Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 18 U 38/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine unversicherte Wegeunterbrechung endet, wenn der Versicherte die Fortbewegung zum versicherten Ziel wieder aufgenommen hat, mit der Handlungstendenz, dieses wieder zu erreichen. Hierbei reicht es bei Fortbewegung mit einem Kfz und abgrenzbaren Unterbrechungswegen nicht aus, wenn der Versicherte auf dem Unterbrechungsweg umkehrt, beziehungsweise bereits wieder auf dem Rückweg zu seinem Fahrzeug ist. Bei abgrenzbaren Wegen ist als objektives Kriterium zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes eine das Ende der Unterbrechung nach natürlicher Betrachtungsweise markierenden Handlung zu fordern, welche aus Sicht des objektiven Betrachters die Unterbrechung von außen erkennbar beendet (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteile vom 31. August 2017, Aktenzeichen B 2 U 11/16 R und B 2 U 1/16)
2. Besteht die unversicherte Wegeunterbrechung darin, dass ein Tankstellengelände mit dem Ziel eines unversicherten Tankvorgangs befahren wurde, so endet diese Unterbrechung mit dem Verlassen des Tankstellengeländes und der Wiederaufnahme des versicherten Arbeitsweges. Für die Wiederaufnahme des versicherten Arbeitsweges ist es nicht notwendig, dass der Versicherte sich erfolgreich in den fließenden Verkehr eingefädelt hat. Es ist ausreichend, wenn er beim Versuch des Einfädelns verunfallt (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom Urteil vom 4. Juli 2013, Aktenzeichen B 2 U 12/12 R).
2. Besteht die unversicherte Wegeunterbrechung darin, dass ein Tankstellengelände mit dem Ziel eines unversicherten Tankvorgangs befahren wurde, so endet diese Unterbrechung mit dem Verlassen des Tankstellengeländes und der Wiederaufnahme des versicherten Arbeitsweges. Für die Wiederaufnahme des versicherten Arbeitsweges ist es nicht notwendig, dass der Versicherte sich erfolgreich in den fließenden Verkehr eingefädelt hat. Es ist ausreichend, wenn er beim Versuch des Einfädelns verunfallt (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom Urteil vom 4. Juli 2013, Aktenzeichen B 2 U 12/12 R).
1. Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2018 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der von der Klägerin am 16. Januar 2012 in Höhe des Tankstellengebäudes L Straße XX in XXXXX F erlittene Verkehrsunfall einen Arbeitsunfall darstellt. 3. Die Beklagte hat 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob das Ereignis vom 16. Januar 2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Die am XX. XX 1975 geborene Klägerin ist gelernte Kunststoffformgeberin und Einzelhandelskauffrau. In den Zeiträumen Juli 2010 bis Dezember 2010 und Januar 2011 bis Dezember 2012 war die Klägerin im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bei der Stadt F beschäftigt.
Am 16. Januar 2012 befand sich die Klägerin mit ihrem PKW auf dem Rückweg von ihrem Arbeitsplatz nach Arbeitsende um 13.00 Uhr nach Hause. Sie befuhr dabei die L Straße aus Richtung der S-brücke kommend auf der rechten Seite. Gegen 13.20 Uhr fuhr die Klägerin auf das Gelände der aus Fahrtrichtung der Klägerin gesehen rechts von der L Straße gelegenen A - Tankstelle um dort nach ihrer schriftlichen Aussage vom 3. Februar 2012 zu tanken. Hierfür hielt sich die Klägerin etwa drei bis fünf Minuten auf dem Gebiet der Tankstelle auf. Danach begab sich die Klägerin wieder in ihrem PKW und fuhr über das Tankstellengelände bis zur L Straße. Beim Versuch des erneuten Einbiegens mit dem Ziel der Fortsetzung der Fahrt auf der rechten Straßenseite in Richtung der B Chaussee auf die L Straße übersah die Klägerin einen sich auf der L Straße von links nähernden LKW. Ihr Fahrzeug wurde auf der linken Seite von dem LKW erfasst.
Die Klägerin wurde mit einem Rettungswagen in das H Klinikum B verbracht, wo die Diagnosen eines Schädel – Hirn – Traumas ersten Grades, von HWS – und LWS – Distorsionen und einer Prellung des linken Oberschenkels gestellt wurden.
Mit Bescheid vom 12. September 2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung des vorgenannten Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das Unfallereignis nicht im Zusammenhang mit der Zurücklegung eines Arbeitsweges gestanden habe. Die Klägerin habe eine Tankstelle aufgesucht, was nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Der Versicherungsschutz setze erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Tankens beendet sei und die Handlungstendenz nach außen erkennbar darauf gerichtet sei, den versicherten Weg wieder aufzunehmen. Da sich der Unfall während des Abbiegevorgangs von der A – Tankstelle in den fließenden Straßenverkehr ereignete, habe sich die Klägerin noch nicht wieder auf dem direkten Rückweg befunden. Die Handlungstendenz sei zu diesem Zeitpunkt auf das Verrichten einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit und dementsprechend einer nicht versicherten Tätigkeit gerichtet gewesen.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. September 2016 legte die Klägerin gegen die vorgenannte Entscheidung der Beklagten Widerspruch ein. Dieser führte aus, dass die Unterbrechung des versicherten Weges nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ende, wenn der Versicherte wieder auf der Fahrbahn in Richtung seiner Arbeitsstätte unterwegs sei. Das Verlassen des Tankstellengeländes markiere nach außen hin erkenntlich das Ende der unversicherten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Klägerin habe sich mit ihrem PKW wieder auf der L Straße befunden, als sie von dem LKW erfasst wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Unterbrechung des versicherten Weges durch eine eingeschobene unversicherte Tätigkeit auch nach der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erst mit dem vollständigen Einfädeln in den fließenden Verkehr ende. Dieses sei bei der Klägerin mit Rücksicht auf die Bilddokumentation und den entsprechenden Fließtext der Polizeidokumentation eindeutig noch nicht der Fall gewesen.
Mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 16. April 2018 hat die Klägerin gegen die vorgenannte Entscheidung der Beklagten Klage erhoben. Im Rahmen der Begründung führte der Prozessbevollmächtigte abweichend von der ursprünglichen Schilderung der Klägerin aus, dass diese das Tankstellengelände befahren habe, um privat ein Päckchen aufzugeben. Die Klägerin habe sich zumindest wieder im Abbiegevorgang auf der L Straße befunden, als sie von dem LKW erfasst worden sei. Die Klägerin habe aus diesem Unfallereignis bleibende Wirbelsäulenschäden und dissoziative Schäden behalten.
Die ursprünglich auch auf die Gewährung einer Verletztenrente gerichtete Klage wurde durch eine teilweise Rücknahme der Klage bezüglich dieses Punktes auf die Aufhebung der streitgegenständlichen Entscheidung der Beklagten und Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall beschränkt.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2018 aufzuheben. 2. festzustellen, dass der von der Klägerin am 16. Januar 2012 in Höhe des Tankstellengebäudes L Straße XX in XXXXX F erlittene Verkehrsunfall einen Wegeunfall im Sinne von § 8 Abs.2 Nr.1 SGG darstellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Rechtstreit entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erteilt haben.
I. Die Klägerin hat die Klage in zulässiger Weise als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs.1 und § 55 Abs.1 Nr.1 SGG erhoben, mit der unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten die gerichtliche Feststellung begehrt wird, dass das Ereignis vom 16. Januar 2012 einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall darstellt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 15. September 2011, Aktenzeichen B 2 U 22/10 R, Rn 10, zu recherchieren unter www.juris.de).
II. 1. Die Klage ist auch begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 12. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2018 war aufzuheben und die beantragte gerichtliche Feststellung war zu treffen, da es sich bei dem Ereignis vom 16. Januar 2012 um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 7 Abs.1 1. Fall Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und somit um ein in der gesetzlichen Unfallversicherung versichertes Ereignis handelt.
In der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs.1 S.1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs.1 S.2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Zu den versicherten Tätigkeiten zählt nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Die Klägerin ist in ihrem PKW am 16. Januar 2012 beim Einbiegen auf die L Straße von einem LKW erfasst worden und hat sich hierdurch nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ein Schädel – Hirn – Trauma ersten Grades, HWS – und LWS – Distorsionen und sowie eine Prellung des linken Oberschenkels zugezogen. Damit hat die Klägerin in Folge eines von außen auf ihren Körper einwirkenden Unfallereignisses einen Gesundheitserstschaden erlitten. Ob die Klägerin darüber hinausgehend weitere Gesundheitsschäden als mittelbare Folgen der vorgenannten Gesundheitsschäden davongetragen hat, ist für die Feststellung eines Ereignisses als Unfallereignis nicht von Relevanz, so dass es im Rahmen des Urteils keiner Entscheidung bedarf, ob die von der Klägerseite vorgetragenen fortbestehenden Wirbelsäulenbeschwerden und die dissoziative Störung der Klägerin noch auf das Unfallereignis als wesentliche Ursache zurückzuführen sind.
Die Klägerin hat sich in dem Moment, in dem ihr PKW von dem LKW erfasst wurde, bereits wieder auf dem direkten Rückweg von ihrer Arbeit zu ihrer Wohnung im Sinne des § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII befunden und somit eine versicherte Tätigkeit verrichtet. Die durch das Tanken begründete Unterbrechung des Arbeitsweges war im Moment des Zusammenpralls bereits beendet.
Zu den versicherten Tätigkeiten zählt wie bereits ausgeführt nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der versicherten beruflichen Tätigkeit. Erforderlich ist hierbei ein sachlicher Zusammenhang der unfallbegründenden versicherten Fortbewegung als Vor- und Nachbereitungshandlung mit der versicherten Tätigkeit. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Fortbewegung von dem Zweck bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2007, Aktenzeichen B 2 U 29/06 R, Rn. 9 m.w.N.; Urteil vom 17. Februar 2009, Aktenzeichen B 2 U 26/07, Rn. 11 zu recherchieren unter www.juris.de). Dabei muss die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses im sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stehen, sprich das Handeln des Versicherten muss der Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte dienen (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 2007 - B 2 U 24/06 R, Rn 11, zu recherchieren unter www.juris.de).
Die Klägerin befand sich, als sie am 16. Januar 2012 nach 13.00 Uhr ihren im Zentrum von F gelegenen Arbeitsplatz verließ, in ihren PKW stieg und losfuhr, um an ihre Wohnung am P in F zurückzukehren, zunächst auf einem nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB II versicherten Arbeitsweg. Insbesondere stellt die L Straße, die die Klägerin von der S-brücke kommend auf der rechten Fahrbahn Richtung Südosten befuhr, einen Teil der direkten Wegeverbindung zwischen dem Arbeitsplatz der Klägerin und ihrer Wohnung dar.
Die Klägerin hat diesen nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII versicherten Arbeitsweg durch das Befahren des Tankstellengeländes der aus Fahrtrichtung der Klägerin rechts der L Straße gelegenen A – Tankstelle mit dem Zweck des Tankens und / oder Aufgeben eines privaten Päckchens unterbrochen. Hierdurch entfiel zunächst der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz der Klägerin, da ihre Handlungstendenz entsprechend den objektiven Tatsachen vorübergehend nicht mehr darauf gerichtet war, auf dem direkten Weg nach Hause zurückzukehren, sondern darauf, ihren Wagen aufzutanken und / oder ein privates Päckchen aufzugeben. Hierbei handelte es sich nicht um eine geringfügige Unterbrechung, die den Versicherungsschutz ausnahmsweise unberührt lässt, da das Befahren des Tankstellengeländes eine erhebliche Abweichung von dem versicherten Weg und der Aufenthalt der Klägerin auf dem Tankstellengelände von rund fünf Minuten auch eine zeitliche Zäsur darstellt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 31. August 2017, Aktenzeichen B 2 U 1/16 R, Rn 16).
