Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
16
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SF 169/19 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Erklärt die Behörde während des Untätigkeitsklageverfahrens gegenüber dem Gericht, dass sie den begehrten Bescheid erlassen habe, kann dies in der Regel auch dann nicht als Anerkenntnis in der Hauptsache ausgelegt werden, wenn zugleich die Kostentragung dem Grunde nach anerkannt wird.
2. Eine fiktive Terminsgebühr Nr. 3106 Satz 1 Nr. 3 VV RVG kann in diesem Fall daher nicht entstehen.
2. Eine fiktive Terminsgebühr Nr. 3106 Satz 1 Nr. 3 VV RVG kann in diesem Fall daher nicht entstehen.
1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2018 wird zurückgewiesen.
2. Kosten für das Erinnerungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In dem unter dem Aktenzeichen S 16 AS 4684/18 vor dem Sozialgericht Freiburg geführten Klageverfahren stritten die Beteiligten um eine Untätigkeit der Beklagten.
Der Kläger und Erinnerungsführer (Kläger) erhob am 23.10.2018 die Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Entscheidung über einen Antrag des Klägers auf Erstattung von Vorverfahrenskosten vom 20.4.2018 zu verpflichten. Die Beklagte und Erinnerungsgegnerin (Beklagte) beantragte zunächst, die Klage abzuweisen, da ihr keine Kostenrechnung vom 20.4.2018 vorliege. Der Kläger legte daraufhin noch die Rechnung sowie eine Fax-Sendebestätigung vor. Mit Schreiben vom 15.11.2018 teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass sie dem Klagebegehren entsprochen habe. Die Kosten für das Widerspruchsverfahren seien angewiesen worden. Damit dürfte dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen worden sein. Der Kläger möge erklären, ob er den Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt betrachte. Die Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers werde dem Grunde nach anerkannt.
Der Kläger teilte hierauf mit, dass er das Anerkenntnis annehme und den Rechtsstreit für erledigt erkläre.
Zugleich beantragte er Kostenfestsetzung wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 150,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG 135,00 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 57,95 EUR Gesamtbetrag 362,95 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2018 setzte die Urkundsbeamtin des Gerichts die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 202,30 EUR fest. Der festgesetzte Betrag sei ab 28.11.2018 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Sie legte dabei die Verfahrensgebühr in beantragter Höhe sowie die Auslagenpauschale zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. 32,30 EUR zu Grunde. Zur Begründung führte sie aus, dass die beantragte hälftige Mittelgebühr der Verfahrensgebühr in diesem Rechtsstreit angemessen sei. Eine fiktive Terminsgebühr sei unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10.10.2017 – B 12 KR 3/16 R) nicht angefallen. Danach stelle § 88 Abs. 1 S. 3 SGG eine Sonderregelung gegenüber § 101 Abs. 2 SGG dar. Ausgehend hiervon lägen die Voraussetzungen für ein Anerkenntnis und damit für die Festsetzung einer fiktiven Terminsgebühr nicht vor.
Der Kläger hat gegen den seiner Bevollmächtigten am 12.12.2018 zugestellten Beschluss am 9.1.2019 Erinnerung eingelegt, da die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten antragsgemäß festzusetzen seien. Zur Begründung führt er aus, dass ein Fall des §§ 88 Abs. 1 S. 3 SGG, auf den das von der Kostenbeamtin zitierte obiter dictum des Bundessozialgerichts Bezug nehme, gerade nicht vorgelegen habe. Die Beklagte habe keinen zureichenden Grund für die Nichtverbescheidung des "Widerspruchs vom 4.8.2017" gehabt. In den Fällen, in denen sämtliche Voraussetzungen des §§ 88 SGG bei Klageerhebung vorgelegen hätten, entspreche die Beklagte mit dem Verbescheidung dem Klageantrag vollumfänglich und erkläre einseitig und ohne Einschränkung, dass die von dem Kläger begehrte Rechtsfolge zugegeben werde. Hierzu werde auf den Beschluss des SG Freiburg vom 29.3.2018 (S 14 SF 402/18 E) Bezug genommen.
Die Kostenbeamtin hat die Erinnerung dem Gericht vorgelegt, da ihr nicht abgeholfen werden könne.
Die Beklagte hat mitgeteilt, dass sie dem Kostenfestsetzungsbeschluss zustimme.
