzung der Alhi erfolgen würde. In der Begründung zum Gesetzesentwurf (BR-Drs. 550/96) wird hierzu ausgeführt, dass die Alhi sowie das Alg Entgeltersatzleistungen seien, allein der Umstand, dass die Alhi eine bedürftigkeitsabhängige Leistung sei, die aus Bundesmitteln finanziert werde, rechtfertige die im Vergleich zum Alg begünstigende Regelung von § 2 Abs. 4 des BErzGG nicht mehr. Mit der Streichung dieser Regelung werde die Gleichbehandlung der Bezieher von Alg und Alhi gewährleistet.

Diese Streichung war auch deshalb sachgerecht, weil nach § 2 Abs. 2 BErzGG einer vollen Erwerbstätigkeit der Bezug von Alg gleichstand. In Abs. 3 der Vorschrift war lediglich dann Erziehungsgeld während des Bezuges von Alg zu gewähren, wenn dem Arbeitnehmer nach der Geburt eines Kindes aus einem Grund gekündigt worden war, den er nicht zu vertreten hatte, die Kündigung nach § 9 des MuSchuG oder § 18 zulässig war und der Wegfall des Erziehungsgeldes für ihn eine unbillige Härte bedeuten würde. Während es damit Alhi-Beziehern in § 2 Abs. 4 BErzGG möglich gewesen wäre, die Lohnersatzleistung weiter zu beziehen und gleichzeitig Erziehungsgeld zu erhalten, wäre dies Alg-Empfängern in der Regel nicht möglich gewesen. Insoweit ist die Antwort der Bundesregierung vom 25.07.1997 auf die kleine Anfrage (BT-Drs. 13/8222 i. V. m. BT-Drs. 13/8313) aufschlussreich, in der es heißt, dass mit Rücksicht darauf, dass das AFRG die Anforderungen der Arbeitslosigkeit neu regelt und es danach künftig nicht mehr reichen werde, wenn der Arbeitnehmer verfügbar sei bzw. als verfügbar gelte, sondern er sich auch aktiv um die berufliche Eingliederung bemühen müsse, die Streichung in § 1 Abs. 4 BErzGG vorgesehen sei. Der Anspruch auf Alhi bestehe künftig nur dann, wenn die Bezieherinnen oder Bezieher von Erziehungsgeld den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stünden, sich selbst bemühten, ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Arbeitslose Bezieherinnen und Bezieher von Erziehungsgeld könnten sich wegen der Betreuung und Erziehung eines aufsichtsbedürftigen Kindes auf Teilzeitbeschäftigungen beschränken, die den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprächen, soweit diese Teilzeitbeschäftigungen versicherungspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit seien.

Diese Ausführungen, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zum 01. Januar 1998 erfolgten, machen deutlich, dass im Gesetzgebungsverfahren das Problem der Erziehungsgeldberechtigten gesehen wurde, aus der Gesetzesgenese des SGB III auch soweit sie Verknüpfungen zum Bundeserziehungsgeldgesetz aufweist, wird doch gerade kein Plan deutlich, Erziehungsgeldberechtigte so weitgehend zu privilegieren, wie dies vom SG gesehen wurde. Es wird vielmehr deutlich, dass Erziehungsgeldberechtigte - mit sachgerechten Modifikationen - den allgemeinen Regelungen des SGB III unterfallen sollten. Ausnahmen, wie sie in §§ 124, 192 und 196, 20, 119 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und etwa § 85 SGB III vorgesehen waren, beschränkten sich auf bestimmte Fristen bzw. Merkmale. Sie hatten und haben gegenüber dem früheren Rechtszustand des AFG teilweise einschneidende, aus Sicht des potentiellen Leistungsempfängers - sowohl negative (Wegfall als Anwartschaftszeit begründende Zeit) als auch positive (Verlängerung von Rahmen-, Vor- und Erlöschensfrist sowie Wegfall der Anknüpfung an den Bezug bzw. nur einkommensbedingten Nichtbezug von Erziehungsgeld) - Auswirkungen.

Im Entwurf des AFRG (BR-Drs. 550/96) war die Zielsetzung wie folgt umschrieben: 1. Die Erwerbschancen von Arbeitslosen verbessern und Arbeits losigkeit vermeiden helfen, 2. das Arbeitsförderungsrecht weiterentwicklen und in der An wendung verbessern, 3. Effektivität und Effizienz der Bundesanstalt für Arbeit erhöhen, 4. Leistungsmissbrauch besser feststellbar machen und ein schließlich der illegalen Beschäftigung wirksamer bekämpfen und 5. die Beitragszahler entlasten.

