L 6 SB 24/05

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 19 SB 362/04
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 SB 24/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Wegen der erheblichen, u.U. mit Art 19 Abs 4 GG kollidierenden Belastung des Leistungs- bzw. Verpflichtungsklägers ist § 131 Abs 5 SGG bei diesen Klagen nur anwendbar, wenn die unterlassene Sachaufklärung so erheblich ist, dass die Verlagerung des Ermittlungsaufwands auf die Gerichte im Interesse der Allgemeineit an einer funktionierenden Verwaltung nicht mehr hinzunehmen ist. Dies erfordert zumindest hinsichtlich eines Elements des Streitgegenstandes (im Schwerbehindertenrecht hinsichtlich einer der für den GdB oder ein Merkzeichen relevanten Behinderungen) einen Ermittlungsausfall, d.h. das diesbezügliche Unterlassen jeglicher verwertbaren Ermittlung, die das Gericht zwingt, dazu erstmals selbst zu ermitteln.
2. Soweit nach § 131 Abs 5 SGG Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (wie bei Statusfeststellungen im Schwerbehindertenrecht) aufzuheben sind, ist eine isolierte Aufhebung allein des Widerspruchsbescheides ausgeschlossen.
3. Abweichend von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung begründet die Notwendigkeit, ein medizinisches Gutachten mit eigener Untersuchung durch den Sachverständigen einzuholen, einen erheblichen Ermittlungsaufwand im Sinne des § 131 Abs 5 Satz 1 SGG.
4. Wird die Entscheidung nach § 131 Abs 5 SGG rechtskräftig, ist die Behörde infolge der Rechtskraft auch inhaltlich an die vom Gericht für erforderlich gehaltene Ermittlung nach Art und Umfang gebunden und muss z.B. ein Gutachten nach eigener Untersuchung durch ihren ärztlichen Dienst einholen, wenn das Gericht eine Sachaufklärung in dieser Form für erforderlich gehalten hat.
5. Entscheidet das Sozialgericht nach § 131 Abs. 5 SGG, kann in der Rechtsmittelinstanz nur der Anfechtungsteil des Klageantrags anhängig werden und verhindert eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts über die begehrte Leistung oder Verpflichtung, was bei Aufhebung der Entscheidung des Sozialgerichts automatisch - ohne das Erfordernis einer Zurückverweisung nach § 159 SGG - zur Fortsetzung des Leistungs- bzw. Verpflichtungsrechtsstreits vor dem Sozialgericht führt.
6. Sind in der Sache zwei Streitgegenstände anhängig, von denen der eine in seinem Bestand rechtlich vom Vorliegen des anderen abhängt (wie hier, wo das Merkzeichen "B" vom Vorliegen des Merkzeichens "G" abhängt), ist § 131 Abs 5 SGG bereits dann nicht anwendbar, wenn der Behörde hinsichtlich des vorgreiflichen Streitgegenstandes (hier des Merkzeichens "G") ein Ermittlungsausfall nicht vorzuwerfen ist und sie die Voraussetzungen des vorgreiflichen Streitgegenstandes verneint hat.
I. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 25.02.2005 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Dresden zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Zurückverweisung der Sache an ihn zum Zwecke erneuter Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung). Der am 1939 geborene, derzeit 65 Jahre alte Kläger erlitt am 24.04.2000 einen Schlagan-fall und ist aufgrund des Bescheides des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales vom 31.10.2000 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 03.05.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2001 seit August 2000 mit einem Grad der Behinde-rung (GdB) von 80 wegen einer Lähmung des linken Armes nach Schlaganfall, Depressi-onsneigung und Bluthochdrucks als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Nachdem das Hessische Amt für Versorgung und Soziales mit Bescheid vom 10.07.2002 eine vom Kläger beantragte Neufeststellung seiner Behinderungen und die Vergabe von Merkzeichen abgelehnt hatte, verzog der Kläger in den Zuständigkeitsbereich des Beklag-ten und beantragte hier mit Schreiben vom 20.12.2003 die Merkzeichen "G" und "B". Zur Prüfung dieses Antrags lagen dem Beklagten folgende medizinische Unterlagen vor: - Befundberichte von Dr. med. R ..., Fachärztin für Innere Medizin, vom 05.02.2001, 25.03.2002 und 10.02.2004, - Entlassungsberichte über Reha-Maßnahmen vom 16.06.2000 bis 20.07.2000, 19.04.2001 bis 24.05.2001 und 13.08.2002 bis 10.09.2002 sowie über eine stationä-re Krankenhausbehandlung vom 21.09.2001 bis 26.09.2001, - schriftliche Befunde zu einem CT des Gehirnschädels vom 17.10.2001 und einer Thoraxaufnahme vom 30.04.2002, - Laborbefunde vom 21.09.2001, 12.12.2001, 14.02.2003, 16.07.2003 und 10.10.2003 einschließlich einer Duplexsonografie der extrazerebralen Gefäße vom 25.09.2001 und - ein MDK-Pflegegutachten vom 09.03.2004 mit Untersuchung am 26.02.2004, wegen deren Einzelheiten auf die Blätter 8 bis 17, 29, 42 bis 51, 77 bis 84 und 86 bis 91 des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen wird. Der Beklagte holte dazu eine versorgungsärztliche Stellungnahme vom 17.05.2004 ein, wonach angesichts der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Lähmungserscheinun-gen unverändert, erhebliche Schwindelerscheinungen, die eine Begleitperson erfordern würden, nicht vorhanden und daher bei unverändertem GdB die Merkzeichen "B" und "G" nicht zu begründen seien. Darauf gestützt lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 07.06.2004 den Neufeststellungsan-trag ab, weil nach den beigezogenen medizinischen Unterlagen eine wesentliche Änderung gegenüber dem Teilabhilfebescheid vom 03.05.2001 nicht eingetreten sei und die Voraus-setzungen für die Merkzeichen "G" und "B" nicht gegeben seien. Auf den dagegen am 18.06.2004 erhobenen Widerspruch hin, mit dem der Kläger im We-sentlichen geltend machte, dass der Beklagte seine Bewegungseinschränkungen bei der Mobilität nicht erkannt, ihn nur nach Aktenlage ohne eigenen Augenschein beurteilt und nicht berücksichtigt habe, dass ihm seit Dezember 2003 die Pflegestufe I zustehe, holte der Beklagte eine weitere versorgungsärztliche Stellungnahme ein, wonach auf die Stellung-nahme vom 17.05.2004 verwiesen werden könne und die Merkzeichen "B" und "G" bei Hemiparese des linken Armes und einer leichten Fußheberschwäche am linken Bein, ohne dass orthopädisches Schuhwerk vorhanden sei, nicht begründet werden können. Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2004 unter Bes-tätigung des Ausgangsbescheides zurück. Dagegen erhob der Kläger am 19.08.2004 Klage und nahm Bezug auf seine Widerspruchs-begründung, stellte aber keinen konkreten Antrag. Der Beklagte beantragte, die Klage ab-zuweisen, weil es keine neuen Aspekte gebe und legte am 01.10.2004 dem Sozialgericht seine Verwaltungsakten vor. Das Sozialgericht Dresden forderte den Beklagten am 06.10.2004 unter Fristsetzung bis 05.11.2004 und unter Hinweis auf die Vorschrift des § 131 Abs. 5 SGG auf, näher darzu-legen, wie die GdB-Bildung im Einzelnen und die Einschätzung der Gehfähigkeit des Klä-gers erfolgt sei und weshalb keine weiteren Ermittlungen angestellt worden seien. Hierzu legte der Beklagte eine weitere versorgungsärztliche Stellungnahme vom 24.11.2004 vor, wonach bezüglich der Bildung der Einzel-GdB der primäre Begutachter beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales befragt werden müsse, aber jedenfalls eine Funktionsstö-rung der unteren Extremitäten medizinisch nicht nachweisbar sei. Die behandelnde Inter-nistin habe keine Lähmungserscheinungen an den Beinen festgestellt und der Reha-Entlassungsbericht aus August/September 2002 stelle lediglich eine diskrete Absinkten-denz des linken Beines beim Beinhalteversuch fest, der wegen Schmerzen im Oberschen-kel abgebrochen worden sei. Daraus folge mit Sicherheit keine erhebliche Gehbehinde-rung. Das depressive Leiden habe sich offenbar zurückgebildet und für einen Lendenwir-belsäulenschaden gebe es keine Anhaltspunkte. Die Einschätzung im Pflegegutachten, dass die Gehfähigkeit nur 300 m betrage, sei daher nicht nachvollziehbar und offenbar nur den eigene Angaben des Klägers entnommen. Bei dieser Sachlage habe es keiner weiteren Er-mittlungen mehr bedurft. Mit Schreiben vom 13.12.2004 bzw. 15.12.2004 hörte das Sozialgericht die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid und unter Hinweis darauf, nach § 131 Abs. 5 SGG verfahren zu wollen, an. Die Beteiligten stimmten der Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu, wobei der Beklagte darauf hinwies, dass sich dadurch das Verfahren für den Kläger verlängere, ohne dass ein günstigerer Ausgang zu erwarten sei. Er legte hierzu nochmals eine versorgungsärztliche Stellungnahme vom 29.12.2004 vor, wonach sämtlichen medizinischen Unterlagen im zeitlichen Ablauf – deren Befunde vom Versor-gungsarzt im Einzelnen wiedergegeben wurden – keine bis allenfalls geringe Unsicherhei-ten am linken Bein und lediglich eine weitgehende Gebrauchsunfähigkeit des linken Ar-mes zu entnehmen sei. Der Einzel-GdB für das linke Bein und damit für die unteren Ex-tremitäten betrage daher höchstens 30. Auch aus dem Pflegegutachten ergebe sich nichts anderes, da auch hier lediglich eine Fußheberschwäche links angegeben werde. Die übri-gen Angaben seien solche des Klägers gewesen, denen die ärztlichen Befunde der behan-delnden Internistin entgegenstehen, welche zudem durch die aussagekräftigen Reha-Berichte bestätigt werden. Bei dem Pflegegutachten handele es sich zudem nicht um einen ärztlichen Befund, so dass im Ergebnis keine weiteren Ermittlungen erforderlich seien. Das Sozialgericht Dresden hob daraufhin mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2005 den Be-scheid vom 07.