L 9 KR 67/17

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 11 KR 196/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 9 KR 67/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Krankenversicherung der Landwirte als Pflichtversicherung - Beitragsbemessung nach korrigiertem Flächenwert bzw. anderem angemessenen Maßstab - Verfassungsmäßigkeit
Die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte nach dem korrigierten Flächenwert bzw. einem anderen angemessenen Maßstab im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KVLG 1989, welcher sich aus der Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes der Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, sowie seiner Gesamtfläche mit dem für das Kalenderjahr maßgeblichen Beziehungswert nach der Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft (AELV) errechnet, ist sachgerecht und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversicherung (im Folgenden: KV) der Landwirte im Jahr 2014.

Der 1945 geborene Kläger ist als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Am 14.10.2010 stellte der Kläger einen Rentenantrag, seit 01.01.2011 ist er Bezieher einer gesetzlichen Regelaltersrente, die sich vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 auf 743,08 EUR belief, vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 auf 743,08 EUR, vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 auf 761,56 EUR, vom 01.07.2015 bis 30.06.2016 auf 780,48 EUR, vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 auf 826,36 EUR, vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 auf 855,46 EUR und ab 01.07.2018 auf 884,22 EUR beläuft.

Mit Bescheid vom 04.01.2013 setzte die Beklagte für das Jahr 2013 auf der Grundlage eines Einstufungswertes von 8.139 EUR die monatlichen KV-Beiträge in Höhe von 170 EUR (neben Pflegeversicherungs- (PV-) Beiträgen in Höhe von 19,58 EUR) fest und kündigte gegenüber dem Kläger an, den bundesweit einheitlichen Beitragsmaßstab ab dem 01.01.2014 der Beitragsrechnung zugrunde zu legen. Sowohl über ihren Internetauftritt als auch in ihrer Mitgliederzeitung "LSV kompakt" (04. Quartal 2013) informierte die Beklagte mit dem Artikel "Unterschiedliche Beiträge sind ab 2014 Vergangenheit" über die ab Januar 2014 erfolgende Einführung bundesweit einheitlicher Beiträge bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse auf der Grundlage eines sogenannten korrigierten Flächenwerts.

Mit Bescheid vom 13.01.2014 setzte die Beklagte die monatlichen KV-Beiträge des Klägers aufgrund seines Einkommens als landwirtschaftlicher Unternehmer ab dem 01.01.2014 auf monatlich 191,29 EUR fest. Ab 01.01.2014 seien die Beiträge aufgrund des Beschlusses der Vertreterversammlung der Beklagten nach einem bundesweit einheitlichen Beitragsmaßstab, dem korrigierten Flächenwert, zu berechnen. Dieser setze sich aus dem Flächen- und dem Beziehungswert der jeweils aktuellen Verordnung zur Ermittlung von Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV) zusammen. Da der bisherige regionale Beitragsmaßstab auf den bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab umgestellt worden sei, verändere sich die Beitragseinstufung. Der korrigierte Flächenwert sei für das Unternehmen des Klägers auf 53.971,08 EUR festzusetzen. Der Flächenwert betrage für 0,12 ha Garten, 1,55 ha Grünland, 2,10 ha Zuckerrüben, 33,08 ha Mähdruschfrüchte und 5,87 ha Futterbau und Bioenergiepflanzen insgesamt 81.180,00 DM. Der korrigierte Flächenwert ergebe sich aus der Multiplikation des Flächenwertes von 81.180,00 DM mit dem Beziehungswert 2014 von 0,6628381 und Umrechnung in Euro. Daraus errechne sich der korrigierte Flächenwert von 53.809,20 EUR. Die Forstflächen von 2,11 ha seien mit dem festen Wert je Hektar (150 DM) anzusetzen. Der korrigierte Flächenwert betrage 162,08 EUR. Der korrigierte Flächenwert in Höhe von insgesamt 53.971,08 EUR sei der Beitragsklasse 11 zu zuordnen. Die Beitragsklasse 11 umspanne einen korrigierten Flächenwert von 48.600,01 EUR bis 54.000 EUR. Für diese Beitragsklasse belaufe sich der KV-Beitrag auf 303 EUR. Um eine schrittweise Anpassungserhöhung der bisherigen Regionalbeiträge an die Beiträge nach dem neuen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab zu erreichen, werde der neue Beitrag in der Übergangszeit bis 2017 mit einem Angleichungssatz multipliziert. Für die Ermittlung des individuellen Angleichungssatzes werde der Dezemberbeitrag 2013 (Ausgangsbeitrag) mit dem Beitrag, der bei gleichen Betriebsverhältnissen im Dezember 2013 nach dem bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab zu zahlen gewesen wäre (dem Zielbeitrag) verglichen. Die Differenz zwischen dem Ausgangs- und Zielbeitrag in Prozent werde durch fünf geteilt. Der sich daraus ergebende Wert werde mit dem Ausgangsbeitrag in Prozent jährlich hinzugerechnet beziehungsweise abgezogen (Angleichungssatz). Der Angleichungssatz errechne sich bei dem Kläger wie folgt: Der Zielbeitrag für die Krankenversicherung betrage 296 EUR und der Ausgangsbeitrag 170 EUR. Davon betrage die in Prozent ausgedrückte Differenz 42,5676 %. Dieser Wert durch fünf geteilt betrage 8,5135 %. Somit betrage der Angleichungssatz im Jahr 2014 65,9459 %, 2015 74,4594%, 2016 82,9729% und 2017 91,4864%. Der Beitrag nach dem einheitlichen Beitragsmaßstab in der Beitragsklasse 11 in Höhe von 303 EUR multipliziert mit dem Angleichungssatz von 65,9459 % ergebe einen KV-Beitrag von 199,82 EUR. Durch aus dem Sondervermögen entnommene Mittel habe dieser KV-Beitrag noch um 4,27 % verringert werden können, so dass er nur noch monatlich 191,29 EUR betrage. Zusammen mit dem PV-Beitrag von 22,42 EUR belaufe sich der Gesamtbeitrag auf 213,71 EUR. Fällig würden die KV- und PV-Beiträge am drittletzten Bankarbeitstag eines jeden Monats. Im Jahr 2014 ergäben sich daraus folgende Termine: 29. Januar, 26. Februar, 27. März, 28. April, 27. Mai, 26. Juni, 29. Juli, 27. August, 26. September, 29. Oktober, 26. November und 23. Dezember.