Die Weiterentwicklung sollte sich darauf beziehen, dass unter anderem Teilzeitbeschäftigte unter 18 Stunden wöchentlich in den Versicherungsschutz einbezogen würden, ein Teilarbeitslosengeld für Versicherte mit mehreren Beschäftigungen eingeführt würde, flexible Arbeitszeiten bei Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden sollten, Abfindungen gleichmäßig auf das Alg angerechnet würden, die Altersgrenze für verlängertes Alg um drei Jahre angehoben werden sollte, die Rahmenfrist des Alg bei Kindererziehung, Pflege und Selbstständigkeit erweitert werden sollte. Weiter war - wie die ursprünglich geplante Streichung der originären Alhi zeigt - eine Beschränkung des Bezuges von Alhi vom gesetzgeberischen Plan mit umfasst. Mit dem 3. SGB III - ÄndG vom 22.12.1999 ist die originäre Alhi ab dem 01.01.2000 zum Wegfall gekommen, was belegt, dass nach wie vor der gesetzgeberische Plan die Beschränkung von Alhi-Ansprüchen ist. Weiterhin war (BT-Drs. 13/4941) die konsequente Ausrichtung des SGB III am Versicherungsprinzip bezweckt. Deshalb waren die Regelungen des bisherigen Rechts zur Berücksichtigung bzw. Gleichstellung beitragsfreier Zeiten, wie z.B. des Bezuges von Erziehungsgeld, entfallen (BT-Drs. 13/4941, Seite 143/146). Insoweit wird dort verdeutlicht, dass der Anspruch auf Alg künftig grundsätzlich nur noch auf Grund der Zeiten der Versicherungspflicht und der damit verbundenen Beitragsleistung begründet werden soll. Lediglich zur Vermeidung von Härten soll für Arbeitnehmer, die bereits längere Zeit der Versichertengemeinschaft angehört hatten, die Rahmenfrist von drei Jahren bis zu sechs Jahren verlängert werden, sofern sie aufsichtsbedürftige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige betreut haben und auf bis zu fünf Jahre bei solchen Arbeitnehmern, die den Schritt in die Selbstständigkeit wagten.

Dieser erkennbar stärkeren Anknüpfung an den Bezug zur Versichertengemeinschaft entspricht es auch, die Erlöschensfrist zur Alhi und bei der Verlängerung der Vorfrist, innerhalb der der Anspruch auf Alhi im Übrigen begründet werden muss, an eine starre Zeitgrenze zu knüpfen.

Wenn das SG meint, das rechtliche Ergebnis, dass bei Begrenzung der verlängerten Erlöschungsfrist auf höchstens drei Jahre ein Bezieher von Alhi selbst bei nahtlosem Übergang aus dem Leistungsbezug in die Elternzeit das Erlöschen des Anspruchs auf Alhi mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes nicht verhindern kann, wohingegen die Verlängerung der Rahmenfrist für das Alg auf bis zu fünf Jahre bewirkt, dass bei voller Ausschöpfung der Erziehungszeiten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld selbst dann noch erfüllt sein kann, wenn der Arbeitslose innerhalb der verlängerten Rahmenfrist neben den Erziehungszeiten ein weiteres volles Jahr ohne anwartschaftsbegründende Zeit zurückgelegt hat, sei vom Grundgesetz nicht gewollt; vielmehr entspreche es dem objektiven Willen des Gesetzgebers, dass dem Verlängerungstatbestand auch bei voller Ausschöpfung der Betreuungs- und Erziehungszeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes anspruchserhaltende Wirkung zukomme, ist dem nicht zu folgen.

