Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 11 AL 686/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 6/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Mobilitätsbeihilfen sollen nicht die Kosten für eine Einsatzwechseltätigkeit, d.h. für eine Tätigkeit mit typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, abdecken. Die im Zusammenhang mit einer Einsatzwechseltätigkeit anfallenden Zusatzkosten für den Arbeitnehmer muss grundsätzlich der Arbeitgeber nach § 670 BGB, der auch auf Dienst- und Arbeitsverhältnisse anwendbar ist, tragen (vgl. Urteil des Senates vom 7. Juni 2007 - L 3 AL 303/05 - JURIS-Dokument Rdnr. 16).
2. Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn Fahrkostenbeihilfe nicht für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von weniger als 30 km einfache Fahrstrecke bewilligt wird.
2. Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn Fahrkostenbeihilfe nicht für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von weniger als 30 km einfache Fahrstrecke bewilligt wird.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe für die Zeit vom 28. September 2005 bis zum 9. Dezember 2005.
Der 1983 geborene Kläger ist in W. wohnhaft und schloss am 28. September 2005 mit der Firma R. P. –L. GmbH, Niederlassung D. , einen Arbeitsvertrag als Facharbeiter. Der Kläger wurde ab dem 28. September 2005 für den Einsatz bei verschiedenen Kunden der Arbeitgeberin in der Bundesrepublik Deutschland für nicht näher umschriebene Tätigkeiten eingestellt. § 4 des Arbeitsvertrages bestimmte, dass bei auswärtigen Einsätzen je nach Einsatzort arbeitstägliche Zuschüsse unter anderem für Fahrgeld gewährt werden können.
Am 28. September 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe. Er gab insoweit an, ab dem 28. September 2005 bei der Firma D. in O. eingesetzt zu sein und mit dem Pkw zur Arbeitsstelle zu fahren (200 km Hin- und Rückfahrt).
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da bezüglich der Arbeitsstelle auf den Sitz des Arbeitgebers in D. abgestellt werden müsse und dieser nicht mehr als 30 km vom Wohnort des Klägers entfernt sei. Die ermessenslenkenden Regelungen der Agentur für Arbeit O. sähen für Entfernungen bis zu 30 km keine Erstattungsfähigkeit vor. Besondere Umstände, die zu einer abweichenden Einzelfallentscheidung führen könnten, lägen nicht vor.
Den hiergegen am 25. Oktober 2005 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2005 zurück. Als Arbeitsstelle sei der Ort anzusehen, an dem der Arbeitgeber die Vorkehrungen zur Verrichtung der Arbeit treffe. Das sei in der Regel der Sitz des Arbeitgebers als Organisationseinheit, hier die Niederlassung in D ... Kosten für Fahrten zu abweichenden Einsatzorten habe der Arbeitgeber im Rahmen des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu erstatten, wie sich auch aus dem Arbeitsvertrag ergebe.
Die am 29. November 2005 hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 21. November abgewiesen und zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, es komme bei der Frage der Gewährung von Fahrt-kostenbeihilfe auf den Sitz des Betriebes, nicht aber auf den konkreten Arbeitsort an. Die Ermessenserwägungen der Beklagten seien fehlerfrei und ausreichend.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 5. Januar 2007 Berufung eingelegt. Er macht weiterhin geltend, dass es hinsichtlich der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort nicht auf den Sitz des Betriebes, sondern den konkreten Arbeitsort ankomme. Die Beklagte habe daher ermessensfehlerhaft entschieden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. November 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2005 zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger deshalb nicht beschweren (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III).
