Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 13 RS 311/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 36/18 ZV
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien - Zeugenaussagen - VE Braunkohlenkombinat Senftenberg
1. Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht werden.
2. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
1. Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht werden.
2. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. November 2017 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2015 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 23. Februar 2000 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 2. Juli 2015 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1973 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1973 758,04 Mark 1974 846,21 Mark 1975 819,61 Mark 1976 909,07 Mark 1977 942,68 Mark 1978 948,22 Mark 1979 1.058,39 Mark 1980 1.076,10 Mark 1981 1.032,68 Mark 1982 395,53 Mark 1983 392,95 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu fünf Sechsteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1973 bis 1983 (= Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1934 geborenen Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines Fachschulstudiums in der Fachrichtung Bergbautechnik (Braunkohle) an der Bergingenieurschule Z ... in der Zeit von September 1955 bis August 1956, mit Urkunde vom 12. Juli 1956 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 1. September 1956 bis 31. Dezember 1958 als Assistent und Objektingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Y ..., vom 1. Januar 1959 bis 30. September 1971 als Objektingenieur für Bergbau im VEB Kombinat X ... bzw. im VEB Braunkohlenkombinat X ... sowie vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Entwicklungsingenieur und Projektingenieur sowie Gruppenleiter Vorhabenverantwortlichkeit zunächst im VEB W ... bzw. – ab 1. Januar 1977 im unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb – VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ... (= Kombinatsbetriebe der VVB Braunkohle U ..., später des volkseigenen [VE] Braunkohlenkombinats U ...) bzw. – ab 1. Januar 1981 im (weiteren) unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb – VE Braunkohlenkombinat T ... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 26. April 1999 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte im Laufe des Verwaltungsverfahrens zwei Entgeltbescheinigungen der S ... GmbH vom 21. Dezember 1999 (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar 1959 bis 30. September 1971 und vom 1. Januar 1981 bis 30. Juni 1990) und vom 21. Januar 2000 (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Oktober 1971 bis 31. Dezember 1980) vor. Mit Bescheid vom 23. Februar 2000 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 15. Juli 1956 bis 5. September 1962 und vom 2. Januar 1963 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der vorgelegten Entgeltbescheinigungen der S ... GmbH vom 21. Dezember 1999 und vom 21. Januar 2000, fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 11. Mai 2007 begehrte der Kläger die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau bei den festgestellten Arbeitsentgelten. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2007 ab.
Mit erneutem Überprüfungsantrag vom 7. Oktober 2014 (Eingang bei der Beklagten am 7. Oktober 2014) begehrte der Kläger die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Jahre 1958 bis 1990 und von Jahresendprämien für die Jahre 1971 bis 1990 bei den festgestellten Arbeitsentgelten und legte unter anderem zwei schriftliche Zeugenerklärungen von Dr. C ... und von R ... vom jeweils 27. November 2014 vor. Die Zeugen erklärten jeweils, dass der Kläger – wie jeder andere Beschäftigte im Betrieb auch – jährlich zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau und Jahresendprämien erhalten habe.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 Widerspruch ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau sowie von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Höhe der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau sowie der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen. Die Zeugenaussagen seien ungeeignet den Zufluss im Einzelnen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Hiergegen erhob der Kläger am 2. April 2015 Klage zum Sozialgericht Leipzig.
Im Rahmen des Klageverfahrens gab die Beklagte – nachdem sich der Sprecher der Initiativgruppe Mitteldeutscher Braunkohlekumpel (Q ...) im Namen des Klägers beim Bundesversicherungsamt über die Verweigerung der Beklagten im Hinblick auf die Feststellung zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau beschwert hatte – mit Schriftsatz vom 3. Juli 2015 ein Teilanerkenntnis dahingehend ab, dass sie für den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 weitere Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau feststelle. In Ausführung des Teilanerkenntnisses stellte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2015 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 15. Juli 1956 bis 5. September 1962 und vom 2. Januar 1963 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1974 bis 1990 wegen fiktiv ermittelter zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau, fest. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid (vom 3. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2015), soweit er entgegenstand, auf. Das Teilanerkenntnis nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 an und führte aus, dass er die Klage im Hinblick auf die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1972 bis 1990 fortführe. Er verwies auf die neuere Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts, nach der Jahresendprämien geschätzt werden könnten.
Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 15. November 2017 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus: Jahresendprämien seien kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt, da diese Prämien nach DDR-Recht steuer- und betragsfrei gewesen seien. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das die Jahresendprämien als AAÜG-relevantes Entgelt anerkenne, sei nicht zu folgen.
Gegen das am 21. Dezember 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Januar 2018 Berufung eingelegt, mit der er ursprünglich sein Begehren nach Feststellung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1972 bis 1990 weiterverfolgte. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2018 beschränkte er sein Begehren nach Feststellung von Jahresendprämien auf die Zuflussjahre 1973 bis 1983. Zur Begründung führte er aus: Das Urteil des Sozialgerichts verstoße gegen materielles Recht, denn es habe die Rechtsprechung des BSG missachtet. Er habe alle Bezugsvoraussetzungen für die Zahlung der Jahresendprämien erfüllt. Durch Zeugenaussagen habe er den grundsätzlichen Zufluss glaubhaft gemacht. Die Höhe der Jahresendprämie könne aus den Unterlagen des Bundesarchivs sowie aus den Berechnungen der Initiativgruppe Mitteldeutscher Braunkohlekumpel belastbar herausgearbeitet werden. Zudem seien bei ihm für den Beschäftigungszeitraum von 1977 (gemeint: 1972) bis 1980 die Angaben in der schriftlichen Erklärung der Zeugen P ... und Dr. O ... vom 11. und 26. April 2010 zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten Jahresendprämien anzuwenden. Diese Erkenntnisse seien im Übrigen auch auf die Beschäftigung im VE Braunkohlenkombinat N ... übertragbar. Er legte unter anderem die, gerichtsbekannte, schriftliche Erklärung der Zeugen P ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats U ...) und Dr. O ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats U ...) vom 11. und 26. April 2010 sowie die, ebenfalls gerichtsbekannte, Zusatzerklärung des Zeugen P ... vom 13. Februar 2012 zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten Jahresendprämien, Kopien aus dem Bundesarchiv zu in verschiedenen Kombinaten gezahlten Jahresendprämien sowie Zusammenstellungen der Initiativgruppe Mitteldeutscher Braunkohlekumpel vom 5. September 2017 vor.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. November 2017 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2015, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 23. Februar 2000 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 2. Juli 2015 abzuändern und Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1973 bis 1983 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung, für zutreffend und weist darauf hin, dass sie beabsichtige den Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1980 im VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ... als rechtswidrig festgestellt zu deklarieren.
Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen vom Kläger angefordert und eine schriftliche Auskunft des Zeugen Dr. C ... vom 3. Dezember 2018 eingeholt. Eine schriftliche Befragung des Zeugen R ... konnte nicht realisiert werden, da dieser bereits am 28. März 2018 verstorben ist.
Mit Schriftsätzen vom 11. Dezember 2018 (Kläger) und vom 15. Januar 2019 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 17. Dezember 2018, sie beabsichtige – nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des LSG Berlin/Brandenburg vom 31. Juli 2018 (im Verfahren L 22 R 78/14) zum VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ... – im Falle des Klägers dessen Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1980 als zu Unrecht festgestellte Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zu deklarieren, das Gericht nicht daran hindert, das streitgegenständliche Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt streitig zu entscheiden. Denn der Kläger kann sich sowohl derzeit als auch mit Wirkung für die Vergangenheit im Hinblick auf das mit dem Überprüfungsantrag bereits vom 7. Oktober 2014 anhängig gemachte Zugunstenverfahren auf die Tatbestands(Drittbindungs-)wirkung der Statusentscheidung (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13) der Beklagten im Feststellungsbescheid vom 2. Juli 2015 (" das AAÜG ist nach dessen § 1 Abs. 1 für Sie anwendbar.") berufen. Die Voraussetzungen von § 1 AAÜG liegen – sowohl derzeit als auch mit Wirkung für die Vergangenheit – im Hinblick auf das streitgegenständliche Begehren für die streitgegenständlichen Jahre vor. Selbst wenn die Beklagte während des Laufs des Berufungsverfahrens einen entsprechenden Teilrechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid erlassen hätte, wäre dieser nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden. Denn dieser würde den streitgegenständlichen Überprüfungsablehnungsbescheid vom 3. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2015 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 2. Juli 2015 weder abändern noch ersetzen (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 SGG). Er hätte vielmehr einen neuen, selbstständigen Regelungsinhalt. Er hätte auch auf das anhängige Verfahren weder unmittelbare noch indirekte Auswirkung, weil er den streitgegenständlichen Überprüfungsantrag vom 7. Oktober 2014 nicht determinieren würde. Eine Rückwirkung auf das gerichtlich anhängige Überprüfungsverfahren seit Oktober 2014 käme ihm nicht zu.
III. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1973 bis 1983 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid vom 23. Februar 2000 in der Fassung des Bescheides vom 2. Juli 2015 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1972 und 1984 bis 1990 begehrt der Kläger ausdrücklich und ausweislich seines klarstellenden Schriftsatzes vom 11. Dezember 2018 inzwischen nicht mehr; insoweit hat er seine Berufung bereits zurückgenommen (§ 156 Abs. 1 SGG).