Zum einen ergibt sich dies aus den bereits vorgenannten Gesetzeszwecken. Soweit das SG den Willen des Gesetzgebers heranzieht, wie er in der BT-Drs. 13/8653 Seite 21 Ausdruck gefunden habe, nämlich dass die Harmonisierung von §§ 192 und 196 SGB II mit § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III hergestellt werden sollte, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Harmonsierung allein im Hinblick auf die dort aufgeführten Verlängerungstatbestände erfolgen sollte. Weder in § 124 Abs. 3 SGB III noch in § 192 Satz 2 SGB III sind jedoch die Zeiten des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes als Verlängerungstatbestände aufgeführt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Alhi und das Alg zwei eigenständige Leistungen bilden, da die eine - das Alg - eine beitragsfinanzierte und die andere - die Alhi - eine aus Steuermitteln finanzierte Leistung darstellt und damit auch andere Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden können. Dass dies auch so sein sollte, ergibt sich daraus, dass es in der Begründung zum 1. SGB III - ÄndG lediglich hieß, dass eine Anpassung an die beim Alg geltende Regelung vorgenommen werden solle. Zu § 196 hieß es in der Begründung zum 1. SGB III - ÄndG, dass eine Folgeänderung zur Änderung des § 192 erforderlich sei.

Angesichts der Entstehungsgeschichte und auch der aufgezeigten Gesetzeszwecke kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Drei-Jahres-Frist des § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III auf dem Bestreben des Gesetzgebers basiert hätte, den Anspruch bei Bezug von Mutterschaftsgeld vor der Geburt und anschließenden Erziehungsurlaub über die dort geregelte Jahresfrist hinaus zu erhalten. Diese Frist orientiert sich vielmehr an dem Gesichtspunkt, dass nach Ablauf von drei Jahren ohne Leistungsbezug oder Erfüllung einer neuen Anwartschaft ein hinreichender Sachzusammenhang zur Versichertengemeinschaft nicht mehr gegeben ist.

Im Übrigen findet vorliegend eine ergänzende Auslegung ihre Schranke im Wortlaut des Gesetzes (längstens). Bezweckt war mit der Einfügung des Passus "längstens um zwei Jahre" eine Gleichbehandlung aller die Vorfrist bzw. Erlöschensfrist verlängernden Tatbestände bei der Alhi. Die Tatsache, dass dies beim Alg hinsichtlich der Vorschriften über die bei der Ermittlung der Rahmenfrist nicht mitzuzählenden Zeiten anders geregelt wurde, lässt hinsichtlich des bei der Alhi bezweckten Gesetzeserfolges keinen Rückschluss zu. Ein Rückschluss auf einen eindeutigen und im Gesetz nur lückenhaft zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, entgegen dem Wortlaut auch die Zeiten des vorgeburtlichen Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 Abs. 3 MuSchuG zur Verlängerung der Erlöschensfrist heranzuziehen, lässt sich nicht ziehen.

Auch der sich aus Art. 6 Abs. 4 GG unmittelbar ergebende Anspruch jeder Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 65, 104, 113) gebietet keine ergänzende Auslegung. Dem Fürsorgegebot des Art. 6 Abs. 4 GG ist vielmehr durch die Einbeziehung der nachgeburtlichen Erziehungszeiten bis zum Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres in den Verlängerungstatbestand des § 196 SGB III hinreichend Genüge getan. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass durch § 2 Bundeserziehungsgeldgesetz und § 119 Abs. 4 SGB III neben dem Bezug von Erziehungsgeld Alhi-Bezug ohne Anrechnung von Erziehungsgeld ermöglicht wird (§ 194 Abs. 3 Nr. 3 SGB III), weil die in § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III angesprochenen Erzieher bzw. Betreuer die Möglichkeit haben, ihren Leistungsanspruch bereits vor Erreichen des dritten Lebensjahres des Kindes geltend zu machen und zugleich den Erziehungsurlaub vollumfänglich auszuschöpfen.

Hinsichtlich der Differenzierung von Alg und Alhi ist vor dem Hintergrund, das der Gesetzgeber offenbar den Alhi-Bezug wesentlich begrenzen wollte, was auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, da es sich bei der Alhi um eine im Wesentlichen nicht durch Eigenleistung des Versicherten finanzierte Leistung handelt (vgl. hierzu Boecken in SGb 2002, S. 357 ff.), nachvollziehbar, dass der Alg-Anspruch nach Ablauf von vier Jahren nach seiner Entstehung erlischt (§ 147 SGB III) der Anspruch auf Alhi hingegen grundsätzlich ein Jahr nach dem letzten Bezug von Alhi, im Fall der Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, jedoch längstens drei Jahre nach dem Ende des letzten Alhi-Bezuges, endet.