Weiterhin kann das Auftanken des Fahrzeugs der Klägerin auch keine ausnahmsweise versicherte Tätigkeit darstellen. Im Grundsatz gilt, dass ein Versicherter seinen versicherten Weg mit einem hinreichend aufgetankten Fahrzeug anzutreten hat und daher sein Fahrzeug als unversicherte Vorbereitungshandlung vor Antritt des Weges zu betanken hat. Ein Betanken des Fahrzeugs als versicherte Handlung kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Klägerin aus technischen Gründen gezwungen wäre, einen Tankstopp einzulegen, etwa weil der zurückzulegende versicherte Weg zu lang wäre, um diesen mit einer Tankfüllung zurückzulegen oder weil unvorhergesehene Ereignisse wie zum Beispiel ein Mehrverbrauch auf Grund eines Staus, von Straßensperrungen, etc. die Klägerin zu einem nicht vorhersehbaren "Nachtanken" gezwungen hätten (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11. August 1998, Aktenzeichen B 2 U 29/97R). Da die Klägerin nur eine kurze Strecke innerhalb Fs zurückzulegen hatte, was mit einer Tankfüllung unproblematisch möglich ist, kommt eine der vorgenannten Ausnahmekonstellationen für ein "versichertes Tanken" nicht in Betracht.
Die Klägerin befand sich in dem Moment des Zusammenstoßes mit dem LKW jedoch erneut auf dem versicherten Heimweg, da sie mit der Einfahrt auf die L Straße und dem – misslungenen – Versuch des Einfädelns in den fließenden Verkehr den nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB II versicherten Weg wieder aufgenommen hat.
Eine unversicherte Wegeunterbrechung endet, wenn der Versicherte die Fortbewegung zum versicherten Ziel wieder aufgenommen hat, mit der Handlungstendenz, dieses wieder zu erreichen. Hierbei reicht es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei Fortbewegung mit einem KFZ und abgrenzbaren Unterbrechungswegen nicht aus, wenn der Versicherte auf dem Unterbrechungsweg umkehrt, beziehungsweise bereits wieder auf dem Rückweg zu seinem Fahrzeug ist. Bei abgrenzbaren Wegen fordert die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als objektives Kriterium zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes eine das Ende der Unterbrechung nach natürlicher Betrachtungsweise markierenden Handlung, welche aus Sicht des objektiven Betrachters die Unterbrechung von außen erkennbar beendet (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 31. August 2017, Aktenzeichen B 2 U 11/16 R, Rn 22; Urteil vom 31. August 2017, Aktenzeichen B 2 U 1/16 R, Rn 22, zu recherchieren unter www.juris.de). Hierbei konnte das Bundessozialgericht bei einem am Straßenrand geparkten PKW in den vorgenannten Urteilen offen lassen, ob diese Handlung im Aufschließen und Einsteigen in das Fahrzeug, im Losfahren oder erst im Einfädeln in den fließenden Verkehr zu sehen wäre, da die Kläger in den vom Bundessozialgericht im Jahr 2017 zu entscheidenden Verfahren jeweils noch nicht in ihre Fahrzeug eingestiegen waren. In einer Entscheidung vom 2. Dezember 2008 hat das Bundessozialgericht für einen Fall, dass der Versicherte für einen privaten Einkauf einen Parkplatz befahren hatte, ausgeführt, dass in den Fällen, in denen der öffentliche Verkehrsraum verlassen wird, die versicherte Tätigkeit unabhängig von der Handlungstendenz des Versicherten erst dann wieder fortgesetzt wird, wenn der Versicherte in den öffentlichen Verkehrsraum zurückkehrt und den versicherten Weg in Richtung des ursprünglichen Ziels wieder aufnimmt. Dieses begründet das Bundessozialgericht nach Auffassung der Kammer zutreffend damit, dass das Befahren des Parkplatzes der Vollendung des Einkaufs diente. Mit Fahrtantritt auf dem Parkplatz war die Handlungstendenz nicht schon darauf gerichtet, den Weg zur Arbeit aufzunehmen sondern darauf, den zum Zweck des Einkaufs verlassenen Weg zu erreichen, um anschließend den ursprünglichen Weg fortzusetzen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Dezember 2008, Aktenzeichen B 2 U 17/07 R, Rn 24). Dieses auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen, lag ein versicherter Weg in jedem Fall so lange nicht vor, wie die Klägerin sich noch auf dem Gelände der Tankstelle befand, da sie mit der Fahrt auf dem Tankstellengelände nach dem Tanken noch nicht auf ihrem ursprünglichen Arbeitsweg angekommen war. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 31. August 2017 bezüglich der Wiederaufnahme des versicherten Arbeitsweges bei am Straßenrand oder in einer Parkbucht geparkten Fahrzeugen, lässt sich auf den hier zu entscheidenden Fall daher nicht ohne Weiteres übertragen.
