L 4 RA 337/03

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 12 RA 1443/02
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 337/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 11/04 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 16. Juli 2003 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 01.01.1974 bis 31.12.1982 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.

Der am ... geborene Kläger nahm am 25.09.1967 ein Studium an der Ingenieurhochschule D ..., Abteilung Fachschulausbildung auf und legte am 04.07.1970 die Ingenieurprüfung ab. Am 01.09.1970 nahm er eine Tätigkeit als Wartungsingenieur auf (Arbeitsvertrag vom 30.01.1970). Mit Änderungsvertrag vom 22.10.1976 wurde der zwischen dem Kläger und dem VEB R ...-V ... D ... am 30.01.1970 geschlossene Arbeitsvertrag dahingehend abgeändert, dass der Kläger mit Wirkung vom 01.01.1976 die Tätigkeit als KD-Techniker im Arbeitsbereich FDE übernahm. Mit Änderungsvertrag vom 17.07.1981 übernahm der Kläger beim VEB R ...-V ... D ... die Arbeitsaufgabe KD-Techniker I. Im Sozialversicherungsausweis des Klägers ist bis 31.12.1973 der VEB Kombinat R ... Z ... D ... und im streitigen Zeitraum vom 01.01.1974 bis 31.12.1982 der VEB R ...-V ... D ... als Beschäftigungsbetrieb eingetragen.

Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) ist der Kläger nicht beigetreten. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde ihm bis zum 30.06.1990 nicht erteilt.

Am 05.11.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 20.09.2001 stellte die Beklagte die Zeiten vom 20.08.1970 bis 31.12.1972 und vom 01.01.1983 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) und die insoweit erzielten Entgelte fest. Eine Anerkennung der Zeit vom 01.01.1974 bis 31.12.1982 lehnte die Beklagte ab. Die Beschäftigung sei nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems - volkseigener Produktionsbetrieb - ausgeübt worden. Hiergegen erhob der Kläger am 19.10.2001 Widerspruch. Im besagten Zeitraum sei er beim selben Arbeitgeber in gleicher Tätigkeit wie vorher beschäftigt gewesen. Es habe sich lediglich der Name des Arbeitgebers geändert. Auch ab 01.01.1974 habe es sich weiterhin um einen Produktionsbetrieb gehandelt, der EDV-Anlagen produziert habe. Mit Bescheid vom 12.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Auf Grund der Qualifikation als Ingenieur käme für die Beschäftigungszeiten vom 01.01.1974 bis 31.12.1982 die Zuordnung zur AVItech in Betracht. Voraussetzung für die Einbeziehung in dieses Versorgungssystem sei eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung gewesen. Der VEB R ... Z ... (richtig: VEB R ...-V ... D ...) habe auf Grund seiner juristischen Selbständigkeit als Handelsbetrieb ab 01.01.1974 nicht zum Geltungsbereich der Versorgungsordnung vom 17.08.1950 gehört. Die Beschäftigungszeiten in diesem Betrieb könnten deshalb nicht der Zusatzversorgung zugeordnet werden.