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2015 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 2. Juli 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit dem Feststellungsbescheid vom 23. Februar 2000 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 2. Juli 2015 das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. November 2017 (teilweise) abzuändern, der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 23. Februar 2000 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 2. Juli 2015 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1973 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen sind.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid vom 23. Februar 2000 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 2. Juli 2015 ist teilweise rechtswidrig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 23. Februar 2000 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 2. Juli 2015 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt, worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch für die Zuflussjahre 1973 bis 1983 glaubhaft gemacht (dazu insgesamt nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er zwar nicht nachgewiesen, aber für die Zuflussjahre 1973 bis 1981 in einer bestimmten Höhe und für die Zuflussjahre 1982 und 1983 in einer bestimmten Mindesthöhe glaubhaft machen können; eine Schätzung hingegen – wie vom Kläger ursprünglich begehrt – ist jedoch nicht möglich (dazu insgesamt nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist – bezogen auf die noch streitgegenständlichen Zuflussjahre – im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch für die Zuflussjahre 1973 bis 1983 glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine weiteren Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst wiederholt ausführte.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die M ... GmbH abgesehen hat.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall für die – nur noch streitgegenständlichen – Zuflussjahre 1973 bis 1983 glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie für die Zuflussjahre 1973 bis 1983 vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Der Kläger war in den Planjahren 1972 bis 1982 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB W ... bzw. des – unmittelbaren Rechtsnachfolgebetriebes – VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ... (= Kombinatsbetriebe der VVB Braunkohle U ..., später des VE Braunkohlenkombinats U ...) bzw. des – weiteren unmittelbaren Rechtsnachfolgebetriebes – VE Braunkohlenkombinat T ... (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 DDR-AGB), wie sich aus den vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen (Bl. 184-200 der Gerichtsakten) sowie aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 127-170 der Gerichtsakten) ergibt.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S. 810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30, S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von den Auskünften der Zeugen Dr. C ... und R ... sowie den sonstigen Hinweistatsachen ist zudem glaubhaft gemacht, dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).
Der Zeuge Dr. C ..., der den Kläger bereits aus der gemeinsamen betrieblichen Zusammenarbeit seit dem Jahr 1971 kannte und mit diesem in den gleichen Betrieben an gemeinsamen Projekten zusammenarbeitete, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 27. November 2014 (Bl. 48 der Verwaltungsakte und Bl. 206-207 der Gerichtsakten) an, dass alle Mitarbeiter der Betriebe jedes Jahr eine Jahresendprämie ausgezahlt erhielten; auch der Kläger. Diese Angaben bestätigte der Zeuge Dr. C ... in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 3. Dezember 2018 (Bl. 200-205 der Gerichtsakten), die das Berufungsgericht ergänzend mit schriftlicher Anfrage vom 8. November 2018 (Bl. 117 der Gerichtsakten) eingeholt hatte, und gab weitergehend an, dass der Kläger in den gemeinsamen Arbeitsjahren immer Jahresendprämien vom Betrieb erhielt. Die Berechnung der Jahresendprämien basierte auf dem persönlichen Monatsbrutto bzw. einem Zwölftel des Jahresbruttogehaltes des betreffenden Beschäftigten im Planjahr. Je nach Stand der Planerfüllung wurde der Prozentsatz von der Betriebsleitung bzw. der Industriezweigleitung gemeinsam mit der Partei- und Gewerkschaftsleitung festgelegt. Der konkrete Betrag der Jahresendprämie für den einzelnen Beschäftigten wurde dann durch Multiplikation des durchschnittlichen Monatsbruttos des vergangenen Planjahres mit diesem Prozentsatz errechnet. Der Zahltag der Jahresendprämie wurde rechtzeitig allen Beschäftigten bekannt gemacht. An diesem Datum galt strenge Dienstreisesperre, damit jedem Beschäftigten die Jahresendprämie persönlich übergeben werden konnte. Die Verantwortlichen der betrieblichen Kasse hatten die in ihrem Zuständigkeitsbereich stehende Gesamtsumme an Bargeld von der Bank abgeholt und waren zunächst damit beschäftigt, nach vorliegenden Auszahllisten die Beträge für die einzelnen Empfänger in Papiertüten einzubringen. Danach kamen die Kassenmitarbeiter mit den Geldtüten und den Auszahllisten ins Abteilungsleiterbüro, riefen einzeln oder in kleinen Gruppen die Kollegen der Abteilung zum Empfang der Jahresendprämie ins Büro, händigten die Tüten aus, ließen nachzählen und auf den Listen quittieren und sammelten die leeren Tüten wieder ein. Die Jahresendprämie wurde im Februar oder spätestens Anfang März für das vergangene Jahr im Büro des Abteilungsleiters ausgezahlt. Die Plankennziffern wurden in den Betrieben stets erfüllt. Grundlegende Voraussetzung dafür, dass überhaupt Jahresendprämien gezahlt wurden, war die Erfüllung des Plans, und auch die Höhe der verfügbaren Prämienmittel richtete sich danach. Der Kläger erhielt in den Jahren von 1971 bis 1990 Jahresendprämien, weil es keine Gründe gab, ihm diese vorzuenthalten. Der Zeuge hat den Kläger als einen fachlich sehr qualifizierten Bergbauingenieur, der die ihm übertragenen Arbeitsaufgaben stets mit hoher Fachkompetenz kostenoptimiert und termingerecht erfüllte, in Erinnerung behalten. Es gab daher keinen Grund, den Kläger von der Zahlung der Jahresendprämie auszuschließen.
Der Zeuge R ..., der den Kläger seit dem Jahr 1972 kannte und mit diesem in den gleichen Bereichen (Forschung und Entwicklung) des Betriebes zusammenarbeitete, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 27. November 2014 (Bl. 49 der Verwaltungsakte) ebenfalls an, dass alle Mitarbeiter der Abteilung des Betriebes jedes Jahr eine Jahresendprämie ausgezahlt erhielten; auch der Kläger. Die Prämien wurden nach einem einheitlichen und allen Kollegen bekannten Prozentsatz des persönlichen Bruttolohns vom Betrieb gewährt. Die Jahresendprämien wurden als Barbetrag ausgezahlt. Die Summe war jeweils in einer Auszahlliste aufgeführt, auf der auch der Empfang quittiert wurde. Die (vom Gericht beabsichtigte) Einholung einer weitergehenden schriftlichen Auskunft des Zeugen R ... war nicht (mehr) möglich, da der Zeuge bereits am 28. März 2018 verstarb (Bl. 115 der Gerichtsakten – Auskunft aus dem Sächsischen Melderegister).
Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben der Zeugen Dr. C ... und R ... sind vor dem Hintergrund der beigezogenen Leistungsbeurteilungen und Arbeitseinschätzungen des Betriebes über den Kläger plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte. In den vom Gericht beigezogenen betrieblichen Leistungseinschätzungen (Bl. 175-179 der Gerichtsakten) wird unter anderem ausgeführt, dass der Kläger - sein Aufgabengebiet umfassend und überdurchschnittlich beherrschte, - mit Engagement und Interesse arbeitete, - über hervorragende Kenntnisse verfügte, - ein konsequenter und umsichtiger Kollektivleiter war, - bei Tagebaueinsätzen im Winterkampf stets einsatzbereit war, - ein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein besaß, - stets einen gesunden Ehrgeiz zeigte, das Beste zu geben, - auftretende Schwierigkeiten in fachlicher und organisatorischer Art schnell meisterte, - seine ständig größer werdenden Aufgaben qualitativ und termingerecht meisterte, - es verstand, sein Aufgabengebiet gut zu organisieren, sodass es zu einem zügigen und termingerechten Arbeitsablauf kam, - eine gute fachliche Qualifikation besaß. In Anerkennung und Würdigung unter anderem auch seiner "hervorragenden Leistungen im Industriezweig Kohle der DDR" wurde dem Kläger mit Urkunde vom 15. Juni 1990 (Bl. 174 der Gerichtsakten) die "Medaille für Verdienste in der Kohleindustrie der DDR in SILBER verliehen".
Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers weiterhin durch die ihm vom Betrieb jeweils verliehenen Auszeichnungen als Mitglied eines "Kollektivs der sozialistischen Arbeit" in den Jahren 1976, 1977, 1978, 1979, 1980, 1982, 1983, 1984, 1985 und 1986 (Bl. 129 Rückseite der Gerichtsakten). Mit diesen Auszeichnungen wurden unter anderem beispielgebende Arbeitsleistungen des Kollektivs und jedes einzelnen Mitglieds des Kollektivs im sozialistischen Wettbewerb, also konkret auch des Klägers, gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung der erfolgreichen Verteidigung des Ehrentitels ‚Kollektiv der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] war). Darüber hinaus wird die vorbildliche Arbeitsweise des Klägers auch bestätigt durch die ihm vom Betrieb zum Tag des Bergmanns im Juli 1985 (Bl. 175 Rückseite der Gerichtsakten) verliehene Auszeichnung als "Aktivist der sozialistischen Arbeit". Mit dieser Auszeichnung wurden unter anderem hervorragende und beispielgebende Arbeitsleistungen gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels ‚Aktivist der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] waren).
Zusammenfassend wird damit bestätigt, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1972 bis 1982) in den Zuflussjahren 1973 bis 1983 zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), jedoch für die Zuflussjahre 1973 bis 1981 in Form eines konkreten Betrages und für die Zuflussjahre 1982 und 1983 in Form eines Mindestbetrages glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b). Die Höhe einer dem Grunde nach lediglich glaubhaft gemachten Jahresendprämie darf – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats des Sächsischen Landessozialgerichts – allerdings nicht geschätzt werden (dazu nachfolgend unter c).
a) Die dem Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1972 bis 1982) in den Jahren 1973 bis 1983 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine weiteren Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst wiederholt ausführte.
Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes konnten auch die Zeuge Dr. C ... und R ... nicht vorlegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV), weshalb bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die M ... GmbH abgesehen hat. Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort – wie aus entsprechenden Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde – lediglich statistische Durchschnittwerte der in den Kombinaten gezahlten durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren vorhanden sind, die keinerlei Rückschluss auf die individuelle Höhe der an den Kläger in einem konkreten Kombinatsbetrieb gezahlten Jahresendprämienhöhe erlauben. Genau dies bestätigen auch die vom Kläger eingereichten Bestandsdaten zu in verschiedenen Kombinaten gezahlten Jahresendprämien aus dem Bundesarchiv (Bl. 62-81 der Gerichtsakten) sowie die in den Informationsschreiben und Zusammenstellungen der Initiativgruppe Mitteldeutscher Braunkohlekumpel vom 5. September 2017 (Bl. 82-89 der Gerichtsakten) aufgenommenen Auswertungen. Sämtliche Zusammenstellungen und Übersichten zu den Kombinaten lassen keinen individuellen Bezug erkennen und sind aus diesem Grund nicht geeignet zu einer anderen Bewertung der Sachlage zu führen.
b) Die konkrete Höhe der an den Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1972 bis 1982) in den Jahren 1973 bis 1983 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind lediglich für die Zuflussjahre 1973 bis 1981 (also während der Planjahre 1972 bis 1980 mit Zugehörigkeit zum VEB W ... und zum VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ...) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter aa). Für die übrigen Zuflussjahre 1982 und 1983 (also während der Planjahre 1981 und 1982 mit Zugehörigkeit zum VE Braunkohlenkombinat T ...) gilt dies hingegen nicht (dazu nachfolgend unter bb). Allerdings sind die für die Planjahre 1981 und 1982 in den Zuflussjahren 1982 und 1983 ausgezahlte Jahresendprämienbeträge zumindest zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter cc):
aa) Die konkrete Höhe der an den Kläger ausgezahlten Jahresendprämienbeträge für die in den Jahren 1973 bis 1981 zugeflossenen Jahresendprämien (für die Planjahre 1972 bis 1980) ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der gerichtsbekannten, schriftlichen Erklärung der Zeugen P ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats U ...) und Dr. O ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats U ...) vom 11. und 26. April 2010 (Bl. 58-59 der Gerichtsakten) sowie der ebenfalls gerichtsbekannten, schriftlichen Zusatzerklärung des Zeugen P ... vom 13. Februar 2012 (Bl. 60-61 der Gerichtsakten) glaubhaft gemacht. Denn diese Zeugenerklärungen gelten für alle Betriebe des ehemaligen VE Braunkohlenkombinats U ... und damit sowohl für den VEB W ... (vgl. dazu bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 16. Februar 2016 - L 5 RS 758/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 39; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2018 - L 5 RS 888/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 39; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Dezember 2018 - L 5 RS 656/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 60; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Januar 2019 - L 5 RS 952/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 54; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Februar 2019 - L 5 RS 840/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 63; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Februar 2019 - L 5 RS 942/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 58) als auch für den VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ... Denn beide Betriebe gehörten während ihrer rechtlich selbständigen Existenz zum VE Braunkohlenkombinat U ..., wie sich aus den – gerichtbekannten und beigezogenen (Bl. 208-212 der Gerichtsakten) – Registerauszügen (für den VEB W ...) sowie explizit aus der Erklärung der Kombinatsverantwortlichen (für den VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ...) ergibt. Weil der Kläger allerdings lediglich bis zum 31. Dezember 1980 in diesen Betrieben tätig und damit nur bis zu diesem Zeitpunkt dem VE Braunkohlenkombinat U ... zugehörig war, kann diese Erklärung auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zu Grunde gelegt werden. Den Beschäftigungszeitraum ab 1. Januar 1981 im VE Braunkohlenkombinat T ... deckt sie nicht ab, weil die bekundenden Zeugen keine Verantwortlichen dieses konkreten Beschäftigungskombinates waren.
Die Zeugen P ... und Dr. O ... erklärten, dass im Rahmenkollektivvertrag die Zahlung einer Jahresendprämie an die Beschäftigten festgelegt war und ausgehend von den im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnissen des Kombinates (also des VE Braunkohlenkombinats U ...) jeweils der zutreffende Prozentsatz zur Ermittlung der Jahresendprämie festgestellt wurde. Bezugsgröße dieses Prozentsatzes war dabei immer das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt des Beschäftigten im Vorjahr, also ein Zwölftel des Jahresbruttoverdienstes des Vorjahres. Als verbindliche Prozentsätze wurden für die einzelnen Jahre (unter anderem) festgelegt: - für das Jahr 1970: 87,80 Prozent, - für das Jahr 1971: 84,50 Prozent, - für das Jahr 1972: 79,10 Prozent, - für das Jahr 1973: 88,30 Prozent, - für das Jahr 1974: 87,75 Prozent, - für das Jahr 1975: 92,55 Prozent, - für das Jahr 1976: 89,15 Prozent, - für das Jahr 1977: 93,65 Prozent, - für das Jahr 1978: 94,30 Prozent, - für das Jahr 1979: 94,07 Prozent, - für das Jahr 1980: 87,03 Prozent, - für das Jahr 1981: 91,94 Prozent und - für die Jahre 1982 bis 1989 jeweils: 88,64 Prozent (anstatt 89,85 Prozent, gemäß Berichtigung durch den Zeugen P ... mit schriftlicher Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012). In seiner (gerichtsbekannten) schriftlichen Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012 führte der Zeuge P ... zudem aus, dass diese verbindlichen Prozentsätze durch den ehemaligen Hauptbuchhalter des VE Braunkohlenkombinats U ..., L ... (bereits Anfang 2010 verstorben), akribisch aus den ehemaligen Betriebsunterlagen herausgearbeitet wurden.
Der Zeuge Dr. C ... bekundete gleichfalls, dass Basis der Höhe der Jahresendprämie der durchschnittliche monatliche Jahresbruttoverdienst des jeweiligen Jahresendprämienjahres war.
Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden konkreten Einzelfall davon ausgegangen werden, dass dem Kläger – soweit und solange er Angehöriger des VEB W ... sowie des VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ... und damit des VE Braunkohlenkombinats U ... (also bis einschließlich 31. Dezember 1980) war – der konkrete Prozentanteil seines jeweiligen monatlichen Jahresdurchschnittsbruttolohnes als Jahresendprämie zugeflossen ist, weil gegenteilige Anhaltspunkte weder vorgetragen, noch ersichtlich sind und an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen keine Zweifel bestehen. Der Generaldirektor und der Direktor für Sozialökonomie des Kombinates, die sich – wie ergänzend erklärt wurde – des ehemaligen Hauptbuchhalters des Kombinates bedienten, sind sachkundige Personen, die über die Erfüllung der Planziele und die kombinatsseitigen Festlegungen Auskunft zu geben geeignet sind. Die Besonderheit der vorliegenden konkreten Sachverhaltskonstellation ist, wie aus den Angaben der Zeugen übereinstimmend und nachvollziehbar hervorgeht, dadurch gekennzeichnet, dass im Kombinat für alle Kombinatsbetriebe – ausgehend von der Planerfüllungsquote des Kombinates – ein konkreter Prozentsatz der Jahresendprämienzahlung festgelegt wurde. Insofern fehlt es im konkreten Sachverhalt bezüglich der Planjahre 1972 bis 1980 nicht an einem geeigneten Maßstab, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann. Plausibel ist dies im vorliegenden Fall auch deshalb, weil nicht pauschal der durchschnittliche Bruttomonatslohn eines (jeden) Beschäftigten als Maßstab der Jahresendprämienzahlung behauptet wird, der nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war, sondern explizit die im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnisses des Kombinats als Berechnungsbasis der kombinatsseitigen Festlegung von den Kombinatsverantwortlichen deklariert wurden.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall in Bezug auf die streitgegenständlichen Planjahre 1972 bis 1980 (mit Zufluss in den Jahren 1973 bis 1981) erfüllt, weil nicht lediglich ein allgemeiner Ablauf und eine allgemeine Verfahrensweise dargelegt wurden.
Somit ist im Fall des Klägers zunächst der monatliche Bruttodurchschnittsverdienst der Planjahre 1972 bis 1980, für den die Jahresendprämien in den darauffolgenden Jahren (1973 bis 1981) gezahlt wurden, zu Grunde zu legen. Dieser kann den Arbeitsentgeltbescheinigungen der S ... GmbH vom 21. Dezember 1999 und vom 21. Januar 2000 (Bl. 171-173 der Gerichtsakten), die Grundlage der im Feststellungsbescheid vom 23. Februar 2000 enthaltenen Entgeltdaten ist, entnommen werden. Davon ist die von den Zeugen P ... und Dr. O ... bekundete prozentuale Feststellungsquote der Planerfüllung der Jahre 1972 bis 1980 als glaubhaft gemachte Jahresendprämie festzusetzen. Von diesem Betrag ist ein Abzug in Höhe eines Sechstels vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG vorzunehmen.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die Beschäftigungsjahre 1972 bis 1980 (und damit für das Zuflussjahre 1973 bis 1981) wie folgt zu berücksichtigen:
JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP in Höhe der Glaubhaftmachung zu Grunde gelegt davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1972 13.800,00 M 1.150,00 M 79,10 % 909,65 M 758,04 M 1973 1973 13.800,00 M 1.150,00 M 88,30 % 1.015,45 M 846,21 M 1974 1974 13.450,00 M 1.120,83 M 87,75 % 983,53 M 819,61 M 1975 1975 14.145,00 M 1.178,75 M 92,55 % 1.090,89 M 909,07 M 1976 1976 15.226,80 M 1.268,90 M 89,15 % 1.131,22 M 942,68 M 1977 1977 14.580,26 M 1.215,02 M 93,65 % 1.137,87 M 948,22 M 1978 1978 16.162,06 M 1.346,84 M 94,30 % 1.270,07 M 1.058,39 M 1979 1979 16.472,68 M 1.372,72 M 94,07 % 1.291,32 M 1.076,10 M 1980 1980 17.086,80 M 1.423,90 M 87,03 % 1.239,22 M 1.032,68 M 1981
bb) Wie bereits hervorgehoben, kann die gerichtsbekannte, schriftliche Erklärung der Zeugen P ... und Dr. O ... vom 11. und 26. April 2010 sowie die schriftliche Zusatzerklärung des Zeugen P ... vom 13. Februar 2012 für die Planjahre ab dem Jahr 1981 im Fall des Klägers nicht zu Grunde gelegt werden, weil der Kläger ab dem Jahr 1981 nicht mehr im VE Braunkohlenkombinat U ... tätig war. Für diese Jahre sind die dem Kläger zugeflossenen Jahresendprämienbeträge der Höhe nach nicht glaubhaft gemacht.