Bezüglich der Frage, wann eine Unterbrechung eines Arbeitsweges nach einem unversicherten Tankvorgang beendet ist, hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass der unversicherte Tankvorgang dann beendet ist, wenn der Versicherte nach dem Bezahlen und Anfahren des Fahrzeuges das Tankstellengelände in Richtung auf seine Arbeitsstätte verlassen hat und wieder mit seinem Fahrzeug auf der Fahrbahn der Straße in Richtung seiner ursprünglichen Fahrtrichtung unterwegs ist. In diesem Fall stimmen die Handlungstendenz der Rückkehr auf den versicherten Weg mit der nach außen erkennbaren Tätigkeit überein (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Juli 2013, Aktenzeichen B 2 U 12/12 R, Rn 17, zu recherchieren unter www.juris.de). Dass sich der Versicherte wieder auf seiner Fahrspur auf der rechten Seite in den fließenden Verkehr eingeordnet hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der vorgenannten Entscheidung nicht erforderlich (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Juli 2013, a.a.O. Rn 17 und 20). Dieses begründete das Bundessozialgericht in dem von ihm zu entscheidenden Fall, in dem der Versicherte als er verunfallte dabei war, die Fahrbahn zu queren, um seine Fahrt auf der gegenüber der Tankstelle gelegenen Fahrbahn fortzusetzen, damit, dass der Versicherte auf der gesamten Breite der Fahrbahn versichert sei und auch verkehrswidriges Verhalten unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle (vgl. Bundessozialgericht, a.a.O., Rn 19f.). Diese Entscheidung ist in der Literatur auf Kritik gestoßen. Diese führte aus, dass das Queren der Fahrbahn mit dem Ziel der Rückkehr auf den ursprünglichen Fahrstreifen noch nicht versichert sei. Dieses wurde damit begründet, dass die Frage, ob sich der Versicherte noch oder bereits wieder im öffentlichen Verkehrsraum aufhalte, nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit dem Jahr 2003 keine entscheidende Rolle mehr spiele. Entscheidend sei die Handlungstendenz des Versicherten, wie sie nach außen zu Tage trete. Hierbei teile der Rückweg das Schicksal des Hinweges. Der versicherte Weg werde bei einer Unterbrechung zur Verrichtung einer unversicherten Tätigkeit erst dann fortgesetzt, wenn der Versicherte den ursprünglichen Weg wieder erreicht habe, eine Verlängerung des Weges sei nicht versichert. Daher sei das Queren der Straße noch kein Zurücklegen des unmittelbaren versicherten Weges. Ferner hätte sich der Versicherte ohne die eingeschobene eigenwirtschaftliche Tätigkeit nicht an der Unfallstelle befunden, so dass die eigenwirtschaftliche Tätigkeit wesentliche Ursache für das konkrete Unfallgeschehen sei (vgl. Leube in SGb 2014, Seite 392ff, 397f.; Ricke in Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 102. EL, Dezember 2018, zu § 8 SGB VII, Rn 197b m.w.N.).
Die Kammer schließt sich im Grundsatz der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 4. Juli 2013 an, wobei der Fall der Klägerin im Vergleich zu dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall im Detail etwas anders gelagert ist. Die Klägerin musste die Fahrbahn nicht queren um auf ihre Fahrspur zu kommen. Ihre Fahrspur, die den direkten Weg nach Hause darstellte, begann direkt an der Ausfahrt der A – Tankstelle.
Zur Überzeugung der Kammer stellte die Einfahrt von dem Tankstellengelände auf die rechte Fahrbahn der L Straße, den objektiven Moment dar, zu dem die wohl schon mit Anlassen des Wagens und Fortsetzen der Fahrt subjektiv bestehende Handlungstendenz der Klägerin, ihre Fahrt von der Arbeit nach Hause fortzusetzen, auch erkennbar in die Tat umgesetzt wird. In diesem Moment ist auch für einen objektiven Betrachter die Unterbrechung für die eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin des Tankens und des Versendens eines Päckchens beendet und die versicherte Fahrt wird fortgesetzt.
Mit der Einfahrt in den öffentlichen Verkehrsbereich vom Gelände der Tankstelle in Richtung der Wohnung der Klägerin wird zudem eine objektive Grenze überschritten, die eine klare Abgrenzung zwischen dem unversicherten Vorgang des Tankens und dem versicherten Fortsetzen der Fahrt ermöglicht. Mit dem Einfahren auf die L Straße befand sich die Klägerin zumindest mit dem vorderen Teil ihres Fahrzeugs in Fahrtrichtung wieder auf der Straße, welche sie direkt nach Hause führte. An dieser Stelle hätte die Klägerin auch ohne die vorherige Unterbrechung des Heimwegs verunfallen können. Das Einfahren in die L Straße genügt aus Sicht der Kammer für ein Wiederaufnehmen des Arbeitsweges, denn dadurch war der unversicherte Ab- beziehungsweise Umweg über das Tankstellengelände beendet. Ein Abstellen auf ein erfolgreiches Einfädeln in den fließenden Verkehr würde hingegen die Folgefrage aufwerfen, ab welchem Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass das Einfädeln erfolgreich war. Konsequenter Weise stellt das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2017 auf das Einfädeln in den fließenden Verkehr und nicht auf den erfolgreichen Abschluss des Vorgangs des Einfädelns als spätesten Zeitpunkt ab, zu dem das versicherte Fortsetzen der Fahrt wieder anzunehmen ist. Dieses geht konform mit der vorzitierten Entscheidung aus dem Jahr 2013, welche ausdrücklich ausführt, dass ein erfolgreiches Einfädeln auf dem rechten Fahrstreifen nicht zu verlangen ist, sondern die Fahrt bereits dann fortgesetzt wird, wenn das Tankstellengelände in Richtung des versicherten Zieles verlassen wird.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. In dem Moment, in dem die Klägerin wieder in den Verkehr der öffentlichen Straße einfährt, die ihren direkten Arbeitsweg darstellt, ist sie auch wieder den gemäß § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII versicherten Gefahren der Rücklegung des Verkehrs auf dem direkten Heimweg ausgesetzt. Hierbei ist auch ein verkehrswidriges Verhalten der Klägerin versichert, so dass es nicht von Relevanz ist, dass die Klägerin dem Unfallgegner die Vorfahrt genommen hat. Ebenso irrelevant ist nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 4. Juli 2013, dass die Klägerin durch die abgeschlossene eigenwirtschaftliche Handlung des Befahrens des Tankstellengeländes, das eine Wiedereingliederung in den fließenden Verkehr notwendig macht, das konkrete Unfallrisiko erhöht, da wie das Bundessozialgericht zutreffend ausführt auch ein risikoreiches Fahren unfallversichert ist.