Dagegen legte der Kläger am 26.01.2014 Widerspruch ein. Zwar akzeptiere er nunmehr die doppelte Beitragszahlung von Rente und Einnahmen aus der Landwirtschaft, nicht aber, dass der KV-Beitrag aus der Rente im Beitragsbescheid für landwirtschaftliche Unternehmer nicht ausdrücklich aufgeführt werde. Zudem verstoße der korrigierte Flächenwert gegen geltendes Recht. Nach § 40 Abs. 1 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) müsse die Satzung die Beitragsklassen nach einem angemessenen Maßstab bestimmen. Der korrigierte Flächenwert sei kein angemessener Maßstab. Die AELV berücksichtige auch das Einkommen aus der Tierproduktion. Beim Flächenwert werde aber die Anzahl der Kühe, Schweine, Hühner etc. nicht berücksichtigt. Wenn alle kleinen und mittleren Betriebe mit einem ähnlichen Verhältnis zwischen Tier- und Pflanzenproduktion wirtschaften würden, wäre dies mathematisch vertretbar. In der Praxis sei das aber nicht der Fall. Als Beitragsmaßstab eher angemessen seien rechtskräftige Einkommensteuerbescheide. Der Einstufungswert der Beitragsklasse decke im Einzelfall ein deutlich höheres Einkommen ab, als tatsächlich erzielt werde.

Mit Schreiben vom 13.02.2014 hörte die Beklagte den Kläger an und informierte ihn ausführlich über die Rechtslage. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2014 wies ist die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Beitragsberechnung sei bis einschließlich 2013 auf der Grundlage des in der Satzung der ehemaligen landwirtschaftlichen Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland (LKK MOD) festgelegten Flächenwertes erfolgt. Da erhebliche Unterschiede in der Beitragsgestaltung für Unternehmen mit vergleichbarer Betriebsstruktur aufgetreten seien, habe der Gesetzgeber einen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab eingeführt. Da sich der sog. korrigierte Flächenwert in der Praxis bewährt habe und durch die Rechtsprechung anerkannt worden sei, habe die Selbstverwaltung der Beklagten diesen ab 01.01.2014 eingeführt. Der korrigierte Flächenwert sei ein anderer angemessener Maßstab im Sinne des § 40 Abs. 5 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989). Er spiegle die Ertragsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Unternehmer wider. Die aus der tatsächlichen Flächennutzung resultierenden konkreten Gewinne und Einkünfte seien gerade nicht zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 08.10.1998, B 10 LW 1/97 R) habe vielmehr Satzungsregelungen, die die tatsächlichen Einkommen der landwirtschaftlichen Unternehmer unberücksichtigt ließen, ausdrücklich gebilligt. Die Beitragsvorschriften der Satzung seien vom Bundesversicherungsamt mit Bescheid vom 16.12.2013 genehmigt worden. Mit der Umstellung auf den bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab sei zwangsläufig eine Umverteilung der Beitragslast verbunden, die zu einer Beitragserhöhung führe. Diese Umverteilung entspreche den Vorgaben des Gesetzgebers sowie der Forderung des Berufsstandes, wonach bundesweit für identische Betriebe gleiche Beiträge berechnet werden sollten und sei der Preis für den Erhalt des nach wie vor vorteilhaften Sondersystems landwirtschaftliche Sozialversicherung, insbesondere auch im Beitragsvergleich zur allgemeinen Krankenversicherung. Ausgangspunkt des korrigierten Flächenwerts sei der bereits bisher angewandte Flächenwert des Unternehmens. Der Flächenwert errechne sich aus der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche des Unternehmens und dem durchschnittlichen Hektarwert des Ortsteils der Betriebssitzgemeinde. Für bestimmte Kulturarten würden feste Werte angesetzt, wie z. B. für Forstflächen (jetzt 150 DM). Die Umrechnung des Flächenwertes in ein Einkommen erfolge durch die Vervielfältigung mit dem Beziehungswert nach der jeweils aktuellsten AELV. Die Umrechnung in Einkommen erfolge bei Forstflächen mittels Division des Flächenwerts durch den Wert 1,95583. Um den Übergang vom regionalen Beitrag auf den neuen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab verträglich auszugestalten, habe der Gesetzgeber eine Übergangszeit für die Kalenderjahre 2014 bis 2017 vorgesehen, in der neben dem Angleichungssatz auch Sondervermögen zur Beitragssenkung eingesetzt werden könne.

Dagegen hat der Kläger am 16.04.2014 Klage zum Sozialgericht Chemnitz (SG) erhoben. Der Zahlbetrag der gesetzlichen Rente werde im Beitragsbescheid nicht erwähnt. Der korrigierte Flächenwert sei kein angemessener Maßstab im Sinne des § 40 KVLG 1989, da die Korrektur mit den Beziehungswerten der AELV zwar von Ansatz und Zielrichtung richtig sei, aber zu einer unangemessenen Umverteilung der Beitragslast zum Nachteil der kleineren Betriebe führe. Der korrigierte Flächenwert spiegle die potentielle Einkommenserzielung der erheblich unterschiedlich strukturierten Landwirtschaftsbetriebe nicht vergleichbar wider, weil beim AELV auch Einkommen aus der Tierproduktion eingerechnet, die Anzahl der Tiere beim Flächenwert aber nicht berücksichtigt werde. Einkommensteuerbescheide seien eher angemessene Beitragsmaßstäbe.