Den Angaben des Klägers sowie der Zeugen Dr. C ... und R ... kann lediglich entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie am Monatsgehalt des jeweiligen Werktätigen orientierte und möglicherweise ebenfalls nach einem einheitlichen vom Betrieb bzw. Kombinat vorgegebenen bzw. festgelegten Prozentsatz der Planerfüllungsquote richtete. Diese konkreten Planerfüllungsquoten der einzelnen Jahre des VE Braunkohlenkombinat T ... sind aber nicht bekannt und konnten weder vom Kläger noch von den Zeugen benannt werden. Konkrete Angaben dazu, in welcher konkreten Höhe der Kläger Jahresendprämien erhielt, konnten ebenfalls weder der Kläger noch die Zeugen machen. Die Zeugen Dr. C ... und R ... gaben in ihren schriftlichen Auskünften vom jeweils 27. November 2014 an, keine exakten Beträge angeben zu können. Soweit der Zeuge Dr. C ... in seiner schriftlichen Erklärung vom 3. Dezember 2018 bekundete, die Bemessungssätze der Jahresendprämien lagen bei etwa "60 % bis 100 % bzw. 80 % bis 94%", folgt hieraus keine Glaubhaftmachung der Höhe nach. Denn die Glaubhaftmachung einer bestimmten Höhe ist mit "circa-", "etwa"-, "ungefähr"- oder "mittel"-Angaben nicht verbunden, weil es sich um eine reine Mutmaßung handelt, die im Ergebnis auf eine – vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) – Schätzung hinausläuft, die nicht zu Grunde gelegt werden kann. Auch soweit der Kläger im Verfahren sinngemäß vortrug, er habe die Jahresendprämien in seinem Arbeitsleben ohne "Minderung oder Streichung" erhalten, ergibt sich hieraus kein berechenbarer Betrag. Für die Glaubhaftmachung einer bestimmten oder bestimmbaren Höhe genügen diese Versicherungen nicht, da jegliche nachvollziehbaren Grundlagen und Hinweistatsachen fehlen. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten nämlich gerade weder von den Zeugen noch vom Kläger getätigt werden.
In der Gesamtbetrachtung sind die Angaben des Klägers sowie der Zeugen Dr. C ... und R ... zur Höhe der an den Kläger geflossenen Jahresendprämienbeträge insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" abzugeben geeignet ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis grundsätzlich (zu den Ausnahmen nachfolgend unter cc) an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämien beurteilt werden kann und der vom Kläger und den Zeugen Dr. C ... und R ... behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke "Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des DDR-AGB: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 und in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" [nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972] vom 24. Mai 1972 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 34, S. 379]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 598) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 3. Februar 1986 (DDR-GBl. I 1986, Nr. 6, S. 50) zu treffen waren. Danach spielte zum Beispiel der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder die Zeugen Dr. C ... und R ... nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, um den Zufluss von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.
cc) Allerdings kommt für die Zeiträume der Geltung - der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl. II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl. II 1969, Nr. 98, S. 626), - der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971 (DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und - der Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 sowie in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973, mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, von Juli 1968 bis Dezember 1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) eine Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.
Für diese Zeiträume legten - § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968, - § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und - § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972 nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines (durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung, dass die für "diese Werktätigen zu zahlende Jahresendprämie die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes" nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als generelle Anknüpfungstatsachen heranzuziehen (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19) und bestätigen – im Zeitraum ihrer Geltung – zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen, der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die Beklagte meint, bei dem in den vorbenannten Vorschriften enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich um einen statistischen Wert bzw. um eine betriebliche Kennziffer gehandelt habe, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene Individualisierung beinhaltet habe, trifft dies ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften sowie des Sinn und Zwecks der Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. an einen "monatlichen Durchschnittsverdienst" aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. "monatlichen Durchschnittsverdienst" des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Prämienfond-VO 1972) bzw. regeln ausdrücklich, dass "die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen" ein Drittel des, also des einzelnen, monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971). Zutreffend ist zwar, wie auch die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung in Form von Jahresendprämie nur dann besteht, wenn es der Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen Monatsverdienstes für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte weiterhin vorträgt, dass Voraussetzung dafür ist, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart "Jahresendprämie" dem Grunde nach haben, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte. Dass der konkrete betriebliche Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes des Klägers in den betroffenen Jahresendprämienjahren diese Voraussetzungen konkret erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil der Kläger sämtliche konkrete Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen Jahresendprämienjahren erfüllte. Die Beklagte verwischt mit ihrer Argumentation, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall dem Grunde nach vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint, eine Glaubhaftmachung der Höhe nach von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil unklar geblieben sei, ob der Prämienfond den Mindestbetrag in der Mindesthöhe überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im Mindestumfang überhaupt für die Jahresendprämie bereitgestellt habe, mithin, ob der Kläger dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Jahresendprämien gehabt habe. Deshalb beinhaltet die Argumentation der Beklagten einen unzulässigen, und deshalb unbeachtlichen, Zirkelschluss (sog. petitio principii).
Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen (bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VO’en 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren, die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine "statische Fortschreibung" der zuletzt im Planjahr 1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.
Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben diese Regelungen damit für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre 1981 bis 1982 und damit für die Zuflussjahre 1982 bis 1983 Bedeutung, weil der Kläger in diesen Jahren den Zufluss einer Jahresendprämie, und damit das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen, dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat. Die Mindesthöhe ist auch konkret berechenbar, weil sich der durchschnittliche Monatsverdienst des Klägers, ausgehend von den im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 23. Februar 2000 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigungen der S ... GmbH vom 21. Dezember 1999 und vom 21. Januar 2000) basierenden Entgelten, hinreichend individualisiert ermitteln lässt. Etwaigen Ungenauigkeiten bei der so zu Grunde gelegten Bestimmung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der "Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO) vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO) vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete, trägt die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung sind Schwankungen die sich aus dem Durchschnittsentgelt nach Maßgabe der vorbenannten Durchschnittsentgeltverordnungen ergeben könnten, hinreichend aufgefangen, zumal diese Verordnungen sowohl für die Berechnung des Brutto- als auch des Nettodurchschnittsverdienstes galten (§ 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO) und der Berechnung des Durchschnittsverdienstes alle Lohn- und Ausgleichszahlungen zu Grunde lagen (§ 3 Abs. 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), mit Ausnahme von ganz besonderen Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), die ohnehin nicht Grundlage des bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts waren (unter anderem Überstundenzuschläge, zusätzliche Belohnungen, besondere Lohnzuschläge, bestimmte lohnsteuerfreie Prämien, Untertageprämien, Ausgleichszahlungen bei Teilnahme an Lehrgängen über 14 Kalendertagen, Ausgleichszahlungen infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Entschädigungen). Anhaltspunkte dafür, dass derartige besondere Zuschläge und Prämien Bestandteil der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 23. Februar 2000 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigungen der S ... GmbH vom 21. Dezember 1999 und vom 21. Januar 2000) basierenden Entgelte sind, ergeben sich aus keinem zu berücksichtigenden Blickwinkel, weil die fiktiv berechneten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau erst in einer späteren Entgeltbescheinigung der M ... GmbH, die Grundlage der Feststellungen im Feststellungsbescheid vom 2. Juli 2015 waren, enthalten sind.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger (auch) die in den Planjahren 1981 bis 1982 erwirtschafteten und in den Zuflussjahren 1982 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämien wie folgt zu berücksichtigen: JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP-Mindest-betrag (= 1/3) davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1981 17.087,04 M 1.423,92 474,64 395,53 M 1982 1982 16.975,27 M 1.414,61 471,54 392,95 M 1983
c) Soweit der Kläger im Laufe des Verfahrens eine Schätzung der Höhe der begehrten Jahresendprämien begehrte, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass eine Schätzung der Höhe des Prämienbetrages bei lediglich dem Grunde nach glaubhaft gemachtem Jahresendprämienbezug nicht in Betracht kommt (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.). Denn eine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 AAÜG nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis schaffen wollen, so hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des Gesamtverdienstes oder nur eines Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nur die Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat. Auch aus § 6 Abs. 5 AAÜG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VI ergibt sich keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis. Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven Verdienstes nach Tabellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege der Schätzung im Sinne einer Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit bestimmter Zahlenwerte. Die prozessuale Schätzbefugnis gemäß § 287 ZPO, die nach § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden ist, greift hier von vornherein nicht ein. Denn § 6 Abs. 6 AAÜG regelt als vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation (ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift des § 287 ZPO keinen Raum. Indem § 6 Abs. 6 AAÜG die Höhe des glaubhaft gemachten Verdienstteils selbst pauschal auf fünf Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig die mögliche Abweichung gegenüber dem Vollbeweis wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene Schätzung scheidet damit aus. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter ausgestalten und festlegen müssen, ob und gegebenenfalls wie mit dem Abschlag im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen derartiger Bestimmungen belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 6 AAÜG als geschlossenes Regelungskonzept (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Eine Schätzung ist deshalb nur bei dem Grunde nach nachgewiesenen Zahlungen möglich (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).