Dass der Arbeitsunfall im Sinne des Zusammenstoßes selbst auf der L Straße stattgefunden hat, steht für die Kammer nach Analyse der Akte der Polizei fest. Der PKW der Klägerin ist beim Versuch des Abbiegens nach rechts im Bereich vorne links vom LWK des Unfallgegners erfasst worden, der selbst die L Straße befuhr. Der LKW ist nicht auf das noch unversicherte Tankstellengelände gefahren. Der Aufprall fand somit bereits wieder auf dem versicherten Weg der Klägerin statt.
2. Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens. Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass die Klage bezüglich der zunächst ebenfalls geltend gemachten Versichertenrente – wenn der Unzulässigkeit der Klage diesbezüglich - erfolglos geblieben ist.
2. Es wird festgestellt, dass der von der Klägerin am 16. Januar 2012 in Höhe des Tankstellengebäudes L Straße XX in XXXXX F erlittene Verkehrsunfall einen Arbeitsunfall darstellt. 3. Die Beklagte hat 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob das Ereignis vom 16. Januar 2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Die am XX. XX 1975 geborene Klägerin ist gelernte Kunststoffformgeberin und Einzelhandelskauffrau. In den Zeiträumen Juli 2010 bis Dezember 2010 und Januar 2011 bis Dezember 2012 war die Klägerin im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bei der Stadt F beschäftigt.
Am 16. Januar 2012 befand sich die Klägerin mit ihrem PKW auf dem Rückweg von ihrem Arbeitsplatz nach Arbeitsende um 13.00 Uhr nach Hause. Sie befuhr dabei die L Straße aus Richtung der S-brücke kommend auf der rechten Seite. Gegen 13.20 Uhr fuhr die Klägerin auf das Gelände der aus Fahrtrichtung der Klägerin gesehen rechts von der L Straße gelegenen A - Tankstelle um dort nach ihrer schriftlichen Aussage vom 3. Februar 2012 zu tanken. Hierfür hielt sich die Klägerin etwa drei bis fünf Minuten auf dem Gebiet der Tankstelle auf. Danach begab sich die Klägerin wieder in ihrem PKW und fuhr über das Tankstellengelände bis zur L Straße. Beim Versuch des erneuten Einbiegens mit dem Ziel der Fortsetzung der Fahrt auf der rechten Straßenseite in Richtung der B Chaussee auf die L Straße übersah die Klägerin einen sich auf der L Straße von links nähernden LKW. Ihr Fahrzeug wurde auf der linken Seite von dem LKW erfasst.
Die Klägerin wurde mit einem Rettungswagen in das H Klinikum B verbracht, wo die Diagnosen eines Schädel – Hirn – Traumas ersten Grades, von HWS – und LWS – Distorsionen und einer Prellung des linken Oberschenkels gestellt wurden.
Mit Bescheid vom 12. September 2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung des vorgenannten Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das Unfallereignis nicht im Zusammenhang mit der Zurücklegung eines Arbeitsweges gestanden habe. Die Klägerin habe eine Tankstelle aufgesucht, was nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Der Versicherungsschutz setze erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Tankens beendet sei und die Handlungstendenz nach außen erkennbar darauf gerichtet sei, den versicherten Weg wieder aufzunehmen. Da sich der Unfall während des Abbiegevorgangs von der A – Tankstelle in den fließenden Straßenverkehr ereignete, habe sich die Klägerin noch nicht wieder auf dem direkten Rückweg befunden. Die Handlungstendenz sei zu diesem Zeitpunkt auf das Verrichten einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit und dementsprechend einer nicht versicherten Tätigkeit gerichtet gewesen.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. September 2016 legte die Klägerin gegen die vorgenannte Entscheidung der Beklagten Widerspruch ein. Dieser führte aus, dass die Unterbrechung des versicherten Weges nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ende, wenn der Versicherte wieder auf der Fahrbahn in Richtung seiner Arbeitsstätte unterwegs sei. Das Verlassen des Tankstellengeländes markiere nach außen hin erkenntlich das Ende der unversicherten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Klägerin habe sich mit ihrem PKW wieder auf der L Straße befunden, als sie von dem LKW erfasst wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Unterbrechung des versicherten Weges durch eine eingeschobene unversicherte Tätigkeit auch nach der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erst mit dem vollständigen Einfädeln in den fließenden Verkehr ende. Dieses sei bei der Klägerin mit Rücksicht auf die Bilddokumentation und den entsprechenden Fließtext der Polizeidokumentation eindeutig noch nicht der Fall gewesen.
Mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 16. April 2018 hat die Klägerin gegen die vorgenannte Entscheidung der Beklagten Klage erhoben. Im Rahmen der Begründung führte der Prozessbevollmächtigte abweichend von der ursprünglichen Schilderung der Klägerin aus, dass diese das Tankstellengelände befahren habe, um privat ein Päckchen aufzugeben. Die Klägerin habe sich zumindest wieder im Abbiegevorgang auf der L Straße befunden, als sie von dem LKW erfasst worden sei. Die Klägerin habe aus diesem Unfallereignis bleibende Wirbelsäulenschäden und dissoziative Schäden behalten.
Die ursprünglich auch auf die Gewährung einer Verletztenrente gerichtete Klage wurde durch eine teilweise Rücknahme der Klage bezüglich dieses Punktes auf die Aufhebung der streitgegenständlichen Entscheidung der Beklagten und Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall beschränkt.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2018 aufzuheben. 2. festzustellen, dass der von der Klägerin am 16. Januar 2012 in Höhe des Tankstellengebäudes L Straße XX in XXXXX F erlittene Verkehrsunfall einen Wegeunfall im Sinne von § 8 Abs.2 Nr.1 SGG darstellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Rechtstreit entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erteilt haben.