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2004 auf, ohne in der Sache zu entscheiden, weil diese Bescheide unter Verstoß gegen den von Amts we-gen zu beachtenden Untersuchungsgrundsatz aus § 20 SGB X ergangen und daher gemäß § 131 Abs. 5 SGG aufzuheben seien. Da der Kläger geltend gemacht habe, seine Gehstre-cke betrage nur 300 m, was vom Pflegegutachten gestützt werde, habe es erhebliche An-haltspunkte für eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit gegeben. Der Beklagte habe vor diesem Hintergrund nicht über eine ausreichende Tatsachenbasis zur Entscheidung verfügt, da er angesichts der Folgen des Schlaganfalles mit Lähmungserscheinungen keinen neuro-logischen Befund eingeholt habe, obwohl sich dies geradezu aufgedrängt habe. Soweit es keinen behandelnden Neurologen gegeben habe, sei eine persönliche Untersuchung durch den eigenen medizinischen Dienst oder einen Sachverständigen auf neurologischem Fach-gebiet erforderlich gewesen. Die Kosten dafür seien im Rahmen der Sachverhaltsaufklä-rung von Amts wegen zu übernehmen. Darüber hinaus deute auch die erstmalige Angabe von Einzel-GdB im Klageverfahren darauf hin, dass eine unzureichende Auseinanderset-zung mit dem Sachverhalt erfolgt sei, weil ohne die Feststellung von Einzel-GdB nicht über die Voraussetzungen von Nr. 30 Abs. 3, Seite 137 f. der AHP entschieden werden könne. Die noch durchzuführenden Ermittlungen seien daher erheblich, vor allem weil es an einer neurologischen Diagnostik in jüngerer Zeit fehle und daher eine Begutachtung notwendig sei. Die Aufhebung der streitigen Bescheide mit der Folge, dass der Beklagte nunmehr diese Ermittlungen selbst vornehmen müsse, führe nicht zwangsläufig zu einer Verfahrensverzögerung, weil der Beklagte über einen eigenen medizinischen Dienst verfü-ge, der die Begutachtung unter Umständen schneller durchführen könne als das Gericht. Die damit verbundenen Zusatzkosten seien bei ordnungsgemäßer Sachverhaltsaufklärung ohnehin vom Beklagten zu tragen gewesen. Die Zurückverweisung entspreche deshalb auch den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit, zumal bei ordnungsgemäßer Ermittlung durch den Beklagten die zusätzlichen Kosten des Ge-richtsverfahrens vermieden worden wären. Hiergegen hat der Beklagte am 29.03.2005 Berufung eingelegt und unter konkreter Nach-zeichnung der Unterlagen im beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie unter Wiederho-lung der im erstinstanzlichen Verfahren dazu angeführten Argumente des versorgungsärzt-lichen Dienstes ergänzend vorgetragen, dass selbst im Pflegegutachten eine Befundver-schlechterung nicht dokumentiert sei und aus dem Widerspruch zwischen den eigenen An-gaben des Klägers und den niedergelegten ärztlichen Befunden keine weitergehende Er-mittlungspflicht folgen könne, solange die ärztlichen Angaben vom Kläger nicht in Zweifel gezogen werden. Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 25.02.2005 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Dresden zurückzuverweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte hat keinen Antrag gestellt und im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und im Sinne einer Zurückverweisung an das Sozialgericht auch begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht gemäß § 131 Abs. 5 Sätze 1 und 4 SGG den Bescheid vom 07.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2004 aufgehoben, ohne in der Sache zu entschei-den. Nach § 131 Abs. 5 Sätze 1 und 4 SGG kann das Gericht binnen 6 Monaten seit Eingang der Behördenakten bei Gericht den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufhe-ben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn es eine weitere Sachaufklärung für er-forderlich hält, nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Die Anwendung dieser Vorschrift führt daher zu einer vollständigen Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Behörde zum Zwecke erneuter Ermittlung und neuer Bescheider-teilung. § 131 Abs. 5 SGG wurde durch Artikel 8 Nr. 1 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.2004 (BGBl. I Seiten 2198 ff., 2205) mit Wirkung zum 01.09.2004 (Art. 14 Satz 1 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes) dem bisherigen § 131 SGG angefügt. Diese Vor-schrift lehnt sich nach den Motiven des Gesetzgebers unmittelbar an die bereits vorhande-nen, fast wortgleichen Vorschriften des § 113 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie des § 100 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an und soll dem Ge-richt eine zeit- und kostenintensive Ermittlung ersparen, die eigentlich der Behörde obliegt, weil nach den Beobachtungen der Praxis die erforderliche Sachverhaltsaufklärung von den Verwaltungsbehörden zum Teil unterlassen werde, was zu einer sachwidrigen Aufwands-verlagerung auf die Gerichte führe (BT-Drs. 15/1508 Seite 29, BR-Drs. 378/03, Seite 67). Hiervon ausgehend hat das Sozialgericht zu Recht angenommen, dass § 131 Abs. 5 SGG auf die vorliegend in der Sache erhobene, kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs-klage (Aufhebung des Bescheides vom 07.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2004 und Verpflichtung des Beklagten, die Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "B" festzustellen) anwendbar ist. In Anlehnung an die ganz herrschende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Lite-ratur zu § 113 Abs. 3 VwGO (vgl. u.a.: BVerwG v. 06.07.1998, Az: 9 C 45/97, BVerwGE 107, 128 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 113 Rn. 166) wird in der sozial-rechtlichen Literatur zwar überwiegend vertreten, dass § 131 Abs. 5 SGG nur auf reine Anfechtungsklagen, nicht aber auf Verpflichtungsklagen Anwendung finde (Kras-ney/Udsching, Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl. 2005, Kapitel VII, Rn. 138a; Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 131 Rn. 18; Rohwer-Kahlmann, SGG, Stand: Juni 2005, § 131 Rn. 26; Bienert, SGb 2005, Sei-ten 84 ff.; Humpert in: Berliner Kommentar zum SGG, § 131 Rn. 8). Jedoch gehen die bisher in der Sozialgerichtsbarkeit zu § 131 Abs. 5 SGG ergangenen Entscheidungen – ebenso wie die hier vorliegende erstinstanzliche Entscheidung – von dessen Anwendbar-keit auch auf Leistungs- und Verpflichtungsklagen aus (LSG Nordrhein-Westfalen v. 11.05.2005, Az: L 8 RJ 141/04, zitiert nach JURIS; SG Dresden v. 11.08.2005, Az: S 18 KR 304/05, zitiert nach JURIS), ebenso wie ein Teil der sozialrechtlichen Literatur (Zeihe, SGG, Stand: 21.07.2005, § 131 Rn. 25b). Der Senat schließt sich letzterer Ansicht an. Denn anders als bei § 113 Abs. 3 VwGO, des-sen Anwendung bereits nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auf Anfech-tungsstreitigkeiten beschränkt ist (BT-Drs. 11/7030 Seite 21 oben), enthalten die zitierten Motive zu § 131 Abs. 5 SGG keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber dessen Anwen-dung auf reine Anfechtungsklagen beschränken wollte. Dem Gesetzgeber kann ein solcher Wille wegen der ausdrücklichen Anlehnung an § 113 Abs. 3 VwGO auch nicht ohne wei-teres unterstellt werden (so aber Bienert, SGb 2005, 84 ff., Seite 85). Denn dann hätte der Gesetzgeber die Regelung des § 131 Abs. 5 SGG nicht an das Ende der Vorschrift, hinter den Regelungen des § 131 Abs. 1 bis 4 SGG über Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, einfügen müssen, was nahe legt, dass von § 131 Abs. 5 SGG beide Klagearten erfasst wer-den sollen. Vielmehr hätte der Gesetzgeber die Vorschrift unmittelbar nach den Regelun-gen über die Anfechtungsklage einfügen können, wie dies bei § 113 Abs. 3 VwGO der Fall ist, der systematisch hinter den Regelungen über die Anfechtungsklage in § 113 Abs. 1 und 2 VwGO, aber noch vor den Regelungen über die Leistungs- und Verpflichtungsklage in § 113 Abs. 4 und 5 VwGO steht (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Allerdings spricht die ausdrückliche Anlehnung des Gesetzgebers auch an die Vorschrift des § 100 Abs. 3 FGO nicht für, sondern – ebenso wie die Anlehnung an § 113 Abs. 3 VwGO – eher gegen die Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG auf Verpflichtungsklagen (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Denn § 100 FGO regelt nach den Motiven des Gesetzgebers zu § 100 Abs. 3 FGO ausdrücklich nur Inhalt und Umfang der gerichtlichen Entscheidung bei Anfechtungsklagen (BT-Drs. 12/1061, Seite 18), was sich ohne weiteres daraus erklärt, dass in der FGO die Verpflichtungsklage – noch weitergehend als in der VwGO – in einer eigenen Norm, dem § 101 FGO, geregelt ist. Es ist daher schon wegen der eigenständigen Regelung der Verpflichtungsklage in § 101 FGO ausgeschlossen, dass § 100 Abs. 3 FGO unmittelbar auf die Verpflichtungsklage anwendbar ist. Auch eine ana-loge Anwendung von § 100 Abs. 3 FGO auf die Verpflichtungsklage wird in der Kommen-tierung zu § 101 FGO unter Hinweis auf eine die analoge Anwendung des § 100 Abs. 2 FGO ablehnende Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH v. 26.10.1994, Az: X R 104/92, BFHE 176, 3 ff.) nicht angenommen (Tipke/Kruse, AO und FGO, § 101 FGO Rn. 3). Deshalb findet sich auch in der Kommentierung zu § 100 Abs. 3 FGO (Tip-ke/Kruse, AO und FGO, § 100 FGO Rn. 39-48) kein Hinweis auf dessen Anwendung bei Verpflichtungsklagen. Im Übrigen ist auch § 100 Abs. 3 FGO systematisch noch vor der Regelung über die Leistungsklage (§ 100 Abs. 4 FGO) eingefügt worden. Schließlich ist der Hinweis in den Motiven zu § 100 Abs. 3 FGO, dass ... "damit der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erweitert worden ist," ... auf die Vorgängervorschrift zu § 100 Abs. 3 FGO, den § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F., bezogen, der nur für Geldleistungsverwaltungsak-te galt und wo für die Zurückverweisung an die Behörde noch ein wesentlicher Verfah-rensmangel erforderlich war (BT-Drs. 12/1061, Seite 19). Der gleiche Hinweis auf einen erweiterten Anwendungsbereich gegenüber dem des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F. findet sich im Übrigen auch in den Motiven zu § 113 Abs. 3 VwGO, der ausdrücklich in Kennt-nis und auf Grundlage des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F. ohne Beschränkung auf einen wesentlichen Verfahrensmangel eingeführt wurde (BT-Drs. 11/7030 Seite 30 oben). § 100 Abs. 3 FGO ist deshalb ebenso wenig wie § 113 Abs. 3 VwGO auf Verpflichtungsklagen anwendbar. Sind die zu einer Anwendbarkeit des § 131 Abs. 5 SGG auf Leistungs- und Verpflich-tungsklagen schweigenden Motive des Gesetzgebers somit nicht eindeutig, weil die An-lehnung an die nur für Anfechtungsklagen geltenden §§ 113 Abs. 3 VwGO und 100 Abs. 3 FGO gegen und die von diesen Normen abweichende systematische Stellung des § 131 Abs. 5 SGG am Ende der Vorschrift für dessen Anwendbarkeit auf Verpflichtungsklagen spricht, ist nach Auffassung des Senats letztlich der aus den Motiven hervorgehende Ge-setzeszweck entscheidend. Denn angesichts der Tatsache, dass abweichend von der Ver-waltungs- und Finanzgerichtsbarkeit in der Sozialgerichtsbarkeit überwiegend Anfech-tungsklagen kombiniert mit Leistungs- oder Verpflichtungsklagen erhoben werden und gerade bei diesen Klagen bedingt durch die hier in der Regel vorliegenden medizinischen Sachverhalte aufwendige und kostenintensive medizinische Ermittlungen erforderlich sind, wäre § 131 Abs. 5 SGG bei Geltung nur für isolierte Anfechtungsklagen seines wesentli-chen Anwendungsbereiches beraubt, selbst wenn einige Anwendungsfälle verbleiben wür-den (vgl. die Beispiele bei Bienert, SGb 2005, 84 ff., Seite 88). Nur wenn § 131 Abs. 5 SGG auch für Leistungs- und Verpflichtungsklagen gilt, besteht daher in nennenswertem Umfang die Möglichkeit, einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung auf die Gerichte zu begegnen und dem Gericht eine zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärung zu erspa-ren, die eigentlich der Behörde obliegt (ebenso im Ergebnis: LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist die Erstreckung des § 131 Abs. 5 SGG auf Leistungs- und Verpflichtungsklagen auch nicht deshalb entbehrlich, weil mittels einer Bescheidungsklage prozessual das gleiche Ergebnis wie durch eine Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG zu er-zielen ist, wie teilweise vertreten wird (u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 113 Rn. 169; Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 131 Rn. 18). Denn durch eine solche Bescheidungsklage wird dem Verpflichtungskläger nicht die gleiche Rechtsposition eingeräumt wie durch § 131 Abs. 5 SGG. Zwar hätte es der Verpflichtungskläger durch eine Umstellung auf eine Bescheidungsklage selbst in der Hand, die Aufhebung und Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erreichen, welche dann dahin gehen würde, der Behörde die erforderlichen Ermittlungen als Rechtsauffassung des Gerichts vorzuschreiben. Jedoch ist zum einen fraglich, ob dem jeweiligen Rechtssuchenden zuzumuten ist, zu erkennen, dass nicht ordnungsgemäß ermittelt wurde. Diese Prüfung obliegt in der Regel dem Ge-richt, welches dann gehalten wäre, auf die Möglichkeit einer entsprechenden Klageände-rung hinzuweisen. Zum anderen ginge dem rechtssuchenden Verpflichtungskläger die ver-fahrensbeschleunigende Frist des § 131 Abs. 5 Satz 4 SGG von 6 Monaten verloren, in der die Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG zu treffen ist. Angesichts dessen, dass die An-wendung des § 131 Abs. 5 SGG auf die Verpflichtungsklage durchaus mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) kollidieren kann, weil die Entscheidung über die Leistung ggf. verzögert wird, wie die Gegner der Erstreckung des § 131 Abs. 5 SGG auf Verpflichtungsklagen betonen, wäre die Verweisung auf eine derartige Bescheidungs-klage, über die nicht innerhalb von 6 Monaten zu entscheiden ist, noch problematischer als die Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG auf Verpflichtungsklagen. Die angesprochene Gefahr der Verzögerung des Rechtsstreits verbietet schließlich auch für sich allein genommen nicht die Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG auf Verpflichtungs- und Leistungsklagen, weil dem im Rahmen der Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG im Einzelfall ausreichend Rechnung getragen werden kann. Insoweit kommt der Auslegung und Anwendung der einzelnen Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG wesentliche Be-deutung zu, wobei sich der Senat insoweit an der bereits ergangenen verwaltungs- und fi-nanzgerichtliche Rechtssprechung zu den §§ 113 Abs. 3 VwGO und 100 Abs. 3 FGO so-wie an der diesbezüglichen Kommentierung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Sozialgerichtsbarkeit orientiert. Dies erscheint sinnvoll, weil der Gesetzgeber mit der engen, fast wortgleichen Anlehnung an die §§ 113 Abs. 3 VwGO und 100 Abs. 3 FGO zum Ausdruck gebracht hat, dass er jedenfalls deren inhaltliche Regelung auch auf die So-zialgerichtsbarkeit übertragen wollte. Danach ist die Prüfung, ob die drei Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG (noch erforderliche Ermittlungen, Erheblichkeit der Ermittlungen und Sachdienlichkeit der Zurückverweisung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten) vorliegen, uneingeschränkt vom Rechtsmittelgericht überprüfbar, während dem erstinstanzlichen Gericht ein Ermessen ("kann"), ob es nach § 131 Abs. 5 SGG verfährt oder nicht, erst bei Vorliegen dieser drei Voraussetzungen zusteht (so übereinstimmend: Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 131 Rn. 19/20; Rohwer-Kahlmann, SGG, Stand: Juni 2005, § 131 Rn. 27/28; Bienert, SGb 2005, 84 ff. Seite 87; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 113 Rn. 167). Dem entspricht die verwaltungs- und im Ergebnis wohl auch die finanzgerichtliche Rechtssprechung (u.a.: BFH v. 30.07.2004, Az: IV B 143-144/02, IV B 143/02, IV B 144/02, BFH/NV 2005, 359 ff.; BVerwG v. 18.11.2002, Az: 9 C 2/02, BVerwGE 117, 200 ff.). Weshalb demgegenüber Erheblichkeit und Sachdienlichkeit lediglich Kriterien im Rahmen der Ermessensabwä-gung sein sollen, wie zum Teil vertreten wird (Zeihe, SGG, Stand: 21.07.2005, § 131 Rn. 28), ist hingegen nicht nachvollziehbar, weil die Frage, was erforderlich, erheblich und sachdienlich ist, dann bei konsequenter Anwendung durch das Rechtsmittelgericht nur eingeschränkt überprüfbar wäre. Für eine derart eingeschränkte Überprüfbarkeit findet sich in den Motiven des Gesetzgebers zu den §§ 113 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 3 FGO und 131 Abs. 5 SGG kein Hinweis. Aus der Formulierung "Hält das Gericht ..." folgt insoweit nichts anderes. Denn der Gesetzgeber verwendet diese Formulierung auch in § 131 Abs. 2 bis 4 SGG, ohne dass etwa bei der Verpflichtungsklage gemäß § 131 Abs. 2 SGG jemand annehmen würde, dass Gericht habe einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, ob es die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes für begründet hält. Dies