L 2 U 160/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 4 U 23/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 160/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. November 2001 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht eine Verletztenteilrente entzogen hat.

Der am ...1957 geborene Kläger stürzte am 20.01.1997 bei der Reparatur einer Lkw-Plane vom Lkw, wobei er sich eine Fraktur des linken oberen Sprunggelenkes mit hoher Fibularfraktur zuzog.

Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 05.03.1998 den Unfall als Arbeitsunfall an. Als Unfallfolgen wurden eine Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk links nach knöchern verheiltem Bruch des Wadenbeines mit geringfügiger Verbreiterung und unruhiger Knochenstruktur mit Achsenknick anerkannt, ferner eine beginnende posttraumatische Randzackenbildung im Bereich des linken Schienbeins, eine Kalksalzminderung im linken oberen Sprunggelenk, eine Muskelminderung des linken Ober- und Unterschenkels, eine Schwellung im Bereich des linken Knöchels und der linken Fußwurzel und reizlose Narben. Nicht als Unfallfolgen anerkannt wurden eine leichte X-Beinstellung der Beine und geringgradige Spreizfüße beidseits. Die Beklagte gewährte wegen der anerkannten Unfallfolgen eine Rente als vorläufige Entschädigung in Höhe von 30 v.H. ab 26.05.1997 bis 03.12.1997 und nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. vom 04.12.1997 bis auf weiteres. Grundlage des Bescheides war ein Rentengutachten von Dr. H1 ..., das nach einer Untersuchung am 04.12.1997 am 19.12.1997 erstellt worden war. Hinsichtlich des Inhalts des Gutachtens im Einzelnen wird auf Blatt 113 bis 117 der Akte der Beklagten verwiesen. Am 27.05.1998 wurde nach einer Untersuchung am 20.05.1998 von Prof. Dr. V1 ... ein zweites Rentengutachten (zur Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit) erstellt. Der Gutachter führte zusammenfassend als noch bestehende Unfallfolgen eine weiterhin bestehende Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk auf, ferner eine radiologisch nachweisbare posttraumatische Veränderung im Bereich des linken Sprunggelenkes sowie eine posttraumatische Sydesmosenverkalkung, belastungsabhängige Beschwerden im linken Sprunggelenk, eine Einschränkung der Großzehenbeweglichkeit links und Sensibilitätsstörungen im Bereich zwischen der ersten und der zweiten Zehe links sowie Parästhesien im Narbenbereich, am Innenknöchel. Die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes rechts betrug 20/0/40 und links 5/0/30, die Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes rechts war frei, links betrug sie 3/4 der normalen Beweglichkeit. Die Beweglichkeit der Zehengelenke rechts war frei, links fand sich eine eingeschränkte Beweglichkeit der linken Großzehe. Am linken Bein fand sich eine geringe Muskelatrophie.

Auf der Grundlage dieses Gutachtens gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 07.07.1998 eine Rente in Höhe von 20 v.H. auf unbestimmte Zeit.

Am 25.06.1999 wurde nach einer Untersuchung am 15.06.1999 ein weiteres Gutachten von Prof. Dr. V1 ... erstellt. In diesem Gutachten wurde die Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes mit 30/0/50, die des linken Sprunggelenkes mit 20/0/40 gemessen. Die Beweglichkeit der unteren Sprunggelenke und der Zehengelenke war beidseits frei. Die Beklagte erfragte im Gutachten u.a., ob eine Änderung gegenüber dem früheren Befund im Gutachten vom 27.05.1998 eingetreten sei, z.B. durch Änderung des objektiven Befundes, durch Verringerung der Beschwerden, durch den Gebrauch von Hilfsmitteln. Eine Änderung sei nur wesentlich, wenn sich die durch die Unfallfolgen bedingte MdE um mehr als 5 v.H. ändere, wobei bei Renten auf unbestimmte Zeit die Veränderung der MdE länger als drei Monate andauern müsse. Diese Frage beantwortete der Gutachter dahin, dass sich sowohl hinsichtlich der subjektiven Beschwerden wie auch hinsichtlich des objektiven Befundes keine für die Höhe der MdE maßgebende Änderung finde. Die MdE betrage 20 v.H. Angesichts der bereits röntgenologisch gesicherten unfallbedingten Arthrose im Sprunggelenksbereich sei eine wesentliche Besserung unwahrscheinlich.