Hiergegen erhob der Kläger am 13.09.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Dresden. Der VEB R ...-V ... D ... als Rechtsnachfolger des VEB K ... R ... Z ... D ... sei nicht nur ausschließlich mit dem Vertrieb elektrischer Rechentechnik beauftragt gewesen, sondern habe auch den technischen Kundendienst der Geräte und Anlagen durchzuführen gehabt. Mit der technischen Betreuung der Anlagen sei er von 1970 bis 1991 als Wartungsingenieur beauftragt gewesen. Dem SG lagen u.a. Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des VEB K ... R ... Z ...D ... und des VEB R ...-V ... D ... sowie die Gründungsanweisung des VEB R ...-V ... D ... vom 21.12.1973, das Statut des VEB K ... R ... vom 19.12.1973 sowie die Arbeitsverträge des Klägers vom 30.01.1970, 22.10.1976 und 17.07.1981 vor.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.07.2003 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Abänderung des Feststellungsbescheides vom 20.09.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2002. Es könne dahin gestellt bleiben, ob der Kläger am Tag der Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30.06.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Für die streitige Zeit vom 01.01.1974 bis 31.12.1982 lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 5 AAÜG nicht vor, da der Kläger in diesem Zeitraum keine Beschäftigung im Bereich des Zusatzversorgungssystems ausübt habe. Das Vorliegen der Voraussetzung des § 5 AAÜG sei für jede Beschäftigung gesondert zu prüfen. Zwar gehöre der Kläger auf Grund seiner Qualifikation als Ingenieur zu dem Personenkreis, der nach § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVItech obligatorisch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben einbezogen gewesen sei und er habe auch eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Der Kläger sei jedoch im streitigen Zeitraum nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 der AVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB zur AVItech tätig gewesen. Der VEB K ... R ... Z ..., mit dem der Kläger am 30.01.1970 seinen Arbeitsvertrag geschlossen habe, habe mit Wirkung zum 31.12.1973 seine Rechtsfähigkeit beendet. Die Eintragung im Sozialversicherungsausweis des Klägers und die Änderungsverträge vom 22.10.1976 und 17.07.1981 belegten, dass sein Arbeitsverhältnis von dem mit Wirkung vom 01.01.1974 gegründeten VEB R ...-V ... D ... übernommen worden sei. Nach § 2 Abs. 1 der Gründungsanweisung vom 20.12.1973 sei der VEB R ...-V ... D ... Rechtsnachfolger des VEB K ... R ... Z ... hinsichtlich dessen in den Bezirken Dresden und Cottbus sowie durch seinen Betriebsteil Karl-Marx-Stadt ausgeübter Wirtschaftstätigkeit mit Ausnahme der Herstellung und des Vertriebs von Systemunterlagen für die EDVA und der Erbringung der damit in Zusammenhang stehenden anwendungstechnischen Leistungen. Die Aufgaben ergäben sich nach § 2 Abs. 2 der Gründungsanweisung aus dem Statut des VEB K ... R ... Nach § 7 des Statutes habe dem VEB R ...-V ... D ... der Vertrieb und der technische Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik, der Vertrieb von Systemunterlagen in den Südbezirken der DDR und die Wahrnehmung von Leitfunktionen entsprechend geltender Kombinatsordnung sowie die Anwenderschulung auf dem Gebiet der Prozessrechentechnik oblegen. Der Kläger habe nach seinem eigenen Vortrag im Bereich Kundendienst und damit im Bereich der Dienstleistung, nicht der Produktion von Sachgütern gearbeitet. Damit sei der VEB R ...-V ... D ... kein volkseigener Betrieb (VEB) im Bereich Industrie oder Bau, sondern ein Handels- und Dienstleistungsbetrieb gewesen und unterfalle folglich nicht dem Wortlaut der Versorgungsordnung.