zugrundegelegt kann der Gefahr einer Verzögerung der Entscheidung über die be-gehrte Leistung im Rahmen der vom Rechtsmittelgericht voll überprüfbaren, dritten Vor-aussetzung des § 131 Abs. 5 SGG, dass eine Zurückverweisung auch unter Berücksichti-gung der Belange der Beteiligten sachdienlich sein muss, hinreichend begegnet werden. Denn nach dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers zu den §§ 113 Abs. 3 VwGO und 100 Abs. 3 FGO ist sachdienlich eine Zurückverweisung an die Behörde nur dann, wenn die Behörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung eine Sachver-haltsermittlung besser durchführen kann als das Gericht und es auch unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, die Behörde tätig werden zu lassen (BT-Drs. 11/7030 Seite 30, BT-Drs. 12/1061 Seite 19). Dem ist die verwaltungs- und fi-nanzgerichtliche Rechtsprechung gefolgt (BVerwG v. 18.11.2002, Az: 9 C 2/02, BVerw-GE 117, 200 ff.; BFH v. 30.07.2004, Az: IV B 143-144/02, IV B 143/02, IV B 144/02, BFH/NV 2005, 359 ff.). Zwar fehlt in den Motiven zu § 131 Abs. 5 SGG eine derartige Formulierung. Jedoch folgt aus der engen Anlehnung an diese Vorschriften, dass dieser Grundsatz unter Beachtung des Zwecks des § 131 Abs. 5 SGG auch hier Berücksichtigung finden muss. Denn ebenso wie bei den §§ 113 Abs. 3 VwGO und 100 Abs. 3 FGO besteht bei Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG ein Spannungsverhältnis zwischen dem öffentli-chen Interesse an einer Entlastung der Gerichte von umfangreichen, eigentlich der Behörde obliegenden Sachverhaltsermittlungen und dem Bedürfnis der Beteiligten nach einer ab-schließenden und verbindlichen gerichtlichen Beurteilung des Rechtsstreits. Selbst in der Anfechtungssituation ist das Bundesverwaltungsgericht daher nur in besonders gelagerten Fällen von einem Überwiegen des Interesses an der Entlastung der Justiz ausgegangen (BVerwG v. 18.11.2002, Az: 9 C 2/02, BVerwGE 117, 200 ff.). Es mag dahinstehen, ob diese Rechtsprechung vorbehaltlos auf die Sozialgerichtsbarkeit zu übertragen ist. Insbe-sondere in Anfechtungssituationen, bei denen durch eine Zurückverweisung an die Behör-de die angefochtene, belastende Regelung für den jeweiligen Kläger vorerst nicht wirksam wird, mag dies bezweifelt werden. Besondere Bedeutung gewinnt dieser Gesichtspunkt jedoch dann, wenn – wie hier – eine Verpflichtungsklage oder auch eine Leistungsklage vorliegt. In diesen Fällen wird der Verpflichtungs- oder Leistungskläger durch die Zurückverweisung gerade nicht begünstigt, sondern typischerweise belastet, weil er damit rechnen muss, dass sich für ihn der Rechts-streit verzögert, ohne dass er die Leistung erhält. Denn nur wenn die Behörde nach erneu-ter, diesmal ordnungsgemäßer Ermittlung die Leistung gewährt, besteht die Möglichkeit, dass er die Leistung schneller erhält als durch das Gericht. Dies ist jedoch nur eine vage Möglichkeit, weil zum einen nur schwer abschätzbar ist, ob die Ermittlungen der Behörde schneller zum Erfolg führen. Denn gerade bei den vor den Sozialgerichten ganz überwie-gend anzustellenden medizinischen Ermittlungen ist die Behörde ebenso wie das Gericht auf die Einholung von externen Befundberichten angewiesen, deren Erzwingung im Wei-gerungsfalle – etwa durch Zeugenladung – nur mit Hilfe des Gerichts möglich ist. Auch bei externen Sachverständigengutachten ist die Behörde in keiner anderen Position als das Gericht. Selbst wenn aber eine Untersuchung durch einen eigenen ärztlichen Dienst der Behörde erfolgt, ist nicht sicher, ob dies schneller als durch ein externes Gutachten geht, weil durch die Belastungssituation im öffentlichen Dienst auch hier durchaus erhebliche Wartezeiten entstehen können, wie dies dem Gericht insbesondere beim versorgungsärztli-chen Dienst des Beklagten bekannt ist. Zum anderen steht selbst bei ordnungsgemäßer Ermittlung nicht fest, ob die so geschaffene Tatsachenbasis – selbst wenn sie positiv ist – auch dementsprechend von der Behörde rechtlich gewürdigt wird. Insgesamt ist der Leistungs- bzw. Verpflichtungskläger daher bei einer Zurückverweisung seinem eigentli-chen Ziel, die begehrte Leistung zu erhalten, nicht näher, sondern in aller Regel weiter entfernt davon als zuvor. Dies gilt erst recht, wenn die Behörde – wie vorliegend – von dem ihr zustehenden Rechtsmittel gegen die Zurückverweisung Gebrauch macht. Insofern ist es entgegen der Argumentation des LSG Nordrhein-Westfalen (LSG Nord-rhein-Westfalen a.a.O.) für den Leistungs- bzw. Verpflichtungskläger auch kein Gewinn, nach der Zurückerweisung erneut den gesamten Rechtsmittelzug wieder vor sich zu haben. Denn die Rechtsschutzmöglichkeiten sind nicht Selbstzweck, sondern es geht dem Leistungs- bzw. Verpflichtungskläger um die endgültige Gewährung seiner Leistung. Da-her liegt ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren, welches der Leistungs- bzw. Ver-pflichtungskläger durch die Zurückverweisung möglicherweise gewinnt, im Stadium der einmal erhobenen Klage nicht mehr in seinem Interesse, da er nunmehr auf eine ordnungs-gemäße Ermittlung des Gerichts hoffen kann. Auch besteht nicht die Gefahr, dass der Leistungs- bzw. Verpflichtungskläger für ein im Sinne der Beweiserhebung nicht vollstän-diges Verfahren mit außergerichtlichen Kosten belastet wird, weil ihn das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG entlasten kann, wenn Anlass für den Rechtsstreit eine unterlassene Ermittlung der Behörde war. Schließlich bewirkt die Einhal-tung der Frist von 6 Monaten, in der die Zurückverweisung erfolgen muss, lediglich, dass nicht noch mehr Zeit bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreits verloren geht. Diese Frist begrenzt mithin die in der Verzögerung des Rechtsstreits liegende Belastung, beseitigt sie aber nicht. Zudem kommt hinzu, dass – anders als bei der isolierten Anfechtungsklage – mit der blo-ßen Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach § 131 Abs. 5 SGG, der gestellte Klage-antrag auf Leistung oder Verpflichtung überhaupt nicht ausgeurteilt wird, mithin durch das Verfahren nach § 131 Abs. 5 SGG im prozessualen Sinne nicht über den gesamten Streit-gegenstand entschieden und trotzdem das Verfahren vor Gericht endgültig beendet wird (vgl. die dementsprechende, ausdrückliche Formulierung auf Seite 30 der BT-Drs. 11/7030 zu § 113 Abs. 3 VwGO). Die Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG führt daher in der Situa-tion einer Leistungs- oder Verpflichtungsklage ohne Rücksicht auf den Willen des Klägers zu einer Reduzierung des Streitgegenstandes auf den Anfechtungsteil seines Antrags. Auch hierin liegt eine Belastung für den Verpflichtungs- oder Leistungskläger, dessen Klage streng genommen teilweise abgewiesen wird, auch wenn dies nicht zu tenorieren ist, damit diese teilweise Abweisung nicht in Rechtskraft erwächst. Es ist im Falle der Zurückverweisung auch nicht so, dass das Verfahren nach erneuter Be-scheiderteilung durch die Behörde automatisch wieder bei Gericht anhängig wird. Viel-mehr muss der Kläger erneut fristgerecht Widerspruch und Klage erheben, um seine Rech-te zu wahren. Mehr noch, es existiert keine Vorschrift, welche die Behörde nach der Auf-hebung der streitigen Bescheide erzwingbar verpflichtet, erneut einen Bescheid zu erteilen. Zu § 113 Abs. 3 VwGO wird daher vertreten, die Behörde könne je nach Lage der Dinge auch auf einen erneuten Bescheid verzichten (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 113 Rn. 169). Der Verpflichtungs- oder Leistungskläger ist deshalb, wenn die Behörde untätig bleibt, gezwungen einen neuen Leistungsantrag zu stellen, um eine erneute Be-scheiderteilung gegebenenfalls mit einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG durchsetzen zu können. Denn der alte Leistungsantrag wurde durch die aufgehobenen Bescheide sach-lich, wenn auch verfahrensfehlerhaft, beschieden. Er lebt durch die bloße Aufhebung der streitigen Bescheide auch nicht wieder auf, weil die erneute Bescheiderteilung ansonsten sofort mit der Untätigkeitsklage erzwingbar wäre, da die Frist von 6 Monaten gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG bei der Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG regelmäßig abgelau-fen sein dürfte. Insofern bliebe allenfalls die Möglichkeit, in der Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG einen erneuten Leistungsantrag zu sehen und § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG analog anzuwenden, was der Behörde aber mindestens 6 weitere Monate Zeit für die erneuten Ermittlungen gäbe. Vor diesem Hintergrund ist die Zurückverweisung zwar nur dann sachdienlich, wenn die begründeten Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen, erheblichen Ermittlungen wegen der personellen und sachlichen Ausstattung der Behörde (etwa mit einem eigenen ärztlichen Dienst) schneller vor