Die Beklagte legte das Gutachten ihrem Beratungsarzt Dr. G1 ... vor, der am 21.07.1999 ausführte, dass der Vergleich der Messblätter nach den Gutachten vom 27.05.1998 bzw. 25.06.1999 eine wesentliche Besserung zeige. Die Fußhebung und Fußsenkung habe sich gebessert. Daneben seien die Bewegungen in den unteren linken Sprunggelenken jetzt frei. Auch bestehe keine Einschränkung der Beweglichkeit der linken Großzehe. Das Abrollvermögen habe sich dadurch ebenfalls signifikant gebessert. Die Besserung sei als wesentlich anzusehen, die MdE betrage 10 v.H.

Mit Schreiben vom 28.07.1999 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung und ihrer Überprüfung und Wertung die Folgen des Arbeitsunfalles keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade mehr bedingten. Im Zustand der Unfallfolgen sei eine wesentliche Besserung eingetreten, da die Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes sowie der Großzehe links nicht mehr eingeschränkt sei, die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes links habe zugenommen. Es sei daher beabsichtigt, die bisher gewährte Rente zu entziehen. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Mit Schreiben vom 09.08.1999 gab der Kläger hierzu an, diese Wertung sei für ihn nicht nachvollziehbar. Seit dem Unfall sei für ihn eine beträchtliche Minderung seiner Lebensqualität eingetreten. Die Einschränkungen der Beweglichkeit des linken Fußes und damit verbundenen Schmerzen empfinde er nur unwesentlich anders nach der Materialentfernung im Oktober 1997. Beim letzten Gutachten am 15.06.1999 seien zwar die Umfänge festgestellt und mit dem rechten Bein verglichen worden, aber die Beweglichkeit der Gelenke in den Füßen sei ohne Messgeräte begutachtet worden, so dass kein direkter Vergleich mit dem rechten Fuß möglich gewesen sei. Auch sei er diesmal bei der Begutachtung schräg auf einer Stuhlkante gesessen, bei den vorherigen Gutachten habe er beim Vermessen gelegen.

Mit Bescheid vom 15.09.1999 entzog die Beklagte dem Kläger die Rente mit Ablauf des Monates September 1999. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die dem Bescheid vom 07.07.1998 zugrunde liegenden Verhältnisse wesentlich geändert hätten. So habe die Beweglichkeit des oberen linken Sprunggelenkes zugenommen, die Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes sowie der Großzehe links sei nicht mehr eingeschränkt. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde durch die Folgen des Arbeitsunfalles jetzt nicht mehr in rentenberechtigendem Grade gemindert. Der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.1999 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 20.01.2000 Klage vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) erhoben.

Das SG hat im Rahmen seiner Ermittlungen einen Befundbericht von Dr. M1 ..., V ...-Klinikum P ..., vom 25.05.2000 eingeholt, in dem angegeben wird, dass die Beweglichkeit des linken oberen Sprunggelenkes nur diskret eingeschränkt sei (10/0/30). Die ehemalige Fraktur sei knöchern vollständig achsengerecht konsolidiert. Eine Arthrose zeige sich nur am Malleolus medialis sowie im Bereich des Tibiofibulargelenkes. Die Befunde hätten sich nicht erheblich verbessert oder verschlechtert, es sei ein konstanter Zustand. Die MdE sei zwischen 10 und 20 v.H. einzuschätzen. Rein nach den Funktionsbehinderungen sei eine MdE von 10 v.H. angemessen. Objektiv nachweisbar seien noch arthrotische Veränderungen im Sprunggelenksbereich, die auch den Beschwerdezustand des Klägers erklärten. Deshalb könne der Gutachter seinen Spielraum zwischen 10 und 20 v.H. voll ausnutzen. Die Unfallfolgen hätten sich seit der Metallentfernung nicht wesentlich gebessert.