3. Die (in der konkreten Höhe für die Jahre 1973 bis 1983 glaubhaft gemachten) zugeflossenen Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen, die teilweise Berufungsrücknahme sowie das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 3. Juli 2015 im Klageverfahren.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu fünf Sechsteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1973 bis 1983 (= Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1934 geborenen Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines Fachschulstudiums in der Fachrichtung Bergbautechnik (Braunkohle) an der Bergingenieurschule Z ... in der Zeit von September 1955 bis August 1956, mit Urkunde vom 12. Juli 1956 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 1. September 1956 bis 31. Dezember 1958 als Assistent und Objektingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Y ..., vom 1. Januar 1959 bis 30. September 1971 als Objektingenieur für Bergbau im VEB Kombinat X ... bzw. im VEB Braunkohlenkombinat X ... sowie vom 1. Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Entwicklungsingenieur und Projektingenieur sowie Gruppenleiter Vorhabenverantwortlichkeit zunächst im VEB W ... bzw. – ab 1. Januar 1977 im unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb – VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ... (= Kombinatsbetriebe der VVB Braunkohle U ..., später des volkseigenen [VE] Braunkohlenkombinats U ...) bzw. – ab 1. Januar 1981 im (weiteren) unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb – VE Braunkohlenkombinat T ... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 26. April 1999 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte im Laufe des Verwaltungsverfahrens zwei Entgeltbescheinigungen der S ... GmbH vom 21. Dezember 1999 (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar 1959 bis 30. September 1971 und vom 1. Januar 1981 bis 30. Juni 1990) und vom 21. Januar 2000 (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Oktober 1971 bis 31. Dezember 1980) vor. Mit Bescheid vom 23. Februar 2000 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 15. Juli 1956 bis 5. September 1962 und vom 2. Januar 1963 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der vorgelegten Entgeltbescheinigungen der S ... GmbH vom 21. Dezember 1999 und vom 21. Januar 2000, fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 11. Mai 2007 begehrte der Kläger die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau bei den festgestellten Arbeitsentgelten. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2007 ab.
Mit erneutem Überprüfungsantrag vom 7. Oktober 2014 (Eingang bei der Beklagten am 7. Oktober 2014) begehrte der Kläger die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für die Jahre 1958 bis 1990 und von Jahresendprämien für die Jahre 1971 bis 1990 bei den festgestellten Arbeitsentgelten und legte unter anderem zwei schriftliche Zeugenerklärungen von Dr. C ... und von R ... vom jeweils 27. November 2014 vor. Die Zeugen erklärten jeweils, dass der Kläger – wie jeder andere Beschäftigte im Betrieb auch – jährlich zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau und Jahresendprämien erhalten habe.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 Widerspruch ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau sowie von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Höhe der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau sowie der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen. Die Zeugenaussagen seien ungeeignet den Zufluss im Einzelnen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Hiergegen erhob der Kläger am 2. April 2015 Klage zum Sozialgericht Leipzig.
Im Rahmen des Klageverfahrens gab die Beklagte – nachdem sich der Sprecher der Initiativgruppe Mitteldeutscher Braunkohlekumpel (Q ...) im Namen des Klägers beim Bundesversicherungsamt über die Verweigerung der Beklagten im Hinblick auf die Feststellung zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau beschwert hatte – mit Schriftsatz vom 3. Juli 2015 ein Teilanerkenntnis dahingehend ab, dass sie für den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 weitere Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau feststelle. In Ausführung des Teilanerkenntnisses stellte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2015 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 15. Juli 1956 bis 5. September 1962 und vom 2. Januar 1963 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1974 bis 1990 wegen fiktiv ermittelter zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau, fest. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid (vom 3. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2015), soweit er entgegenstand, auf. Das Teilanerkenntnis nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 an und führte aus, dass er die Klage im Hinblick auf die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1972 bis 1990 fortführe. Er verwies auf die neuere Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts, nach der Jahresendprämien geschätzt werden könnten.
Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 15. November 2017 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus: Jahresendprämien seien kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt, da diese Prämien nach DDR-Recht steuer- und betragsfrei gewesen seien. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das die Jahresendprämien als AAÜG-relevantes Entgelt anerkenne, sei nicht zu folgen.
Gegen das am 21. Dezember 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Januar 2018 Berufung eingelegt, mit der er ursprünglich sein Begehren nach Feststellung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1972 bis 1990 weiterverfolgte. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2018 beschränkte er sein Begehren nach Feststellung von Jahresendprämien auf die Zuflussjahre 1973 bis 1983. Zur Begründung führte er aus: Das Urteil des Sozialgerichts verstoße gegen materielles Recht, denn es habe die Rechtsprechung des BSG missachtet. Er habe alle Bezugsvoraussetzungen für die Zahlung der Jahresendprämien erfüllt. Durch Zeugenaussagen habe er den grundsätzlichen Zufluss glaubhaft gemacht. Die Höhe der Jahresendprämie könne aus den Unterlagen des Bundesarchivs sowie aus den Berechnungen der Initiativgruppe Mitteldeutscher Braunkohlekumpel belastbar herausgearbeitet werden. Zudem seien bei ihm für den Beschäftigungszeitraum von 1977 (gemeint: 1972) bis 1980 die Angaben in der schriftlichen Erklärung der Zeugen P ... und Dr. O ... vom 11. und 26. April 2010 zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten Jahresendprämien anzuwenden. Diese Erkenntnisse seien im Übrigen auch auf die Beschäftigung im VE Braunkohlenkombinat N ... übertragbar. Er legte unter anderem die, gerichtsbekannte, schriftliche Erklärung der Zeugen P ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats U ...) und Dr. O ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats U ...) vom 11. und 26. April 2010 sowie die, ebenfalls gerichtsbekannte, Zusatzerklärung des Zeugen P ... vom 13. Februar 2012 zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten Jahresendprämien, Kopien aus dem Bundesarchiv zu in verschiedenen Kombinaten gezahlten Jahresendprämien sowie Zusammenstellungen der Initiativgruppe Mitteldeutscher Braunkohlekumpel vom 5. September 2017 vor.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. November 2017 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2015, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 23. Februar 2000 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 2. Juli 2015 abzuändern und Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1973 bis 1983 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung, für zutreffend und weist darauf hin, dass sie beabsichtige den Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1980 im VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ... als rechtswidrig festgestellt zu deklarieren.
Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen vom Kläger angefordert und eine schriftliche Auskunft des Zeugen Dr. C ... vom 3. Dezember 2018 eingeholt. Eine schriftliche Befragung des Zeugen R ... konnte nicht realisiert werden, da dieser bereits am 28. März 2018 verstorben ist.
Mit Schriftsätzen vom 11. Dezember 2018 (Kläger) und vom 15. Januar 2019 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 17. Dezember 2018, sie beabsichtige – nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des LSG Berlin/Brandenburg vom 31. Juli 2018 (im Verfahren L 22 R 78/14) zum VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ... – im Falle des Klägers dessen Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1980 als zu Unrecht festgestellte Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zu deklarieren, das Gericht nicht daran hindert, das streitgegenständliche Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt streitig zu entscheiden. Denn der Kläger kann sich sowohl derzeit als auch mit Wirkung für die Vergangenheit im Hinblick auf das mit dem Überprüfungsantrag bereits vom 7. Oktober 2014 anhängig gemachte Zugunstenverfahren auf die Tatbestands(Drittbindungs-)wirkung der Statusentscheidung (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13) der Beklagten im Feststellungsbescheid vom 2. Juli 2015 (" das AAÜG ist nach dessen § 1 Abs. 1 für Sie anwendbar.") berufen. Die Voraussetzungen von § 1 AAÜG liegen – sowohl derzeit als auch mit Wirkung für die Vergangenheit – im Hinblick auf das streitgegenständliche Begehren für die streitgegenständlichen Jahre vor. Selbst wenn die Beklagte während des Laufs des Berufungsverfahrens einen entsprechenden Teilrechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid erlassen hätte, wäre dieser nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden. Denn dieser würde den streitgegenständlichen Überprüfungsablehnungsbescheid vom 3. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2015 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 2. Juli 2015 weder abändern noch ersetzen (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 SGG). Er hätte vielmehr einen neuen, selbstständigen Regelungsinhalt. Er hätte auch auf das anhängige Verfahren weder unmittelbare noch indirekte Auswirkung, weil er den streitgegenständlichen Überprüfungsantrag vom 7. Oktober 2014 nicht determinieren würde. Eine Rückwirkung auf das gerichtlich anhängige Überprüfungsverfahren seit Oktober 2014 käme ihm nicht zu.
III. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1973 bis 1983 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid vom 23. Februar 2000 in der Fassung des Bescheides vom 2. Juli 2015 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1972 und 1984 bis 1990 begehrt der Kläger ausdrücklich und ausweislich seines klarstellenden Schriftsatzes vom 11. Dezember 2018 inzwischen nicht mehr; insoweit hat er seine Berufung bereits zurückgenommen (§ 156 Abs. 1 SGG).