II.
Der Antrag auf richterliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den gemäß § 197 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2018 ist zulässig. Gegen die Entscheidung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (§ 197 Abs. 2 SGG). Die Monatsfrist ist hier gewahrt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet, weil die zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt wurden.
Das Gericht überprüft die nach § 197 Abs. 1 SGG getroffene Festsetzung in vollem Umfang. Eine Verböserung ist dabei nicht zulässig; einzelne Posten können jedoch anders abgegrenzt werden. Das Gericht ist dabei betragsmäßig an den Festsetzungsantrag gebunden. Es ist innerhalb dieses Rahmens aber zulässig und geboten, einen Kostenanspruch unter allen in Betracht kommenden Gebührentatbeständen des Vergütungsverzeichnisses zu prüfen, ohne an die geltend gemachten Gebührentatbestände gebunden zu sein (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017 § 197 Rdnr. 10; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2013 – L 6 AS 1912/12 B – juris).
Auszugehen ist hier von dem Kostengrundanerkenntnis der Beklagten in dem Verfahren S 16 AS 4684/18, das der Kläger angenommen hat. Danach sind die außergerichtlichen Kosten des Klägers von der Beklagten zu tragen.
In dem Klageverfahren war das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden, da der Kläger als Leistungsempfänger an dem Verfahren beteiligt war (§§ 197a, 183 SGG). Daher sind lediglich Betragsrahmengebühren entstanden (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG). Diese bestimmen sich nach der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis (VV RVG)).
Innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
Hier ist für das Betreiben der Untätigkeitsklage unstreitig eine Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG in Höhe der hälftigen Mittelgebühr und damit in Höhe von 150 Euro angefallen.
Daneben ist jedoch keine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG entstanden.
Nach Nr. 3106 Satz 1 Nr. 3 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), auch dann, wenn das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Dies war hier jedoch nicht der Fall, weil die Beklagte kein Anerkenntnis abgegeben hatte. Ein Anerkenntnis ist das im Wege einseitiger Erklärung gegebene einseitige Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht; der Beklagte gibt "ohne Drehen und Wenden" zu, dass sich das Begehren des Klägers aus dem von ihm behaupteten Tatsachen ergibt (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017 § 101 Rn. 20). Ob ein Anerkenntnis gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln; das Wort "Anerkenntnis" muss nicht verwendet werden (B. Schmidt a.a.O. Rn. 21). Ein Anerkenntnis kann sich auch nur auf die Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG beziehen (BSG, Beschluss vom 26.3.1992 – 7 RAr 104/90 –, SozR 3-1500 § 193 Nr 4).
Der Erlass des mit der Untätigkeitsklage begehrten Verwaltungsaktes über die Kostenerstattung für das Vorverfahren kann für sich genommen kein Anerkenntnis darstellen. Dies ergibt sich ohne Weiteres schon daraus, dass das Anerkenntnis als Prozesshandlung gegenüber dem Gericht zu erklären ist (BSG, Urteil vom 8.9.2015 – B 1 KR 1/15 R), während die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes bzw. Bescheides gegenüber dem Beteiligten bzw. gegebenenfalls seinem Bevollmächtigten (§§ 13, 37 SGB X) erfolgt.
Auch der Schriftsatz der Beklagten vom 15.11.2017 an das Gericht war – bezogen auf den Anspruch in der Hauptsache – nicht als Anerkenntnis auszulegen. Der prozessuale Anspruch ist bei einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG auf die bloße Verbescheidung des Antrages bzw. des Widerspruches gerichtet (vgl. B. Schmidt a.a.O. § 88 Rn. 9 ff.). Ein Anerkenntnis ist damit auch in Untätigkeitsklageverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Beklagte sich ausdrücklich bereiterklärt, den Bescheid noch zu erlassen (vgl. Lange, NZS 2017, 893). Der Auffassung, wonach es bei einer Untätigkeitsklage kein Anerkenntnis geben könne (so SG Reutlingen, Beschluss vom 15.11.2017 – S 4 SF 2454/17 E –, juris), kann damit nicht gefolgt werden.