Ferner hat das SG eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. M1 ... vom 07.03.2001 eingeholt, in der ausgeführt wird, dass das zweite Gutachten vom 15.06.1999 im Vergleich mit dem Gutachten vom 20.05.1998 eine leichte Besserung der Spunggelenksbeweglichkeit im oberen Sprunggelenk zeige, das untere Sprunggelenk werde mit verbesserter Beweglichkeit jetzt als frei bezeichnet. Dafür seien jedoch eine beginnende Arthrose im Gelenk und weiterhin die Muskelminderung vorhanden. Insgesamt sei der Gesamtschaden damit etwa gleich geblieben. Nach den in den Gutachten angegebenen Schäden und den daraus resultierenden Funktionseinschränkungen sei eine MdE von 20 v.H. gerechtfertigt.

Das SG hat mit Urteil vom 16.11.2001 den Bescheid vom 15.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.12.1999 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger weiterhin eine Verletztenteilrente auf der Basis einer MdE von 20 v.H. zu gewähren. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 07.07.1998 vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung nicht eingetreten sei. Zwar liege eine Besserung in den Funktionswerten des linken oberen und unteren Sprunggelenkes vor. Diese stelle jedoch keine wesentliche Besserung in den Verhältnissen dar, zumal beim Kläger weiterhin eine Muskelminderung von 2 cm bestehe. Insbesondere der Vergleich der Gelenksbeweglichkeit des linken und rechten Sprunggelenkes zeige eine wesentliche Verbesserung nicht auf. Die von Prof. Dr. V1 ... am 20.05.1998 gemessene Beweglichkeit der oberen Sprunggelenke zeige keine wesentliche Funktionsverbesserung des linken Sprunggelenkes im Vergleich zum rechten. Da die Versteifung des unteren Sprunggelenkes eine MdE von 10 bis 20 v.H. rechtfertige, könne man nicht davon ausgehen, dass die geringfügige tatsächliche Funktionsverbesserung des linken unteren Sprunggelenkes eines wesentliche Besserung in Höhe einer MdE von 10 v.H. rechtfertige.

Gegen das ihr am 29.11.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.12.2001 Berufung eingelegt und zur Begründung der Berufung insbesondere vorgetragen, dass die am 15.06.1999 durch Prof. Dr. V1 ... erhobenen Befunde (oberes Sprunggelenk links 20/0/40, unteres Sprunggelenk und Großzehe links frei beweglich) eine MdE von 10 v.H. begründeten. Auch Dr. M1 ... hätte die am 10.04.2000 festgestellte Funktionsbehinderung (oberes Sprunggelenk links 10/0/30) ebenfalls mit 10 v.H. eingeschätzt. Demgegenüber rechtfertigten die dem Rentengutachten vom 27.05.1998 zugrunde liegenden Bewegungsmaße (oberes Sprunggelenk links 5/0/30, Beweglichkeit unteres Sprunggelenk links zu 1/4 eingeschränkt, Einschränkung der Großzehenbeweglichkeit links) die mit Bescheid vom 07.07.1998 gewährte Rente nach einer MdE von 20 v.H. Wegen der eingetretenen wesentlichen Besserung habe dem Kläger die Rente entzogen werden müssen. Soweit die dem angefochtenen Urteil vom 16.11.2001 zugrunde liegende Argumentation besage, dass die Besserung in den Funktionswerten des linken Beines deshalb nicht wesentlich sei, weil sich auch die Beweglichkeit des rechten Beines verbessert habe, könne nicht überzeugen, da die Funktionseinschränkung im Verhältnis zu einem gesunden Bein den Maßstab für das Vorliegen einer wesentlichen Besserung bilde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16.11.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise zur Untermauerung der Wichtigkeit der Messwerte im linken Sprunggelenk des Klägers im Gutachten vom 25.06.1999 ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Seiner Ansicht nach ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.

Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 24.03.2003 und 25.03.2003 mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden, da die hierfür gemäß § 155 Abs. 4, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlichen Einverständniserklärungen vorliegen.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Bescheid vom 15.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.1999 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger; das SG hat die Bescheide zu Recht aufgehoben. Die Folgen des Unfalles vom 20.01.1997 haben sich entgegen der Ansicht der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum (zwischen Mai 1998 und Juni 1999) nicht wesentlich gebessert.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - hier der Bescheid vom 07.07.1998 - vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine wesentliche Änderung in diesem Sinne gemäß § 73 Abs. 3 1. Halbsatz Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nur dann gegeben, wenn sich wegen der Besserung oder Verschlimmerung von Unfallfolgen der Grad der MdE um mehr als 5 v.H. verringert oder erhöht. Eine wesentliche Änderung in diesem Sinne ist nicht eingetreten.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass sich die Beweglichkeit im unteren linken Sprunggelenk des Klägers gebessert hat und dass die am 20.05.1998 gemessenen Werte der Beweglichkeit des linken oberen Sprunggelenkes gegenüber denen, die am 15.06.1999 gemessen wurden, eine schlechtere Beweglichkeit ausweisen. Jedoch ist zweifelhaft, ob eine Besserung der Beweglichkeit im linken oberen Sprunggelenk überhaupt eingetreten ist. Da die 1999 am rechten (unverletzten) oberen Sprunggelenk gemessenen Werte um jeweils 10° besser waren als 1998, ohne dass ein medizinischer Grund hierfür erkennbar ist, worauf eine Veränderung beruhen könnte, kann nicht als im Sinne des Vollbeweises bewiesen angesehen werden, dass hinsichtlich der Beweglichkeit des linken oberen Sprunggelenkes tatsächlich eine Besserung um 15/0/10° eingetreten ist, da - wegen der nach den Messergebnissen ebenfalls verbesserten Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes - die Messwerte unterschiedlich erhoben wurden (vgl. insoweit auch Schreiben des Klägers vom 09.08.1999). Hinzu kommt, dass auch seitens der untersuchenden Gutachter eine wesentliche Besserung der Funktion des linken Fußes nicht festgestellt wurde.

Da keine Gründe dafür ersichtlich sind, dass sich die Beweglichkeit des rechten Fußes gebessert haben könnte, ist jedenfalls möglich, dass anlässlich der Untersuchungen vom 20.05.1998 bzw. 15.06.1999 unterschiedlich gemessen wurde, kann jedenfalls nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Beweglichkeit des linken oberen Sprunggelenkes des Klägers im genannten Zeitraum tatsächlich wesentlich gebessert hat. Hinzu kommt zudem, dass Dr. M1 ... am 24.10.2000 wiederum eine eingeschränkte Beweglichkeit von 10/0/30 fand. Da es nicht möglich ist, für den Zeitraum 15.06.1999 heute noch festzustellen, wie die Beweglichkeit des linken Sprunggelenkes des Klägers zu diesem Zeitpunkt war, und da nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast jeder Beteiligte die Folgen tragen muss, wenn eine Ungewissheit wegen der für ihn günstigen Tatsachen verblieben ist, muss für die Untersuchung am 15.06.1999 davon ausgegangen werden, dass eine wesentliche Besserung nicht eingetreten ist. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich, da unterstellt werden kann, dass zum heutigen Zeitpunkt eine wesentliche Verbesserung der Beweglichkeit des linken oberen Sprunggelenkes des Klägers gegeben ist, ohne dass hierdurch die Ungewissheit bezüglich der am 15.06.1999 gegebenen Beweglichkeit des Sprunggelenkes beseitigt werden könnte.

Da eine Versteifung des unteren Sprunggelenkes nach den MdE-Erfahrungswerten eine MdE von 10 bis 20 v.H. bedingt (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Stand August 2002, Anhang 12 J 30), kann jedenfalls eine Verbesserung der Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes um 1/4 keine messbare MdE bedingen. Gleiches gilt hinsichtlich der Bewegungseinschränkung der Großzehe, hinsichtlich derer eine Versteifung in Neutralstellung nach den MdE-Erfahrungswerten ebenfalls eine MdE von nur 10 v.H. bedingt.

Nicht maßgeblich ist, ob nach den Ausführungen von Dr. M1 ... der Zustand des linken Sprunggelenkes des Klägers im August 2000 hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen eine MdE von 10 v.H. bedingte. Zum einen hat auch Dr. M1 ... die Auffassung vertreten, dass eine MdE von 20 v.H. angemessen sei. Zum anderen ist allein maßgeblich, ob eine festgestellte Änderung eine MdE von mehr als 5 v.H. umfasst. Insoweit hat auch Dr. M1 ... ebenso wie Prof. Dr. V1 ... darauf hingewiesen, dass die aufgezeigten Änderungen nicht als wesentliche Verbesserung anzusehen seien.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). -
Rechtskraft
Aus
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