Mit Gerichtsbescheid vom 24.01.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Sowohl der Zahlbetrag der Rente des Klägers als auch sein Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft sei beitragspflichtig. Die Beitragsbemessung nach dem korrigierten Flächenwert als bundeseinheitlichem Beitragsmaßstab sei rechtmäßig. Der Flächenwert setze sich aus 0,12 Hektar Garten, 1,55 Hektar Grünland, 2,10 Hektar Zuckerrüben, 33,08 Hektar Mähdruschfrüchte sowie 5,87 Hektar Futterbau, Bioenergiepflanzen zusammen. Der Gesamt-Hektarwert werde mit dem durchschnittlichen Hektar-Wert der Betriebssitzgemeinde multipliziert (hier: 1.900,26 DM), so dass sich insgesamt ein Flächenwert von 81.180,00 DM ergebe. Für die Forstfläche betrage der feste Hektar-Wert je Hektar 150 DM. In Euro umgerechnet ergebe sich für 2,11 Hektar somit ein korrigierter Flächenwert von 162,08 EUR. Um den ab dem 01.01.2014 geltenden bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab zu erhalten, sei dieser Flächenwert in einen korrigierten Flächenwert umzurechnen. Dabei sei dieAELV 2014 vom 14.10.2013 zugrunde zu legen. Gemäß § 1 Abs. 1 AELV sei das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2014 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage von Beziehungswerten zu ermitteln, die sich erstens aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und zweitens dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31.12.1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedsstaaten, die den Euro einführen, ergeben. Diese Regelung sei auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers anzuwenden, welcher landwirtschaftlicher Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 KVLG 1989 sei. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 AELV ergebe sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 41.000 DM, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) zuzuordnen seien, aus der Vervielfältigung des Wirtschaftswertes des Unternehmens mit dem sich aus der Anlage 3 der AELV ergebenden Beziehungswert. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 AELV sei für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 41.000 DM und unter 500.000 DM, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt sei, das Arbeitseinkommen, welches dann dem korrigierten Flächenwert entspreche, wie folgt zu ermitteln: Erstens werde der Differenzbetrag zwischen dem Wirtschaftswert des Unternehmens des Klägers (hier: 81.180 DM) und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage 3 der AELV (hier: 41.000 DM) errechnet. Dieser betrage 40.180,00 DM. Zweitens werde der Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage 3 (hier: 100.000 DM) mit dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage 3 (hier: 41.000 DM) gebildet. Dieser betrage 59.000 DM. Die Division des ersten Differenzbetrages (hier: 40.180 DM) durch den zweiten (hier: 59.000 DM) ergebe 0,6810169415 (Ergebnis nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AELV). Das Ergebnis aus der Multiplikation des nächsthöheren Wirtschaftswerts der Anlage 3 mit dem angegebenen Beziehungswert (hier Arbeitseinkommen: 100.000 DM * 0,6070 = 60.700 EUR) sei vom Ergebnis aus der Multiplikation des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage 3 mit dem Beziehungswert (hier Arbeitseinkommen: 41.000 * 0,9536 = 39.097,60 EUR) zu subtrahieren. Dieser Differenzbetrag (hier: 21.602,40 EUR) sei mit 0,68101694915 zu multiplizieren (21.602,40 EUR * 0,6810169415 = 14.711,60 EUR; Ergebnis nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AELV). Das Produkt (hier: 14.711,60 EUR) sei zu dem errechneten Arbeitseinkommen in Höhe von 39.097,60 EUR zu addieren (Summe: Ergebnis nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AELV). Die Summe von 53.809,20 EUR sei der korrigierte Flächenwert. Der in der Anlage des streitgegenständlichen Bescheides ausgewiesene Beziehungswert 2014 ergebe sich aus der Division des errechneten korrigierten Flächenwertes mit dem Flächenwert (53.809,20 EUR: 81.180,00 DM = 0,6628381). Die korrigierten Flächenwerte von insgesamt 53.971,08 EUR seien der Beitragsklasse 11 zuzuordnen. Der danach grundsätzlich geschuldete Beitrag nach dem einheitlichen Beitragsmaßstab von 303 EUR werde im Rahmen der schrittweisen Angleichung im Jahr 2014 mit dem Angleichungssatz 65,9459 % multipliziert und führe somit zum KV-Beitrag von 199,82 EUR. Vermindert um 4,27 % aus Sondermitteln ergebe sich der endgültige (geminderte) KV-Beitrag von 191,29 EUR. Der korrigierte Flächenwert sei ein anderer angemessener Maßstab. Die unterschiedliche Beitragsgestaltung bei grundsätzlich gleichen Leistungen sei Ausdruck des in der KVLG geltenden Solidaritätsgrundsatzes. Danach würden die Beiträge nach der Leistungsfähigkeit der einzelnen Unternehmen unterschiedlich bemessen. Das BSG habe bereits aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Bemessung nach dem Flächenwert, der sich an dem durchschnittlichen Hektarwert in den Gemeinden orientiere, für rechtmäßig erachtet. Erst recht sei es zulässig, als Korrektiv die Beziehungswerte heranzuziehen. Dadurch würden die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Testbetriebe mit in die Beitragsbemessung einbezogen. Der korrigierte Flächenwert spiegele so die Ertragsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Unternehmen wider. Die tatsächliche Flächennutzung und die daraus resultierenden konkreten Gewinne und Einkünfte seien gerade nicht zur Beitragsbemessung heranzuziehen.

Gegen den ihm am 01.02.2017 unter dem Aktenzeichen S 11 KR 196/14 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.02.2017 beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Die Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in der Fassung des 3. Nachtrags vom 20.11.2013 sei rechtswidrig, weil § 131 (Beitragsmaßstab) Absatz 5 Satz 2 lediglich Bezug auf die in § 32 Absatz 6 ALG genannte Gruppe 1 nehme und nicht auch auf die darin aufgeführten Gruppen 2 und 3. Sowohl die Beziehungswerte als auch deren Anwendung seien falsch und würden zweckentfremdet angewendet. Der Streitpunkt in Bezug auf die Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei inzwischen geklärt und erledigt.

Auch nachdem der Senat den Kläger über die Regelung des § 96 SGG belehrt hatte, erklärte dieser, im anhängigen Berufungsverfahren ginge es ihm nur um den Bescheid vom 13.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2014, ausdrücklich nicht um die Folgebescheide. Diese sollten aus dem anhängigen Berufungsverfahren herausgehalten werden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 24.01.2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2014 aufzuheben und die Beiträge unter Berücksichtigung der in der heutigen mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente rechtmäßig neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihren bisherigen erstinstanzlichen Vortrag. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Das LSG hat beim SG die Akte des Parallelverfahrens S 11 P 102/14 beigezogen. Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 24.01.2017 hat das SG die gegen die Pflegekasse (der Beklagten) gerichtete Klage ebenfalls abgewiesen.

Auf Veranlassung des LSG hat die Beklagte die Bescheide für die Jahre 2015 bis 2019 übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogene Akten des SG und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 13.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2014 über die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1, 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Beitragsbescheides, weil die Beklagte die Beiträge in der Krankenversicherung der Landwirte für das Jahr 2014 rechtmäßig erhoben hat.

Streitgegenständlich ist nur der Beitragsbescheid vom 13.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2014, da der Kläger seinen Antrag ausdrücklich darauf beschränkt hat. Der Senat hat ihn auf die Rechtsfolgen des § 96 SGG hingewiesen. Ferner sind nur die Beiträge zur Krankenversicherung der Landwirte (KV-Beiträge) streitgegenständlich, da der Kläger nur insoweit (Gerichtsbescheid des SG vom 24.01.2017 [S 11 KR 196/14]) Berufung eingelegt hat.

Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung der KV- Beiträge ist § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KVLG 1989 i. V. m. § 40 KVLG 1989.