Aus dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes ergibt sich im Übrigen hinsichtlich der Prüfung von Art. 6 Abs. 1 und 4 GG, dass der gebotene Ausgleich familiärer Lasten in verschiedener Weise vorgenommen werden sollte; hier allein den Fokus auf § 196 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zu richten, scheint verfehlt. Die Gesamtschau ergibt, dass den Belangen der durch Erziehung an der vollen Entfaltung im Erwerbsleben gehinderten Personen durch die bereits vorgenannten verschiedenen begünstigenden Regelungen ausreichend Rechnung getragen wird. Wie den Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren zu entnehmen ist, war auch beabsichtigt, Kindererziehende stärker dazu zu verpflichten, einen Bezug mit den Beitragszahlern und damit eine Verknüpfung mit dem Arbeitsmarkt vorzunehmen, um weiterhin in den Genuss von entsprechenden Lohnersatzleistungen zu kommen. Dies ist nicht zu beanstanden; dem erkennbaren Gesetzeszweck, nämlich (auch) der Begrenzung von Belastungen des Steuerzahlers im Bereich der Arbeitslosenversicherung durch "Aufforderung", sich stärker eigeninitiativ für die Beendigung des Leistungsfalles einzusetzen, wird dadurch entsprochen. Auch dem Sozialstaatsprinzip ist mit den verschiedenen Regelungen, die begünstigend für Erziehende wirken, Genüge getan. Die Tatsache, dass erziehungsgeldberechtigte Väter in der Regel später als die erziehungsgeldberechtigten Mütter aus dem Leistungsbezug der Alhi ausscheiden, weil bei ihnen keine Mutterschutzfristen einschlägig sind, begründet keine gegen Art. 3 GG verstoßende Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, sondern ist im Rahmen der typisierenden und pauschalisierenden Betrachtung im Bereich der Massenverwaltung noch gerechtfertigt. Die Auswirkung ist insoweit gering, als es zum Einen faktisch selten vorkommt, dass ein Vater sofort nach dem Tag der Geburt die Erziehung des Kindes auf sich nimmt und Erziehungsgeld innerhalb der dreijährigen Möglichkeit hierzu ausschöpft, und es zum Anderen um einen Zeitraum von in der Regel sechs Wochen geht, der verhältnismäßig gering ins Gewicht fällt. Den betroffenen Frauen ist es zuzumuten, sich für eine entsprechende Teilzeitarbeit zur Verfügung zu stellen, kurz bevor das Erziehungsgeld endet, und dadurch innerhalb der Erlöschensfrist wieder einen Anspruch auf Alhi zu bewirken, soweit die Verfügbarkeit und die sonstigen Voraussetzungen zu bejahen sind. Nach Ablauf der Bezugsdauer des Erziehungsgeldes bleibt es ihnen dann unbenommen, sich wieder für eine Vollzeitstelle zur Verfügung zu stellen oder für eine Teilzeitstelle, welche über dem bisher durch die Regelungen über das Bundeserziehungsgeld bzw. Landeserziehungsgeld vorgegebenen für den Bezug von Erziehungsgeld unschädlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung liegt.

IV.

Dafür, dass die Klägerin sich vor Ablauf der Erlöschensfrist der Beklagten zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hätte, ist entgegen dem im Verlaufe des Berufungsverfahrens "gewandelten" Vortrag der Klägerin nichts ersichtlich. Vielmehr sprechen ihre früheren Einlassungen dagegen. So hat sie mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 07. März 2001 vortragen lassen, dass die Antragsunterlagen auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe/Arbeitslosengeld von ihr am 17. August 2000 beim Arbeitsamt abgeholt worden seien. Sie hat wörtlich ausführen lassen: "Die Verfügbarkeit ab 16.10.2000 ergab sich daraus, dass gemäß dem als Anlage D 6 vorgelegten Bescheid über die Bewilligung von Erziehungsgeld dieses bis zum 15.10.2000 bewilligt wurde." ... "Das jüngste Kind J ... wurde am ... geboren, so dass (zu) dem Termin ab dem eine Zurverfügungstellung für den Arbeitsmarkt vorgesehen war, die dreijährige Gewährung von Erziehungsgeld ausgelaufen ist.". Ihre Meldung am 17. August 2000 erfolgte nach diesem Vortrag nur deshalb, um sicherzustellen, dass es dem Arbeitsamt rechtzeitig möglich sei, zum angegebenen Zeitpunkt (16.10.2000) alle Voraussetzungen für die Weiterzahlung von Alhi zu schaffen. Außerdem wollte sie sichergestellt haben, dass bereits im Anschluss an die Dauer der Gewährung von Erziehungsgeld zügig mit der Arbeitsvermittlung begonnen werden könne. Angesichts dessen, dass an diesem Vortrag auch in der Berufungsinstanz zunächst festgehalten wurde, erscheint die kurz vor dem Termin erfolgte "Tatsachenumstellung" als nicht glaubhaft.

Auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches kann die Klägerin nicht so gestellt werden, als habe sie noch vor Ablauf der Erlöschensfrist den Anspruch wirksam geltend gemacht. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger eine ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsene Nebenpflicht ordnungsgemäß wahrgenommen hätte, er diese aber pflichtwidrig nicht erfüllt hat (vgl. allgemein Funk, DAngVers 1981, 26; Bieback, DVBl. 1983, 159). In solchen Fällen können gewisse sozialrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen, wie etwa eine verspätete Vorlage von Unterlagen, eine verspätete Beitragsentrichtung, eine verspätete Antragstellung, als erfüllt angesehen werden, wenn die Verspätung gerade auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Leistungsträgers beruht. Dies gilt allerdings nicht für außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegende Tatbestände, die nach materiellem Recht für das Entstehen des Sozialrechtsanspruches erforderlich sind (BSG SozR 2200 § 1233 Nr. 17 und SozR 4100 § 56 Nr. 18). Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches kann daher die rechtzeitige Verfügbarkeit der Klägerin für die Arbeitsvermittlung nicht fingiert werden, denn hierbei handelte es sich um persönliche Umstände sowohl subjektiver als auch objektiver Art, die dem Zuständigkeitsbereich und den Gestaltungsmöglichkeiten der Beklagten entzogen sind (BSG, Urteil vom 11.11.1982 - 7 RAr 24/80). Entsprechendes gilt für die persönliche Arbeitslosmeldung nach § 122 SGB III.

Gemäß § 122 SGB III erfolgt die Arbeitslosmeldung dadurch, dass sich der Arbeitslose persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos meldet und diesem zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Erklärende teilt daher die Tatsache der Arbeitslosigkeit mit. Dies soll dem Arbeitsamt die Kenntnis vermitteln, dass ein Leistungsfall eingetreten ist, bzw. in Kürze eintreten wird. Die Funktion der Arbeitslosmeldung besteht mithin darin, das Arbeitsamt tatsächlich in die Lage zu versetzen, mit seinen Vermittlungsbemühungen zu beginnen, um eingetretene Arbeitslosigkeit und damit auch die Leistungsverpflichtung möglichst rasch zu beenden. Eine solche Arbeitslosmeldung liegt zwischen dem 04. September 1997 und dem 16. Oktober 2000 nicht vor. Die zwischenzeitliche Vorsprache der Klägerin am 18. Mai 2000 stellt keine solche Arbeitslosmeldung dar, da die Klägerin lediglich die Antragvordrucke abholen und den Zahlbetrag des künftigen Alg wissen wollte.

Bei ihrer Vorsprache am 17. August 2000 hat die Klägerin - wie bereits oben ausgeführt wurde - gerade zum Ausdruck bringen wollen, erst zum 16. Oktober 2000 - dem Tag nach Ablauf der Erziehungsgeldleistung - der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Eine Pflicht zur Spontanberatung lag bei Übersendung des Sozialversicherungsausweises am 16.08.1999 nicht vor. Ein Beratungsbedarf war nicht individuell zutage getreten.

Selbst dann, wenn der Klägerin von Mitarbeitern der Beklagten gesagt worden sein sollte, nach Ende des Erziehungsurlaubes habe sie wieder Anspruch auf Alhi, läge auch kein Anspruch der Klägerin aus Zusicherung gem. § 34 Abs. 1 SGB X vor, da es an einer entsprechenden schriftlichen Erklärung von Mitarbeitern der Beklagten fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor. Der Senat hat sich deshalb vorliegend mit der Auslegung des § 196 Abs. 1 Satz 2 SGB III befasst, um der Klägerin zu verdeutlichen, dass eine sie begünstigende Auslegung dieser Vorschrift nicht möglich ist. Auf die Auslegung dieser Vorschrift kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidend an. Die weiteren hier interessierenden Streitfragen sind höchstrichterlich hinreichend geklärt.
Rechtskraft
Aus
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