sich gehen werden, als bei Gericht. Jedoch müssen in der Situation einer Leistungs- oder Verpflichtungsklage für eine Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG darüber hinaus besondere, übergeordnete Gesichtspunkte hinzukommen, wel-che es rechtfertigen, dass der Verpflichtungs- oder Leistungskläger mit der Gefahr einer Verzögerung des Rechtsstreits und der Verfahrensbeendigung ohne Sachentscheidung über die begehrte Vergünstigung belastet wird. Solche übergeordneten, die Zurückverweisung bei Leistungs- oder Verpflichtungsklagen rechtfertigenden Gesichtspunkte liegen nach Auffassung des Senats nur dann vor, wenn die von der Behörde vorgenommene Ermittlung wegen des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionierenden Verwaltung nicht mehr hinzunehmen ist, d.h. wenn die Verwaltung ihre Aufgabe, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, nicht wahrgenommen, son-dern unterlassen hat und deshalb ein Ermittlungsausfall vorliegt. Für das Abstellen auf einen solchen Ermittlungsausfall spricht die vom Gesetzgeber in seinen Motiven gewählte Formulierung, dass in der Praxis beobachtet worden sei, dass die erforderliche Sachver-haltsaufklärung durch die Behörde zum Teil unterlassen wird (BT-Drs. 15/1508 Seite 29, BR-Drs. 378/03, Seite 67). Die Verwendung der Formulierung "zum Teil unterlassen" weist insofern darauf hin, dass mit § 131 Abs. 5 SGG vor allem die Fälle erfasst werden sollen, in denen die Behörde die Ermittlung zumindest zum Teil unterlassen hat und das Gericht daher nicht nur eine Überprüfung und Ergänzung der Ermittlungsergebnisse vor-nehmen, sondern die erforderliche Ermittlung – zumindest zum Teil – erstmals selbst durchführen muss. Hätte der Gesetzgeber mit der neuen Vorschrift hingegen in allen Fällen, insbesondere in denen, wo das Gericht lediglich ergänzende Ermittlungen für erforderlich hält, sicherstel-len wollen, dass die Ermittlungskosten stets dort anfallen, wo sie nach dem Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Verwaltung und Justiz eigentlich entstehen sollen, so hätte er den Sozialgerichten die Möglichkeit gegeben, die Ermittlungskosten im Rahmen der Kos-tenentscheidung der Behörde aufzuerlegen. Er hätte nicht den Weg über die Zurückverwei-sung an die Behörde wählen müssen, der – jedenfalls bei der Verpflichtungs- und Leis-tungsklage – stets mit einer Belastung für den jeweiligen Kläger verbunden ist. Daher kommt eine Zurückverweisung unter Berücksichtigung insbesondere der Belange des Leistungs- bzw. Verpflichtungsklägers nur bei einem Ermittlungsausfall im Sinne ei-nes "Unterlassens" in Betracht, d.h. wenn keine für die Beurteilung des Streitgegenstandes verwertbare Ermittlung mehr vorliegt und die Sachverhaltsaufklärung der Behörde daher ausgefallen ist. Dies ist nicht nur dann gegeben, wenn überhaupt keine Sachverhaltsaufklä-rung erfolgt ist, sondern auch dann, wenn das Ermittlungsergebnis für die Beurteilung des Streitgegenstandes nicht verwertbar ist, weil das Gericht die erforderliche Ermittlung zu-mindest zum Teil erstmals selbst durchführen muss. Wann ein Ermittlungsergebnis danach unverwertbar ist, beurteilt sich letztlich nach dem Streitgegenstand und kann deshalb nicht allgemeingültig definiert werden. Auf die Fest-stellung des GdB und von Nachteilsausgleichen im Schwerbehindertenrecht bezogen, ist jedoch entscheidend, welche Behinderungen im Verwaltungsverfahren geltend gemacht wurden oder aus sonstigen Gründen (z.B. infolge vorangegangener Verwaltungsverfahren) der Behörde bekannt sein müssen. Denn die geltend gemachten oder bekannten Behinde-rungen bestimmen im Schwerbehindertenrecht den Umfang der notwendigen Ermittlun-gen, weil Streitgegenstand hier die Feststellung des GdB oder eines Nachteilsausgleichs ist, was entscheidend davon abhängt, welche Behinderungen vorliegen und wie sie sich auf bestimmte, für die einzelnen Nachteilsausgleiche relevante körperliche Funktionen auswir-ken. Daher ist im Schwerbehindertenrecht zu unterscheiden: Geht es um einen konkreten Nachteilsausgleich, so muss das Ermittlungsergebnis diejenigen Behinderungen betreffen, welche für die Tatbestandsvoraussetzungen des jeweiligen Nachteilsausgleichs relevant sein können. Ausgenommen sind nur die Behinderungen, die von vornherein, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt, Auswirkungen auf die Zuerkennung des begehrten Nachteils-ausgleichs haben (z.B. hat eine Schwerhörigkeit oder eine Schuppenflechte im Regelfall keine Auswirkungen auf die beim Merkzeichen "aG" zu beurteilende Gehfähigkeit). Geht es hingegen um die Feststellung des GdB, so muss das Ermittlungsergebnis alle Behinde-rungen betreffen, die mit dem Antrag geltend gemacht oder der Behörde sonst bekannt wurden, weil sämtliche Behinderungen relevant für die Bildung des GdB sind. Nur wenn der behinderte Mensch eine bisher geltend gemachte oder sonst bekannte Behinderung ausdrücklich nicht bewertet wissen will, kann diese unberücksichtigt bleiben (vgl. zum notwendigen Ermittlungsumfang und zur Außerachtlassung von geltend gemachten oder bekannten Behinderungen: BSG v. 08.10.1987, Az: 9a RVs 10/87, HV-INFO 1988, Sei-ten 1449 ff.). Ein Ermittlungsausfall liegt daher dann nicht vor, wenn zu jeder in diesem Sinne relevan-ten Behinderung medizinische Befunde vorhanden sind, gleichgültig, wie knapp oder un-konkret sie sind und gleichgültig, ob sie von einem Arzt des betroffenen Fachgebiets oder von einer anderen, für die jeweilige Behinderung kompetenten Person, die kein Arzt sein muss, stammen. Denn dann sind diese Befunde grundsätzlich verwertbar und auch das Ge-richt könnte grundsätzlich seine Entscheidung darauf stützen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Befunde keine Aussage zum streitgegenständlichen Zeitraum (im Regelfall zum aktuellen Gesundheitszustand) enthalten, weil sie z.B. veraltet sind. Dann sind sie unab-hängig von ihrem Aussagegehalt schon deshalb unverwertbar. Gleichgültig ist daher, ob das Gericht – möglicherweise zu Recht – der Meinung ist, dass eine Entscheidung auf das von der Behörde erzielte Ermittlungsergebnis nicht gestützt werden könne, weil sich weitere Ermittlungen, z.B. wegen Widersprüchlichkeiten, unkon-kreten oder lückenhaften Befunden usw. geradezu aufdrängten. Erst recht gilt dies dann, wenn das Gericht der Meinung ist, dass die erhobenen Befunde anders zu würdigen seien und daher ergänzende Ermittlungen erforderlich sind. Dies mag die bei Gericht noch erfor-derlichen, ergänzenden Ermittlungen nach Art und Umfang erheblich machen und es mag auch die begründete Möglichkeit bestehen, dass diese ergänzenden Ermittlungen durch die Behörde schneller und besser erfolgen könnten als durch das Gericht. Allein wegen der zu berücksichtigenden Belange des Leistungs- bzw. Verpflichtungsklägers ist das Gericht ohne einen Ermittlungsausfall im beschriebenen Sinne jedoch gehalten, die von ihm noch für erforderlich gehaltenen Ermittlungen dann selbst durchzuführen. Denn die Tatsachen-gerichte sind im Grundsatz ebenso verpflichtet, umfassend von Amts wegen zu ermitteln, wie die Behörde (§ 103 SGG) und es ist insoweit auch ihre Aufgabe, Ermittlungsdefizite zu beseitigen und nicht nur – vergleichbar einem Revisionsgericht – diese zu bezeichnen und zu deren Beseitigung den Rechtsstreit zurückzuverweisen. Umgekehrt genügt es jedoch für die Annahme eines Ermittlungsausfalls, wenn das Gericht zu einer bereits im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren geltend gemachten oder be-kannten Behinderung erstmals selbst Ermittlungen durchführen muss, weil keine, auch nicht zu einem geringen Teil, verwertbaren Befunde zu dieser Behinderung im Verwal-tungsverfahren erhoben wurden. In diesem Fall liegt, selbst wenn verwertbare Ermittlun-gen zu anderen Behinderungen vorliegen, zumindest zum Teil ein Ermittlungsausfall, d.h. ein Unterlassen vor, welches das Gericht zwingen würde, zu dieser Behinderung erstmals selbst Ermittlungen durchzuführen. Dann wird jedoch zu prüfen sein, ob die diesbezüglich erstmals erforderlichen Ermittlungen nach Art und Umfang erheblich sind und ob es sach-dienlich ist, eine Zurückverweisung vorzunehmen, weil die begründete Möglichkeit be-steht, dass die ausgefallene Ermittlung durch die Behörde schneller und besser erfolgen kann als durch das Gericht. Soweit die ausgefallenen Ermittlungen eine Behinderung betreffen, die für nur einen Streitgegenstand relevant ist (z.B. für den GdB, aber nicht für daneben geltend gemachte Nachteilsausgleiche) mag auch ein Teilurteil oder – wenn die Entscheidung innerhalb der 6 Monate gemäß § 131 Abs. 5 Satz 4 SGG ergeht – auch eine Entscheidung teilweise nach § 131 Abs. 5 SGG als Zurückverweisungsurteil und teilweise nach § 131 Abs. 2 SGG als Verpflichtungsurteil in Betracht kommen. Nicht möglich ist jedoch die Aufhebung allein des