Nach § 53 Abs. 1 SGB III in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 SGB III umfassen die Mobilitätshilfen bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (a), tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (b), eine getrennte Haushaltsführung (c) und einen Umzug (d). Die Vorschrift des § 53 SGB III regelt verschiedene Unterstützungsleistungen, welche die Aufnahme einer neuen Beschäftigung erleichtern bzw. ermöglichen sollen. Damit soll der Vielzahl von Zusatzausgaben Rechnung getragen werden, die beim Antritt einer neuen Arbeitsstelle anfallen und für die der Arbeitslose in der Regel in Vorleistung treten muss, bis er sein erstes Gehalt erhält und damit die erhöhten Anfangskosten auffangen kann. § 53 Abs. 2 Nr. 3 SGB III regelt dabei die Leistungen bei auswärtiger Arbeitsaufnahme, wobei die Fahrkostenbeihilfe, die Tren-nungskostenbeihilfe und die Umzugskostenbeihilfe im Zusammenhang betrachtet werden müssen. Diese Beihilfen sollen bei einer Arbeitsstelle außerhalb des Wohnortes des Arbeitssuchenden die Kosten für tägliche Pendelfahrten oder, soweit ein Pendeln nicht zumutbar ist, die Kosten einer getrennten Haushaltsführung abdecken. Sofern ein Umzug zur Verkürzung der Wegstrecke zur neuen Arbeitsstelle erfolgt, kann eine Umzugskostenbeihilfe gewährt werden. Aus dieser Systematik ergibt sich, dass diese Beihilfen keinesfalls die Kosten für eine Einsatzwechseltätigkeit, d.h. für eine Tätigkeit mit typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, abdecken sollen. Die im Zusammenhang mit einer Einsatzwechseltätigkeit anfallenden Zusatzkosten für den Arbeitnehmer muss grundsätzlich der Arbeitgeber nach § 670 BGB, der auch auf Dienst- und Arbeitsverhältnisse an-wendbar ist (vgl. SächsLSG, Urteil vom 7. Juni 2007 - L 3 AL 303/05; Weidenkaff, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch [66. Aufl., 2007], § 611 Rdnr. 125, m.w.N.), tragen. Soweit im Einzelfall eine solche Übernahme (durch einzelvertragliche Regelung oder durch Tarifvertrag) nicht oder nur teilweise erfolgt, kann dies konsequenterweise nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen. Solche Kosten stehen nicht im Zusammenhang mit der Aufnahme einer neuen Beschäftigung, sondern resultieren aus den Besonderheiten der Einsatzwechseltätigkeit. Sofern bei einer Einsatzwechseltätigkeit die Gewährung von Mobilitätshilfen nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 SGB III überhaupt in Betracht kommt (z.B. § 53 Abs. 2 Nr. 3a SGB III), muss bezüglich der auswärtigen Arbeitsstelle jedoch auf den Sitz des Arbeitgebers abgestellt werden. Dabei geht es nicht vordergründig um den im Handelsregister eingetragenen Sitz eines Unternehmens, sondern um die jeweilige Organisationseinheit, die das Arbeitsverhältnis "betreut", d.h. den Einsatz des Arbeitnehmers regelt (SächsLSG, Urteil vom 7. Juni 2007 - L 3 AL 303/05).
Die Leistungen des Arbeitsförderungsrechts sind für typische Sachverhalte konzipiert. Typisch ist im Arbeitsleben derzeit noch die Arbeitsleistung am Sitz des Arbeitgebers. Die Tätigkeit an wechselnden Einsatzorten ist zwar häufig ("Montagearbeit"), die damit verbundene finanzielle Mehrbelastung wird aber in der Regel entsprechend den arbeitsrechtlichen Vorgaben und den Vereinbarungen von Tarifvertragsparteien sozialverträglich aufgefangen und durch steuerliche Maßnahmen abgefedert. Die angesichts der Zunahme von Zeitarbeit vermehrt festzustellende Tätigkeit an anderen Arbeitsorten als dem Sitz des Arbeitgebers steigt zwar prozentual an, sie typisiert aber die derzeitige Arbeitswelt nicht.