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2015 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 2. Juli 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit dem Feststellungsbescheid vom 23. Februar 2000 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 2. Juli 2015 das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. November 2017 (teilweise) abzuändern, der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 23. Februar 2000 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 2. Juli 2015 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1973 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen sind.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid vom 23. Februar 2000 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 2. Juli 2015 ist teilweise rechtswidrig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 23. Februar 2000 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 2. Juli 2015 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt, worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch für die Zuflussjahre 1973 bis 1983 glaubhaft gemacht (dazu insgesamt nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er zwar nicht nachgewiesen, aber für die Zuflussjahre 1973 bis 1981 in einer bestimmten Höhe und für die Zuflussjahre 1982 und 1983 in einer bestimmten Mindesthöhe glaubhaft machen können; eine Schätzung hingegen – wie vom Kläger ursprünglich begehrt – ist jedoch nicht möglich (dazu insgesamt nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist – bezogen auf die noch streitgegenständlichen Zuflussjahre – im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch für die Zuflussjahre 1973 bis 1983 glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine weiteren Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst wiederholt ausführte.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die M ... GmbH abgesehen hat.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall für die – nur noch streitgegenständlichen – Zuflussjahre 1973 bis 1983 glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie für die Zuflussjahre 1973 bis 1983 vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Der Kläger war in den Planjahren 1972 bis 1982 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB W ... bzw. des – unmittelbaren Rechtsnachfolgebetriebes – VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ... (= Kombinatsbetriebe der VVB Braunkohle U ..., später des VE Braunkohlenkombinats U ...) bzw. des – weiteren unmittelbaren Rechtsnachfolgebetriebes – VE Braunkohlenkombinat T ... (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 DDR-AGB), wie sich aus den vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen (Bl. 184-200 der Gerichtsakten) sowie aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 127-170 der Gerichtsakten) ergibt.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S. 810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30, S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von den Auskünften der Zeugen Dr. C ... und R ... sowie den sonstigen Hinweistatsachen ist zudem glaubhaft gemacht, dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).
Der Zeuge Dr. C ..., der den Kläger bereits aus der gemeinsamen betrieblichen Zusammenarbeit seit dem Jahr 1971 kannte und mit diesem in den gleichen Betrieben an gemeinsamen Projekten zusammenarbeitete, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 27. November 2014 (Bl. 48 der Verwaltungsakte und Bl. 206-207 der Gerichtsakten) an, dass alle Mitarbeiter der Betriebe jedes Jahr eine Jahresendprämie ausgezahlt erhielten; auch der Kläger. Diese Angaben bestätigte der Zeuge Dr. C ... in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 3. Dezember 2018 (Bl. 200-205 der Gerichtsakten), die das Berufungsgericht ergänzend mit schriftlicher Anfrage vom 8. November 2018 (Bl. 117 der Gerichtsakten) eingeholt hatte, und gab weitergehend an, dass der Kläger in den gemeinsamen Arbeitsjahren immer Jahresendprämien vom Betrieb erhielt. Die Berechnung der Jahresendprämien basierte auf dem persönlichen Monatsbrutto bzw. einem Zwölftel des Jahresbruttogehaltes des betreffenden Beschäftigten im Planjahr. Je nach Stand der Planerfüllung wurde der Prozentsatz von der Betriebsleitung bzw. der Industriezweigleitung gemeinsam mit der Partei- und Gewerkschaftsleitung festgelegt. Der konkrete Betrag der Jahresendprämie für den einzelnen Beschäftigten wurde dann durch Multiplikation des durchschnittlichen Monatsbruttos des vergangenen Planjahres mit diesem Prozentsatz errechnet. Der Zahltag der Jahresendprämie wurde rechtzeitig allen Beschäftigten bekannt gemacht. An diesem Datum galt strenge Dienstreisesperre, damit jedem Beschäftigten die Jahresendprämie persönlich übergeben werden konnte. Die Verantwortlichen der betrieblichen Kasse hatten die in ihrem Zuständigkeitsbereich stehende Gesamtsumme an Bargeld von der Bank abgeholt und waren zunächst damit beschäftigt, nach vorliegenden Auszahllisten die Beträge für die einzelnen Empfänger in Papiertüten einzubringen. Danach kamen die Kassenmitarbeiter mit den Geldtüten und den Auszahllisten ins Abteilungsleiterbüro, riefen einzeln oder in kleinen Gruppen die Kollegen der Abteilung zum Empfang der Jahresendprämie ins Büro, händigten die Tüten aus, ließen nachzählen und auf den Listen quittieren und sammelten die leeren Tüten wieder ein. Die Jahresendprämie wurde im Februar oder spätestens Anfang März für das vergangene Jahr im Büro des Abteilungsleiters ausgezahlt. Die Plankennziffern wurden in den Betrieben stets erfüllt. Grundlegende Voraussetzung dafür, dass überhaupt Jahresendprämien gezahlt wurden, war die Erfüllung des Plans, und auch die Höhe der verfügbaren Prämienmittel richtete sich danach. Der Kläger erhielt in den Jahren von 1971 bis 1990 Jahresendprämien, weil es keine Gründe gab, ihm diese vorzuenthalten. Der Zeuge hat den Kläger als einen fachlich sehr qualifizierten Bergbauingenieur, der die ihm übertragenen Arbeitsaufgaben stets mit hoher Fachkompetenz kostenoptimiert und termingerecht erfüllte, in Erinnerung behalten. Es gab daher keinen Grund, den Kläger von der Zahlung der Jahresendprämie auszuschließen.
Der Zeuge R ..., der den Kläger seit dem Jahr 1972 kannte und mit diesem in den gleichen Bereichen (Forschung und Entwicklung) des Betriebes zusammenarbeitete, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 27. November 2014 (Bl. 49 der Verwaltungsakte) ebenfalls an, dass alle Mitarbeiter der Abteilung des Betriebes jedes Jahr eine Jahresendprämie ausgezahlt erhielten; auch der Kläger. Die Prämien wurden nach einem einheitlichen und allen Kollegen bekannten Prozentsatz des persönlichen Bruttolohns vom Betrieb gewährt. Die Jahresendprämien wurden als Barbetrag ausgezahlt. Die Summe war jeweils in einer Auszahlliste aufgeführt, auf der auch der Empfang quittiert wurde. Die (vom Gericht beabsichtigte) Einholung einer weitergehenden schriftlichen Auskunft des Zeugen R ... war nicht (mehr) möglich, da der Zeuge bereits am 28. März 2018 verstarb (Bl. 115 der Gerichtsakten – Auskunft aus dem Sächsischen Melderegister).
Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben der Zeugen Dr. C ... und R ... sind vor dem Hintergrund der beigezogenen Leistungsbeurteilungen und Arbeitseinschätzungen des Betriebes über den Kläger plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte. In den vom Gericht beigezogenen betrieblichen Leistungseinschätzungen (Bl. 175-179 der Gerichtsakten) wird unter anderem ausgeführt, dass der Kläger - sein Aufgabengebiet umfassend und überdurchschnittlich beherrschte, - mit Engagement und Interesse arbeitete, - über hervorragende Kenntnisse verfügte, - ein konsequenter und umsichtiger Kollektivleiter war, - bei Tagebaueinsätzen im Winterkampf stets einsatzbereit war, - ein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein besaß, - stets einen gesunden Ehrgeiz zeigte, das Beste zu geben, - auftretende Schwierigkeiten in fachlicher und organisatorischer Art schnell meisterte, - seine ständig größer werdenden Aufgaben qualitativ und termingerecht meisterte, - es verstand, sein Aufgabengebiet gut zu organisieren, sodass es zu einem zügigen und termingerechten Arbeitsablauf kam, - eine gute fachliche Qualifikation besaß. In Anerkennung und Würdigung unter anderem auch seiner "hervorragenden Leistungen im Industriezweig Kohle der DDR" wurde dem Kläger mit Urkunde vom 15. Juni 1990 (Bl. 174 der Gerichtsakten) die "Medaille für Verdienste in der Kohleindustrie der DDR in SILBER verliehen".
Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers weiterhin durch die ihm vom Betrieb jeweils verliehenen Auszeichnungen als Mitglied eines "Kollektivs der sozialistischen Arbeit" in den Jahren 1976, 1977, 1978, 1979, 1980, 1982, 1983, 1984, 1985 und 1986 (Bl. 129 Rückseite der Gerichtsakten). Mit diesen Auszeichnungen wurden unter anderem beispielgebende Arbeitsleistungen des Kollektivs und jedes einzelnen Mitglieds des Kollektivs im sozialistischen Wettbewerb, also konkret auch des Klägers, gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung der erfolgreichen Verteidigung des Ehrentitels ‚Kollektiv der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] war). Darüber hinaus wird die vorbildliche Arbeitsweise des Klägers auch bestätigt durch die ihm vom Betrieb zum Tag des Bergmanns im Juli 1985 (Bl. 175 Rückseite der Gerichtsakten) verliehene Auszeichnung als "Aktivist der sozialistischen Arbeit". Mit dieser Auszeichnung wurden unter anderem hervorragende und beispielgebende Arbeitsleistungen gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels ‚Aktivist der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] waren).
Zusammenfassend wird damit bestätigt, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1972 bis 1982) in den Zuflussjahren 1973 bis 1983 zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), jedoch für die Zuflussjahre 1973 bis 1981 in Form eines konkreten Betrages und für die Zuflussjahre 1982 und 1983 in Form eines Mindestbetrages glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b). Die Höhe einer dem Grunde nach lediglich glaubhaft gemachten Jahresendprämie darf – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats des Sächsischen Landessozialgerichts – allerdings nicht geschätzt werden (dazu nachfolgend unter c).
a) Die dem Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1972 bis 1982) in den Jahren 1973 bis 1983 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine weiteren Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst wiederholt ausführte.
Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes konnten auch die Zeuge Dr. C ... und R ... nicht vorlegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV), weshalb bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die M ... GmbH abgesehen hat. Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort – wie aus entsprechenden Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde – lediglich statistische Durchschnittwerte der in den Kombinaten gezahlten durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren vorhanden sind, die keinerlei Rückschluss auf die individuelle Höhe der an den Kläger in einem konkreten Kombinatsbetrieb gezahlten Jahresendprämienhöhe erlauben. Genau dies bestätigen auch die vom Kläger eingereichten Bestandsdaten zu in verschiedenen Kombinaten gezahlten Jahresendprämien aus dem Bundesarchiv (Bl. 62-81 der Gerichtsakten) sowie die in den Informationsschreiben und Zusammenstellungen der Initiativgruppe Mitteldeutscher Braunkohlekumpel vom 5. September 2017 (Bl. 82-89 der Gerichtsakten) aufgenommenen Auswertungen. Sämtliche Zusammenstellungen und Übersichten zu den Kombinaten lassen keinen individuellen Bezug erkennen und sind aus diesem Grund nicht geeignet zu einer anderen Bewertung der Sachlage zu führen.
b) Die konkrete Höhe der an den Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1972 bis 1982) in den Jahren 1973 bis 1983 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind lediglich für die Zuflussjahre 1973 bis 1981 (also während der Planjahre 1972 bis 1980 mit Zugehörigkeit zum VEB W ... und zum VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ...) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter aa). Für die übrigen Zuflussjahre 1982 und 1983 (also während der Planjahre 1981 und 1982 mit Zugehörigkeit zum VE Braunkohlenkombinat T ...) gilt dies hingegen nicht (dazu nachfolgend unter bb). Allerdings sind die für die Planjahre 1981 und 1982 in den Zuflussjahren 1982 und 1983 ausgezahlte Jahresendprämienbeträge zumindest zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter cc):
aa) Die konkrete Höhe der an den Kläger ausgezahlten Jahresendprämienbeträge für die in den Jahren 1973 bis 1981 zugeflossenen Jahresendprämien (für die Planjahre 1972 bis 1980) ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der gerichtsbekannten, schriftlichen Erklärung der Zeugen P ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats U ...) und Dr. O ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats U ...) vom 11. und 26. April 2010 (Bl. 58-59 der Gerichtsakten) sowie der ebenfalls gerichtsbekannten, schriftlichen Zusatzerklärung des Zeugen P ... vom 13. Februar 2012 (Bl. 60-61 der Gerichtsakten) glaubhaft gemacht. Denn diese Zeugenerklärungen gelten für alle Betriebe des ehemaligen VE Braunkohlenkombinats U ... und damit sowohl für den VEB W ... (vgl. dazu bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 16. Februar 2016 - L 5 RS 758/13 - JURIS-Dokument, RdNr. 39; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2018 - L 5 RS 888/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 39; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Dezember 2018 - L 5 RS 656/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 60; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Januar 2019 - L 5 RS 952/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 54; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Februar 2019 - L 5 RS 840/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 63; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Februar 2019 - L 5 RS 942/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 58) als auch für den VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ... Denn beide Betriebe gehörten während ihrer rechtlich selbständigen Existenz zum VE Braunkohlenkombinat U ..., wie sich aus den – gerichtbekannten und beigezogenen (Bl. 208-212 der Gerichtsakten) – Registerauszügen (für den VEB W ...) sowie explizit aus der Erklärung der Kombinatsverantwortlichen (für den VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ...) ergibt. Weil der Kläger allerdings lediglich bis zum 31. Dezember 1980 in diesen Betrieben tätig und damit nur bis zu diesem Zeitpunkt dem VE Braunkohlenkombinat U ... zugehörig war, kann diese Erklärung auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zu Grunde gelegt werden. Den Beschäftigungszeitraum ab 1. Januar 1981 im VE Braunkohlenkombinat T ... deckt sie nicht ab, weil die bekundenden Zeugen keine Verantwortlichen dieses konkreten Beschäftigungskombinates waren.
Die Zeugen P ... und Dr. O ... erklärten, dass im Rahmenkollektivvertrag die Zahlung einer Jahresendprämie an die Beschäftigten festgelegt war und ausgehend von den im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnissen des Kombinates (also des VE Braunkohlenkombinats U ...) jeweils der zutreffende Prozentsatz zur Ermittlung der Jahresendprämie festgestellt wurde. Bezugsgröße dieses Prozentsatzes war dabei immer das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt des Beschäftigten im Vorjahr, also ein Zwölftel des Jahresbruttoverdienstes des Vorjahres. Als verbindliche Prozentsätze wurden für die einzelnen Jahre (unter anderem) festgelegt: - für das Jahr 1970: 87,80 Prozent, - für das Jahr 1971: 84,50 Prozent, - für das Jahr 1972: 79,10 Prozent, - für das Jahr 1973: 88,30 Prozent, - für das Jahr 1974: 87,75 Prozent, - für das Jahr 1975: 92,55 Prozent, - für das Jahr 1976: 89,15 Prozent, - für das Jahr 1977: 93,65 Prozent, - für das Jahr 1978: 94,30 Prozent, - für das Jahr 1979: 94,07 Prozent, - für das Jahr 1980: 87,03 Prozent, - für das Jahr 1981: 91,94 Prozent und - für die Jahre 1982 bis 1989 jeweils: 88,64 Prozent (anstatt 89,85 Prozent, gemäß Berichtigung durch den Zeugen P ... mit schriftlicher Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012). In seiner (gerichtsbekannten) schriftlichen Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012 führte der Zeuge P ... zudem aus, dass diese verbindlichen Prozentsätze durch den ehemaligen Hauptbuchhalter des VE Braunkohlenkombinats U ..., L ... (bereits Anfang 2010 verstorben), akribisch aus den ehemaligen Betriebsunterlagen herausgearbeitet wurden.
Der Zeuge Dr. C ... bekundete gleichfalls, dass Basis der Höhe der Jahresendprämie der durchschnittliche monatliche Jahresbruttoverdienst des jeweiligen Jahresendprämienjahres war.
Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden konkreten Einzelfall davon ausgegangen werden, dass dem Kläger – soweit und solange er Angehöriger des VEB W ... sowie des VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau V ... und damit des VE Braunkohlenkombinats U ... (also bis einschließlich 31. Dezember 1980) war – der konkrete Prozentanteil seines jeweiligen monatlichen Jahresdurchschnittsbruttolohnes als Jahresendprämie zugeflossen ist, weil gegenteilige Anhaltspunkte weder vorgetragen, noch ersichtlich sind und an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen keine Zweifel bestehen. Der Generaldirektor und der Direktor für Sozialökonomie des Kombinates, die sich – wie ergänzend erklärt wurde – des ehemaligen Hauptbuchhalters des Kombinates bedienten, sind sachkundige Personen, die über die Erfüllung der Planziele und die kombinatsseitigen Festlegungen Auskunft zu geben geeignet sind. Die Besonderheit der vorliegenden konkreten Sachverhaltskonstellation ist, wie aus den Angaben der Zeugen übereinstimmend und nachvollziehbar hervorgeht, dadurch gekennzeichnet, dass im Kombinat für alle Kombinatsbetriebe – ausgehend von der Planerfüllungsquote des Kombinates – ein konkreter Prozentsatz der Jahresendprämienzahlung festgelegt wurde. Insofern fehlt es im konkreten Sachverhalt bezüglich der Planjahre 1972 bis 1980 nicht an einem geeigneten Maßstab, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann. Plausibel ist dies im vorliegenden Fall auch deshalb, weil nicht pauschal der durchschnittliche Bruttomonatslohn eines (jeden) Beschäftigten als Maßstab der Jahresendprämienzahlung behauptet wird, der nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war, sondern explizit die im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnisses des Kombinats als Berechnungsbasis der kombinatsseitigen Festlegung von den Kombinatsverantwortlichen deklariert wurden.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall in Bezug auf die streitgegenständlichen Planjahre 1972 bis 1980 (mit Zufluss in den Jahren 1973 bis 1981) erfüllt, weil nicht lediglich ein allgemeiner Ablauf und eine allgemeine Verfahrensweise dargelegt wurden.
Somit ist im Fall des Klägers zunächst der monatliche Bruttodurchschnittsverdienst der Planjahre 1972 bis 1980, für den die Jahresendprämien in den darauffolgenden Jahren (1973 bis 1981) gezahlt wurden, zu Grunde zu legen. Dieser kann den Arbeitsentgeltbescheinigungen der S ... GmbH vom 21. Dezember 1999 und vom 21. Januar 2000 (Bl. 171-173 der Gerichtsakten), die Grundlage der im Feststellungsbescheid vom 23. Februar 2000 enthaltenen Entgeltdaten ist, entnommen werden. Davon ist die von den Zeugen P ... und Dr. O ... bekundete prozentuale Feststellungsquote der Planerfüllung der Jahre 1972 bis 1980 als glaubhaft gemachte Jahresendprämie festzusetzen. Von diesem Betrag ist ein Abzug in Höhe eines Sechstels vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG vorzunehmen.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die Beschäftigungsjahre 1972 bis 1980 (und damit für das Zuflussjahre 1973 bis 1981) wie folgt zu berücksichtigen:
JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP in Höhe der Glaubhaftmachung zu Grunde gelegt davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1972 13.800,00 M 1.150,00 M 79,10 % 909,65 M 758,04 M 1973 1973 13.800,00 M 1.150,00 M 88,30 % 1.015,45 M 846,21 M 1974 1974 13.450,00 M 1.120,83 M 87,75 % 983,53 M 819,61 M 1975 1975 14.145,00 M 1.178,75 M 92,55 % 1.090,89 M 909,07 M 1976 1976 15.226,80 M 1.268,90 M 89,15 % 1.131,22 M 942,68 M 1977 1977 14.580,26 M 1.215,02 M 93,65 % 1.137,87 M 948,22 M 1978 1978 16.162,06 M 1.346,84 M 94,30 % 1.270,07 M 1.058,39 M 1979 1979 16.472,68 M 1.372,72 M 94,07 % 1.291,32 M 1.076,10 M 1980 1980 17.086,80 M 1.423,90 M 87,03 % 1.239,22 M 1.032,68 M 1981
bb) Wie bereits hervorgehoben, kann die gerichtsbekannte, schriftliche Erklärung der Zeugen P ... und Dr. O ... vom 11. und 26. April 2010 sowie die schriftliche Zusatzerklärung des Zeugen P ... vom 13. Februar 2012 für die Planjahre ab dem Jahr 1981 im Fall des Klägers nicht zu Grunde gelegt werden, weil der Kläger ab dem Jahr 1981 nicht mehr im VE Braunkohlenkombinat U ... tätig war. Für diese Jahre sind die dem Kläger zugeflossenen Jahresendprämienbeträge der Höhe nach nicht glaubhaft gemacht.