Gegen den dem Kläger am 12.08.2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 05.09.2003 beim SG Dresden eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Beim VEB R ...-V ... D ... habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Der VEB R ...-V ... D ... habe vom 01.01.1974 bis zum 30.06.1984 bestanden. Teile dieses Kombinatsbetriebes seien nach Auskunft der LPL-Liquidationen GmbH vom 10.07.2001 (Bl. 27 SG-Akte) in folgende Nachfolgebetriebe eingegangen: VEB R ...-E ... D ..., VEB R ...-B ... K ...M ...-St ..., VEB R ...-P ... D ..., VEB R ...-B ... K ...-M ...-St ... Bereits diese Aufstellung zeige, dass der VEB R ...-V ... D ... durchaus über Produktionsanlagen verfügt habe. Hierzu habe auch die Produktionsstätte für Bürocomputer in Chemnitz gehört. Es habe sich insoweit um einen unselbständigen Betriebsteil des VEB R ...-V ... D ... gehandelt. Da es sich bei den Nachfolgebetrieben überwiegend um Produktionsbetriebe gehandelt habe (VEB R ...-E ... D ..., VEB R ...-B ... K ...-M ...-St ..., VEB R ...-B ... K ...-M ...St ...), sei auch der VEB R ...-V ... D ... als Produktionsbetrieb anzusehen. Die Aufgabe des Werkes habe nicht im Vertrieb der Computer im herkömmlichen Sinn bestanden. Die Verteilung der Aufgaben sei auf Grund staatlicher Anordnung erfolgt, so dass insoweit ein eigener Vertrieb überhaupt nicht notwendig gewesen sei. Als Teil der Produktion habe die Aufgabe des VEB R ...-V ..., neben der eigenen Produktion von Computern, vornehmlich in der Inbetriebnahme von Anlagen bei dem Verwender bestanden. Dies sei jedoch untrennbarer Bestandteil der Produktion, da anderenfalls die Anlage nicht nutzbar gewesen wäre. Der VEB Ro ...-V ... sei gemäß § 7 des Statutes Teil eines einheitlich geleiteten Reproduktionsprozesses gewesen. Nach der Anweisung über die Gründung und Zuordnung des VEB R ...-V ... Dresden habe es sich unzweifelhaft um den Rechtsnachfolger des VEB Kombinat R ... Z ... gehandelt. Bereits aus der Tatsache, dass es sich hier um einen echten Rechtsnachfolgebetrieb gehandelt habe, ergebe sich, dass ein Produktionsbetrieb wieder gegeben sein müsse. Dies ergebe sich auch aus § 2 der Anweisung über die Gründung des VEB R ...-V ... D ..., wonach durch eigene Betriebsteile in Karl-Marx-Stadt Wirtschaftstätigkeit ausgeübt worden sei, ausgenommen die Herstellung und des Vertriebes von Systemunterlagen für die EDVA. Abzustellen sei weiterhin auch auf § 5 des Statutes des VEB K ... R ..., wonach der Hauptzweck des Kombinates in der Produktion von Rechneranlagen bestanden habe. Diesem Produktionszweck seien sämtliche Kombinatsbetriebe untergeordnet gewesen. Der VEB K ... R ... Z ... sei ausweislich des vorliegenden Registerauszugs dem Ministrium für Elektrotechnik und Elektronik unterstellt gewesen. Insoweit sei die Zuordnung unter ein Industrieministerium erfolgt. Soweit die Beschäftigungszeit bei dem VEB R ... Z ... anerkannt worden sei, berufe er sich auf die Selbstbindung der Verwaltung gemäß Art. 3 Grundgesetz (GG).

Der Kläger stellt den Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Dresden vom 16. Juli 2003 und des Bescheides vom 20. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2003 zu verurteilen, zusätzlich zu den bislang anerkannten Zeiten die Beschäftigungszeiten vom 01. Januar 1974 bis 31. Dezember 1982 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz und die hieraus erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen. Der Feststellungsbescheid vom 20.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, den Zeitraum vom 01.01.1974 bis 31.12.1982 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt zu erhalten.

Der Senat lässt in diesem Zusammenhang ausdrücklich offen, ob das AAÜG tatsächlich am Stichtag 30.06.1990 auf den Kläger Anwendung findet oder ob die Beklagte insoweit in den angefochtenen Bescheiden, in denen die Beklagte den Zeitraum vom 20.08.1970 bis 31.12.1973 und 01.01.1983 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech anerkannt hat, lediglich die Vorschriften der §§ 5 bis 8 AAÜG angewandt hat, ohne durch Verwaltungsakt zugleich festzustellen, dass der Kläger zu dem für die Geltung des AAÜG maßgeblichen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes am 01.08.1991 einen Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft auf Grund der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech erworben hatte oder nur wegen eines Anwartschaftsverlustes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht hatte (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R). Der Kläger hat jedenfalls in dem hier allein streitigen Zeitraum vom 01.01.1974 bis 31.12.1982 keine "Zeit der Zugehörigkeit in einem Versorgungssystem" und damit auch keine gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG erlangt. Er hat in dem genannten Zeitraum keine Beschäftigung ausgeübt, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, welches in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist.