Entscheidend ist damit der durch Auslegung festzustellende Inhalt der Erklärung der Beklagten gegenüber dem Gericht, hier maßgeblich der erkennbare Wille der erklärenden Behörde nach dem Empfängerhorizont eines objektiven Beteiligten (§§ 133, 157 BGB; BSG, Beschluss vom 7.3.2018 – B 5 RE 3/17 R). Hier hatte die Beklagte sinngemäß mitgeteilt, dass der begehrte Verwaltungsakt über die Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren erlassen worden war. Der Hinweis, dass zwischenzeitlich der Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid erlassen worden sei, kann nicht als Anerkenntnis ausgelegt werden. Denn der Erlass des Bescheides führt dazu, dass der prozessuale Anspruch inhaltlich erledigt ist. Für ein Anerkenntnis bleibt damit kein Raum mehr (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.2.2016 – L 19 AS 1130/15 B –, Rn. 28, juris, m.w.N.; als obiter dictum BSG, Beschluss vom 10.10.2017 – B 12 KR 3/16 m.w.N.; Lange, NZS 2017, 893; SG Freiburg, Beschluss vom 15.02.2019 - S 6 SF 335/19 E; a.A. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.11.2016 – L 2 AS 184/16 B – juris; SG Freiburg, Beschluss vom 29.3.2018 – S 14 SF 402/18 E; so ebenfalls noch SG Freiburg, Beschluss vom 17.5.2016 – S 16 SF 6094/15 E). Denn mit dem Anerkenntnis erklärt der Beklagte, dass er sich dem Klageanspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch unterwirft (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1980 – VII ZR 49/80 = NJW 1981, 686). Das Anerkenntnis setzt damit einen nach erkennbarer Auffassung des Erklärenden noch bestehenden Anspruch voraus. Dies ergibt sich auch aus den Folgen eines wirksamen Anerkenntnisses, hier einer grundsätzlichen Bindung des Anerkennenden wie auch des Gerichts an das Bestehen des streitgegenständlichen Anspruchs (BeckOK ZPO/Elzer, ZPO § 307 Rn. 36; B. Schmidt, a.a.O. § 101 Rn. 19 m.w.N.) und der auch im Verfahren nach dem SGG (bei fehlender Annahme des Anerkenntnisses) bestehenden Möglichkeit einer Verurteilung durch Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO i.V.m. § 202 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 8.9.2015 – B 1 KR 1/15 R). Die bloße Information, den prozessualen Anspruch erfüllt zu haben, kann daher nicht als Anerkenntnis ausgelegt werden. Denn regelmäßig besteht kein Grund für die Annahme, dass eine Behörde mehr erklären will, als sie tatsächlich erklärt, nämlich dass sie den Antrag bzw. Widerspruch verbeschieden hat (Lange, NZS 2017, 893, 895). Soweit die Gegenauffassung die Auslegung als Anerkenntnis ausdrücklich davon abhängig macht, ob eine zulässige und begründete Untätigkeitsklage vorliegt und in diesem Falle auf ein ausdrückliches Zugeständnis der verspäteten Entscheidung durch die Behörde verzichtet (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. November 2016 – L 2 AS 184/16 B –, Rn. 21, juris), fingiert sie letztlich nach inzidenter Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit eine Erklärung der Behörde, deren Rechtsfolge diese Prüfung gerade entbehrlich machen würde.
Das hier gefundene Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass die Beklagte zugleich eine Erledigterklärung durch den Kläger angeregt hatte. Dies entspricht dem Vorgehen, das das Gesetz in § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG für den – hier nicht gegebenen – Fall vorsieht, dass der (stattgebende) Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid innerhalb einer von dem Gericht mit dem Aussetzungsbeschluss gesetzten Frist ergeht (für eine erweiternde Anwendung des § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG aber Lange a.a.O.; B. Schmidt, a.a.O. § 88 Rn. 11 und wohl auch BSG, Beschluss vom 10.10.2017 a.a.O.). In einem solchen Fall bleibt für ein Anerkenntnis bereits deshalb kein Raum, weil nach Feststellung des Gerichts zunächst ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung besteht. Auf das obiter dictum des BSG in dem Beschluss vom 10.10.2017 (a.a.O.), in dem nur der nicht unmittelbar einschlägige Gesetzeswortlaut des § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG wiedergegeben wird, kommt es damit nicht entscheidend an. In dem dortigen Fall war aber – ebenso wie hier – von der dortigen Beklagten mitgeteilt worden, dass sie dem Widerspruch des Klägers mittlerweile abgeholfen habe und das Verfahren damit seine Erledigung gefunden haben dürfte (vgl. das vorgehende Urteil des Landessozialgericht Hamburg vom 18.12.2015 – L 1 KR 54/15 – juris). Dies spricht ebenso dafür, dass in einer solchen Konstellation auch nach Auffassung des BSG kein Anerkenntnis erklärt wird.