I. Die Klägerin hat die Klage in zulässiger Weise als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs.1 und § 55 Abs.1 Nr.1 SGG erhoben, mit der unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten die gerichtliche Feststellung begehrt wird, dass das Ereignis vom 16. Januar 2012 einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall darstellt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 15. September 2011, Aktenzeichen B 2 U 22/10 R, Rn 10, zu recherchieren unter www.juris.de).
II. 1. Die Klage ist auch begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 12. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2018 war aufzuheben und die beantragte gerichtliche Feststellung war zu treffen, da es sich bei dem Ereignis vom 16. Januar 2012 um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 7 Abs.1 1. Fall Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und somit um ein in der gesetzlichen Unfallversicherung versichertes Ereignis handelt.
In der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs.1 S.1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs.1 S.2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Zu den versicherten Tätigkeiten zählt nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Die Klägerin ist in ihrem PKW am 16. Januar 2012 beim Einbiegen auf die L Straße von einem LKW erfasst worden und hat sich hierdurch nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ein Schädel – Hirn – Trauma ersten Grades, HWS – und LWS – Distorsionen und sowie eine Prellung des linken Oberschenkels zugezogen. Damit hat die Klägerin in Folge eines von außen auf ihren Körper einwirkenden Unfallereignisses einen Gesundheitserstschaden erlitten. Ob die Klägerin darüber hinausgehend weitere Gesundheitsschäden als mittelbare Folgen der vorgenannten Gesundheitsschäden davongetragen hat, ist für die Feststellung eines Ereignisses als Unfallereignis nicht von Relevanz, so dass es im Rahmen des Urteils keiner Entscheidung bedarf, ob die von der Klägerseite vorgetragenen fortbestehenden Wirbelsäulenbeschwerden und die dissoziative Störung der Klägerin noch auf das Unfallereignis als wesentliche Ursache zurückzuführen sind.
Die Klägerin hat sich in dem Moment, in dem ihr PKW von dem LKW erfasst wurde, bereits wieder auf dem direkten Rückweg von ihrer Arbeit zu ihrer Wohnung im Sinne des § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII befunden und somit eine versicherte Tätigkeit verrichtet. Die durch das Tanken begründete Unterbrechung des Arbeitsweges war im Moment des Zusammenpralls bereits beendet.
Zu den versicherten Tätigkeiten zählt wie bereits ausgeführt nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der versicherten beruflichen Tätigkeit. Erforderlich ist hierbei ein sachlicher Zusammenhang der unfallbegründenden versicherten Fortbewegung als Vor- und Nachbereitungshandlung mit der versicherten Tätigkeit. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Fortbewegung von dem Zweck bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2007, Aktenzeichen B 2 U 29/06 R, Rn. 9 m.w.N.; Urteil vom 17. Februar 2009, Aktenzeichen B 2 U 26/07, Rn. 11 zu recherchieren unter www.juris.de). Dabei muss die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses im sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stehen, sprich das Handeln des Versicherten muss der Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte dienen (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 2007 - B 2 U 24/06 R, Rn 11, zu recherchieren unter www.juris.de).
Die Klägerin befand sich, als sie am 16. Januar 2012 nach 13.00 Uhr ihren im Zentrum von F gelegenen Arbeitsplatz verließ, in ihren PKW stieg und losfuhr, um an ihre Wohnung am P in F zurückzukehren, zunächst auf einem nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB II versicherten Arbeitsweg. Insbesondere stellt die L Straße, die die Klägerin von der S-brücke kommend auf der rechten Fahrbahn Richtung Südosten befuhr, einen Teil der direkten Wegeverbindung zwischen dem Arbeitsplatz der Klägerin und ihrer Wohnung dar.
Die Klägerin hat diesen nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII versicherten Arbeitsweg durch das Befahren des Tankstellengeländes der aus Fahrtrichtung der Klägerin rechts der L Straße gelegenen A – Tankstelle mit dem Zweck des Tankens und / oder Aufgeben eines privaten Päckchens unterbrochen. Hierdurch entfiel zunächst der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz der Klägerin, da ihre Handlungstendenz entsprechend den objektiven Tatsachen vorübergehend nicht mehr darauf gerichtet war, auf dem direkten Weg nach Hause zurückzukehren, sondern darauf, ihren Wagen aufzutanken und / oder ein privates Päckchen aufzugeben. Hierbei handelte es sich nicht um eine geringfügige Unterbrechung, die den Versicherungsschutz ausnahmsweise unberührt lässt, da das Befahren des Tankstellengeländes eine erhebliche Abweichung von dem versicherten Weg und der Aufenthalt der Klägerin auf dem Tankstellengelände von rund fünf Minuten auch eine zeitliche Zäsur darstellt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 31. August 2017, Aktenzeichen B 2 U 1/16 R, Rn 16).
Weiterhin kann das Auftanken des Fahrzeugs der Klägerin auch keine ausnahmsweise versicherte Tätigkeit darstellen. Im Grundsatz gilt, dass ein Versicherter seinen versicherten Weg mit einem hinreichend aufgetankten Fahrzeug anzutreten hat und daher sein Fahrzeug als unversicherte Vorbereitungshandlung vor Antritt des Weges zu betanken hat. Ein Betanken des Fahrzeugs als versicherte Handlung kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Klägerin aus technischen Gründen gezwungen wäre, einen Tankstopp einzulegen, etwa weil der zurückzulegende versicherte Weg zu lang wäre, um diesen mit einer Tankfüllung zurückzulegen oder weil unvorhergesehene Ereignisse wie zum Beispiel ein Mehrverbrauch auf Grund eines Staus, von Straßensperrungen, etc. die Klägerin zu einem nicht vorhersehbaren "Nachtanken" gezwungen hätten (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11. August 1998, Aktenzeichen B 2 U 29/97R). Da die Klägerin nur eine kurze Strecke innerhalb Fs zurückzulegen hatte, was mit einer Tankfüllung unproblematisch möglich ist, kommt eine der vorgenannten Ausnahmekonstellationen für ein "versichertes Tanken" nicht in Betracht.