Eine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem", hier der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG), im Sinne des § 5 AAÜG liegt nur vor, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig zum 30.06.1990) eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem genannten System vorgesehen war. Ob dies der Fall ist, ist ausschließlich nach objektiver Auslegung des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln. Es kommt insoweit weder auf die Auslegung der DDR-Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der ehemaligen DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an. Nur in faktischer Anküpfung an die (von der DDR erlassenen) Versorgungsordnungen ist zu klären, ob nach den jeweiligen Kriterien der Versorgungsordnungen in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, diese ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen eine in der Versorgungsordnung genannte Beschäftigung oder Tätigkeit individuell und konkret ausgeübt worden ist und ob eine in der Versorgungsordnung als zwingende Voraussetzung für die Einbeziehung (d.h. für die Pflicht auf Erteilung einer Versorgungszusage) genannte notwendige berufliche Qualifikation zur Ausübung dieser (konkreten) Beschäftigung bei der entsprechenden Arbeitsstelle vorgelegen hat (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R und vom 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R).

Bei Anwendung dieser Maßstäbe erfüllte der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum die nach der Versorgungsordnung für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech erforderlichen betrieblichen Voraussetzungen nicht.

Die - für den vorliegenden Fall - relevanten Vorschriften der AVItech ergeben sich aus den Texten der "Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 17.08.1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844 - VO-AVItech) und aus der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 24.05.1951 (GBl. Nr. 62 S. 487 - 2. DB); demgegenüber hat die Erste Durchführungsbestimmung nur historisch-heuristische Bedeutung für die Auslegung (vgl. § 10 Abs. 2 der 2. DB und BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R). Gem. § 1 VO-AVItech in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB hängt ein Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech in persönlicher, sachlicher und betrieblicher Hinsicht im Wesentlichen von drei Voraussetzungen ab: Die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz war generell eingerichtet für Personen, die (1) zum einen berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, zum anderen (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R).

Der streitige Beschäftigungszeitraum vom 01.01.1974 bis 31.12.1982 kann somit nur dann als Zugehörigkeitszeit i.S. des § 5 Abs. 1 AAÜG nach der hier allein in Betracht kommenden AVItech sein, wenn die Beschäftigung bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder bei einem der Art nach in § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betriebe verrichtet worden wäre. Dies ist vorliegend zu verneinen. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der VEB R ...-V ... D ..., war kein volkseigener Produktionsbetrieb i.S. von § 1 der VO-AVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB.

Der Ausdruck "Betrieb" lässt erkennen, dass es sich um eine Organisationsform handeln musste, die im Wirtschaftsrecht der DDR unter den Oberbegriff "Wirtschaftseinheit" viel. Als Wirtschaftseinheiten verstand man in der DDR solche "Organisationsformen der sozialistischen Volkswirtschaften, die geschaffen wurden, um als warenproduzierende Glieder der gesellschaftlichen Arbeitsteilung und kollektive sozialistischer Werktätiger wirtschaftliche Leistungen zu erbringen, und die zu diesem Zweck auch über entsprechende Leitungsbefugnisse verfügen" (vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, Staatsverlag der DDR, Berlin 1985, S. 65 und 75; BSG, a.a.O.). Soweit von "warenproduzierenden" Gliedern gesprochen wird, kann davon ausgegangen werden, dass der Ausdruck "Ware" nicht nur im Sinne von Sachgütern zu verstehen ist, sondern sowohl materielle als auch immaterielle Güter umschreibt, da ansonsten Dienstleistungsbetriebe keine Betriebe im Sinne des DDR-Rechts gewesen wären. Bezogen auf den Betrieb erfasste der Ausdruck "Warenproduktion" in der DDR letztlich jede Form von wirtschaftlicher Tätigkeit (BSG, a.a.O.). Trotz systembedingter Abweichungen entspricht diese Bedeutung des Ausdrucks "Betrieb" weitgehend dem marktwirtschaftlichen Verständnis; danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von persönlichen, sächlichen und materiellen Mitteln zur fortgesetzten Verfolgung eines "technischen" Zwecks. Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 der 2. DB; vgl. BSG, a.a.O.).