Dass die Beklagte hier zugleich ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben hatte, führt nicht dazu, dass es sich um ein Anerkenntnis auch bezogen auf den prozessualen Anspruch handeln würde (a.A. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.11.2016 – L 2 AS 184/16 B – juris). Denn ein Anerkenntnis kann sich – wie ausgeführt – auch nur auf die Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG beziehen; umgekehrt kann ein sofortiges Anerkenntnis gerade zur fehlenden Kostentragung führen (vgl. § 93 ZPO). Ob jeweils ein Anerkenntnis vorliegt, ist daher für den Anspruch in der Hauptsache und die Kostengrundentscheidung getrennt zu beurteilen.
Mit der unstreitig entstandenen Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 Euro und der Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 32,30 Euro ergibt sich der festgesetzte Betrag von 202,30 Euro.
Die Erinnerung war nach alledem zurückzuweisen.
Kosten für das Erinnerungsverfahren sind nicht zu erstatten. Zwar stellt das Erinnerungsverfahren nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine kostenrechtlich eigenständige Angelegenheit dar, für die nach Nr. 3501 VV RVG eine eigene Gebühr anfällt (aus diesem Grunde nun für die Notwendigkeit einer Kostenentscheidung: B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 197 Rn. 10; für eine Kostenentscheidung auch SG Lüneburg, Beschluss vom 8.1.2010 - S 12 SF 204/09 E - juris, dort Rn. 20). Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich jedoch aus den Vorschriften des § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG für das Erinnerungsverfahren bei Festsetzung der PKH-Vergütung, des § 4 Abs. 8 Satz 2 JVEG für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, des § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG für die Festsetzung des Gegenstandswertes und § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG für das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz ein allgemeiner Rechtsgedanke, wonach in Kostenverfahren keine Kosten zu erstatten sind (so auch SG Lüneburg, Beschluss vom 8.1.2010 - a.a.O.). Die Notwendigkeit, eine Kostenentscheidung zu treffen, bleibt hiervon jedoch unberührt.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).
2. Kosten für das Erinnerungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In dem unter dem Aktenzeichen S 16 AS 4684/18 vor dem Sozialgericht Freiburg geführten Klageverfahren stritten die Beteiligten um eine Untätigkeit der Beklagten.
Der Kläger und Erinnerungsführer (Kläger) erhob am 23.10.2018 die Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Entscheidung über einen Antrag des Klägers auf Erstattung von Vorverfahrenskosten vom 20.4.2018 zu verpflichten. Die Beklagte und Erinnerungsgegnerin (Beklagte) beantragte zunächst, die Klage abzuweisen, da ihr keine Kostenrechnung vom 20.4.2018 vorliege. Der Kläger legte daraufhin noch die Rechnung sowie eine Fax-Sendebestätigung vor. Mit Schreiben vom 15.11.2018 teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass sie dem Klagebegehren entsprochen habe. Die Kosten für das Widerspruchsverfahren seien angewiesen worden. Damit dürfte dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen worden sein. Der Kläger möge erklären, ob er den Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt betrachte. Die Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers werde dem Grunde nach anerkannt.
Der Kläger teilte hierauf mit, dass er das Anerkenntnis annehme und den Rechtsstreit für erledigt erkläre.
Zugleich beantragte er Kostenfestsetzung wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 150,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG 135,00 EUR Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 57,95 EUR Gesamtbetrag 362,95 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2018 setzte die Urkundsbeamtin des Gerichts die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 202,30 EUR fest. Der festgesetzte Betrag sei ab 28.11.2018 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Sie legte dabei die Verfahrensgebühr in beantragter Höhe sowie die Auslagenpauschale zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. 32,30 EUR zu Grunde. Zur Begründung führte sie aus, dass die beantragte hälftige Mittelgebühr der Verfahrensgebühr in diesem Rechtsstreit angemessen sei. Eine fiktive Terminsgebühr sei unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10.10.2017 – B 12 KR 3/16 R) nicht angefallen. Danach stelle § 88 Abs. 1 S. 3 SGG eine Sonderregelung gegenüber § 101 Abs. 2 SGG dar. Ausgehend hiervon lägen die Voraussetzungen für ein Anerkenntnis und damit für die Festsetzung einer fiktiven Terminsgebühr nicht vor.