Die Klägerin befand sich in dem Moment des Zusammenstoßes mit dem LKW jedoch erneut auf dem versicherten Heimweg, da sie mit der Einfahrt auf die L Straße und dem – misslungenen – Versuch des Einfädelns in den fließenden Verkehr den nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB II versicherten Weg wieder aufgenommen hat.
Eine unversicherte Wegeunterbrechung endet, wenn der Versicherte die Fortbewegung zum versicherten Ziel wieder aufgenommen hat, mit der Handlungstendenz, dieses wieder zu erreichen. Hierbei reicht es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei Fortbewegung mit einem KFZ und abgrenzbaren Unterbrechungswegen nicht aus, wenn der Versicherte auf dem Unterbrechungsweg umkehrt, beziehungsweise bereits wieder auf dem Rückweg zu seinem Fahrzeug ist. Bei abgrenzbaren Wegen fordert die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als objektives Kriterium zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes eine das Ende der Unterbrechung nach natürlicher Betrachtungsweise markierenden Handlung, welche aus Sicht des objektiven Betrachters die Unterbrechung von außen erkennbar beendet (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 31. August 2017, Aktenzeichen B 2 U 11/16 R, Rn 22; Urteil vom 31. August 2017, Aktenzeichen B 2 U 1/16 R, Rn 22, zu recherchieren unter www.juris.de). Hierbei konnte das Bundessozialgericht bei einem am Straßenrand geparkten PKW in den vorgenannten Urteilen offen lassen, ob diese Handlung im Aufschließen und Einsteigen in das Fahrzeug, im Losfahren oder erst im Einfädeln in den fließenden Verkehr zu sehen wäre, da die Kläger in den vom Bundessozialgericht im Jahr 2017 zu entscheidenden Verfahren jeweils noch nicht in ihre Fahrzeug eingestiegen waren. In einer Entscheidung vom 2. Dezember 2008 hat das Bundessozialgericht für einen Fall, dass der Versicherte für einen privaten Einkauf einen Parkplatz befahren hatte, ausgeführt, dass in den Fällen, in denen der öffentliche Verkehrsraum verlassen wird, die versicherte Tätigkeit unabhängig von der Handlungstendenz des Versicherten erst dann wieder fortgesetzt wird, wenn der Versicherte in den öffentlichen Verkehrsraum zurückkehrt und den versicherten Weg in Richtung des ursprünglichen Ziels wieder aufnimmt. Dieses begründet das Bundessozialgericht nach Auffassung der Kammer zutreffend damit, dass das Befahren des Parkplatzes der Vollendung des Einkaufs diente. Mit Fahrtantritt auf dem Parkplatz war die Handlungstendenz nicht schon darauf gerichtet, den Weg zur Arbeit aufzunehmen sondern darauf, den zum Zweck des Einkaufs verlassenen Weg zu erreichen, um anschließend den ursprünglichen Weg fortzusetzen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Dezember 2008, Aktenzeichen B 2 U 17/07 R, Rn 24). Dieses auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen, lag ein versicherter Weg in jedem Fall so lange nicht vor, wie die Klägerin sich noch auf dem Gelände der Tankstelle befand, da sie mit der Fahrt auf dem Tankstellengelände nach dem Tanken noch nicht auf ihrem ursprünglichen Arbeitsweg angekommen war. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 31. August 2017 bezüglich der Wiederaufnahme des versicherten Arbeitsweges bei am Straßenrand oder in einer Parkbucht geparkten Fahrzeugen, lässt sich auf den hier zu entscheidenden Fall daher nicht ohne Weiteres übertragen.
Bezüglich der Frage, wann eine Unterbrechung eines Arbeitsweges nach einem unversicherten Tankvorgang beendet ist, hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass der unversicherte Tankvorgang dann beendet ist, wenn der Versicherte nach dem Bezahlen und Anfahren des Fahrzeuges das Tankstellengelände in Richtung auf seine Arbeitsstätte verlassen hat und wieder mit seinem Fahrzeug auf der Fahrbahn der Straße in Richtung seiner ursprünglichen Fahrtrichtung unterwegs ist. In diesem Fall stimmen die Handlungstendenz der Rückkehr auf den versicherten Weg mit der nach außen erkennbaren Tätigkeit überein (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Juli 2013, Aktenzeichen B 2 U 12/12 R, Rn 17, zu recherchieren unter www.juris.de). Dass sich der Versicherte wieder auf seiner Fahrspur auf der rechten Seite in den fließenden Verkehr eingeordnet hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der vorgenannten Entscheidung nicht erforderlich (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Juli 2013, a.a.O. Rn 17 und 20). Dieses begründete das Bundessozialgericht in dem von ihm zu entscheidenden Fall, in dem der Versicherte als er verunfallte dabei war, die Fahrbahn zu queren, um seine Fahrt auf der gegenüber der Tankstelle gelegenen Fahrbahn fortzusetzen, damit, dass der Versicherte auf der gesamten Breite der Fahrbahn versichert sei und auch verkehrswidriges Verhalten unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle (vgl. Bundessozialgericht, a.a.O., Rn 19f.). Diese Entscheidung ist in der Literatur auf Kritik gestoßen. Diese führte aus, dass das Queren der Fahrbahn mit dem Ziel der Rückkehr auf den ursprünglichen Fahrstreifen noch nicht versichert sei. Dieses wurde damit begründet, dass die Frage, ob sich der Versicherte noch oder bereits wieder im öffentlichen Verkehrsraum aufhalte, nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit dem Jahr 2003 keine entscheidende Rolle mehr spiele. Entscheidend sei die Handlungstendenz des Versicherten, wie sie nach außen zu Tage trete. Hierbei teile der Rückweg das Schicksal des Hinweges. Der versicherte Weg werde bei einer Unterbrechung zur Verrichtung einer unversicherten Tätigkeit erst dann fortgesetzt, wenn der Versicherte den ursprünglichen Weg wieder erreicht habe, eine Verlängerung des Weges sei nicht versichert. Daher sei das Queren der Straße noch kein Zurücklegen des unmittelbaren versicherten Weges. Ferner hätte sich der Versicherte ohne die eingeschobene eigenwirtschaftliche Tätigkeit nicht an der Unfallstelle befunden, so dass die eigenwirtschaftliche Tätigkeit wesentliche Ursache für das konkrete Unfallgeschehen sei (vgl. Leube in SGb 2014, Seite 392ff, 397f.; Ricke in Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 102. EL, Dezember 2018, zu § 8 SGB VII, Rn 197b m.w.N.).