Danach hat der Kläger im maßgeblichen Förderzeitraum (vgl. § 54 Abs. 4 SGB III) keinen Anspruch auf die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe, da diese Mobilitätshilfe nicht zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig war, aber auch bei grundsätzlicher Bejahung der Notwendigkeit sich kein Neubescheidungsanspruch des Klägers ergäbe. Arbeitgeber des Klägers ist die R. P. –L. GmbH. Als für das konkrete Arbeitsverhältnis zuständige Organisationseinheit ist die Niederlassung dieser GmbH in D. anzusehen. Die Personalbearbeiterin dieser Niederlassung hat den Arbeitsvertrag mit dem Kläger für den Niederlassungsbereich in D. abgeschlossen. Die dem Kläger entstandenen Kosten für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und den konkreten Einssatzstellen stehen nicht im Zusammenhang mit der Aufnahme der Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber, sondern sind vielmehr auf die Arbeitsplatzzuweisungen seines Arbeitgebers zurückzuführen. Die Beschäftigung an seiner Einsatzstelle war mit dem Entleiher bereits durch den Kläger abgesprochen worden. Da der Kläger dort nur über die jetzige Arbeitgeberin als Verleiher tätig werden sollte, und er sich deswegen zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Zeitarbeitsfirma entschlossen hat, ist nicht ersichtlich, dass die Gewährung der Mobilitätshilfe in Bezug auf diesen Vertragsschluss notwendig gewesen wäre. Bereits hieran scheitert der geltend gemachte Anspruch.
Selbst dann aber, wenn man die Gewährung von Fahrtkostenbeihilfe als dem Grunde nach notwendig ansehen will, ergibt sich kein Anspruch auf Neubescheidung. Da der Wohnort unstreitig von der Arbeitsstelle (= Sitz des Arbeitgebers) des Klägers in D. entfernt ist, liegt zwar eine auswärtige Arbeitsaufnahme im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 3 SGB III vor. Die Entfernung ist aber mit weniger als 30 km nicht so groß, dass es der Beklagten verwehrt gewesen wäre, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von einer Fahrtkostenbeihilfe gänzlich abzusehen, zumal der Kläger keine Besonderheiten seines Einzelfalles geltend macht, die eine andere Entscheidung herbeiführen könnten. In der Nähe einer Großstadt wie Leipzig sind Pendelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 30 km einfache Fahrtstrecke nicht ungewöhnlich, was zeigt, dass diese Entfernung typischerweise nicht als so groß angesehen wird, dass sie das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert. Selbst dann also, wenn man bei einer solchen Entfernung nicht bereits das Merkmal der Notwendigkeit der Fahrtkostenbeihilfe für das Zustandekommen eines Ar-beitsverhältnisses verneint, ist es im Rahmen der Ermessensbetätigung nicht fehlerhaft, die üblicherweise anfallenden Pendelstrecken bei der Berechnung der Leistung herauszunehmen. Der 1. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat diese Ermessensbetätigung für den Bereich der Agentur für Arbeit Leipzig als fehlerfrei festgestellt (Urteil vom 17. Okto-ber 2007 - L 1 AL 53/07). Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Senats auch für die an Leipzig angrenzenden Agenturbereiche.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe für die Zeit vom 28. September 2005 bis zum 9. Dezember 2005.
Der 1983 geborene Kläger ist in W. wohnhaft und schloss am 28. September 2005 mit der Firma R. P. –L. GmbH, Niederlassung D. , einen Arbeitsvertrag als Facharbeiter. Der Kläger wurde ab dem 28. September 2005 für den Einsatz bei verschiedenen Kunden der Arbeitgeberin in der Bundesrepublik Deutschland für nicht näher umschriebene Tätigkeiten eingestellt. § 4 des Arbeitsvertrages bestimmte, dass bei auswärtigen Einsätzen je nach Einsatzort arbeitstägliche Zuschüsse unter anderem für Fahrgeld gewährt werden können.
Am 28. September 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe. Er gab insoweit an, ab dem 28. September 2005 bei der Firma D. in O. eingesetzt zu sein und mit dem Pkw zur Arbeitsstelle zu fahren (200 km Hin- und Rückfahrt).
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da bezüglich der Arbeitsstelle auf den Sitz des Arbeitgebers in D. abgestellt werden müsse und dieser nicht mehr als 30 km vom Wohnort des Klägers entfernt sei. Die ermessenslenkenden Regelungen der Agentur für Arbeit O. sähen für Entfernungen bis zu 30 km keine Erstattungsfähigkeit vor. Besondere Umstände, die zu einer abweichenden Einzelfallentscheidung führen könnten, lägen nicht vor.