1. Der Kläger ist in der Krankenversicherung der Landwirte als selbstständiger landwirtschaftlicher Unternehmer versicherungspflichtig und als solcher verpflichtet, Beiträge zu tragen und zu zahlen (§§ 47 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 KVLG 1989). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 besteht die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte insbesondere für Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße im Sinne von§ 1 Abs. 5 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erreicht. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 ALG erreicht ein Unternehmen der Landwirtschaft dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht. Diese hat eine einheitliche Mindestgröße von 8 ha festgelegt (http://www.svlfg.de/50vmb/vmb03/vmb0305/index.html), die unstreitig überschritten wird. Der Kläger übt seine berufliche Tätigkeit auch selbstständig aus (§ 2 Abs. 3 Satz 1 KVLG 1989). Die Versicherungspflicht trat – entsprechend allgemeinen Grundsätzen im Sozialversicherungsrecht – kraft Gesetzes ein, ohne dass der Kläger hiervon Kenntnis haben musste. 2. Obwohl der Kläger als Rentner auch der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht der Rentner gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) angehört, ist die Versicherungspflicht nach dem KVLG 1989 gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 2. vorrangig. 3. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird gemäß § 40 Abs. 7 Satz 3 KVLG 1989 zutreffend getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zu der in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) genannten Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Denn gemäß § 39 Abs. 1 KVLG 1989 werden bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern grundsätzlich der Beitragsbemessung zugrunde gelegt – abgesehen von hier nicht maßgeblichen Fallgruppen – 1. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und 2. der Zahlbetrag der Renten nach § 228 SGB V. Soweit der Kläger aus seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verbeitragt wird, folgt seine Versicherungspflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Er hat die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt. Der Rentenversicherungsträger führt die Beiträge des Klägers aus der Rente gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 KVLG 1989 an die Beklagte ab. Die gemäß § 40 Abs. 7 Satz 3 KVLG 1989 i. V. m. § 223 Abs. 3 SGB V maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze wird mit dem Zahlbetrag der Rente nicht erreicht. Die Abführung der KV-Beiträge aus der Rente lässt die Verbeitragung zur Krankenversicherung der Landwirte aus dem Einkommen des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft unberührt (§ 40 Abs. 7 Satz 3 KVLG 1989). Nur für den Fall, dass die Beiträge aus der Rente zusammen mit den Beiträgen aus der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer den Beitrag aus der höchsten Beitragsklasse übersteigen würde, würden dem Kläger die von ihm zu tragenden Beiträge (ggfalls anteilig) auf Antrag zurückerstattet (§ 40 Abs. 7 Satz 4 KVLG 1989 i. V. m. § 231 SGB V). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. 4. Die Beklagte hat die Beiträge aus der Tätigkeit des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer in dem angegriffenen Bescheid in rechtmäßiger Weise festgesetzt. a) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenversicherung der Landwirte notwendigen Mittel werden gemäß § 37 Abs. 1 KVLG 1989 u.a. durch Beiträge und Zuschüsse des Bundes aufgebracht. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVLG 1989 richtet sich bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern die Beitragsbemessung – abgesehen von hier nicht maßgeblichen Fallgruppen – neben dem Zahlbetrag der Rente nach dem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. Für letzteres werden nach § 40 Abs. 1 Satz 1 bis 5 KVLG 1989 insgesamt 20 betragsmäßig aufsteigend gestaffelte Beitragsklassen "nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab" in der Satzung der Krankenkasse festgesetzt, wobei der Beitrag der höchsten Beitragsklasse gemäß § 40 Abs. 1 Satz 6 KVLG 1989 für einen Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 mindestens das Sechsfache des Beitrags der niedrigsten Beitragsklasse betragen muss und den sich aus § 40 Abs. 2 KVLG 1989 ergebenden Vergleichsbetrag um nicht mehr als 10 Prozent unterschreiten darf. Der Vergleichsbetrag gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 KVLG 1989 richtet sich grundsätzlich nach dem Dreißigfachen des in § 223 Abs. 3 SGB V genannten Betrages sowie weiterer Anpassungen in Bezug auf den Zusatzbeitragssatz (§ 40 Abs. 2 KVLG 1989 in den ab 01.01.2014 jeweils gültigen Fassungen). Laut Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gemäß § 40 Absatz 2 Satz 3 KVLG 1989 vom 06.08.2013, gilt für das Jahr 2014 ein Vergleichswert von 574,88 EUR. Die Satzung vom 20.11.2013 hält sich in Bezug auf die Staffelung der Beitragsklassen an die gesetzlichen Vorgaben des § 40 Abs. 1 Satz 6 KVLG 1989.