Die Kammer schließt sich im Grundsatz der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 4. Juli 2013 an, wobei der Fall der Klägerin im Vergleich zu dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall im Detail etwas anders gelagert ist. Die Klägerin musste die Fahrbahn nicht queren um auf ihre Fahrspur zu kommen. Ihre Fahrspur, die den direkten Weg nach Hause darstellte, begann direkt an der Ausfahrt der A – Tankstelle.
Zur Überzeugung der Kammer stellte die Einfahrt von dem Tankstellengelände auf die rechte Fahrbahn der L Straße, den objektiven Moment dar, zu dem die wohl schon mit Anlassen des Wagens und Fortsetzen der Fahrt subjektiv bestehende Handlungstendenz der Klägerin, ihre Fahrt von der Arbeit nach Hause fortzusetzen, auch erkennbar in die Tat umgesetzt wird. In diesem Moment ist auch für einen objektiven Betrachter die Unterbrechung für die eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin des Tankens und des Versendens eines Päckchens beendet und die versicherte Fahrt wird fortgesetzt.
Mit der Einfahrt in den öffentlichen Verkehrsbereich vom Gelände der Tankstelle in Richtung der Wohnung der Klägerin wird zudem eine objektive Grenze überschritten, die eine klare Abgrenzung zwischen dem unversicherten Vorgang des Tankens und dem versicherten Fortsetzen der Fahrt ermöglicht. Mit dem Einfahren auf die L Straße befand sich die Klägerin zumindest mit dem vorderen Teil ihres Fahrzeugs in Fahrtrichtung wieder auf der Straße, welche sie direkt nach Hause führte. An dieser Stelle hätte die Klägerin auch ohne die vorherige Unterbrechung des Heimwegs verunfallen können. Das Einfahren in die L Straße genügt aus Sicht der Kammer für ein Wiederaufnehmen des Arbeitsweges, denn dadurch war der unversicherte Ab- beziehungsweise Umweg über das Tankstellengelände beendet. Ein Abstellen auf ein erfolgreiches Einfädeln in den fließenden Verkehr würde hingegen die Folgefrage aufwerfen, ab welchem Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass das Einfädeln erfolgreich war. Konsequenter Weise stellt das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2017 auf das Einfädeln in den fließenden Verkehr und nicht auf den erfolgreichen Abschluss des Vorgangs des Einfädelns als spätesten Zeitpunkt ab, zu dem das versicherte Fortsetzen der Fahrt wieder anzunehmen ist. Dieses geht konform mit der vorzitierten Entscheidung aus dem Jahr 2013, welche ausdrücklich ausführt, dass ein erfolgreiches Einfädeln auf dem rechten Fahrstreifen nicht zu verlangen ist, sondern die Fahrt bereits dann fortgesetzt wird, wenn das Tankstellengelände in Richtung des versicherten Zieles verlassen wird.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. In dem Moment, in dem die Klägerin wieder in den Verkehr der öffentlichen Straße einfährt, die ihren direkten Arbeitsweg darstellt, ist sie auch wieder den gemäß § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII versicherten Gefahren der Rücklegung des Verkehrs auf dem direkten Heimweg ausgesetzt. Hierbei ist auch ein verkehrswidriges Verhalten der Klägerin versichert, so dass es nicht von Relevanz ist, dass die Klägerin dem Unfallgegner die Vorfahrt genommen hat. Ebenso irrelevant ist nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 4. Juli 2013, dass die Klägerin durch die abgeschlossene eigenwirtschaftliche Handlung des Befahrens des Tankstellengeländes, das eine Wiedereingliederung in den fließenden Verkehr notwendig macht, das konkrete Unfallrisiko erhöht, da wie das Bundessozialgericht zutreffend ausführt auch ein risikoreiches Fahren unfallversichert ist.
Dass der Arbeitsunfall im Sinne des Zusammenstoßes selbst auf der L Straße stattgefunden hat, steht für die Kammer nach Analyse der Akte der Polizei fest. Der PKW der Klägerin ist beim Versuch des Abbiegens nach rechts im Bereich vorne links vom LWK des Unfallgegners erfasst worden, der selbst die L Straße befuhr. Der LKW ist nicht auf das noch unversicherte Tankstellengelände gefahren. Der Aufprall fand somit bereits wieder auf dem versicherten Weg der Klägerin statt.
2. Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens. Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass die Klage bezüglich der zunächst ebenfalls geltend gemachten Versichertenrente – wenn der Unzulässigkeit der Klage diesbezüglich - erfolglos geblieben ist.
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