Den hiergegen am 25. Oktober 2005 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2005 zurück. Als Arbeitsstelle sei der Ort anzusehen, an dem der Arbeitgeber die Vorkehrungen zur Verrichtung der Arbeit treffe. Das sei in der Regel der Sitz des Arbeitgebers als Organisationseinheit, hier die Niederlassung in D ... Kosten für Fahrten zu abweichenden Einsatzorten habe der Arbeitgeber im Rahmen des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu erstatten, wie sich auch aus dem Arbeitsvertrag ergebe.
Die am 29. November 2005 hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 21. November abgewiesen und zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, es komme bei der Frage der Gewährung von Fahrt-kostenbeihilfe auf den Sitz des Betriebes, nicht aber auf den konkreten Arbeitsort an. Die Ermessenserwägungen der Beklagten seien fehlerfrei und ausreichend.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 5. Januar 2007 Berufung eingelegt. Er macht weiterhin geltend, dass es hinsichtlich der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort nicht auf den Sitz des Betriebes, sondern den konkreten Arbeitsort ankomme. Die Beklagte habe daher ermessensfehlerhaft entschieden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. November 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2005 zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger deshalb nicht beschweren (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III).
Nach § 53 Abs. 1 SGB III in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 SGB III umfassen die Mobilitätshilfen bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (a), tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (b), eine getrennte Haushaltsführung (c) und einen Umzug (d). Die Vorschrift des § 53 SGB III regelt verschiedene Unterstützungsleistungen, welche die Aufnahme einer neuen Beschäftigung erleichtern bzw. ermöglichen sollen. Damit soll der Vielzahl von Zusatzausgaben Rechnung getragen werden, die beim Antritt einer neuen Arbeitsstelle anfallen und für die der Arbeitslose in der Regel in Vorleistung treten muss, bis er sein erstes Gehalt erhält und damit die erhöhten Anfangskosten auffangen kann. § 53 Abs. 2 Nr. 3 SGB III regelt dabei die Leistungen bei auswärtiger Arbeitsaufnahme, wobei die Fahrkostenbeihilfe, die Tren-nungskostenbeihilfe und die Umzugskostenbeihilfe im Zusammenhang betrachtet werden müssen. Diese Beihilfen sollen bei einer Arbeitsstelle außerhalb des Wohnortes des Arbeitssuchenden die Kosten für tägliche Pendelfahrten oder, soweit ein Pendeln nicht zumutbar ist, die Kosten einer getrennten Haushaltsführung abdecken. Sofern ein Umzug zur Verkürzung der Wegstrecke zur neuen Arbeitsstelle erfolgt, kann eine Umzugskostenbeihilfe gewährt werden. Aus dieser Systematik ergibt sich, dass diese Beihilfen keinesfalls die Kosten für eine Einsatzwechseltätigkeit, d.h. für eine Tätigkeit mit typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, abdecken sollen. Die im Zusammenhang mit einer Einsatzwechseltätigkeit anfallenden Zusatzkosten für den Arbeitnehmer muss grundsätzlich der Arbeitgeber nach § 670 BGB, der auch auf Dienst- und Arbeitsverhältnisse an-wendbar ist (vgl. SächsLSG, Urteil vom 7. Juni 2007 - L 3 AL 303/05; Weidenkaff, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch [66. Aufl., 2007], § 611 Rdnr. 125, m.w.N.), tragen. Soweit im Einzelfall eine solche Übernahme (durch einzelvertragliche Regelung oder durch Tarifvertrag) nicht oder nur teilweise erfolgt, kann dies konsequenterweise nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen. Solche Kosten stehen nicht im Zusammenhang mit der Aufnahme einer neuen Beschäftigung, sondern resultieren aus den Besonderheiten der Einsatzwechseltätigkeit. Sofern bei einer Einsatzwechseltätigkeit die Gewährung von Mobilitätshilfen nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 SGB III überhaupt in Betracht kommt (z.B. § 53 Abs. 2 Nr. 3a SGB III), muss bezüglich der auswärtigen Arbeitsstelle jedoch auf den Sitz des Arbeitgebers abgestellt werden. Dabei geht es nicht vordergründig um den im Handelsregister eingetragenen Sitz eines Unternehmens, sondern um die jeweilige Organisationseinheit, die das Arbeitsverhältnis "betreut", d.h. den Einsatz des Arbeitnehmers regelt (SächsLSG, Urteil vom 7. Juni 2007 - L 3 AL 303/05).