Der Kläger hat gegen den seiner Bevollmächtigten am 12.12.2018 zugestellten Beschluss am 9.1.2019 Erinnerung eingelegt, da die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten antragsgemäß festzusetzen seien. Zur Begründung führt er aus, dass ein Fall des §§ 88 Abs. 1 S. 3 SGG, auf den das von der Kostenbeamtin zitierte obiter dictum des Bundessozialgerichts Bezug nehme, gerade nicht vorgelegen habe. Die Beklagte habe keinen zureichenden Grund für die Nichtverbescheidung des "Widerspruchs vom 4.8.2017" gehabt. In den Fällen, in denen sämtliche Voraussetzungen des §§ 88 SGG bei Klageerhebung vorgelegen hätten, entspreche die Beklagte mit dem Verbescheidung dem Klageantrag vollumfänglich und erkläre einseitig und ohne Einschränkung, dass die von dem Kläger begehrte Rechtsfolge zugegeben werde. Hierzu werde auf den Beschluss des SG Freiburg vom 29.3.2018 (S 14 SF 402/18 E) Bezug genommen.
Die Kostenbeamtin hat die Erinnerung dem Gericht vorgelegt, da ihr nicht abgeholfen werden könne.
Die Beklagte hat mitgeteilt, dass sie dem Kostenfestsetzungsbeschluss zustimme.
II.
Der Antrag auf richterliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den gemäß § 197 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2018 ist zulässig. Gegen die Entscheidung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (§ 197 Abs. 2 SGG). Die Monatsfrist ist hier gewahrt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet, weil die zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt wurden.
Das Gericht überprüft die nach § 197 Abs. 1 SGG getroffene Festsetzung in vollem Umfang. Eine Verböserung ist dabei nicht zulässig; einzelne Posten können jedoch anders abgegrenzt werden. Das Gericht ist dabei betragsmäßig an den Festsetzungsantrag gebunden. Es ist innerhalb dieses Rahmens aber zulässig und geboten, einen Kostenanspruch unter allen in Betracht kommenden Gebührentatbeständen des Vergütungsverzeichnisses zu prüfen, ohne an die geltend gemachten Gebührentatbestände gebunden zu sein (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017 § 197 Rdnr. 10; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2013 – L 6 AS 1912/12 B – juris).
Auszugehen ist hier von dem Kostengrundanerkenntnis der Beklagten in dem Verfahren S 16 AS 4684/18, das der Kläger angenommen hat. Danach sind die außergerichtlichen Kosten des Klägers von der Beklagten zu tragen.
In dem Klageverfahren war das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden, da der Kläger als Leistungsempfänger an dem Verfahren beteiligt war (§§ 197a, 183 SGG). Daher sind lediglich Betragsrahmengebühren entstanden (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG). Diese bestimmen sich nach der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis (VV RVG)).
Innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
Hier ist für das Betreiben der Untätigkeitsklage unstreitig eine Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG in Höhe der hälftigen Mittelgebühr und damit in Höhe von 150 Euro angefallen.
Daneben ist jedoch keine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG entstanden.
Nach Nr. 3106 Satz 1 Nr. 3 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), auch dann, wenn das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Dies war hier jedoch nicht der Fall, weil die Beklagte kein Anerkenntnis abgegeben hatte. Ein Anerkenntnis ist das im Wege einseitiger Erklärung gegebene einseitige Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht; der Beklagte gibt "ohne Drehen und Wenden" zu, dass sich das Begehren des Klägers aus dem von ihm behaupteten Tatsachen ergibt (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017 § 101 Rn. 20). Ob ein Anerkenntnis gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln; das Wort "Anerkenntnis" muss nicht verwendet werden (B. Schmidt a.a.O. Rn. 21). Ein Anerkenntnis kann sich auch nur auf die Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG beziehen (BSG, Beschluss vom 26.3.1992 – 7 RAr 104/90 –, SozR 3-1500 § 193 Nr 4).