Widerspruchsbescheides. Zwar mag es sein, dass der bei einer solchen (Teil-)Zurückverweisung nicht aufgehobene Ausgangsbe-scheid nicht bestandskräftig wird, weil der Widerspruch automatisch wieder auflebt und über ihn erneut zu entscheiden ist. Dies ist zumindest für den Fall anerkannt, dass der Wi-derspruchsbescheid abweichend von § 95 SGG von vornherein alleiniger Gegenstand des Klageverfahrens war, weil er eine erstmalige selbstständige Beschwer enthält und daher mit einer isolierten Anfechtungsklage angegriffen wurde (Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 95 Rn. 3a ff., insbesondere Rn. 3f mit Verweis auf BVerwG v. 29.11.1961, Az: VI C 124.61, BVerwGE 13, 195 ff. und BSG v. 14.12.1978, Az: 1 RJ 54/78, BSGE 47, 278 ff.). Jedoch wäre dies hier in der Verpflich-tungssituation ebenfalls mit dem Problem verbunden, dass die Frist von 3 Monaten gemäß § 88 Abs. 2 SGG für die Erhebung einer Untätigkeitsklage wegen Nichtentscheidung über den Widerspruch in der Regel abgelaufen sein wird und daher sofort mit der Zurückver-weisung nach § 131 Abs. 5 SGG eine Untätigkeitsklage erhoben werden könnte, was nur dann zu umgehen wäre, wenn in der Zurückverweisung analog § 88 Abs. 2 SGG erst der Widerspruch zu sehen wäre. Ungeachtet dessen kommt eine Aufhebung nur des Widerspruchsbescheides bei der vom Senat vorgenommenen Auslegung des § 131 Abs. 5 SGG denknotwendig nicht in Betracht, weil ein Ermittlungsausfall im beschriebenen Sinne niemals allein das Widerspruchsver-fahren betreffen kann. Selbst wenn im Ausgangsverfahren ein Ermittlungsausfall nicht vorlag und wegen neuer, erst im Widerspruchverfahren geltend gemachter oder bekannt gewordener Behinderungen die Ermittlung dazu erst im Widerspruchsverfahren ausgefal-len bzw. unterlassen worden sein sollte, ist rückblickend aus Sicht des Gerichts, welches nach § 131 Abs. 5 SGG entscheiden will, immer auch der Ausgangsbescheid betroffen. Dies nicht nur dann, wenn die im Widerspruchsverfahren erstmals geltend gemachte oder bekannt gewordene Behinderung bereits im Ausgangsverfahren vorlag, sondern auch dann, wenn die Behinderung erst nach Abschluss des Ausgangsverfahrens erstmals entstanden sein sollte. Denn dann ist der Ausgangsbescheid jedenfalls ab diesem Zeitpunkt mögli-cherweise rechtswidrig, was durch die nachzuholende Ermittlung festzustellen ist. Es mag daher zwar im Rahmen des § 131 Abs. 5 SGG bei einem einheitlichen Streitgegenstand (z.B. über den GdB) eine Aufteilung in Zeitabschnitte möglich sein, weil es im Schwerbe-hindertenrecht insoweit stets um Dauerverwaltungsakte geht. Dies hätte aber nur zur Folge, dass für den späteren Zeitabschnitt durch Teilurteil der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) aufgehoben und gemäß § 131 Abs. 5 SGG zurück-verwiesen werden könnte, während der frühere, im Ausgangsverfahren noch allein streitige Zeitabschnitt zum Zwecke der Entscheidung in der Sache anhängig bleibt und dann eine (Sach-)Entscheidung ebenfalls bezüglich des Ausgangsbescheides in Gestalt des Wider-spruchsbescheides für diesen früheren Zeitabschnitt ergeht. Daher kann gemäß § 131 Abs. 5 SGG nur eine Aufhebung des Ausgangsbescheides in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, erfolgen. Dies legt im Übrigen bereits der Wortlaut des § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG nahe, der von einer Aufhebung des Verwaltungsaktes und des Widerspruchsbescheides spricht, nicht aber von einer Aufhebung des Verwaltungsak-tes und des Widerspruchsbescheides oder des Widerspruchsbescheides allein. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht auch dann zurückverweisen darf, wenn erst im Klageverfahren erstmals eine Behinderung geltend gemacht oder bekannt wird, zu wel-cher die Behörde keine Ermittlungen angestellt hat und auch nicht konnte, weil sie davon nichts wusste. Bei Behinderungen, die erstmals im Klageverfahren tatsächlich auftreten, ist dies ohne weiteres einleuchtend. Aber auch bei schon vorher bestehenden, der Behörde aber unbekannten Behinderungen kann nichts anders gelten, weil der Behörde dann ein Verfahrensfehler nicht vorzuwerfen ist und sie auch nicht sachwidrig eine Aufwandsverla-gerung auf die Gerichte vorgenommen hat. Die Erwägungen zur Aufhebung von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid haben jedoch auch zur Konsequenz, dass in Fällen, in denen einem Widerspruch zuerst mit Teilabhilfe-bescheid teilweise abgeholfen und im Übrigen der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid zurückgewiesen wurde, zu unterscheiden ist: Geht es um einen einheitlichen Streitgegens-tand, z.B. den GdB, so kann nach § 131 Abs. 5 SGG nur der Ausgangsbescheid in der Fas-sung des Teilabhilfebescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben wer-den. Denn auch hier gilt, dass selbst dann, wenn erst nach dem Erlass des Teilabhilfebe-scheides eine neue Behinderung aufgetreten ist, deren Ermittlung unterlassen wurde, der Ausgangsbescheid in der Fassung des Teilabhilfebescheides wegen deren Dauerwirkung ab dem Zeitpunkt des Hinzutretens der nicht ermittelten Behinderung rechtswidrig sein könnte, was noch zu ermitteln ist. Hat der Teilabhilfebescheid hingegen über einen eigenständigen Streitgegenstand, z.B. ein Merkzeichen, entschieden und dem Begehren insoweit abgeholfen, während der Wider-spruch hinsichtlich eines anderen Streitgegenstandes, z.B. des GdB, zurückgewiesen wur-de, besteht kein Grund, diesen Teilabhilfebescheid aufzuheben, weil dessen Regelung be-reits nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Dies würde aber auch bei jedem Verpflichtungsurteil gemäß § 131 Abs. 2 SGG gelten. Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass die zeitliche Aufteilung eines einheitlichen Streit-gegenstandes zwecks Teilurteil über den späteren Zeitabschnitt in den beschriebenen Fäl-len die Ausnahme sein dürfte, weil bei einem festgestellten Ermittlungsausfall in den meis-ten Fällen auch der Zeitpunkt des Hinzutretens der weiteren Behinderung unklar sein dürf-te und damit auch dies Gegenstand der nachzuholenden Ermittlung sein wird. Zuletzt muss prozessual berücksichtigt werden, dass in Fällen, in denen einem Erst- oder einem Verschlimmerungsantrag bereits mit dem Ausgangsbescheid oder auch erst mit ei-nem Teilabhilfebescheid teilweise stattgegeben wurde, nur eine Teilaufhebung in dem Um-fang in Betracht kommt, in dem der ursprüngliche Antrag abgelehnt wurde. Dabei ist gleichgültig, ob es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt (z.B. Zuerkennung eines GdB von 30 statt wie beantragt 50) oder ob in einem Bescheid über zwei Streitge-genstände entschieden und von der Behörde nur einem stattgegeben wurde (Erhöhung des GdB, aber Ablehnung eines Merkzeichens). Dies versteht sich zwar auch bei jedem Ver-pflichtungsurteil von selbst. Jedoch kommt dies dort nicht zum Tragen, weil dann im Falle eines Erfolgs der Verpflichtungsklage der angegriffene Bescheid lediglich abgeändert wird bzw. zu einer entsprechenden Abänderung verpflichtet wird. Wegen der Reduzierung des Streitgegenstandes auf den Anfechtungsteil des Antrags in den Fällen des § 131 Abs. 5 SGG ist es jedoch hier von besonderer Bedeutung, ausdrücklich nur eine entsprechende Teilaufhebung auszusprechen, da dem Leistungs- bzw. Verpflichtungskläger ansonsten die bereits zustehende, nicht streitige Vergünstigung zumindest vorübergehend, bis zur erneu-ten Bescheiderteilung, wieder genommen würde. Liegt danach tatsächlich ein Ermittlungsausfall im beschriebenen Sinne vor, so dass in der Situation einer Leistungs- oder Verpflichtungsklage eine Zurückverweisung aus überge-ordneten Gesichtspunkten gerechtfertigt wäre und daher als sachdienlich in Betracht kommt, so müssen auch die übrigen Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG erfüllt sein, bevor das Gericht berechtigt ist, nach seinem Ermessen ("kann") zurückzuverweisen. Die noch erforderlichen, aber ausgefallenen bzw. unterlassenen Ermittlungen müssen daher nach Art und Umfang erheblich und die Zurückverweisung auch sonst sachdienlich sein, weil die begründete Möglichkeit besteht, dass die ausgefallene Ermittlung durch die Be-hörde schneller und besser erfolgen kann als durch das Gericht. Nach Art und Umfang erheblich ist die noch erforderliche Ermittlung in der Regel dann, wenn wegen der ausgefallenen Ermittlung nicht nur ein Befundbericht, sondern ein medi-zinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Dies ist jedoch bei den meis-ten Behinderungen die Regel, weil das Gericht weder über einen ärztlichen Dienst noch selbst über ausreichende medizinische Sachkunde verfügt und den Befundberichten häufig keine ausreichenden Informationen zu entnehmen sind, um ohne medizinische Sachkunde eine sachgerechte Bewertung des GdB und der Nachteilsausgleiche vornehmen zu können. Die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass die Notwen-digkeit eines externen Sachverständigengutachtens den Ermittlungsaufwand nicht erheb-lich mache, weil sich der zusätzliche Aufwand des Gerichts auf die Gutachterauswahl und einen Beweisbeschluss beschränke, während die Auswertung des Gutachtens, die Anhö-rung der Beteiligten dazu und eventuell die Anhörung des Sachverständigen in der mündli-chen Verhandlung auch bei einem Gutachten der Behörde anfalle (BFH v. 22.04.1997, Az: IX R 74/95, BFHE 182, 300 ff.), ist hingegen nicht auf sozialgerichtliche Streitigkeiten zu übertragen. Denn in der Sozialgerichtsbarkeit tritt der Umstand hinzu, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens nicht den Beteiligten auferlegt werden können, so dass die Kosten stets bei der Staatskasse anfallen und den Justizetat belasten. Angesichts der Tatsa-che, dass medizinische Gutachten in der Regel kostenintensiv sind, ist der noch erforderli-che Ermittlungsaufwand jedenfalls dann erheblich, wenn das Sozialgericht ein externes Sachverständigengutachten einholen müsste. Insoweit ist es ohne Belang, ob der Behörde ein Befundbericht ausgereicht hätte, um den festgestellten Ermittlungsausfall zu beseitigen. Für die Frage, ob die noch erforderliche Ermittlung erheblich ist, kommt es nicht nur darauf an, ob der Ermittlungsausfall durch möglicherweise knappe, lückenhafte Befunde beseitigt werden könnte. Denn der Ermitt-lungsausfall bildet lediglich die Rechtfertigung, überhaupt zurückverweisen zu können. Die Frage, welche Ermittlungen gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG im Einzelnen noch erfor-derlich sind, orientiert sich demgegenüber streng am Untersuchungsgrundsatz gemäß § 103 SGG und hier entscheidet das Gericht, welche Ermittlungen objektiv erforderlich sind, um die von der Behörde unterlassene Sachverhaltsaufklärung in dem Umfang nachzuholen, dass das Gericht hierauf seine Entscheidung tatsächlich stützen könnte. Dabei ist zu betonen, dass die Behörde wegen der Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 131 Abs. 5 SGG an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden ist (BT-Drs. 12/1061 Seite 19; BT-Drs. 11/7030 Seite 30; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 113 Rn. 169; Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 131 Rn. 21) und zwar auch bezüglich Art und Umfang der danach durchzuführende Beweis-aufnahme (Rohwer-Kahlmann, SGG, Stand: Juni 2005, § 131 Rn. 26). Das Gericht muss daher in den Urteilsgründen darlegen, welche Ermittlungen es noch für erforderlich hält, während die Behörde anschließend die geforderte Sachaufklärung betreiben muss (Tip-ke/Kruse, AO und FGO, § 100 FGO Rn. 46). Hält das Gericht bei einem festgestellten, die Zurückverweisung rechtfertigenden Ermittlungsausfall daher z.B. die Einholung von feh-lenden Befundberichten und ein darauf aufbauendes Sachverständigengutachten mit eige-ner Untersuchung des Sachverständigen für erforderlich, muss die Behörde zuerst die feh-lenden Befundberichte und danach auch ein solches Gutachten einholen. Sie kann sich wegen der aus der Rechtskraft des Urteils folgenden Bindung nicht auf die Befundberichte beschränken und allein darauf gestützt einen neuen Bescheid erlassen. Bei seiner Entscheidung darf das Gericht jedoch nicht die Sachdienlichkeit außer Acht lassen, d.h. es muss die begründete Möglichkeit bestehen, dass die noch erforderlichen, erheblichen Ermittlungen wegen der personellen und sachlichen Ausstattung der Behörde schneller vor sich gehen werden, als bei Gericht. Dies wird in der Regel nur zu bejahen sein, wenn die Behörde über einen eigenen ärztlichen Dienst oder bei ihr unter Vertrag stehende Beratungsärzte verfügt, bei denen es zwar nicht sicher, aber zumindest möglich ist, dass die Begutachtung mit eigener Untersuchung schneller und kostengünstiger vor sich geht, als bei einem externen Sachverständigengutachten. Dieser Gesichtspunkt wird allenfalls dann keine Rolle spielen können, wenn die Behörde aus Kostengründen systema-tisch eine sachwidrige Aufwandsverlagerung auf die Gerichte vornimmt (Zeihe, SGG, Stand: 21.07.2005, § 131 Rn. 31), was jedoch eher die Ausnahme sein dürfte. Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeutet dies, dass eine Zurückverweisung schon deshalb ausscheidet, weil ein Ermittlungsausfall des Beklagten nicht feststellbar ist. Streitgegenstände in der Sache sind vorliegend die Merkzeichen "G" und "B", wobei das Merkzeichen "B" ohnehin nur dann in Betracht kommt, wenn dem Kläger das Merkzei-chen "G" zusteht. Denn gemäß § 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX werden unentgeltlich im Nah- und Fernverkehr nur Begleitpersonen befördert, die einen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 145 Abs. 1 SGB IX begleiten, sofern die ständige Begleitung des schwerbe-hinderten Menschen notwendig und dies im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist. Schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 145 Abs. 1 SGB IX sind aber nur solche, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, denen mithin das Merkzeichen "G" zusteht, oder die hilflos (Merzeichen "H") oder gehörlos (Merzei-chen "Gl") sind. Da deshalb die Eintragung des Merkzeichens "B" im Schwerbehinderten-ausweis ohne eines dieser drei Merkzeichen überflüssig wäre, selbst wenn dessen persönli-che Voraussetzungen gemäß § 146 Abs. 2 SGB IX vorlägen, bestimmt § 1 Abs. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwVO) folgerichtig, dass nur schwerbehin-derten Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personen-nahverkehr in Anspruch nehmen können, mithin die in § 145 Abs. 1 SGB IX genannten Personen mit den Merkzeichen "G", "H" oder Gl", einen durch einen halbseitigen, orange-farbenen Flächenaufdruck gekennzeichneten Schwerbehindertenausweis erhalten, auf dem gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 SchwbAwVO die Merkzeichen "G" und "B" vorgedruckt sind. Diese Merkzeichen werden dann je nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 146 Abs. 2 SGB IX (Merkzeichen "B", § 3 Abs. 2 Satz 2 SchwbAwVO) oder des § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (Merkzeichen "G", § 3 Abs. 2 Satz 3 SchwbAwVO) gelöscht. Daher kommt schon vom Wortlaut des Gesetzes her das Merkzeichen "B" nur dann in Betracht, wenn der schwerbehinderte Mensch Anspruch auf die Merkzeichen "G", "H" oder "Gl" hat (vgl. BSG v. 13.07.1988, Az: 9/9a RVs 14/87, SozR 1500 § 128 Nr. 37; BSG v. 11.11.1987, Az: 9a RVs 6/86, SozR 3870 § 58 Nr. 2). Da der Kläger aber weder hilf- noch gehörlos ist, steht ihm das Merkzeichen "B" nur zu, wenn er Anspruch auf das von ihm begehrte Merkzeichen "G" hat. Deshalb ist ein Ermitt-lungsausfall hinsichtlich des Merkzeichens "B" nur dann anzunehmen, wenn die Ableh-nung des Merkzeichens "G" durch den Beklagten auf einem das Merkzeichen "G" betref-fenden Ermittlungsausfall beruht. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil der Beklagte hinsicht-lich des Merkzeichens "G" zu allen für dieses Merkzeichen relevanten Behinderungen des Klägers verwertbare Befunde erhoben und auf deren Grundlage die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" verneint hat. Anspruch auf das Merkzeichen "G" besteht gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, wenn der Schwerbehinderte infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Lei-den oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Danach sind nur die Behinderungen des Klägers relevant, welche sich zumindest potentiell auf dessen Gehvermögen auswirken können, was nur hinsichtlich der Lähmungserschei-nungen und gegebenenfalls des Bluthochdrucks der Fall sein kann. Insoweit waren schon vor dem streitigen Verwaltungsverfahren beim Kläger als Behinde-rungen die Lähmung des linken Armes nach Schlaganfall, eine Depressionsneigung und Bluthochdruck anerkannt, wobei die Depressionsneigung keine für das Merkzeichen "G" relevante Behinderung darstellt, da sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet ist, das Gehvermögen einzuschränken (vgl. zur Einschränkung des Gehvermögens im Sinne des Merkzeichens "G" bei Depressions- und Angstzuständen: BSG v. 10.05.1994, Az: 9 BVs 45/93, zitiert nach JURIS). Auch in seinem Antrag auf Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "B" sowie seinem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 07.06.2004 hat der Kläger lediglich auf seine halbseitige Lähmung nach dem Schlaganfall mit den entsprechenden Symptomen hingewiesen. Zu den Lähmungserscheinungen und auch zum Bluthochdruck enthalten aber sowohl der aktuelle Befundbericht der behandelnden Internistin als auch der von ihr in Bezug genom-mene Reha-Bericht aus 2002, welcher nach der behandelnden Internistin weiterhin dem gesundheitlichen Gesamtzustand des Klägers entspricht, medizinische Befunde, welche