Den Angaben des Klägers sowie der Zeugen Dr. C ... und R ... kann lediglich entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie am Monatsgehalt des jeweiligen Werktätigen orientierte und möglicherweise ebenfalls nach einem einheitlichen vom Betrieb bzw. Kombinat vorgegebenen bzw. festgelegten Prozentsatz der Planerfüllungsquote richtete. Diese konkreten Planerfüllungsquoten der einzelnen Jahre des VE Braunkohlenkombinat T ... sind aber nicht bekannt und konnten weder vom Kläger noch von den Zeugen benannt werden. Konkrete Angaben dazu, in welcher konkreten Höhe der Kläger Jahresendprämien erhielt, konnten ebenfalls weder der Kläger noch die Zeugen machen. Die Zeugen Dr. C ... und R ... gaben in ihren schriftlichen Auskünften vom jeweils 27. November 2014 an, keine exakten Beträge angeben zu können. Soweit der Zeuge Dr. C ... in seiner schriftlichen Erklärung vom 3. Dezember 2018 bekundete, die Bemessungssätze der Jahresendprämien lagen bei etwa "60 % bis 100 % bzw. 80 % bis 94%", folgt hieraus keine Glaubhaftmachung der Höhe nach. Denn die Glaubhaftmachung einer bestimmten Höhe ist mit "circa-", "etwa"-, "ungefähr"- oder "mittel"-Angaben nicht verbunden, weil es sich um eine reine Mutmaßung handelt, die im Ergebnis auf eine – vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) – Schätzung hinausläuft, die nicht zu Grunde gelegt werden kann. Auch soweit der Kläger im Verfahren sinngemäß vortrug, er habe die Jahresendprämien in seinem Arbeitsleben ohne "Minderung oder Streichung" erhalten, ergibt sich hieraus kein berechenbarer Betrag. Für die Glaubhaftmachung einer bestimmten oder bestimmbaren Höhe genügen diese Versicherungen nicht, da jegliche nachvollziehbaren Grundlagen und Hinweistatsachen fehlen. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten nämlich gerade weder von den Zeugen noch vom Kläger getätigt werden.
In der Gesamtbetrachtung sind die Angaben des Klägers sowie der Zeugen Dr. C ... und R ... zur Höhe der an den Kläger geflossenen Jahresendprämienbeträge insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" abzugeben geeignet ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis grundsätzlich (zu den Ausnahmen nachfolgend unter cc) an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämien beurteilt werden kann und der vom Kläger und den Zeugen Dr. C ... und R ... behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke "Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des DDR-AGB: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 und in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" [nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972] vom 24. Mai 1972 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 34, S. 379]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 598) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 3. Februar 1986 (DDR-GBl. I 1986, Nr. 6, S. 50) zu treffen waren. Danach spielte zum Beispiel der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder die Zeugen Dr. C ... und R ... nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, um den Zufluss von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.
cc) Allerdings kommt für die Zeiträume der Geltung - der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl. II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl. II 1969, Nr. 98, S. 626), - der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971 (DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und - der Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 sowie in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973, mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, von Juli 1968 bis Dezember 1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) eine Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.
Für diese Zeiträume legten - § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968, - § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und - § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972 nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines (durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung, dass die für "diese Werktätigen zu zahlende Jahresendprämie die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes" nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als generelle Anknüpfungstatsachen heranzuziehen (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19) und bestätigen – im Zeitraum ihrer Geltung – zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen, der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die Beklagte meint, bei dem in den vorbenannten Vorschriften enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich um einen statistischen Wert bzw. um eine betriebliche Kennziffer gehandelt habe, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene Individualisierung beinhaltet habe, trifft dies ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften sowie des Sinn und Zwecks der Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. an einen "monatlichen Durchschnittsverdienst" aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. "monatlichen Durchschnittsverdienst" des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Prämienfond-VO 1972) bzw. regeln ausdrücklich, dass "die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen" ein Drittel des, also des einzelnen, monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971). Zutreffend ist zwar, wie auch die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung in Form von Jahresendprämie nur dann besteht, wenn es der Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen Monatsverdienstes für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte weiterhin vorträgt, dass Voraussetzung dafür ist, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart "Jahresendprämie" dem Grunde nach haben, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte. Dass der konkrete betriebliche Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes des Klägers in den betroffenen Jahresendprämienjahren diese Voraussetzungen konkret erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil der Kläger sämtliche konkrete Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen Jahresendprämienjahren erfüllte. Die Beklagte verwischt mit ihrer Argumentation, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall dem Grunde nach vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint, eine Glaubhaftmachung der Höhe nach von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil unklar geblieben sei, ob der Prämienfond den Mindestbetrag in der Mindesthöhe überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im Mindestumfang überhaupt für die Jahresendprämie bereitgestellt habe, mithin, ob der Kläger dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Jahresendprämien gehabt habe. Deshalb beinhaltet die Argumentation der Beklagten einen unzulässigen, und deshalb unbeachtlichen, Zirkelschluss (sog. petitio principii).
Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen (bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VO’en 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren, die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine "statische Fortschreibung" der zuletzt im Planjahr 1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.
Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben diese Regelungen damit für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre 1981 bis 1982 und damit für die Zuflussjahre 1982 bis 1983 Bedeutung, weil der Kläger in diesen Jahren den Zufluss einer Jahresendprämie, und damit das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen, dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat. Die Mindesthöhe ist auch konkret berechenbar, weil sich der durchschnittliche Monatsverdienst des Klägers, ausgehend von den im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 23. Februar 2000 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigungen der S ... GmbH vom 21. Dezember 1999 und vom 21. Januar 2000) basierenden Entgelten, hinreichend individualisiert ermitteln lässt. Etwaigen Ungenauigkeiten bei der so zu Grunde gelegten Bestimmung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der "Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO) vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO) vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete, trägt die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung sind Schwankungen die sich aus dem Durchschnittsentgelt nach Maßgabe der vorbenannten Durchschnittsentgeltverordnungen ergeben könnten, hinreichend aufgefangen, zumal diese Verordnungen sowohl für die Berechnung des Brutto- als auch des Nettodurchschnittsverdienstes galten (§ 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO) und der Berechnung des Durchschnittsverdienstes alle Lohn- und Ausgleichszahlungen zu Grunde lagen (§ 3 Abs. 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), mit Ausnahme von ganz besonderen Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), die ohnehin nicht Grundlage des bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts waren (unter anderem Überstundenzuschläge, zusätzliche Belohnungen, besondere Lohnzuschläge, bestimmte lohnsteuerfreie Prämien, Untertageprämien, Ausgleichszahlungen bei Teilnahme an Lehrgängen über 14 Kalendertagen, Ausgleichszahlungen infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Entschädigungen). Anhaltspunkte dafür, dass derartige besondere Zuschläge und Prämien Bestandteil der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 23. Februar 2000 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigungen der S ... GmbH vom 21. Dezember 1999 und vom 21. Januar 2000) basierenden Entgelte sind, ergeben sich aus keinem zu berücksichtigenden Blickwinkel, weil die fiktiv berechneten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau erst in einer späteren Entgeltbescheinigung der M ... GmbH, die Grundlage der Feststellungen im Feststellungsbescheid vom 2. Juli 2015 waren, enthalten sind.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger (auch) die in den Planjahren 1981 bis 1982 erwirtschafteten und in den Zuflussjahren 1982 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämien wie folgt zu berücksichtigen: JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP-Mindest-betrag (= 1/3) davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1981 17.087,04 M 1.423,92 474,64 395,53 M 1982 1982 16.975,27 M 1.414,61 471,54 392,95 M 1983
c) Soweit der Kläger im Laufe des Verfahrens eine Schätzung der Höhe der begehrten Jahresendprämien begehrte, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass eine Schätzung der Höhe des Prämienbetrages bei lediglich dem Grunde nach glaubhaft gemachtem Jahresendprämienbezug nicht in Betracht kommt (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.). Denn eine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 AAÜG nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis schaffen wollen, so hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des Gesamtverdienstes oder nur eines Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nur die Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat. Auch aus § 6 Abs. 5 AAÜG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VI ergibt sich keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis. Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven Verdienstes nach Tabellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege der Schätzung im Sinne einer Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit bestimmter Zahlenwerte. Die prozessuale Schätzbefugnis gemäß § 287 ZPO, die nach § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden ist, greift hier von vornherein nicht ein. Denn § 6 Abs. 6 AAÜG regelt als vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation (ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift des § 287 ZPO keinen Raum. Indem § 6 Abs. 6 AAÜG die Höhe des glaubhaft gemachten Verdienstteils selbst pauschal auf fünf Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig die mögliche Abweichung gegenüber dem Vollbeweis wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene Schätzung scheidet damit aus. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter ausgestalten und festlegen müssen, ob und gegebenenfalls wie mit dem Abschlag im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen derartiger Bestimmungen belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 6 AAÜG als geschlossenes Regelungskonzept (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Eine Schätzung ist deshalb nur bei dem Grunde nach nachgewiesenen Zahlungen möglich (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).
3. Die (in der konkreten Höhe für die Jahre 1973 bis 1983 glaubhaft gemachten) zugeflossenen Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen, die teilweise Berufungsrücknahme sowie das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 3. Juli 2015 im Klageverfahren.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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