Der für die Einstufung in Beitragsklassen maßgebliche Wert ergibt sich bei Maßgeblichkeit des Wirtschaftswerts gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 KVLG 1989 aus § 1 Abs. 6 Satz 1 bis 4 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Wenn der Wirtschaftswert des Unternehmens (oder Teilen davon) nicht zu ermitteln ist, ist gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 KVLG 1989 von der genutzten Fläche und dem der Nutzungsart entsprechenden Hektarwert in der Gemeinde auszugehen. Bei Maßgeblichkeit des Arbeitsbedarfs gemäß § 40 Abs. 4 KVLG 1989 wird der Einstufungswert nach dem Durchschnittsmaß der für das Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten bemessen und nach der Zahl der Arbeitstage oder nach der Flächengröße festgesetzt und das Nähere über die Ermittlung des Arbeitsbedarfs durch Satzung bestimmt. Für die Einstufung in Beitragsklassen nach einem anderen angemessenen Maßstab bestimmt gemäß § 40 Abs. 5 KVLG 1989 die Satzung der Krankenkasse das Verfahren. b) Die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte sind verfassungsgemäß. Der Senat schließ sich insoweit den Ausführungen des 1. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts im Urteil vom 18. Dezember 2018 – L 1 KR 19/14 –, Rn. 54 - 62, juris an und macht sie sich zu eigen. Diese lauten auszugsweise wie folgt: "(1) Die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte sind verfassungsgemäß.(1) Der Gesetzgeber durfte es den landwirtschaftlichen Krankenkassen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG-1989 überlassen, Beiträge nach dem Wirtschaftswert im Sinne von § 40 Abs. 3 KVLG-1989, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen, in der Satzung bestimmten angemessenen Maßstab zu erheben. Er verstieß damit nicht gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, der ohnehin nur für Rechtsverordnungen gilt, aber auch nicht gegen die Pflicht, das "Wesentliche" im Hinblick auf die Ermächtigung zu einem Grundrechtseingriff in einem Gesetz selbst zu regeln und nicht der Verwaltung zu überlassen (zur sog. Wesentlichkeitstheorie BVerfG, Beschluss vom 24.05.2006 – 2 BvR 669/04 – juris Rn. 85).Die in diesem Zusammenhang wesentlichen Regelungen ergeben sich aus dem vergleichsweise dichten Normgefüge der §§ 38 ff. KVLG-1989. Darin werden z.B. die Form der Abgabe (Beiträge) und der Kreis der Abgabepflichtigen, des Weiteren für den Fall der landwirtschaftlichen Unternehmer auch die der Beitragsbemessung zugrundezulegenden Einkunftsarten (§ 39 KVLG-1989) und weitere Vorgaben (Erhebung nach 20 von Einstufungswerten abhängigen Beitragsklassen, Spannbreite der Beitragsklassen, Beitrag der höchsten Beitragsklasse usw., § 40 KVLG-1989) definiert. Ferner ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Beiträge durch die Ausgaben begrenzt ist, die mit den Kosten für die gesetzlich definierten Leistungen einhergehen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 KVLG-1989). Lediglich hinsichtlich des Maßstabs zur Verteilung der Beitragslast ermöglichte der Gesetzgeber – wie der Kläger zutreffend bemerkt – den Krankenkassen die Entwicklung eigener Maßstäbe. Für diese galten aber die verfassungsrechtlichen Grundsätze aus Art. 3 Abs. 1 GG mit der erläuterten Maßgabe, dass Ungleichbehandlungen, die auf einen sozialen Ausgleich abzielen, in einem weitgehenden Maße zulässig waren. Weitere Details zur Beitragsbemessung musste der Gesetzgeber im KVLG-1989 nicht regeln – auch um zu ermöglichen, dass regionale Besonderheiten berücksichtigt werden konnten. (2) Soweit die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG-1989 nach abstrakten Werten erfolgen musste, verstieß der Gesetzgeber nicht gegen das sog. objektive Nettoprinzip. Insoweit handelt es sich um einen Grundsatz, der im (Einkommen-) Steuerrecht gilt, und – soweit er verfassungsrechtlich fundiert wird – nur dort Bedeutung erlangen kann. Demzufolge sind in allen einkommensteuerrechtlichen Einkunftsarten die erwerbssichernden Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abzuziehen (z.B. Bundesfinanzhof, Beschluss des Großen Senats vom 30.01.1995 – GrS 4/92 – juris Rn. 40). Im Sozialversicherungsrecht muss sich die Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht an diesem Maßstab messen lassen. Schon bei den nicht in der Land- und Forstwirtschaft tätigen hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen gilt, dass die Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 240 Abs. 4 SGB V selbst dann nach einer Mindestbemessungsgrundlage berechnet werden, wenn im für die Beitragsbemessung maßgeblichen Zeitraum die tatsächlichen Einkünfte negativ waren (z.B. Thüringer LSG, Urteil vom 24.07.2012 – L 6 KR 460/09 – juris Rn. 25). Abgesehen davon sind die geringsten Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenkasse unvergleichlich günstiger als die Mindestbeiträge nach § 240 Abs. 4 SGB V (Beitragsklasse 2 in 2008: 82,00 EUR monatlich; Mindestbemessungsgrundlage für Existenzgründer nach § 240 Abs. 4 SGB V: 1.242,50 EUR mal ca. 15 % Beitrag = über 180,00 EUR monatlich). (3) Des Weiteren verstößt § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG-1989 nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, indem die Krankenkassen verpflichtet werden, Beiträge nicht nach dem tatsächlich erzielten Einkommen des landwirtschaftlichen Unternehmers zu bemessen, sondern nach abstrakten Werten zur Bemessung der Ertragskraft des Betriebs, d.h. dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen Wert. Mit § 40 Abs. 1 Satz 2 KVLG-1989 ist die grundlegende und zulässige Entscheidung des Gesetzgeber verbunden, dass für die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Landwirte nicht das tatsächlich individuell erzielte Einkommen zugrunde zu legen ist, sondern die abstrakte Ertragskraft des Unternehmens (BSG, Urteil vom 29.02.2012 – B 12 KR 7/10 R – juris Rn. 18; ebenso schon BSG, Urteil vom 31.07.1980 – 11 RK 7/79 – juris Rn. 25) bzw. ein abstrakter Bodenbewirtschaftungsmaßstab (vgl. Volbers/Müller, Krankenversicherung der Landwirte, 4. Aufl., S. 101). Die Annahme des Klägers, dass ein Anknüpfen an Werte zur Bemessung der abstrakten Ertragskraft des Betriebs nicht erlaubt sei, weil jeder landwirtschaftliche Unternehmer über eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verfüge und daher ein konkreter Anhaltspunkt für die tatsächlich erzielten Einnahmen bestehe, ist im Ansatz unzutreffend. Vielmehr hat der Steuergesetzgeber im Bereich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 13 Einkommensteuergesetz (EStG) gerade nicht die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder den Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung, § 5 EStG) als Gewinnermittlungsmethode festgelegt, sondern – zumindest nach dem gesetzlichen Regelfall – eine Besteuerung nach Durchschnittssatzgewinnen gemäß § 13a Abs. 3 bis 7 EStG vorgesehen, sodass der Landwirt – zumindest im Grundsatz – gerade nicht verpflichtet ist, seine tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft zu ermitteln, damit er steuerlich veranlagt werden kann; bei der Besteuerung nach Durchschnittssätzen ist – unabhängig vom tatsächlichen Gewinn – grundsätzlich von einem Gewinn je Hektar in Höhe von 350,00 EUR auszugehen (vgl. Anlage 1a zum EStG). Für den Kläger, dessen Unternehmen (eine GmbH) nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1, § 238 Handelsgesetzbuch, als Muss-Kaufmann Bücher zu führen hat und seinen Gewinn nach § 5 EStG zu ermitteln hat, gelten diese Bestimmungen zwar nicht. Einen sachlicher Grund für die Beitragsbemessung nach abstrakten Werten ließe sich aber schon darin sehen, dass viele landwirtschaftliche Unternehmer – vom gesetzlichen Regelfall ausgehend – weder Bücher im handelsrechtlichen Sinne führen noch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellen müssen und eine Ermittlung der tatsächlichen landwirtschaftlichen Einkünfte allein zur Beitragsbemessung regelmäßig einen erheblichen Aufwand bedeuten würde. Abgesehen davon gibt es – entgegen der Auffassung des Klägers – keinen Verfassungsgrundsatz dergestalt, dass sich eine Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen stets nach dem genausten Bemessungsmaßstab richten müsse bzw. dass Schätzungen nur zulässig seien, wenn die Ermittlung der tatsächlichen Umstände mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Herstellung von Beitragsgerechtigkeit ist zwar ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Jedoch ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, hierbei ein Optimum anzustreben. Vielmehr sind gerade Versicherungsträger, die in ihrer Satzung die Beitragsbemessung regeln, berechtigt, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch weitgehende Typisierungen Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 12.09.2007 – 1 BvR 58/06 – juris Rn. 12 m.w.N.) bzw. generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen (z.B. BSG, Urteil vom 28.05.2015 – B 12 KR 15/13 R – juris Rn. 39). Dementsprechend stellt auch die Einkommensermittlung nach einem abstrakten Maßstab eine zulässige Pauschalierung dar. Die Beitragsbemessung nach abstrakten Werten zur Ertragsfähigkeit des Betriebs in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung – wie dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen Flächenmaßstab – erfolgt aber nicht nur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Vielmehr wird damit auch der Besonderheit Rechnung getragen, dass eine Solidargemeinschaft selbstständiger Unternehmer betroffen ist (Schmidt, Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft, 2007, 103 [105]), in der es ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG als unangemessen angesehen werden darf, wenn das von jedem zu tragende Unternehmerrisiko im Falle der wirtschaftlichen Erfolglosigkeit – also unzureichenden oder gar negativen Einkünften aus landwirtschaftlicher Tätigkeit – bei der Beitragsbemessung auf andere Versicherte übertragen wird (vergleichbar auch nochmals Thüringer LSG, Urteil vom 24.07.2012 – L 6 KR 460/09 – juris Rn. 25). Der Normgeber kann sich durchaus von der Erwägung leiten lassen, dass z.B. der erfolgreiche kleine Landwirt mit seinen Beiträgen die Krankenversicherung für den Inhaber eines großen landwirtschaftlichen Unternehmens, das defizitär wirtschaftet oder kaum der Größe entsprechende Gewinne erwirtschaftet, nicht "solidarisch" mitfinanzieren soll. Dies gilt gerade deshalb, weil die Beiträge zur Krankenversicherung im Vergleich zu den durchschnittlichen betrieblichen Aufwendungen bei größeren Ackerbaubetrieben vergleichsweise geringfügig sind; selbst wenn der Betrieb des Klägers pro Hektar betriebliche Aufwendungen von (nur) 1.000,00 EUR – ohne Pachten und Kapitalkosten – gehabt haben sollte (gemäß Bericht des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft waren es im Wirtschaftsjahr 2007/2008 im sächsischen Ackerbau durchschnittlich 1.355,00 EUR pro Hektar), würden sich bei 1.094,6 Hektar Ackerfläche im Jahr 2008 Bewirtschaftungskosten von ca. 1,1 Mio. EUR ergeben bzw. gerechnet auf den Anteil des Klägers über 550 TEUR; vor diesem Hintergrund liefe die Forderung des Klägers, er müsse bei den Beiträgen entlastet werden, darauf hinaus, dass ggf. andere (kleinere) Betriebe seine Krankenversicherungskosten zumindest teilweise mitfinanzieren müssten, obwohl für sie die Krankenversicherungskosten im Verhältnis zu den Bewirtschaftungskosten unvergleichlich höher wären. Eine solche Forderung kann unter Verweis auf das Gleichbehandlungsgebot nicht begründet werden."