Der Erlass des mit der Untätigkeitsklage begehrten Verwaltungsaktes über die Kostenerstattung für das Vorverfahren kann für sich genommen kein Anerkenntnis darstellen. Dies ergibt sich ohne Weiteres schon daraus, dass das Anerkenntnis als Prozesshandlung gegenüber dem Gericht zu erklären ist (BSG, Urteil vom 8.9.2015 – B 1 KR 1/15 R), während die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes bzw. Bescheides gegenüber dem Beteiligten bzw. gegebenenfalls seinem Bevollmächtigten (§§ 13, 37 SGB X) erfolgt.
Auch der Schriftsatz der Beklagten vom 15.11.2017 an das Gericht war – bezogen auf den Anspruch in der Hauptsache – nicht als Anerkenntnis auszulegen. Der prozessuale Anspruch ist bei einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG auf die bloße Verbescheidung des Antrages bzw. des Widerspruches gerichtet (vgl. B. Schmidt a.a.O. § 88 Rn. 9 ff.). Ein Anerkenntnis ist damit auch in Untätigkeitsklageverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Beklagte sich ausdrücklich bereiterklärt, den Bescheid noch zu erlassen (vgl. Lange, NZS 2017, 893). Der Auffassung, wonach es bei einer Untätigkeitsklage kein Anerkenntnis geben könne (so SG Reutlingen, Beschluss vom 15.11.2017 – S 4 SF 2454/17 E –, juris), kann damit nicht gefolgt werden.
Entscheidend ist damit der durch Auslegung festzustellende Inhalt der Erklärung der Beklagten gegenüber dem Gericht, hier maßgeblich der erkennbare Wille der erklärenden Behörde nach dem Empfängerhorizont eines objektiven Beteiligten (§§ 133, 157 BGB; BSG, Beschluss vom 7.3.2018 – B 5 RE 3/17 R). Hier hatte die Beklagte sinngemäß mitgeteilt, dass der begehrte Verwaltungsakt über die Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren erlassen worden war. Der Hinweis, dass zwischenzeitlich der Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid erlassen worden sei, kann nicht als Anerkenntnis ausgelegt werden. Denn der Erlass des Bescheides führt dazu, dass der prozessuale Anspruch inhaltlich erledigt ist. Für ein Anerkenntnis bleibt damit kein Raum mehr (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.2.2016 – L 19 AS 1130/15 B –, Rn. 28, juris, m.w.N.; als obiter dictum BSG, Beschluss vom 10.10.2017 – B 12 KR 3/16 m.w.N.; Lange, NZS 2017, 893; SG Freiburg, Beschluss vom 15.02.2019 - S 6 SF 335/19 E; a.A. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.11.2016 – L 2 AS 184/16 B – juris; SG Freiburg, Beschluss vom 29.3.2018 – S 14 SF 402/18 E; so ebenfalls noch SG Freiburg, Beschluss vom 17.5.2016 – S 16 SF 6094/15 E). Denn mit dem Anerkenntnis erklärt der Beklagte, dass er sich dem Klageanspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch unterwirft (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1980 – VII ZR 49/80 = NJW 1981, 686). Das Anerkenntnis setzt damit einen nach erkennbarer Auffassung des Erklärenden noch bestehenden Anspruch voraus. Dies ergibt sich auch aus den Folgen eines wirksamen Anerkenntnisses, hier einer grundsätzlichen Bindung des Anerkennenden wie auch des Gerichts an das Bestehen des streitgegenständlichen Anspruchs (BeckOK ZPO/Elzer, ZPO § 307 Rn. 36; B. Schmidt, a.a.O. § 101 Rn. 19 m.w.N.) und der auch im Verfahren nach dem SGG (bei fehlender Annahme des Anerkenntnisses) bestehenden Möglichkeit einer Verurteilung durch Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO i.V.m. § 202 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 8.9.2015 – B 1 KR 1/15 R). Die bloße Information, den prozessualen Anspruch erfüllt zu haben, kann daher nicht als Anerkenntnis ausgelegt werden. Denn regelmäßig besteht kein Grund für die Annahme, dass eine Behörde mehr erklären will, als sie tatsächlich erklärt, nämlich dass sie den Antrag bzw. Widerspruch verbeschieden hat (Lange, NZS 2017, 893, 895). Soweit die Gegenauffassung die Auslegung als Anerkenntnis ausdrücklich davon abhängig macht, ob eine zulässige und begründete Untätigkeitsklage vorliegt und in diesem Falle auf ein ausdrückliches Zugeständnis der verspäteten Entscheidung durch die Behörde verzichtet (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. November 2016 – L 2 AS 184/16 B –, Rn. 21, juris), fingiert sie letztlich nach inzidenter Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit eine Erklärung der Behörde, deren Rechtsfolge diese Prüfung gerade entbehrlich machen würde.