Eine weitere Eingrenzung erfolgt durch das Merkmal "volkseigenen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVItech auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R). Ausgeschlossen waren damit nicht nur Betriebe, die auf der Grundlage von Privateigentum wirtschafteten, sondern auch solche, für die die beiden anderen Formen des sozialistischen Eigentums kennzeichnend waren, nämlich das genossenschaftliche Gemeineigentum und das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R).

Schließlich erfolgte eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe" (der Industrie und des Bauwesens). Die Maßgeblichkeit des Merkmals "Produktionsbetrieb" folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 2 der 2. DB. Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 der VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30.06.1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hatte (vgl. BSG, a.a.O.).

Aus § 5 der VO-AVItech wie auch aus § 1 der 1. DB ergeben sich zwei Forderungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 1 Abs. 2 der 2. DB: Es muss sich bei dem betroffenen Betrieb erstens um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Dem betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech unterlagen als "Produktionsbetriebe" somit nur VEB der Industrie, d.h. solche VEB, die als Hauptzweck industrielle Fertigung von Sachgütern betrieben (vgl. BSG, a.a.O.). Gleiches gilt für einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bauwesen. Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.). Auf ihre Unterscheidung von den "anderen Bereichen der Volkswirtschaft" wurde auch in den Regelungen zu den VEB, Kombinaten und VVB Wert gelegt (z.B. § 16 der "Verordnung über die Bildung und Rechtsstellung von Kombinaten" vom 18.10.1968, GBl. II Nr. 121 S. 963; § 2 der Kombinatsverordnung 1973 und § 41 Abs. 1 der Kombinatsverordnung 1979). Dort wurden ausdrücklich die VEB in den Sektoren Industrie und Bauwesen, den Sektoren Handel, Dienstleistungen, Landwirtschaft sowie allen anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenübergestellt. Auch nach dem Sprachgebrauch der DDR waren daher volkseigene Produktionsbetriebe nur solche dieser beiden Wirtschaftsbranchen (Industrie und Bauwesen). Hieraus folgt somit, dass es auch für die Bejahung eines volkseigenen Produktionsbetriebes des Bauwesens im Sinne der 2. DB erforderlich ist, dass der Betrieb als seinen Hauptzweck Bautätigkeiten ausführte.

Diese Kriterien, insbesondere das Kriterium des Produktionsbetriebes, werden vom Beschäftigungsbetrieb des Kläges nicht erfüllt.

Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers - entgegen dessen Ansicht - im Schwerpunkt um einen Handels- und Dienstleistungsbetrieb mit allenfalls nachgeordneten produktionstechnischen Aufgaben. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den beigezogenen Auszügen aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des VEB Kombinat R ... Z ... D ...und des VEB R ...-V ... D ..., der Gründungsanweisung des VEB R ...-V ... D ... vom 20.12.1979 sowie dem Statut des VEB Kombinat R ... vom 19.12.1973.