c) Die Regelungen zur Beitragsbemessung nach § 40 KVLG 1989 bzw. nach der abstrakten Ertragskraft der Betriebe der landwirtschaftlichen Unternehmer hat die Beklagte in ihrer Satzung vom 20.11.2013 umgesetzt, indem sie in § 131 der Satzung einen "anderen angemessenen Maßstab" im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KVLG 1989 wie folgt definiert hat (- auszugsweise zitiert -): § 131 Beitragsmaßstab (1) Die Beiträge für die landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 KVLG 1989 werden nach einem korrigierten Flächenwert festgesetzt. (2) Grundlage für die Berechnung des Flächenwertes ist 1. bei landwirtschaftlicher und weinbaulicher Nutzung der durchschnittliche Hektarwert der Gemeinde, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, sowie die Gesamtfläche des Unternehmens, 2. bei forstwirtschaftlicher Nutzung je Hektar ein Betrag von 150 DM, 3. bei Grünland mit niedrigstem Ertrag (Almen, Alpen, Hutungen, nicht umzäunte oder mobil umzäunte Schaf- und Ziegenweiden, Deich- und Hallignutzungen) je Hektar ein Betrag von 150 DM, 4. für Teichwirtschaft, Fischzucht sowie Fluss-, Bach- und Seenfischerei je Arbeitstag ein Betrag von 40 DM, wobei für Teichwirtschaft und Fischzucht der Arbeitsbedarf nach dem Abschätztarif gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 6 in Ansatz gebracht wird und eine Berechnungseinheit einem Arbeitstag entspricht, 5. für Imkereien je Bienenvolk ein Betrag von 50 DM, 6. bei Schafhaltung ohne Bodenbewirtschaftung (Wanderschäferei) je Großtier ein Betrag von 20 DM, 7. für Unterglasflächen und vergleichbar klimatisch gesteuerte Einrichtungen je Hektar ein Betrag von 1.863 DM. (3) - gestrichen - (4) Der Flächenwert ist in den nachstehend aufgeführten Nutzungsarten mit einem Multiplikator zu vervielfältigen: Unterglasfläche Freiland heizbar nicht heizbar Obst und Feldgemüse extensiv, 3 mit mechanischer Ernte Gemüse einschließlich Feldgemüse 36 28 4 Blumen und Zierpflanzen 80 40 8 Sonstige Gartengewächse 36 28 4 Obst 4 Christbaumkulturen 2,15 Hopfen und Tabak 3

(5) 1Der nach Absatz 2 bis 4 und Absatz 7 ermittelte Flächenwert mit Ausnahme des Flächenwertes für Forstflächen nach Absatz 2 Nummer 2 wird mit einem Faktor vervielfältigt. 2Als Faktor gilt der in der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV) für die in § 32 Absatz 6 ALG genannte Gruppe 1 festgesetzte Beziehungswert. 3Maßgeblich ist der Beziehungswert des Kalenderjahres, für das die Beiträge berechnet werden. 4Soweit Forstflächen bewirtschaftet werden, ist der darauf entfallende Flächenwert nach Division durch den Wert 1,95583 dem nach Satz 1 ermittelten Betrag hinzuzurechnen. (6) Betreiben Versicherte mehrere Unternehmen der Landwirtschaft bzw. sind sie an einem (7) 1Die Ermittlung des Flächenwertes für landwirtschaftlich oder weinbaulich genutzte Flächen erfolgt auf Antrag nach dem für die landwirtschaftlich oder weinbaulich genutzten Eigentumsflächen finanzamtlich festgestellten und nachgewiesenen Hektarwert, wenn der hiernach ermittelte Flächenwert um mehr als 20 v. H. von dem nach Absatz 2 Nummer 1 ermittelten Wert abweicht. 2Dabei sind gepachtete Flächen mit dem in Satz 1 bezeichneten Hektarwert zu berücksichtigen. 3Bei reinen Pachtbetrieben ist der Vergleichsberechnung nach Satz 1 für alle bewirtschafteten Flächen der finanzamtlich festgestellte Hektarwert des Pachtbetriebes (Betriebsstätte) zugrunde zu legen. 4Bei Pachtbetrieben ohne Betriebsstätte ist der für die größte Pachtfläche finanzamtlich festgestellte Hektarwert maßgebend. 5Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Mitglieds- und Beitragsbescheides oder nach erstmaliger Bekanntgabe der Berechnungswerte durch das Finanzamt schriftlich bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse unter Vorlage entsprechender Nachweise zu stellen. Wird der Antrag später gestellt, hat die oder der Beitragspflichtige nur Anspruch auf Berücksichtigung für die Zeit vom Antragsmonat an.