Die Leistungen des Arbeitsförderungsrechts sind für typische Sachverhalte konzipiert. Typisch ist im Arbeitsleben derzeit noch die Arbeitsleistung am Sitz des Arbeitgebers. Die Tätigkeit an wechselnden Einsatzorten ist zwar häufig ("Montagearbeit"), die damit verbundene finanzielle Mehrbelastung wird aber in der Regel entsprechend den arbeitsrechtlichen Vorgaben und den Vereinbarungen von Tarifvertragsparteien sozialverträglich aufgefangen und durch steuerliche Maßnahmen abgefedert. Die angesichts der Zunahme von Zeitarbeit vermehrt festzustellende Tätigkeit an anderen Arbeitsorten als dem Sitz des Arbeitgebers steigt zwar prozentual an, sie typisiert aber die derzeitige Arbeitswelt nicht.
Danach hat der Kläger im maßgeblichen Förderzeitraum (vgl. § 54 Abs. 4 SGB III) keinen Anspruch auf die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe, da diese Mobilitätshilfe nicht zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig war, aber auch bei grundsätzlicher Bejahung der Notwendigkeit sich kein Neubescheidungsanspruch des Klägers ergäbe. Arbeitgeber des Klägers ist die R. P. –L. GmbH. Als für das konkrete Arbeitsverhältnis zuständige Organisationseinheit ist die Niederlassung dieser GmbH in D. anzusehen. Die Personalbearbeiterin dieser Niederlassung hat den Arbeitsvertrag mit dem Kläger für den Niederlassungsbereich in D. abgeschlossen. Die dem Kläger entstandenen Kosten für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und den konkreten Einssatzstellen stehen nicht im Zusammenhang mit der Aufnahme der Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber, sondern sind vielmehr auf die Arbeitsplatzzuweisungen seines Arbeitgebers zurückzuführen. Die Beschäftigung an seiner Einsatzstelle war mit dem Entleiher bereits durch den Kläger abgesprochen worden. Da der Kläger dort nur über die jetzige Arbeitgeberin als Verleiher tätig werden sollte, und er sich deswegen zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Zeitarbeitsfirma entschlossen hat, ist nicht ersichtlich, dass die Gewährung der Mobilitätshilfe in Bezug auf diesen Vertragsschluss notwendig gewesen wäre. Bereits hieran scheitert der geltend gemachte Anspruch.
Selbst dann aber, wenn man die Gewährung von Fahrtkostenbeihilfe als dem Grunde nach notwendig ansehen will, ergibt sich kein Anspruch auf Neubescheidung. Da der Wohnort unstreitig von der Arbeitsstelle (= Sitz des Arbeitgebers) des Klägers in D. entfernt ist, liegt zwar eine auswärtige Arbeitsaufnahme im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 3 SGB III vor. Die Entfernung ist aber mit weniger als 30 km nicht so groß, dass es der Beklagten verwehrt gewesen wäre, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von einer Fahrtkostenbeihilfe gänzlich abzusehen, zumal der Kläger keine Besonderheiten seines Einzelfalles geltend macht, die eine andere Entscheidung herbeiführen könnten. In der Nähe einer Großstadt wie Leipzig sind Pendelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 30 km einfache Fahrtstrecke nicht ungewöhnlich, was zeigt, dass diese Entfernung typischerweise nicht als so groß angesehen wird, dass sie das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert. Selbst dann also, wenn man bei einer solchen Entfernung nicht bereits das Merkmal der Notwendigkeit der Fahrtkostenbeihilfe für das Zustandekommen eines Ar-beitsverhältnisses verneint, ist es im Rahmen der Ermessensbetätigung nicht fehlerhaft, die üblicherweise anfallenden Pendelstrecken bei der Berechnung der Leistung herauszunehmen. Der 1. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat diese Ermessensbetätigung für den Bereich der Agentur für Arbeit Leipzig als fehlerfrei festgestellt (Urteil vom 17. Okto-ber 2007 - L 1 AL 53/07). Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Senats auch für die an Leipzig angrenzenden Agenturbereiche.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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