insbesondere im Reha-Bericht sehr detailliert sind. Das MDK-Pflegegutachten enthält e-benfalls lediglich Befunde zu den bereits bekannten Behinderungen. Zwar wird die Leis-tungsfähigkeit hier anders eingeschätzt, als durch die Internistin und den Reha-Bericht. Dies mag für das Sozialgericht Anlass genug sein, genauer zu ermitteln. Dass der Beklagte aber hinsichtlich einer Behinderung des Klägers, welche für dessen Gehvermögen relevant sein kann, jegliche Ermittlung unterlassen oder nur unverwertbare Befunde erhoben hat, kann angesichts dessen nicht angenommen werden. Insbesondere lassen sich auch dem bei Antragstellung des Klägers über ein Jahr alten Re-ha-Bericht noch aktuelle medizinische Aussagen entnehmen, weil die behandelnde Inter-nistin angegeben hat, dass dessen Befunde weiterhin zutreffen. Unverwertbar werden die Befunde auch nicht deshalb, weil sie nicht von einem für Lähmungserscheinungen nach einem Schlaganfall besonders kompetenten Neurologen stammen. Dies mag eine Frage der Würdigung dieser Befunde sein und Anlass geben, ergänzend auf neurologischem Fachge-biet zu ermitteln, macht aber insbesondere die Aussagen der Internistin und des Reha-Berichts zur allgemeinen Leistungsfähigkeit und zum Gehvermögen nicht völlig un-brauchbar. Schließlich ist ohne Belang, dass die medizinischen Unterlagen zusätzlich eine Hypercholesterinämie (Fettstoffwechselstörung mit erhöhtem Gehalt des Blutes an Choles-terin) ohne nähere Befunde erwähnen, weil eine solche ebenso wenig wie die Depressions-neigung, das Gehvermögen des Klägers beeinflussen kann. Bei dieser Sachlage mögen die Auffassungen des Beklagten und des versorgungsärztlichen Dienstes rechtlich unzutreffend und die Ermittlungen aus Sicht des Sozialgerichts unzurei-chend gewesen sein. Jedoch hat der Beklagte zumindest verwertbare Ermittlungen ange-stellt und diese zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, so dass kein Ermittlungsaus-fall vorliegt und das Sozialgericht gehalten ist, die von ihm als erforderlich angesehenen weiteren Ermittlungen selbst vorzunehmen, ohne den Kläger mit der bei der Zurückver-weisung zu erwartenden Verzögerung des Verfahrens und einer Beendigung des Verfah-rens ohne Sachentscheidung über die begehrte Vergünstigung zu belasten. Der angegriffene Gerichtsbescheid ist daher aufzuheben, was zur Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht zwecks Entscheidung in der Sache führt. Dabei wird nach Auf-fassung des Senats die Sache bereits durch die bloße Aufhebung des Gerichtsbescheids wieder beim Sozialgericht anhängig, weil mit der Aufhebung der Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG wieder der ursprüngliche, beim Sozialgericht erhobene Leistungs- bzw. Ver-pflichtungsantrag auflebt. Denn bei einem Vorgehen nach § 131 Abs. 5 SGG wird – wie bereits ausgeführt – der Streitgegenstand auf den Anfechtungsteil des Antrags reduziert, weil nur dieser Teil in Rechtskraft erwachsen würde. Daher kann auch nur die Entschei-dung nach § 131 Abs. 5 SGG über diesen Anfechtungsteil beim Landessozialgericht an-hängig werden und nur darüber ist deshalb im Berufungsverfahren zu entscheiden. Dem Landessozialgericht ist es infolge dessen verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden, weil gegen den Leistungs- bzw. Verpflichtungsteil des ursprünglichen Streitgegenstandes eine Berufung nicht erhoben werden konnte, da hierüber vom Sozialgericht nicht entschieden wurde. Die tenorierte Zurückverweisung dient somit nur der Klarstellung. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass der gesamte ursprüngliche Streitgegens-tand in der Berufungsinstanz anhängig wurde und eine Entscheidung des Berufungsge-richts in der Sache daher zulässig wäre, wie dies offensichtlich bei § 113 Abs. 3 VwGO in Anfechtungsstreitigkeiten von der Verwaltungsgerichtsbarkeit angenommen wird (BVerwG v. 06.07.1998, Az. 9 C 45/97, BVerwGE 107, 128 ff.), was zumindest in den Fällen prozessökonomisch wäre, in denen die Sache ohne weitere Ermittlung bereits spruchreif ist, wäre eine Zurückverweisung an das Sozialgericht entsprechend § 159 Abs. 1 SGG im vorliegenden Fall sach- und ermessensgerecht. Denn das Sozialgericht hat – von seiner Rechtsposition aus konsequent – überhaupt nicht ermittelt und keine Entscheidung in der Sache getroffen, obwohl eine Spruchreife derzeit nicht besteht. Den Beteiligten wür-de deshalb bei einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts in der Sache eine Tatsachenin-stanz vollständig genommen und daher gerichtlicher Rechtsschutz erstmalig in der Beru-fungsinstanz gewährt, was den Rechtszug über Gebühr verkürzen würde. Dabei kann dahinstehen, ob dann die Zurückverweisung auf § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ge-stützt werden könnte, weil § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift darstellt, welche dem Gericht einen anderen Weg zum Urteil ermöglicht als sonst, wo grundsätzlich eine Entscheidung in der Sache zu treffen ist, es sei denn die Klage wäre unzulässig (zum Begriff des Verfahrensmangels vgl. Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 159 Rn. 3). Insoweit geht zumindest das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein doppelter Verfahrensfehler des Oberverwal-tungsgerichts vorliegt, wenn dieses zu Unrecht § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO anwendet und auch die Frist des § 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht beachtet (BVerwG v. 18.11.2002, Az. 9 C 2/02, BVerwGE 117, 200 ff.) bzw. dass die Rüge des Revisionsklägers, das Oberver-waltungsgericht habe zu Unrecht § 113 Abs. 3 VwGO nicht angewandt, eine Verfahrens-rüge darstellt (BVerwG v. 06.07.1998, Az. 9 C 45/97, BVerwGE 107, 128 ff.). Der Bun-desfinanzhof hat diese Frage bisher offengelassen und nur die Nichtbeachtung der Frist von 6 Monaten des § 100 Abs. 3 Satz 5 FGO als wesentlichen Verfahrensfehler des erstin-stanzlichen Gerichts angesehen (BFH v. 28.01.1997, Az: IX R 31/95, BFH/NV 1997, 509 f.). Sieht man § 131 Abs. 5 SGG danach als Verfahrensvorschrift an, würde die Ent-scheidung des Sozialgerichts auf der fehlerhaften Anwendung dieser Vorschrift beruhen und der Verfahrensfehler infolgedessen wesentlich sein und die Zurückverweisung recht-fertigen. Aber auch wenn § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG nicht als Verfahrensvorschrift angesehen würde, weil bei einem Verstoß gegen dessen Voraussetzungen letztlich die nach § 131 Abs. 5 SGG zu treffende Entscheidung "in der Sache des § 131 Abs. 5 SGG" fehlerhaft ist, könnte eine Zurückverweisung in analoger Anwendung des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG erfolgen (vgl. hierzu: BSGE 51, 202, 205). Denn das Sozialgericht hat "in der Sache des Verpflichtungs-antrags" selbst nicht entschieden und – einem Prozessurteil vergleichbar – eine Entschei-dung nur über das verwaltungsverfahrensfehlerhafte Zustandekommen der angegriffenen Bescheide getroffen. Insoweit würde § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG eine planwidrige Lücke ent-halten, weil der Gesetzgeber bei Einführung des § 131 Abs. 5 SGG ausweislich der bereits zitierten Motive Gesetzgebers übersehen hätte, § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG an die nunmehr mit § 131 Abs. 5 SGG gegebene Möglichkeit einer Klagestattgabe ohne Sachentscheidung (statt Klageabweisung ohne Sachentscheidung wie in § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG) anzupassen. Geht man mithin davon aus, dass mit einer Berufung gegen eine Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG der gesamte Streitgegenstand beim Landessozialgericht anhängig wird und sieht man § 131 Abs. 5 SGG nicht als Verfahrensvorschrift an, so wäre der Zweck von § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG, ein Übergehen der ersten Tatsacheninstanz ohne Sachentschei-dung zu vermeiden, nur zu erreichen, wenn diese Vorschrift entsprechend auf die Fälle des § 131 Abs. 5 SGG angewandt wird, in denen eine Entscheidung ausdrücklich nicht in der Sache selbst ergeht. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Sozialgerichts vorbehalten, weil der Rechtsstreit ohne Entscheidung in der Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen wird, welches daher insgesamt über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten zu ent-scheiden hat (Meyer-Ladewig/Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 Rn. 2a). Da zu der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage wegen der neu eingefügten Vor-schrift des § 131 Abs. 5 SGG noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert und zumindest teilweise von der zitierten Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen abgewichen wird, ist die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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