Das hier gefundene Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass die Beklagte zugleich eine Erledigterklärung durch den Kläger angeregt hatte. Dies entspricht dem Vorgehen, das das Gesetz in § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG für den – hier nicht gegebenen – Fall vorsieht, dass der (stattgebende) Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid innerhalb einer von dem Gericht mit dem Aussetzungsbeschluss gesetzten Frist ergeht (für eine erweiternde Anwendung des § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG aber Lange a.a.O.; B. Schmidt, a.a.O. § 88 Rn. 11 und wohl auch BSG, Beschluss vom 10.10.2017 a.a.O.). In einem solchen Fall bleibt für ein Anerkenntnis bereits deshalb kein Raum, weil nach Feststellung des Gerichts zunächst ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung besteht. Auf das obiter dictum des BSG in dem Beschluss vom 10.10.2017 (a.a.O.), in dem nur der nicht unmittelbar einschlägige Gesetzeswortlaut des § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG wiedergegeben wird, kommt es damit nicht entscheidend an. In dem dortigen Fall war aber – ebenso wie hier – von der dortigen Beklagten mitgeteilt worden, dass sie dem Widerspruch des Klägers mittlerweile abgeholfen habe und das Verfahren damit seine Erledigung gefunden haben dürfte (vgl. das vorgehende Urteil des Landessozialgericht Hamburg vom 18.12.2015 – L 1 KR 54/15 – juris). Dies spricht ebenso dafür, dass in einer solchen Konstellation auch nach Auffassung des BSG kein Anerkenntnis erklärt wird.
Dass die Beklagte hier zugleich ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben hatte, führt nicht dazu, dass es sich um ein Anerkenntnis auch bezogen auf den prozessualen Anspruch handeln würde (a.A. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.11.2016 – L 2 AS 184/16 B – juris). Denn ein Anerkenntnis kann sich – wie ausgeführt – auch nur auf die Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG beziehen; umgekehrt kann ein sofortiges Anerkenntnis gerade zur fehlenden Kostentragung führen (vgl. § 93 ZPO). Ob jeweils ein Anerkenntnis vorliegt, ist daher für den Anspruch in der Hauptsache und die Kostengrundentscheidung getrennt zu beurteilen.
Mit der unstreitig entstandenen Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 Euro und der Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 32,30 Euro ergibt sich der festgesetzte Betrag von 202,30 Euro.
Die Erinnerung war nach alledem zurückzuweisen.
Kosten für das Erinnerungsverfahren sind nicht zu erstatten. Zwar stellt das Erinnerungsverfahren nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine kostenrechtlich eigenständige Angelegenheit dar, für die nach Nr. 3501 VV RVG eine eigene Gebühr anfällt (aus diesem Grunde nun für die Notwendigkeit einer Kostenentscheidung: B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 197 Rn. 10; für eine Kostenentscheidung auch SG Lüneburg, Beschluss vom 8.1.2010 - S 12 SF 204/09 E - juris, dort Rn. 20). Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich jedoch aus den Vorschriften des § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG für das Erinnerungsverfahren bei Festsetzung der PKH-Vergütung, des § 4 Abs. 8 Satz 2 JVEG für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, des § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG für die Festsetzung des Gegenstandswertes und § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG für das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz ein allgemeiner Rechtsgedanke, wonach in Kostenverfahren keine Kosten zu erstatten sind (so auch SG Lüneburg, Beschluss vom 8.1.2010 - a.a.O.). Die Notwendigkeit, eine Kostenentscheidung zu treffen, bleibt hiervon jedoch unberührt.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).
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