d) Diese in § 131 der Satzung enthaltenen Regelungen zur Bemessung der Beiträge der landwirtschaftlichen Unternehmer verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Es entspricht gerade dem gesetzgeberischen Konzept, dass die Beklagte den korrigierten Flächenwert zur Grundlage der Einkommensfeststellung macht. Die Beklagte ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 KVLG 1989 berechtigt, einen "anderen angemessenen Maßstab" in ihrer Satzung festzulegen. Die Herstellung von Beitragsgerechtigkeit ist zwar ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, jedoch ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, hierbei ein Optimum anzustreben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. September 2007 – 1 BvR 58/06 –, Rn. 12, juris). Damit ist die Beklagte auch keinesfalls verpflichtet, den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder gerechtesten Beitragsbemessungsmaßstab zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 29. Februar 2012 – B 12 KR 7/10 R –, BSGE 110, 151-160, SozR 4-5420 § 40 Nr. 1, Rn. 17, juris). Vielmehr besteht ein erheblicher – schon in der gesetzlichen Regelung angelegter – Gestaltungsspielraum der Beklagten, der nur durch höherrangiges Recht, insbesondere den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, nach dem sachliche und plausible Gründe für die jeweilige Ausgestaltung bestehen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 1991 – 2 RU 62/89 –, BSGE 68, 111-119, SozR 3-2200 § 809 Nr. 1, Rn. 19, juris, m.w.N.), begrenzt ist. Ein derartiger Verstoß gegen diese Anforderungen ist jedoch nicht erkennbar. Abhängig von Größe und Art der bewirtschafteten Flächen und weiterer Faktoren (insbesondere dem Beziehungswert der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft; Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft [AELV]) wird der – korrigierte - Flächenwert der Beitragstabelle der Beklagten zugeordnet. Der Maßstab "korrigierter Flächenwert" verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Wert ist aus den oben dargelegten Gründen gerechtfertigt und somit nicht willkürlich. Der Beitragsgestaltung im KVLG mit der Untergliederung in Beitragsklassen wohnt die Pauschalierung inne. Bei einer den Bedürfnissen einer Massenverwaltung entsprechend notwendigen typisierenden Regelung müssen gewisse Härten und Ungerechtigkeiten durch die Pauschalierung hingenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1969 – 1 BvR 669/64 –, BVerfGE 26, 265-281, Rn. 27, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. September 2007 – 1 BvR 58/06 –, Rn. 12, juris). Verstößt die satzungsrechtliche Regelung nicht gegen den Gleichheitssatz, dann ist aber auch für eine Verletzung des Art. 20 Abs. 1 GG kein Raum. Ein isolierter Verstoß hiergegen kann deshalb nicht vorliegen, weil das Sozialstaatsprinzip dem einzelnen gegen den Staat keinen Anspruch auf Regelung eines Lebenssachverhalts in einem für ihn günstigen Sinne gibt (BSG, Urteil vom 31. Juli 1980 – 11 RK 7/79 –, BSGE 50, 179-184, SozR 5420 § 65 Nr. 4, Rn. 29, juris).

Der korrigierte Flächenwert errechnet sich aus der Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwerts in der Gemeinde, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, sowie seiner Gesamtfläche mit den sog. Beziehungswerten. Diese Korrekturfaktoren ergeben sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe der jeweiligen Wirtschaftsjahre (§ 1 Abs. 1 AELV 2014). Die Einkommensermittlung nach Beziehungswerten ist sachgerecht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Mai 2004 – 1 BvR 368/99 –, Rn. 7, juris). Die Daten aus den Anlagen zur AELV beruhen auf repräsentativen Stichproben mit einer ausreichenden Zahl von Testbetrieben und einer anerkannten mathematischen Berechnungsmethode, bei der "Ausreißerergebnisse" ausgeschlossen werden (vgl. BSG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – B 10 LW 1/97 R –, SozR 3-5868 § 32 Nr. 1, Rn. 38, juris). Der Gesetzgeber hat sich für eine Ermittlungsmethode entschieden, die ein taugliches Mittel zur Klärung der finanziellen Leistungsfähigkeit darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 08. Oktober 1998 – B 10 LW 1/97 R –, SozR 3-5868 § 32 Nr. 1, Rn. 35, juris). So erfasst das Testbetriebsnetz - den methodischen Erläuterungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zur statistischen Auswertung der Buchführungsergebnisse der Testbetriebe und Ermittlung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft (https://www.bmel-statistik.de/fileadmin/user upload/monatsberichte/BFB-0110001-2018.pdf) zufolge - Betriebe ab 25.000 EUR Standard-Output (SO), welcher als geldwerte Bruttomarktleistung landwirtschaftlicher Erzeugnisse definiert wird. Die Betriebe werden zudem gegliedert in landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe als Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab 50.000 EUR SO und mindestens einer Voll-Arbeitskraft (AK), Klein- und Nebenerwerbsbetriebe unter 50.000 EUR SO oder weniger als einer AK. Betriebe in der Hand juristischer Personen werden nur in den neuen Bundesländern erfasst. Die Betriebsform eines Betriebes (betriebswirtschaftliche Ausrichtung) wird durch den relativen Beitrag der verschiedenen Produktionszweige des Betriebes zum gesamtbetrieblichen SO gekennzeichnet. Mittels Hochrechnung der Buchführungsergebnisse der Betriebsstichprobe werden diese auf die repräsentierte Grundgesamtheit bezogen. Datengrundlage für die Hochrechnung von Ergebnissen der Wirtschaftsjahre bis 2015/16 war die totale Agrarstrukturerhebung 2010, die vom statistischen Bundesamt in Zusammenarbeit mit den Ländern erstellt wurde. Für die Buchführungsergebnisse der landwirtschaftlichen Betriebe wird das Verfahren der Freien Hochrechnung angewendet. Bei der Freien Hochrechnung werden die Durchschnittswerte der Testbetriebsstichprobe in jeder Auswahlschichtgruppe mit der Zahl der zugehörigen Betriebe in der Grundgesamtheit gewichtet. Die Ergebnisse der Schichten gehen also mit dem der Wirklichkeit entsprechenden Anteil, nicht mit dem Anteil der Betriebe der Stichprobe in das hochgerechnete Gesamtergebnis ein. In der praktischen Durchführung wird nicht der Durchschnittswert einer Schicht gewichtet, sondern jeder einzelne Betrieb. Jedem Betrieb wird ein Hochrechnungsfaktor aus Zahl der Betriebe in der Grundgesamtheit in der jeweiligen Schicht geteilt durch die Zahl der Testbetriebe in der jeweiligen Schicht zugeordnet. Danach erfolgt die Mittelwertbildung.