Wie das SG zu Recht festgestellt hat, ist der mit Wirkung vom 01.01.1974 gegründete VEB R ...-V ... D ... in dem sich aus § 2 Abs. 1 der Gründungsanweisung ergebendem Umfang Rechtsnachfolger des VEB Kombinat R ... Z ... D ... geworden. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Nach § 2 Abs. 2 der Gründungsanweisung ergaben sich seine Aufgaben aus dem Statut des VEB Kombinat R ... Dieses sah in seinem § 7 als Aufgabe für den VEB R ...-V ... D ... den Vertrieb und den technischen Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik in den Südbezirken der DDR und die Wahrnehmung von Leitfunktionen entsprechend der geltenden Kombinatsordnung vor. Damit bildeten nach Auffassung des Senats - wie das SG zu Recht erkannt hat - Handels- und Dienstleistungsaufgaben den Schwerpunkt des Beschäftigungsbetriebes des Klägers im streitigen Zeitraum. Die vom Kläger angeführten, insbesondere im Betriebsteil Karl-Marx-Stadt ausgeübten Produktionsaufgaben waren demgegenüber, wie sich schon aus dem Namen des Betriebes und insbesondere der insoweit eindeutigen Aufgabenzuordnung im Statut des VEB Kombinat R ... für den VEB R ...-V ... D ... ergibt, nur von nachrangiger Bedeutung.

Hieran ändert auch nichts, dass der VEB R ...-V ... D ... den Rechtsnachfolger des VEB Kombinat R ... Z ... D ... war und als Kombinatsbetrieb dem VEB Kombinat R ... unterstand. Denn mit dem VEB R ...-V ... D ... wurde zum 01.01.1974 ein rechtlich selbstständiger, volkseigener Betrieb gegründet, der zwar - wie auch der VEB Kombinat R ... - dem Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik als einem Industrieministerium unterstellt war. Hieraus folgt jedoch nicht notwenig, dass dieser Betrieb auch ein Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung war. Denn allein die Unterstellung eines Betriebes unter ein Kombinat bzw. ein Industrieministerium besagt noch nicht, dass dieser Betrieb auch tatsächlich überwiegend produktiv, d.h. im Bereich der Sachgüterproduktion, tätig war.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage, ob der Kläger in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt war, nicht auf die Aufgaben des VEB Kombinat R ..., sondern - wegen seiner rechtlichen Selbstständigkeit - auf die konkrete Aufgabenstellung des Beschäftigungsbetriebes des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich der des VEB R ...-V ... D ..., abzustellen. Denn gemäß § 2 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung wird die nach der VO-AVItech vorgesehene zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befindet. Es ist daher für die Frage der Zuordnung zur AVItech auf das konkrete Anstellungsverhältnis abzustellen. Vorliegend bestand jedoch im streitigen Zeitraum kein Anstellungsverhältnis des Klägers mit dem VEB Kombinat R ..., sondern unstreitig mit dem VEB R ...-V ... D ... Innerhalb des VEB Kombinat R ... oblag diesem, wie das Statut vom 19.12.1973 eindeutig ausweist, der Vertrieb und der technische Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik in den Südbezirken der DDR sowie die Wahrnehmung von Leitfunktionen entsprechend der Kombinatsordnung und damit schwerpunktmäßig Handels- bzw. Dienstleistungsaufgaben. Zwar mag die spätere Aufspaltung des VEB R ...-V ... D ... in mehrere Nachfolgebetriebe mit zum Teil Produktionstätigkeit ein Indiz dafür sein, dass im VEB R ...-V ... D ... auch Produktionsaufgaben ausgeführt wurden. Vorrangig waren sie jedoch, wie sich auch aus der weiteren Aufgabenverteilung im Kombinatsstatut ergibt, nicht. So oblag gemäß § 7 des Kombinatsstatuts dem VEB R ...-E ... R ... die Produktion von Geräten der Datenverarbeitung und Rechentechnik, von Geräten der Richtfunktechnik und sonstiger elektronischer Erzeugnisse und von elektronischen Konsumgütern sowie die mechanische Vorfertigung. Dem VEB R ...-E ... D ... oblag die Produktion von Zentraleinheiten und Geräten der elektronischen Datenverarbeitung, dem VEB R ...-E ... R ... die Produktion von Baugruppen der Elektronik und dem VEB ...-E ... H ... die Produktion von Geräten und Baugruppen der Elektronik. Eine dementsprechende Aufgabenzuweisung im Produktionsbereich findet sich hingegen für den VEB R ...-V ... D ... nicht. Auch spricht die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Wartungsingenieur sowie dessen Vortrag, die Aufgabe des VEB R ...-V ... D ... habe (neben der eigenen Produktion von Computern) vornehmlich in der Inbetriebnahme von Anlagen bei den Verwendern bestanden, für eine Zuordnung des VEB R ...-V ... D ... zum Dienstleistungsbereich.