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Vorgaben für die Ermittlung der Beziehungswerte aus § 32 Abs. 6 ALG, vor allem nicht die dort enthaltene Gruppeneinteilung. Die AELV geht davon aus, dass die Ertragskraft eines Betriebes nicht genauso schnell anwächst wie sein Wirtschaftswert. Dies ist wirtschaftswissenschaftlich abgesichert und verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben genügt gleichheitsrechtlichen Anforderungen. Eine darüber hinausgehende Unterscheidung, etwa nach der Lage des Betriebs, seiner wirtschaftlichen Ausrichtung, der Bodenbeschaffenheit, der Betriebsgröße oder dem örtlichen Ernteergebnis in einem Jahr würde erheblichen Ermittlungsaufwand verursachen. Die Anwendung der Ermittlungsmethode nach § 32 Abs. 6 ALG mag zwar in Einzelfällen dazu führen, dass die Ertragskraft zu hoch angesetzt wird. Der Gesetzgeber darf hier aber pauschalieren und typisieren, weil die Einkommensermittlung ein aufwändiges Massengeschäft ist, das die Kassen nicht bewältigen könnten, wenn sie nicht auf die in der AELV enthaltenen statistisch ermittelten Beziehungswerte zurückgreifen könnten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Mai 2004 – 1 BvR 368/99 –, Rn. 8, juris).

Soweit der Kläger moniert, dass gemäß § 131 Abs. 5 Satz 2 der Satzung als Faktor nur der in der AELV für die in § 32 Absatz 6 ALG genannte Gruppe 1 festgesetzte Beziehungswert gelte und dies rechtswidrig sei, so verfängt dieser Einwand nicht. Denn von § 131 Abs. 1 der Satzung werden die landwirtschaftlichen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVKG 1989 umfasst. Dies korreliert mit dem von der Gruppe 1 des § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ALG erfassten Kreis der Vollerwerbslandwirte. In der Gruppe 1 sind Betriebe erfasst, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ALG ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat. Vorausgesetzt werden ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft, das die Mindestgröße erreicht und ein Landwirt, der eine selbstständige berufliche Tätigkeit ausübt. Diese Tatbestandsmerkmale erfüllt ein landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVKG 1989 und demzufolge auch der Kläger mit seinem landwirtschaftlichen Unternehmen. Hinzu kommt, dass – sowohl für Betriebe der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 – jedenfalls für Betriebe mit einem Wirtschaftswert über 41.000 DM und unter 500.000 DM – wie dem des Klägers - das Arbeitseinkommen für beide Gruppen 1 und 2 gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 AELV gleich zu ermitteln ist, indem 1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird, 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und 3. dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird. Dementsprechend hat die Beklagte den korrigierten Flächenwert berechnet, für das Jahr 2014 unter Zugrundelegung der aktuell geltenden AELV 2014. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid vom 24.01.2017 Bezug genommen. e) Schließlich besteht gemäß § 131 Abs. 7 der Satzung auch eine angemessene Korrekturmöglichkeit, wenn der nach dem für die landwirtschaftlich oder weinbaulich genutzten Eigentumsflächen finanzamtlich festgestellte und nachgewiesene Hektarwert um mehr als 20 v. H. von dem korrigierten Flächenwert abweicht. Aus Vereinfachungsgründen insoweit nur erhebliche Abweichungen um den Faktor von 20 Prozent zuzulassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (zur 20-Prozent-Grenze: BSG, Urteil vom 31. Juli 1980 – 11 RK 7/79 –, BSGE 50, 179-184, SozR 5420 § 65 Nr. 4, Rn. 28, juris). Ebenfalls ist unbedenklich, dass diese Korrektur nur auf Antrag erfolgt; es ist dem landwirtschaftlichen Unternehmer zuzumuten, eine Vergleichsberechnung selbst durchzuführen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2018 – L 1 KR 19/14 –, Rn. 81, juris). Unbilligkeiten, die mit der Beitragsbemessung im Einzelfall einhergehen, können im Übrigen durch eine Entscheidung nach § 76 SGB IV berücksichtigt werden (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2018 – L 1 KR 19/14 –, Rn. 82, juris). 5. Formelle Fehler des zugrunde liegenden Satzungsrechts sind weder dargelegt worden noch ersichtlich; insbesondere liegt eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde vor. 6. Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Beitragsbemessung mit Fehlern behaftet ist, ergeben sich nicht. Einwände gegen die Angaben zu den Flächen und deren Bewirtschaftung hat der Kläger nicht vorgebracht. Fehler bei der Festlegung der Höhe der Beiträge nach den in § 132 Abs. 2 der Satzung geregelten Beitragsklassen sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Demnach ist – wie gesetzlich vorgegeben – die Beitragsbemessung nach Beitragsklassen unter Berücksichtigung des korrigierten Flächenwerts des Unternehmens angeordnet. Nach § 132 Abs. 2 und 3 der Satzung sind 20 Beitragsklassen und deren Beiträge mit einer entsprechend § 40 Abs. 1 Satz 5 KVLG 1989 angelegten Staffelung und unter Beachtung der Vorgaben des § 40 Abs. 1 Satz 6 KVLG 1989 festgelegt. Außerdem hat die Beklagte die Beiträge für die Übergangszeit von 2014 bis 2017 gemäß § 64 Abs. 2, 3 und 6 KVLG 1989 angeglichen.

7. Die Beklagte durfte auch mit dem angefochtenen Bescheid die Beiträge zur Krankenversicherung mit Wirkung für die Zukunft anheben.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Mit der mit Wirkung ab 01.01.2014 erfolgten Satzungsänderung ausgehend von einem bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab ist eine wesentliche Rechtsänderung eingetreten, über welche der Kläger mit Bescheid vom 04.01.2013 auch vorab informiert wurde. Die Fälligkeitsregelung folgt aus § 138 Satz 1 der Satzung vom 20.11.2013.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

III.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Saved