Damit hatte der Kläger im streitigen Zeitraum keine Versorgungsanwartschaft in der AVItech (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) erworben.

Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Der Einigungsvertrag (EV) hat nur die Übernahme bestehender Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht entsprochen und Neueinbeziehung ausdrücklich verboten (vgl. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz vom 28.06.1990 [GBl. I S. 495], Nr. 9a der Anlage II, Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III EV). Diese Vorschriften sind in sich verfassungsgemäß. Der Bundegesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gebieten nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen, und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlung im EV angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190 f.). Der Bundesgesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 AAÜG in begrenztem Umfang DDR-Willkür ausgeschaltet (vgl. zur Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG BSG SozR 3-8570 § 1 Nrn. 2, 8). Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31.12.1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes überführten, aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er nicht verpflichtet, weil er diesen gesamten Rechtsbereich ab 01.01.1992 einem rechtsstaatlichen Grundsätzlich im Wesentlichen genügenden Gesetz, dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), unterstellt hat (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).

Eine Verletzung des Art. 3 GG ist vorliegend auch insoweit nicht ersichtlich, als der Kläger eine Ungleichbehandlung in der Anerkennung der von ihm im VEB Kombinat R ... Z ... D ... und im VEB R ...-V ... D ... geleisteten Beschäftigungszeiten rügt. Denn der Kläger verkennt, dass sein Arbeitsverhältnis insoweit zu voneinander unabhängigen, unterschiedlichen Betrieben bestand. Es handelte sich um zwei rechtlich selbstständige Wirtschaftseinheiten, für die von der Beklagten die Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen nach der AVItech jeweils gesondert zu prüfen war. So war insbesondere, wie sich aus dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des VEB Kombinat R ... Z ... D ... ergibt, der VEB R ...-V ... D ... nicht der alleinige Rechtsnachfolger des VEB Kombinat R ... Z ... D ..., sondern in dem sich aus den Gründungsanweisungen vom 20.12.1973 ergebenden Umfang zudem der VEB R ...-V ... B ..., der VEB R ...-V ... L ... sowie der VEB R ...-A ... Der Kläger kann sich vorliegend daher nicht darauf berufen, dass die Beklagte, als sie dem VEB Kombinat R ... Z ... D ... den Status eines Produktionsbetriebes zuordnete, dies ebenfalls beim daraus abgespaltenen VEB R ...-V ... D ... tun musste.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Kläger auch ohne Anwendung von § 6 Abs. 1 AAÜG dieselben Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) im SGB VI wie bei Anerkennung des AAÜG hätte erreichen können. Ab Einführung der FZR hängt dies allerdings davon ab, ob er von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, sich auch in der FZR in dem dort vorgesehenen "Höchstumfang" zu versichern. Da der Kläger von der DDR niemals eine Versorgungszusage erhalten hat, konnte er auch zu keinem Zeitpunkt die FZR-Sicherung wegen eines Vertrauens auf Zusatzversorgung im Alter hintanstellen. Es lag allein in seiner Entscheidungskompetenz, entsprechende FZR-Beiträge zur rentenrechtlichen Absicherung im Alter zu entrichten.

Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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